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634 (Besondere Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen)
| Vergabenummer: | 2026/039 |
|---|---|
| Maßnahme: | Ganztagsförderung an den städtischen Grundschulen |
| Leistung: | Vergabe von Betreuungsleistungen sowie Essensausgabe für den Ganztagsbetrieb an den 3 Grundschulstandorten sowie einer Außenstelle in Husum |
Besondere Vertragsbedingungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Überwachung der Leistung
Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle Ort 25813 Husum Gebäude Rathaus Hinweis: Der Erfüllungsort für die Leistung ist der jeweilige Schulstandort im Stadt- gebiet Husum
3 Ausführungsfristen Beginn der Ausführung 01.01.2027 Ende der Ausführung 31.07.2028 – optionale Verlängerung maximal 2 x um ein weite- resSchuljahr folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
4 Vertragsstrafen (§11)
Der Auftragnehmer hat als Verzugsstrafe für Verzug zu zahlen:
4.1. bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen für jede vollendete Woche v. H. für jeden Werktag v. H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berech- nung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen ent- spricht.
4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der Auftragssumme begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischenter- mine (Einzelfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Rechnungen (§15)
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 2 -fach einzureichen.
6 Sicherheitsleistung (§18)
6.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von v.H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Hinter- legung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vor- genannten ersetzen.
Für vereinbarte Abschlagzahlungen und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
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634 (Besondere Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungs- bürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsur- kunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
7 Zahlungsbedingungen (§17)
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
8 - frei -
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Auftraggeberin ist zur Kündigung (zum Rücktritt) aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin seine bzw. ihre Zahlungen einstellt, das Ver- gleichsverfahren beantragt oder in Insolvenz gerät, wenn die Einleitung eines anderen Insol- venzverfahrens droht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftragnehmers bzw. der Auftragneh- merin eingeleitet wird oder die Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben wird.
- Ende der Besonderen Vertragsbedingungen -
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