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Vertrag
über die Erbringung von Leistungen der Betreuung
in Zentralen Unterbringungseinrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen für
Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch
(nachfolgend LAND oder AG genannt)
und
dem Auftragnehmer
……………………………………….. ……………………………………….. ………………………………………..
(nachfolgend AN genannt)
(gemeinsam nachfolgend die Vertragsparteien oder Parteien genannt)
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Inhalt Präambel ....................................................................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgegenstand ......................................................................................................................................... 3 § 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ..................................................................................................... 4 § 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal .............................................................. 5 § 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume ............................................................................ 7 § 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen ....................... 8 § 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einsatz von ehrenamtlichen Kräften und Geflüchteten................ 8 § 6a Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement................................................................... 8 § 7 Nachunternehmen ........................................................................................................................................... 9 § 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers............................................................................................. 11 § 9 Vergütung ..................................................................................................................................................... 11 § 10 Anpassung der Vergütung ............................................................................................................................. 13 § 11 Anpassung der Vergütung wegen Veränderung des Personalschlüssels ....................................................... 13 § 11a Anpassung der Vergütung wegen Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. weiteren Regelplätzen ............. 14 § 11b Anpassung der Vergütung wegen Umwandlung von aktiven Plätzen in Stand-by-Plätze ............................ 15 § 12 Abrechnung, Zahlung .................................................................................................................................... 16 § 13 Rechnungsinhalte .......................................................................................................................................... 16 § 14 Vertragslaufzeit ............................................................................................................................................. 17 § 14a Warteposition und Aktivierung ..................................................................................................................... 18 § 15 Leistungsaufnahme und Erstbelegung .......................................................................................................... 20 § 16 Versicherung ................................................................................................................................................. 20 § 17 Haftung ......................................................................................................................................................... 21 § 18 Verkehrssicherungspflicht............................................................................................................................. 22 § 19 Außerordentliche Kündigung ........................................................................................................................ 22 § 20 Vertragsstrafe ................................................................................................................................................ 24 § 21 Beendigung des Vertrages............................................................................................................................. 27 § 22 Auskunftspflichten ........................................................................................................................................ 28 § 23 Datenschutz ................................................................................................................................................... 29 § 24 Vertraulichkeit, Geheimhaltung .................................................................................................................... 30 § 25 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten .............................................................................................. 31 § 26 Erfüllungsort ................................................................................................................................................. 31 § 27 Gerichtsstand ................................................................................................................................................. 31 § 28 Schriftform .................................................................................................................................................... 31 § 29 Salvatorische Klausel .................................................................................................................................... 31 Anhänge ...................................................................................................................................................................... 32
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Präambel
Ein bedeutender Anteil der ankommenden Geflüchteten wird in Nordrhein-Westfalen untergebracht, ver- sorgt und betreut. Das Land Nordrhein-Westfalen bekennt sich zu seiner rechtlichen und humanitären Verpflichtung und Verantwortung, Asylsuchende nach dem Asylgesetz unterzubringen und zu versorgen. Deren Unterbringung, Versorgung und Betreuung wird hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen. Beide Vertragsparteien bekennen sich zu diesem Grundsatz. Der Auftragnehmer wird ihn bei der Erbringung der ihm durch diesen Vertrag übertragenen Leistungen be- achten.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Leistungen der Organisation und der Betreuung in der folgenden Zentralen Unterbringungseinrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen:
……………………….………… [nach Zuschlagserteilung zu ergänzen]
(2) Unter Ausschluss – auch späterer – Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AN gelten für diesen Vertrag in der folgenden Reihenfolge:
- Leistungsbeschreibung Vergabe Organisation und Betreuung in Zentralen Unterbrin- gungseinrichtungen (ZUE) und Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) für Geflüchtete sowie die einrichtungsspezifische Liste und das EAE-Zusatzblatt (jeweils soweit vorhanden), je- weils unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfahrens auf die eingegange- nen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG (Anhang 1 zum Vertrag),
- diese Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfah- rens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG,
- Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag),
- Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Anhang 3 zum Ver- trag),
- Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Ta- riftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – Formular 513 EU) (Anhang 4 zum Vertrag),
- Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zum Vertrag),
- Muster Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte (An- hang 6)
- Vertragslaufzeiten (Anhang 7 zum Vertrag)
- die mit dem Angebot des AN vorgelegten Konzepte
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a) Organisationskonzept b) Konzept der Betreuung c) Beschäftigungskonzept d) Schulungs- und Fortbildungskonzept e) Einbindungskonzept Ehrenamt
(3) Erkennt der AN Widersprüche oder sonstige Unklarheiten, hat er den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
(4) Der AN ist sich bewusst, dass die abgegebenen Konzepte Bestandteil seines Angebots sind. Die darin beschriebenen Inhalte sind vom AN bei der Ausführung zusätzlich zu erbringen.
(5) Der AN beachtet auch während der Vertragslaufzeit die Verpflichtungen, die sich aus der im Teil- nahmewettbewerb eingereichten Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 ergeben.
§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der AN erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Zentralen Unterbringungs- einrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß den Anforderungen dieses Vertrages samt Anhängen, insbesondere der Leistungsbeschreibung Vergabe Organisation und Betreuung (An- hang 1 zum Vertrag). Er sorgt gemäß diesen Anforderungen für die ordnungsgemäße Organisation und den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung. Seine Leistungen wer- den hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen.
(2) Er erbringt diese Leistungen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation, soweit der Vertrag oder die Leistungsbeschreibung keine abweichenden Vorgaben enthält.
(3) Der AN ist sich bewusst, dass in der Leistungsbeschreibung nicht jedes Detail abschließend be- schrieben werden konnte. Er wird im Rahmen einer funktionellen Leistungsverpflichtung alle An- forderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich außerhalb dessen liegen, mit dem der AN bei ord- nungsgemäßer Prüfung des Vertragsumfangs rechnen musste.
(3a) Die Kapazitäten sind je nach Einrichtung verschieden und können sich auch während des Vertrags- verhältnisses verändern (siehe § 11 dieses Vertrages). Die in den Vergabeunterlagen (Preisblatt, Anhang 7 Vertragslaufzeiten, einrichtungsspezifische Liste) genannte Kapazität (folgend: „Regel- belegung“) einer Einrichtung bezieht sich immer auf die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewoh- nern, die dort untergebracht werden können. Der AN gewährleistet, dass entsprechende Ressour- cen (insb. eingerichtete Zimmer) zur Verfügung stehen. Ihm ist hierbei bewusst, dass eine voll-
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ständige Belegung der jeweiligen Zimmer regelmäßig nicht möglich ist, da bei der Belegung insbe- sondere auch die Vorgaben des Landesgewaltschutzkonzeptes NRW zu beachten ist. Der AN wird daher dafür Sorge tragen, dass über die genannte Kapazität hinaus eine ausreichende Anzahl an Unterbringungskapazitäten in der Einrichtung vorgehalten wird, um Auslastungsspitzen abzude- cken.
(4) Geschuldet wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, die Einhaltung des aktuellen Stan- dards der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung. Sie beinhaltet die Erfüllung aller behördlichen Auflagen zur Durchführung der Dienstleistung.
(5) Der AN ist verpflichtet, die Leistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, die für die Leistungen des AN einschlägig sind.
(6) Bei Vertragsbeginn wird ein gemeinsames von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll ge- fertigt, in dem der Zustand der Aufnahmeeinrichtung dokumentiert wird.
(7) Der AN hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Ver- pflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (z.B. ggf. §613a BGB) sowie die arbeits- schutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmenden wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Min- destlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent- sendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgeset- zes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Der AG begrüßt es, wenn der AN das Personal, insbesondere das (sozial-) pädagogische Fachper- sonal entsprechend seiner jeweiligen Qualifikation entlohnt.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Auftragsannahme zu einem Betriebsübergang führen kann. In diesem Fall ist der § 613a BGB zu beachten. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich auf die Urteile des ArbG Detmold vom 11.10.2017 (Az: 2 CA 237/17) sowie die LT-Drucksache 17/2779 verwiesen. Ob die Zuschlagerteilung im Ergebnis einen Betriebsübergang nach § 613a BGB mit sich bringt, kann durch den Auftraggeber nicht abschließend beurteilt werden und ist im konkre- ten Einzelfall auf Basis der realen Gegebenheiten durch den künftigen Auftragnehmer zu prüfen und kann nicht vom Auftraggeber bestimmt werden. Hierbei handelt es sich um eine Sach- und Rechtsfrage, die von jedem Bieter eigenverantwortlich und in jedem Einzelfall zu beurteilen ist.
§ 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal
(1) Der AN erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, die die Anforderungen erfüllen, die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) definiert sind. Für den Einsatz
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und die Kontrolle der eingesetzten Personen ist der AN verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der AN klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Alle Beschäftig- ten sind vor ihrem Einsatz von dem AN einzuweisen und einzuarbeiten.
(2) Der mindestens zu gewährleistende Personalschlüssel ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksichtigung der im Anhang zur Leistungsbeschreibung darge- stellten einrichtungsspezifischen Besonderheiten.
(3) Die mindestens zu beachtende Qualifikation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag).
(4) Der AN bildet seine eingesetzten Beschäftigten kontinuierlich weiter. Er ist zur Durchführung der Schulungen gemäß dem von ihm mit dem Angebot vorgelegten und in Abstimmung mit der Ein- richtungsleitung regelmäßig fortgeschriebenen Schulungs- und Fortbildungskonzept verpflichtet.
(5) Der AG kann vom AN den Austausch von eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Betreu- ungsleitung verlangen, wenn sich für den AG Gründe ergeben, die zur Unzumutbarkeit einer wei- teren Zusammenarbeit mit den eingesetzten Beschäftigten führen. Ein derartiger Grund kann ins- besondere sein, dass die eingesetzte Person nicht die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) angeführten Mindestanforderungen an die Qualifikation erfüllt, gegen den Verhal- tenskodex nach Absatz (5a) verstößt oder Sicherheitsbedenken (vgl. Anhang 5 Personal zu Anhang 1 zum Vertrag) gegen die Person bestehen oder später entstehen.
Der AG wird dem AN eine derartige Aufforderung zum Austausch rechtzeitig mitteilen. Der AN hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatzpersonal entsprechend vor- zustellen.
(5a) Der AN wird für seine Beschäftigten einen Verhaltenskodex aufstellen und diesen verbindlich mit seinen Beschäftigten vereinbaren. In dem Verhaltenskodex sind mindestens die folgenden Inhalte aufzunehmen: • Den Beschäftigten ist untersagt, Rechtsgeschäfte mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom AG ausdrücklich schriftlich gestattet wurde. • Persönliche oder intime Beziehungen zwischen Beschäftigten des AN und Bewohnerinnen und Bewohnern sind nicht erwünscht, auch wenn die Beziehung freiwillig eingegangen wird und von beiden Seiten erwünscht ist. Der Beschäftigte des AN ist verpflichtet, unverzüglich den Vorgesetzten sowie die Personalabteilung zu informieren, wenn er persönliche oder in- time Beziehungen zu einer Bewohnerin / einem Bewohner unterhält.
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Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn einer der genannten Fälle eintritt, und teilt mit, wie er mit der Situation umgehen will. Der AG behält sich vor, den weiteren Einsatz des Beschäftigten in dieser Aufnahmeeinrichtung abzulehnen (vgl. Abs. 5).
Der AN legt dem AG den Verhaltenskodex bei Leistungsaufnahme zur Information vor und infor- miert den AG bei Änderungen.
(6) Sofern der AN in dem Vergabeverfahren, welches diesem Vertrag vorausging, eine Person für die Position als Betreuungsleitung benannt hat, übernimmt diese Person auf Seiten des AN die Auf- gabe der Betreuungsleitung.
Scheidet die Betreuungsleitung aus (z.B. infolge Kündigung, längerer Krankheit), ist dem AG un- verzüglich Mitteilung zu machen, sobald sich das Ausscheiden abzeichnet oder verfestigt. Der AN wird dem AG in diesem Fällen bereits mit dieser Mitteilung Vorschläge für Ersatzpersonal unter- breiten, das hinsichtlich Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf die Leistungen nach diesem Ver- trag mit dem zu ersetzenden Leitungspersonal mindestens als gleichwertig anzusehen ist. Die ent- sprechende Qualifikation und Erfahrung ist mit der voranstehenden Mitteilung nachzuweisen. Die im Rahmen der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) definierten Mindestvorgaben für das Leitungspersonal sind in jedem Fall einzuhalten. Eine Ablösung bzw. Neubestellung der Be- treuungsleitung ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG oder auf dessen begrün- detes Verlangen möglich. Die Einwilligung des AG darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Einwilligung liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des ersetzenden Leitungspersonals nicht mit der Qualifikation oder der Erfahrung der zu ersetzenden Person gleichwertig ist oder vom AN nicht ausreichend nachgewiesen wurde oder Sicherheitsbedenken bestehen.
(7) Die für die Leistungserbringung in der Aufnahmeeinrichtung vorgesehenen Beschäftigten des AN dürfen nur dann von diesem eingesetzt werden, wenn sie sich vor ihrem Einsatz von hierfür be- nannten Vertretern des AG nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet haben.
§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume
(1) Der AN muss über ein Verwaltungsbüro und/ oder ein Betriebszentrum im Sinne eigenständiger und für die Öffentlichkeit eindeutig kenntlich gemachter Geschäftsräume innerhalb der Bundes- republik Deutschland verfügen, in denen die Unterlagen einschließlich Personalunterlagen, die für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsvorgänge erforderlich sind, geführt und aufbewahrt werden.
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(2) Der AN muss im Rahmen der Leistungserbringung dem AG und den vom AG Beauftragten auf dessen Wunsch ermöglichen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eine Vor-Ort-Besichtigung in den Geschäftsräumen durchzuführen.
§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen
(1) Der AN verpflichtet sich, umgehend nach dem Vertragsschluss dem AG für die gesamte Vertrags- laufzeit einen persönlichen Ansprechpartner für Vertragsfragen mit Kontaktdaten zu benennen, der dem AG für alle Belange im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung steht.
(2) Liegen wichtige Gründe vor, hat der AG das Recht, vom AN die Benennung eines anderen persön- lichen Ansprechpartners bzw. eines anderen Stellvertreters zu verlangen.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einsatz von ehrenamtlichen Kräften und Geflüchte- ten
(1) Der AN bindet nach Möglichkeit Ehrenamtliche in seine im Rahmen der Auftragsausführung zu erbringenden Tätigkeiten ein. Der AN beachtet dabei die Ausführungen in der Leistungsbeschrei- bung (Anhang 1 zum Vertrag, dort Anlage 6 Einbindung Ehrenamt) sowie sein mit dem Angebot vorgelegtes und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung regelmäßig fortgeschriebenes Kon- zept zur Einbindung des Ehrenamtes.
(2) Der Auftragnehmer eruiert die Möglichkeiten zur Einbindung von untergebrachten Personen in den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung und schafft auf Grundlage der ermittelten Daten die Mög- lichkeit zu Tätigkeiten im Sinne von § 5 sowie § 5a Asylbewerberleistungsgesetz.
(3) Der AN beaufsichtigt die eingebundenen ehrenamtlich Tätigen und die eingebundenen Geflüch- teten bei ihrer Tätigkeit im erforderlichen Umfang und trägt für deren Tätigkeit die Verantwor- tung. Die ehrenamtlich Tätigen und die eingebundenen Geflüchteten werden als Erfüllungsgehil- fen des AN i.S.d. § 278 BGB tätig.
§ 6a Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement
(1) Im Rahmen seiner Tätigkeit hält der AN für sein Unternehmen ein zertifiziertes Qualitätsmanage- mentsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertig vor. Die Gleichwertigkeit ist durch den AN nachzuweisen, wobei die Gleichwertigkeit mindestens voraussetzt, dass das Qualitätsma- nagementsystem von einem externen Dritten auditiert wird. In dem Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Wirtschaftsteilnehmer ist, gilt diese Anforderung bzgl. allen
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Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft. Der Nachweis der Zertifizierung ist spätestens mit dem Tage der Leistungsaufnahme zu übermitteln.
(2) Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes ist sicherzustellen, dass auch der Nachunternehmer über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwer- tig verfügt. Die Gleichwertigkeit ist durch den AN nachzuweisen. Hiervon ausgenommen sind Nachunternehmer in den Bereichen der Schädlingsbekämpfung.
(3) Ein gleichbleibend hoher Qualitätsstandard ist durch regelmäßige Audits sicherzustellen.
(4) Sofern der AN oder ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, kann der AG den Austausch des betreffenden Nachunternehmens verlangen. Wenn der AN seine Zertifizierung verliert, und diese Zertifizierung auch trotz Abmahnung nicht innerhalb von vier Wochen wiedererlangt, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu.
§ 7 Nachunternehmen
(1) Der AN verpflichtet sich, vorbehaltlich der Regelungen in § 6, für die Erbringung der beauftragten Leistung ausschließlich eigenes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, soweit der AG nicht ausnahmsweise einem Einsatz von Nachunternehmern1 zugestimmt hat.
(2) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den AG berechtigt, Teile der Leis- tungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Die Einwilligung ist schriftlich vor der Beauf- tragung des Nachunternehmers vom AN einzuholen. Mit dem Antrag auf Einwilligung hat der AN auch die Unterlagen zur persönlichen Lage / Zuverlässigkeit sowie zur finanziellen, wirtschaftli- chen und technischen Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers vorzulegen. Für Nachunterneh- men, die bereits in dem Angebotsschreiben im Vergabeverfahren benannt und für die alle Erklä- rungen zur Eignung vorgelegt wurden, gilt die Zustimmung mit dem Zuschlag als erteilt. Der Antrag auf Einwilligung sowie die Unterlagen sind mit ausreichendem Vorlauf beim AG einzureichen, da- mit dieser eine angemessene Prüffrist hat.
(3) Der AG kann die Einwilligung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Ein solcher Grund liegt un- ter anderem vor, wenn die Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers nicht nachgewiesen sind. Dabei werden an Nachunternehmen dieselben Eignungsanforderungen gestellt wie an den AN. Erst recht scheidet eine Einwilligung aus, wenn die ordnungsgemäße Ver- tragserfüllung, insbesondere auch der Datenschutz, nicht gewährleistet erscheinen.
1 Ein Nachunternehmer erbringt zwingend Teile der Leistung, zu deren Erbringung sich der Auftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertraglich verpflichtet hat. Lieferanten und Zulieferer sind nicht als Nachunternehmen anzu- sehen.
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(4) Der AN ist auch im Falle einer Einwilligung in jedweder Hinsicht für die Erbringung der Leistungen und eventuell aus der Übertragung resultierender Folgen vollständig verantwortlich. Sämtliche tatsächliche und rechtliche Konsequenzen, auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Folgen, insbesondere für personenbezogene Daten, hat der AN selbsttätig zu überprüfen und zu verant- worten.
(5) Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Nachunternehmers oder Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung zu informieren.
(6) Der AG ist berechtigt, eine Einwilligung zu widerrufen, wenn nachträglich sachliche Gründe für den Widerruf der Einwilligung entstehen oder der AG von ihnen nachträglich Kenntnis erhält.
(7) Eine Übertragung der Leistungen durch Nachunternehmer auf weitere Dritte ist ausgeschlossen. Der AN hat dies vertraglich sicherzustellen und zu kontrollieren.
(8) Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern hat der AN • den Nachunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Nachunternehmer diese Best- immungen in gleicher Weise einhält wie der AN selbst, • eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung vom Nachunternehmer unterzeich- nen zu lassen und dem AG mit der Zustimmungseinholung vorzulegen und • dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hin- sichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen – einzuräumen, als sie zwischen AN und AG vereinbart sind. Auf Verlangen hat der AN dem AG dies nachzuweisen.
(9) Weitere Pflichten im Verhältnis zu Nachunternehmen ergeben aus diesem Vertrag und seinen Anhängen, insbesondere aus den Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-West- falen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – Formular 513 EU) (Anhang 4 zum Vertrag).
(10) Der AN ist verpflichtet, im Falle der Vergabe von Unteraufträgen an Dritte die mittelständischen Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Ferner sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teil- lose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfor- dern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der AN das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den vorstehenden Sätzen zu verfahren.
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§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der AG stellt sicher, dass die Beschäftigten des AN im angemessenen Rahmen Zugang zu der Auf- nahmeeinrichtung erhalten, soweit der Zugang für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
(2) Fehlen dem AN Unterlagen oder Informationen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
(3) Der AG teilt dem AN nach Vertragsschluss die jeweiligen Ansprechpartner auf Seiten des AG mit.
§ 9 Vergütung
(1) Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt zu den im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) angegebenen Preisen aufgrund der tatsächlich abgerufenen und erbrachten Leis- tungen. Die dort genannten Preise enthalten alle anfallenden Nebenkosten (z.B. für Ausrüstung, Berichtsbuch, Aufbau, Besprechungen, Aus- und Fortbildung, etc.).
Der AN erhält eine monatliche Grundpauschale (Pos. 1 – „Monatliche Grundpauschale für die Er- bringung der Organisations- und Betreuungsleistungen einschließlich aller Nebenkosten“), die un- abhängig ist von der tatsächlichen Belegung der Aufnahmeeinrichtung.
Darüber hinaus erhält er abhängig von der Belegung der Aufnahmeeinrichtung eine zusätzliche Vergütung (Pos. 2 – „Vergütung pro belegtem Platz pro Tag“). Diese richtet sich nach der tatsäch- lichen Belegung und wird taggenau unter Zugrundelegung der Statusmeldungen zur Abwesenheit berechnet. Die Einzelplatzpauschale wird in den definierten Abwesenheitsfällen (Punkt A 2.4 der Leistungsbeschreibung) am ersten Tag der Abwesenheit und dann erst wieder am ersten Tag nach Beendigung der Abwesenheit (Folgetag) in voller Höhe gezahlt. Maßgeblich sind die Belegungs- zahlen, die vom AN täglich gemäß Punkt A.2.4 der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) gemeldet werden. Die Vergütung für einen Belegungsplatz, der an einem Tag von unterschiedli- chen Personen belegt wird, erfolgt nur einmalig.
(2) Die im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) als optional gekennzeichneten Positionen fallen nur und insoweit an, wie diese vom AG schriftlich oder in Textform abgerufen werden. Die hinsichtlich der optionalen Leistungen im Preisblatt angegebenen Mengen stellen lediglich Schätzungen dar und dienen der Vergleichbarkeit der Angebote. Abgerechnet werden insoweit nur die tatsächlich ab- gerufenen und erbrachten Leistungen.
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(3) Die Zahlungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgesehen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden Höhe. Das Risiko einer Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Umsatzsteuer und insbe- sondere der Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der AG. Der AN trägt das Risiko, das seine Leistungen der Umsatzsteuer unterfallen.
(4) Der AG ist berechtigt, vom AN die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes zu fordern, wenn und soweit zu stellendes Personal des AN nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn der AN den Verstoß nicht zu vertreten hat, was der AN nachzuweisen hat2. Das Recht des AG, insbesondere eine Vertragsstrafe für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine Verpflichtung, bei einer Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Personalschlüssels den AG im Rahmen der Meldung umgehend über die Personalschlüsselunterschreitung zu informieren, zu beanspruchen, bleibt hiervon unberührt. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 40 Euro pro vollendeter Stunde und fehlender Mitarbeiterin/ fehlendem Mitarbeiter des AN. Fehlen mehrere Mitarbei- tende des AN, fällt der pauschalierte Schadensersatz je fehlender Mitarbeiterin/ fehlendem Mit- arbeiter an.
Soweit vom AN Personal im Umfang von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zu stellen hat und das Perso- nal nicht in diesem Umfang stellt, ist der AG auch berechtigt, anteilig für die nicht gestellten VZÄ Schadensersatz geltend zu machen. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die Kosten, die der AN im Preisblatt für die jeweilige VZÄ angeboten hat. Der Schadensersatz wird anteilig pro vollen- deter Stunde berechnet. Der Wert einer Stunde wird pro VZÄ mit 1 / 160 der Monatskosten ge- mäß Preisblatt angesetzt. Dies gilt nicht, wenn der AN den Verstoß nicht zu vertreten hat, was der AN nachzuweisen hat.
(5) Der AG ist berechtigt, vom AN die Zahlung eines pauschalieren Schadenersatzes zu fordern, wenn und soweit der geforderte Prozentsatz für das höherqualifizierte Personal in der Sozialbetreuung (25% in den Tagschichten) nicht erfüllt wird. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 5 Euro pro vollendeter Stunde und unterschrittener Mitarbeiterin/ unterschrittenem Mitarbeiter des AN. Dies gilt nicht, wenn der AN den Verstoß nicht zu vertreten hat, was der AN nachzuweisen hat. Wird der Prozentsatz durch das Fehlen mehrerer höherqualifizierter Mitarbeitender nicht er- reicht, fällt der pauschalierte Schadensersatz je fehlender Mitarbeiterin/ fehlendem Mitarbeiter an.
(6) Die pauschalierten Schadensersatzansprüche aus Absatz 4 und 5 können kumulativ geltend ge- macht werden. Der pauschalierte Schadensersatz aus Absatz 4 und 5 unterliegt nicht der Umsatz- steuer. Das Kündigungsrecht bleibt unberührt.
(7) Der AN legt dem AG innerhalb von sieben Kalendertagen nach Vertragsschluss eine Urkalkulation vor, in der er seine Angebotskalkulation offenlegt. Er macht hierzu mindestens die Angaben, die
2 Was der Auftragnehmer zu vertreten hat, folgt aus § 276, § 278 BGB.
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der AG in dem Muster abfragt, das er den Bietern im Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt hat. Die Kalkulation wird als Anlage zum Vertrag genommen.
§ 10 Anpassung der Vergütung
(1) Die Angebotspreise unterliegen der regelmäßigen Preisanpassung gemäß den Vorgaben dieses Vertrages. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum 01.01. des Jahres, erstmals zum 01.01.2029.
(2) Die Preise werden auf Auftrag für den Folgezeitraum wie folgt angepasst: Sämtliche Preise (mit zwei Nachkommastellen) ändern sich entsprechend der ungerundeten prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt monatlich festgestellten Verbraucherpreisindexes (Gesamtin- dex) für Deutschland im jeweiligen Vorjahr. Als Basisjahr für die Berechnung gilt die jeweils aktu- elle Basis zum Anpassungszeitpunkt. Ausgangspunkt für die erste Anpassung ist der Wert aus Ok- tober 2026 unabhängig davon, wann die Leistungsaufnahme erfolgte. Es wird die Änderung je- weils zum Wert aus Dezember vor der Anpassung berücksichtigt.
Beispiel: Im Falle einer Anpassung zu Januar 2029 wird die prozentuale Veränderung des Index zwischen Oktober 2026 und Dezember 2028 zu Grunde gelegt.
Bei späteren Anpassungen in den Folgejahren werden jeweils nur die prozentualen Änderungen seit der letzten Anpassung berücksichtigt, um die indexierten Preise anzupassen. Sofern im Preis- blatt auch separate Preise für den Verlängerungszeitraum abgefragt werden, werden diese eben- falls auf Basis des Wertes aus Oktober 2026 indexiert.
(3) Die Partei, die sich auf eine Anpassung beruft, hat die Anpassung schriftlich zu beantragen und hierbei die Änderung nachzuweisen. Eine Anpassung erfolgt frühestens in dem Monat, in dem die Anpassung beantragt wird.
§ 11 Anpassung der Vergütung wegen Veränderung des Personalschlüssels
(1) Dem AG steht es frei, den in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksich- tigung der einrichtungsspezifischen Liste bzw. dem EAE-Zusatzblatt festgelegten Personalschlüs- sel jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung zu senken. Der AG wird sich bemühen, entspre- chende Teilkündigungen zu vermeiden. Der AG informiert den AN hierüber schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens vier Monaten. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Dem AG steht es frei, in welcher Höhe der Personalschlüssel gesenkt wird.
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Der Personalschlüssel für die Sozialen Betreuung kann schriftlich bereits mit einem Vorlauf von einem Monat im Umfang von bis zu einer Person / Schicht bei einer Regelbelegung bis 500 Perso- nen gesenkt werden bzw. um bis zu zwei Personen / Schicht bei einer Regelbelegung von mehr als 500 Personen. Diese Reduzierung kann nur dann erfolgen, wenn vor Reduzierung mindestens der für die Regelbelegung der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung vorgegebene Personalschlüssel gilt. Die Reduzierung kann auch zeitlich befristet erfolgen.
Die Vergütung gemäß Position 1 („Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Organisati- ons- und Betreuungsleistungen einschließlich aller Nebenkosten“) des Preisblatts (Anhang 2 zum Vertrag) wird entsprechend den dortigen Angaben zu den Personalkosten anteilig gekürzt.
(2) Dem AG steht es frei, die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksich- tigung der einrichtungsspezifischen Liste bzw. dem EAE-Zusatzblatt festgelegten Personalschlüs- sel für die Soziale Betreuung, für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, für das schulnahe Bildungsangebot, für den Bereich des Umfeldmanagements und/oder für die Gewaltschutzkoor- dination jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung zu erhöhen (z.B. wegen erhöhten Betreu- ungsanforderungen). Der AG informiert den AN hierüber schriftlich mit einem Vorlauf von min- destens einem Monat. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch ma- chen.
Der Abruf der optionalen Erhöhung endet, wenn die in der ursprünglichen Beauftragung vorgese- hene Laufzeit endet oder die optionalen Leistungen mit einem Vorlauf von mindestens acht Wo- chen schriftlich gekündigt wird. Der Auftraggeber kann die Erhöhung auch nur teilweise kündigen.
Die Vergütung gemäß Position 1 („Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Organisati- ons- und Betreuungsleistungen einschließlich aller Nebenkosten“) des Preisblatts (Anhang 2 zum Vertrag) wird entsprechend den dortigen Angaben zu den Personalkosten anteilig erhöht.
§ 11a Anpassung der Vergütung wegen Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. weiteren Regelplätzen
(1) Soweit in der Einrichtung sog. Stand-by-Plätze ausgewiesen sind, kann der AG den AN auffordern, die Stand-by-Plätze zu aktivieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Stand-by-Plätze auch nur anteilig und stufenweise zu erhöhen. Die Aufforderung des AG erfolgt schriftlich gegenüber dem AN. Stand-by-Plätze sind bis zu 50% der angegeben Stand-by-Plätze in höchstens drei Monaten und bis zu 100% der Stand-by-Plätze in höchstens sechs Monaten jeweils ab Zugang der Aufforderung zu aktivieren. Soweit der AN in der Lage ist, in einem kürzeren Zeitraum die Plätze zu aktivieren, kann er diese Plätze in Abstimmung mit dem AG entsprechend schneller aktivieren.
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(2) Der AG kann die Regelbelegungszahl der Aufnahmeeinrichtung anpassen. Die einzuhaltenden Per- sonalschlüssel verändern sich hierdurch entsprechend den jeweils für die neue Regelbelegungszahl einschlägigen Personalschlüssel. Diese Anpassung erfolgt im Falle einer Erhöhung mit einem Vor- lauf von drei Monaten, im Falle der Reduzierung mit einem Vorlauf von vier Monaten durch einsei- tige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Anpassung in einem kürzeren Zeitraum zu ermöglichen, kann dieses im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Die Anpassung der Regelbelegungszahl kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
(3) Durch die Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. durch die Anpassung der Regelbelegungszahl ver- ändern sich insbesondere die einzuhaltenden Personalschlüssel entsprechend den jeweils für die neue Belegungszahl einschlägigen Personalschlüssel unter Berücksichtigung einrichtungsspezifi- scher Besonderheiten. Die Vergütung für die monatliche Grundpauschale (Pos. 1 – „Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Organisations- und Betreuungsleistungen einschließlich al- ler Nebenkosten“) erhöht sich entsprechend den Angaben im Preisblatt und der Urkalkulation. Die Höhe ist vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nachvollziehbar anhand dieser Da- ten darzulegen und muss sich am Preisblatt orientieren.
(4) Die zusätzlich notwendige sächliche Ausstattung, die für die erstmalige Aktivierung von Stand-by- Plätzen oder die Erhöhung der Regelplätze erforderlich ist, ist erst zu dem Zeitpunkt vom AN anzu- schaffen, wenn die Entscheidung zur Aktivierung der Stand-by-Plätze bzw. der Erhöhung der Regel- belegungszahl durch den AG bekannt gegeben wird.
Die Beschaffung der zusätzlichen Ausstattungsgegenstände hat der AN vor der Beschaffung mit dem AG abzustimmen. Gegen Vorlage von Nachweisen werden dem AN die entstandenen notwen- digen Sachkosten ohne Aufschlag – verrechnet auf die Restlaufzeit des Vertrages – durch den AG erstattet.
§ 11b Anpassung der Vergütung wegen Umwandlung von aktiven Plätzen in Stand-by-Plätze
(1) Der AG kann den AN auffordern, bestehende Aufnahmeplätze in Stand-by-Plätze umzuwandeln. Die Aufforderung des AG erfolgt schriftlich gegenüber dem AN. Der AG hat das Recht, mehrfach bzw. stufenweise die Plätze umzuwandeln.
(2) Die Umwandlung von Regelbelegungsplätzen in Stand-by-Plätze hat innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Aufforderung zu erfolgen.
(3) Durch die Umwandlung von Regelbelegungsplätzen in Stand-by-Plätze bzw. die Verringerung der Regelbelegungszahl ändern sich die Personalschlüssel. Die Vergütung für die monatliche Grundpau-
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schale (Pos. 1 – „Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Organisations- und Betreu- ungsleistungen einschließlich aller Nebenkosten“) reduziert sich entsprechend den aufgeschlüssel- ten Angaben im Preisblatt zu den „Besondere Personalkosten“ sowie zu den Kosten „Sozialbetreu- ung“.
§ 12 Abrechnung, Zahlung
(1) Die Leistung des AN werden im Monatsrhythmus nach jedem Monat abgerechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder wird. Die erste Rechnung kann nach dem ersten Monat nach Leistungsbeginn in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Prüfungs- und Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage netto nach Eingang einer prüffä- higen Rechnung bei dem AG.
(3) Stellt sich bei einer Nachprüfung heraus, dass gesondert abgerechnete Leistungen bereits zu den Vertragsleistungen gehören, sind die entsprechenden Vergütungsanteile wieder zurückzuzahlen. Der AN kann sich weder auf ein Anerkenntnis noch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
(4) Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des AN.
§ 13 Rechnungsinhalte
(1) Der AN hat seine Leistung nachprüfbar und unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vor- schriften abzurechnen.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt durch den AN und ist Voraussetzung für den Zahlungsanspruch. Zah- lungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem AN zur Last.
(3) Das Land kann dem AN pro Aufnahmeeinrichtung einen für den Einzelfall zu benennenden Rech- nungsempfänger mitteilen. Der AG teilt dem AN die jeweiligen Rechnungsanschriften bei Ver- tragsbeginn mit.
(4) Der AN hat Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihen- folge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen sowie im Preisblatt enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Der AN erfüllt die sonstigen im Vertrag festgelegten Anforderun- gen an Rechnungsvordrucke.
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Die Zusammenfassung einzelner Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung ist vorher mit dem AG einvernehmlich abzustimmen.
Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
Weitergehende Anforderungen an eine prüffähige Rechnung werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Scheitert eine einvernehmliche Festsetzung, so ist der AG berechtigt, die Anforderungen an die Rechnungsstellung im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzu- setzen.
(5) Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Been- digung eines jeden Monats eingereicht werden. Wird trotz Setzung einer angemessenen Frist keine prüfbare Rechnung im vorgenannten Sinne eingereicht, so kann der AG die Rechnung auf Kosten des AN für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
(6) Der AN hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von einem AN aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftrags- vergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berech- nen und am Schluss hinzuzusetzen. Ein AN aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat bei der Auf- stellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemein- schaftlichen Erwerb zu beachten.
(7) Der AN weist dem AG auf dessen Wunsch Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nach. Insbesondere weist der AN dem AG auf dessen Wunsch hin Art und Umfang der Aufwendungen nach, die der AN nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) ausdrücklich ersetzt verlangen darf (z.B. Taschengeldauszahlung, Entgelt nach § 5 sowie § 5a Asylbewerberleistungsgesetz).
§ 14 Vertragslaufzeit
(1) Die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beginnen mit Zuschlagserteilung. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit Leistungsaufnahme nach § 14 Abs. 2.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Betreuung 10. Staffel – Vertrag Seite 17 von 32 Stand: 17.06.2026
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(2) Der Beginn der Ausführungen der Leistungen beginnt am ..___ um 06:00 Uhr am Morgen und endet am ..____ um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf [Hinweis: nach Zu- schlagserteilung gemäß den Ausführungen in der Vergabeunterlagen zu ergänzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit nicht bei allen Einrichtungen in der Summe sechs Jahre be- trägt]. Auf Wunsch des AG übernimmt der AN die Leistungen am ersten Tag bereits um 00:00 Uhr morgens sowie am letzten Tag bis 06:00 Uhr des Folgetages. Der AG teilt den jeweiligen Wunsch mindestens 1 Monat vorher mit.
(3) Mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kann der AG den Vertrag entsprechend der Anlage 7 zum Vertrag („Vertragslaufzeiten“) verlängern. (Hinweis: nur dort, wo eine Verlän- gerung grundsätzlich möglich ist). Der AG ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu verlängern.
(4) Verschiebt sich die Zuschlagserteilung, insbesondere aufgrund eines von einem Dritten eingelei- teten Nachprüfungsverfahren, so verschiebt sich auch die in Absatz 2 genannte Vertragslaufzeit.
(5) Aus dem Anhang 7 Vertragslaufzeiten ergibt sich für jedes Los ▪ der Termin der Leistungsaufnahme im Sinne von Absatz 2 ▪ die Grundvertragslaufzeit im Sinne von Absatz 2 ▪ der Umfang möglicher Verlängerungen im Sinne von Absatz 3 ▪ etwaige Einschränkungen für die Grundvertragslaufzeit im Sinne von Absatz 2 sowie für den Umfang möglicher Verlängerungen im Sinne von Absatz 3 im Falle der Verschiebung der Zu- schlagserteilung im Sinne von Absatz 4
(6) Sofern der Auftraggeber im Falle eines Dienstleisterwechsels den Leerzug der Einrichtung für Re- novierungsarbeiten nutzt, kann sich der Termin für die Leistungsaufnahme verschieben. Die in „Anhang 7 – Vertragslaufzeiten“ aufgeführten Termine für die Leistungsaufnahme verschieben sich in dem Fall um maximal zwei Monate. Der Auftragnehmer wird spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung über den neuen Termin für die Leistungsaufnahme vom Auftraggeber in Kennt- nis gesetzt. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit Leistungsaufnahme. Ab dem neuen Termin der Leistungsaufnahme beginnt der Vertrag für die Dauer der angegebenen Grundlaufzeit. Die angegebene Grundlaufzeit verkürzt sich nicht.
(7) Abweichend von Abs. 2 stellt der AN bereits zwei Monate vor Leistungsaufnahme nach Abs. 2 in der Einrichtung eine Umfeldmanagerin/ einen Umfeldmanager gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertrag, dort Kapitel E), soweit dem AN dies möglich ist. Die Leistungen für das Umfeldmanagement werden für diesen Zeitraum bis zur Leistungsaufnahme nach Abs. 2 gemäß Position „Umfeldmanagement“ im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) ohne Aufschlag vergütet.
§ 14a Warteposition und Aktivierung
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(1) Lediglich für den im Vergabeverfahren erstplatzierten Bieter beginnen die vertraglichen Pflichten gemäß § 14. Der zweit- und der drittplatzierte Bieter hat lediglich eine Warteposition mit der Folge, dass die vertraglichen Pflichten zur wechselseitigen Leistungserbringung noch nicht begin- nen.
(2) Der AN erhält den Zuschlag für die Einrichtung [….][Hinweis: nach Zuschlagserteilung gemäß den Ausführungen in der Vergabeunterlagen zu ergänzen] als Erstplatzierter / Zweitplatzierter / Dritt- platzierter [Hinweis: nach Zuschlagserteilung gemäß dem Ausschreibungsergebnis Unzutreffen- des streichen].
(3) Sofern der Vertrag mit dem erstplatzierten AN vor Ablauf der Grundlaufzeit nach § 14 – gleich aus welchem Grund – vorzeitig beendet wird, steht es dem AG frei, zunächst bei dem Zweitplatzierten und im Falle, dass dieser hierzu nicht bereit ist, bei dem Drittplatzierten anzufragen, ob dieser bereit ist, die Leistungen nach diesem Vertrag für die ausstehende Laufzeit zu erbringen. Der AG ist nicht verpflichtet, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der AG hiergegen, so unterrichtet er den Zweit- und Drittplatzierten hierüber.
(4) Der AG fragt schriftlich oder elektronisch bei dem zweitplatzierten AN an, ob dieser bereit ist, zu den in seinem Angebot genannten Konditionen die Leistungen zu erbringen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird der AG dem AN mit dem Aufforderungsschreiben auch mitteilen, welche konkreten Vergütungskonditionen bei Leistungsaufnahme unter Beachtung zwischenzeitlich eventuell angefallenen Vertragsanpassungen gemäß §§ 10 ff. dieses Vertrages gelten. Der AN hat ab Versand des Schreibens zwei Wochen Zeit zur Entscheidung. Lehnt er die Anfrage ab, ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei dem drittplatzierten AN anzufragen, der wiederum eine zweiwöchige Überlegungsfrist hat. Geht keine Antwort innerhalb der genannten Frist ein, so gilt dies jeweils als Ablehnung der Anfrage.
(5) Will der Zweitplatzierte oder der Drittplatzierte die Leistungen übernehmen, so teilt er seine Be- reitschaft schriftlich oder elektronisch dem AG mit. Der AG hat hierauf wiederum eine Woche Zeit, das Angebot des AN anzunehmen. Nach Annahme durch den AG hat der AN maximal 8 Wochen Zeit bis zur Leistungsaufnahme. Die Parteien können sich einvernehmlich auf eine kürzere Vor- lauffrist einigen.
(6) Sollte ein Vertrag mit dem AN über die Leistungserbringung in einer anderen Einrichtung des Lan- des NRW außerordentlich gekündigt werden, steht dem AG auch ein außerordentliches Kündi- gungsrecht für die Warteposition in der von dieser Vereinbarung betroffenen Vereinbarung zu, es sei denn, der AN kann nachweisen, dass er trotz der Kündigung die Gewähr für eine ordnungsge- mäße Leistungserbringung bietet. Das Kündigungsrecht bzgl. der Warteposition steht hiernach dem AG maximal drei Jahre ab Kündigung zu. Der AG hat den AN über diese Kündigung aus der Warteposition zu informieren. Das allgemeine Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hier- von unberührt.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Betreuung 10. Staffel – Vertrag Seite 19 von 32 Stand: 17.06.2026
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§ 15 Leistungsaufnahme und Erstbelegung
(1) Bei Beginn des Ausführungszeitraums (nach § 14 Abs. 2) wird die Zentrale Unterbringungseinrich- tung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung nicht belegt sein, damit der AN die erforderliche Ausstattung in die Einrichtung einbringen kann (Vorbereitungsphase). Er hat zu diesem Zweck sieben Kalen- dertage Zeit, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Nach Ablauf der sieben Kalendertage muss der AN eine Belegung der Einrichtung mit 50 %, nach Ablauf von sieben weiteren Kalendertagen muss der AN eine Belegung mit 100 % der Regelbelegung ermöglichen.
(1a) Im Bedarfsfall wird abweichend des Absatzes 1 die Zentrale Unterbringungseinrichtung bzw. Erst- aufnahmeeinrichtung bei Beginn des Ausführungszeitraumes mit maximal 50 % belegt sein. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer hierüber spätestens sechs Wochen vor Leistungsbe- ginn schriftlich. Der Auftragnehmer bringt die erforderliche Ausstattung bei bestehender Bele- gung in die Einrichtung ein. Nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen muss der Auftragnehmer eine Belegung der Einrichtung mit 100 % ermöglichen.
Der Auftragnehmer trifft mit dem zuvor in der Einrichtung tätigen Auftragnehmer Vereinbarun- gen, um den nahtlosen Betrieb der Einrichtung zu gewährleisten. Die Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäß Leistungsbeschreibung muss durchgehend sicherge- stellt werden. Spätestens vier Wochen vor Leistungsbeginn sind dem Auftraggeber schriftlich die getroffenen Vereinbarungen mit dem zuvor in der Einrichtung tätigen Betreuungsdienstleister vorzulegen.
(2) Kann die Aufnahmeeinrichtung aufgrund von Verzögerungen nicht nach Abschluss der Vorberei- tungsphase fristgerecht zu 100 % belegt werden, erhält der AN für den Zeitraum, in dem die Auf- nahmeeinrichtung nicht zu 100 % belegt werden kann, anteilig keine Vergütung, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nicht zu verantworten. Ein angebrochener Tag wird bei der Berechnung als ganzer Tag bewertet. Die Möglichkeit, darüber hinaus eine Vertragsstrafe oder Schadenser- satzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt, wobei die Minderung auf den Schadenser- satz angerechnet wird.
§ 16 Versicherung
(1) Der AN ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen je Scha- densereignis abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:
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Personenschäden: 5,0 Mio. Euro Sachschäden: 2,5 Mio. Euro Verlust von Schlüsseln: 0,5 Mio. Euro Vermögensschäden: 1,0 Mio. Euro Schäden gemäß BDSG: 0,25 Mio. Euro
Die Versicherungssummen müssen zumindest zweifach maximiert p.a. vorgehalten werden.
(2) Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
(3) Der Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes gemäß Absatz 1 ist Voraussetzung für jed- wede Vergütungszahlung.
(4) Der AN hat jährlich bis Ende Januar und zusätzlich jederzeit nach begründeter Aufforderung durch den AG unverzüglich eine entsprechende Versicherungsbestätigung über den Fortbestand der Versicherung vorzulegen. Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn der Versicherungsschutz entfällt.
(5) Die Parteien werden regelmäßig prüfen, ob der gewählte Versicherungsschutz ausreichend und wirtschaftlich ist und sich ggf. über Anpassungen verständigen.
§ 17 Haftung
(1) Die Vertragsparteien haften hinsichtlich der Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der AN haftet auch für alle Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen / Nachunternehmer schuldhaft verursacht werden.
(3) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Soweit ein Vertragspartner von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, der im Innenverhältnis von der anderen Vertragspartei zu tragen ist, ist die jeweils andere Ver- tragspartei von dieser gegenüber dem Dritten unverzüglich freizustellen.
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§ 18 Verkehrssicherungspflicht
(1) Dem AN obliegt für die gesamte Dauer der Leistungserbringung die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf seinen Tätigkeitsbereich in der Zentralen Unterbringungseinrichtung bzw. Erstaufnah- meeinrichtung sowie auf dem dazugehörigen Gelände (inkl. der Spielplätze). Der AN ist damit ein- verstanden, dass der AG durch geeignete Stichproben im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten den verkehrssicheren Zustand kontrolliert.
(2) Der AN ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, im Hinblick auf seinen Leistungsumfang alle für die Sicherheit maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördli- chen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und danach erforderliche Maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die ent- sprechenden Vorschriften an den AN oder den AG richten.
(3) Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Organisation und dem Betrieb der Aufnahmeeinrichtung durch den AN, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den AN oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschrif- ten durch den AN beruhen.
§ 19 Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
• für den AN, wenn der AG mit einem nicht unerheblichen Teil der monatlichen Nettoabrech- nungssumme in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Verzug ist oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Nettoabrechnungssummen in Verzug ist, wenn der AN dem AG schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung angedroht hat; • für jede Vertragspartei, wenn die andere Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Vertra- ges schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat; • für den AG, wenn der AN die Ausführung der Leistung oder Teile davon ohne vorherige schrift- liche Zustimmung des AG an andere Unternehmen überträgt; • für den AG, wenn der AN gegen eine Verpflichtung aus einer in diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren abgegebenen Verpflichtungserklärung verstößt und die Ver- pflichtungserklärung ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht; • für den AG, wenn ein Verstoß des AN gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
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• für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die dem Vertrag zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat; • für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die einem vergleichbaren Vertrag des AG zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat; oder • für den AG, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörig- keit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlun- gen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des AG unmittelbar oder in ihrem Inte- resse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
(3) Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
(4) Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den AG als (aktive) Einrichtung zur Aufnahme von Ge- flüchteten genutzt werden soll, kann der AG den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Mo- naten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der AG weist darauf hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als (aktive) Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin aktiv betrieben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen in regelmäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landesregierung bemüht, eine gleichmäßige Verteilung der Auf- nahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungsbezirken zu erreichen, sodass der weitere Be- darf an Organisations- und Betreuungsleistungen an anderen Standorten dem Sonderkündigungs- recht nicht entgegensteht.
(5) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, endet der Vertrag im Falle einer außerordentlichen Kün- digung mit sofortiger Wirkung nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Vertrags- partei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Der AN wird darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund u.a. auch dazu führen kann, dass er bei zukünftigen Vergaben als nicht geeignet qualifiziert wird.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Betreuung 10. Staffel – Vertrag Seite 23 von 32 Stand: 17.06.2026
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§ 20 Vertragsstrafe
(1) Verstößt der AN schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen • zum Datenschutz (§ 23) oder • zur Geheimhaltung (§ 24) so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine vertragliche Verpflichtung, vor Ein- schaltung eines Nachunternehmens die Zustimmung des AG einzuholen, beträgt die Vertrags- strafe jeweils pro Verstoß 10.000 Euro.
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine Verpflichtung, bei einer Unter- schreitung des vertraglich vereinbarten Personalschlüssels den AG im Rahmen der Meldung um- gehend über die Personalschlüsselunterschreitung zu informieren, beträgt die Vertragsstrafe je- weils pro Verstoß 100 Euro.
Kann die Aufnahmeeinrichtung aufgrund von schuldhaften Verzögerungen des AN nicht nach Ab- schluss der Vorbereitungsphase fristgerecht zu 100 % belegt werden, zahlt der AN für jeden an- gefangenen Kalendertag, in dem die Aufnahmeeinrichtung nicht zu 100 % belegt werden kann, 10 Prozent der monatlichen Grundpauschale (netto) (Pos. 1), bis maximal 200 Prozent der monatli- chen Grundpauschale (netto) (Pos.1). Der AN wird darauf hingewiesen, dass der zeitgerechte Ab- schluss der Vorbereitungsphase von besonderer Bedeutung für den AG ist, sofern der AN hier schuldhaft nicht fristgerecht leistet, wird dies bei zukünftigen Ausschreibungen vom AG berück- sichtigt.
Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.
(1a) Verstößt der AN schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen, die er in einem Konzept zugesagt hat (§ 1), so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe.
Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:
• Bei Nichtbeachtung des Konzepts zum elektronischen Berichtsbuch beträgt der Betrag pro Kalendertag 5 % der jeweiligen Nettoabrechnungssumme für den Tag (Monatswert geteilt durch Anzahl Kalendertage in dem Monat), wenn das elektronische Berichtsbuch nicht zur Verfügung steht und nicht genutzt werden kann. Bei sonstigen Funktionseinschränkungen
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Betreuung 10. Staffel – Vertrag Seite 24 von 32 Stand: 17.06.2026
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entspricht der Minderungsbetrag einem Anteil von 5 %, der dem Anteil der Wertungs- punkte dieser Funktion gemäß der Bewertung in der mit den Vergabeunterlagen zur Ver- fügung gestellten Wertungstabelle gemäß Bewertung des Angebots des Bieters ent- spricht.
Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.
(1b) Unterschreitet der AN schuldhaft und systematisch die vertraglich vereinbarten Leistungen, so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe. Eine systemati- sche Unterschreitung ist insbesondere bei längerfristiger Unterschreitung des in der Leistungsbe- schreibung (Anhang 1 zum Vertrag) festgelegten Personalschlüssels und/oder des geforderten Prozentsatzes für das höherqualifizierte Personal in der Sozialbetreuung gegeben. Eine systema- tische Unterschreitung ist zudem bei gravierenden Mängeln in der Vertragsausübung gegeben, die eine Schließung ganzer Bereiche oder Teile der Bereiche zur Folge haben. Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:
| Ziffer | Systematische Nicht-/ | Grundlage für Ermittlung der Vertragsstrafe | Höhe der Vertragsstrafe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Leistungs- | Mindererfüllung wird | |||||||
| beschreibung | angenommen bei | |||||||
| A.3 Betreuungs- leitung | Abwesenheiten an > 5 Arbeitstagen/Monat | Vertragsstrafe pro Abwesen- heit/vollendeter Stunde (ab dem 1. Arbeitstag) | Monatskosten der insgesamt geforderten VZÄ (lt. Preis- blatt) / 160 Stunden + 30 % (bei anteiliger Berechnung pro vollendeter Stunde) | |||||
| B.3 Soziale Betreuung | Unterschreiten der ge- forderten Personalstärke in mehr als 20 Schich- ten/Monat | Vertragsstrafe pro fehlender So- zialbetreuerin/ fehlendem Sozi- albetreuer und vollendeter Stunde (ab der ersten Schicht) | Monatskosten der jeweili- gen Schicht geteilt durch 243,5 Stunden (Schicht „täg- lich, 23-7 Uhr“) bzw. 76,9 (Schicht „Sa, So, Fei., 7-23 Uhr“) bzw. 166,9 (Schicht „Mo-Fr, 7-23 Uhr“) + 30 % (bei anteiliger Berechnung pro vollendeter Stunde) | |||||
| Unterschreiten der ge- forderten Qualifikatio- nen in mehr als 20 Schichten/Monat | Vertragsstrafe pro fehlender qualifizierter Sozialbetreuerin/ fehlendem qualifizierten Sozial- betreuer pro vollendeter Stunde | 6,50 Euro | ||||||
| Diese Vertragsstrafen können kumuliert geltend gemacht werden. |
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Betreuung 10. Staffel – Vertrag Seite 25 von 32 Stand: 17.06.2026
[Seite 26]
| D.3 Kinderspiel- stube | mehr als 10 halbtägige oder 5 ganztägige Schlie- ßungen/Monat | Vertragsstrafe pro halbtägiger Schließung (vormittags oder nachmittags) | Monatskosten der insgesamt geforderten VZÄ (lt. Preis- blatt) / 40 halbe Arbeitstage + 30% | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Vertragsstrafe pro ganztägiger Schließung | Monatskosten der insgesamt geforderten VZÄ (lt. Preis- blatt) / 20 Arbeitstage + 40% | ||||
| Hinweis: Eine ganztägige Schließung wird wie zwei halbtägige Schließungen gezählt. | |||||
| L.2.2 Kiosk | mehr als 10 vor-/ nach- mittägige oder 5 ganztä- gige Schließungen/Mo- nat | Vertragsstrafe pro Schließung vormittags | 30 Euro | ||
| Vertragsstrafe pro Schließung nachmittags | 30 Euro | ||||
| Vertragsstrafe pro ganztägige Schließung | 65 Euro | ||||
| Hinweis: Eine ganztägige Schließung wird wie zwei halbtägige Schließungen gezählt. |
Sofern die jeweilige Vertragsstrafe greift, fällt diese jeweils für jeden Verstoß und nicht lediglich für die Verstöße ab Erreichen des jeweiligen Grenzwertes an.
Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Rege- lungen.
(2) Der Anspruch des AG gegen den AN auf Ersatz eines ihm möglicherweise entstandenen Schadens bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2a) Eine fällig gewordene Vertragsstrafe und ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch werden miteinander verrechnet, sofern die Vertragsstrafe und der Schadensersatzanspruch auf demsel- ben Vorfall beruhen. Wird also beispielsweise ein Schadensersatz nach § 9 Abs. 1 Unterabsatz 4 dieses Vertrages geltend gemacht, so wird dieser Schadensersatz bei der Vertragsstrafe nach Abs. 1 in Abzug gebracht.
Zur Veranschaulichung dient das folgende Beispiel: Wenn die Betreuungsdienstleitung des AN innerhalb eines Kalendermonats an 8 Arbeitstagen je- weils für vier vollendete Stunden nicht anwesend ist, kann der AG Schadensersatz gemäß § 9 Abs. 1 fordern. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die Kosten, die der AN im Preisblatt für die jeweilige VZÄ angeboten hat. Der Schadensersatz wird anteilig pro vollendeter Stunde berechnet. Der Wert einer Stunde wird mit 1 / 160 der Monatskosten gemäß Preisblatt angesetzt.
Darüber hinaus kann der AG eine Vertragsstrafe geltend machen, da die Betreuungsdienstleitung an mehr als 5 Arbeitstagen innerhalb eines Kalendermonats nicht anwesend war. Ausgangspunkt
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für die Berechnung sind auch hier die Kosten, die der AN im Preisblatt für die jeweilige VZÄ ange- boten hat. Der Betrag ist durch 160 Stunden / Monat zu teilen, anschließend mit 32 (insgesamt fehlende, vollendete Stunden, 8 Tage zu je 4 Stunden) zu multiplizieren. Der so ermittelte Wert ist anschließend mit dem Faktor 1,3 (wegen des 30%igen Aufschlags bei Anrechnung) zu multipli- zieren. Der so ermittelte Wert stellt die Höhe der Vertragsstrafe dar. Von diesem Wert kann an- schließend der geltend gemachte Schadensersatz abgezogen werden, wenn der Schadensersatz auf demselben Vorfall (also hier: Abwesenheit Betreuungsdienstleitung in diesem Kalendermo- nat) beruht.
(3) Der AG ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen bei den jeweiligen Vergütungszahlungen in Abzug zu bringen. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafen auch noch nachträglich innerhalb eines Jahres seit Verwirkung geltend zu machen. Die Geltendmachung muss jedoch spä- testens mit der letzten Zahlung unter diesem Vertrag erfolgen.
(4) Auf die Vertragsstrafenregelung in den Besonderen Vertragsbedingungen zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anhang 4 zum Vertrag) wird hingewiesen.
(5) Die Summe aller Vertragsstrafen wird pro Vertragsjahr auf jeweils fünf von Hundert der jeweiligen Nettoabrechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres begrenzt. Falls der Vertrag nicht über eine vollendete Zahl an Vertragsjahren geschlossen wird, wird die Haftungshöchstgrenze für das letzte, nicht vollendete Jahr, entsprechend auf 5 vom Hundert der Nettoabrechnungssumme für diesen Zeitraum begrenzt.
§ 21 Beendigung des Vertrages
(1) Am letzten Tag der Leistungserbringung übergibt der AN die ihm überlassenen Räumlichkeiten an den AG in besenreinem Zustand.
(2) Auf Wunsch des AG bietet der AN dem AG 6 Monate vor Vertragsende den Ankauf des vom AN eingebrachten Mobiliars und der vom AN eingebrachten Ausstattung (insbesondere Mobiliar der Zimmer) zum Zeitwert an. Soweit der AG die Übernahme ablehnt, hat der AN das vom AN einge- brachte Mobiliar und die vom AN eingebrachte Ausstattung zu entfernen und den Zustand bei Vertragsbeginn wieder herzustellen. Falls der AG Mobiliar oder Ausstattung übernehmen will und die Beteiligten 5 Monate vor Vertragsende keine Einigung über den Kaufpreis erzielt haben, wird der Wert von einem Sachverständigen als Schiedsgutachter festgelegt, den die für den Ort der Aufnahmeeinrichtung zuständige IHK auf Antrag einer Partei zu benennen hat. Die Kosten des Schiedsgutachters werden von den Parteien in entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. ZPO in dem Verhältnis getragen, in dem das Schiedsgutachten ihren Vorstellungen entspricht, die sie zu Beginn des Schiedsgutachterverfahrens dem Schiedsgutachter schriftlich bekannt gegeben ha- ben.
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Sächliche Mittel, die gemäß § 11a Abs. 4 des Vertrages im Rahmen der Aktivierung von Stand-by- Plätzen vom AN angeschafft wurden und deren Kosten der AG gemäß § 11a Abs. 4 des Vertrages trägt, übereignet der AN kostenlos dem AG bei Beendigung des Vertrages, sofern dies vom AG gewünscht wird. Eine weitergehende Kostenerstattung erfolgt nicht.
(3) Zum Zwecke der Endreinigung und des Ausbaus wird die Belegung der Zentralen Unterbringungs- einrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung zwei Wochen vor Vertragsende auf eine Belegungs- quote von maximal 70 %, eine Woche vor Vertragsende auf eine Belegungsquote von maximal 30 % und 3 Tage vor Vertragsende auf 0 % reduziert, sofern ein Wechsel des Dienstleisters erfolgt.
(3a) Im Bedarfsfall kann der Auftraggeber schriftlich spätestens sechs Wochen vor Vertragsende an- kündigen, die Zentrale Unterbringungseinrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung zum Vertrags- ende abweichend des Absatzes 3 zu belegen: Spätestens zwei Wochen vor Vertragsende wird auf eine Belegungsquote von maximal 70 %, eine Woche vor Vertragsende auf maximal 50 % redu- ziert. Der Auftragnehmer führt die Endreinigung und den Ausbau bei einer bestehenden Belegung von maximal 50 % durch. Der Auftragnehmer trifft mit einem etwaigen zukünftigen Auftragnehmer Vereinbarungen, um den nahtlosen Betrieb der Einrichtung zu gewährleisten. Die Betreuung und Versorgung der Be- wohnerinnen und Bewohner gemäß Leistungsbeschreibung muss durchgehend sichergestellt werden. Spätestens vier Wochen vor Vertragsende sind dem Auftraggeber schriftlich die getroffe- nen Vereinbarungen mit dem neuen Betreuungsdienstleister vorzulegen.
(4) Bei Vertragsende wird ein gemeinsames von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll ge- fertigt, in dem der Zustand der Aufnahmeeinrichtung dokumentiert wird. Der AN muss die Abnah- mebegehung bereits im Laufe des letzten Tages der Vertragslaufzeit durchführen, wenn der AG dies wünscht.
§ 22 Auskunftspflichten
(1) Der AN ist verpflichtet, dem AG auf berechtigtes Verlangen die in Abs. 2 aufgeführten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entge- genstehen. Ein Verlangen ist insbesondere dann berechtigt, wenn der AG plant, den Auftrag neu auszuschreiben und aufgrund der Neuausschreibung die Möglichkeit eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB besteht.
(2) Liegt ein berechtigtes Verlangen im Sinne des Abs. 1 vor, hat der AN insbesondere folgende Daten und Informationen in Textform herauszugeben:
- Auskunft über Anzahl der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer,
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- anonymisierte Übersicht zu Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwer- behinderung, Bruttomonatsgehalt, sonstigen Gehaltsbestandteilen und Sonderzahlungen, betrieblicher Altersversorgung (Art und Höhe der Anwartschaft) sowie etwaigem Sonderkün- digungsschutz hinsichtlich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer,
- soweit vorhanden anonymisierter Musterarbeitsvertrag,
- Auskunft über Tarifbindung sowie einzelvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge hinsicht- lich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auskunft über Existenz eines Betriebsrats für die dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer,
- Auskunft über sonstige wesentliche Umstände, die das Vorliegen oder die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs beeinflussen können.
(3) Der AG hat ein berechtigtes Verlangen schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen. Der AN muss ein berechtigtes Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der schriftlichen Geltendma- chung erfüllen.
§ 23 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen aus Daten- schutzgesetz NRW, Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
(2) Die Vertragsparteien haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Ver- trags beauftragten Personen aufzuerlegen. Die AN und die AG verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber die Einhaltung dieser Verpflich- tung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
(3) Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt. Die Parteien haften für alle Schäden, die der jeweils anderen Partei aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
(4) Der AG erklärt sich damit einverstanden und darüber informiert, dass alle im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung zum Zweck der Leistungserbringung erforderlichen Daten verarbeitet werden. Die Vertragsparteien schließen aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbei- tung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zu diesem Vertrag).
(5) Der AN wird alle Mitarbeitende, die im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird, auf die Vertraulichkeit hinweisen und auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG sowie das Landesdaten- schutzgesetz verpflichten. Der AN ist verpflichtet, nur solche Mitarbeitende und Ehrenamtliche für die Leistungserbringung einzusetzen, die zuvor eine entsprechende Verpflichtungserklärung
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(Anhang 6 zum Vertrag „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte“) unterschrieben haben. Der AN stellt sicher, dass auch bei etwaigen Nachunternehmen eingesetzte Beschäftigte eine entsprechende Erklärung vor dem Einsatz unterschreiben. Die unterzeichneten Erklärungen sind dem AG unverzüglich und jedenfalls vor Aufnahme der Leistung durch die ein- zelnen Personen auszuhändigen.
§ 24 Vertraulichkeit, Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der AG erkenn- bar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Die Vertragsparteien werden Gegenstände dieses Vertrags vertraulich behandeln und ohne vor- herige Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Eine Weitergabe an Nachunternehmer des AN ist zulässig, wenn der AG der Beauftragung des Nachunternehmer zugestimmt und sich der Nachunternehmer gegenüber dem AG und dem AN zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet hat.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht hiernach besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt geworden sind, recht- mäßig von einem Dritten erworben wurden oder der empfangenden Vertragspartei bereits vorher bekannt waren. Die Vertraulichkeitspflicht besteht ebenfalls nicht für Informationen, die an Netz- betreiber, Aufsichts- oder Regulierungsbehörden oder zur beruflichen Verschwiegenheit ver- pflichtete Berater weitergegeben werden. Die Vertraulichkeitspflicht gilt ferner nicht, soweit eine Weitergabe vertraulicher Informationen gesetzlich zwingend geboten ist, wobei die Weitergabe auf das vorgeschriebene Maß zu beschränkten ist und der Auftraggeber bei Weitergabe von In- formationen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch den Auftragnehmer vorab schriftlich zu informieren ist.
(4) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, den AG als Referenz anzuge- ben.
(5) Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem AG. Der AN ist nicht berechtigt, im Namen des AG Stellungnahmen abzugeben.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die separat durch jede im Rahmen der Auftragsabwicklung vom AN eingesetzte Person zu unterzeichnende „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für einge- setzte Beschäftigte“ (Anhang 6 zum Vertrag).
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§ 25 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten
(1) Die Umsetzung dieses Vertrages setzt eine enge Kooperation zwischen den Vertragsparteien vo- raus. Die Vertragsparteien sichern sich zu, ihre Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Ziele bestmöglich erbracht werden. Sie unterstützen die Zielerreichung auch durch wechselseitige umfassende Informationen, vorsorgliche Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Ein- flüsse Dritter.
(2) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, erforderliche zusätzliche Verein- barungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten werden die jeweils verantwortlichen Personen des AG und des AN gemeinsam versuchen, diese einvernehmlich zu lösen.
§ 26 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die zu erbringenden Leistungen ist der Ort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung.
§ 27 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung.
§ 28 Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und sei- ner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
§ 29 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirk- sam und/oder unanwendbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
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(2) Anstelle der unwirksamen und/oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wollen würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
(3) Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.
______________, den __________ ______________, den __________
(Auftragnehmer) (Auftraggeber)
Anhänge
Anhang 1 Leistungsbeschreibung Organisation und Betreuung Anhang 2 Preisblatt Anhang 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen Anhang 4 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-West- falen – Formular 513 EU) Anhang 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO Anhang 6 Muster Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte Anhang 7 Vertragslaufzeiten
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