Leistungsbeschreibung Teilnahmewettbewerb
Betrieb des Richtfunknetzes des Digitalfunks BOS BW und der
landeseigenen Leitstellenkonzentratorentechnik
Vergabenummer: 2025-11V-21-3
Leistungsbeschreibung TWB
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung .................................................................................................................... 4
2 Betriebsumfang .......................................................................................................... 6
2.1 Übernahme des Betriebs ......................................................................................... 7
2.2 Betrieb ..................................................................................................................... 7
3 Service Level Agreement ........................................................................................... 8
3.1 Fehlerkategorie 1/Priorität 1 (betriebsverhindernd) .................................................. 8
3.2 Fehlerkategorie 2/Priorität 2 (betriebsbehindernd): .................................................. 9
3.3 Fehlerkategorie 3/Priorität 3 (Betriebsmangel): ........................................................ 9
3.4 Service-Level-Agreement-Zeiten ............................................................................10
4 ITIL als Standard zur Leistungserbringung .............................................................11
5 Aufgaben des Service Managements ......................................................................12
6 Anforderungen an Material und Personal ................................................................13
7 Instandhaltung...........................................................................................................14
8 Zutrittsmittel ..............................................................................................................15
9 Schnittstellen und Zuständigkeiten .........................................................................15
9.1 BDBOS ...................................................................................................................15
9.2 Vermögen und Bau Baden-Württemberg (VBBW)...................................................15
9.3 Weitere Betreiber ....................................................................................................15
10 Sicherheit ...................................................................................................................16
10.1 Grundsätzliche Anforderungen ...............................................................................16
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10.2 Materielle Sicherheit ...............................................................................................16
11 Bautechnische Begehung ........................................................................................16
12 Betriebshandbuch Zugangsnetz (BHB-ZN) .............................................................16
13 Verzeichnisse ............................................................................................................18
Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................18
Tabellenverzeichnis .........................................................................................................18
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1 Einleitung
Die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesre-
publik Deutschland verfügen seit einigen Jahren über ein bundesweit einheitliches di-
gitales Sprach- und Datenfunksystem (Terrestrial Trunked Radio - TETRA). Der Digi-
talfunk BOS ist Teil der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS). Daraus resultieren hohe
Sicherheitsanforderungen aus der Informationssicherheit an die Verfügbarkeit, Ver-
traulichkeit, Integrität und Belastbarkeit sowie an den Geheim- und Sabotageschutz.
Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben (BDBOS) gewährleistet gemeinsam mit Bund und Ländern den siche-
ren Betrieb des Gesamtverbundes. Dabei gibt die BDBOS die allgemeinen Anforde-
rungen an die bereitzustellenden Basisstationsstandorte und Übertragungsstrecken
vor.
Das derzeitige Funknetz basiert auf dem Zeitmultiplex-System (TDMA) nach ETSI-
Standard für den digitalen Bündelfunk für Universalnetze. Die TETRA-Basisstationen
(TBS) sind gemäß Vorgaben der BDBOS größtenteils knoten- und kantendisjunkt über
das paketbasierte Zugangsnetz angebunden.
Die Architektur des Gesamtnetzes teilt sich in das Kernnetz des Bundes und die Zu-
gangsnetze der Länder. In Baden-Württemberg (BW) betreibt das Land ein hochver-
fügbares Zugangsnetz mit Richtfunkstrecken und Glasfaserverbindungen an landes-
eigenen sowie Fremdstandorten, wobei regelmäßig Anpassungen und Erweiterungen,
z. B. durch die Anbindung zusätzlicher Basisstationen, erforderlich werden können.
Der Schwerpunkt liegt auf der Aufrechterhaltung eines stabilen und unterbrechungs-
freien Betriebs sowie auf Optimierungen, etwa zur Erhöhung von Redundanzen oder
aufgrund technischer Anpassungen.
Weiterhin werden auch die Anbindungen der Leitstellen und Leitstellenkonzentratoren
(LStK) auf redundanten Wegen über das Zugangsnetz geführt.
Die Anbindungen der Leitstellen und der Basisstationen erfolgen über ein MPLS-ba- siertes Zugangsnetz.
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Abbildung 1: Prinzip-Darstellung MPLS-basiertes Zugangsnetz mit Anschaltung Tetra Basisstationen, Leitstellen
und Leitstellenkonzentratoren
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2 Betriebsumfang
Der Betrieb des MPLS-basierten Zugangsnetzes und der landeseigenen Leitstellen-
konzentratorentechnik umfasst die Anbindung von 659 Digitalfunkstandorten, 129
Repeater-Standorten, vier Leitstellenkonzentratoren, 18 polizelichen Leitstellen – Füh-
rungs- und Lagezentren (FLZ), 36 Integrierten Leitstellen (ILS), zwei Technischen Be-
triebstellen (TBSt), einer Leitstelle Digitalfunk über aktuell 1094 Richtfunkfunkstrecken
und einzelne Glasfaserverbindungen an die Kernnetzstandorte des Bundes. Zur Si-
cherstellung des Netzbetriebs muss ein durch den Auftraggeber (AG) beigestelltes
und sich in dessen Eigentum befindliches Network Management System (NMS) durch
den Auftragnehmer (AN) in in dessen Betriebsverantwortung übernommen, (weiter-)
betrieben, gewartet und fortentwickelt werden. Der Betrieb des Networkmanagement-
systems beinhaltet auch die dafür notwendige Infrastrukur für den Betrieb als auch zur
Anbindung an das Netzwerk der Polizei und das Netzwerk des AN (Firewall, Verschlüs-
selungstechnik, Router und Switche).
Die Autorisierte Stelle Digitalfunk BOS Baden-Württemberg (ASDBW), die Techni-
schen Betriebsstellen und die Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben (BOS) des Landes BW (FLZ und ILS) werden mittels LStK-Technik über
die Vermittlungsstellen des Bundes – Virtual Digital Exchange for TETRA (vDXT) an
den Digitalfunk BOS angebunden.
Die vorstehend genannten Einrichtungen des Landes sind über vier, zukünftig drei
LStK an das Kernnetz des Bundes angebunden. Die Leitstelle Digitalfunk BOS BW der
ASDBW und die Leitstellen der BOS sind dabei über jeweils zwei LStK an zwei unter-
schiedlichen vDXT angebunden
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2.1 Übernahme des Betriebs
Der AN übernimmt am Ende einer Übergangsphase den Betrieb vom bisherigen Be-
treiber.
Der Betrieb beinhaltet alle notwendigen Leistungen zur Sicherstellung der Hochver-
fügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Belastbarkeit, für die umfängliche Funktions-
aufrechterhaltung des Zugangsnetzes, der Managementsysteme und der LStK-Tech-
nik. Der AN stellt sicher, dass der AG jederzeit die volle Netzhoheit hat.
Der AN erhält in den Räumlichkeiten des AG die Sicht auf das derzeitige Netzmana-
gementsystem (NMS), um die Fehlerfreiheit verfolgen und mit dem Aufbaustand veri-
fizieren zu können. Das NMS befindet sich im Eigentum des Landes BW und wird
durch den bisherigen Betreiber betrieben, gewartet und fortentwickelt. Mit dem bishe-
rigen Betreiber muss die Betriebsübernahme abgesprochen und jeder Verantwor-
tungsübergang bestätigt werden.
Der AN hat mit Vertragsbeginn eigenständig mit dem bisherigen Betreiber die Über-
gabe des Betriebs durchzuführen. Bis dahin müssen u.a. sämtliche Support- und War-
tungsverträge inklusive des 3rd-Level-Supports und der Weiterentwicklung mit Her-
stellern der eingesetzten Komponenten abgeschlossen sein, sofern der AN Wartung
und Instandsetzung nicht durch eigenes Personal erbringen kann. Der bisherige Be-
treiber ist vertraglich verpflichtet, die Übergabe an den AN aktiv zu unterstützen.
2.2 Betrieb
Der Schwerpunkt liegt in der Aufrechterhaltung eines stabilen Netzes, eines unterbre-
chungsfreien Betriebes, sowie der Durchführung von Optimierungsmaßnahmen z. B.
zur Erhöhung von Redundanzen oder technischen Anpassungen. Außerdem müssen
Netzänderungsmaßnahmen durchgeführt werden, z. B. durch zusätzliche anzubin-
dende Basisstationen, Leitstellen oder neue Signalverschaltungen.
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3 Service Level Agreement
Die Verfügbarkeit des Servicemanagements ist 24/7, rund um die Uhr, an allen Tagen
eines Jahres (d.h. einschließlich sämtlicher Sonn- und Feiertage), sicherzustellen.
Auftretende Störungen und Mängel werden, abhängig von ihren Auswirkungen, in
drei Fehlerkategorien unterteilt. Dabei sind die Wiederherstellungszeiten wie folgt zu
erbringen:
3.1 Fehlerkategorie 1/Priorität 1 (betriebsverhindernd)
Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung des Digitalfunks
BOS sowie die Funktionen und Dienste nicht möglich oder schwerwiegend ein-
geschränkt sind. Die Nutzbarkeit des Digitalfunks BOS bzw. die Funktionen und
Dienste müssen innerhalb von 4 Stunden wiederhergestellt werden.
Beispiele (nicht abschließend):
• Der Sprechfunknutzende hat kein Netz • Dienste stehen nicht zur Verfügung, Router am Basisstationsstandort ist aus-
gefallen • Dienste des Netzmanagement, DCN/OSPF oder Komponenten stehen nicht zur
Verfügung • Die LStK-Technik ist gestört, wenn mindestens eine E1 oder eine TCS-Res-
source ausgefallen ist oder im Falle eines bereits bestehenden Fehlers der Ka-
tegorie 2 die in Betrieb befindliche Redundanz ebenfalls ausfällt • die Verschlüsselung nicht mehr gewährleistet ist • das Routing unterbrochen ist • die Firewall Funktionalitäten nicht mehr gegeben sind
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• ein Dienst, der zum Betrieb einer Leitstelle/der ASDBW bzw. Teilen davon be-
nötigt wird, und insbesondere die Sprachkommunikation gestört oder nicht mehr
gegeben ist • Defekt an Komponenten die nicht redundant vorhanden sind
3.2 Fehlerkategorie 2/Priorität 2 (betriebsbehindernd):
Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die planmäßige Nutzung des
Digitalfunks BOS oder der Leitstellen oder die Redundanz eingeschränkt ist. Die
Redundanz ist eingeschränkt, wenn der A-Weg bzw. die geplante Routingstrecke
(Explicit Path) nicht mehr zur Verfügung steht. Die Störung muss innerhalb von 72
Stunden beseitigt werden. Weiterhin liegt eine Betriebsbehinderung vor, wenn es
zwar zu keiner unmittelbaren Einschränkung kommt, die Störung jedoch im Einzel-
fall so kritisch zu bewerten ist, dass die Fehlerbehebung innerhalb von 72 Stunden
erfolgen muss.
Beispiele (nicht abschließend): • Redundanz ist ausgefallen (Ausfall des Explicit Path, A- oder B-Weg der LStK-
Technik, ein NMS-Server steht nicht zur Verfügung [der andere ist noch in Be-
trieb], eines von zwei Netzteilen ist ausgefallen) • Gleichrichter ist defekt
3.3 Fehlerkategorie 3/Priorität 3 (Betriebsmangel):
Ein Betriebsmangel liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Funktion nicht gegeben
ist, dies jedoch noch zu keiner Beeinträchtigung von Diensten führt. Die Gefahr für
den Eintritt einer Betriebsbehinderung ist noch gering. Der Mangel muss innerhalb
von 10 Kalendertagen behoben werden.
Beispiele (nicht abschließend): • Pegeldämpfung ohne Einschränkung auf die Dienste
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• Modulation nicht im Rahmen des Abnahmeprotokolls und es ist noch ausrei-
chend Bandbreite für die Dienste vorhanden. • Lüfter der Richtfunktechnik ist defekt.
3.4 Service-Level-Agreement-Zeiten
Die SLA-Zeiten beginnen ab Alarmierung (am Monitoringsystem oder durch Hinweis,
Mitteilung des AG). Unverzüglich nach Alarmierung eröffnet der Auftragnehmer ein
Trouble Ticket und schlägt für die Störung bzw. den Mangel eine Fehlerkategorie
gemäß den o.a. Definitionen vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, der vorgeschlage-
nen Fehlerkategorie zu widersprechen und die Störung selbst zu klassifizieren. Bsp.
Aufgrund einer anstehenden Einsatzlage muss eine Prio-2-Störung sofort instandge-
setzt werden. Im Einzelfall könnte auch die Instandsetzung auf nach der Einsatzlage
verschoben werden.
Innerhalb einer Reaktionszeit von 10 Minuten ab Alarmierung übersendet der Auftrag-
nehmer das TT an den Auftraggeber. Zu den SLA-Zeiten zählen die Reaktionszeit,
erforderliche Rufzeiten bei Rufbereitschaften, die Ersatzteilbeschaffung und Logistik.
Nicht zu den SLA-Zeiten zählen die Zeiten eines SLA-Stopps. Kann der Auftragneh-
mer die Störungsbearbeitung/-beseitigung aufgrund von ihm nicht zu vertretender
Gründe nicht weiterführen, wird der SLA für die Dauer des Hindernisses unterbrochen.
Der Auftragnehmer hat solche Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich zu mel-
den. Der SLA-Stopp ist nur nach Zustimmung des Auftraggebers möglich. Der Be-
ginn und das Ende des SLA-Stopps sind vom Auftragnehmer schriftlich im TT auf-
zuführen und unverzüglich per E-Mail dem Auftraggeber mitzuteilen.
Der SLA-Stopp endet, sobald die nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründe
nicht mehr vorliegen. Dies ist vom Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen zu prü-
fen.
Gründe für einen SLA-Stopp sind z. B.: • Arbeitsschutz (z. B. vereiste Steigleiter)
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• Arbeitssicherheit (z. B. Dauer für die Abschaltung einer UKW-Antenne)
Abbildung 2: Übersicht SLA-Zeiten
Für die unterschiedlichen Fehlerkategorien gelten folgende Reportzeiten:
Tabelle 1: Reportzeiten der Fehlerkategorien
| Fehlerkategorie 1 | bei Änderungen, spätestens jedoch jede Stunde, per E-Mail und im TT-System |
|---|---|
| Fehlerkategorie 2 | bei Änderungen, spätestens jedoch alle 12 Stunden, per E-Mail und im TT-System |
| Fehlerkategorie 3 | bei Änderungen, spätestens jedoch alle 24 Stunden, per E-Mail und im TT-System |
4 ITIL als Standard zur Leistungserbringung
Die gesamte Leistungserbringung muss entsprechend den Vorgaben von ITIL erfol-
gen.
ITIL ist eine herstellerunabhängige Sammlung von Best Practices für Service Ma-
nagement. Die ITIL-Maßnahmen ermöglichen es, Effizienz und Qualität von Services
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und Service-Organisationen maßgeblich zu erhöhen und damit dem Kunden einen
besseren oder zumindest gleichbleibenden Service zu liefern.
5 Aufgaben des Service Managements
Die Rolle des Service Managements ist ab Vertragsbeginn für die Dauer des Vertra-
ges verantwortlich für die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Die Rolle des Service Managements muss vom Auftragnehmer selbst gestellt und be-
setzt werden, eine Unterauftragsvergabe ist unzulässig.
Das Service Management muss ergebnisorientiert (zielorientiert) die Steuerung von
Prozessen und Aktivitäten nach ITIL umsetzen. Dazu gehört auch die Sicherstellung
der Zielerreichung der vorgegebenen Kosten-, Zeit- und Qualitätsanforderungen.
Das Service Management dient als Ansprechpartner für alle Abstimmungsfragen. Die
Erreichbarkeit des Service Managements muss während der gesamten Vertrags-
dauer sichergestellt sein.
Im gesamten Zeitraum der Vertragserfüllung hat das Service Management alle Ter-
mine und den Einsatz der Mitarbeiter zu koordinieren. Sie hat eine Projektsteuerungs-
liste zu befüllen und mindestens einmal wöchentlich an den Auftraggeber zu übersen-
den, aus der Meilensteine, Termine, Fristen, Status und Risiken ersichtlich sind.
Zwischen Service Management und Auftraggeber erfolgen regelmäßige Abstimmun-
gen in den Räumlichkeiten des AG, zu Beginn mindestens an zwei Tagen in der Wo-
che.
Über das Service Management sind bei Problemen während der gesamten Vertrags-
laufzeit, z. B. drastische Verzögerungen, abgestimmte Eskalationsebenen zu errei-
chen, auch für Abstimmungen und Vorfälle im Zusammenhang mit Geheim- und Sa-
botageschutz und Informationssicherheit.
Das Service Management muss mindestens aus einem Ansprechpartner bestehen,
der namentlich beim Vertragsabschluss genannt werden muss. Die
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Abwesenheitsvertretung des Service Managements muss sichergestellt sein und be-
nannt werden. Auch für die Vertretung ist der Nachunternehmereinsatz ausgeschlos-
sen.
6 Anforderungen an Material und Personal
Alle zur Leistungserbringung erforderlichen Werkzeuge sowie Prüf- und Messmittel
müssen Prüfungen nach den aktuellen und einschlägigen Normen und Vorschriften
ermöglichen und sind vom Auftragnehmer beizustellen und zu verwenden. Die
einwandfreie Funktion der Messmittel ist anhand von Prüf- bzw. Kalibrierungspro-
tokollen jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Alle durchgeführ-
ten Messungen müssen protokolliert werden. Die Mitnahme geeigneter, überprüfter
Rettungsgeräte ist vom AN zu gewährleisten. Die standortindividuellen Besonderhei-
ten sind zu beachten.
Zusätzlich ist die Ausstattung einer zugelassenen und überprüften persönlichen
Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) vorzuhalten. Standardmäßig sind durch
den Auftragnehmer Fallschutzläufer der Fabrikate Haca, Söll/Sperian und Faba (Sys-
tem A12 bzw. AL2) vorzuhalten.
Alle Leistungen sind so auszuführen, dass die Betriebs- und Arbeitssicherheit der An-
lagen in allen Punkten jederzeit erhalten bleibt. Ebenso sind den äußeren Umständen
entsprechend geeignete Hilfs-, Ausrüstungs- und Arbeitsmittel vorzuhalten und, so-
fern erforderlich, mitzuführen und einzusetzen. Begonnene Arbeiten sind, sofern die
Arbeitssicherheit dies objektiv zulässt, abzuschließen.
Die zu erbringenden Leistungen müssen den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,
den anerkannten Regeln der Technik und dem Grundsatz einer sinnvollen, zweckmä-
ßigen und wirtschaftlichen weiteren Nutzung, auch hinsichtlich der weiteren Unter-
halts- und Betriebskosten, entsprechen. DIN-/EN-Normen sind als Mindestanforde-
rungen zu beachten, wenn nicht im Einzelfall demgegenüber erhöhte Anforderungen
vereinbart oder insoweit vorgegeben werden, ebenso wenn die DIN-/EN-Normen
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und technischen Richtlinien, insbesondere der Materialhersteller (noch) nicht den ak-
tuell anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft entsprechen.
Der Auftragnehmer muss auf Anforderung des Auftraggebers Teilleistungen, insbe-
sondere betreffend die Planung, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbringen.
Nicht muttersprachliche Arbeitnehmer, die für derartige Leistungen, insbesondere be-
treffend die Planung, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers vorgesehen sind, müs-
sen die deutsche Sprache fehlerfrei in Wort und Schrift beherrschen (Mindestanforde-
rung: Sprachniveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen (GeR)).
7 Instandhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Gesamtsystem zu warten und alle notwen-
digen Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen zu
vermeiden.
Dazu ist er insbesondere verpflichtet, alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurtei-
lung des Ist-Zustandes durchzuführen und dazu ein Monitoring durchführen, um pro-
aktiv Engpässe auf den Systemkomponenten zu erkennen und Störungen zu vermei-
den.
Der Auftragnehmer muss zur Durchführung von geplanten Wartungsarbeiten (z. B. für
Software- und Hardware-Aktualisierungen) Wartungsfenster mit dem Auftraggeber
vereinbaren und im Tätigkeitskalender aufnehmen. Der Auftragnehmer muss den
Auftraggeber spätestens 3 Werktage im Voraus über geplante Arbeiten informieren,
vorzugweise sind die geplanten Arbeiten im Wartungsfenster durchzuführen. Diese
Arbeiten müssen vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftraggeber hat dabei
das Recht, diese Arbeiten in begründeten Fällen kurzfristig abzusagen (z. B. bei nicht
vorhersehbaren Ereignissen oder Einsatzlagen).
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8 Zutrittsmittel
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber Zutrittsmittel. Der Auftragnehmer hat für
die Funktionsfähigkeit der elektronischen Zutrittsmittel (z. B. Batteriewechsel) zu sor-
gen. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber Bedienungsanleitungen für die Zu-
trittsmittel.
9 Schnittstellen und Zuständigkeiten
9.1 BDBOS
Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben (BDBOS) gewährleistet gemeinsam mit Bund und Ländern den siche-
ren Betrieb des Gesamtverbundes. Dabei gibt die BDBOS die allgemeinen Anforde-
rungen an die bereitzustellenden Basisstationsstandorte und Übertragungsstrecken
vor. Als Schnittstelle zu den Leitstellen, der ASDBW und der TBSt zählen die Anbin-
dungsnetze der BDBOS.
9.2 Vermögen und Bau Baden-Württemberg (VBBW)
Nicht Vertragsbestandteil sind Bauleistungen und infrastrukturelle Maßnahmen, so-
fern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.
Sollten im Zuge der Installation Brandschotte geöffnet werden, muss dies dem Auf-
traggeber möglichst frühzeitig angekündigt und nach Abschluss der Planung schrift-
lich mitgeteilt werden. Die Schließung der Brandschotte ist nicht Gegenstand dieses
Vertrages.
9.3 Weitere Betreiber
Der Auftragnehmer wird Schnittstellen zu wenigen weiteren Glas- und Richtfunküber-
tragungsstreckenbetreibern haben, die bei der Fehlersuche/-eingrenzung und entspre-
chenden Messungen zu berücksichtigen sind.
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10 Sicherheit
10.1 Grundsätzliche Anforderungen
Es sind hohe Anforderungen bzgl. der Verfügbarkeit/Ausfallsicherheit gefordert und zu
erfüllen.
10.2 Materielle Sicherheit
Der Auftragnehmer hat die Vorgaben zur materiellen Sicherheit einzuhalten. Dies um-
fasst die Planungshandbücher der BDBOS in der jeweils aktuellen Fassung, ergän-
zende Vorgaben des Landes Baden-Württemberg sowie alle darin aufgeführten
Normen und Vorschriften, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen ent-
halten sind.
11 Bautechnische Begehung
Der Auftragnehmer muss optional auf Wunsch des AG vor Beginn des Betriebs eine
bautechnische Begehung (BTB) durchführen. Diese hat das Ziel, die Bestandstechnik
aufzunehmen und die Gegebenheiten eines Standorts umfänglich kennenzulernen
und damit die Voraussetzungen zu schaffen, reibungslos Instandsetzungen durchfüh-
ren zu können. Dies ist im BTB-Protokoll zu dokumentieren.
Gleichzeitig sind die bei der BTB erhobenen Daten Grundlage der Pflege der Be-
stands- und Objektdatenbank durch den AN. Die dort aktuell zu haltenden Daten sind
dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
12 Betriebshandbuch Zugangsnetz (BHB-ZN)
Das Betriebshandbuch konkretisiert die Betriebsabläufe. Das BHB ändert dabei die
beschriebenen Leistungen nicht ab, sondern beinhaltet lediglich die internen Arbeits-
abläufe zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Das BHB kann vom Auftragneh-
mer vom bisherigen Betreiber übernommen werden und regelmäßig bei Änderungen
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der Abläufe vom Auftragnehmer fortzuschreiben. Ebenfalls zur Fortschreibung berech-
tigt ist der Auftraggeber. In das BHB sind ebenfalls Klärungen zum Beispiel bzgl. von
Unstimmigkeiten aufzunehmen, um eine einheitliche Vorgehensweise in vergleichba-
ren Fällen zu ermöglichen.
Dem Auftraggeber ist jederzeit Zugriff auf das Betriebshandbuch zu gewähren und
dieses ist jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben.
Der Auftragnehmer muss im Betriebshandbuch auch die Maßnahmen zur Notfallvor-
sorge (Ausfallvorsorge) , zur Geheimhaltung und zum Datenschutz sowie zur IT-Si-
cherheit darstellen.
Dem Auftraggeber steht es frei, Leistungen aus dem Vertrag durch eigenes, fachkun-
diges Personal oder weitere beauftragte Dienstleister durchzuführen.
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13 Verzeichnisse
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prinzip-Darstellung MPLS-basiertes Zugangsnetz mit Anschaltung Tetra
Basisstationen, Leitstellen und Leitstellenkonzentratoren .......................................... 5
Abbildung 2: Übersicht SLA-Zeiten ........................................................................... 11
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Reportzeiten der Fehlerkategorien ........................................................... 11
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