01_RV_Leistungsbeschreibung.pdf

Betreuung und Weiterentwicklung der Medien Familienplanung (Print und digitale Inhalte)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 19:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Leistungsbeschreibung

BA075-26

Rahmenvereinbarung1

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

vertreten durch das

Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG)

Maarweg 149-161

50825 Köln

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

<Straße>

vertreten durch

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt-

wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

1 Hinweis: Diese Leistungsbeschreibung ist Teil der Vergabeunterlagen. Im Zuge einer etwaigen Zuschlagserteilung wird sie unter Bezeichnung des Auftragnehmers als verbindliches Vertragsdokument vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übersandt. Dabei wird in die Kopfzeile das Zuschlagsdatum eingetragen. Eine Einreichung durch den Bieter bereits mit dem Angebot ist nicht erforderlich!! Seite 1 von 25

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Präambel 1.1. Informationen zum Auftraggeber Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG): Der Auftraggeber ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Es geht aus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hervor, die seit 1967 Menschen dabei unterstützt hat, gesund zu bleiben und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu einem verantwortungsbewussten, gesundheitsgerechten Verhalten und zur sachgerechten Nutzung des Gesundheitssystems zu fördern. Als Fachinstitution auf dem Feld der Gesundheitsförderung unterstützt der Auftraggeber den Transfer und Austausch von Wissenschaft und Praxis. Er entwickelt Qualitätskriterien, gibt Studien und Expertisen in Auftrag, führt Kongresse und Workshops durch, dokumentiert und publiziert die Ergebnisse, z. B. in Form von Fachheften.

1.2. Informationen zum gesetzlichen Auftrag: Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) Der Auftraggeber wurde durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (heute „Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten“ (im Folgenden: „SchKG“)) beauftragt, bundeseinheitliche Maßnahmen zur Sexualaufklärung und Familienplanung zu erarbeiten. Dies geschieht unter Beteiligung der obersten Landesbehörden und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Familienberatungseinrichtungen aller Träger. Im Jahre 1997 wurde dieser Auftrag um den Arbeitsschwerpunkt Familienplanung erweitert. Durch eine Ergänzung im SchKG wurde der Auftraggeber im Jahr 2019 ebenfalls damit beauftragt, weiterführende Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch bereitzustellen (siehe SchKG §14 Absatz 1).

Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag hat die Abteilung Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung des Auftraggebers mit dem Internetauftritt familienplanung.de ein qualitätsgesichertes und unabhängiges Online-Angebot zu allen Themen entwickelt, die für die Familienplanung wichtig sind. Der Öffentlichkeit steht es seit 2006 zur Verfügung. Des Weiteren werden Bevölkerung und Fachkreise analog mit Printmaterialien qualitätsgesichert informiert.

Die bereitgestellten Informationen zum Thema Familienplanung sind qualitätsgesichert und frei von kommerziellen Interessen. Um die Qualität und Aktualität von allen Inhalten des Online-Portals und den dazugehörigen Medien sicherzustellen, werden sie in enger Zusammenarbeit mit dem Fachreferat, der freiberuflichen Fachredaktion und externen Fachautorinnen und -autoren sowie wissenschaftlichen Expertinnen und Experten überprüft, aktualisiert und ergänzt. Außerdem gibt es externe Betreuung für die technische Gestaltung, CMS-Seitenpflege und die gestalterische Weiterentwicklung von www.familienplanung.de und www.jung-und-schwanger.de.

1.3. Internetangebot familienplanung.de des Auftraggebers

Die Webseite familienplanung.de ist ein Informationsangebot des Auftraggebers zu allen wichtigen Themen der Familienplanung. Angesprochen werden sollen Menschen, die sich in verschiedenen Dimensionen von Diversität unterscheiden: Geschlecht, Alter, Seite 2 von 25

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Beeinträchtigungen, soziale Schicht, Bildung und Einkommen, sexuelle Orientierung, Herkunft, Religion oder Weltanschauung sowie mit unterschiedlichen Familienbildern. Je nach Interesse finden sie ihre Themen in sieben verschiedenen Themenkanälen: “Schwangerschaft und Geburt“, „Verhütung“, „Kinderwunsch“, „Schwangerschaftskonflikt“, „Beratung und Hilfen“, „Jung und schwanger“ sowie „Infomaterial und Service“. Der Kanal „Jung und schwanger“ richtet sich speziell an Jugendliche und junge Erwachsene, die schwanger sind oder es vermuten, und an deren Partner oder Partnerin. Der Kanal ist über eine eigene URL zugänglich (jung-und-schwanger.de). Die Webseiten familienplanung.de und jung-und-schwanger.de basieren auf dem Content Management System TYPO3, auf der gleichen Technik sowie der TYPO3 Version 13. Auch die Print-Medien müssen stetig aktualisiert und entsprechend neu konzipiert und auch gestalterisch angepasst werden.

1.4. Informationen zu den wichtigsten Print-Medien

1.4.1. Broschüre „Rundum – Schwangerschaft und Geburt“: Die Broschüre wendet sich vor allem an werdende Mütter und informiert – mit vielen praktischen Tipps – über medizinische Fragen, die kindliche Entwicklung, psychosoziale Fragestellungen und Partnerschaftsaspekte.

1.4.2. Broschüre „Vater werden“ Die Broschüre „Vater werden“ richtet sich an werdende Väter. Sie bietet kompakte Informationen zur Begleitung und Unterstützung der Partnerin während der Schwangerschaft, der Geburt und im Wochenbett.

1.4.3. Broschüre „Sichergehn – Verhütung für alle“ Diese Broschüre unterstützt bei der Suche nach einer geeigneten Verhütungsmethode. Sie gibt Informationen über Wirkung, Anwendung, Kosten, Sicherheit sowie Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden.

1.4.4. Plakat „Verhütung – ein Überblick“ Das Plakat für Wartezimmer oder Beratungsräume gibt einen Überblick über die Wirkung, Anwendung, Vor- und Nachteile sowie Sicherheit der gängigsten Verhütungsmethoden in Deutschland. Als Notfallverhütung wird außerdem die Anwendung der "Pille danach" skizziert.

1.4.5. Broschüre „Pränataldiagnostik – Beratung, Methoden und Hilfen“ Die Broschüre informiert über die einzelnen Diagnoseverfahren und weist auf Möglichkeiten hin, wo Schwangere und ihre Partner Unterstützung finden und sich beraten lassen können. Die Broschüre kann direkt im Beratungsgespräch mit der Schwangeren eingesetzt oder ihr zur weiteren Information mitgegeben werden. So sollen werdende Eltern dabei unterstützt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen.

1.4.6. Broschüre „Besondere Umstände“ Die Broschüre bietet konkrete Hilfe für unterschiedliche Situationen, in denen sich Schwangere und Paare nach einem auffälligen pränataldiagnostischen Befund befinden können. Von den ersten Gedanken nach dem Befund, über Trost, Orientierung bis zum Umgang mit dem Verlust des ungeborenen Kindes und einem Schwangerschaftsabbruch finden Betroffene Informationen und Hilfestellungen. Zudem informiert die Broschüre über

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den Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung und liefert Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie Behindertenverbänden und Verbänden von Eltern behinderter Kinder.

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand der Rahmenvereinbarung: Die zu erbringenden Leistungen umfassen die konzeptionelle und gestalterische Betreuung und Weiterentwicklung von Broschüren sowie der Webseiten familienplanung.de und jung-und- schwanger.de. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich durch diese Rahmenvereinbarung, im Falle einer Einzelauftragserteilung, die in § 4 aufgeführten Leistungen entsprechend dem bezuschlagten Angebot und dem jeweiligen Einzelauftrag zu erbringen. (3) Die Rahmenvereinbarung umfasst ein prognostiziertes Auftragsvolumen in Höhe von 90.000 EUR (ohne USt.) ohne etwaige Fremdkosten pro Jahr. Es wird eine vertragliche Obergrenze von 450.775 EUR (ohne USt.) inkl. etwaiger Fremdkosten für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung, inkl. dem Zeitraum der Verlängerungsoption gemäß § 3 Abs. 3, festgelegt. Die während der Rahmenvereinbarungslaufzeit abgerufenen Mengen richten sich ausschließlich nach dem Bedarf des Auftraggebers. Mindestabnahmemengen werden nicht festgelegt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelauftrages. (4) Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nicht alle Bedingungen festgehalten sind, erfolgt die Festlegung im Übrigen im Rahmen der konkreten Angebotsaufforderung für die Einzelaufträge.

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

  1. Die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung sowie die nachstehend näher bezeichneten Anhänge  Anhang A „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“  Anhang B „Mustermitteilung an den Auftragnehmer gemäß § 4 Absatz 3 S. 1 BTTG“  Anhang C „Handlungsempfehlungen zur gendergerechten Sprache“  Anhang D „Styleguide Online Familienplanung“  Anhang E „Stilvorgaben Illustration“
  2. Bezuschlagtes Angebot. Von den Vergabeunterlagen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil.
  3. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

§ 3 Beginn und Dauer der Rahmenvereinbarung

(1) Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. (2) Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung, jedoch nicht vor dem 01.02.2027, und endet mit Ausschöpfung der vertraglichen Obergrenze gem. § 1 Abs. 3, spätestens jedoch nach 24 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während dieses Zeitraums kann der Auftraggeber gemäß dem in § 4 näher bezeichneten Verfahren Einzelaufträge erteilen. Sofern die Leistungszeit eines Einzelauftrages die Laufzeit der Rahmenvereinbarung übersteigt, gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung und des jeweiligen Einzelauftrages bis zum vollständigen Abschluss des betreffenden Einzelauftrages fort. (3) Verlängerungsoption: Die Rahmenvereinbarung kann insgesamt zweimal um jeweils weitere zwölf Monate zu den bestehenden Bedingungen verlängert werden. Hierbei handelt es sich jeweils um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Inanspruchnahme der Option. Die Inanspruchnahme des Optionsrechts ist Seite 5 von 25

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nicht möglich, wenn die vertragliche Obergrenze gem. § 1 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist. Entschließt sich der Auftraggeber zu ihrer Inanspruchnahme, so teilt er dem Auftragnehmer dies spätestens drei Monate vor Ende des ursprünglichen Leistungszeitraumes gem. § 3 Abs. 2 bzw. des ersten optionalen Verlängerungszeitraums in Textform (z. B. per E-Mail) mit. Die Rahmenvereinbarung endet bei Inanspruchnahme des Optionsrechts mit Ausschöpfung der vertraglichen Obergrenze, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Verlängerungszeitraumes, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Vollständige Beschreibung der Leistung

1.1 Auftaktgespräch Für die erste und grundlegende Abstimmung der Aufgaben zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsbeginn ein Auftaktgespräch auf Einladung des Auftraggebers statt. Im Rahmen dieses Gespräches werden die grundlegenden Vorstellungen der Zusammenarbeit sowie die anstehenden Aufgaben besprochen. Das Auftaktgespräch findet vorzugsweise digital als Videokonferenz (via Webex) oder alternativ in den Räumen des Auftraggebers in Köln statt. Von Seiten des Auftraggebers müssen die Projektleitung, die stellvertretende Projektleitung und die Leitung Design an dem Auftaktgespräch teilnehmen. Die Sitzungsdauer beträgt ca. 2-3 Stunden (inkl. Pausen). Die organisatorische Vorbereitung (Raumbuchung, Bereitstellung der Technik etc.) wird vom Auftraggeber übernommen. Anfallende Reisekosten können entsprechend § 11 Abs. 4 abgerechnet werden.

1.2 Hauptleistung: Gestaltung von Medien und Materialien

Der Auftragnehmer übernimmt die konzeptionelle und gestalterische Betreuung von Webseiten sowie Print-Medien des Auftraggebers. Tatsächlich anfallende Aktualisierungen werden per Einzelauftrag abgerufen.

Voraussetzung hierfür ist die Übernahme von den und Einarbeitung in die bestehenden Medien und Materialien, das heißt in die Webseiten familienplanung.de und jung-und-schwanger.de sowie in die Print-Medien.

Hauptleistung ist die (Neu-)Erstellung, Weiterentwicklung und Gestaltung von Medien und Materialien des Auftraggebers. Dies umfasst Print- und Digitalmedien, wie z. B. Webseiten, Online-Tools, Broschüren, Flyer, Plakate/Poster, Postkarten, Give-Aways, (Online-) Anzeigen, Videos, Infografiken, Roll-ups, Veranstaltungseinladungen und -programme oder Umfragen.

Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:  Die Erstellung und Gestaltung der Medien, einschließlich der Konzeption und Erarbeitung von Bild- und Grafikvorschlägen und grafischer Gestaltung der Materialien.  Die Bereitstellung der barrierefreien PDF-Dateien und offenen Druck-Dateien für die Druckvorbereitung bei Print-Medien.  Die Bereitstellung übergabefähiger Versionen der Webgestaltungen für die Technik- Agentur für Digitalmedien nach Freigabe durch den Auftraggeber.  Die Konzeption und Gestaltung von Erweiterungen der Webseiten, wie z. B. neuen interaktiven Tools sowie Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Webseiten.

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Beinhaltet sind zudem die Beratung und Umsetzung im Hinblick auf die fortlaufende Optimierung der Barrierefreiheit der Webseiten familienplanung.de und jung-und- schwanger.de.  Konzeption einer gestalterischen Weiterentwicklung der Webseiten familienplanung.de und jung-und-schwanger.de.  Logoentwicklung: Entwicklung von themen- und anlassbezogenen neuen Wort- und Bild- Marken/Logos.  Entwicklung eines Corporate Design Manuals unter Berücksichtigung bestehender Gestaltungsvorgaben (siehe hierzu Anhang D „Styleguide Online Familienplanung“ und Anhang E „Stilvorgaben Illustration“) zur Aktualisierung der Gestaltungsrichtlinien bei Weiterentwicklung der Medien und Logodateien.  Erstellung von Info- bzw. Erklärgrafiken für Print- und Onlinemedien: Infografiken erhöhen die Aufmerksamkeit für ein Thema, klären Zusammenhänge auf einen Blick und machen Zahlen bildlich verständlich. Die moderne Informationsaufnahme ist geprägt von Bildern und bildhaften Darstellungen. Längere Texte profitieren sehr von grafischer Unterstützung. Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber sind wirkungsvolle Infografiken zur Unterstützung der Inhalte des Textes zu gestalten. Das Zusammenspiel von Farben, Formen und Typografie orientiert sich dabei an den bestehenden Gestaltungsvorgaben.  Optimierung der Auffindbarkeit der digitalen und analogen Medien unter Berücksichtigung von veränderten Suchgewohnheiten und Mechanismen der Ausspielung.

1.3 Sonstige Leistungen

1.3.1 Bildredaktionelle Leistungen  Die Recherche von Bildern/Fotos zur Nutzung in den Print- oder digitalen Medien erfolgt in einer Bilddatenbank, die über einen Rahmenvertrag des Auftraggebers mit dem Kaufhaus des Bundes bereitgestellt wird (Hinweis: Ein entsprechender Zugang wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt). Die Bildauswahl ist gemäß den Inhalten der Medien und/oder den Vorgaben des Auftraggebers mit besonderer Sorgfalt zu treffen und wird dem Auftraggeber per E-Mail mitgeteilt. Der Kauf der Bilder/Fotos erfolgt anschließend durch den Auftraggeber.  Dokumentation der Bildnutzungen und Einkäufe: In einer Datei „Bildinformationen“ sind alle gekauften Bilder inklusive Lizenz abzubilden und neben jedem Bild die relevanten Bildinformationen (vor allem Aufnahmeort, Aufnahmedatum, Bildbeschreibung, Lizenzkosten etc.) zu vermerken. Falls in den Aufklärungs- und Informationsmedien kostenfreie Bilder verwendet wurden, sind diese Bilder in der Dokumentation aufzulisten und Belege für die Kostenfreiheit beizufügen. Handelt es sich um Bilder, die nach einmaligem Ankauf fortan für den Auftraggeber lizenzfrei nutzbar sind, so ist dies in der Dokumentation zu vermerken; außerdem sind die Lizenzbedingungen beizufügen.

1.3.2 Audio-/Videobeiträge Entwicklung und Produktion von Audio-/Videobeiträgen (z. B. kurze Reportagen, Interviews etc.) oder von Videobotschaften und Kurzfilmen (z. B. Animationsvideos/Erklärvideos) für die Verwendung auf den Webseiten oder bei

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Veranstaltungen, die vom Auftraggeber auch für Social Media Auftritte verwendet werden können. Der Auftragnehmer übernimmt die Konzeption sowie die Produktion, inklusive des Schnitts, bis zur Fertigstellung der Beiträge. Audio- und Videobeiträge sollen sich inhaltlich und gestalterisch an den Bedarfen der Zielgruppen orientieren und gleichzeitig Themenfelder der Sexualaufklärung und Familienplanung, gemäß dem gesetzlichen Auftrag des Auftraggebers, aufgreifen. Der Videocontent muss inhaltlich und gestalterisch an die Webseiten und das Corporate Design für Medien und Materialien des Fachreferats des Auftraggebers angepasst werden. In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist ein Storyboard durch den Auftragnehmer zu erstellen. Die Bedarfe der Zielgruppen sind stets zu berücksichtigen und mit dem Auftraggeber im Vorfeld abzustimmen. Zudem muss der Videocontent gemäß den Vorgaben der Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV 2.0) produziert und nachbearbeitet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und der Redaktionsagentur ist erforderlich, um die fachlich-inhaltliche Ausrichtung des Videocontents an den Aussagen und Botschaften des Auftraggebers zu gewährleisten. Vor der Veröffentlichung muss der Videocontent mit dem Auftraggeber abgestimmt und von diesem abgenommen werden. Der Auftragnehmer arbeitet zudem eng mit der Technikagentur zusammen. Diese übernimmt die technische Einbindung der Videos.

1.3.3 Beratung und Empfehlungen Erbringung strategischer Beratungsleistungen bzw. Beratungsleistungen im Hinblick auf die Weiterentwicklung und Gestaltung der Medien des Fachreferats des Auftraggebers sowie Empfehlungen zu Kommunikationsmaßnahmen für die Zielgruppen des Fachreferats – inklusive Empfehlungen zur Umsetzung dieser kommunikativen Maßnahmen, z. B. im Rahmen von Workshops/Pretestungen/UX- Testings.

1.3.4 Bereitstellungsregeln und Anforderungen an die Barrierefreiheit Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber grundsätzlich alle Medien, Materialien bzw. Leistungen zusätzlich zur Zusendung im PDF-Format oder als Druckdatei offen und veränderbar zur Verfügung (in der Regel als Indesign-Dateien). Die Erstellung barrierefreier PDF-Dateien, einschließlich deren Prüfung, erfolgt durch den Auftraggeber. Bei Web-Dokumenten wird als Standardlieferung ein Ansichts-PDF erwartet. Bei Printprodukten erfolgt die Übermittlung der offenen Druckdatei ggf. inkl. farbverbindlicher Proofs per E-Mail an den Auftraggeber. Der eigentliche Druckprozess wird über den Auftraggeber abgewickelt. Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber im Produktionsprozess bei drucktechnischen Rückfragen zur Verfügung und überwacht bei Bedarf die Druckvorabnahme sowie die Abnahme. Zudem sind die Anforderungen der barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) bei der Erstellung aller Angebote sowie deren Aktualisierungen und Anpassungen vollumfänglich zu berücksichtigen. Dabei sind wesentliche Vorleistungen bereits mit der Neuentwicklung von Publikationen hinsichtlich Barrierefreiheit vollumfänglich zu berücksichtigen.

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• wesentliche Vorleistungen sind bereits mit der Neuentwicklung von Publikationen hinsichtlich Barrierefreiheit vollumfänglich zu berücksichtigen • das Dokument muss vollständig getagt sein • es muss eine Leserichtung geben • alle Bilder erhalten beschreibenden Text • Tabellen müssen navigierbar sein • es werden nur hohe Kontraste gewählt • keine wesentlichen Informationen außerhalb des Satzspiegels • Metadaten müssen vorhanden sein • Dokumentensprache muss festgelegt sein • Hyperlinks müssen aktiv sein • Besondere Voraussetzungen der Layout-Datei (z. B. Falzränder berücksichtigen): • Text muss sauber formatiert sein, bei Bedarf mit Formatvorlagen • Tabellen müssen als solche sauber angelegt und korrekt mit Spalten- und Zeilenköpfen versehen sein • es werden keine Hilfskonstruktionen verwendet • Bilder müssen entsprechend im Text verankert werden

1.3.5 Zusammenarbeit mit Agenturen/Redaktion Im Rahmen des Auftrags wird eine Zusammenarbeit mit der Redaktion und der Technikagentur vorausgesetzt (Hinweis: Die jeweiligen Redaktionsmitglieder bzw. Agenturen werden nach der Zuschlagserteilung mitgeteilt). Bei Absprachen mit der Redaktion bzw. der Agentur ist stets das Fachreferat des Auftraggebers mit einzubeziehen oder zu informieren. Die Freigabe durch den Auftraggeber bleibt davon unberührt.

1.3.6 Regelmäßige Besprechungen mit dem Auftraggeber In Abhängigkeit der Bedarfe werden regelmäßige Besprechungen (z. B. Jour fixe) als Video-/Telefonkonferenz durchgeführt. Dazu zählen auch die Erfolgskontrolle und Projektfortschritte. In einem durch den Auftragnehmer zu erstellendem Protokoll werden die vergebenen Aufgaben und die entsprechenden Zeithorizonte festgehalten. Der Auftraggeber gibt dieses anschließend frei. Das Ergebnisprotokoll ist dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen (Montag – Freitag) per E-Mail zu übermitteln. Falls notwendig, kann es vorkommen, dass Meetings mit dem Projektteam des Auftraggebers in Präsenz beim Auftraggeber vor Ort in Köln stattfinden (maximal zwei pro Jahr). Anfallende Reisekosten können entsprechend § 11 Abs. 4 abgerechnet werden.

1.3.7 Sonstiges Das kontinuierliche Controlling zum jeweils aktuellen Entwicklungsstand der verschiedenen Aktivitäten erfolgt durch eine elektronische Organisationsplattform (zurzeit Planio-Ticketsystem auf der Basis von Redmine zur Koordination, zum Datenaustausch und zum Management von Absprachen). Der Zugang wird vom Auftraggeber bereitgestellt.

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2 Aufgabenkategorien und Fremdkosten 2.1 Aufgabenkategorien Die Vergütung für die auf Einzelauftrag zu erbringenden Leistungen erfolgt nach Aufwand (Stundensatz) auf Basis von Aufgabenkategorien. Grundsätzlich ist eine monatliche Abrechnung vorgesehen. Einzelheiten hierzu sind in § 12 Rechnungen geregelt. Die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Aufgabenkategorie hängt vom Inhalt der Aufgaben ab. In den folgenden Abschnitten werden die Aufgaben im Einzelnen beschrieben:

2.1.1. Projektmanagement Das Projektmanagement umfasst Abstimmung, Arbeitsplanung, Besprechungen, Vor- und Nachbereitung der Besprechungen, Qualitätsmanagement, Budgetcontrolling, Kommunikation mit dem Auftraggeber und dem redaktionellen und technischen Dienstleistenden, Protokollierung, Briefing-Erstellung, Koordination. 2.1.2. Beratung/Konzeption Die Beratung umfasst u. a. eine allgemeine Beratung des Kunden in allen Fragen der Gestaltung sowie strategische Beratung im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Zielgruppe. Die Konzeption umfasst u. a. die Entwicklung neuer Ideen und Konzepte zur Weiterentwicklung der Print-Medien und Internetauftritte. Dazu gehören die Neukonzeption und Optimierung der Nutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit und die Konzeption neuer interaktiver Tools, Videos. 2.1.3. Design Das Design umfasst u. a. die Erstellung und Aufbereitung visueller Inhalte für Online- und Print-Medien (z. B. Infografiken, Erklärgrafiken und Schaubilder, Bewegtbilder inkl. Videos), die Entwicklung von PDF-Downloads (z. B. Checklisten, Arbeitsblätter), die Gestaltung neuer Inhaltselemente und deren Präsentationsformen (z. B. Kästen, Formulare, Aufklappboxen), visuelle Unterstützung von Prototypentwicklung, Bildbearbeitung, Satzarbeiten, Reinzeichnung. Auch zählt hierzu die Recherche von Bildern/Fotos in Bilddatenbanken. Weiterhin muss bei der gestalterischen Weiterentwicklung der Online-Medien die Kompatibilität zum Responsive Design berücksichtigt werden. Die Gestaltung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit (Umsetzung der BITV). und nach Möglichkeit darüber hinaus. Alle Erweiterungen und gestalterischen Maßnahmen sind im Corporate Design Manual zu dokumentieren und fortzuführen (Hinweis: das Corporate Design Manual wird vom Auftragnehmer wie unter 1.2 beschrieben entwickelt).

2.2 Abschließende Liste möglicher Fremdkosten: Die Kosten für:  Workshops/Pretestungen o Anmietung von Räumlichkeiten für Workshops oder Pretestungen o Catering/Verpflegung der Teilnehmenden o Incentivierung der Teilnehmenden in Form von Gutscheinen  Erstellung von Audio- und Videobeiträgen o Erstellung Storyboard o Recruiting und Incentivierung der Teilnehmenden in Form von Gutscheinen oder Honoraren o Casting o Pre-Produktion

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o Produktion (z. B. Kameramann/Kamerafrau und Assistent/Assistentin, Tonmann/Tonfrau, Moderator/Moderatorin, Cutter/Cutterin, Maske) o Raummiete und Requisite o Reisekosten und Verpflegung für Dritte gemäß der Regelungen in § 11 Absatz 4 o Post-Produktion (Einbindung von Musik (Gema-frei), Videoschnitt und Ton) o Sprachaufnahme Sprechstimme werden als Fremdkosten auf Erstattungspreisbasis nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen und nur nach vorheriger Beauftragung bzw. Genehmigung bis max. einer Obergrenze in Höhe von 67.500 EUR ohne USt. durch den Auftraggeber übernommen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Beschaffung der Fremdleistungen an die in dieser Rahmenvereinbarung für die Vergabe von Leistungen an Dritte vorgegebenen Regelungen (vgl. § 8) zu halten.

3 Vollständige Beschreibung der organisatorischen Anforderungen 3.1 Erteilung der Einzelaufträge Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer setzt stets die Erteilung eines Einzelauftrages durch den Auftraggeber voraus. Die Erteilung der Einzelaufträge bestimmt sich jeweils nach dem nachfolgend geregelten Verfahren. 3.1.1 Grundsätzlich erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den konkreten Einzelauftrag per E-Mail und stellt damit gleichzeitig die notwendigen Informationen (Art, Umfang und Ausführung der Leistung sowie eventuell zu berücksichtigende Termine) zur Verfügung. 3.1.2 Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragnehmer im Einzelfall per E-Mail zur Abgabe eines Einzelangebotes in Textform für den konkret geplanten Einzelauftrag aufzufordern: a) Hierzu fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer (in Textform) zur Angebotsabgabe im Hinblick auf den konkreten Einzelauftrag auf und stellt die notwendigen Informationen (Art, Umfang und Termin) zur Verfügung. Die Anforderungen an die jeweils vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden in enger Abstimmung zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung vom Auftraggeber konkretisiert. Diese Konkretisierung beinhaltet insbesondere:  eine Beschreibung der zu erbringenden Leistung  den Zeitraum der durchzuführenden oder zu begleitenden Maßnahmen bzw. sonstige für die Durchführung relevante Fristen Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber für die Erbringung seiner Leistung über Art, Umfang, Ausführung und Termine informiert und um einen verbindlichen Fertigstellungstermin in Textform gebeten. b) Entsprechend der Konkretisierung kalkuliert der Auftragnehmer innerhalb der vom Auftraggeber im jeweiligen Einzelauftrag vorgegebenen Frist ein Angebot (in Textform) mit den in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Preisen und gibt einen verbindlichen Fertigstellungstermin an. Je nach Leistung kann in Absprache mit dem Auftraggeber auch ein Festpreisangebot kalkuliert werden. Das Angebot muss grundsätzlich ein Kostenangebot (kalkulierter Zeitaufwand) enthalten. Sofern gewünscht, nimmt der Auftragnehmer nach Vorgabe des Auftraggebers Korrekturen an seinem Angebot vor. Das Angebot muss vor Umsetzungsbeginn des jeweiligen Einzelauftrages durch den Auftraggeber in Textform angenommen werden. Seite 11 von 25

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c) Der Auftraggeber prüft und entscheidet über die geplante Einzelbeauftragung auf Basis des jeweiligen konkreten Angebotes. Der Einzelauftrag wird in Textform erteilt. Ein vom Auftraggeber erteilter Einzelauftrag ist vom Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen. d) Sollte der Auftragnehmer aufgrund von unvorhergesehenem Mehraufwand zusätzliche Leistungen erbringen müssen, kalkuliert er für diese Zusatzleistungen ein ergänzendes Angebot in Textform. Dieses wird vom Auftraggeber geprüft und in Textform angenommen. 3.1.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen elektronisch (in der Regel per E-Mail) oder im Rahmen eines mündlichen Briefings zur Verfügung. Abweichungen von diesem Verfahren bedürfen der Absprache mit dem Auftragnehmer. 3.2 PersonalDer Auftragnehmer erbringt seine Leistungen durch ein Team geeigneter Personen. Dieses setzt sich zusammen aus einer Projektleitung, einer stellvertretenden Projektleitung, einer Leitung Design sowie weiteren Mitarbeitenden im Bereich Design. Der Auftragnehmer gewährleistet, mit seinem Team die Einzelaufträge zu erfüllen.

Hinweis für die Angebotserstellung: Die Anzahl der weiteren Personen im Bereich Design ist dem Bieter überlassen. Größe und Zusammensetzung des Teams müssen eine ordnungsgemäße Leistungserbringung gewährleisten. 3.2.2 Der Auftragnehmer benennt eine kompetente (vgl. Nr. 3.2.4) und entscheidungsbefugte Projektleitung und eine stellvertretende Projektleitung. Diese Personen sind im Rahmen der Rahmenvereinbarung uneingeschränkt entscheidungsbefugt und während der gesamten Rahmenvereinbarungslaufzeit die Ansprechpersonen des Auftraggebers: Projektleitung: Name: ___________________________________________ Telefon: ___________________________________________ E-Mail: ___________________________________________

Stellvertretung: Name: ___________________________________________ Telefon: ___________________________________________ E-Mail: ___________________________________________

Hinweis zur Angebotserstellung: Die vom Bieter vorgesehene Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung sind bereits mit Angebotsabgabe (vgl. Leistungsverzeichnis (Anlage zu den Vergabeunterlagen)) namentlich zu benennen.

3.2.3 Die unter Nr. 3.2.2 benannten Personen verfügen über mindestens einjährige Erfahrung als Projektleitung bzw. stellvertretende Projektleitung für gestalterische Entwicklung von Webseiten und Print-Medien. Diese wurde im Rahmen eines Referenzprojekts, das die Gesundheitsförderung, Bildung, Familienplanung, Sexualaufklärung oder Prävention zum Inhalt hatte, erworben. Zudem war der/die vorgesehene Mitarbeitende für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in der entsprechenden Rolle als Projektleitung bzw. stellvertretende Projektleitung tätig und hat die Umsetzung der mit der zu Seite 12 von 25

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vergebenen vergleichbaren Leistung mit einer Teamgröße von mindestens drei Mitarbeitenden verantwortet. Folgende Aufgabenschwerpunkte in dem Referenzprojekt sollten erfüllt werden:  Abstimmung mit dem Auftraggeber  Beratung des Auftraggebers hinsichtlich Konzeption  Arbeitsplanung  Durchführung sowie Vor- und Nachbereitung von Besprechungen  Qualitätsmanagement  Budgetcontrolling in Absprache mit dem Auftraggeber  Kommunikation mit dem Auftraggeber und weiteren Dienstleistern des Auftraggebers  Protokollierung  Briefing-Erstellung  Koordination zwischen weiteren Agenturen und dem Auftraggeber  Führen des Projektteams auf Arbeitnehmerseite Hinweis zur Angebotserstellung: Es müssen mindestens 25 % der vorgenannten Aufgabenschwerpunkte erfüllt werden. Die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen sind anhand mindestens eines Referenzprojektes, im Rahmen dessen diese zur Anwendung kamen, nachzuweisen. Eine darüber hinausgehende Qualifikation wird im Rahmen der Angebotswertung positiv berücksichtigt (vgl. Wertungsmatrix – Anhang zu den Teilnahmebedingungen).

3.2.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Bereich Design durch ein Design-Team geeigneter Personen. 3.2.5 Der Auftragnehmer benennt eine Leitung im Bereich Design, die während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung kompetente und entscheidungsbefugte Hauptansprechperson ist: Name: ___________________________________________ Telefon: ___________________________________________ E-Mail: ___________________________________________ Hinweis zur Angebotserstellung: Die vom Bieter vorgesehene Leitung im Bereich Design ist bereits mit Angebotsabgabe (vgl. Leistungsverzeichnis (Anlage zu den Vergabeunterlagen)) namentlich zu benennen.

3.2.6 Die unter Nummer 3.2.5 benannte Person in der Leitung Design verfügt über mindestens einjährige Erfahrung in der Design-Leitung hinsichtlich der Konzeptionierung und Entwicklung von gestalterischen Maßnahmen im analogen und digitalen Bereich. Diese wurden im Rahmen eines Referenzprojekts, das die Gesundheitsförderung, Bildung, Sexualaufklärung oder Prävention zum Inhalt hatte, erworben. Zudem war die vorgesehene Person für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in der entsprechenden Leitungsrolle Design tätig und hat die Umsetzung der mit der zu vergebenen vergleichbaren Leistung verantwortet:

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 Beratung des Auftraggebers hinsichtlich Gestaltung  Umsetzung der BITV  Entwicklung und Fortführung Styleguide  Responsive Design  Erstellung visueller Inhalte (z. B. Infografiken und Schaubilder)  Entwicklung von PDF-Downloads (z. B. Checklisten)  Gestaltung neuer Inhaltselemente und deren Präsentationsformen (z. B. Kästen, Formulare, Aufklappboxen)  visuelle Unterstützung von Prototypentwicklung  Bildrecherche und Bildbearbeitung  Satzarbeiten  Reinzeichnung

Hinweis zur Angebotserstellung: Es müssen mindestens 25% der vorgenannten Aufgabenschwerpunkte erfüllt werden. Die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen sind anhand mindestens eines Referenzprojektes, im Rahmen dessen diese zur Anwendung kamen, nachzuweisen. Eine darüber hinausgehende Qualifikation wird im Rahmen der Angebotswertung positiv berücksichtigt (vgl. Wertungsmatrix – Anhang zu den Teilnahmebedingungen).

3.2.7 Die unter Nr. 3.2.2 und 3.2.5 benannten Personen können nur aus wichtigem Grund und mit der Zustimmung des Auftraggebers durch andere Personen ersetzt werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Person/en in einem anderen Projekt des Auftragnehmers eingesetzt werden soll/en.

3.2.8 Das für die Erfüllung des Auftrages vorgesehene Personal (Projektleitung, stellvertretende Projektleitung und Leitung Design) muss über Deutschkenntnisse auf Muttersprachlernniveau verfügen. Hinweis zur Angebotserstellung: Mit Angebotsabgabe ist die Eigenerklärung Sprachkenntnisse in Textform gem. § 126b BGB einzureichen.

3.2.9 Der Auftraggeber kann einen Austausch des Personals verlangen, wenn sich herausstellt, dass die geforderte Qualifikation nicht oder nicht mehr vorliegt.

3.2.10 Der Auftraggeber hat das Recht, im Falle einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses einzelne Mitarbeitende des Auftragnehmers zurückzuweisen.

3.2.11 Sollte das Personal des Auftragnehmers ausgetauscht oder erst nach Zuschlagserteilung rekrutiert werden, hat der Auftragnehmer die gleichwertige Eignung der neu eingesetzten Personen dem Auftraggeber umgehend nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich bei fehlender Eignung vor, das Personal abzulehnen. 3.2 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

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Der Auftragnehmer kann zur Steigerung der Arbeitseffizienz und Effektivität bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen KI-Anwendungen, insbesondere Sprachmodelle, grundsätzlich unter den Prämissen verwenden, dass • die mit der Durchführung der Arbeiten für den Auftraggeber betrauten Beschäftigten des Auftragnehmers in ausreichendem Maße und nachweisbar über KI-Kompetenz im Sinne von Art. 4 KI-Verordnung verfügen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlagen vorzulegen. • bei jeglichen Eingaben in die KI-Anwendung keine personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Daten des Auftraggebers eingespeist/verwendet werden. • der Auftragnehmer den KI-generierten Teil des Arbeitsergebnisses vor Weitergabe an den Auftraggeber auf inhaltliche Richtigkeit geprüft hat; zudem bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erbringung sämtlicher Leistungen frei von Rechten Dritter (§ 7 Abs. 5 dieser Rahmenvereinbarung); gemeint sind v.a. Rechte am geistigen Eigentum) unberührt. • gegenüber dem Auftraggeber in geeigneter Weise transparent gemacht wird, ob, in welchem Umfang und in welcher Form (z. B. Modell, Anbieter, Funktionsweise) KI bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verwendet worden ist. Sofern bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen eine KI-Anwendung erstellt werden muss oder eine bestehende KI-Anwendung auf die Bedürfnisse des Auftrags angepasst werden muss, oder unter Verwendung von KI-Anwendungen Software für den Auftraggeber entwickelt/angepasst werden muss, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Dies gilt auch für den Fall, dass sich während der Vertragsdurchführung Änderungen ergeben, die den Einsatz bisher noch nicht geplanter bzw. mitgedachter KI-Anwendungen oder deren geänderten Einsatz notwendig erscheinen lassen. Die Parteien dieser Rahmenvereinbarung haben sich hierzu möglichst frühzeitig abzustimmen. Der Auftraggeber hat vor Erteilung der Zustimmung die behördeninternen Vorgaben zur Verwendung von KI-Anwendungen zu beachten.

§ 5 Ausführungsfristen

(1) Mit der Umsetzung der Leistungen ist unmittelbar nach der Zuschlagserteilung, jedoch nicht vor dem 01.02.2027, zu beginnen. (2) Das Auftaktgespräch ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeginn durchzuführen. (3) Die Ausführungsfristen für den jeweiligen Einzelauftrag werden grundsätzlich durch den Auftraggeber mit Erteilung des Einzelauftrags vorgegeben. Werden sie abweichend davon in Abstimmung mit dem Auftragnehmer festgelegt, so sind sie in Textform vom Auftragnehmer zu bestätigen. Die Ausführungsfristen sind verbindlich, d. h. genau einzuhalten. Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarten Ausführungsfristen, so gerät er in Verzug; eine Mahnung ist hierfür nicht erforderlich. Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und alle Kosten, die sich aus den vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen ergeben, sind von diesem zu tragen. Erkennt der Auftragnehmer nach Erteilung des Einzelauftrages, dass er die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so teilt er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mit. Hält der Auftragnehmer die Ausführungsfristen nicht ein, ist der Auftraggeber zum Rücktritt bzw. teilweisen Rücktritt nur berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht ordnungsgemäß

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leistet – ausgenommen hiervon sind Terminaufgaben, bei denen eine Nacherfüllung nicht möglich ist. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. (4) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung des jeweiligen Einzelauftrags in enger Absprache mit dem Auftraggeber und gibt auf Verlangen jederzeit auch in Textform Auskunft über den Stand der Arbeiten und auf Wunsch des Auftraggebers gegebenenfalls auch über die wirtschaftliche Entwicklung der Aufträge. Unabhängig von dieser Auskunftspflicht hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn eine zeit- und/oder sachgerechte Erledigung der übernommenen Arbeiten gefährdet erscheint. Der Auftraggeber wird in allen Entwicklungsphasen beteiligt. Die finale Freigabe liegt beim Auftraggeber. Die Freigabe erfolgt nach Vorlage, Prüfung und nach etwaigen vorgenommenen notwendigen Überarbeitungen seitens des Auftragnehmers durch Anerkennung als vertragsgemäße Leistung. Die Freigabe erfolgt in Textform nach § 126 BGB (z. B. E-Mail).

§ 6 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (2) Da personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers erhoben, verarbeitet und/oder genutzt werden (Auftragsverarbeitung, AV), wird der Anhang A „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ (Hinweis: die Maßnahmen sind vom Bieter in der „Eigenerklärung zur Einhaltung des Datenschutzrechts“ aufzuführen) Bestandteil der Rahmenvereinbarung. (3) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie die/der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzbestimmungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. (4) Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG ab dem Zeitpunkt des Entstehens sämtliche Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Werken für alle Nutzungsarten (z. B. Vervielfältigungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Veröffentlichungen, Verbreitungen) ausschließlich, unbeschränkt, unübertragbar sowie unwiderruflich ein. Werke in diesem Sinne sind sämtliche geschützten geistigen und schöpferischen Leistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags erbringt. (2) Das Werk darf ohne jede zeitliche, mediale, örtliche und inhaltliche Einschränkung durch den Auftraggeber oder im Falle der Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken publizistisch zur Illustration und zur gesundheitlichen Aufklärung verwendet werden. Diese Zustimmung erstreckt sich auf alle derzeit bekannten und zukünftigen Medienformen. Umfasst ist insbesondere das Recht der

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öffentlichen Zugänglichmachung der Werke auf Webseiten des Auftraggebers und/oder in „sozialen Netzwerken/Medien“ wie z. B. YouTube, Facebook, Podcast-Plattformen etc.. (3) Die vorstehend genannten Rechte gehen jeweils im Zeitpunkt ihres Entstehens über und sind bezüglich der Leistungen des Auftragnehmers mit der Zahlung der Vergütung abgegolten. (4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem Übergang der Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen, einschließlich des sie betreffenden Materials, auch das Eigentum an diesem Material auf den Auftraggeber übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer dieses Material für den Auftraggeber verwahrt, bis die Herausgabe erfolgt. (5) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der Auftraggeber in Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Sollten solche Ansprüche von dritter Seite erhoben werden, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, vor Veröffentlichungen von Bildnissen die Einwilligung des/der Abgebildeten zur Veröffentlichung in Textform einzuholen. (6) Der Auftraggeber ist berechtigt, für seine Zwecke über alle ihm übertragenen Rechte frei zu verfügen und sie an Dritte zu übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Die §§ 34 Abs. 1 S. 1 und 35 Abs. 1 S. 1 UrhG sind nicht anzuwenden. (7) Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Namens- bzw. Urheberbenennung hinsichtlich der nach dieser Rahmenvereinbarung geschuldeten Leistungen.

§ 8 Vergabe von Leistungen an Dritte

(1) Eine Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber Dritten auf Grund dieser Rahmenvereinbarung ist ausgeschlossen. (2) Für die auf diesem Wege beauftragten Unterauftragnehmer gelten ebenfalls die Anforderungen dieser Rahmenvereinbarung. (3) Hat der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages bzw. eines Einzelauftrages nach § 4 Leistungen von Dritten zu beschaffen, so hat er die Möglichkeit, Aufträge bis zum für den Auftraggeber jeweils gültigen Direktauftragswert (von aktuell bis 50.000 EUR netto) zu vergeben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über die jeweils gültige Wertgrenze informieren. Der Auftragnehmer soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 EUR sind in der Regel drei textförmliche Angebote einzuholen oder ein Vergleich von Internet- und Katalogangeboten vorzunehmen und das wirtschaftlichste zu beauftragen. Eine Aufteilung von Aufträgen, in der Absicht, dass der Auftragswert die o. g. Wertgrenzen unterschreitet, ist unzulässig. Weitergehend stimmen sich die Parteien bei relevanten Fragen in diesem Zusammenhang eng ab. Der Auftraggeber trifft dabei alle wesentlichen Entscheidungen der Auftragserteilung selbst. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine entsprechende Dokumentation im Rahmen der Rechnungslegung zu übermitteln. (4) Der Auftragnehmer muss Rabatte, Skonti oder sonstige Vergünstigungen, die ihm im Rahmen eines Auftrages an Dritte gewährt werden, in Anspruch nehmen und in vollem Umfang an den Auftraggeber weiterreichen.

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§ 9 Unterauftragnehmereinsatz

(1) Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen – mit Ausnahme von unwesentlichen Teilleistungen – nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform gemäß § 126b BGB auf einen Dritten übertragen werden (vgl. § 4 Nr. 1 VOL/B). (2) Die Zustimmung des Auftraggebers gilt hinsichtlich im Angebot benannter Unterauftragnehmer und Verleiher sowie dem Prozedere gemäß § 8 Abs. 3 als erteilt. (3) Jede beabsichtigte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer oder Verleiher bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und ist ihm unverzüglich mindestens in Textform gemäß § 126b BGB anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 10 Abs. 2 S. 1 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des MiLoG und des AEntG auch den von ihm oder von einem Unterauftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmer oder beauftragtem Verleiher aufzuerlegen. Vor der Beauftragung eines Unterauftragnehmers oder Verleihers ist von diesem eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des Satz 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Unterauftragnehmer-/Verleiherkette sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. (6) Die Verpflichtung nach Absatz 5 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in § 10 Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die dort geregelte Kostentragung zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.

§ 10 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein Interessenkonflikt ist gegeben, wenn der Auftragnehmer Vertrags- und/oder Geschäftsverbindungen zu einem Dritten (= einem Unternehmen, einer Institution, einem Interessenverband bzw. -vertreter z. B. aus der Tabak- oder Alkoholindustrie, u. ä.) eingeht, dessen Interessen im konkreten Fall im Widerspruch zu den Interessen des Auftraggebers stehen, und die Gefahr besteht, dass dem Auftraggeber hierdurch ein materieller Schaden oder ein Image-Schaden entsteht. Vor diesem Hintergrund ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sofern er beabsichtigt, eine Vertrags- und/oder Geschäftsverbindung mit einem Dritten (= einem Unternehmen, einer Institution oder einem Interessenverband z. B. aus der Tabak- oder Alkoholindustrie) einzugehen. Der Auftraggeber prüft dann, ob bei Eingehen dieser Verbindung ein Interessenkonflikt vorliegen würde. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts kann seitens des Auftraggebers die beabsichtigte Aufnahme einer beabsichtigten Vertrags- und/oder Geschäftsverbindung zwischen Auftragnehmer und Drittem untersagt werden.

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(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen und zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit zu überprüfen. Dazu kann er sich z. B. anonymisierte Lohnabrechnungen vorlegen lassen oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des Auftragnehmers verlangen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Der Auftragnehmer nimmt seine Informationspflicht gegenüber diesen Personen gemäß § 4 Absatz 3 S. 1 BTTG mit dem als Anhang beigefügten Vordruck (vgl. § 2) wahr. Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Satz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Abs. 3 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. Die Einhaltung der sich aus dem BTTG ergebenden Verpflichtungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (vgl. § 8 BTTG) kontrolliert. (5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,  die Kontrolle zu dulden,  die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,  die nach Abs. 4 zu erstellende Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,  die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,  auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie  datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

§ 11 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Teilnahme am Auftaktgespräch ergibt sich aus dem im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Festpreis. (2) Die Vergütung für den jeweiligen Einzelauftrag erfolgt nach dem jeweiligen Einzelauftragsangebot basierend auf den mit dem Angebot vom verbindlich festgelegten Stundenverrechnungssätzen (= Festpreise je Stunde). Die Stundenverrechnungssätze beinhalten keine Umsatzsteuer. Der gesetzliche Umsatzsteuerbetrag wird unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzugefügt. Seite 19 von 25

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(3) Der Festpreis gemäß Abs. 1 sowie die Stundenverrechnungssätze gem. Abs. 2 schließen sämtliche Kosten für beispielsweise Mieten, Telekommunikation, Porti, Kopien, Fracht, Verpackung und Personal mit ein. Mit den Stundenverrechnungssätzen sind weiterhin alle Geschäftsaufwendungen des Auftragnehmers, einschließlich der Übertragung von Nutzungsrechten gem. § 7 der Rahmenvereinbarung, abgegolten. Mit der Vergütung ist auch die ggf. erforderliche Zahlung eines Honorars an einen von dem Auftragnehmer Beauftragten (Unterauftragnehmer) abgegolten. Die im Angebot genannten Stundenverrechnungssätze behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung, einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen, ihre Gültigkeit. Vereinbart ist der angebotene Preis inklusive der vom Auftragnehmer angegebenen gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Auftragnehmer mit einem ermäßigtem oder ohne Umsatzsteuersatz angeboten und stellt sich während der Vertragslaufzeit heraus, dass für die Leistungen abweichend vom Angebot doch ein Umsatzsteuersatz oder doch der Regelumsatzsteuersatz anfällt, bleibt dennoch der vom Auftragnehmer angebotene Preis Grundlage der Vergütung. – durch eine abweichende Umsatzsteuer entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer selbst zu tragen. Sollte der angebotene Umsatzsteuersatz nachträglich durch eine vorübergehende oder dauerhafte rechtliche Neuregelung erhöht oder gesenkt werden oder werden die Leistungen des Auftragnehmers nachträglich durch eine rechtliche Neuregelung einem anderen Umsatzsteuersatz unterworfen, gilt der geänderte Umsatzsteuersatz als Grundlage der Vergütung. (4) Reisekostenerstattung Reisekosten werden nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes erstattet, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Dabei ist die kostengünstigste Verkehrsmöglichkeit zu nutzen. Im Zweifel ist die Auswahl des Verkehrsmittels mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zur Geltendmachung der Kostenerstattungen sind Nachweise vorzulegen, soweit dies nicht abweichend geregelt ist. Erstattet werden lediglich die im Rahmen der beauftragten Tätigkeit tatsächlich entstanden, nachgewiesenen und notwendigen Kosten.

  1. Die wesentlichen, für diese Rahmenvereinbarung relevanten, Inhalte des Bundesreisekostengesetzes sind: a. Reisezeiten werden nicht als Arbeitszeit vergütet. b. Bahn Bei Bahnfahrten werden die Kosten der 2. Klasse erstattet; bei Fahrten über zwei Stunden Dauer die Kosten der 1. Klasse. Eine vorhandene Bahncard ist zu nutzen. Die Kosten einer Bahncard, auch der 1. Klasse, können nachträglich erstattet werden, wenn sich diese durch Verwendung bei Reisen, die nach diesen Vorschriften abgerechnet werden, amortisiert hat und keine Erstattung durch eine andere Stelle erfolgt. Die Amortisation ist unter Vorlage der Bahncard (nach Ablauf der Gültigkeit) und der zugehörigen Rechnung darzulegen.
  2. Folgende Regelungen werden abweichend vom Bundesreisekostengesetz vereinbart: a. Flug Flüge sind aus Nachhaltigkeitsgründen zu vermeiden. Kosten für Flugreisen werden daher grundsätzlich nicht erstattet. Nur in Ausnahmefällen, in denen dem Auftragnehmer eine Anreise mit anderen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, können Flugkosten nach vorheriger ausdrücklicher Abstimmung mit dem Auftraggeber erstattet werden. Bei innerdeutschen Reisen und bei Reisen mit einer Entfernung von weniger als 500 km zum

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Zielort gilt die Anreise mit anderen Verkehrsmitteln grundsätzlich als zumutbar. Bei Flügen werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. b. PKW-Nutzung Die Wegstreckenentschädigung beträgt pauschal 0,30 EUR brutto pro gefahrenen Kilometer und beinhaltet damit u.a. entstandene Kosten für Parken, Kraftstoff etc. c. ÖPNV, Taxi Bei Anreise mit der Bahn oder mit dem Flugzeug wird eine Pauschale i. H. v. 20 EUR brutto zur Nutzung des ÖPNV, Taxi o. ä. gewährt. Diese gilt insgesamt für die Hin- und Rückreise und pro Person. Die Vorlage eines Beleges ist nicht notwendig. d. Übernachtungskosten werden nur gegen Beleg bis zur Höhe von 99 EUR brutto (inkl. Frühstück) erstattet. Hiervon kann in Absprache mit dem Auftraggeber abgewichen werden, z. B. zu Messezeiten. e. Tagegeld wird nicht gewährt. Über die o. a. Regelungen hinaus werden keine Verpflegungskosten erstattet.

§ 12 Elektronische Rechnungsstellung, Zahlungen

(1) Die Zahlung je Einzelauftrag erfolgt monatlich nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung, nach Aufwand auf Grundlage der tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Personenstunden (vgl. Satz 2) sowie nachgewiesenen Reisekosten nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung binnen 30 Tagen auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Überprüfung der Vertragsgemäßheit erfolgt auf Grundlage eines, die Tätigkeiten nach Stunden aufgeschlüsselten, Leistungsnachweises (vgl. Abs. 2). Abschlagszahlungen können unter Beachtung von § 17 Nr. 2 VOL/B mit dem Auftraggeber vereinbart werden. (2) Zum Nachweis und zur Abrechnung der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen werden monatliche Leistungsnachweise vom Auftragnehmer erstellt, welche die durchgeführten Arbeiten beschreiben. Pflichtfelder sind: Datum, Arbeitszeit in Stunden (auf Basis von Arbeitseinheiten von je 15 Minuten) sowie erbrachte Leistungen und aussagekräftige Bemerkungen/Beschreibungen. Die Leistungsnachweise sind dem Auftraggeber monatlich mit der elektronischen Rechnung vorzulegen (vgl. Abs. 1). (3) Sofern Skonto angeboten wird, beginnt die Skontofrist mit dem Tage des Zugangs der Rechnung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor vertragsgemäßer Erbringung der Leistung. Hinweis für die Angebotserstellung: Im Rahmen der Angebotswertung werden nur Skonti berücksichtigt, die eine Skontofrist von 14 Tagen nicht unterschreiten. (4) Die Rechnung des Auftragnehmers muss den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des Umsatzsteuergesetz entsprechen. Die Rechnung ist auf den Auftraggeber auszustellen. (5) Die Rechnungslegung erfolgt an folgende Adresse: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) Referat S2 (Familienplanung, Verhütung) und Name der bearbeitenden Personen (Bitte zwingend bei Rechnungslegung angeben) Maarweg 149-161 50825 Köln Leitweg-ID: 991-00144-10 (6) Die elektronische Rechnungsstellung ist verpflichtend. Für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist die Nutzung der OZG-konformen Rechnungseingangsplattform

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(OZG-RE) vorgesehen, welche unter https://xrechnung-bdr.de/ abrufbar ist. Bei der Übermittlung der elektronischen Rechnung ist die Leitweg-ID des Auftraggebers anzugeben. Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach §°286 Abs. 3 BGB begründen. (7) Kosten Dritter sind glaubhaft nachzuweisen z. B. durch Fremdrechnungen, Verträge mit Unterauftragnehmern, Lieferscheine, Empfangsbestätigungen etc. Fremdrechnungen müssen die jeweils erbrachte Fremdleistung mit ihren bestimmenden Merkmalen enthalten.

§ 13 Haftung, Vertragsstrafe (1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Rahmenvereinbarung. (2) Soweit die Prüfstelle Tariftreue gem. § 8 BTTG einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 vom Hundert des tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertragswertes, bei mehreren Verstößen höchstens jedoch 10 vom Hundert des tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertragswertes ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Er muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor dem Ende der Auftragsausführung geltend machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten. Es gelten die §§ 343 bis 345 BGB sowie § 348 HGB.

(4) Der Auftragnehmer garantiert eine Betriebshaftpflichtversicherung für die nachstehenden Schadensereignisse für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen: Für Personenschäden 1.000.000,00 Euro für Sachschäden- und Umweltschäden 1.000.000,00 Euro für Vermögensschäden 1.000,00 Euro Hinweis für die Angebotserstellung: Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung ist mit dem Angebot eine ausgefüllte „Eigenerklärung Haftpflichtversicherung“ in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen (vgl. Ziffer 3.1 der Teilnahmebedingungen). (5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers eine aktuelle Bestätigung des Versicherers über das Bestehen des Versicherungsschutzes nach Abs. 2 vorzulegen. (6) Bei der Auftragsausführung eintretende Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Die Beseitigung der vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nachweislich schuldhaft verursachten Schäden veranlasst der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat seine Haftpflichtversicherung umgehend über den Schadensfall zu informieren und sich hinsichtlich einer Beseitigung mit dieser abzustimmen. (7) Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden.

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§ 14 Kündigungsrecht

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung nach Ablauf des ersten Jahres jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen zu kündigen. (2) Beide Parteien sind berechtigt, die Rahmenvereinbarung sowie die erteilten Einzelaufträge jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung der Rahmenvereinbarung nicht zugemutet werden kann. (3) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt, dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung der Rahmenvereinbarung dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Weitergehende Rechte nach § 8 Nr. 1 und 2 VOL/B bleiben unberührt. (4) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftragnehmer die Eigenerklärungen in dem dieser Rahmenvereinbarung zugrunde liegenden Vergabeverfahren wahrheitswidrig abgegeben hat oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einen Ausschluss des Auftragnehmers entsprechend §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer bzw. ein von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzter Nachunternehmer gegen die Lohnzahlungspflichten aus § 20 MiLoG bzw. - bei Einschlägigkeit eines erstreckten Tarifvertrages - die Pflichten aus § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG verstößt, bei Verstößen durch einen Dritten (Nachunternehmer) jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer dies nach Kenntnisnahme oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht umgehend abstellt. (5) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist auch dann gegeben, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG feststellt und die Voraussetzungen des Absatz 2 vorliegen. (6) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (7) Im Fall der Kündigung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen. § 8 Nr. 3 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 626 und 628 BGB, bleiben unberührt.

§ 15 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftraggeber ist vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne §§ 123, 124 GWB vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

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(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt von der Rahmenvereinbarung entstehen. (3) Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen. (4) Nach Beginn der Leistungserbringung tritt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund an die Stelle des Rücktrittsrechts gemäß Abs. 1. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.

§ 16 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer hat – auch nach Ende der Rahmenvereinbarung – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Ausführung der Leistung beschäftigten Mitarbeitende zu verpflichten. (2) Der Auftragnehmer verwahrt alle Materialien bis zum Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung und haftet für Schäden und Verlust. Nach Beendigung des Auftrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. (3) Die Veröffentlichung des Auftraggebers als Kunde des Auftragnehmers bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner näheren Erläuterung durch den Auftraggeber.

§ 17 Verbot von Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 18 Übertragung von Rechten

Aus der Rahmenvereinbarung herrührende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform auf einen Dritten übertragen werden.

§ 19 Geschlechtergerechte Sprache

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Hierzu stellt ihm der Auftraggeber Handlungsempfehlungen zur Verfügung.

§ 20 Nebenabreden, Form für Änderungen/Ergänzungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung sind nur wirksam, wenn das geänderte bzw. ergänzte Vertragsdokument beidseitig unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung kann entweder durch eigenhändige Unterschrift und Versand per Post oder Austausch der

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eigenhändig unterschriebenen Vertragsdokumente als E-Mailanhang bzw. per Fax oder durch ein Einfügen einer eingescannten Unterschrift und Versand per E-Mail bzw. per Fax erfolgen. Dies gilt auch für Abreden, die diese Bestimmung aufheben.

§ 21 Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Rahmenvereinbarung hat nicht die Nichtigkeit der ganzen Rahmenvereinbarung zur Folge. Die Parteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen der Rahmenvereinbarung nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigkeit erzielt worden, so haben die Parteien sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergeben, ist der Sitz des Auftraggebers in 50825 Köln.

§ 23 Anwendbares Recht

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Ende des Rahmenvereinbarungstextes.

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