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Leistungsbeschreibung
Thema: Betriebliches
Arbeitsschutzmanagement
gemäß ASiG und ArbSchG
Lfd. Nr.: 303.760
Dieses Dokument muss nicht zur Angebotsabgabe eingereicht werden.
Dieses Dokument wird bei Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil.
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Inhaltsverzeichnis
1 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung ....................................................................................... 3 2 Los 1 –Betriebsärztliche Betreuung ............................................................................................... 3 2.1 Aufgaben .......................................................................................................................... 3 2.2 Auswahl und Aufgaben der Betriebsärztin/des Betriebsarztes (BA) ................................ 5 2.3 Aufgabenwahrnehmung ................................................................................................... 6 2.4 Weisungen ........................................................................................................................ 7 2.5 Auskunftspflicht ................................................................................................................ 7 2.6 Verhinderung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes ....................................................... 7 2.7 Wechsel der Betriebsärztin/des Betriebsarztes ............................................................... 7 2.8 Delegation von Leistungen ............................................................................................... 7 2.9 Fortbildung ....................................................................................................................... 8 2.10 Ausstattung des Auftragnehmers, Ermächtigungen, Fachkunde ..................................... 8 2.11 Anzahl Mitarbeitende und Einsatzstunden ...................................................................... 8 2.12 Einsatzzeit ......................................................................................................................... 9 3 Los 2 – Sicherheitstechnische Betreuung .................................................................................... 10 3.1 Aufgaben ........................................................................................................................ 10 3.2 Auswahl und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) ................................ 11 3.3 Aufgabenwahrnehmung ................................................................................................. 12 3.4 Weisungen ...................................................................................................................... 13 3.5 Auskunftspflicht .............................................................................................................. 13 3.6 Verhinderung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ......................................................... 13 3.7 Wechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit .................................................................. 13 3.8 Fortbildung ..................................................................................................................... 14 3.9 Ausstattung des Auftragnehmers, Ermächtigungen, Fachkunde ................................... 14 3.10 Anzahl Mitarbeitende und Einsatzstunden .................................................................... 14 3.11 Einsatzzeit ....................................................................................................................... 15 4 Technische Anforderung (Terminbuchungsportal – Los 1) ......................................................... 15 5 Rechnungsstellung, Zahlungsplan ............................................................................................... 16 6 Laufzeit Vertrag ........................................................................................................................... 17 7 Sonstige Leistungen ..................................................................................................................... 17
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1 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung
Ausgeschrieben werden Rahmenverträge über die Durchführung von betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen an den Standorten des Medizinischen Dienstes Niedersachsen (MD N). Die Aufträge sollen in Form von Rahmenvereinbarungen mit jeweils einem Unternehmen pro Los vergeben werden und umfassen gemäß § 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -) vom 12. Dezember 1973 die Aufgaben, die sich aus den §§ 3 und 6 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) ergeben.
Die Aufträge sind an den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Standorten des MD N auszuführen.
Die aktuelle DGUV V2 kann unter dem folgenden Link aufgerufen und heruntergeladen werden (Seite der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW): https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/medien- center/unfallverhuetungsvorschrift-betriebsaerzte-und-fachkraefte-fuer-13906
Das aktuelle Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) kann unter dem folgenden Link aufgerufen und heruntergeladen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/
Jeder Bieter hat die Möglichkeit, Angebote für ein Los, für mehrere Lose oder für alle Lose abzugeben.
2 Los 1 - Betriebsärztliche Betreuung
2.1 Aufgaben
Der Auftragnehmer nimmt gemäß § 19 ASiG die Aufgaben, die sich aus § 3 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) ergeben, wahr.
Ferner bietet er bedarfsgerecht Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) an, insbesondere Vorsorgeuntersuchungen für Bildschirmarbeitsplätze (ehem. G37) sowie Vorsorgeuntersuchungen für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehem. G42). Der Auftrag ist an den aufgeführten Standorten des MD N auszuführen.
Die Gesamtbetreuung gem. DGUV V2 besteht aus einer Grundbetreuung (Anhang 3 zu Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV V2) und einem betriebsspezifischen Teil der Betreuung (Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 der DGUV V2).
Folgende Punkte für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung werden gemäß Anhang 4 Teil B zu DGUV V2 als relevante Gefährdungen und Unfallgefahren festgelegt:
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Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten e) Arbeiten unter Infektionsgefahren 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad…) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit…) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge b) Angebotsuntersuchungen erforderlich 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz c) Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche…) f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen g) Wiedereingliederung von Beschäftigten 1.6Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels c) Altersadäquate Arbeitsgestaltung d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulungen, Pausengymnastik…) d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements
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Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen i) Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung
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Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
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3.1. Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Arbeitsschutz d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen
Der Auftragnehmer muss die personellen und organisatorischen Ressourcen besitzen, um die Standorte des Medizinischen Dienstes Niedersachsen (MD N) mit den entsprechenden Gebäuden und Mitarbeitendenzahlen betreuen zu können.
Der Auftragnehmer sichert die in § 3, Kapitel 1 der Vorschrift 2 DGUV beschriebene Fachkunde seiner Fachkräfte zu. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass im Laufe eines Kalenderjahres sämtliche Behörden von Betriebsärzten (BA) in der für die Mitarbeiterzahl ausreichendem Maße besucht und betreut werden können.
Die Übertragung von Teilen der Leistung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diese aus fachlichen oder technischen Gründen nicht erbringen kann und der Auftraggeber der Übertragung schriftlich zustimmt.
2.2 Auswahl und Aufgaben der Betriebsärztin/des Betriebsarztes (BA)
Der Auftragnehmer wird die/den BA unter Beachtung der Bestimmungen des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 ordnungsgemäß auswählen, ihr/ihm die Aufgaben nach § 3 ASiG übertragen und sie/ihn im erforderlichen Umfang in die Behörde des Auftraggebers abordnen.
Neben den durch die genannten zu erfüllenden Vorschriften vorgegebenen Bedingungen sind für die Auswahl der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes zusätzlich folgende Anforderungen zu beachten:
Standortbezogene betriebsärztliche Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 Beratung des Auftraggebers und der Beschäftigten des Auftraggebers in arbeitsmedizinischen Fragen und auf den Gebieten des Arbeitsschutzes, der Unfallprävention und des betrieblichen Gesundheitsmanagements Erstellung von betriebsbezogenen Konzepten zur Umsetzung arbeitsmedizinischer Vorgaben und zum Gesundheitsmanagement, Fehlzeiten und Betriebliches Eingliederungsmanagement Zur Vermeidung paralleler Sicherheitsanalysen oder abweichender Schutzlösungen bei gleicher Arbeitstätigkeit sowie zur Vermeidung eines überproportionalen Koordinierungsaufwandes wird ausdrücklich Wert auf ein entsprechend gestaltetes Betreuungskonzept gelegt. Fundierte Kenntnisse auf folgenden Gebieten für die betriebsspezifische Betreuung:
- mobile und stationäre Bildschirmarbeitsplätze,
- Arbeiten unter Infektionsgefahren,
- physische Belastungen durch Heben, Strecken und Tragen,
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- Gefahrstoffe, wobei diese hauptsächlich in Kleinmengen auftreten Betriebsspezifisches Angebot von Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere für Bildschirmarbeitsplätze (ehem. G37) und für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehem. G42) Hilfestellung und Mitarbeit bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilungen und der Gestaltung neuer Arbeitsplätze Mitarbeit bei Unterweisungen und ggfls. Durchführung von Unterweisungen Bereitstellung von Schulungsmaterialien - auch in elektronischer Form – Aktueller Informationsdienst über die für den Auftraggeber relevanten Neuigkeiten zur Arbeitssicherheit Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit mit Rückrufzusage spätestens am darauffolgenden Tag Beantwortung von Anfragen (telefonisch und per E-Mail) spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen (< 48 h)
2.3 Aufgabenwahrnehmung
Neben der Festlegung der zu erbringenden Einsatzzeiten können auch die Leistungen durch den Auftraggeber in einem Arbeitsplan festgelegt werden. Ein evtl. in Aussicht genommener Arbeitsplan wird mit dem Auftragnehmer rechtzeitig zu Beginn jedes Kalenderjahres besprochen.
Grundsätzlich ist der Umfang der zu erbringenden Leistungen mit der Dienststelle nach den Notwendigkeiten des Arbeitsschutzes und des konkreten Bedarfs vor Ort abzusprechen.
Der Auftragnehmer stellt mit Blick hierauf zu Beginn jeden Kalenderjahres eine kurze Übersicht (Kurzbeschreibung) über von ihm allgemein angebotenen arbeitsmedizinischen Leistungen zur Verfügung, um insbesondere dem Auftraggeber eine Entscheidungshilfe bei der Setzung von Handlungsschwerpunkten zu liefern.
Der Auftraggeber kann einen eventuell vorgegebenen Arbeitsplan im Einzelfall ändern, wenn besondere Umstände vor Ort, die im Zeitpunkt der Planung nicht berücksichtigt wurden, – wie z. B. Planung oder Durchführung von Umbaumaßnahmen, etc. – Leistungen erfordern oder im Einzelfall bei unvorhergesehenen Problemen in einzelnen Abteilungen ein besonderes Eingreifen des Auftragnehmers für erforderlich gehalten wird.
Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass der/die BA die Aufgaben nach dem ASiG aus eigener Initiative wahrnimmt, den Auftraggeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützt, insbesondere berät, die Betriebsverhältnisse überprüft und beobachtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berät und belehrt sowie mit dem Personalrat, dem Beauftragten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Behörde und den Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeitet.
Alle erbrachten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter die ärztliche Schweigepflicht fallen, sind nach Standort und Dienstleistungsart aufgegliedert zu dokumentieren und als Bestandteil der Rechnung mit aufzuführen.
Die betriebsärztlichen Untersuchungen werden üblicherweise in den Praxisräumlichkeiten des Auftragnehmers durchgeführt. In Sonderfällen können diese auch in den Räumen des Auftraggebers
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durchgeführt werden. Der Auftraggeber stellt dann hierfür bei Bedarf einen geeigneten Raum zur Verfügung.
Die einzelnen Einsätze sind im Voraus mit der vom Auftraggeber beauftragten Person abzustimmen.
2.4 Weisungen
Vertragspartner und damit Ansprechpartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung nach dem ASiG ist für den Auftragnehmer der Auftraggeber. Außer dem Auftraggeber (oder einer von ihm beauftragten Person) ist keine andere Mitarbeiterin bzw. kein anderer Mitarbeiter des Auftraggebers (auch keine Vorgesetzte bzw. kein Vorgesetzter) berechtigt, den vom Auftragnehmer entsandten Fachkräften Weisungen bzw. Aufträge zu geben. Wird der/die BA in der Arbeit behindert, wird sie/er dies dem Auftraggeber sofort melden.
Der/die BA ist bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG weisungsfrei.
2.5 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber wird den vom Auftragnehmer entsandten Fachkräften alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Er ermöglicht dem/der BA nach vorheriger Terminabsprache Untersuchungen, Begehungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Arbeitsplatzbesichtigungen.
2.6 Verhinderung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes
Ist der/die zuständige BA verhindert, die Tätigkeit nach dem ASiG persönlich auszuüben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers sicherzustellen, dass die Vertretung innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Verhinderungsfalls von einem/einer anderen BA des Auftragnehmers wahrgenommen wird.
2.7 Wechsel der Betriebsärztin/des Betriebsarztes
Auf Wunsch des Auftraggebers ist ein Wechsel des/der BA bei besonderen Vorkommnissen jederzeit möglich. Ein Wechsel, der von dem Auftragnehmer veranlasst wird, ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wechsels ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
2.8 Delegation von Leistungen
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Leistungen des Gesundheitsmanagements an Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde delegiert werden können, die nicht notwendigerweise über
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eine Qualifikation als Betriebsarzt verfügen müssen. Sollte sich bei dem Auftraggeber ein erhöhter Beratungs- und Leistungsbedarf im Hinblick auf das Gesundheitsmanagement ergeben, so werden die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen.
2.9 Fortbildung
Der Auftragnehmer ist dafür zuständig, dass sich der/die BA im erforderlichen Maße fortbildet, um jederzeit die sich aus dem ASiG ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 erfüllen zu können. Die Fortbildungskosten trägt der Auftragnehmer.
2.10 Ausstattung des Auftragnehmers, Ermächtigungen, Fachkunde
Der Auftragnehmer entspricht in seiner Ausstattung den „Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste“ (BGG 963 bzw. ZH 1/529).
Der Auftragnehmer versichert, dass der/die eingesetzte BA neben der Fachkunde nach § 3 DGUV Vorschrift 2 auch über die erforderlichen Ermächtigungen für die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen verfügt.
2.11 Anzahl Mitarbeitende und Einsatzstunden
Maßgeblich für das Angebot sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beschäftigten Mitarbeitenden des MD N.
Nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 sind die Einsatzzeiten für die/den BA pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter pro Jahr für die Grundbetreuung als Summenwert vorgeschrieben. Aus der Betreuungsgruppe i. V. m. der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergibt sich ein Einsatzzeitenvolumen für die Grundbetreuung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MD N gehören der Betreuungsgruppe III gem. Abschnitt 4 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 an.
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Die Anzahl der Beschäftigten teilt sich wie folgt auf:
| Berufsgruppe | Mitarbeiterzahl1 | Tätigkeitsmerkmale |
|---|---|---|
| Ärztliche Gutachter | 247 | Überwiegend Büroarbeit, gelegentlich Patientenkontakte, geringe Außendiensttätigkeit |
| Kodierfachkräfte/Kodierassistenten | 31 | Büroarbeit überwiegend am Bildschirm |
| Pflegefachkräfte | 602 | Außendiensttätigkeit, täglich ca. 5 Haus- oder Pflegeheimbesuche zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit mit entsprechenden Patientenkontakten, Arbeit am Laptop |
| Service/Verwaltung | 446 | Büroarbeit überwiegend am Bildschirm |
Die Anzahl der Mitarbeitenden pro Standort und die errechneten Einsatzzeiten können der Anlage zur Leistungsbeschreibung entnommen werden. Die Gruppe der Pflegefachkräfte ist den größeren Regionalcentren zugeordnet und kann nicht für die kleineren Standorte ausgewiesen werden.
Ändert sich die Beschäftigtenzahl, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren und mit ihm die Einsatzzeiten der Grundbetreuung neu festlegen. Dies erfolgt spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
2.12 Einsatzzeit
Als Einsatzzeit zählt die tatsächlich in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbrachte Zeit. Wegezeiten sind nicht in den Einsatzzeiten enthalten. Im Bedarfsfall können Einsatzzeiten außerhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers vereinbart werden. Die für die Erstellung von Berichten und Dokumentationen beanspruchte Zeit wird auf Nachweis mit dem im Preisblatt angegebenen Stundensatz abgerechnet. Ein detaillierter und nachvollziehbarer Leistungsnachweis je Standort und Dienstleistung wird erwartet.
1 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Std. mit 0,5 bzw. einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Std. mit 0,75 berücksichtigt.
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3 Los 2 – Sicherheitstechnische Betreuung
3.1 Aufgaben
Der Auftragnehmer nimmt gemäß § 19 ASiG die Aufgaben, die sich aus § 6 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) ergeben, wahr. Der Auftrag ist an den Standorten des MD N auszuführen.
Die Gesamtbetreuung gem. DGUV V2 besteht aus einer Grundbetreuung (Anhang 3 zu Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV V2) und einem betriebsspezifischen Teil der Betreuung (Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 der DGUV V2).
Folgende Punkte für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung werden gemäß Anhang 4 Teil B zu DGUV V2 als relevante Gefährdungen und Unfallgefahren festgelegt:
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten e) Arbeiten unter Infektionsgefahren 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad…) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit…) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz c) Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche…) f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen g) Wiedereingliederung von Beschäftigten 1.7Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels c) Altersadäquate Arbeitsgestaltung d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulungen, Pausengymnastik…) d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.2Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung 2.6 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
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c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen i) Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten 2.7 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung 3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation a. Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich 4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Arbeitsschutz d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen
Der Auftragnehmer muss die personellen und organisatorischen Ressourcen besitzen, um die Standorte des MD N mit den entsprechenden Gebäuden und Mitarbeitendenzahlen betreuen zu können. Der Auftragnehmer sichert die in § 4 Kapitel 1 der Vorschrift 2 DGUV beschriebene Fachkunde seiner Fachkräfte zu. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass im Laufe eines Kalenderjahres sämtliche Behörden von Fachkräften für Arbeitssicherheit (FaSi) in der für die Mitarbeitendenzahl ausreichendem Maße besucht und betreut werden können.
Die Übertragung von Teilen der Leistung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diese aus fachlichen oder technischen Gründen nicht erbringen kann und der Auftraggeber der Übertragung schriftlich zustimmt.
3.2 Auswahl und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
Der Auftragnehmer wird die FaSi unter Beachtung der Bestimmungen des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 ordnungsgemäß auswählen, ihr die Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen und sie im erforderlichen Umfang in die Behörde des Auftraggebers abordnen.
Neben den durch die genannten zu erfüllenden Vorschriften vorgegebenen Bedingungen sind zusätzlich folgende Anforderungen zu beachten:
Standortbezogene sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2
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Beratung des Auftraggebers und der Beschäftigten des Auftraggebers in Fragen der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes, der Unfallprävention, der Gestaltung von Arbeitsprozessen und -plätzen Erstellung von betriebsbezogenen Konzepten zur Umsetzung arbeitssicherheitstechnischer und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, betriebliches Gesundheitsmanagement und betriebliches Eingliederungsmanagement Zur Vermeidung paralleler Sicherheitsanalysen oder abweichender Schutzlösungen bei gleicher Arbeitstätigkeit sowie zur Vermeidung eines überproportionalen Koordinierungsaufwandes wird ausdrücklich Wert auf ein entsprechend gestaltetes Betreuungskonzept gelegt. Fundierte Kenntnisse auf folgenden Gebieten für die betriebsspezifische Betreuung:
- mobile und stationäre Bildschirmarbeitsplätze,
- Arbeiten unter Infektionsgefahren,
- physische Belastungen durch Heben, Strecken und Tragen,
- Gefahrstoffe, wobei diese hauptsächlich in Kleinmengen auftreten Hilfestellung und Mitarbeit bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilungen und der Gestaltung neuer Arbeitsplätze Mitarbeit bei Unterweisungen und ggfls. Durchführung von Unterweisungen Bereitstellung von Schulungsmaterialien - auch in elektronischer Form – Aktueller Informationsdienst über die für den Auftraggeber relevanten Neuigkeiten zur Arbeitssicherheit Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit mit Rückrufzusage spätestens am darauffolgenden Tag Beantwortung von Anfragen (telefonisch und per E-Mail) spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen (< 48 h)
3.3 Aufgabenwahrnehmung
Neben der Festlegung der zu erbringenden Einsatzzeiten können auch die Leistungen durch den Auftraggeber in einem Arbeitsplan festgelegt werden. Ein evtl. in Aussicht genommener Arbeitsplan wird mit dem Auftragnehmer rechtzeitig zu Beginn jedes Kalenderjahres besprochen.
Grundsätzlich ist der Umfang der zu erbringenden Leistungen mit der Dienststelle nach den Notwendigkeiten des Arbeitsschutzes und des konkreten Bedarfs vor Ort abzusprechen.
Der Auftragnehmer stellt mit Blick hierauf zu Beginn jeden Kalenderjahres eine kurze Übersicht (Kurzbeschreibung) über von ihm allgemein angebotenen sicherheitstechnischen Leistungen zur Verfügung, um insbesondere dem Auftraggeber eine Entscheidungshilfe bei der Setzung von Handlungsschwerpunkten zu liefern.
Der Auftraggeber kann einen eventuell vorgegebenen Arbeitsplan im Einzelfall ändern, wenn besondere Umstände vor Ort, die im Zeitpunkt der Planung nicht berücksichtigt wurden, – wie z. B. Planung oder Durchführung von Umbaumaßnahmen, etc. – Leistungen erfordern oder im Einzelfall bei unvorhergesehenen Problemen in einzelnen Abteilungen ein besonderes Eingreifen des Auftragnehmers für erforderlich gehalten wird.
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Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die FaSi die Aufgaben nach dem ASiG aus eigener Initiative wahrnimmt, den Auftraggeber in allen Fragen der Unfallverhütung unterstützt, insbesondere berät, die Betriebsverhältnisse überprüft und beobachtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berät und belehrt sowie mit dem Personalrat, dem Beauftragten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Behörde und den Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeitet.
Alle erbrachten Tätigkeiten sind nach Standort und Dienstleistungsart aufgegliedert zu dokumentieren und als Bestandteil der Rechnung mit aufzuführen.
Die einzelnen Einsätze sind im Voraus mit der vom Auftraggeber beauftragten Person abzustimmen.
3.4 Weisungen
Vertragspartner und damit Ansprechpartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung nach dem ASiG ist für den Auftragnehmer der Auftraggeber. Außer dem Auftraggeber (oder einer von ihm beauftragten Person) ist keine andere Mitarbeiterin bzw. kein anderer Mitarbeiter des Auftraggebers (auch keine Vorgesetzte bzw. kein Vorgesetzter) berechtigt, den vom Auftragnehmer entsandten Fachkräften Weisungen bzw. Aufträge zu geben. Wird die FaSi in der Arbeit behindert, wird sie dies dem Auftraggeber sofort melden.
Die FaSi ist bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG weisungsfrei.
3.5 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber wird den vom Auftragnehmer entsandten Fachkräften alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Er ermöglicht der FaSi nach vorheriger Terminabsprache das Tätigkeitwerden im Rahmen der Aufgabenerfüllung wie z. B. Begehungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Arbeitsplatzbesichtigungen.
3.6 Verhinderung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ist die zuständige FaSi verhindert, die Tätigkeit nach dem ASiG persönlich auszuüben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers sicherzustellen, dass die Vertretung innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Verhinderungsfalls von einer anderen FaSi des Auftragnehmers wahrgenommen wird.
3.7 Wechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Auf Wunsch des Auftraggebers ist ein Wechsel der FaSi bei besonderen Vorkommnissen jederzeit möglich. Ein Wechsel, der von dem Auftragnehmer veranlasst wird, ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wechsels ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
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3.8 Fortbildung
Der Auftragnehmer ist dafür zuständig, dass sich die FaSi im erforderlichen Maße fortbildet, um jederzeit die sich aus dem ASiG ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 erfüllen zu können. Die Fortbildungskosten trägt der Auftragnehmer.
3.9 Ausstattung des Auftragnehmers, Ermächtigungen, Fachkunde
Der Auftragnehmer entspricht in seiner Ausstattung den „Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste“ (BGG 963 bzw. ZH 1/529).
Der Auftragnehmer versichert, dass die FaSi über die Fachkunde nach § 4 DGUV Vorschrift 2 verfügt.
3.10 Anzahl Mitarbeitende und Einsatzstunden
Maßgeblich für das Angebot sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MD N.
Nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 sind die Einsatzzeiten für die FaSi pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter pro Jahr für die Grundbetreuung als Summenwert vorgeschrieben. Aus der Betreuungsgruppe i. V. m. der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergibt sich ein Einsatzzeitenvolumen für die Grundbetreuung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MD N gehören der Betreuungsgruppe III gem. Abschnitt 4 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 an.
Die Anzahl der Beschäftigten teilt sich wie folgt auf:
| Berufsgruppe | Mitarbeiterzahl2 | Tätigkeitsmerkmale |
|---|---|---|
| Ärztliche Gutachter | 247 | Überwiegend Büroarbeit, gelegentlich Patientenkontakte, geringe Außendiensttätigkeit |
| Kodierfachkräfte/Kodierassistenten | 31 | Büroarbeit überwiegend am Bildschirm |
| Pflegefachkräfte | 602 | Außendiensttätigkeit, täglich ca. 5 Haus- oder Pflegeheimbesuche zur Feststellung der |
2 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Std. mit 0,5 bzw. einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Std. mit 0,75 berücksichtigt.
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| Pflegebedürftigkeit mit entsprechenden Patientenkontakten, Arbeit am Laptop | ||
|---|---|---|
| Service/Verwaltung | 446 | Büroarbeit überwiegend am Bildschirm |
Die Anzahl der Mitarbeitenden pro Standort und die errechneten Einsatzzeiten können der Anlage zur Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Ändert sich die Beschäftigtenzahl, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren und mit ihm die Einsatzzeiten der Grundbetreuung neu festlegen. Dies erfolgt spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
3.11 Einsatzzeit
Als Einsatzzeit zählt die tatsächlich in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbrachte Zeit. Wegezeiten sind nicht in den Einsatzzeiten enthalten. Im Bedarfsfall können Einsatzzeiten außerhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers vereinbart werden. Die für die Erstellung von Berichten und Dokumentationen beanspruchte Zeit wird auf Nachweis mit dem im Preisblatt angegebenen Stundensatz abgerechnet. Ein detaillierter und nachvollziehbarer Leistungsnachweis je Standort und Dienstleistung wird erwartet.
4 Technische Anforderung (Terminbuchungsportal – Los 1)
Das Terminbuchungsportal wird vom Auftragnehmer als webbasierte Anwendung (Software-as-a- Service) gehostet und betrieben. Eine Installation oder ein Betrieb von Software in der Infrastruktur des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
Die Mitarbeitenden des Auftraggebers tragen bei der Terminbuchung ihren Namen selbst ein. Die eindeutige Zuordnung und Identifizierung erfolgt über die Kundennummer des Medizinischen Dienstes Niedersachsen (MD-Kundennummer).
Da das Portal beim Auftragnehmer betrieben wird und hierbei personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet werden, ist vor Inbetriebnahme ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Auftragnehmer gewährleistet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten.
Die technischen Anforderungen an das Terminbuchungsportal gelten ausschließlich für Los 1.
Die Darstellung muss responsiv sein und auf typischen Bildschirmauflösungen von Notebook, Tablet und Smartphone nutzbar bleiben.
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Browser- und Clientanforderungen
Das Terminbuchungsportal muss ohne Funktionsverlust mit den jeweils aktuellen stabilen Versionen der folgenden Browser nutzbar sein. Der Anbieter hat die Unterstützung im Rahmen des Betriebs sicherzustellen.
- Microsoft Edge auf Windows Arbeitsplätzen
- Google Chrome auf Windows Arbeitsplätzen
- Mozilla Firefox auf Windows Arbeitsplätzen
- Apple Safari auf aktuellen macOS und iOS Endgeräten
5 Rechnungsstellung, Zahlungsplan
Mit dem Preis pro Einsatzstunde sind sämtliche Kosten für die betriebsärztliche Betreuung (Los 1) und die sicherheitstechnische Betreuung (Los 2) selbst sowie für evtl. Reise- und Unterbringungskosten, begleitende Bürotätigkeiten/Verwaltungskosten, eingesetzte Sachmittel, Versandkosten, Fort- und Weiterbildung – auch für evtl. konkrete Auftraggeberfragen -, etc. abgegolten.
Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen für Bildschirmarbeitsplätze (ehem. G37) (inkl. der entsprechenden Bescheinigungen) sowie die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehem. G42) werden pro Untersuchung abgerechnet (nur Los 1).
Weitere Tätigkeiten (z. B. andere Bürotätigkeiten, Planungen und Arbeiten zur Vor- und/oder Nachbereitung) werden nicht – insbesondere auch nicht nach Zeit als Teil der Einsatzstunden – berechnet.
Die Abrechnung für die Erstellung von Berichten und Dokumentationen gem. § 5 DGUV Vorschrift 2 erfolgt ebenfalls nach dem angegebenen Stundensatz.
Der Auftragnehmer übermittelt sämtliche Rechnungen sowie Abrechnungsunterlagen, die keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten (z. B. Quartalsabrechnungen), ausschließlich in elektronischer Form an das vom Auftraggeber benannte Funktionspostfach:
Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, insbesondere Vorsorgebescheinigungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie sonstige personenbezogene Dokumente aus der Leistungserbringung, sind grundsätzlich getrennt von den Abrechnungsunterlagen zu übermitteln.
Diese Unterlagen sind mit dem Vermerk „Persönlich/Vertraulich“ zu kennzeichnen und ausschließlich an den Bereich Arbeitssicherheit des Auftraggebers zu richten:
Bereich Arbeitssicherheit: arbeitssicherheit@md-niedersachsen.de
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Bei einer elektronischen Übermittlung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten. Der Auftragnehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der übermittelten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Übermittlung hat ausschließlich über geeignete, gegen unbefugten Zugriff geschützte Kommunikationswege zu erfolgen.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die vom Auftraggeber benannten Empfänger oder Kommunikationswege ist unzulässig.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Zugriff auf die übermittelten personenbezogenen Unterlagen ausschließlich durch die zur Verarbeitung befugten Beschäftigten des Bereichs Arbeitssicherheit erfolgt.
Bei postalischer Zustellung:
Medizinischer Dienst Niedersachsen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Hildesheimer Straße 202 30519 Hannover
6 Laufzeit Vertrag
Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 01.01.2027, beträgt 12 Monate und endet dann am 31.12.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Auftraggeber behält sich einseitig das Recht vor, den Vertrag dreimalig um zwölf Monate zu verlängern (Optionsrecht). Der Auftraggeber muss die Vertragsverlängerung spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform (z.B. Mail) anzeigen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausübung des Optionsrechts.
Der Abruf der Leistungen erfolgt individuell je nach Bedarf. Der Auftraggeber ist zu keiner Mindestabnahme verpflichtet.
Als Obergrenze des Rahmenvertrags wird für die gesamte mögliche Laufzeit des Vertrags (12 Monate
- 3x 12 Monate Verlängerungsoption = 4 Jahre) ein Höchstbudget von
415.000,00 € für Los 1 – betriebsärztliche Betreuung 240.000,00 € für Los 2 – sicherheitstechnische Betreuung
angesetzt.
7 Sonstige Leistungen
Alle weiteren zu erbringenden Leistungen können dem Kriterienkatalog und der Rahmenvereinbarung entnommen werden.
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