HINWEISE ZUM MUSTERVERTRAG
Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Netzbetriebsvertrag im Betreibermodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 (Gigabit-Richtlinie) und dem Netzbetreiber. Der Mustervertrag ist gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie von den Zuwendungsempfängern zu verwenden.
Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie bleibt unberührt.
| Gelb | hinterlegte Stellen sind mit jeweils zutreffenden Daten zu | |||
|---|---|---|---|---|
| ergänzen/anzupassen/auszufüllen; | grau | hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe | ||
| von Nr. 7.6 Sätze 2 - 4 der Gigabit-Richtlinie. Weitere Abweichungen von den | ||||
| vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie mit der | ||||
| zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen und von dieser zu genehmigen. | ||||
| Änderungen, die den Mustervertrag nicht inhaltlich ändern oder andere | ||||
| Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen | ||||
| keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt | ||||
| insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in | ||||
| denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 | ||||
| Gigabit-Richtlinie ist. |
Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 31.03.2023, im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.
1
Netzbetriebs- und Pachtvertrag Los 4 – Westhausen GFP 1.0
im Rahmen eines Betreibermodells nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung
des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“
– im Folgenden auch als „Vertrag“ bezeichnet –
zwischen der
Breitband Ostalb KAöR
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
vertreten durch den Vorstand
Manfred Fischer
– im Folgenden „KAÖR“ genannt –
„Betreffende Beteiligte“ oder „Beteiligte der KAÖR“ im Sinne des Vertrages bezeichnet
Kommunen, auf deren Gemarkung die Errichtung des gigabitfähigen Netzes erfolgt
und
[X] 1
vertreten durch [X]
[X]
– nachstehend „Netzbetreiber“ oder „Betreiber“ genannt –
– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –
| 1 | Türkisfarben | markierte | Passagen | werden | mit | Zuschlagserteilung | entsprechend | auf | das | bezuschlagte | Angebot | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | Los | angepasst. |
und Los angepasst. 2
Inhaltsverzeichnis Präambel......................................................................................................................................5
§ 1 Gegenstand des Vertrages...............................................................................................6
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages.....................................................................8
§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan............................................8
§ 4 Netzplanung......................................................................................................................9
§ 5 Bau des passiven Netzes................................................................................................11
§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die KAÖR...................................................13
§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber.........................................................................15
§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes.............................................................................16
§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes..................................................................................17
§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes...............................................................................19
§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung...................................................................20
§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit- und
Landesförderrichtlinie......................................................................................................20
§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene.....................................21
§ 14 Pacht...............................................................................................................................23
§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung............................25
§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes............................................................................27
§ 17 Rücktritt...........................................................................................................................28
§ 18 Kündigung.......................................................................................................................29
§ 19 Gewährleistung / Haftung................................................................................................30
§ 20 Sicherheiten....................................................................................................................31
§ 21 Versicherungsschutz.......................................................................................................32
§ 22 Vertraulichkeit.................................................................................................................32
§ 23 Datenschutz....................................................................................................................33
§ 24 Vertragsstrafen................................................................................................................33
§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge..................................................................................34
§ 26 Schlussbestimmungen....................................................................................................35 3
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Präambel
Ein Branchendialog und eine Markterkundung haben ergeben, dass im Gebiet der KAÖR derzeit
keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender
Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung
vom 13.11.2020 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die betreffenden
Beteiligten der KAÖR haben daher Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau im
Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – beantragt und in vorläufiger
Höhe bewilligt erhalten. Das Vorhaben soll zudem durch eine Kofinanzierung nach der
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie
Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-Richtlinie) des Landes Baden – Württemberg in der im
jeweils zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung vom 10.09.2021 mitfinanziert.
Die Beteiligten der KAÖR möchten in diesem Rahmen ein gigabitfähiges Netz für die bislang
unterversorgten Teilnehmer in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher definierten
Ausbaugebiet auf Grundlage einer noch abschließend zu erstellenden technischen Planung
errichten und die beantragten Fördermittel für die Planung und den Bau verwenden. Teil dieses
gigabitfähigen Netzes sind auch die Hausanschlüsse der Teilnehmer, soweit diese einem
Hausanschluss zustimmen. Die Beteiligten der KAÖR werden Eigentümer dieses passiven
gigabitfähigen Netzes (im Folgenden: „passives Netz“).
Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die
KAÖR interessierte Unternehmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, das passive Netz zu
pachten und zu betreiben. Der Netzbetreiber hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das
wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, den Betrieb des
passiven Netzes zu realisieren.
Das passive Netz soll nach Gebrauchsüberlassung an den Netzbetreiber durch diesen betrieben
werden. Der Netzbetreiber schafft nach Überlassung des passiven Netzes die Voraussetzungen,
dieses zu betreiben, indem er z. B. die hierfür erforderlichen aktiven Komponenten installiert und
es mit weiterer für den Betrieb erforderlicher Netzinfrastruktur verbindet. Der Netzbetreiber
übernimmt neben dem Betrieb auch Vermarktungsaufgaben. Des Weiteren stellt er
Telekommunikationsdienste zur Verfügung.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand ist die pachtweise Überlassung der passiven Netzinfrastruktur an den
Netzbetreiber zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und
des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Netzbetreiber.
1.2 Für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur beabsichtigen die KAÖR bzw. die an ihr
Beteiligten, die o. g. Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Der Vertragsschluss erfolgt im
Falle der Förderung des passiven Netzes auf Grundlage der folgenden Regelungen (im
Folgenden: „Rechtsgrundlagen“), wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung2 gültigen Fassungen maßgeblich sind:
- Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung an die Gemeinde Westhausen
(GFP 1.0) über Zuwendungen des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021
(„Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“) zum Az.: 832.6/10-22 01BW21281,
der nach seinem Erlass als Anlage zum Vertrag zu nehmen ist, sowie Bescheid über
eine Zuwendung in vorläufiger Höhe der PricewaterhouseCoopers GmbH bzw. der
aconium GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung an die Gemeinde Westhausen vom 13.10.2022 mit
Änderungsbescheid vom 18.11.2025, Az.: 832.6/10-22 01BW21281;
- Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die
Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-
Gigabit“);
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetzte in der Bundesrepublik Deutschland“ („Gigabit-Richtlinie“);
2 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den endgültigen Zuwendungsbescheiden oder bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend den Betrieb des passiven Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist. Auch sind die endgültigen Zuwendungsbescheide nachträglich (ggf. über einen Nachtrag) zum Bestandteil des Vertrages zu machen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Erlass der Bescheide erfolgt ist. 6
- Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des
flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzten in „grauen Flecken“ (Gigabit-
Rahmenregelung);
- Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der
Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung;
- Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu
ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-
Gk“) / Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-
Best-P“);
-
GIS-Nebenbestimmungen;
-
Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver
Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;
- Zuwendungsbescheid des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und
Kommunen des Landes Baden-Württemberg an die Gemeinde Westhausen vom
06.12.2022, Az.: 7-8433.5/126;
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV
Gigabitmitfinanzierung) in der Fassung vom 10.09.2021.
1.3 Der Netzbetreiber wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage
1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P/Gk sowie die weiteren
von der Bewilligungsbehörde zur Konkretisierung der Förderbedingungen des Bundes
erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter sowie Informationsschreiben,
insbesondere diejenigen, die in den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheiden
genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben
den Betrieb des passiven Netzes durch den Netzbetreiber betreffen, durch den
Netzbetreiber sinnvoller Weise auch erbracht werden können und nach Maßgabe dieses
Vertrages auch erbracht werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn diese in den 7
nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen
aufgegriffen werden. Der Netzbetreiber wird die KAÖR von allen Ansprüchen Dritter,
insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der schuldhaften Verletzung der
vorgenannten Vorschriften durch den Netzbetreiber beruhen, umfassend freistellen. Die
KAÖR wird den Netzbetreiber in jedem Fall unverzüglich darüber informieren, wenn ein
Dritter derartige Ansprüche gegen die KAÖR geltend macht, und die weiteren Schritte mit
dem Netzbetreiber abstimmen.
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in
folgender Reihen- und Rangfolge:
-
dieser Vertragstext;
-
Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannten Regelungen in ebendieser Reihen- und
Rangfolge;
- Anlage 2: Leistungsbeschreibung inklusive kartographischer Darstellung des durch
Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der
auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und
bezuschlagten Angebots des Netzbetreibers sind.
-
Anlage 3: Netzplanung (gemeinsam mit dem Netzbetreiber zu finalisieren);
-
Anlage 4: Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur
aktiven Technik des Netzbetreibers; und
- Anlage 5: Angebot des Netzbetreibers vom [Datum des verbindlichen, bezuschlagten
Angebots wird mit Zuschlagserteilung ergänzt]
Für die Anlagen genügt Textform.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan
3.1. Im Rahmen der Ausbauphase ist eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen
KAÖR, dem Netzbetreiber und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen
notwendig, um einen reibungslosen Ausbau sicherzustellen. Der Betreiber wird daher 8
spätestens nach erfolgter Vergabe der Planung der passiven Infrastruktur auf eigene
Kosten mindestens einen Projektleiter nebst Vertreter benennen, der dem von der KAÖR
benannten Ansprechpartner und den von den für Planung und Bau zuständigen
Unternehmen benannten Ansprechpartnern während der Realisierung der
Infrastrukturmaßnahme dauerhaft als Ansprechpartner dient. Der Netzbetreiber hat dafür
Sorge zu tragen, dass ausreichende Projektressourcen zur Verfügung stehen, um eine
termin- und qualitätsgerechte Bereitstellung der Endkundendienstleistungen sowie die Gewährleistung des Open Access (§ 13) einschließlich des Ausbaus der hierfür
erforderlichen aktiven Netzkomponenten sicherzustellen. Zu den wesentlichen Aufgaben
des Ansprechpartners des Netzbetreibers während der Ausbauphase zählt neben der
Abstimmung eines Gesamtterminplans nach § Error! Reference source not found. mit
der KAÖR die Teilnahme an Projektbesprechungen mit der KAÖR und den für Planung
und Bau zuständigen Unternehmen, soweit diese den Netzbetreiber betreffen.
3.2. Die Vertragsparteien stimmen zu Projektbeginn einen Gesamtterminplan ab, aus dem sich
u.a. die voraussichtlichen Bauabschnitte, Baureihenfolge, Kommunikations- und
Akquisitionsphasen, Abnahmen und Zeitpunkte der Netzüberlassung ergeben. Die KAÖR
aktualisiert den Terminplan und schreibt diesen fort und informiert den Netzbetreiber
hierüber regelmäßig.
§ 4 Netzplanung
4.1 Die an der KAÖR betreffenden Beteiligen werden das passive Netz gemäß der
Leistungsbeschreibung (Anlage 2) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung
planen. Die Planung wird von einem Dritten im Auftrag ebendieser durch die KAÖR -
Beteiligten bzw. die KAÖR durchgeführt.
4.2 Bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Netzplanung hat der Netzbetreiber eng mit der
KAÖR und dem Netzplaner entsprechend den folgenden Regelungen
zusammenzuarbeiten.
4.2.1 Der Netzbetreiber spezifiziert und benennt innerhalb von 4 Wochen nach der
Zuschlagserteilung über den Netzbetrieb alle erforderlichen Informationen, die er von dem
Netzplaner zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag benötigt, insbesondere die
Anforderungen an die Infrastruktur und an die Standorte, die erforderlich sind, um
9
Verbindungen zwischen dem passiven Netz und Kommunikationsnetzen des
Netzbetreibers oder Dritten aufzubauen (im Folgenden „Point(s) of Presence“ oder
„PoP(s)“), sowie an die Dokumentation des passiven Netzes. Der Netzbetreiber
identifiziert und benennt die erforderlichen Übergabe- und Abstimmungsverfahren in
Bezug auf ihren jeweiligen Arbeitsumfang gegenüber dem Netzplaner. Wurde die
Netzplanung noch nicht ausgeschrieben, wird der Netzbetreiber für die Erstellung der
Vergabeunterlagen der KAÖR binnen der vorstehenden Frist eine Anforderungsliste
bereitstellen, die alle aus seiner Sicht im Hinblick auf die aktive Netztechnik relevanten
Anforderungen an die zu errichtende passive Infrastruktur beinhaltet. Die KAÖR ist nicht
verpflichtet, den Anforderungen des Netzbetreibers zu folgen.
4.2.2 Der Netzbetreiber erstellt – sofern dies nicht bereits Gegenstand seines Angebots war –
innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung eine Beschreibung seiner im
Ausbaugebiet bereits vorhandenen Infrastruktur, welche für den Betrieb des passiven
Netzes wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist, inklusive Bezeichnung der
möglichen PoPs, welche, nach Abnahme durch die KAÖR, als Anlage 4 – Beschreibung
der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des
Netzbetreibers Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese
ordnungsgemäß und vollständig zu erstellen, um die Fertigstellung der Netzplanung zu
ermöglichen. Der Netzbetreiber ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Die
KAÖR ist nicht zur Einbindung der Infrastruktur des Netzbetreibers im Rahmen der
Trassenplanung verpflichtet.
4.2.3 Sollte der Netzbetreiber seine Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der
Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) nachträglich ändern, so
hat der Netzbetreiber etwaige hierdurch entstehende Kosten – z. B. Mehrkosten durch
Umplanungen – zu ersetzen, es sei denn, die KAÖR hat diese Änderung(en) zu vertreten.
4.2.4 Der Netzbetreiber kann einen Vorschlag zur Ausbaureihenfolge und zu Bauabschnitten
unterbreiten, der ebenfalls als Vorschlag in der Netzplanung berücksichtigt werden soll.
4.2.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Interesse des Gesamtprojekterfolges
organisatorisch, terminlich sowie im Hinblick auf Kosteneffizienz und die Qualität der zu
erbringenden Leistungen eng mit dem von der KAÖR beauftragten Netzplaner
zusammenzuarbeiten, sich mit ihm abzustimmen und wechselseitig zu informieren. Die
notwendigen Mitwirkungsaufgaben zur Erstellung der Netzplanung erbringt der
Netzbetreiber vorausschauend, planend und integrierend unter Einbeziehung der KAÖR.
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4.3 Die Planung des passiven Netzes wird unter Berücksichtigung der Beschreibung der
vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers
(Anlage 4) der KAÖR bzw. der betreffenden Beteiligten bzw. dem von ihr beauftragten
Netzplaner erstellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit dies wirtschaftlich und technisch
zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der
hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 3.2 Satz 5 der Gigabit-Richtlinie).
4.4 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die fertiggestellte Netzplanung auf Kollisionen mit
seinem Angebot zu prüfen und etwaige Kollisionen innerhalb von vier Wochen nach
Vorliegen der Netzplanung gegenüber der KAÖR aufzuzeigen (Widerspruch). Ein
begründeter Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn die Beschreibung der vorhandenen
Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4)
fehlerhaft berücksichtigt wurde. In diesem Fall wird die Netzplanung durch die KAÖR bzw.
den von ihr beauftragten Netzplaner unter Berücksichtigung des Widerspruchs angepasst,
soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund
förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 3.2 Satz
5 der Gigabit-Richtlinie).
4.5 Die Netzplanung wird nach ihrer Fertigstellung bzw. Anpassung gemäß § 4.4 Bestandteil
dieses Vertrages (Anlage 3).
§ 5 Bau des passiven Netzes
5.1. Der Bau des passiven Netzes erfolgt durch die betreffenden Beteiligten der KAÖR auf
Grundlage der Netzplanung (Anlage 3) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.
5.2. Die Verpflichtung der betreffenden Beteiligten der KAÖR zum Bau des passiven Netzes
umfasst, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auch die Herstellung der
Standorte zur Aufnahme der für den vertragsgemäßen Netzbetrieb erforderlichen aktiven
Netzkomponenten.
5.3. Es sollen möglichst alle Hausanschlüsse im Ausbaugebiet errichtet und entsprechende
Endkunden versorgt werden. Die Vertragsparteien werden sich insoweit gegenseitig
unterstützen. Soweit mit hinreichendem Vorlauf von mindestens drei Monaten vor dem
Beginn des Netzausbaus zwischen der Gemeinde Westhausen bzw. der KAöR und dem
jeweiligen Grundstückseigentümer keine Verständigung über die Errichtung der
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Hauszuführung erzielt wird, obwohl ihm dies in einer den Vorgaben des vorläufigen
Zuwendungsbescheids entsprechenden Weise angeboten worden ist, bzw. soweit auf
Grundstücken innerhalb förderfähiger Gebiete noch keine anzuschließenden Gebäude
errichtet worden sind, erfolgt der Ausbau des passiven Netzes im Rahmen des geförderten
Ausbaus hinsichtlich dieses Grundstücks in der Weise, dass bei einer späteren Errichtung
der Hauszuführung im öffentlichen Grund keine Arbeiten mehr ausgeführt werden müssen
(„homes passed"). Entscheiden sich die Grundstückseigentümer erst während des
Netzausbaus für einen Hausanschluss, werden die an der KAÖR betreffenden Beteiligten
eine entsprechende Einplanung des Anschlusses vornehmen, soweit ihnen dies
administrativ, technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann,
wenn für Grundstückseigentümer während des Netzausbaus die erstmalige Möglichkeit
besteht, sich für einen Hausanschluss zu entscheiden (z.B. bei einem Neubau oder
Eigentümerwechsel). Ist eine Einplanung dieser Anschlüsse nicht mehr möglich oder
unzumutbar oder entscheiden sich Grundstückseigentümer erst nach Abschluss des
Netzausbaus für einen Hausanschluss, sind diese Hausanschlüsse zu erschwinglichen
Kosten herzustellen. Die Errichtung der nachträglichen Hausanschlüsse wird durch den
Netzbetreiber namens und im Auftrag der betreffenden Beteiligten auf Kosten des/der
jeweiligen Grundstückeigentümers auf Grundlage einer von den betreffenden Beteiligten
vorgegebenen Grundstücksnutzungserklärung durchgeführt. Die Höhe der vom/von den
jeweiligen Grundstückseigentümer/n zu erhebenden Kosten wird in Abstimmung zwischen
dem betreffenden Beteiligten der KAÖR und Netzbetreiber festgelegt, wobei sich die
Parteien darüber einig sind, dass eine Festlegung mindestens in Höhe der dem
Netzbetreiber anfallenden Kosten erfolgt. Der Netzbetreiber ist für die förderkonforme
Realisierung von der verpflichtenden Vermarktung und Einholung einer Ihm seitens der
betreffenden Beteiligten zur Verfügung gestellten Grundstücksnutzungserklärung, die den
angebotenen Pauschalsatz beinhaltet, bei den Grundstückseigentümern bis hin zur
Errichtung der Anschlüsse und Abrechnung und Inkassierung im Namen der betreffenden
Beteiligten zu Lasten der Grundstückseigentümer vollumfänglich verantwortlich. Dabei
müssen auch die nachträglich errichteten Hausanschlüsse als Bestandteil des passiven
Netzes Eigentum des betreffenden Beteiligten der KAÖR selbst werden. Diese werden dem
Netzbetreiber für die Dauer des Vertrages über die KAÖR überlassen; § 6 gilt entsprechend.
Ungeachtet der gesetzlichen Duldungspflicht von Grundstückseigentümern nach § 134 TKG
ist in jedem Fall vor einer etwaigen Beeinträchtigung eines Grundstücks i. S. des § 134 TKG
mit dem Grundstückseigentümer ein Einvernehmen über den Zeitpunkt und die Art und
Weise der Beeinträchtigung zu erzielen.
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5.4. Die KAÖR unterrichtet den Netzbetreiber über den Stand des Netzausbaus und wirkt
gegenüber dem/den jeweils von den betreffenden Beteiligten der KAÖR beauftragten
Bauunternehmen auf die Einhaltung des Gesamtterminplans hin.
§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die KAÖR
6.1. Die KAÖR ist berechtigt, die passive Netzinfrastruktur bauabschnittsweise nach deren
Fertigstellung und Abnahme von dem/den für den Bau zuständigen Unternehmen
sukzessive während des Ausbaus dem Netzbetreiber gemäß dem abgestimmten und
fortgeschriebenen Gesamtterminplan zur Nutzung zu übergeben. Der Netzbetreiber ist zur
Übernahme des passiven Netzes nach seiner bauabschnittsweisen Fertigstellung
verpflichtet, soweit die Abschnitte vom Netzbetreiber mit aktiver Technik versehen werden
können und sodann betriebsbereit sind, was stets auch eine umfassende Dokumentation
der passiven Netzinfrastruktur voraussetzt. Die KAÖR wird den Übergabetermin mit einer
Frist von einem Monat zuvor ankündigen.
6.2. Mit der Überlassung des gesamten passiven Netzes stellt die KAÖR dem Netzbetreiber
eine Kopie der Dokumentation des gesamten passiven Netzes mindestens in einem den
Vorgaben der Bewilligungsbehörde entsprechenden digitalen Format zur Verfügung. Die
Dokumentation muss lagegenau sein sowie in Bezug auf Rohrbelegung,
Faserdokumentation und Verschaltung den gesetzlichen und beihilfenrechtlichen Vorgaben
entsprechen. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der
Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der
Reservekapazität erfasst sein. Insbesondere sind folgende Unterlagen von der KAÖR zu
übergeben:
- Abnahmeprotokolle zwischen dem betreffenden Beteiligten der KAÖR und den für
Planung und Bau zuständigen Unternehmen
-
Lagepläne mit Schachtlagen und Start- und Zielgruben
-
Bohrprotokolle
-
Messprotokolle zur OTDR-Abnahmemessung und LWL-Dämpfungsmessung
-
Prüfmittelnachweise für die von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen
eingesetzten und in den Protokollen angegebenen Messgeräte
-
Bemaßte Lagepläne mit Rohrbelegung und vollständiger Längenangabe
-
Kalibrierungsprotokolle der belegten Rohre
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-
Kalibrierungsprotokolle für Reserverohre, falls vorhanden
-
Kabelschachtkarten
-
Kabelverlege-/Kabeleinblasprotokolle
-
Spleiß- und Patchfeldpläne
-
Finalisierte Netzpläne gemäß aktuellem Stand
-
Grundstückseigentümererklärungen / Nutzungsverträge, sofern vorliegend
-
Dokumentation der Hausanschlüsse und der „homes passed“-Anschlüsse, sofern
nicht in den vorgenannten Dokumentationen enthalten.
Sofern die Überlassung eines Teils des passiven Netzes erfolgt, ist auch diesbezüglich
eine Dokumentation zur vertragsgemäßen, betriebsbereiten Nutzung zu übergeben.
6.3. Bei der Überlassung erfolgt eine förmliche Abnahme des passiven Netzes. Hierbei wird das
Ergebnis der Abnahme durch die KAÖR in einem Übergabeprotokoll niedergelegt. In dem
Übergabeprotokoll sind die von dem Netzbetreiber geltend gemachten Mängel
aufzunehmen. Mit der Überlassung des passiven Netzes und dessen umfassender
Dokumentation erkennt der Netzbetreiber das passive Netz als vertragsgemäß an, sofern
im Übergabeprotokoll keine wesentlichen Mängel festgehalten oder Rechte vorbehalten
wurden. Einen wesentlichen Mangel kann insbesondere auch das Fehlen einer
(vollständigen) Dokumentation des passiven Netzes darstellen. Ausgenommen sind nicht
erkennbare Mängel. Das Übergabeprotokoll, das zweifach auszufertigen ist, ist von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des
Übergabeprotokolls. Sollte das Übergabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien
unterzeichnet werden, gilt das Übergabeprotokoll als angenommen, wenn der Netzbetreiber
nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls
durch die KAÖR schriftlich und begründet widerspricht.
6.4. Wenn der Netzbetreiber an einem Überlassungstermin, der mit einer Frist von 15 Werktagen
durch die KAÖR angekündigt wurde, ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, kann die
Abnahme auch in Abwesenheit des Netzbetreibers stattfinden. In diesem Fall wird dem
Netzbetreiber das Übergabeprotokoll von der KAÖR übersandt. Das Übergabeprotokoll gilt
als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen
nach Versendung des Übergabeprotokolls schriftlich und begründet widerspricht.
6.5. Sind im Übergabeprotokoll Mängel des Vertragsgegenstandes dokumentiert, sind diese
vom betreffenden Beteiligten der KAÖR zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert.
Soweit die Mängel (z.B. eine fehlende Dokumentation) die Überlassung verhindert haben
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sollten, erfolgt ein erneuter Überlassungstermin gemäß § 6.3. Sollte das passive Netz trotz
festgestellter Mängel dem Netzbetreiber überlassen worden sein, teilt die KAÖR dem
Netzbetreiber die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. Der Netzbetreiber bestätigt die
Mängelbeseitigung gegenüber der KAÖR innerhalb von drei Wochen nach Eingang der
Mitteilung der KAÖR über die Mängelbeseitigung. Widerspricht der Netzbetreiber der
Vertragsgemäßheit des passiven Netzes nicht innerhalb der genannten Frist oder bestätigt
die Mängelbeseitigung, gilt das passive Netz als vertragsgemäß und abgenommen.
§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber
7.1. Nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation gemäß § 6 ist
der Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Dokumentation in seine Systeme zu übernehmen
und den Vertragsgegenstand in seinem Bestand lagegenau sowie in Bezug auf
Faserdokumentation und Verschaltung entsprechend den zuwendungs- und
beihilfenrechtlichen Vorgaben gemäß § 1.2 zu dokumentieren und die Dokumentation
während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der Dokumentation
müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und
Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein. Der Netzbetreiber ist
verpflichtet, alle Änderungen an dem passiven Netz, insbesondere physische
Veränderungen und Umlegungen sowie Reparaturen, zu dokumentieren. Das Nähere zu
Änderungen an dem passiven Netz regelt § 12. Die Dokumentation des Netzbetreibers
muss mindestens den Zeitpunkt, die georeferenzierte Bestimmung der betroffenen Netzteile
sowie eine Beschreibung der jeweils durchgeführten Maßnahme enthalten.
7.2. Die Dokumentationspflicht des Netzbetreibers umfasst unter Fortführung der von der KAÖR
gemäß § 6 übergebenen Dokumentation sowohl das passive Netz als auch die von dem
Netzbetreiber für den Betrieb des passiven Netzes eingebrachte aktive Netzinfrastruktur.
Die Dokumentation hat mit einer für diesen Zweck geeigneten und marktüblichen sowie
stets aktuellen Software zu erfolgen. Auf Verlangen der KAÖR oder der betreffenden
Beteiligten stellt der Netzbetreiber dieser oder einem von dieser benannten Dritten in
angemessener Frist, mindestens aber binnen 5 Werktagen, die jeweils aktuelle Fassung
der Dokumentation inklusive der Änderungshistorie digital und entsprechend der in diesem
Vertrag unter § 6.2 geregelten Formate zur Verfügung. Eine Weitergabe an unberechtigte
Dritte erfolgt nicht.
7.3. Die Übermittlung der Dokumentation des abgenommenen passiven Netzes an die zentrale
Informationsstelle des Bundes gemäß § 9 Gigabit-Rahmenregelung erfolgt durch die
15
betreffenden Beteiligten. Die nach der Überlassung des Netzes (§ 6) zu machenden
Meldungen gemäß § 79 Abs. 2 TKG obliegen dem Netzbetreiber.
7.4. Der Netzbetreiber unterstützt die KAÖR bzw. den an ihr betreffenden Beteiligten bei der
Erfüllung ihrer Monitoringpflichten gemäß § 11 Gigabit-Rahmenregelung mit den
Informationen, über die der Netzbetreiber verfügt bzw. über die er nach diesem Vertrag
verfügen muss.
§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes
8.1. Die betreffenden Beteiligten der KAÖR erwirken sämtliche für die Errichtung und den
Betrieb des passiven Netzes erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und
hält/halten sie während der Vertragslaufzeit aufrecht. Der Netzbetreiber ist verpflichtet,
sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der aktiven Technik etwaig erforderlichen
Genehmigungen auf eigene Kosten zu erwirken und während der Vertragslaufzeit aufrecht
zu erhalten. Die Genehmigungen sind der KAÖR auf Verlangen vorzulegen.
8.2. Spätestens nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation (§
- wird der Netzbetreiber die für den Betrieb des passiven Netzes und die für die
Überwachung des Betriebs notwendige aktive Technik errichten.
8.3. Der Netzbetreiber wird das gesamte Netz innerhalb von 12 Wochen nach Überlassung einer
im Wesentlichen mangelfreien passiven Netzinfrastruktur gemäß § 6.3 dieses Vertrages
sowie nach Einbau der aktiven Technik vollständig in Betrieb nehmen, so dass Kunden
angeschlossen werden können (im Folgenden die „Inbetriebnahmefrist“). Hiervon
ausgenommen sind Netzteile zur Versorgung von Gebieten, in denen bereits ein
gefördertes NGA-Netz (erstes Netz) in Betrieb genommen wurde, der Betreiber des ersten
Netzes im Markterkundungsverfahren einer früheren Inbetriebnahme vor Ablauf des
Zweckbindungszeitraums des ersten NGA-Netzes widersprochen hat und – sofern das
erste Netz im Rahmen eines Betreibermodells betrieben wird – wenn es keine Möglichkeit
gibt, den Pachtvertrag hinsichtlich des ersten Netzes innerhalb der Zweckbindungsfrist zu
beenden oder anzupassen (Nr. 1.4 der Gigabit-Richtlinie, § 1 Abs. 6 Gigabit-
Rahmenregelung). Für Netzteile nach dem vorherigen Satz erfolgt eine vollständige
Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber zum [Datum einfügen]. Ist das Ende der
Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte NGA-Netz zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht bekannt, insbesondere da das bereits geförderte Netz noch nicht
16
fertiggestellt oder der Verwendungsnachweis noch nicht eingereicht worden ist, teilt die
Gebietskörperschaft dem Netzbetreiber den Inbetriebnahmezeitpunkt mit, sobald ihr dieses
Datum bekannt ist. Da eine bauabschnittsweise Übergabe erfolgen soll, entsteht die
Verpflichtung des Netzbetreibers nach diesem Absatz für jeden übergebenen Abschnitt der
passiven Netzinfrastruktur gesondert.
§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes
9.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz während der Laufzeit des Vertrages
(vgl. § 15) gesetzes- und beihilfenrechtskonform zu betreiben und die Versorgung der
Teilnehmer mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen.
9.2. Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Netzbetriebs sicherzustellen, dass durch ihn oder
durch Dritte (§ 9.5) gegenüber den zu erschließenden Teilnehmern im vorgegebenen
Versorgungsgebiet Telekommunikationsdienste in Form von Telefonie, Internet und ggf.
Rundfunk unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und
entsprechend seinem Angebot (Anlage 5) erbracht werden. Der Netzbetreiber hat während
der Laufzeit des Vertrages zu gewährleisten, dass die Telekommunikationsdienste gemäß
branchenüblicher Leistungsparameter den Teilnehmern angeboten werden. Unbeschadet
des konkreten Endkundenvertrags über Telekommunikationsdienste ist zuverlässig eine
Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zur
Verfügung zu stellen und anzubieten (Zielbandbreite). Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn
sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.
9.3. Das Netz darf nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Betrieb eines gigabitfähigen
Netzes sowie für sämtliche im TKG oder im Telemediengesetz (TMG) oder ihre
Nachfolgeregelungen geregelten Dienste verwendet werden. Andere Nutzungen bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KAÖR, welche zuvor die Zustimmung der
Bewilligungsbehörde einzuholen hat.
9.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen
Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen über das passive Netz erreichbaren
Endkunden zu den im Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu
eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot
sicherzustellen und - bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags - zu
erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind
17
frühestens nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn der
Netzbetreiber im Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen
anbietet, die er seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen
außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte der Netzbetreiber in seinem Angebot
(Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
von den Endkundenpreisen abweichen, die der Netzbetreiber Endkunden außerhalb des
Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist
eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der KAÖR zulässig. Der Netzbetreiber ist
gegenüber der KAÖR nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages mit einem
potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem Netzbetreiber im Einzelfall, z.B.
aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat
zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der
Geschäftskundentarif angeboten werden kann.
9.5. Der Netzbetreiber kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst
erbringen bzw. anbieten oder sich eines zuvor im Auswahlverfahren benannten Dritten
bedienen. Ein etwaiger Wechsel oder eine erstmalige Unterbeauftragung eines Dritten
bedarf der vorherigen Zustimmung der KAÖR, es sei denn, der einbezogene Dritte ist ein
mit dem Netzbetreiber gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen. Die
Gebietskörperschaft kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
9.6. Der Netzbetreiber hat entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem
Angebot (Anlage 5) eine Störungsannahme und eine Störungsbeseitigung sicherzustellen
sowie eine Kundenhotline für Gewerbe- und Privatkunden zu betreiben.
9.7. Der Netzbetreiber darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KAÖR eigene oder ihm
von Dritten übergebene Netze mit dem von der KAÖR überlassenen passiven Netz
verbinden, soweit dies zum Betrieb der auf dem Leerrohrnetz basierenden
Breitbandinfrastruktur oder zur Ermöglichung effizienter Diensteerbringung, der
Interoperabilität oder zur Erfüllung der Vorgaben zum Open Access erforderlich oder
geboten ist. Die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt
inklusive der Kostentragung dem Netzbetreiber, soweit sie nicht im Rahmen des Baus des
passiven Netzes gemäß § 5 durch die KAÖR zu schaffen waren. Ein
Zustimmungserfordernis der KAÖR besteht nicht, soweit die Anpassungen im Netz weder
bauliche Änderungen erfordern noch Auswirkungen auf die Netzkapazität haben.
18
9.8. Die ANBest-P/Gk sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P/Gk Bestandteil dieses
Rechtsverhältnisses. Der Netzbetreiber gewährt der KAÖR und den Bewilligungsbehörden,
dem Bundesrechnungshof, dem Landesrechnungshof sowie von diesen Beauftragten
gemäß Nr. 7.1 ANBest-P/Gk und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen
Verpflichtungen des Netzbetreibers ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes
Zugangs- und Prüfrecht für Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen in Bezug auf
das geförderte passive Netz sowie zu geeigneten Messpunkten. Der Netzbetreiber
verpflichtet Nachunternehmer bzw. Dritte i. S. v. § 9.5, die Zugangs- und Prüfrechte
ebenfalls einzuräumen.
9.9. Für die Dauer des Vertrages übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur
Netzauskunft/Trassenauskunft und ist insoweit erster Ansprechpartner für anfragende
Stellen. Die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft beginnt für einen überlassenen
Bauabschnitt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß § 6.3 ff.
§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes
10.1. Der Netzbetreiber ist nach der Überlassung gemäß § 6 zur Wartung und Instandhaltung des
passiven Netzes verpflichtet. Hiervon ist insbesondere auch die Wartung und
Instandhaltung einschließlich der Ersatzteilversorgung, die Anbindung an die
Stromversorgung sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Reparaturen umfasst.
Eine Vergütung oder Kostenerstattung durch die KAÖR für die Instandhaltungsleistungen
des Netzbetreibers erfolgt grundsätzlich nicht; dies gilt auch für etwaige von der KAÖR oder
von einer der an dieser Beteiligten eigengenutzten Glasfasern. Ausgenommen sind
Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen gemäß § 10.3 oder Maßnahmen, die die KAÖR
oder ihre Erfüllungsgehilfen bzw. an ihr Beteiligte zu vertreten haben. Stehen der KAÖR
oder der betreffenden an ihr Beteiligten infolge einer Beschädigung des
Vertragsgegenstandes Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt die KAÖR
bzw. der/die betreffenden an ihr Beteiligte/n diese an den Netzbetreiber, der diese Abtretung
annimmt, ab. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation
unterstützt die KAÖR bzw. der/die betreffende/n an ihr Beteiligte/n den Netzbetreiber, soweit
sinnvoll und erforderlich.
10.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die aktive Technik während der Vertragslaufzeit auf dem
Stand der Technik zu halten, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
Gegebenenfalls erforderliche Neu-, Nach- oder Ersatzbeschaffungen sowie Reparaturen 19
werden vom Netzbetreiber getragen. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem aktuellen
Stand der Technik.
10.3. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung sind entsprechend der Leistungsbeschreibung
(Anlage 2) und den im Angebot (Anlage 5) angegebenen Entstörzeiten vom Netzbetreiber
auf Kosten des Netzbetreibers zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schächte und
Schaltschränke sowie bereitgestellte aktive Komponenten.
§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung
11.1. Maßnahmen an dem passiven Netz, die über die Instandhaltung und Entstörung
hinausgehen (im Folgenden „bauliche Veränderungen“) und nicht notwendige
Umverlegungen darstellen, nimmt der Netzbetreiber nach Überlassung des passiven
Netzes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KAÖR und der betreffenden
Beteiligten vor. Die Kosten dieser baulichen Veränderungen trägt unter Berücksichtigung
der weiteren Regelungen in diesem § 11 der Netzbetreiber.
11.2. Der Netzbetreiber übernimmt sämtliche Folge- und Folgekostenpflichten analog den
Regelungen aus §§ 130 ff. TKG. Die KAÖR sowie der betreffende an ihr Beteiligte ist von
sämtlichen Folge- und Folgekostenpflichten, die aufgrund von Änderungen oder
Einziehungen von Verkehrswegen, verursacht durch andere in Verkehrswegen oder
Grundstücken verlegte besonderen Anlagen oder verursacht durch Ansprüche privater
Grundstückseigentümer entstehen, im Außenverhältnis freizustellen. Die Folgekosten trägt
im Innenverhältnis der Netzbetreiber.
11.3. Maßnahmen zur Änderung und Verlegung von passiver Netzinfrastruktur sind durch den
Netzbetreiber sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und der KAÖR zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit- und Landesförderrichtlinie
12.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die KAÖR und die betreffenden an ihr Beteiligten bei ihrer
Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit- und der
Landesförderrichtlinie sowie allen mit der Administration der bereitzustellenden bzw.
bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber den 20
Bewilligungsbehörden durch Beibringung entsprechender Nachweise, Dokumentationen
und Informationen zu unterstützen, soweit der Netzbetreiber über diese verfügt oder als
die für den Betrieb des Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit die
KAÖR sowie die betreffenden an ihr Beteiligten ihren Melde- und Nachweispflichten im
Rahmen von Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber den
Bewilligungsbehörden nachkommen können,, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über
das in § 15.2 geregelte Laufzeitende und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung
– auch über den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus fort.
12.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die KAÖR und die betreffenden an ihr Beteiligten bei
der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden (Anlage 1)
angemessen zu unterstützen.
12.3. Dem Netzbetreiber steht es frei, über die Mindestanforderungen hinausgehende Daten der
Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene
13.1. Der Netzbetreiber ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-
Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten
Netz mit der überlassenen passiven Infrastruktur so früh wie möglich vor Inbetriebnahme
für die Dauer der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzbetriebspflicht zuzüglich der in
§§ 15.2 und 15.3 vorgesehenen Zeiträume zu gewähren. Der Netzbetreiber hat dabei die
Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang
von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der
Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des
offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten.
Insbesondere ist der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, die
Vorleistungsprodukte und -preise der Gebietskörperschaft gemäß § 11 Gigabit-
Rahmenregelung zur Veröffentlichung auf der Online-Plattform mitzuteilen.
Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat der Netzbetreiber gemäß § 155
Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur
und, sofern die KAÖR oder an ihr Beteiligte selbst auch Adressat der Zugangsnachfrage
waren, auch der KAÖR und den betreffenden Beteiligten zur Kenntnis zu geben. Diese
21
Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem
Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich,
spätestens aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu
gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu
ermöglichen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden
rechtzeitigen Zugangs für andere Anbieter gegenüber der KAÖR auf Verlangen
nachzuweisen.
13.2. Die KAÖR bzw. die betreffenden Beteiligten werden in dem geförderten Netz keine eigene
aktive Vermarktung von Vorleistungsprodukten (Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser)
vornehmen. Wird die KAÖR bzw. ein betreffender Beteiligter als Eigentümer des passiven
Netzes über § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung zur
Gewährleistung eines offenen Netzzugangs verpflichtet, werden sich die Vertragsparteien
über ein Angebot zu dem beantragten offenen Netzzugang abstimmen.
13.3. Zwischen dem Netzbetreiber und dem Zugangsnachfrager sind faire und angemessene
Vorleistungspreise zu vereinbaren. Die Vorleistungspreise sollen es insoweit
Wettbewerbern ermöglichen, auf der Endkundenebene mit dem geförderten Netzbetreiber
in den Wettbewerb zu treten (§ 8 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung und § 155 Abs. 1 TKG).
Verfügt der Netzbetreiber aufgrund einer Festlegung der Bundesnetzagentur über
beträchtliche Marktmacht, darf er für die Zugangsleistungen auf Vorleistungsebene, die
aus Teil 2 des TKG einer Entgeltgenehmigung unterworfen sind, keine anderen als die von
der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
13.4. Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien
Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende
Infrastrukturen durch den Netzbetreiber genutzt werden.
13.5. Können sich der Netzbetreiber und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können
beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle
anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 149 Abs. 1
Nr. 5, Abs. 4, 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen
einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Die KAÖR bzw. die
betreffenden an ihr Beteiligten und der Netzbetreiber werden in diesem Fall unabhängig
voneinander den Zugangsnachfrager auf die Möglichkeit der Anrufung der
Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle hinweisen. Der Netzbetreiber ist
22
verpflichtet, die KAÖR umgehend zu informieren, wenn Vertragsverhandlungen über den
beantragten Netzzugang gescheitert sind oder eine Vereinbarung über den Netzzugang
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des betreffenden Antrags bei dem
Netzbetreiber zustande gekommen ist.
13.6. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des
gigabitfähigen Netzes gilt § 25.2.
§ 14 Pacht
14.1. Der Netzbetreiber zahlt der KAÖR für die Einräumung des Nutzungsrechts am
Vertragsgegenstand eine Pacht, wobei sich die Pachthöhe und die einzelnen Bestandteile
zur Ermittlung der Pacht aus der angebotenen Pacht gemäß Anlage 5 - Angebot des
Netzbetreibers i.V.m. Anlage Angebotsschreiben ergibt [Datum des bezuschlagten
Angebots mit Anlage Angebotsschreiben wird - mit Zuschlagserteilung ergänzt].
14.1 Mit Ausnahme des ersten Vertragsjahres sind im Voraus zum 15.03./15.06./15.09./15.12.
Abschlagszahlungen zu leisten. Die Parteien können davon abweichende
Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf Grundlage
des Vorjahresergebnisses ermittelt. Der Pachtanspruch der KAÖR entsteht für die jeweils
an den Netzbetreiber zur Nutzung überlassenen Teilstücke oder Teilabschnitte der
passiven Infrastruktur einen Monat nach Überlassung dieser an den Netzbetreiber bzw. –
sofern früher - spätestens mit Aufnahme der tatsächlichen Nutzung durch den
Netzbetreiber.
14.2 Die Abschlussrechnung ist zum 15.05. des Jahres der Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
Für die Berechnung der Pacht hat der Netzbetreiber der KAÖR bis spätestens zum 10.02.
eines jedem dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres unaufgefordert, plausibel
und nachvollziehbar in Textform sowie durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
testiert - bzw. alternativ durch ein entsprechend testiertes Quell- und Abrechnungssystem
- die zur Pachterhebung erforderlichen Daten, insbesondere
▪ die zugrunde gelegte Anzahl an abgeschlossenen Endkundenverträgen und
23
▪ der in Betrieb befindlichen Nutzungseinheiten aufgeteilt nach privaten und
gewerblichen Anschlüssen mit
▪ Darlegung des Vertragstyps (privat, gewerblich, SOHO, asymmetrisch, symmetrisch)
▪ Die Anzahl überlassener, realisierter Gebäudeanschlüsse
▪ Umsatz aus aktiven gewerblichen Anschlüssen – FTTB
▪ Umsatz aus Gewährung von open access (insbesondere neben sämtlichen
Vorleistungsprodukten auch einschließlich Umsätze aus Dark Fiber – Vermietung
und Leerrohrvermietung)
darzulegen. Die Daten sind dabei vom AN so beim AG einzureichen, dass diese dem
zugrundeliegenden Förderantrag für den betreffenden Versorgungsbereich, gemarkungs-
und adressscharf zugeordnet sind. Gleiches gilt für den darzulegenden Umsatz. Wenn der
Netzbetreiber Dritte mit der Erbringung von Endkundendiensten beauftragt, gilt dies
gleichermaßen. Ebenfalls sind die durch den Netzbetreiber selbst genutzten Leitungen mit
Anzahl der Glasfasern und Trassenabschnitte zu benennen. Bei Unklarheiten klärt der
Netzbetreiber auf Nachfrage die KAÖR entsprechend auf und legt erforderlichenfalls weitere
Unterlagen und Nachweise vor, aus denen die KAÖR die Pachtermittlung belegbar
nachvollziehen kann.
Im Weigerungsfall kann die KAÖR die Abrechnung auf Grundlage einer Schätzung
vornehmen, es sei denn, der Netzbetreiber widerlegt die dabei getroffenen Annahme der
Schätzung.
Die dem für die Ermittlung der Zusatzpacht zuzurechnenden Leistungen beinhalten die
Bereitstellung der jeweiligen Übertragungsrate, sowie dazugehöriger Internet-Konnektivität
einschließlich dazugehöriger Serviceleistungen (Überwachung, Hotline, Entstörzeit, etc.)
gemäß dem im jeweiligen Endkundenvertrag vereinbarten Service-Level-Agreement.
Darüber hinaus sind die Einnahmen aus den über den Anschluss angebotenen
Telefondiensten, der Bereitstellung des Internetzugangs mit der vereinbarten Service-
Qualität, sowie die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von individuellen
VPN-Verbindungen (VPN und Multi-VPN, VLAN, MPLS) oder Standleitungen dem (für die
Ermittlung der Pachthöhe) relevanten Umsatz zuzurechnen. Weiterhin sind Einnahmen aus
der Vermietung z.B. von Dark-Fiber; Leerrohren und sonstigen Vorleistungsprodukten sowie
damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Telekommunikationsdienstleistungen dem
für die Ermittlung der Pachthöhe relevanten Umsatz zuzurechnen.
24
| Einnahmen aus darüberhinausgehenden Telekommunikationsdiensten sind nicht dem | |
|---|---|
| Umsatz zuzurechnen. | |
| Diese können beinhalten: | |
| a. Miet-/Einnahmen für die Bereitstellung von Endgeräten (z.B. aktive Hardware) | |
| b. Telefon- und Videokonferenzen, Dienste für kollaboratives Arbeiten | |
| c. LAN-Vernetzung bei dem Endkunden (z.B. Kosten für Innenhausverkabelung) | |
| d. Cloud-Dienste: Online-Speicher/Backup (IaaS), virtuelle Rechenleistungen und | |
| Plattformen | |
| (PaaS), Cloudbasierte Anwendungen (SaaS) | |
| e. Managed IT-Services und Sicherheitsangebote (Antivirus, Firewall, etc.) | |
| f. Web-Hosting (Webpräsenz, Shop-Lösungen) | |
| g. Beratungsleistungen | |
| Einnahmen aus Dienstleistungen, die gemäß der oben genannten Auflistung a-g nicht | |
| dem Umsatz zuzurechnen sind, müssen in dem Endkundenvertrag separat | |
| ausgewiesen und dem Endkunden separat in Rechnung gestellt werden. | |
| Die Abschlussrechnung erfolgt durch die KAÖR bis spätestens zum 30.08. des dem | |
| Abrechnungsjahr folgenden Jahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des | |
| Vorjahres überlassenen und in Betrieb befindlichen Anschlüsse. |
14.3 Die Abschlussrechnung ist spätestens 1 Monat nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
14.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, soweit dies für die Bemessung der Pacht erforderlich ist,
die relevanten Parameter auf Verlangen der KAÖR offenzulegen.
14.5. Soweit zu zahlende Beträge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese in gesetzlicher Höhe
zusätzlich zu entrichten.
14.6. Kommt der Netzbetreiber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der jeweilige Betrag
mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug mit der Zahlung zu verzinsen.
§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung
15.1. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande. Der Vertragsbeginn
steht unter den weiteren (aufschiebenden) Bedingungen,
25
a. dass bzw. die durch die von den an der KAÖR betreffenden Beteiligten
durchzuführende(n) Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur
Errichtung der passiven Infrastruktur abgeschlossen und die erforderlichen Planungs-
und Bauleistungen durch Vertragsschluss zwischen den an der KAÖR betreffenden
Beteiligten und dem/den Unternehmen beauftragt werden und
b. die Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe zur Sicherstellung der
Gesamtfinanzierung von Bund und Land erlassen werden.
Maßgeblich für den Eintritt der Bedingungen ist der Zeitpunkt der zuletzt eintretenden
Bedingung.
Sofern in diesem Vertrag und seinen Anlagen Pflichten der Vertragsparteien geregelt
werden, die vor Eintritt der genannten aufschiebenden Bedingungen relevant werden (z. B.
Mitwirkung bei den Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung
der passiven Infrastruktur), so haben die Vertragsparteien diese Pflichten trotz der
aufschiebenden Bedingungen zu erfüllen. Die KAÖR wird den Netzbetreiber unverzüglich
schriftlich über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen informieren und ihn unter
Wahrung des Vergaberechts über den Stand und den Abschluss der Auswahlverfahren zu
den Planungs- und Bauleistungen informiert halten.
15.2. Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2041 (Vertragslaufzeit) und verlängert sich
sodann um bis zu zweimal um je weitere 3 Jahre, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 36 Monaten in Text- oder
Schriftform zum jeweiligen Laufzeitende kündigt. § 5.4 bleibt unberührt. Widerspricht der
Betreiber eines bereits geförderten NGA-Netzes im gleichen Gebiet gemäß Nr. 1.4 Gigabit-
Richtlinie und § 1 Abs. 6 Gigabit-Rahmenregelung entsprechend § 8.3 der Inbetriebnahme
vor Ablauf der Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte (erste) NGA-Netz, kann die
Bewilligungsbehörde die Zweckbindungsfrist um die entsprechenden Zeiträume verlängern.
15.3. Im Falle einer Beendigung des Vertrages – unabhängig von der Art der Beendigung –
verpflichtet sich der Netzbetreiber, die Leistungen aus diesem Vertrag so lange aufrecht
zu erhalten, bis der Betrieb von einem anderen Netzbetreiber übernommen oder von ihm
selbst auf Basis eines neuen Vertrags fortgeführt wird. Diese Verpflichtung besteht für
mindestens 24 Monate und längstens für 36 Monate. Sollte sich die Übernahme durch
einen anderen Netzbetreiber infolge eines Rüge- oder Nachprüfungsverfahrens verzögern,
verlängert sich die nachvertragliche Betriebspflicht durch den Netzbetreiber um die
26
erforderliche Dauer bis zu einer Übernahme durch einen anderen Netzbetreiber. Die
Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag bestehen während dieses
Zeitraums fort. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet, die KAÖR oder einen von
dieser zu benennenden Dritten bei dem Übergang des Netzbetriebes auf einen
Folgebetreiber angemessen zu unterstützen und sich mit dem Folgebetreiber ins
Benehmen zu setzen, um einen unterbrechungsfreien Betrieb des passiven Netzes im
Rahmen der Übergabe an einen Folgebetreiber gemeinsam mit diesem sicherzustellen.
Die entsprechenden Unterstützungsleistungen zur Aufrechterhaltung und Übergabe des
unterbrechungsfreien Betriebs in der Übergangsphase erbringt der Netzbetreiber
kostenfrei. Insbesondere ist der Netzbetreiber verpflichtet, der KAÖR die notwendigen
Informationen und Unterlagen für eine reibungslose Fortführung des Betriebes und für die
reibungslose Überlassung zur Verfügung zu stellen.
§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes
16.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Netzbetreiber das passive Netz an die
KAÖR zurück. Dies beinhaltet auch die gemäß 0 neuen, ersetzten oder erneuerten
Bestandteile des passiven Netzes.
16.2. Der Vertragsgegenstand muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter
Berücksichtigung der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Instandhaltungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Netzbetreiber hat der
KAÖR alle während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen,
Messungen, Prüfprotokolle etc. spätestens mit Vertragsbeendigung herauszugeben, soweit
diese nicht bereits übergeben worden sind.
16.3. Die von dem Netzbetreiber eingebrachte aktive Technik bzw. Infrastruktur verbleibt im
Eigentum des Betreibers (§ 95 BGB). Der Netzbetreiber ist verpflichtet, der KAÖR bzw. dem
betreffenden Beteiligten die Übernahme der eingebrachten Technik und Infrastruktur bzw.
ein Nutzungsrecht an der eingebrachten Infrastruktur zu einem wirtschaftlich
angemessenen Preis anzubieten und die für einen Übergang der Nutzungsrechte
erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Preis ist im Falle einer
Nichteinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen festzulegen, der von der
Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg auf Antrag einer Vertragspartei
vorgeschlagen werden soll, soweit sich die Vertragsparteien nicht auf die Person eines
27
Sachverständigen einigen können. Die Kosten des Sachverständigen / Wirtschaftsprüfers
werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
16.4. Wünscht die KAÖR oder die betreffenden Beteiligten hingegen keinen Übergang der vom
Netzbetreiber in das passive Netz eingebrachten und nicht kraft Gesetzes in ihr Eigentum
übergegangenen Teile, sind diese vom Netzbetreiber auf dessen Kosten nach
Vertragsbeendigung zu entfernen.
§ 17 Rücktritt
17.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die KAÖR mit Wirkung für die Vergangenheit zum
Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den
nachfolgend genannten Fällen anlässlich des dieses Vertrages betreffenden
Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen
Rechtsverhältnisses zwischen KAÖR, deren Beteiligten und Bewilligungsbehörden
gegeben:
a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss entfallen nachträglich, zum
Beispiel aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3
Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem
Vertrag ist der KAÖR unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen
Gründen nicht möglich;
b. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG oder
anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P/Gk, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;
c. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Netzbetreibers zustande
gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
d. der Netzbetreiber kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und
auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden
Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach,
insbesondere
- seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere
gemäß § 7, § 12, oder
28
- seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf
Vorleistungsebene (§ 13);
e. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB
einschlägig sind;
f. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
g. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB
oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
h. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und
Mindestlohngesetzes des Landes Baden-Württemberg;
i. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale
Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten
Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
j. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Betreibers zustande
gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
17.2. In den in § 17.1 lit. a und lit. b genannten Fällen ist auch der Netzbetreiber zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
17.3. Mit Rücktritt von dem Vertrag ist der Netzbetreiber nicht mehr zum Besitz des überlassenen
passiven Netzes berechtigt und vorbehaltlich § 16.3 zur Rückgabe verpflichtet. Die
empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, wenn und soweit die
Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes der zum
Zeitpunkt des Rücktritts vom Netzbetreiber bereits gezogenen Nutzungen aus der
geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.
§ 18 Kündigung
29
18.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind
jedoch berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen
Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer den Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
18.2. Sonstige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
18.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages
derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des Netzbetreibers nicht
mehr ausgeführt werden, es sei denn, die KAÖR verlangt deren Fertigstellung und dem
Netzbetreiber ist dies zumutbar. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung zum
Netzbetrieb nach § 15.3. Die Pflicht zur Zahlung der Pacht endet mit vollständiger Rückgabe
des passiven Netzes an die KAÖR.
§ 19 Gewährleistung / Haftung
19.1. Dem Netzbetreiber obliegen, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt, im
Zusammenhang mit der Überlassung des passiven Netzes gemäß § 6 die
Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ggf.
behördlichen Vorgaben. Der Netzbetreiber stellt der KAÖR insoweit von Ansprüchen Dritter
auf erstes schriftliches Verlangen der KAÖR vollumfänglich frei.
19.2. Die Haftung der KAÖR wegen Mängeln des passiven Netzes, die bei Überlassung gemäß
§ 6 vorhanden und nicht dokumentiert waren, ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der
KAÖR eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig
verschwiegen hat oder es sich um einen versteckten Mangel handelt.
19.3. Stehen der KAÖR Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber Dritten wegen
Mängeln des passiven Netzes zu, überträgt sie dem Netzbetreiber die Durchsetzung der
Gewährleistungsansprüche. Hierzu tritt die KAÖR die Ansprüche, die der KAÖR wegen
Mängeln des passiven Netzes zustehen, an den Netzbetreiber, der diese Abtretung
annimmt, ab. Die KAÖR unterstützt den Netzbetreiber bei der Durchsetzung der Ansprüche,
insbesondere stellt sie ihm die ihr vorliegenden Informationen, soweit für die Durchsetzung
der Ansprüche erforderlich, zur Verfügung.
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19.4. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf EUR 5.000.000. Die
zuvor genannte Haftungsbeschränkung findet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der
Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit und im Falle von Verzug sowie im Falle der
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) keine Anwendung.
In Fällen der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist nur der
vorhersehbare vertragstypische Schaden ersatzfähig; eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen.
19.5. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Netzbetreibers
abgestellt wird, hat der Netzbetreiber sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen
dargelegten Zweifeln dem KAÖR an der Darlegung nachzuweisen.
19.6. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
19.7. Die in § 19.4 genannte Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Zinsansprüche.
19.8. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei
Vermögensschäden von Endnutzern zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser
Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die
Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
Anwendung.
§ 20 Sicherheiten
20.1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag,
insbesondere der Zahlung der vereinbarten Pacht, gewährt der Netzbetreiber der KAÖR
für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des
pauschalen jährlichen Pachtzinses gemäß § 14.1 durch eine selbstschuldnerische,
unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines deutschen Bankinstituts als
Höchstbetragsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit. Die Sicherheit
kann auch durch eine andere wirtschaftlich gleichwertige Sicherheitsleistung gewährt
werden.
20.2. Die Sicherheitsleistung ist binnen eines Monats nach Übernahme des ersten angebotenen
funktionsfähigen Abschnitts gemäß § 6.3 vorzulegen.
20.3. Wird die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, so kann 31
die KAÖR nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen.
20.4. Die Sicherheitsleistung wird nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgegeben,
soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche der
KAÖR noch nicht erfüllt sind, ist dieser berechtigt, eine Freigabe der
Vertragserfüllungssicherheit im Umfang der entsprechenden Ansprüche bis zu deren
Erfüllung zu verweigern oder die Vertragserfüllungssicherheit hierfür in Anspruch zu
nehmen.
§ 21 Versicherungsschutz
21.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000
EUR je Schadensfall für Personenschäden und 5.000.000 Euro für Sach- und/oder
Vermögensschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im
Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.
§ 22 Vertraulichkeit
22.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng
vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die
Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden
Vertrages zu verwenden.
22.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien
nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso
bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche
Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder
zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den
betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben
die Geheimhaltungspflichten unberührt.
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22.3. Die KAÖR ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte mit der Wahrnehmung
ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu beauftragen. Sie
wird diese dann entsprechend im Vorhinein zur Vertraulichkeit verpflichten.
22.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte als
Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses
Vertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt der
Netzbetreiber darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur
Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch
die KAÖR, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Der
Netzbetreiber wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur
Vertraulichkeit verpflichten.
§ 23 Datenschutz
23.1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften,
insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über
den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei
Telemedien (TTDSG) und ihrer Nachfolgeregelungen. Die KAÖR und der Netzbetreiber
sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbstständig
verantwortlich.
23.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm betrauten Personen vor Beginn der
Durchführung dieses Vertrages entsprechend zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu
verpflichten.
23.3. Der Netzbetreiber hat die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß
Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet
ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
statt. Datenverarbeitungen in anderen Ländern dürfen nur erfolgen, sofern die KAÖR dazu
ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
23.4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende
Informationssicherheitsanforderungen einzuhalten und umzusetzen.
§ 24 Vertragsstrafen
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24.1. Wird die unter § 8.3 genannte Inbetriebnahmefrist überschritten, hat die KAÖR für jede
vollendete Woche der Fristüberschreitung je betroffenem vertragsgemäß übergebenen in
sich betriebsfähigen Bauabschnitt Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des
gemäß § 14 vereinbarten Pachtzinses für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt
jedoch maximal 5 % dieses Betrages.
24.2. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der KAÖR bleiben unberührt. Die
Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen
angerechnet.
24.3. Dem Netzbetreiber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass die KAÖR ein geringerer
Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.
§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge
25.1. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden
Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen,
verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB
und der dazu vorhandenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder
Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern ein Festhalten am
unveränderten Vertrag unzumutbar sein sollte. Sollten dabei Anzeigen gegenüber den oder
Genehmigungen bzw. Einwilligungen der Bewilligungsbehörden erforderlich sein, wird der
Netzbetreiber gegenüber der KAÖR unverzüglich die für eine Anzeige bzw. Antragstellung
notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.
25.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem
Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen
Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der
Abtretung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers aus diesem Vertrag insbesondere
an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen wird die KAÖR ihre
Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b)
GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des
Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen
34
der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes
gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen,
insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1
TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch den Netzbetreiber auf den oder die
Rechtsnachfolger über; der Netzbetreiber hat sie auf den oder die Rechtsnachfolger zu
übertragen, sodass die KAÖR einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den
Rechtsnachfolger auf die Leistungen zum Netzbetrieb nach diesem Vertrag hat.
§ 26 Schlussbestimmungen
26.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit
nicht explizit in diesem Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der
Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in KAÖR | V e r treter/-in |
|---|---|---|
| Name | Manfred Fischer | Werner Riek |
| Position | Vorstand | Technischer Leiter |
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | 07361 503-5415 | 07361/503-5414 |
| Faxnummer | 07361/503-585405 | 07361/503-585405 |
| E-Mail: | Info@breitband-ostalb.de | werner.riek@ostalbkreis.de |
| Anschrift: | Stuttgarter Straße 41 73430 Aalen | Stuttgarter Straße 41 73430 Aalen |
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Netzbetreiber | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer |
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| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Netzbetreiber | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
26.2. Sollten sich die in § 26.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei
verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann
sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei
wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.
26.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus
diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall
telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann
gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.
Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Vertrages bedürfen der
vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-
Richtlinie).
26.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien
getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind
nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den
Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
26.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich
solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der KAÖR (Aalen)
als Gerichtsstand vereinbart.
26.6. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft
sein oder werden, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise
getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.
26.7. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine
Ausfertigung.
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KAÖR [Netzbetreiber]
[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]
37