VO009_03_Vertragsentwurf.pdf

Betrieb einer Kindertageseinrichtung am Standort Hannover

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertrag

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das

Bundesministerium der Verteidigung,

dieses vertreten durch das

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (BAIUDBw),

dieses vertreten durch das

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Hannover,

Alter Flughafen 2 30179 Hannover

  • im Folgenden Auftraggeber genannt -

und

dem

[Adresse]

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt -

wird unter der Auftragsnummer des Auftraggebers

folgender Dienstleistungsvertrag über die

Einrichtung und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung am Standort Hannover

geschlossen:

Stand: 22.07.2026 Seite 1 von 11

[Seite 2]

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer betreibt in der Hauptfeldwebel-Lagenstein-Kaserne, Gebäude 28,

Kugelfangtrift 1, 30179 Hannover in den Räumen 005/006 (Gruppenraum), 009 (Flur), 009a

(Windfang), 014 (Dienstraum), 015 (Ruhe-/Arbeitsraum), 016 (Sanitärraum), 017 (Küche) die

Kindertageseinrichtung

„XXX“

(im Weiteren nur als Kindertageseinrichtung bezeichnet). An dieser Kindertageseinrichtung

erwirbt der Auftraggeber ein Belegungsrecht für 20 Plätze für Kinder von

Bundeswehrangehörigen (Belegplätze) des Standortes Hannover im Alter ab der vollendeten

  1. Lebenswoche bis zur Einschulung.

(2) Von den in Absatz 1 genannten 20 Plätzen werden vier Plätze dauerhaft für die

Inanspruchnahme durch Lehrgangsteilnehmende freigehalten. Diese Plätze können nur an

Kinder vergeben werden, wenn mindestens eine/r der Personensorgeberechtigten am

Standort Hannover an einem Lehrgang teilnimmt.

(3) Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung nach Abs. 1 Personal ein, das gemäß

Anzahl und Ausbildung den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch – Kinder- und

Jugendhilfe (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und

Kindertagespflege (NKiTaG) in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Das Personal darf

nicht aus einem Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko gemäß Anlage 4 kommen.

(4) Betreuungsbeginn und Betreuungsende können im laufenden Kindergartenjahr liegen, das

am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. eines Jahres des Folgejahres endet. Den

genauen Beginn und das Ende der Betreuung regelt der zwischen den

Personensorgeberechtigten und dem Auftragnehmer zu schließende Betreuungsvertrag

individuell für jedes Kind.

(5) Die Einzelheiten zur Überlassung der in Absatz 1 genannten Räumlichkeiten und der

dazugehörigen Außenanlagen an den Auftragnehmer werden in einem gesondert zwischen

Auftragnehmer und Auftraggeber zu schließenden Liegenschaftsüberlassungsvertrag (LÜV)

geregelt (Anlage 6).

(6) Sollte vor Vertragsbeginn bereits ein Belegrechtsvertrag mit der Bundeswehr bestehen,

so werden die mit diesem Vertrag erworbenen Belegrechte auf das bereits bestehende

Kontingent angerechnet. Bereits abgeschlossene Betreuungsverträge zwischen

Stand: 22.07.2026 Seite 2 von 11

[Seite 3]

Auftragnehmer und Personensorgeberechtigten, werden bei Vertragsbeginn (§ 2) nicht

berücksichtigt und werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.

§ 2 Vertragsbeginn

Der Vertrag beginnt am 01.08.2027. Ab diesem Datum kann die Belegung der 20 Plätze durch

Kinder von Bundeswehrangehörigen erfolgen. Ab diesem Datum ist auch die Vergütung, wie

unter § 3 geregelt, zu entrichten.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftraggeber zahlt eine Pauschale in Höhe von € (netto) pro Platz und Monat

(Freihaltepauschale) für jeden Belegplatz, der nicht durch ein Kind einer/eines

Bundeswehrangehörigen genutzt wird. Die Summe entspricht den für einen Platz und Monat

gezahlten öffentlichen Fördergeldern (Pauschale des Landes Niedersachsen für

Personalausgaben, §§ 24-28 NKiTaG).

(2) Sobald ein Platz mit einem Kind einer/eines Bundeswehrangehörigen belegt ist, entfällt die

Freihaltepauschale und wird durch den Betrag ersetzt, der nicht durch die öffentliche

Förderung gedeckt ist. Dieser beträgt pro Platz und Monat €.

Sollte ein Belegrecht nicht in Anspruch genommen werden und ein Kind eines/einer Nicht-

Bundeswehrangehörigen den Platz belegen (§ 6), entfallen die Zahlungen des Auftraggebers.

(3) Der Belegplatz für Kinder von Lehrgangsteilnehmenden gemäß § 1 Absatz 2 wird

durchgehend in Höhe von € (netto) pro Platz und Monat vom Auftraggeber finanziert.

Die Eingewöhnungszeit eines Kindes ist von diesem Betrag abgedeckt.

(4) Die Kosten für die Verpflegung in ortsüblicher Höhe gehen zu Lasten der

Personensorgeberechtigten.

(5) Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes innerhalb eines Monats erfolgt die

Berechnung anteilig tageweise. Ein besetzter Belegplatz für Lehrgangsteilnehmende ist bei

der monatlichen Rechnungsstellung gesondert auszuweisen.

(6) Personensorgeberechtigte, die zum Stammpersonal zählen und ihren Hauptwohnsitz nicht

am Dienstort haben, werden verpflichtet, einen Antrag auf Inanspruchnahme eines

Betreuungsplatzes außerhalb ihrer Wohnortkommune zu stellen. Sollte die Wohnortkommune

die Zahlung eines Zuschusses ablehnen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entfallenden

Zuschuss dem Auftraggeber zu berechnen. Die Höhe ist auf die Förderung des Trägers der

öffentlichen Jugendhilfe, der die Kindertageseinrichtung fördert, begrenzt.

§ 4 Betreuungszeiten

Stand: 22.07.2026 Seite 3 von 11

[Seite 4]

(1) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird mindestens von Montag bis Donnerstag

von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr und am Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewährleistet. Die

tägliche maximale Betreuungszeit eines Kindes beträgt 10,5 Stunden.

(2) Die Einzelheiten regelt der zwischen Personensorgeberechtigten und Auftragnehmer zu

schließende Betreuungsvertrag individuell für jedes Kind.

(3) Die Kinder der Lehrgangsteilnehmenden verbleiben nur für die Dauer des Lehrgangs in der

Kindertageseinrichtung.

(4) Die Kindertageseinrichtung ist an Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen in

Niedersachsen sowie am 24.12. und 31.12. geschlossen.

(5) Darüber hinaus werden XX Schließtage vereinbart. Die Schließzeiten der

Kindertageseinrichtung werden den Personensorgeberechtigten spätestens zu Beginn eines

Kindergartenjahres bekannt gegeben.

§ 5 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung

(1) Zahlungen des Auftraggebers für die vom Auftragnehmer im vorausgegangenen Monat

aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen werden monatlich auf das Konto des

Auftragnehmers bei der


(Name der Bank und Ort)


(IBAN)


(BIC)

innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer spezifischen Rechnung mit allen sonstigen für die

Abrechnung erforderlichen, zahlungsbegründenden Unterlagen beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Hannover, Alter Flughafen 2, 30179 Hannover

in deutscher Sprache mit folgenden Angaben:

a. Vertragsnummer

b. Leitweg-Identifikationsnummer

c. De-Mail-/E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

Stand: 22.07.2026 Seite 4 von 11

[Seite 5]

d. Kundennummer (Kreditor)

geleistet.

Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID des BwDLZ Hannover

lautet: 991-14054-87.

Soweit dem Auftragnehmer bei der Rechnungslegung anzugebende Daten nicht vorliegen,

hat er diese beim Auftraggeber zu erfragen.

(2) Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die

Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen.

Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3

Absatz 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen

solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

(3) Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Absatz 3, § 8

sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Absatz 1

mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem

Weg in Papierform (in 1-facher Ausfertigung – Original) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer

kann jedoch Rechnungen und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch

(z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer in seiner Rechnung anzugeben.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und

die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der

angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.

(5) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.

(6) Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes

andere in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.

(7) Der Rechnung ist das gem. Anlage 5 zu diesem Vertrag vereinbarte Formular als

zahlungsbegründende Unterlage beizufügen.

(8) Im Übrigen gelten Nr. 17 ZVB/BMVg sowie die §§ 15 und 17 VOL/B.

Stand: 22.07.2026 Seite 5 von 11

[Seite 6]

§ 6 Platzvergabe

(1) Die Belegplätze werden auf Antrag der Personensorgeberechtigten durch den

Vergabeausschuss des Standortes Hannover vergeben. Das konkrete Verfahren und die

Zusammensetzung des Ausschusses regelt der Standort Hannover durch gesonderte

Vergabekriterien. Der Vergabeausschuss stimmt die Vergabe jedes Platzes eng mit dem

Auftragnehmer ab. Bezüglich der zuständigen Ansprechperson wird auf § 9 dieses Vertrages

verwiesen.

(2) Werden die nach § 1 bereitgestellten Belegplätze ganz oder teilweise nicht mit Kindern

von Bundeswehrangehörigen besetzt, können diese – nach vorheriger Rücksprache mit dem

Vergabeausschuss des Standortes Hannover – vorübergehend zur Belegung an Kinder von

Nicht-Bundeswehrangehörigen längstens bis zum Ende des jeweils aktuellen

Kindergartenjahres abgetreten werden. Ein Abtreten über diesen Zeitpunkt hinaus kann nur

nach Absprache mit dem Vergabeausschuss erfolgen. Die Regelungen aus § 10 bleiben

hiervon unberührt.

§ 7 Betreuungsvertrag zwischen Auftragnehmer und Personensorgeberechtigten

(1) Die Personensorgeberechtigten schließen einen Betreuungsvertrag mit dem

Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird nicht Partei dieses Betreuungsvertrages und ihm

entstehen folglich keine Verbindlichkeiten aus diesem Betreuungsvertrag. Der Inhalt und

spätere Änderungen des Betreuungsvertrages dürfen den Bestimmungen dieses

Dienstleistungsvertrages nicht zuwiderlaufen.

(2) Endet das Beschäftigungs-/Dienstverhältnis der/des Bundeswehrangehörigen, dann

erlischt ihr/sein Anspruch auf ein Belegrecht. Die Beendigung zeigt der Auftraggeber

gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar schriftlich an. Der Auftraggeber kann diesen

Belegplatz jedoch erst dann wieder neu belegen, wenn der Betreuungsvertrag endet oder das

Kind auf einen Nicht-Belegplatz gewechselt ist oder durch den Auftragnehmer, spätestens zum

Ende des Kindergartenjahres, gekündigt wird. Während dieses Zeitraumes entfallen die unter

§ 3 vereinbarten Kostenanteile für diesen Belegplatz. Nach Wechsel des Kindes auf einen

Regelplatz unterfällt der freigewordene Platz wieder dem in § 1 Absatz 1 vereinbarten

Kontingent.

(3) Eine Kündigung des separat zwischen dem Auftragnehmer und den

Personensorgeberechtigten abzuschließenden Betreuungsvertrages lässt diesen Vertrag und

dessen Laufzeit unberührt.

Stand: 22.07.2026 Seite 6 von 11

[Seite 7]

§ 8 Betriebserlaubnis und Einholung öffentlicher Fördermittel

(1) Die Kindertageseinrichtung ist eine Tageseinrichtung für Kinder nach dem

Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Es gelten die

gesetzlichen Bestimmungen mit den erlassenen staatlichen Richtlinien,

Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Auftragnehmer erfüllt seinen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag

entsprechend seines pädagogischen Rahmenkonzeptes (Anlage 2) sowie den gesetzlichen

Vorgaben (ggf. weitere landesrechtliche oder kommunale Vorgaben).

(3) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Betrieb der Kindertageseinrichtung den

gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über sämtliche

Genehmigungen und Erlaubnisse verfügt, die für den Betrieb der Kindertageseinrichtung

erforderlich sind und verpflichtet sich, diese während der Laufzeit dieses Vertrages auf eigene

Kosten aufrechtzuerhalten.

(4) Der Auftragnehmer ist für die Einholung von öffentlichen Fördermitteln sowie die Einhaltung

sämtlicher mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Anforderungen verantwortlich.

Ein Anspruch gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit öffentlichen Fördermitteln ist

ausgeschlossen.

(5) Der Auftragnehmer hält darüber hinaus die im Geschäftsbereich des BMVg geltenden

Bestimmungen und Anforderungen

− der Zentralen Dienstvorschrift ZDv A-2122/2 „Unmittelbarer Zwang und besondere

Befugnisse“,

− der Allgemeinen Regelung AR A-1130/1 VS-NfD „Militärische Sicherheit in der

Bundeswehr“ und AR A-1130/21 VS-NfD „Der Wachdienst in der Bundeswehr“,

− der Allgemeinen Regelung AR A-2600/10 VS-NfD „Meldewesen Innere und Soziale

Lage der Bundeswehr“,

− der Zentralvorschrift A1-1800/06570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“,

− der Zentralvorschrift A1-2042/1-6037 „Brandschutzrichtlinien für den Vorbeugenden

Brandschutz in Liegenschaften“,

− der Zentralen Dienstvorschrift ZDv A-2042/1 „Brandschutz“,

− der Allgemeinen Regelung A1-840/5-4001 „Lebensmittelhygiene“,

− der Kasernenordnung/Grundordnung der Kaserne in der gültigen Fassung und

− der Verkehrs- und Parkordnung der Kaserne in der gültigen Fassung

ein.

Stand: 22.07.2026 Seite 7 von 11

[Seite 8]

Soweit diese Bestimmungen nicht öffentlich zugänglich sind, können sie bei Bedarf über den

Auftraggeber eingesehen werden.

(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und die in der Kindertageseinrichtung

Beschäftigten bzw. für deren Betrieb und Unterstützung eingesetzten Mitarbeitenden jeweils

über den aktuellen Stand der zu beachtenden Bestimmungen und Anforderungen informiert

sind.

(7) Der Auftraggeber ist im Gegenzug verpflichtet, den Auftragnehmer über sämtliche

Änderungen in den Bestimmungen und Anforderungen zu informieren.

§ 9 Ansprechperson

Um eine reibungslose Organisation zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten,

benennen beide Vertragsparteien eine feste Ansprechperson für die Belange dieses Vertrages

und den damit verbundenen Leistungen. Eine Änderung der Ansprechperson wird der

jeweiligen Vertragspartei rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 10 Auslastungsüberprüfung und Anpassung der Belegrechtsanzahl

(1) Im Rahmen der zum April und Oktober eines Jahres anstehenden bundeswehrinternen

Evaluierung der Kinderbetreuungsprojekte überprüfen die Vertragsparteien im Vorhinein die

Auslastung und ob das vereinbarte Kontingent dem Bedarf der Bundeswehrangehörigen

entspricht.

(2) Eine Veränderung der Aufteilung der Betreuungsplätze zwischen Kindern des

Stammpersonals und Kindern von Lehrgangsteilnehmenden kann der Auftraggeber jederzeit

und soweit pädagogisch vertretbar mit dem Auftragnehmer und unter entsprechender

Anpassung dieses Vertrages vereinbaren.

(3) Eine Reduzierung des unter § 1 vereinbarten Kontingents kann mit einer Frist von sechs

Monaten zum Ende des Kindergartenjahres durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber

dem Auftragnehmer angezeigt und mit anschließender Anpassung dieses Vertrages

herbeigeführt werden.

(4) Nach einer Reduzierung gemäß Absatz 3 kann der Auftraggeber das Kontingent bei

vorhandener Kapazität durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer und

entsprechender Anpassung dieses Vertrages bis zur Höhe der unter § 1 Absatz 1 festgelegten

Anzahl wieder erhöhen.

Stand: 22.07.2026 Seite 8 von 11

[Seite 9]

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt zu dem unter § 2 genannten Datum in Kraft und endet am 31.07.2033,

ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(2) Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Vor

Ausspruch der Kündigung sind die Gründe dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen

und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gründe einzuräumen.

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der technischen Standards und unter

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, den Datenschutz und die Datensicherheit bei der

Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen zu gewährleisten. Er verpflichtet sich, bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils gültigen Vorschriften des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

(NDSG) zu erfüllen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche nicht für die Öffentlichkeit bestimmte

Informationen - wie insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Informationen zu

Sicherheitsmaßnahmen - sowie personenbezogene Daten von Beschäftigten der

Bundeswehr, von denen er im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages erfährt,

vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu

verwenden. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

fort.

§ 13 Haftung

Der Auftragnehmer ist im Zusammenhang mit der hier definierten Leistung in ausreichender

Weise versichert, so dass etwaige Haftungsrisiken abgedeckt sind. Der Versicherungsschutz

wird für die Dauer des Vertrages aufrechterhalten.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die

Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die

verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der

jeweilige Grundinhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich

berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder über eine Auslegung keine Einigkeit

erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende Vertragsbedingungen, die

Stand: 22.07.2026 Seite 9 von 11

[Seite 10]

der Risikoverteilung nach dem ursprünglichen Inhalt des Vertrages und der jeweiligen

Interessenlage so nahe wie möglich kommen, zu bemühen.

§ 15 Sonstige Vertragsbedingungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt

auch für die Aufhebung der Schriftformabrede. Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Die Anlagen sind Vertragsbestandteil. Die Regelungen dieses Vertrages sind gegenüber

den Anlagen vorrangig.

(3) Bei grundlegenden Änderungen der gesetzlichen oder untergesetzlichen Bestimmungen

stimmen sich die Vertragsparteien über eine einvernehmliche Vertragsanpassung ab.

Weitergehende gesetzliche oder untergesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

(5) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Sofern gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle

Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag (einschließlich seiner Wirksamkeit) Bonn.


Ort/ Datum, BwDLZ Hannover (Auftraggeber)


Ort/Datum, ......... (Auftragnehmer)

Stand: 22.07.2026 Seite 10 von 11

[Seite 11]

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

Anlage 2: Pädagogisches Konzept der Kindertageseinrichtung

Anlage 3: Preisblatt

Anlage 4: Staatenliste

Anlage 5: Formular zahlungsbegründende Unterlage

Anlage 6: Vertrag über die Überlassung einer durch die Bundeswehr genutzten Liegenschaft an einen Dritten als Auftragnehmer (Liegenschaftsüberlassungs- vertrag – LÜV)

Stand: 22.07.2026 Seite 11 von 11

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung