7 Los 3 - Vertrag Bewachung_Helmkestraße 25A.pdf

Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft (Kapazität 177 Personen)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 22:34 (Europe/Berlin)

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V E R T R A G

über

die Bewachung der Spätaussiedler*innen- und Flüchtlingsunterkunft Helmkestraße

25 A

Zwischen

der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister (Fachbereich Gesell-

schaftliche Teilhabe, Leinstr. 14, 30159 Hannover), im Weiteren „FB“ genannt,

und

XXX, im Folgenden „Auftragnehmer/-in“ genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in verpflichtet sich, die Unterkunft Helmkestraße 25 A gemäß den Vor-

gaben dieses Vertrages zu bewachen. Es gilt zu beachten, dass sich die Leistungen des Los 3

auf die gesamte Liegenschaft Helmkestraße 25 A-H, J erstrecken.

Die Nennung lediglich des Teils A als Verwaltungseinheit dient u.a. der ordnungsgemäßen Post-

zustellung und steht nicht in Verbindung mit der Reichweite der zu erbringenden Leistungen.

(2) Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

  1. Die Leistungsbeschreibung Abschnitte 1) bis 10) und Los 3 - Bewachung

  2. Die Eigenerklärungen zur Eigentümerstruktur und zu § 4 Abs. 1 NTVergG

  3. Das Angebot vom xx.

  4. Die Datenschutzinformationen

  5. Die AGB der Landeshauptstadt Hannover

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§ 2

Leistungsumfang

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in stellt sicher, dass mindestens eine Person von Montag bis Freitag

außerhalb der Anwesenheitszeit der sozialen Arbeit, das heißt ab 16:30 Uhr bis 08:30 Uhr des

Folgetages, sowie am Wochenende und an Feiertagen durchgehend (24 Stunden pro Tag) an-

wesend ist (128 Wochenstunden Arbeitszeit).

(2) Für die Auftraggeberin besteht einseitig die Möglichkeit, den Leistungsumfang mit Zuschlagser-

teilung um weitere 54 Wochenstunden auf 182 Wochenstunden zu erhöhen. Macht die Auftrag-

geberin hiervon Gebrauch, ist sicherzustellen, dass in der Unterkunft die Pforte/Meldezentrale

für 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche durchgängig besetzt ist.

Von den 54 Wochenstunden ist eine zweite Person für 14 Wochenstunden bzw. 2 Stunden täg-

lich in den Zeiten einzusetzen, in denen Wachrundgänge durchgeführt werden.

Die 14 Wochenstunden bzw. 2 Stunden pro Tag beinhalten ausschließlich die Einsatzzeit wäh-

rend der Rundgänge, die Fahrtzeiten der zweiten Person sind nicht inkludiert. Es sind jeweils 2

Rundgänge am Tag und 2 Rundgänge in der Nacht durchzuführen. Dabei erfolgt je ein Rund-

gang in den folgenden Zeitfenstern:

08:00 Uhr bis 14:00 Uhr 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr 20:00 Uhr bis 02:00 Uhr 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Es ist darauf zu achten, dass die Rundgänge nicht direkt hintereinander durchgeführt werden.

Zwischen zwei Rundgängen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einer Stunde liegen.

Der zusätzliche Leistungsumfang von 54 Wochenstunden kann einseitig von der Auftraggeberin

mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende wieder gekündigt werden.

(3) In Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie anderen Abwesenheitszeiten des Personals (z. B. bei

Fortbildungen) ist ab dem ersten Abwesenheitstag eine Vertretung zu stellen.

(4) Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die für den Wach- und Pfortendienst eingesetzten

Mitarbeiter*innen auch nachts nicht ruhen / schlafen dürfen, sondern aktiv für die Einhaltung

einer Hausordnung, für die Sicherheit in der Unterkunft, für eine Belegung sowie für Notfälle zur

Verfügung stehen. Es sind azyklische Kontrollgänge durchzuführen. Es ist ein elektronisches

Wachbuch im Wächterkontrollsystem zu führen, in dem sämtliche Kontrollgänge und außerge-

wöhnliche Vorkommnisse aufgezeichnet werden. Der FB ruft die Dokumentationen im elektroni-

schen Wachbuch stichprobenartig ab.

(5) Das eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache mindestens auf dem Sprachniveau A2

beherrschen. Ein entsprechender Nachweis ist dem FB innerhalb von 4 Wochen nach Vertrags-

beginn unaufgefordert per Mail an 56.24@hannover-stadt.de vorzulegen. Bei Personalwechsel

innerhalb der Vertragslaufzeit ist dem FB ein entsprechender Nachweis der jeweiligen Mitarbei-

ter*innen sofort vorzulegen.

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Wird ein Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen oder nach einem Personalwechsel sofort

vorgelegt, gelten die Arbeitsstunden bis zur Vorlage als nicht erbracht.

Abweichungen vom geforderten Sprachniveau müssen beantragt werden.

(6) Darüber hinaus ist dem FB zum Vertragsbeginn per Mail an 56.24@hannover-stadt.de unaufge-

fordert eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gemäß § 34a Abs. 1a GewO

(Sachkundeprüfung) für die eingesetzten Wachpersonen vorzulegen.

Wird der Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen oder nach einem Personalwechsel sofort

vorgelegt, gelten die Arbeitsstunden bis zur Vorlage als nicht erbracht.

(7) Die benötigten Arbeitsmittel (technische Ausstattung, ggf. Kleidung u.Ä.) sind vom/von der Auf-

tragnehmer/-in zu stellen. Die Kosten trägt der/die Auftragnehmer/-in.

(8) Die Ausstattung der Pforte des Wachdienstes mit Mobiliar erfolgt durch den/die Auftragnehmer/-

in. Daher ist das Mobiliar nach Vertragsende durch den/die Auftragnehmer/-in wieder zu entfer-

nen.

§ 3

Pflichten des/der Auftragnehmers/-in

(1) Der FB haftet dem/der Auftragnehmer/-in gegenüber nicht für Schäden, die im Zusammenhang

mit dem Betrieb entstehen; insbesondere nicht für Schäden, die durch die Bewohner*innen ver-

ursacht werden. Ein Haftungsanspruch gegenüber dem FB – gleich aus welchem Rechtsgrund

– besteht nicht. Dem/Der Auftragnehmer/-in wird auferlegt, eine Betriebshaftpflichtversicherung

abzuschließen.

(2) Der/die Auftragnehmer/-in trägt die Kosten für eventuell entstehende Fehlalarme der Brandmel-

deanlage während der in § 2 Abs. 1/ § 2 Abs. 1 und 2 definierten Einsatzzeiten, dienstags ab-

weichend erst ab 17:30 Uhr.

(3) Der/Die Auftragnehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen verpflichten sich, gemäß §

14 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 2 und 4 NTVergG dem FB jederzeit die Einsichtnahme in prüffähige

Unterlagen zu ermöglichen sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen.

Im Einzelnen haben der/die Auftragnehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen jederzeit

auf Verlangen des FB nachzuweisen, dass sie die vergaberechtlichen Verpflichtungen i. S. d. §

14 Abs. 1 S. 1 NTVergG einhalten. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, ist

der FB berechtigt, Einsicht in die Unterlagen des/der Auftragnehmers/-in und die beauftragten

Nachunternehmen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer sowie die tatsächliche Entlohnung

der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Dies betrifft insbesondere Lohn- und

Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen sowie Aufzeichnungen. Der/Die Auftrag-

nehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen haben diese Unterlagen über die Beschäf-

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tigten vollständig und in prüffähiger Form bereitzuhalten und dem FB auf dessen Verlangen vor-

zulegen. Der/Die Auftragnehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen haben ihre Be-

schäftigten auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

§ 4

Allgemeine Regelungen

(1) Bei Beendigung dieses Vertrages ohne Anschlussvereinbarung verpflichtet sich der/die Auftrag-

nehmer/-in, auf Anfrage Informationen zum eingesetzten Personal an den/die neue Auftragneh-

mer/-in weiterzugeben.

(2) Bei der Fremdvergabe von Teilaufgaben aus diesem Vertrag findet § 831 Abs.1 S. 2 des Bür-

gerlichen Gesetzbuches (BGB) keine Anwendung. Der/Die Auftragnehmer/-in haftet ohne Aus-

nahme i. S. d. § 831 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 BGB.

(3) Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf Verlangen alle Daten und Zah-

len bekannt zu geben, die für eine erneute Ausschreibung bzw. Vergabe des Betriebes der Un-

terkunft notwendig sind.

Der/Die Auftragnehmer/-in muss die Informationen so rechtzeitig erteilen, dass die Ausschrei-

bung bei Berücksichtigung der einschlägigen Vergabevorschriften vorbereitet und das Vergabe-

verfahren nach Möglichkeit noch vor Beendigung des alten Vertrages abgeschlossen werden

kann.

§ 5

Datenvereinbarung

Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet, die Regelungen der Datenschutzvereinbarung zur Daten-

verarbeitung der Landeshauptstadt Hannover einzuhalten.

§ 6

Vergütung

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in erhält für seine Leistungen (§§ 1 bis 3) eine monatliche Vergütung

aufgrund des vereinbarten pauschalen Stundenverrechnungssatzes in Höhe von ____ € pro

Stunde für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Monats, welche durch das elektroni-

sche Wachbuch und die arbeitstäglichen Listen nachgewiesen werden.

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In allen Beträgen ist die bei Vertragsabschluss geltende Mehrwertsteuer enthalten. Bei einer

Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird der Preis entsprechend angepasst.

(2) Der FB leistet die Zahlung des entsprechenden Monatsbetrages auf Rechnung. Der Betrag wird

auf folgendes Konto überwiesen: IBAN: XX, BIC: YY. Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten

der Leistungen aus diesem Vertrag nebst Anlagen abgegolten.

(3) Die vereinbarten Entgelte können nur mit Zustimmung des FB erhöht oder ermäßigt werden,

  • wenn der Abschluss neuer Lohn- oder Rahmentarifverträge, die für den/die Auftragnehmer/-in

gelten, dies erforderlich machen sollte.

  • durch Erhöhung des Mindestlohnes.

  • wenn durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen oder übriger Leistungen

bestimmt werden.

(4) Kommt der/die Auftragnehmer/-in den sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nicht aus-

reichend nach, so ist der FB berechtigt, die Vergütung entsprechend der nicht erbrachten Leis-

tung zu kürzen.

§ 7

Vertragsstrafe

(1) Bei Nichteinhaltung der sich aus der Erklärung nach § 4 Absatz 1 NTVergG ergebenden Pflichten

wird gemäß § 15 Absatz 1 NTVergG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes

erhoben. Bei mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafen maximal 10 % des

Auftragswertes. Verstöße eines eingesetzten Nachunternehmens sind dem/der Auftragnehmer/-

in zuzurechnen, sofern dieser/diese sie im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht kannte oder kennen

musste.

(2) Sollte der/die Auftragnehmer/-in den gemäß § 2 Abs. 1 des Bewachungsvertrages vereinbarten

Personaleinsatz über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht einhalten, ist ab dem

vierten Monat für jede fehlende Stunde der Wochenarbeitszeit eine monatlich fällige Vertrags-

strafe in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen. Diese wird direkt mit den Zahlungen des FB verrechnet.

Mit jedem weiteren Monat der Nichterfüllung erhöht sich diese Vertragsstrafe um 10,00 Euro pro

fehlende Wochenarbeitszeitstunde. Die Vertragsstrafe ist insgesamt begrenzt auf maximal 5 %

der in § 6 vereinbarten Vergütung. Von der Vertragsstrafe ausgenommen sind geringfügige Stun-

denabweichungen, welche keine Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserfüllung haben.

(3) Beruft sich der/die Auftragnehmer/-in auf von ihr/ihm nicht zu vertretende Umstände, sind diese

entsprechend nachzuweisen und vom FB zu überprüfen. Der/die Auftragnehmer/-in steht dabei

auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen und selbständiger Erfüllungsgehilfen ein. Die ab-

schließende Entscheidung über die Forderung obliegt dem FB.

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(4) Neben der Vertragsstrafe behält sich der FB die Rückforderung der Personalkosten sowie ge-

gebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für

die nicht erbrachten Leistungen vor.

§ 8

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1) Der Vertrag wird für die Zeit vom 31.03.2027 bis zum 31.03.2031 abgeschlossen.

Das Vertragsverhältnis endet am 31.03.2031 ohne weitere Kündigung.

Es besteht für den FB die Möglichkeit von zwei einseitigen Verlängerungen des Vertrages um

jeweils ein Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Der/Die

Auftragnehmer/-in verpflichtet sich, die Verlängerung zu den gleichen Konditionen durchzufüh-

ren.

(2) Jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die andere

Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft we-

sentlich verletzt oder ein nachstehend aufgeführter Grund vorliegt:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/der Auftragnehmer/-in oder Ab-

lehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  1. Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Ansprüche

des/der Auftragnehmer/-in gegen den FB, sofern die Zwangsvollstreckung nicht binnen eines

Monats nach Durchführung wieder aufgehoben wird,

  1. schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärungen nach

§ 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung.

(3) Eine Zahlung von Ausgleichsbeträgen über das in Abs. 1 vereinbarte Vertragsende hinaus, ist

von vornherein ausgeschlossen.

§ 9

Abwicklung des Vertrages

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in verpflichtet sich bei Ablauf des Vertrages für eine reibungslose und

kontinuierliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses Sorge zu tragen.

(2) Das in der Unterkunft eingesetzte Bewachungspersonal muss an regelmäßigen Koordinierungs-

gesprächen mit der Heimleitung teilnehmen und sich um eine gute Zusammenarbeit bemühen.

§ 10

Gerichtstand

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Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des FB vereinbart.

§ 11

Vertragsänderungen und Wirksamkeit

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese

Abrede.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht

dadurch berührt wird, dass eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist oder sich künftig

als unwirksam erweist. Diese Bestimmung ist ebenso wie eine Lücke, die dieser Vertrag enthält,

nach Sinn und Zweck des gesamten Vertrages zu ersetzen bzw. zu schließen.

Hannover, Hannover,

Auftragnehmer/-in Landeshauptstadt Hannover

Der Oberbürgermeister In Vertretung

Geschäftsführung (Sylvia Bruns)

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