4.3 Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes NRW 2017.pdf

Betreuungsdienstleistungen in Zentralen Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge NRW

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Landesgewaltschutzkonzept

für Flüchtlingseinrichtungen des

Landes Nordrhein-Westfalen

www.mik.nrw.de

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Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist

Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

- Art. 1 Grundgesetz

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Landesgewaltschutzkonzept

für Flüchtlingseinrichtungen

des Landes Nordrhein-Westfalen

(LGSK NRW )

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Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW)

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Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Präambel S. 5

Begriffsbestimmung „Gewalt“ S. 8

Informationen zum Umgang mit dem Konzept S. 9

Struktur des Konzepts S. 11

Teil I: Prävention - Leitlinien

  1. Planung bzw. Um- und Ausbau von Einrichtungen S. 13

  2. Umsetzung der Qualitätsstandards S. 15

  3. Belegungsmanagement S. 15

  4. Betreuung S. 16

  5. Sicherheit S. 18

  6. Soziale Beratung S. 23

  7. Handlungssicherheit S. 23

  8. Vernetzung mit externen Partnern S. 24

  9. Verhaltenskodex S. 24

10.Bewerbung und Controlling S. 25

Teil II: Intervention - Basisinformationen und Leitlinien

  1. Umgang mit Notfällen/Gefährdungslagen S. 27

  2. Schutz der Betroffenen - Hilfe und Unterstützung S. 29

  3. Zugang zu Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten/ Bereitstellung von Sprachmittlerinnen und Sprachermittler S. 39

  4. Opferschutz S. 39

  5. Hinweise zum Umgang mit der Presse S. 40

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Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW)

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Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW)

Einleitung

Präambel

Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz vor Gewalt, vor sexuellen Übergriffen und Missbrauch.

Bundesweit wurden im Jahr 2015 über eine Million Zugänge von Asylsuchenden verzeichnet. In diesem Zeitraum wurden insgesamt rund 330.000 Asylbegehrende in den Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Unter ihnen viele alleinreisende Frauen mit minderjährigen Kindern und zahlreiche Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit, die beispielsweise durch Kriegs-, Folter- und Gewalterfahrungen in ihrem Herkunftsland sowie lebensbedrohlichen Erlebnissen auf der Flucht gezeichnet sind.

Für jeden Menschen ist eine Flucht nicht nur für ihn selbst, sondern auch für seine Familienmitglieder und sein soziales Umfeld mit großen psychischen Belastungen verbunden. Hierzu gehören beispielsweise Trennungs- und Abschiedserfahrungen, Verlust- und Zukunftsängste, Gewalterfahrungen und/oder deren Bezeugung, Folter, die Zerstörung des persönlichen Besitzes, ethnische Konflikte, Diskriminierungen, der Tod von Angehörigen oder die damit verbundene Trauer sowie zahlreiche weitere Belastungsfaktoren und deren physische und psychische Folgen, die die Verarbeitung des Erlebten zusätzlich erschweren.

Gerade diese Menschen und im Besonderen Mädchen und Jungen sowie Frauen und LSBTTI-Personen (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle) müssen in den Flüchtlingseinrichtungen besonders geschützt werden, damit ihnen keine weitere Gewalt widerfährt. Diesem Anliegen möchte das vorliegende Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Rechnung tragen. Alle Bewohnerinnen und Bewohner der Landeseinrichtungen sollen - ebenso wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - vor jeglicher Form von Gewalt bestmöglich geschützt werden. Mit dem Gewaltschutzkonzept wird ein klares Bekenntnis gegen Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen gesetzt. Denn jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit seiner Person – ohne irgendeinen Unterschied etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, nationaler oder sozialer Minderheit, geschlechtlicher Orientierung und sexueller Identität, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand (vgl. Art. 2/3 UN- Menschenrechtscharta/Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).

Das Gewaltschutzkonzept ist in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Ministerium für Familie, Kinder, 5

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Jugend, Kultur und Sport entwickelt worden. Es ist im Kontext und im Gesamtzusammenhang mit allen weiteren Konzepten, Empfehlungen, Leitlinien sowie Erlassen zur Aufnahme, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen zu betrachten. Hierbei ist auch das gesamte Asylverfahren und dessen Dauer laufend unter dem Gesichtspunkt der Gewaltprävention zu überprüfen und zu optimieren.

Das vorliegende Landesgewaltschutzkonzept ist nicht als politisches Programm mit Zielsetzungen zu verstehen, sondern als wichtiger Bestandteil zur Umsetzung des Eckpunktepapiers einschließlich der Handlungsempfehlungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen in den Landeseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen ist das Konzept als Arbeitsprogramm anzusehen, das unter Berücksichtigung der gewonnenen Praxiserfahrungen kontinuierlich überprüft, aktualisiert und optimiert werden wird.

Das Landesgewaltschutzkonzept soll dazu beitragen, dass die Landeseinrichtungen zu noch sichereren Orten für Geflüchtete werden, an denen eine Kultur des friedvollen Miteinanders und des gegenseitigen Respekts gelebter Alltag ist.

Damit dies gelingt, • soll das Landesgewaltschutzkonzept als fester Bestandteil sowohl in die Planung, die Organisation als auch den Betrieb einer jeden Landesunterbringungseinrichtung für Flüchtlinge einfließen und allen Beteiligten (Leitung, Personal, Ehrenamtlichen etc.) bekannt sein, • soll es die Beteiligten sensibilisieren, Hinweise auf mögliche Gewalt - insbesondere auch sexualisierte bzw. geschlechtsspezifische Gewalt sowie homophob bzw. transphob motivierte Gewalt - und Diskriminierung frühzeitig zu erkennen und ein Verständnis für Reaktionsmuster der Flüchtlinge aufgrund von Erlebtem zu erlangen, um rechtzeitig Präventions- oder Deeskalationsmaßnahmen ergreifen zu können. Das Konzept soll ferner dazu beitragen, ihr Problembewusstsein im Hinblick auf das Entstehen von Gewalt und die damit verbundenen Auswirkungen zu schärfen, ihnen als Unterstützung und Orientierung bei ihrer täglichen Arbeit dienen sowie ihnen insbesondere im Ernstfall Handlungssicherheit zu geben, • werden konkrete Leitlinien formuliert, • soll das Konzept dabei helfen, eine etwaige besondere Schutzbedürftigkeit einer oder eines Asylbegehrenden zu erkennen und notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen, • soll das Konzept die besondere Vulnerabilität von Mädchen und Jungen würdigen, • soll das Konzept überdies allen Beteiligten bewusst machen, dass jegliche Gewalt und Störung des gemeinsamen Miteinanders in den Landeseinrichtungen nicht akzeptiert werden.

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Die Landesregierung achtet bei allen Standortplanungen zukünftig ausdrücklich auf die Belange schutzbedürftiger Personen. Soweit dies bei den bestehenden Planungen bzw. den aktiv betriebenen Einrichtungen noch nicht ausreichend berücksichtigt wurde, wird die Möglichkeit einer zeitnahen Anpassung geprüft. Der präventive Schutz in den Landeseinrichtungen ist bereits seit 2015 durch Qualitätsstandards, der Sicherheit dienende bauliche Maßnahmen, ortsangepasste Sicherheitskonzepte sowie durch die Sensibilisierung und Schulung aller Beteiligten vor Ort verstärkt worden.

Schutzbedürftige Personen werden in den Landeseinrichtungen bereits im Rahmen des Belegungsmanagements unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten besonders geschützt. Alleinreisende Frauen mit Kindern und LSBTTI-Personen werden grundsätzlich in eigenen Bereichen oder Gebäudeteilen untergebracht. Darüber hinaus sind inzwischen mehrere Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Personen vorhanden. Darunter auch eine Einrichtung mit zwei Wohngruppen für Geflüchtete mit psychischen Erkrankungen.

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Begriffsbestimmung „Gewalt“

In der Fachwissenschaft wird der Begriff „Gewalt“ unterschiedlich definiert. Im Allgemeinen versteht man unter Gewalt den Einsatz physischen oder psychischen Zwangs gegenüber Menschen oder die physische Einwirkung auf Tiere oder Sachen. Juristisch1 betrachtet wird der Begriff „Gewalt“ definiert als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen.

Im Sinne des vorliegenden LGSK wird der Begriff „Gewalt“ in Anlehnung an die Istanbul Konvention vom 11. Mai 2011 (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung verstanden. Unter Gewalt werden demnach alle Handlungen einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt subsumiert, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Menschen führen oder führen können, inklusive der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.

Unter psychischer Gewalt ist auch die Herabwürdigung durch Gesten oder verbale Attacken zu verstehen, die die Würde eines Menschen verletzen. Hierunter sind insbesondere auch rassistische, geschlechtsfeindliche sowie trans- und homophobe Äußerungen zu subsumieren.

1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 3, 4, 7). Gewalt kann auch dann vorliegen, wenn der Täter bzw. die Täterin nur geringen körperlichen Aufwand einsetzt. Dazu müssen die Folgen über das rein Psychische hinausgehen und physisch wirken (BGH, 27.07.1995 - 1 StR 327/95).

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Informationen zum Umgang mit dem Konzept

Das Gewaltschutzkonzept für die Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge des Landes NRW ist verbindlich von allen Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes umzusetzen. Es gilt ebenso für die Betreuungsverbände, die Sicherheitsdienste und letztlich für alle in der Einrichtung tätigen Personen. Darüber hinaus sind an die jeweilige Einrichtung angepasste etwaige weiterreichende Regelungen der Betreuungs- oder Sicherheitsdienstleister zum Gewaltschutz im Sinne einer Selbstverpflichtung in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung möglich.

Das Landesgewaltschutzkonzept basiert auf den beiden tragenden Säulen der Prävention und der Intervention.

Für die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes gilt der Maßstab des Landesgewaltschutzkonzepts entsprechend, jedoch in Abhängigkeit und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Funktion der Einrichtungen sowie der geringeren Verweildauer der Flüchtlinge in diesen.

Folgendes Leitbild wird dem Landesgewaltschutzkonzept vorangestellt:

Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz vor Gewalt, vor sexuellen Übergriffen, sexuellem Missbrauch und Diskriminierung.

Der asylsuchende Mensch steht im Mittelpunkt der Betrachtung. Seine elementaren Bedürfnisse sollen berücksichtigt werden. Neben der Prävention ist die Intervention, insbesondere die Hilfe und Unterstützung für Betroffene von Gewalt und Diskriminierung von besonderer Bedeutung.

Als (besonders) schutzbedürftig gelten u.a. minderjährige Mädchen und Jungen, alleinreisende Frauen (mit Kindern), Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Personen mit schweren körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen, Opfer des Menschenhandels, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben sowie schwule, lesbische, bisexuelle, transidente und intersexuelle Menschen.

Das Konzept geht über einzelne isolierte Maßnahmen hinaus und beschreibt das Zusammenwirken aus baulichen, organisatorischen und institutionellen sowie sozialpädagogischen und psychologischen Maßnahmen, bei denen die asylsuchenden Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen entsprechend des Leitbildes im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.

Das Landesgewaltschutzkonzept gibt konkrete Leitlinien für die Praxis. Es bezieht die in den Leistungsbeschreibungen für die Vergabe der Betreuungs- bzw. Sicherheitsdienstleistung beschriebenen Qualitätsstandards für die Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge des Landes NRW (Ausschreibung 2016/2017) ein. Bei der Erstellung wurden zudem die Anregungen aus dem gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Kommunales sowie dem Ministerium für

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Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zu diesem Zweck veranstalteten Fachdialog mit Organisationen der Frauenhilfe, der Flüchtlingshilfe sowie LSBTTI- Vertretungen zu Gewaltschutzanforderungen in Flüchtlingsunterkünften im Januar 2016 einbezogen. Ferner fand im Sommer 2016 ein Beteiligungsgespräch mit Nichtregierungsorganisationen (NGO) aus dem Bereich der Flüchtlingshilfe, der Frauen- und Mädchenhilfeinfrastruktur, der Landeskoordination der Anti-Gewalt- Arbeit für Lesben und Schwule in NRW sowie der Kinder- und Jugendhilfe im Ministerium für Inneres und Kommunales statt unter Beteiligung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport. Die umfangreichen und dezidierten Stellungnahmen der NGO sind sorgfältig geprüft und unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts sowie der aktuellen Reformentwürfe zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem in das vorliegende Konzept eingeflossen. Neben weiteren Erfahrungen und Erkenntnissen aus der Praxis sind insbesondere auch die „Empfehlungen an ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindern vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften“ (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V., 2015) und die Hinweise aus der Veröffentlichung „Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt - auch in Flüchtlingsunterkünften“ (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2015) berücksichtigt worden.

Die Einführung und Umsetzung dieses Landesgewaltschutzkonzepts bedarf einer passgenauen Weiterentwicklung an die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort und kann nicht eins zu eins auf jede Landeseinrichtung übertragen werden. Es ist daher flexibel ausgerichtet und ermöglicht eine bedarfsorientierte Umsetzung vor Ort. Aufgrund sich ggf. verändernder Bedarfe soll regelmäßig - mindestens zweimal jährlich - durch die Einrichtungsleitung initiiert ein Monitoring insbesondere mit der Betreuungs- und Sicherheitsleitung sowie den Vertretungen der Sozialen Beratung in der Einrichtung stattfinden. Die Einrichtungsleitung ist für die kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung des Landesgewaltschutzkonzepts auf die örtlichen Gegebenheiten verantwortlich. Die Umsetzung des Konzepts unterliegt einem ständigen Prozess der Qualitätsentwicklung und -überprüfung. Die Umsetzung wird im Rahmen des Controllings regelmäßig durch die mobilen Kontrollteams der Bezirksregierungen überprüft. Dem Ministerium für Inneres und Kommunales ist einmal jährlich zu berichten. Die Einführung und Implementierung des Landesgewaltschutzkonzepts erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. Diese ist auch für die Umsetzung und die Einhaltung des Landesgewaltschutzkonzepts verantwortlich. Im Übrigen gelten die weiteren rechtlichen Bestimmungen sowie die vorgegebenen Konzepte (Betreuungskonzept, Sicherheitskonzept etc.).

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Struktur des Konzepts

Das Landesgewaltschutzkonzept ist in zwei Teile untergliedert:

In Teil I werden präventive Maßnahmen einschließlich vielfältiger Leitlinien aufgeführt, um das Risiko von gewaltsamen Übergriffen in den Einrichtungen des Landes im Vorfeld zu minimieren und den bestmöglichen Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beschäftigten zu gewährleisten. Die einzelnen Leitlinien sind nicht trennscharf voneinander abzugrenzen. Es gibt vielmehr diverse inhaltliche Überschneidungen. Dies zeigt sich auch durch Mehrfachnennungen von einzelnen Maßnahmen, die ausdrücklich gewollt sind.

Teil II enthält zum einen weiterführende Basisinformationen und befasst sich zum anderen mit interventiven Maßnahmen und gibt konkrete Leitlinien für den Fall, dass es zu einer Gewaltanwendung gekommen ist bzw. diese angedroht wird. Es werden beispielhaft verschiedene Problemstellungen aus dem Alltag einer Einrichtung aufgezeigt. Unbearbeitet können derartige Problemlagen zu krisenhaften Zuspitzungen führen und sich gravierend auf das Leben in der Einrichtung auswirken.

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Teil I:

Prävention - Leitlinien

  1. Planung bzw. Um- und Ausbau von Einrichtungen

  2. Umsetzung der Qualitätsstandards

  3. Belegungsmanagement

  4. Betreuung

  5. Sicherheit

  6. Soziale Beratung

  7. Handlungssicherheit

  8. Vernetzung mit externen Partnern

  9. Verhaltenskodex

  10. Bewerbung und Controlling

  11. Planung bzw. Um- und Ausbau von Einrichtungen  Bei allen baulichen Planungen und organisatorischen Maßnahmen wird darauf geachtet, dass die Privatsphäre der Flüchtlinge ausreichend berücksichtigt und geschützt wird. Selbiges gilt für den Betrieb der Einrichtung.  Im Rahmen der Planung einer neuen Landesliegenschaft bzw. beim Umbau einer Bestandsimmobilie ist eine vorherige Beratung durch die örtliche Polizeibehörde erforderlich.  Die Einrichtung eines „Info-Centers“ oder einer „Rezeption“ als Anlaufstelle ist in jeder Einrichtung vorhanden.  Die nachstehenden inhaltlichen Aspekte werden bei baulichen Planungen bzw. Veränderungen in den Landeseinrichtungen berücksichtigt: • Ein Beleuchtungskonzept sieht vor, dass alle Räume und Wege innerhalb der Einrichtung auch nachts ausreichend beleuchtet sind und nicht nur objektiv zur Sicherheit, sondern auch zum Sicherheitsgefühl der Bewohnerinnen und Bewohner beitragen. Die Außenbereiche sind ebenfalls ausreichend auszuleuchten. Zusätzlich ist die Beleuchtung an entscheidenden Eckpunkten vorgesehen, die eine vollständige Ausleuchtung ermöglicht und Angsträume reduziert. Die Beleuchtung ist jedoch nach dem Prinzip so viel wie nötig, so wenig wie möglich auszulegen, um eine taghelle Ausleuchtung zu vermeiden. Grundsätzlich soll ein Notstrombetrieb sichergestellt sein.

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• Für alleinreisende Frauen (mit minderjährigen Kindern) sind separate Unterkunftsräume mit eigenen Frauenbereichen und Sanitärräumen vorhanden. • Grundsätzlich werden alle Frauen, die dies wünschen, in separaten Frauenbereichen einer Einrichtung untergebracht. • Die Schlafräume in den Einrichtungen sollen - sofern möglich - abschließbar sein (z.B. mittels Drehknaufzylindern). In jeder Einrichtung wird daher geprüft, ob die Abschließbarkeit der Schlafräume unter Beachtung der Brandschutzauflagen sowie weiterer relevanter Sicherheitsaspekte möglich und sinnvoll ist. Sofern die Abschließbarkeit nicht möglich bzw. sinnvoll ist, sind Notrufsysteme zu installieren. • Frauen, die von akuter Gewalt betroffen sind, werden in besonders geschützten Wohn- bzw. Schlafbereichen innerhalb der Einrichtung untergebracht. • Die Schlafräume für alleinreisende Frauen grenzen nicht unmittelbar an die Männerbereiche an und sind durch weitere geeignete Maßnahmen zu sichern (wie beispielsweise an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Sicherungssysteme, Notrufsysteme oder Zugangsregelungen). Kontrollrundgänge erfolgen in diesen Bereichen insbesondere bei Nacht grundsätzlich nur durch weibliches Personal. • Unterkünfte für Mütter mit minderjährigen Kindern sowie Familien befinden sich möglichst in zentralen Bereichen der Einrichtung. • Unterkunftsräume für Familien grenzen - soweit es die baulichen Gegebenheiten zulassen - nicht unmittelbar an die Schlafräume alleinreisender Männer. • Begegnungs- und Kommunikationsräume (z.B. „Frauencafés“, „Mädchentreffs“) sowie eine speziell ausgewiesene Besucherzone im Eingangsbereich sind vorhanden. • Darüber hinaus gibt es in der Regel durchgängig geöffnete Schutz- und Rückzugsräume für schutzbedürftige Personen, insbesondere für Mädchen, Frauen (mit minderjährigen Kindern) sowie Familien. Diese Räumlichkeiten können sich auch in den besonders geschützten Wohn- und Schlafbereichen der Einrichtungen befinden. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind hierüber zu informieren. • Räumlichkeiten für Beratungsgespräche (ggf. auch für Beratungsgespräche durch externe Beratungsstellen) mit der Möglichkeit abgetrennter Wartebereiche für schutzbedürftige Personen werden an gut erreichbarer Stelle eingerichtet. • Spielflächen für Kinder sowie weitere Flächen für Sport- oder Freizeitmöglichkeiten für alle Bewohnerinnen und Bewohner sind auf dem Gelände der Einrichtung vorhanden. • Wasch- und Duschräume inkl. Umkleideräume sind nach Geschlechtern getrennt, von außen nicht einsehbar und mit einem Sicherungssystem

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(z.B. einem Notrufsystem) ausgestattet. Es stehen möglichst abschließbare Wasch- und Duschräume bzw. Einzeldusch- und Umkleidekabinen in ausreichender Anzahl in unterschiedlichen Bereichen der Einrichtung zur Verfügung. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner anderweitig zu gewährleisten. • Die Toiletten sind nach Geschlechtern getrennt und abschließbar. • Im Rahmen der baulichen Möglichkeiten sollte darauf geachtet werden, dass sich die Wasch- und Duschräume sowie die Toiletten für Frauen nicht in sogenannten „Angstzonen“ (z.B. Kellerräumen) befinden.

  1. Umsetzung der Qualitätsstandards

 Die in der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Vergabeverfahrens für die Organisation und den Betrieb von Zentralen Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge formulierten Qualitätsstandards (vgl. Standards für Betreuungsdienstleistungen, Ausschreibung 2016/17) werden vollständig umgesetzt.  Gleiches gilt für die in der Leistungsbeschreibung im Rahmen des für Sicherheitsdienstleistungen formulierten Qualitätsstandards (vgl. Standards für Sicherheitsdienstleistungen, Ausschreibung 2016/17).  In jedem Regierungsbezirk wird mindestens eine Landeseinrichtung bzw. ein Teil einer Flüchtlingsunterkunft ausschließlich für (alleinreisende) Frauen und Kinder sowie für die anderen oben genannten schutzbedürftigen Personen(gruppen) unter besonderer Berücksichtigung räumlicher, organisatorischer, verfahrenstechnischer und personeller Erfordernisse geschaffen.

  1. Belegungsmanagement  Es erfolgt grundsätzlich eine heterogene Belegung.  Sofern im Rahmen der Inaugenscheinnahme, des individuellen medizinischen Versorgungsangebots, der Registrierung, der Selbstauskunft der asylsuchenden Menschen, während der erkennungsdienstlichen Behandlung oder auf anderem Wege eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt wird, so ist diese entsprechend zu berücksichtigen und nachfolgenden Unterbringungseinrichtungen unter Beachtung der Vertraulichkeit mitzuteilen. Schutzbedürftige Personen, insbesondere Schwangere, (alleinreisende) Frauen sowie Familien mit minderjährigen Kindern und LSBTTI-Personen werden bei der Zuweisung von Zimmern im Rahmen des Belegungskonzepts vorrangig berücksichtigt.  Bei bekannter Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit wird die Unterbringung grundsätzlich individuell geklärt. Eine enge Betreuung in der Einrichtung wird

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bei Bedarf sichergestellt. In besonderen Einzelfällen (wie z.B. bei LSBTTI- Personen, Opfern von Menschenhandel oder Personen, die von akuter Gewalt betroffen sind) kann eine anderweitige Unterbringung notwendig sein.

 Familiäre Bindungen und Lebenspartnerschaften werden bei der Unterbringung berücksichtigt. Ebenso werden Flüchtlinge unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten möglichst gemeinsam mit ihren engsten Bezugspersonen aus Fluchtgemeinschaften untergebracht.  Für (Kern-) Familien mit minderjährigen Kindern werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Familienzimmer bereitgestellt. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die ggf. gemeinsam mit einer Begleitperson untergebracht werden möchten, sowie für abhängige erwachsene Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, die ebenfalls gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen sind.

 Frauen und Mädchen sowie weitere Personen, die Opfer von akuter Gewalt oder von Menschenhandel geworden sind, werden in besonders geschützten Wohnbereichen bzw. Schlafräumen untergebracht. Für sie kann auch eine anderweitige Unterbringung erforderlich sein (zum Beispiel in einer besonderen Landeseinrichtung für vulnerable Personen oder in einem Frauenhaus).

 Bei der Zuweisung von Zimmern sowie bei der Versorgung und Betreuung der asylsuchenden Menschen wird - sofern bekannt - auf ethnische und religiöse Besonderheiten sowie auf die besondere Situation von Menschen unterschiedlicher geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung geachtet.  Neuankömmlinge werden über die Schutzbereiche der Einrichtung informiert und erhalten ein Exemplar der Hausordnung in verständlicher Form, möglichst in ihrer Landessprache oder für Analphabetinnen und Analphabeten in Piktogrammen. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie Gewalt weder erdulden müssen noch anwenden dürfen und ihnen bei der Meldung von gegen sie angewendete Gewalt keine persönlichen Nachteile entstehen.

  1. Betreuung  Sämtliche Hinweise in der Einrichtung sind in verständlicher Form und in den häufigsten Landessprachen der Bewohnerinnen und Bewohner gehalten.  Der vorgegebene Betreuungsschlüssel wird beachtet und eine ausreichende Präsenz weiblicher und männlicher Ansprechpersonen möglichst mit mehrsprachlicher Qualifikation sowie Kenntnissen im geschlechter- und kultursensiblen Umgang jederzeit vor Ort sichergestellt.

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 Das Personal ist entsprechend der Leistungsbeschreibung zur Vergabe „Betrieb und Organisation“ der Zentralen Unterbringungseinrichtung (Ausschreibung 2016/2017) qualifiziert und wird durch den jeweiligen Betreuungsverband durch Schulungen oder Fortbildungen insbesondere für die Themen Traumatisierung und Gewaltprävention sowie das Erkennen von geschlechtsspezifischer/sexualisierter und homophober bzw. transphober sowie häuslicher Gewalt sensibilisiert.

Selbiges gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierungen in den Landeseinrichtungen, insbesondere für die Einrichtungsleitungen, die ebenfalls entsprechend fortzubilden sind. Sie haben auch die Möglichkeit, die Angebote der Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales wahrzunehmen. Es werden aktuell u.a. Fortbildungen zu den Themen „Umgang mit belastenden Situationen“, Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen“ oder „Asylverfahrensfragen“ angeboten.

Im Rahmen der Schulungen/Fortbildungen erfolgt darüber hinaus eine Sensibilisierung verbunden mit einer Reflexion für die Gefahr etwaiger Macht- und Abhängigkeitsstrukturen, die nicht ausgenutzt werden dürfen.  Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einrichtungen werden bei Bedarf Supervisionen angeboten und ermöglicht.  In den Sanitätsstationen werden regelmäßig Sprechstunden unter Berücksichtigung der Mindestöffnungszeiten durchgeführt.  Alle Asylbegehrenden erhalten die ihrer Schutzbedürftigkeit entsprechende notwendige und erforderliche medizinische Betreuung und Versorgung. Hierzu gehört für Schwangere auch die Möglichkeit einer Hebammenversorgung.  Im Vertretungsfall wird das eingesetzte Fachpersonal durch adäquates Personal vertreten.  Für den Umgang mit vulnerablen Personen im Sinne dieses Konzepts sowie für Menschen, die traumatisiert sind bzw. (sexualisierte) Gewalt erfahren haben, verfügt jede Einrichtung über geschultes weibliches und möglichst auch männliches Betreuungspersonal oder entsprechend qualifizierte weibliche und männliche Ansprechpersonen. Die o.g. Ansprechpersonen sind tagsüber erreichbar und den Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt. Dies kann ggf. auch in Kooperation oder im Austausch mit benachbarten Einrichtungen geschehen.  Für die Bewohnerinnen und Bewohner werden unterschiedliche geschlechtersensible und altersangemessene Tagesaktivitäten angeboten (z.B. Bewegungsangebote, soziale Angebote, geschlechterhomogene Aktivitäten für Mädchen und Frauen etc.)

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  1. Sicherheit (vgl. auch Teil II - Intervention)  Die Sicherheitsbehörden und die in der Einrichtung tätigen Sicherheitsdienste leisten einen wichtigen Beitrag, um den Schutz und die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen zu gewährleisten.

 Im Hinblick auf die Sicherheit von Flüchtlingen und deren Unterkünften (insbesondere auch zum Schutz vor möglichen extremistischen Übergriffen) erheben die Sicherheitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen fortwährend sicherheitsrelevante Erkenntnisse. Diese sind Grundlage der Beurteilung der Gefährdungslage und darauf basierender Schutzmaßnahmen.

 Polizeiliche Maßnahmen des Objektschutzes werden auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Regelungen der Polizeidienstvorschrift „Personen- und Objektschutz“ PDV 129 (VS-NfD) durchgeführt. Danach umfasst der Objektschutz alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte getroffen werden. Durch polizeiliche Objektschutzmaßnahmen sollen insbesondere Vorbereitungshandlungen erkannt sowie Beschädigungen oder Zerstörungen und das Eindringen von unberechtigten Personen, die einer besonderen Überwachung unterliegen sollen, verhindert werden; ggf. sind Beweise zu sichern und Tatverdächtige festzunehmen.

 Die Sicherheitsdienste schützen die Einrichtung ebenfalls vor Angriffen von außen, wirken aber vor allem zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals innerhalb der Einrichtung. Sie arbeiten eng mit der Polizei zusammen. Zudem leistet das Sicherheitspersonal durch seine ständige Präsenz einen wichtigen Beitrag zur Prävention von Straftaten und zur Sicherstellung eines störungsfreien Zusammenlebens in der Unterkunft. Das Sicherheitspersonal ist im Falle von akuten Gefährdungslagen neben der Einrichtungsleitung grundsätzlich erster Ansprechpartner innerhalb der Einrichtung. Überdies sorgt das Sicherheitspersonal für die Einhaltung der Hausordnung und wirkt deeskalierend auf etwaige Konflikte ein.

 Das in der Einleitung formulierte Leitbild wird in jeder Einrichtung etabliert.

 Für jede Landeseinrichtung wird zur Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Institutionen (Bezirksregierung, Kommune, Betreuungsverband, Sicherheitsdienst, Feuerwehr und örtliche Kreispolizeibehörde) eine Zusammenarbeitsvereinbarung über Zuständigkeiten, Maßnahmen und Meldewege entsprechend der Musterzusammenarbeitsvereinbarung des Ministeriums für Inneres und Kommunales abgeschlossen. Diese Vereinbarung soll im Einsatzfall Orientierungs- und Handlungssicherheit

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herstellen sowie Informations- und Kommunikationsverluste vermeiden. Sie ist allen Verantwortlichen bekannt und wird regelmäßig (mindestens einmal jährlich) in den Unterbringungseinrichtungen erörtert.

 In der Einrichtung wird - entsprechend der Leistungsbeschreibungen im Rahmen der Vergabeverfahren (Ausschreibung 2016/2017) - zu jeder Zeit sowohl männliches als auch weibliches Betreuungs- sowie Sicherheitspersonal eingesetzt.

 Die Beschäftigung von Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind, ist unzulässig.

 Die Beschäftigten des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes legen gemäß der Leistungsbeschreibungen im Rahmen der Vergabeverfahren (Ausschreibung 2016/2017) vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vor, das nicht älter als sechs Monate ist. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 3 Asylgesetz (AsylG). Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist vor der Einstellung ein Führungszeugnis gemäß § 30 b Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, wird den Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistern empfohlen, bei Anhaltspunkten für eine nicht strafurteilsfreie Vergangenheit, die sich beispielsweise aus dem Lebenslauf ergeben könnten, oder bei Anhaltspunkten, die auf einen längeren, nicht näher zu spezifizierenden Voraufenthalt im Ausland hindeuten, von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige.

 Das Land behält sich vor, auch zu späteren Zeitpunkten die erneute Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 und § 30 a Absatz 1 bzw. § 30 b Bundeszentralregistergesetz zu verlangen.

 Vor der Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen hat jede ehrenamtliche Helferin und jeder ehrenamtliche Helfer dem Betreuungsdienstleister ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30 a Absatz Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene

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Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union legen ein Führungszeugnis nach § 30 b Bundeszentralregistergesetz ebenfalls ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) nicht älter als sechs Monate vor.

 Für alle Beschäftigten des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (z.B. Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist.

 Überdies müssen alle im Sicherheitsdienst beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes vorweisen.  Für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen muss jederzeit eine qualifizierte weibliche Ansprechperson vor Ort erreichbar sein. Für gewaltbetroffene Männer und Jungen ist ebenfalls jederzeit eine männliche Ansprechperson vor Ort erreichbar. In ausgewiesenen Frauenbereichen wird grundsätzlich nur weibliches Personal eingesetzt.  In der Einrichtung wird eine ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person sichergestellt.  Räume des Bewachungspersonals befinden sich in zentraler Lage bzw. in der Nähe schutzbedürftiger Personen.  Die Einrichtungsleitung nimmt Kontakt zum Bezirksbeamten bzw. zur Bezirksbeamtin der Polizei auf und pflegt regelmäßige Kontakte zur örtlichen Polizei, insbesondere im Rahmen von Runden Tischen.  Die Polizei führt auf der Grundlage eigener Lagebeurteilungen ggf. Aufklärungs- und Schutzmaßnahmen durch.  Die Bewohnerinnen und Bewohner werden in der Einrichtung u.a. über folgende Themen informiert und aufgeklärt: Gleichberechtigung von Mann und Frau, Frauen- und Kinderrechte sowie Rechte von LSBTTI-Personen, weitere Persönlichkeitsrechte und Diskriminierungsverbote, Strafbarkeit von Gewalt an Kindern sowie Partnerinnen und Partnern, dem Verbot von Menschenhandel, Strafbarkeit u.a. des Handels, des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Demokratieverständnis. Dies kann beispielsweise über das Auslegen von Broschüren und Informationsmaterial in verschiedenen Landessprachen geschehen oder durch niedrigschwellige (möglichst auch geschlechtshomogene) Informationsveranstaltungen erfolgen.

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 Informationsmaterialien (Flyer, Broschüren) über die Angebote und die Erreichbarkeit von externen Beratungs- und Unterstützungsstellen sowie Internetadressen und Telefonnummern von Hilfetelefonen werden in den Einrichtungen für die Bewohnerinnen und Bewohner möglichst in den häufigsten Landessprachen bereitgehalten. Es empfiehlt sich, bestimmte Materialien/Plakate (z.B. über Hilfetelefone) auch in den Sanitärräumen auszulegen bzw. aufzuhängen, um insbesondere Frauen einen möglichst diskreten Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen.  Das eingesetzte haupt- und ehrenamtliche Personal wird über die Rechtslage in Bezug auf Gewalt, insbesondere Partnergewalt, sexualisierte Gewalt, homo-, transphobe und kulturbezogene Gewalt, Kindeswohlgefährdung sowie Stalking informiert. Darüber hinaus werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung für das Thema Kindeswohlgefährdung sensibilisiert und darin geschult, Gewalt zu erkennen und gezielt anzusprechen.  Ferner wird das Personal über die Rechtslage in Bezug auf die Strafbarkeit u.a. des Handels, des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß BtMG informiert.  Das Personal sollte durch folgende Maßnahmen unterstützt und informiert werden:  zugängliches Informationsmaterial: u.a. wichtige Erlasse, Hilfen bei häuslicher Gewalt, Handreichungen zum Kinderschutz (z.B. mit Indikatoren zum Erkennen einer Kindeswohlgefährdung, einem Muster für die Meldung von gewichtigen Anhaltspunkten an das Jugendamt, Verfahrensschritten in den Einrichtungen bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, siehe hierzu auch Ziffer 2.3, Teil II.), Übersicht über externe Beratungseinrichtungen, Hilfesysteme und konkrete Ansprechpersonen (u.a. für LSBTTI-Personen, Liste der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Kinderschutzes) sowie Internetadressen und Hilfetelefone.  Im Bedarfsfall sollte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere zum Eigenschutz für die Bewältigung schwieriger oder eskalierender Situationen in den Einrichtungen (ggf. auch für die Taschengeldausgabe) ein Notrufarmband o.ä. zur Verfügung gestellt werden.  Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde.  Eine Teilnahme an Deeskalationstrainings ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen.  Es ist sicherzustellen, dass die Hausordnung eingehalten wird.  Für jede Einrichtung wird ein Notfallkonzept erstellt, das regelmäßig überprüft, ggf. angepasst und weiterentwickelt wird. Es besteht aus folgenden Bestandteilen, die in einem Notfallordner zusammenzufassen sind:

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 Einrichtungsdatenblatt (inkl. Ansprechperson)  Liegenschaftspläne  Feuerwehrplan/Brandschutzkonzept (Brandschutzordnung nach DIN 14096 inkl. Brandsicherheitsbeauftragter bzw. Brandsicherheitsbeauftragtem)  Notfall- und Evakuierungsplan  Zusammenarbeitsvereinbarung über Zuständigkeiten, Maßnahmen und Meldewege  Landesgewaltschutzkonzept NRW  Hygieneplan  Ablaufplan beim Vorliegen einer infektiösen oder parasitären Erkrankung (Informationen zu Meldewegen, Aushangmuster bei Ausbruch einer infektiösen Krankheit)  Handreichung zum Infektionsschutz.

Der Notfallordner wird in dreifacher Aktenführung vor Ort, in der zuständigen Bezirksregierung und in der zuständigen Kreispolizeibehörde geführt. Er ist den Verantwortlichen jeder Einrichtung bekannt und jederzeit zugänglich.  Die sicherheitskritischen Punkte in jeder Einrichtung werden regelmäßig durch die zuständige Bezirksregierung überprüft.  Das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) hat nachfolgend aufgeführte Informationsmaterialien u.a. für Flüchtlinge entwickelt, die der Förderung der Sicherheit dienen und in den Einrichtungen ausgehängt bzw. ausgelegt werden sollten:  Ein „Notfallplakat“, das auf den Notruf der Polizei und auf Zeugen- und Helferverhalten hinweist. Es steht unter www.polizei-beratung.de zum Download zur Verfügung.  Das Faltblatt „Für ein gutes Zusammenleben“, das die Rolle der Polizei sowie Regeln und Bestimmungen, die dem Zusammenleben in unserer Gesellschaft dienlich sind, beschreibt und die wichtigsten Notrufnummern erklärt. Darüber hinaus werden auszugsweise wichtige Rechte, wie z.B. das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Diskriminierungsverbot dargestellt. Ferner enthält es eine kurze erklärende Passage zum Grundgesetz. Ergänzend wird erklärt, wie im Notfall telefonisch unter 110 oder 112 Hilfe geholt werden kann. Diese Informationen sind zudem verkürzt auf einer Notfallkarte aufgedruckt, die ins Portemonnaie gesteckt werden kann.

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  1. Soziale Beratung  Für die Bewohnerinnen und Bewohner sind sowohl die Verfahrensberatung als auch die dezentrale Beschwerdestelle sowie die Rückkehrberatung frei zugänglich. Die Beratungen finden in eigenen, separaten und gut erreichbaren Räumen statt.  Die Einrichtung hat regelmäßige Kontakte zu den Psychosozialen Zentren sowie zur regionalen Beratungsstelle.  Die Einrichtungsleitungen und die sozialen Beraterinnen und Berater tauschen sich regelmäßig aus und kooperieren miteinander.  Das Personal in der dezentralen Beschwerdestelle soll für die Situation vulnerabler Gruppen sensibilisiert werden.

  2. Handlungssicherheit (vgl. auch Teil II - Intervention)  Als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Beteiligten (Bezirksregierung, Kommune, Betreiberverband, Sicherheitsdienst, Feuerwehr und örtliche Kreispolizeibehörde) ist eine Zusammenarbeitsvereinbarung zu schließen (vgl. Teil I, Ziffer 5 sowie Teil II, Ziffer 1.1.).

 Jede Einrichtung verfügt über ein Notfallkonzept (vgl. Teil I, Ziffer 5 Sicherheit).

 Die Melde- und Alarmierungswege sind allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt.

 Für Vorfälle sind Dokumentationsunterlagen vorhanden und für die Verantwortlichen jederzeit zugänglich (vgl. Teil II, 1.3.). Formulierungshilfen können zur Dokumentation eines Notfalls oder eines Schadensereignisses hilfreich sein.

 Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch die Einrichtungsleitung bzw. die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleitung über alle das Gewaltschutzkonzept betreffenden Aspekte informiert.

 Verfahrensabläufe sind standardisiert (z.B. über Checklisten).

 Die Vertretungsregelung ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt und wird entsprechend umgesetzt.

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen Deeskalationsmaßnahmen und wenden diese situativ entsprechend an.

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 Gewaltprävention und Deeskalationstrainings sind Bestandteil von Fortbildungen (Schulungen/ Sensibilisierungen/ praktischer Erfahrungsaustausch).

  1. Vernetzung mit externen Partnern  Eine Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern, medizinischen Fachdiensten und örtlichen Gesundheitsämtern und ggf. Hebammen wird angestrebt.  Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizeibehörde (beispielsweise über Runde Tische, Expertentische). Als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Beteiligten (Bezirksregierung, Kommune, Betreiberverband, Sicherheitsdienst, Feuerwehr und örtliche Kreispolizeibehörde) dient eine Zusammenarbeitsvereinbarung (vgl. Teil I, 5. und 7./Teil II, 1.1.).  Es wird sichergestellt, dass eine Vernetzung und regelmäßige Kooperation mit externen Partnern stattfindet. Dies sollte insbesondere erfolgen mit Facheinrichtungen • zum Themenfeld geschlechtsspezifische Gewalt: Frauen- und Mädchenunterstützungseinrichtungen sowie Gewaltinterventionsstellen, örtliche Runde Tische gegen Gewalt an Frauen • der Kinder- und Jugendhilfe: Jugendamt, Netzwerk Frühe Hilfen • der Familienhilfe: Familien- und Schwangerschaftsberatungsstellen, Hebammen und ggf. der Familienbildung • der medizinischen Flüchtlingshilfe, Suchtberatungsstellen, Trauma- Ambulanzen und Koordinierungsstellen für Opfer von Menschenhandel. • Darüber hinaus wird angeregt, bei Gewalt sowie bei häuslicher Gewalt gegenüber LSBTTI-Personen die Landeskoordination der Anti-Gewalt- Arbeit für Lesben und Schwule in NRW zu kontaktieren.

 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beratungsstellen (z.B. Beratung für Opfer von Menschenhandel oder Schwangerschaftskonfliktberatung) wird der temporäre Zutritt zu den Einrichtungen in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung sowie vorheriger Anmeldung und Ausweisung ermöglicht – insbesondere dann, wenn die Asylsuchenden andernfalls lange und teure Anfahrtswege zu den Beratungsangeboten hätten.

  1. Verhaltenskodex  Bei der Aufnahme in die Einrichtung werden den Bewohnerinnen und Bewohnern neben der Hausordnung Informationen zu demokratischen Grundwerten ausgehändigt und kurz erläutert (siehe insbesondere die Broschüre „Demokratie für mich. Grundrechte in Deutschland. Ein Leitfaden

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für geflüchtete und einheimische Menschen“, MFKJKS/MAIS (Hg.), Düsseldorf 2016; Flüchtlings-App NRW „Welcome to North-Rhine- Westphalia“). Dies gilt analog für das Personal der Einrichtung. Weibliche Flüchtlinge werden auf die App „RefuShe“ aufmerksam gemacht.  Ferner werden alle Bewohnerinnen und Bewohner sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber informiert, dass Gewalt und Störungen im gemeinsamen Miteinander nicht akzeptiert und Straftaten an die Polizei gemeldet werden.

  1. Bewerbung und Controlling  Der Gewaltschutz wird in jeder Einrichtung des Landes aktiv beworben und bei allen weiteren Planungen berücksichtigt.  Es wird eine verantwortliche Person benannt, die regelmäßig die Vollständigkeit und die Aktualität der vorgenannten Unterlagen prüft.  Die Bewohnerinnen und Bewohner werden über Gewaltschutzmaßnahmen informiert.  Sie werden ermutigt und dazu aufgefordert, die zentrale Ansprechperson in der Einrichtung umgehend über Probleme bzw. über unklare oder “unwohle“ Situationen zu informieren.  Das Landesgewaltschutzkonzept wird in den Aufgaben- und Kontrollkatalog der mobilen Kontrollteams der Bezirksregierungen integriert.  Das Landesgewaltschutzkonzept wird für die interne Qualitätsverbesserung genutzt.  Die Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Inneres und Kommunales einmal jährlich über die Umsetzung des LGSK NRW (vgl. Seite. 6).

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Teil II:

Intervention - Basisinformationen und Leitlinien

  1. Umgang mit Notfällen/Gefährdungslagen

  2. Schutz der Betroffenen - Hilfe und Unterstützung

  3. Zugang zu Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten/Bereitstellung von Sprachmittlern

  4. Opferentschädigung

  5. Hinweise zum Umgang mit der Presse

  6. Umgang mit Notfällen/Gefährdungslagen

Notfälle und Gefährdungslagen können in allen Einrichtungen jederzeit unvermittelt auftreten und sind oftmals unvorhersehbar. Jede Lage ist anders und kann in ihrem Verlauf eine hohe Eigendynamik entwickeln. Folglich können die Auswirkungen für die Einrichtungen sehr unterschiedlich sein.

Jede Einrichtung muss daher auf den Ernstfall vorbereitet sein. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bei einem Notfall bzw. einer Gefährdungslage handlungssicher und angemessen agieren, um Gefahren schnellstmöglich zu beseitigen und Opfer zu schützen.

1.1. Zusammenarbeitsvereinbarung

Als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Beteiligten (Bezirksregierung, Kommune, Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister, Feuerwehr und örtliche Kreispolizeibehörde) ist eine Zusammenarbeitsvereinbarung zu schließen. Diese Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Maßnahmen und Meldewege für Notfälle und Gefährdungslagen für die jeweilige Einrichtung und schafft somit Handlungssicherheit bei allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren. Ein Muster für eine Zusammenarbeitsvereinbarung wird den Bezirksregierungen zur Erstellung der Notfallkonzepte zur Verfügung gestellt.

Die Inhalte der Zusammenarbeitsvereinbarung sind regelmäßig - mindestens einmal jährlich - mit dem Personal der Einrichtungen zu erörtern. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeitsvereinbarung regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen (vgl. Teil I, Ziffern 5 und 7).

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1.2. Verhalten in Gefährdungslagen

Im Falle des Auftretens von Gewalt sind die entsprechenden Maßnahmen (Alarmierung der Polizei und des Sicherheitsdienstes) zur sofortigen Beendigung von Gewalt sowie zur Sicherstellung des Schutzes der Betroffenen einzuleiten. Um Wiederholungstaten zu vermeiden, ist die strafrechtliche Verfolgung des Täters bzw. der Täterin unabdingbar.

Gemäß § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländerinnen und Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG), verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Demnach besteht eine rechtliche Verpflichtung der entsprechenden Flüchtlinge, sich in einer bestimmten Landeseinrichtung aufzuhalten. Daraus resultiert eine Schutzfunktion für die in Rede stehenden in § 47 AsylG genannten Ausländerinnen und Ausländer, so dass das Land gehalten ist, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Schutzfunktion auszuüben (Garantenstellung).

Somit hat die Leitung einer Landeseinrichtung unverzüglich die Polizei zu informieren, soweit sie davon Kenntnis erhält, dass eine Straftat in der Einrichtung oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einrichtung gegen oder durch die Bewohnerinnen und Bewohner begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht.

1.3. Dokumentation

Eingetretene Notfälle und Gefährdungslagen sind entsprechend des Muster- Meldebogens für besondere Vorkommnisse (vgl. Leistungsbeschreibung zur Vergabe „Organisation und Betrieb von Zentralen Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge“ - Ausschreibung 2016/17) lückenlos zu dokumentieren. Die Eintragung aller Vorkommnisse, Abweichungen und Beobachtungen hat entsprechend auch im Wachbuch zu erfolgen (vgl. Leistungsbeschreibung zur Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen - Ausschreibung 2016/17). Dies dient einerseits dem Schutz der verantwortlichen Personen in der Einrichtung selbst und erleichtert andererseits eine mögliche spätere Strafverfolgung des Täters bzw. der Täterin.

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  1. Schutz der Betroffenen - Hilfe und Unterstützung

Im Notfall bzw. in einer Gefährdungssituation sind folgende Aspekte zu beachten und umzusetzen:

  1. Eingreifen - Beenden (soweit mit eigenen Mitteln und ohne Gefährdung für die eigene Person oder Unbeteiligter bzw. Betroffener möglich, anderenfalls Alarmieren)
  2. Fürsorge - Opferhilfe - Maßnahmen
  3. Informieren
  4. Nachsorgen - Aufarbeiten - Vorsorgen

Die Hilfe und Unterstützung für Betroffene muss umgehend sichergestellt werden. Insbesondere muss eine sofortige räumliche Trennung des Opfers vom mutmaßlichen Täter bzw. der mutmaßlichen Täterin erfolgen. Hierzu sind entsprechende räumliche Möglichkeiten vorzuhalten. Das Opfer darf keine weiteren Nachteile erleiden und ist über seine Rechte aufzuklären.

2.1. Hilfe und Unterstützung in Fällen sexualisierter Gewalt

Der Begriff sexualisierte Gewalt umfasst alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung2 z.B. sexuelle Übergriffe, sexuellen Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und geht über sogenannte Grenzverletzungen hinaus.

Grenzverletzungen sind zu vermeiden, kommen aber im Zusammenleben dennoch gelegentlich vor. Sie geschehen oftmals versehentlich oder sind Folge persönlicher und fachlicher Unzulänglichkeit. Sie erfordern daher angemessene Reaktionen im Sinne von Thematisierung durch Vorgesetzte. Zu berücksichtigen ist, dass sich potenzielle Täter bzw. Täterinnen zur Anbahnung sexueller Übergriffe eben auch solcher Grenzverletzungen bewusst bedienen. Maßstab der Bewertung eines Verhaltens als grenzverletzend sind nicht nur objektive Faktoren, sondern ebenso das subjektive Erleben und Empfinden der betroffenen Person.

Sexuelle Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen dadurch, dass sie nicht aus Versehen passieren. Sie erfolgen meistens als Machtdemonstration aus mangelndem Respekt oder einem Hinwegsetzen über gesellschaftliche Normen und unterscheiden sich durch ihre Massivität und/oder Häufigkeit von Grenzverletzungen. Sexuelle Übergriffe implizieren einen entgegenstehenden Willen der betroffenen Person. Übergriffe sind daher regelmäßig strafrechtlich relevant.

2 StGB, Besonderer Teil, Dreizehnter Abschnitt

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Sexueller Missbrauch von Kindern ist jede sexualisierte Handlung an unter 14- Jährigen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht zustimmen können. Dies bedeutet, dass ein Missbrauch auch dann vorliegt, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre. Das Strafgesetzbuch definiert gem. § 176 StGB jede sexuelle Handlung, die an, von oder vor einem Kind unter 14 Jahren vorgenommen wird, als strafbare Handlung. Die Strafandrohung bezieht sich also auch auf sexuelle Handlungen, die keinen unmittelbaren Körper- oder Hautkontakt voraussetzen. So macht sich strafbar, wer vor einem Kind an sich selbst oder anderen sexuelle Handlungen vornimmt. Eine weitere wichtige Tatvariante ist das Einwirken auf Kinder durch Pornografie. Strafmündig sind Jugendliche ab dem Alter von 14 Jahren. Das heißt, dass nicht nur Erwachsene, sondern auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren als Täter oder Täterinnen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Täter und Täterinnen kommen häufig aus dem nahen sozialen Umfeld ihrer Opfer und nutzen Abhängigkeitsverhältnisse aus. Dies gilt insbesondere für sexualisierte Übergriffe auf Kinder. Auf Ziffer 2.3. in Teil II wird verwiesen.

Unter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigung subsumiert. Sexuelle Nötigung hat der Gesetzgeber in § 177 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Sexuelle Nötigung setzt neben unerwünschten sexuellen Handlungen immer ein konkretes Nötigungsmittel (Gewaltanwendung, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, das Ausnutzen einer schutzlosen Lage) voraus.

Vergewaltigung als besonders schwere Form sexualisierter Gewalt liegt vor allem dann vor, wenn die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist oder von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde.

Auch wenn Straftraten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den letzten Jahren zunehmend enttabuisiert worden und damit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt sind, werden Opfer oftmals zusätzlich mit Vorwürfen und Schuldzuweisungen belastet, obwohl die Verantwortung allein bei dem Täter bzw. der Täterin liegt.

Opfer von sexualisierter Gewalt sind häufig traumatisiert und schweigen aus Scham, Angst oder aus einem Gefühl der Ohnmacht. Die Schwelle zur Beratung sollte möglichst niedrig, frei zugänglich und diskret sein. Im Rahmen der psychosozialen Nachbetreuung sind Nachsorge und Aufarbeitung besonders wichtig.

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Bestehen tatsächliche Anhaltpunkte für den Verdacht auf einen strafbewehrten sexuellen Übergriff oder einen sexuellen Missbrauch,  ist in jedem Fall sofortiges konsequentes Handeln erforderlich und die Polizei zu informieren.  Bei minderjährigen Opfern bzw. Täterinnen und Tätern ist zudem das zuständige Jugendamt einzuschalten.  Opfer und Täter bzw. Täterin sind umgehend voneinander zu trennen (vgl. auch 2.2.).  Dem Opfer ist eine qualifizierte ärztliche Behandlung - auch für die medizinische Befunddokumentation sexualisierter Gewalt, soweit diese nicht bereits durch die Polizei zu strafprozessualen Beweiszwecken veranlasst wird, und bei Bedarf eine psychosoziale Beratung zu ermöglichen.  Die Umstände des Tatgeschehens sind zu dokumentieren.

Telefonische Anlaufstellen: • Örtlich zuständiges Jugendamt/Insoweit erfahrene Fachkraft (mit Spezialisierung auf den Bereich „minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs“) • Hilfetelefon bei Fragen des sexuellen Missbrauchs: 0800/2255530 (kostenfrei und anonym, Sprechzeiten: Mo und Mi 9-14 Uhr, Di und Fr 16-21 Uhr, So 15-20 Uhr) • Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, 08000/116016 (anonym und kostenlos, rund um die Uhr, Zuschaltung von Dolmetscherinnen in 15 Sprachen möglich) • Nummer gegen Kummer (für Kinder und Jugendliche): 0800/1110333 (anonym und kostenlos, Mo-Sa 14-20 Uhr) • Elterntelefon: 0800/1110550 (anonym und kostenfrei, Mo-Fr 9-11 Uhr, Di und Do 17-19 Uhr)

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Weiterführende Informationen/Links/Materialien:

bei sexualisierter Gewalt insbesondere gegen Frauen und LSBTTI-Personen:

• Landesarbeitsgemeinschaft Autonomer Frauenhäuser NRW (freie Frauenhausplätze): www.frauen-info-netz.de • Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW: www.frauenberatungsstellen-nrw.de • Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW: www.frauennotrufe-nrw.de • Netzwerk der Landeskoordination der Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben und Schwule in NRW: www.vielfalt-statt-gewalt.de • Medizinische Befunddokumentation: Angebote und Informationen durch die rechtsmedizinischen Institute, z.B. das Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf: www.gobsis.de • Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK): www.polizei-beratung.de/ • Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe „Frauen gegen Gewalt e.V.“: www.frauen-gegen-gewalt.de • Mädchenberatungsstellen: www.fachstelle-interkulturelle-maedchenarbeit.de

bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder: • Hilfeportal bei sexuellem Missbrauch: www.hilfeportal-missbrauch.de • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) – Informationen für Mädchen und Jungen: www.trau-dich.de • Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.: www.kinderschutzbund- nrw.de • Kampagne »Kein Raum für Missbrauch«: www.kein-raum-fuer-missbrauch.de • Arbeitshilfe „Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Mädchen und Jungen in Organisationen - Eine Arbeitshilfe.“ Bezugsquelle: www.kinderschutz-in-nrw.de • Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V.: www.ajs.nrw.de

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2.2. Hilfe und Unterstützung in Fällen häuslicher Gewalt

Um Opfern von häuslicher Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften des Landes effektiven Schutz vor weiteren Übergriffen zu gewähren, ist die Umverteilung der beschuldigten Person erforderlich. Dies muss zeitnah zur Tat und ohne hohen Verwaltungsaufwand geschehen.

In Fällen häuslicher Gewalt hat die Polizei NRW die Möglichkeit gem. § 34a Polizeigesetz (PolG NRW) die Täter bzw. Täterinnen aus der Wohnung zu verweisen. Dieser Schutz muss für alle Personen (in der Praxis sind dies überwiegend Frauen) gelten, unabhängig davon, unter welchem Dach sie leben oder wie ihr rechtlicher Status ist. Das bedeutet: Die polizeiliche Wohnungsverweisung gilt auch für alle Personen in Gemeinschaftsunterkünften bzw. Flüchtlingseinrichtungen und wird konsequent angewendet. Nur die Verweisung kann einen effektiven Schutz gewährleisten. Der Verursacher bzw. die Verursacherin der häuslichen Gewalt wird einer anderen Unterkunft zugewiesen, hierbei sind Residenzpflicht bzw. Wohnsitzauflagen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist eine mögliche Bedrohungssituation des Opfers durch Dritte (Familienangehörige, Bekannte des Täters bzw. der Täterin) zu beachten. In diesen Fällen kann gegebenenfalls die Unterbringung in einer besonders geschützten Wohneinheit innerhalb der Einrichtung bzw. in einer anderen, evtl. besonderen Landeseinrichtung für vulnerable Personen oder in einem Frauenhaus angezeigt sein.

Die räumliche Beschränkung setzt eine Abstimmung der polizeilichen Maßnahme sowohl mit der zuständigen Bezirksregierung als auch der Ausländerbehörde voraus.

Gemäß § 34a PolG NRW spricht die Polizei in Fällen häuslicher Gewalt nach einer Gefährdungsanalyse und Einzelfallprüfung, ergänzend zur Wohnungsverweisung, ein zehntägiges Rückkehrverbot aus, dessen Einhaltung in bestimmten Intervallen durch die Polizei überprüft wird. Diese Maßnahme hat u. a. den Sinn, dem Opfer die Möglichkeit zu geben, ohne Einflussnahme oder Repressalien der beschuldigten Person, Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach zehn Tagen darf die beschuldigte Person entweder in die Wohnung zurückkehren, oder das Opfer hat weitergehende Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz beim örtlich zuständigen Amtsgericht gestellt.

Die Polizei händigt den Betroffenen nach einem Einsatz häuslicher Gewalt mit Wohnungsverweis Informationen zu den polizeilichen Maßnahmen, zu zivilrechtlichen Möglichkeiten und Hilfsangeboten aus. Für die Informationsbroschüre stellte das „Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ (www.hilfetelefon.de) Textblöcke in 15 Sprachen zur Verfügung, so dass über diese Sprachbrücke von Einsatzkräften vor Ort der Kontakt zum Hilfetelefon vermittelt werden kann.

Unter der Telefonnummer 08000/116016 und via Online-Beratung können sich Betroffene, aber auch Angehörige, Freundinnen und Freunde sowie Fachkräfte anonym und kostenfrei beraten lassen. Qualifizierte Beraterinnen stehen den

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Anrufenden vertraulich zur Seite und vermitteln sie auf Wunsch an Unterstützungsangebote vor Ort. Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit sichern den Zugang für Frauen mit Behinderung und geringen Deutschkenntnissen. Mit Hilfe von Dolmetscherinnen kann die Telefon-Beratung beim Hilfetelefon rund um die Uhr in 17 Fremdsprachen stattfinden. Im interkulturellen Beraterinnen-Team arbeiten viele mehrsprachige Fachkräfte, die auch direkt in einer Fremdsprache beraten können. Eine Beratung für Frauen mit Hörbeeinträchtigung oder Hörgeschädigte ist über ein Gebärdensprachvideo unter selbiger Internetadresse ebenfalls möglich.

Ferner übermittelt die Polizei die Daten der Betroffenen mit deren Zustimmung an eine Interventionsstelle/Fachberatungsstelle (§ 34a Abs. 4 PolG NRW). Diese Fachstellen wenden sich pro-aktiv an die Betroffenen, um weitere Hilfen anzubieten bzw. einzuleiten.

In Fällen häuslicher Gewalt soll zudem die Soziale Beratung (vg. Teil I, Ziffer 6) einbezogen werden.

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2.3. Hilfe und Unterstützung bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung

Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, seelisch und körperlich gesund und gewaltfrei aufzuwachsen. Sie müssen vor Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden. Diese zentrale Aufgabe unseres Rechtsstaates ist sowohl durch das „staatliche Wächteramt“ als auch durch die staatliche Schutzpflicht für die Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung von Kindern und Jugendlichen im Grundgesetz begründet und sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in der UN-Kinderrechtskonvention verankert.

Sexueller Missbrauch und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sind Straftatbestände und werden strafrechtlich verfolgt.

Zu den Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung zählen: Kindesvernachlässigung, körperliche Gewalt, körperliche Misshandlung, seelische Misshandlung sowie sexualisierte Gewalt bzw. sexueller Missbrauch. Ebenso stellt das Miterleben häuslicher Gewalt eine Kindeswohlgefährdung dar.

Einer Kindeswohlgefährdung liegt in der Regel keine bloße einmalige Handlung zugrunde. In der Praxis zeigt sich zumeist eine Mischung aus den oben genannten verschiedenen Erscheinungsformen. Denn mit einer körperlichen Misshandlung oder Gewaltanwendung gehen in der Regel auch psychische Verletzungen einher. Dies gilt insbesondere bei sexuellem Missbrauch.

In der Praxis ist es oftmals schwierig zu entscheiden, ob die gemachten Beobachtungen oder vermeintlichen Anhaltspunkte tatsächlich auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten oder möglicherweise andere Ursachen haben. Zum Beispiel können blaue Flecke die Folge von Stürzen beim Spielen oder harmlosen Raufereien sein. Ferner können sie sogar auf eine krankheitsbedingte Blutgerinnungsstörung hinweisen.

Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ist es wichtig,  dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen, die keine insoweit erfahrenen Fachkräfte i.S.d. § 8b Abs. 1 SGB VIII sind, nicht selbständig eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. Vielmehr ist unter Hinzuziehung der Einrichtungsleitung fachkundige Unterstützung und Beratung ggf. auch durch das örtlich zuständige Jugendamt einzuholen. Dies gilt auch für Fälle, in denen Kinder die Misshandlung der Mutter durch den Vater (oder umgekehrt) miterleben. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dieser Beratungsanspruch wird in § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) zusätzlich noch einmal normiert für Geheimnisträgerinnen

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und Geheimnisträger wie beispielsweise Ärztinnen oder Ärzte, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen bzw. -arbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ist in dieser Norm zudem die Vorgehensweise bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung geregelt. Aber auch die nicht in § 4 KKG genannten Personen, die in der Landeseinrichtung arbeiten und beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, müssen darüber informiert werden, wie sie bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung vorzugehen haben. Dazu gehört u.a. die Information über ihren Beratungsanspruch nach § 8b Abs. 1 SGB VIII. Wichtig ist auch die Aufklärung darüber, dass bei offensichtlich akuter Gefahr (Eskalationsereignis), die unmittelbare Schutzmaßnahmen für das Kind bzw. den Jugendlichen erfordert, die sofortige Information von Polizei und Jugendamt ohne weitere Verfahrensschritte geboten ist. Im Hinblick auf sexualisierte Gewalt wird auch auf Teil II, Ziffer 2.1 verwiesen.

 Außerdem ist empfehlenswert, vor Ort ein Verfahren festzulegen, wie bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung umgegangen wird.

 Die Einschätzung und das Erkennen einer Kindeswohlgefährdung bei Kindern mit Migrationshintergrund ist für alle Beteiligten eine zusätzliche Herausforderung. Der aufzuklärende Sachverhalt ist meistens sehr komplex und anspruchsvoll, da spezifische individuelle, soziale und familiäre, sowie auch gesellschaftlich- kulturelle Ebenen ineinandergreifen. Sprachbarrieren kommen meistens erschwerend hinzu. Der sozio-kulturelle sowie der sozio-ökonomische Hintergrund der betroffenen Kinder sowie ihrer Eltern sollte bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung unbedingt als zentrale Dimension neben dem migrationsspezifischen Kontext und weiterer Aspekte (wie u.a. Geschlecht, Situation, Alter, sexuelle Orientierung, Familienzyklus) reflektiert werden. Gewalt wird grundsätzlich in allen Kulturkreisen abgelehnt. In vielen Familien mit Migrationsgeschichte werden aus der Sorge heraus, andere Familienmitglieder nicht zu belasten oder zu gefährden, häufig persönliche Gefühle und Beschwerden nicht geäußert. Bestimmte Themen wie geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen werden in der Regel tabuisiert.

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Telefonische Anlaufstellen: • Örtlich zuständiges Jugendamt • Nummer gegen Kummer (für Kinder und Jugendliche): 0800/1110333 (anonym und kostenlos, Mo-Sa 14-20 Uhr) • Elterntelefon: 0800/1110550 (anonym und kostenfrei, Mo-Fr 9-11 Uhr, Di und Do 17-19 Uhr)

Weiterführende Informationen/Links/Materialien:

• Kompetenzzentrum Kinderschutz NRW: www.kinderschutz-in-nrw.de • Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.: www.kinderschutzbund- nrw.de • Kampagne »Kein Raum für Missbrauch«: www.kein-raum-fuer-missbrauch.de • Broschüren und Arbeitshilfen des Instituts für Soziale Arbeit e.V. (ISA): www.isa- muenster.de • Kinderportal „Trau-Dich.de“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit Informationen zur Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch in Gebärdensprache: www.trau-dich.de/

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Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW)

2.4. Hilfe und Unterstützung von minderjährigen Ehefrauen und Ehemännern

Verheiratete Minderjährige, die als Flüchtlinge aus dem Ausland einreisen, gelten gemäß den Vorgaben des Jugendhilferechts als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Demnach ist eine Inobhutnahme durch das örtliche zuständige Jugendamt zwingend, es besteht kein Ermessen. Ob eine Trennung vom Ehepartner bzw. der Ehepartnerin erfolgt, ist eine Einzelfallentscheidung und liegt im Ermessen des zuständigen Jugendamts. Im Verlauf der Inobhutnahme ist zum einen der weitere Jugendhilfebedarf der verheirateten Minderjährigen bzw. des verheirateten Minderjährigen zu prüfen und zum anderen auch die Frage zu beantworten, ob die jeweilige Ehe von der bzw. dem Minderjährigen freiwillig und in eigenem Interesse geführt wird und eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann. Sofern bekannt wird, dass es sich bei einer in der Einrichtung untergebrachten Person um eine verheiratete Minderjährige/einen verheirateten Minderjährigen handelt, ist das Jugendamt zu informieren.

2.5. Gefährdungsaspekte im Zusammenhang mit psychischen Störungen

Psychische Störungen sind sehr vielfältig mit unterschiedlichen Symptomen, Schweregraden und Krankheitsverläufen. Einige Aspekte sind im Zusammenhang mit Gewaltschutz zu beachten:

 Flucht- und Gewalterfahrungen können traumatisierend sein und zur Entwicklung von Verhaltensänderungen und psychischen Störungen, etwa von Belastungsreaktionen (dazu gehören auch posttraumatische Belastungsstörungen), Angststörungen, aber auch zu Suchtmittelkonsum bis hin zu Abhängigkeitserkrankungen führen. Für Menschen mit Gewalterfahrungen ist daher ein Schutz vor weiteren Ohnmachts- und Gewalterfahrungen wichtig, um die Entwicklung solcher Störungen möglichst zu verhindern. Als vulnerable Gruppe profitieren die Betroffenen von besonderen Schutzmaßnahmen (vgl. Teil I Prävention).

 Umgekehrt können bestimmte psychische Störungen mit einem erhöhten Gewaltpotenzial einhergehen. Dabei kann sich die Gewalt gegen die Betroffenen selbst richten (Selbstgefährdung; kann insbesondere bei schweren Depressionen auftreten) oder gegen andere (Fremdgefährdung; kann vor allem bei Psychosen, manischen Zuständen oder Abhängigkeitserkrankungen auftreten). Besteht eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, ist – ebenso wie in anderen Gewaltsituationen auch – die Polizei zu verständigen. Darüber hinaus kann auch der Sozialpsychiatrische Dienst benachrichtigt werden.

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  1. Zugang zu Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten/ Bereitstellung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern

Betroffene sollten zeitnah über mögliche interne und externe Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote informiert werden. Gleichzeitig sollte ihnen ein schneller und unbürokratischer Zugang zu diesen ermöglicht werden. Selbiges gilt für die Inanspruchnahme von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern, die möglichst geschlechter- und kultursensibel sind. Frauen und Mädchen sollten, sofern die Möglichkeit besteht, Sprachmittlerinnen zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen der Prävention sollte Betroffenen aber ebenso Opfern zur Nachsorge, Aufarbeitung und weiteren Vorsorge Gelegenheit gegeben werden, Sprechstunden in der Einrichtung oder bei externen Beratungsstellen wahrzunehmen.

Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene haben Institutionen gegenüber häufig Schwellenängste, so dass für eine Kontaktaufnahme zu dieser Zielgruppe unter Umständen andere Wege und Zugangsmöglichkeiten notwendig sind. Es sollte daher in Kooperation mit Vertretungen der verschiedenen Beratungs- und Hilfeeinrichtungen die Möglichkeit der frühzeitigen aufsuchenden Hilfe geprüft und ggf. vereinbart werden.

  1. Opferschutz

Die Freiheit und Sicherheit eines Menschen vor Straftaten zu schützen, ist eine zentrale Aufgabe des Staates. Gewaltopfer und ihre Angehörigen brauchen besondere Unterstützung.

Opferschutz und Weitervermittlung an Opferhilfeeinrichtungen sind daher feste Bestandteile polizeilicher Arbeit in Nordrhein-Westfalen. Der polizeiliche Umgang mit Kriminalitätsopfern basiert auf folgenden Grundsätzen: • Vermeidung von Sekundärviktimisierung durch Berücksichtigung der Ausnahmesituation, in der sich Opfer von Kriminalität befinden können, • Schutz vor wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung, • Vermittlung von adäquaten Hilfsangeboten, • Aufklärung über Opferrechte und den Ablauf eines gegebenenfalls folgenden Verfahrens, • Opfernachsorge bei besonders belastenden Ereignissen.

Die im Opferschutz tätigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten unterstützen und initiieren auf regionaler Ebene Netzwerke mit Hilfeeinrichtungen wie Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, dem "Weißer Ring e.V.", Drogenberatungsstellen, Kirchen und anderen Einrichtungen. Auf lokaler und regionaler Ebene haben sich vielerorts bereits kompetente und wirksame Kooperationen etabliert, an denen auch die Versorgungsverwaltung, die Justiz, fachtherapeutische Beratungsstellen u.a.

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Gewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW)

mitwirken. So bestehen in Nordrhein-Westfalen nahezu flächendeckend regionale Runde Tische gegen Gewalt an Frauen. Alle Kreispolizeibehörden in Nordrhein- Westfalen setzen für die Aufgaben des polizeilichen Opferschutzes und die Vermittlung von Opferhilfe speziell geschulte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ein. Sie sind vor Ort Ansprechpersonen für alle Fragen zum Thema "Opferschutz und Opferhilfe".

  1. Hinweise zum Umgang mit der Presse

Die Einrichtung wird grundsätzlich von der jeweiligen Bezirksregierung in der Öffentlichkeit vertreten. Ausschließlich die Bezirksregierung bzw. eine von ihr autorisierte Person ist dazu berechtigt, der Presse Auskunft über Angelegenheiten der Einrichtung zu erteilen. Etwaige Presseanfragen werden von den Einrichtungen grundsätzlich an die Pressestelle der jeweils zuständigen Bezirksregierung verwiesen.

Bei Angelegenheiten besonderer Tragweite ist stets die Abstimmung zwischen der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung und der Pressestelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales erforderlich. Grundsätzlich sind alle Presseauskünfte mit den beteiligten Einsatzsträngen der Polizei, der Feuerwehr und ggf. der Staatsanwaltschaft sowie darüber hinaus mit der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung und der Pressestelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales abzustimmen.

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Impressum

Herausgeber: Hinweis: Ministerium für Inneres und Kommunales Diese Druckschrift wird im Rahmen der des Landes Nordrhein-Westfalen Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie Friedrichstraße 62-80 darf weder von Parteien noch von Wahl- 40271 Düsseldorf bewerberinnen bzw. Wahlbewerbern oder Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfern wäh- Telefon: 0211/871-01 rend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Telefax: 0211/871-3355 Wahlwerbung verwendet werden. Dies poststelle@mik.nrw.de gilt für Bundestags-, Landtags- und Kom- www.mik.nrw.de munalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Redaktion: Missbräuchlich ist insbesondere die Ver- Referat 124 teilung auf Wahlveranstaltungen, an Infor- mationsständen der Parteien sowie das Bestellservice: Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben par- broschueren@mik.nrw.de teipolitischer Informationen oder Werbemit- www.mik.nrw.de/publikationen tel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Coverfoto: Eine Verwendung dieser Druckschrift Zentrale Unterbringungseinrichtung des durch Parteien oder sie unterstützende Or- Landes Nordrhein-Westfalen in Neuss ganisationen ausschließlich zur Unterrich- Schmale Architekten GmbH tung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf Stand: März 2017 welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift der Empfängerinnen bzw. dem Emp- fänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet wer- den, die als Parteinahme der Landesre- gierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

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