2026-09-02_Baubeschreibung_Betondeckenfelder Varel_2026-27.pdf

Betonfeldsanierung an der A29 im Bereich der Autobahnmeisterei Varel 2026/2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 03:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Die Autobahn GmbH des Bundes

Außenstelle Oldenburg

A-13191-00Betonfeldsanierung 2026/2027 AM Varel
NOW-2026-0369Betonfeldsanierung 2026/2027 - AM Varel

Baubeschreibung

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Nordwest

Außenstelle Oldenburg

Erneuerung von

Betondeckenfeldern

BAB 29

AM Varel - Betr. km 44,000 bis Betr. km 89,757

A-13191-00

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ...................................................................... 5

1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 5

1.1.1 Straßenbau .......................................................................................................... 5

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................11

1.2.1 Kampfmittelbeseitigung ...................................................................................11

2 Angaben zur Baustelle .....................................................................................11

2.1 Lage der Baustelle .................................................................................................11

2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung .....................................................11

2.1.2 Nächster Ort ....................................................................................................11

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ...................................................................11

2.2.1 Straße .............................................................................................................11

2.2.2 Zur Baustelle ...................................................................................................12

2.2.3 Zu Deponien ...................................................................................................12

2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................12

2.3.1 Wasser ............................................................................................................12

2.3.2 Abwasser ........................................................................................................12

2.3.3 Strom ..............................................................................................................12

2.4 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................12

2.4.1 Lagerplätze .....................................................................................................13

2.4.2 Arbeitsplätze ...................................................................................................13

2.5 Gewässer ...............................................................................................................13

2.5.1 Vorfluter ..........................................................................................................13

2.5.2 Wasserstände .................................................................................................13

2.5.3 Höchster Bauwasserstand ..............................................................................13

2.6 Baugrundverhältnisse .............................................................................................13

2.6.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser .........................................................13

2.6.2 Straßenbefestigungen .....................................................................................13

2.6.3 Schadstoffbelastung ........................................................................................13

2.7 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .............................................................14

2.8 Schutz-Bereich und –Objekt ...................................................................................14

2.8.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete ...................................................................14

2.8.2 Bäume und Flurgehölze ..................................................................................14

2.8.3 Denkmale ........................................................................................................14

2.8.4 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte .......................................................14

2026; AM Varel; BAB 29

2.8.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete ....................................................................14

2.9 Anlagen im Baubereich ..........................................................................................15

2.9.1 Leitungen ........................................................................................................15

2.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ....................................................................15

2.10.1 Straßenverkehr ...............................................................................................15

3 Angaben zur Ausführung .................................................................................15

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .....................................................................16

3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs ......................................................................17

3.1.2 Verkehrsumleitungen ......................................................................................17

3.1.3 Verkehrsbeschränkungen ...............................................................................17

3.1.4 Verkehrssperrungen, Sperrpausen..................................................................22

3.1.5 Elektrische Anlagen, Beleuchtung ...................................................................22

3.1.6 Freihalten von Lichtraumprofilen .....................................................................23

3.1.7 Beschilderung, Aufstellvorrichtungen ..............................................................23

3.1.8 Markierungsarbeiten .......................................................................................25

3.1.9 Mobile Stauwarnanlage und LED-Wechselverkehrszeichen ............................27

3.1.9.1 Mobile Stauwarnanlage ...............................................................................27

3.1.9.2 LED-Wechselverkehrszeichen .....................................................................35

3.1.10 Kontrollfahrten und Wartung............................................................................36

3.2 Bauablauf ...............................................................................................................37

3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten .......................................................37

3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ...............................................................................37

3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts,

sonntags .......................................................................................................................38

3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .................................................38

3.3 Wasserhaltung .......................................................................................................38

3.4 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................38

3.4.1 Straßenbau .....................................................................................................39

3.5 Abfälle ....................................................................................................................43

3.5.1 nicht gefährliche Abfälle ..................................................................................44

3.6 Beweissicherung ....................................................................................................45

3.6.1 Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien ............................................45

3.7 Sicherungsmaßnahmen .........................................................................................45

3.8 Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren ..........................................................45

3.8.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ..............................................45

3.9 Prüfungen ..............................................................................................................46

2026; AM Varel; BAB 29

3.9.1 Erstprüfungen .................................................................................................46

3.9.2 Eignungsnachweis ..........................................................................................46

3.9.3 Eigenüberwachungsprüfungen ........................................................................46

3.9.4 Kontrollprüfungen ............................................................................................47

3.9.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen ...........................47

3.10 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ..............................................................................48

3.10.1 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“ ...........................................48

3.10.2 Gegenseitige Gefährdungen ...........................................................................48

3.10.3 Gemeinsam genutzte Einrichtungen ................................................................48

3.10.4 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen ..................................................49

4 Ausführungsunterlagen ...................................................................................49

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .......................49

4.1.1 Pläne ...............................................................................................................49

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 49

4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten .........................50

4.2.2 Bauzeitenplan .................................................................................................50

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ..............................................50

5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit

ihrem Ausgabedatum ........................................................................................................50

5.2 Sonstige anzuwendende technischen Regelwerke .................................................52

2026; AM Varel; BAB 29

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Straßenbau

Zweck, Nutzung

Die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Nordwest – beabsichtigt verschiedene Erneuerungsarbeiten, auf der Bundesautobahn (BAB) 29 durchzuführen: Bei der BAB 29 handelt sich um die Straßenkategorie LS I und die Entwurfsklasse EKL 1. Der Aufbau der Befestigung ist gemäß RStO 2012 entsprechend Tafel 2 aufgebaut. Der hier behandelte Erneuerungsabschnitt befindet sich zwischen dem Autobahn- kreuz (Ak) Oldenburg-Nord und der Anschlussstelle (As) Wilhelmshaven.

Art und Umfang

Die Termine zur Erneuerung der Betondeckenfelder sind innerhalb von vier Wo- chen nach Zuschlagserteilung mit der AM Varel, der Autobahnpolizei sowie der Projektleitung des Auftraggebers abzustimmen.

Die Arbeiten im Zuge der A29 sind als Tageslicht- und Nachtbaustellen durchzufüh- ren.

Die Baustellen können in der Zeit von 19.00 Uhr bis 06:00 Uhr eingerichtet werden. In diesem Zeitraum kann unter Vollsperrung gearbeitet werden. Von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr wird der Verkehr einspurig an den Baufeldern vorbeigeführt. In diesem Zeitraum sind vor- und nachbereitende Arbeiten sowie Arbeiten an den stand- streifenseitigen Plattenhälften (außerhalb des Gefahrenbereichs gem. ARS 5.2) möglich.

Es dürfen bis zu fünf nächtliche Vollsperrungen in Folge durchgeführt werden.

Für nächtliche Arbeiten bzw. Arbeiten während der Dunkelheit ist zu beachten: Die Arbeitsbereiche sind als Arbeitsplatz im Freien zu betrachten und nach den Kriterien der ASR A3.4 bzw. der DIN EN 12464-2 zu beleuchten.

Zur Ausleuchtung der Arbeitsbereiche sind verschiedene Leuchtmittel einsetzbar. Werden frei brennende Lichtquellen verwendet (z.B. Leuchtballone), sollte eine Mindest- lichtpunkthöhe von 5 m nicht unterschritten werden. Beim Einsatz von Richtstrahlern ist deren Ausrichtung so zu wählen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer ausge- schlossen ist.

2026; AM Varel; BAB 29

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Beleuchtung (ASR A3.4) sind zu beachten (siehe auch DIN EN 12464-2)

Der AN hat auf Verlangen 14 Tage vor Beginn der Arbeiten eine lichttechnische Berech- nung mit den Mindestangaben gem. ZTV-SA vorzulegen.

Ein Mehrkolonnenbetrieb ist bei der Baudurchführung auf der A29 unbedingt einzupla- nen und auszuführen. Für eine ausreichende Versorgung mit Frischbeton hat der AN Sorge zu tragen. Es wird gefordert, dass die verschiedenen Arbeiten parallel ausgeführt werden. Schnei- dearbeiten, das Heben von Betonplatten und der Austausch ist an mehreren Stellen zeit- gleich durchzuführen. Jeder Baustellenabschnitt ist vor dem Rückbau der Verkehrssicherung vollständig und umfangreich zu säubern. Die Kosten hierfür sind unter „Sauberhalten der Fahrbahn“ ein- zurechnen.

Auf der BAB 29 (beide Richtungsfahrbahnen) im Bereich der Autobahnmeisterei Varel sind folgende Erneuerungsarbeiten durchzuführen:  Erneuern von einzelnen, zerstörten Betondeckenfeldern im Zuge der BAB 29  Erneuern des Fugenvergusses der erneuerten Betondeckenfelder  Unterpressen von Betondeckenfeldern  Erneuerung von Asphaltbereichen  Markierung einzelner erneuerter Felder.  Sowie die dazugehörige Verkehrssicherung

Die Arbeiten stehen in zeitlicher Abhängigkeit zueinander und einige Arbeiten sind zeitgleich durchzuführen. Folglich ist eine Abstimmung aller Projektbeteiligten für einen reibungslosen Ablauf wichtig und unumgänglich.

Nach Durchführung des Auftrages hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Ar- beitsstelle sauber übergeben wird, wozu auch das Abfahren von übrig gebliebenen Bau- stoffen, Bauteilen und Abfällen gehört.

Bauausführung: Die genaue Lage der einzelnen Betondeckenfelder und ggf. Besonderheiten im unmit- telbar angrenzenden Bereich sind der Bedarfsmeldung zu entnehmen.

Im Falle von kurzfristig auftretenden Fahrbahnschäden (z.B. Hitzeschäden), welche eine Verkehrsgefährdung darstellen, hat der AN diese innerhalb von 72 Stunden nach Auf- forderung im Zuge einer Sofortmaßnahme zu beheben. Entsprechende Kapazitäten sind vorzuhalten.

Allgemeine Hinweise

 Der Betonaufbruch ist erschütterungsarm durchzuführen. Zitat aus ZTV BEB-StB 15 Abs.2.2.1.2: „Ein Ausbau durch Zerkleinern mit Meißelbagger oder Fallschwert ist nicht zulässig“

2026; AM Varel; BAB 29

Hierbei ist zu erwähnen, dass sich Dübel und Anker sowie teilweise Stützkörbe in den Betondeckenfeldern befinden. In Brückenvorfeldern und Feldern auf ei- nem Bauwerk ist zusätzlich mit Bewehrung im Beton zu rechnen. Bei einem Aus- bau durch Fräsen ist dies beim Kalkulieren zu berücksichtigen. Außerdem sind teilweise 2-lagige PE-Folie oder aber Vlies unter Einzelplatten vorhanden, welche mit aufgenommen und zu entsorgen ist.  Im Anschluss an Brückenbauwerke sind mindestens 2 unmittelbar aufeinan- derfolgende verdübelte Raumfugen mit nachgiebiger Einlage vorzusehen (gem. ZTV Beton).  Verlegung eines Vliesstoffes zwischen der hydraulisch gebundenen Tragschicht und der Betondecke. Das verlegte Vlies ist vor dem Betoneinbau anzufeuchten. Eigenschaften: Alkalibeständiges Vlies (Geotextil); Filterstabil  Erneuerung der Betonfahrbahn in ca. 23,5 cm Stärke.  Neue Platten die direkt an ein Bauwerk angrenzen sind gemäß ZTV BEB-StB 15 Abs. 1.4.5 als verstärkte Platten auszuführen. Das Endfeld ist mit einer Verstär- kung der letzten Platte mindestens um die Dicke der gebundenen Tragschicht (20 cm) gem. ZTV Beton StB 07 auszuführen.

Abbildung 1: ZTV-Beton StB 07, Bild 10; Verstärkung der letzten Platten

Untergrund Die gesamten baulichen Maßnahmen werden im Bereich der vorhandenen Fahr- bahntrasse vorgenommen. Es liegt daher ein tragfähiger Untergrund vor.

Entwässerung

Es wird darauf hingewiesen, dass die 2 Fahrstreifen über die Standstreifen entwässern (Dachprofil). Die schadlose Beseitigung etwaigem Tages- oder Oberflächenwassers - insbesondere bei Niederschlägen – ist, bis zur Abnahme der gesamten Arbeiten, Sache des AN. Hierfür erfolgt keine besondere Vergütung. Schäden, die durch ungenügende Ableitung des Tages- oder Oberflächenwassers verursacht werden, sind vom AN ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Die Fahrbahn weist im Baustellenbereich größtenteils eine Querneigung von ≥ 2,5 % nach außen auf.

2026; AM Varel; BAB 29

Oberbau

Die vorhandene Fahrbahn hat eine Fugenteilung von 5 m. Die Betondecke hat eine Schichtdicke von ca. 22 cm. Diese ist zu trennen und auszu- bauen. Außerdem ist teilweise eine 2-lagige 0,3 mm PE-Folie oder ein Vlies unter den Einzelplatten vorhanden, welches mit aufzunehmen und zu entsorgen ist.

Die Plattenabmessungen betragen:

  • km 0,000 – 31,500 (Streckenkilometer) o vorhandene Plattengröße ca. 5,00 m x 4,00 m, o (Breite 2 + 4 + 4 m)
  • km 31,500 – 44,000 (Streckenkilometer) o vorhandene Plattengröße ca. 5,00 m x 4,25 m, o (Breite 2,50 + 4,25 + 4,25 m)
  • km 44,001 – 90,350 (Streckenkilometer) o vorhandene Plattengröße ca. 5,00 m x 4,25 m, Dicke ca. 22 cm o (Breite 2,50 + 4,25 + 4,25 m)

Vor dem Ausbau des Betons sind Ausbauhilfsschnitte bzw. Entlastungsschnitte von 20 cm zur Überholspur (1ter Längsschnitt) bzw. 20 cm zur Standspur (2ter Längsschnitt) sowie von 20 cm zur Querfuge an der ersten (1. Querschnitt) und letzten Platte (2. Quer- schnitt) herzustellen. Es ist darauf zu achten, dass die angrenzenden Platten nicht zerstört bzw. beschädigt werden. Die vorhandenen Fugenfüllungen müssen vor den Entlastungsschnitten entfernt werden. Die Kosten hierfür sind in die Position„Ausbauhilfsschnitt herstellen“ einzurech- nen. Im Zuge der Schnitte sind die Betonanker und Dübel und ggf. Stützkörbe sowie teilweise darunterliegende 2-lagige PE-Folie als Erschwernis mit einzukalkulieren.

a) Unterpressen von Betondeckenfeldern

Bei der ausgeschriebenen Bauleistung handelt es sich um das Heben und Festlegen einzelner z. T. abgesackter und loser Betondeckenfelder im Zuge der BAB 29 in beiden Fahrtrichtungen. Die genaue Lage und Anzahl sind der beigefügten Bedarfsmeldung zu entnehmen.

Beim Unterpressen ist die Vorgabe der Tabelle 18 gem. ZTV BEB-StB 2015 einzuhalten.

Es ist beim Bohren unbedingt zu gewährleisten, dass die Bohrlöcher nicht tiefer als die Plattendicke hergestellt werden (d = ca. 22 cm).

Bei der Durchführung der Unterpressung ist sicherzustellen, dass das unter den Platten befindliche Wasser beim Unterpressen vollständig weggedrückt wird. Nach dem Heben der Platten sind die Fugenfüllungen im Bereich der unterpressten Flä- chen zu erneuern. Ferner ist sicherzustellen, dass die Bohrlöcher in einer Flucht hergestellt werden!

b) Erneuerung der Betondeckenfelder

2026; AM Varel; BAB 29

Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Erneuerung von zerstörten Einzelbetondeckenfeldern in beiden Fahrtrichtungen der BAB 29.

Einzelplatten Die Ausbauart der einzelnen Betondeckenfelder ist erschütterungsarm, nach Wahl des AN durchzuführen. Eventuelle Erschwernisse wie zum Beispiel Mehraufwand bei Ausbau, Wartezeiten der LKW, Vorhaltung zusätzlicher LKW etc. sind in die Positionen „Betondecke aufnehmen“ mit einzurechnen. Die logistische Planung und der Ablauf des Ausbaus ist in die Position „Betondecke aufnehmen“ einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Um den Verkehr nicht zu oft durch die Bauarbeiten zu behindern, sind Tagesbaustellen (Zuzüglich der Verkehrssicherungen für die Unterpress- & Fugenarbeiten) und mehrtä- gige Baustellen erwünscht. Die genaue Einteilung der Absicherungen der Baustellen ist der Bedarfsmeldung zu entnehmen.

Allgemeine Anforderungen Die Vorgaben gem. ARS 04/2013 sind immer einzuhalten. Der Unbedenklichkeitsnachweis eines (vom BMV bzw. von der BASt) anerkannten AKR-Gutachters ist 14 Tage vor dem Betonieren vorzulegen (gem. ARS 04/2013).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer bei Aufnahme der zerstörten Plat- ten durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen hat, dass die Kanten der benachbarten Felder nicht beschädigt werden. Die hierfür entstehenden Mehraufwendungen wer- den nicht gesondert vergütet und sind in die Einzelpositionen einzurechnen. Be- schädigungen, die auf den AN zurückzuführen sind, werden auf dessen Kosten behoben.

Die genaue Anzahl und die genaue Lage der Betondeckenfelder ist der beigefügten Be- darfsmeldung zu entnehmen.

Für die Reinigung der Betonrückstände aus den Betonmischfahrzeugen ist vom AN ein gesonderter Auffangcontainer vorzuhalten. Betonrückstände dürfen nicht in den Seiten- räumen abgelagert werden. Dies ist in der PositionBetondecke herstellen mit einzurech- nen.

Bei der Herstellung einer Fahrbahndecke aus Beton ist zusätzlich zu beachten: Die in der DAfStB – Richtlinie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkali – Reakti- onen im Beton – Alkali – Richtlinie“ genannten alkalireaktiven Gesteine dürfen beim Bau von Fahrbahndecken aus Beton nicht verwandt werden. (Ausnahmen: Beton für Tages- baustellen.)

Der Auftragnehmer hat die gültigen Fremdüberwachungszeugnisse für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eignungsnachweisen stets beizufügen. (siehe auch ARS 04/2013) Der für Baumaßnahmen festgelegte Mindestzementgehalt von 360 kg/m³ ist einzuhalten, s. TL Beton.

2026; AM Varel; BAB 29

Die Anordnung der Dübel ist entsprechend Bild 8 der ZTV Beton-StB 07 vorzunehmen, d. h. 16Dübel(bei 4,25 m Breite & 15 Dübel bei einer Breite von 4,00 m) für den Haupt- fahrstreifen je Seite, bei einem Dübeldurchmesser von 25 mm.

Entsprechend der ZTV Beton-StB 07 ist in denLängspressfugeneinVerbundanker je Meter Fuge mit einem Durchmesser von 20 mm pro Platte und Seite mittels Klebeanker einzubauen.

Zur Erzielung einer ausreichenden Anfangsgriffigkeit ist die Betonoberfläche nach dem Glätten mit Kunstrasen so abzuziehen, das eine gleichmäßig feine Aufrauung entsteht, die das Griffigkeitsniveau verbessert. Auf die Einhaltung des Grenzwert μ SCRIM von 0,46 wird hingewiesen.

Für die Nachbehandlung des Betons nach ZTV Beton-StB 07, Ziff.3.3.3.2.2 sind nur Nachbehandlungsmittel vorzusehen, (cid:127) die fremdüberwacht sind (Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Be- scheinigung der fremdüberwachenden Stelle) (cid:127) für die eine Herstellererklärung vorgelegt wird, dass das angebotene Mittel mit dem in der Fremdüberwachung stehenden Mittel identisch ist und deren letzte vollständige Prüfung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Fugen

Zur Vermeidung von wilden Rissen sind im vorhandenen Abstand von 5 m Querschein- fugen, in Längsrichtung Längspressfugen und in den Übergangsbereichen zu vorhande- nen Platten Querpressfugen sowie Raumfugen an den Bauwerken herzustellen. Beim Schneiden der Fugen ist darauf zu achten, dass die Schneidschlämme während des Schneides abzusaugen ist und die Fahrbahn mit Wasser gesäubert wird. (sofern nicht anders ausgeschrieben). Es ist darauf zu achten, dass die Schlämme und Abwas- serprodukte nicht ins Grundwasser oder in die Abläufe gelangen. Die Verunreinigung der Abläufe sind auf Kosten des AN zu entfernen.

Die Verfüllung der Fugen ist mit Heißvergussmasse vorgesehen. Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesan- stalt für Straßenwesen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bun- desanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme von hochbeanspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfahren die Funkti- onsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des gesamten Fugensystems unter praxisnahen Bean- spruchungen zu untersuchen. Der Nachweis ist über mind. 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und dem AG auf Verlangen vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Es ist aus- schließlich ein Fugenmaterial zu verwenden, das zudem der DIN EN 14188-1/DIN EN 14188-2 sowie der TL-Fug StB entspricht. Fugenmaterial, welches nicht den vorgenann- ten Anforderungen entspricht, darf nicht verwendet werden.

Die Ebenheit der Einzelplatten ist per 4 m Messlatte nachzuweisen. Die Messungen sind gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen. Die Kosten der Ebenheitsmes- sung sind in die Position„Ebenheitsmessung durchführen“ einzukalkulieren.

2026; AM Varel; BAB 29

Die Bauarbeiten sind mit der Autobahn GmbH des Bundes - Außenstelle Oldenburg, der Autobahnmeisterei Varel, sowie der Autobahnpolizei und der Verkehrsbehörde abzu- stimmen.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1 Kampfmittelbeseitigung Das Baufeld liegt nicht im Verdachtsbereich. Beim evtl. Auffinden von Kampfmittelresten aller Art ist das Objekt sofort gegen unbe- fugten Zutritt abzusichern. Des Weiteren ist die zuständige Dienststelle der Polizei, der AG und das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen in Hannover zu benachrichtigen:

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

  • Regionaldirektion Hannover – Kampfmittelbeseitigungsdienst Marienstraße 34 30171 Hannover Tel. : (0511) 106 3000 Fax: (0511) 106 3095 E-Mail: kbd-einsatz@lgn.niedersachsen.de

Als Sofortmaßnahme ist der Fundbereich abzusichern und die zuständige örtliche Poli- zeidienststelle zu benachrichtigen. Kosten, die zur Bergung der eventuell gefundenen Munitionsrückstände nötig sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

2 Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle

Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich Bauarbeiten im Zuge der BAB 29 in beide Richtungsfahrbahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Varel zwischen dem AK Oldenburg-Nord und der AS Ahlhorn.

2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung

Die Bauleistungen sind auf der BAB 29, beide Richtungsfahrbahnen, von km 44,000 bis km 89,757 im Bereich der Autobahnmeisterei Varel auszuführen.

2.1.2 Nächster Ort

BAB 29: Wilhelmshaven, Rastede, Oldenburg

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 2.2.1 Straße

2026; AM Varel; BAB 29

BAB 29 Wilhelmshaven – Rastede – Oldenburg

2.2.2 Zur Baustelle

Anfahrt-, Abfahrt- und Wendemöglichkeiten bestehen nur an den Anschlussstellen.

Die Baustelle ist über die Anschlussstellen des in Kapitel 2.2 genannten Verkehrsweges zu erreichen. Für das Befahren tonnenbegrenzter Straßen mit schweren Fahrzeugen hat der Unter- nehmer rechtzeitig eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen und deren Kosten mit einzurechnen. Der Unternehmer hat bei Anlieferung von Baustoffen, insbesondere bei Schwertransportern, die Straße abzusichern. Alle bauseits genutzten Wege und Straßen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, evtl. entstandene Schäden sind zu beseiti- gen.

2.2.3 Zu Deponien

Ist vom AN frei zu wählen.

2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

2.3.1 Wasser Ist Sache des AN.

2.3.2 Abwasser Ist Sache des AN.

2.3.3 Strom Ist Sache des AN.

2.4 Lager- und Arbeitsplätze

Soweit sie auf der Fahrbahn innerhalb der Baustellenabsperrung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich werden Lager- und Arbeitsplätze an der Baustelle nur soweit kostenlos zur Verfügung gestellt, wie sie sich im Besitz des Auftraggebers befinden und von die- sem nicht selbst gebraucht werden oder verpachtet sind. Es ist Sache des AN, darüber hinaus für die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze zu sorgen. Mögliche infrage kom- mende Materiallagerplätze sind vorab mit der zuständigen Meisterei abzusprechen. Die Kosten sind in die Position „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren. Der Unterneh- mer hat für eine eigenständige, ordnungsgemäße Aufräumung der Baustelle zu sorgen. Alle Flächen sind nach Räumung der Baustelle in ihren ursprünglichen Zustand zurück- zuversetzen (d. h. sauber und frei von Schutt und Unrat).

2026; AM Varel; BAB 29

Wahl und Beschaffung von weiteren Lagerplätzen, Arbeitsplätzen und Unterkünften ist Sache des AN.

2.4.1 Lagerplätze

Der Mittelstreifen darf nicht zur Lagerung von Baustoffen benutzt werden.

2.4.2 Arbeitsplätze

Straßenkilometer:

Betr. km 44,000 - Betr. km 89,757 AM Varel

Nächste Orte: Wilhelmshaven, Sande, Varel, Rastede, Oldenburg

2.5 Gewässer 2.5.1 Vorfluter

Seitengräben der BAB.

2.5.2 Wasserstände

Die Wasserstände sind abhängig von Niederschlag und Grundwasserstand und können nicht reguliert werden. Genauere Informationen hat sich der AN, wenn nötig, selbst zu beschaffen.

2.5.3 Höchster Bauwasserstand

Siehe Abschnitt 2.5.2

2.6 Baugrundverhältnisse

2.6.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser

Für die ausgeschriebene Leistung sind diese Punkte nicht weiter von Bedeutung.

2.6.2 Straßenbefestigungen

Aufbau der Fahrbahn: AM Varel

22 cm Betondecke

2 – 4 cm Ausgleichsschicht

15 cm Vermörtelung (Zement)

2.6.3 Schadstoffbelastung

2026; AM Varel; BAB 29

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organi- schen Inhaltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwur- zelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden dessen TOC-Gehalt (gesamter orga- nischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Diese Böden können nicht aufgrund ihres TOC-Gehaltes einer bestimmten Einbauklasse gemäß LAGA M 20 (Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zugeordnet werden. Es ist eine fachgerechte Verwertung dieser Böden gemäß ihrer Zusammensetzung vorzu- sehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Deponien für Böden mit organi- schen Bestandteilen nicht zugelassen sind. Dies wird zum Teil durch die Begrenzung des TOC-Gehaltes definiert.

2.7 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Das Auf- bzw. Abbruchgut, Bauschutt etc. ist gemäß den Umweltschutzbedingungen zu entsorgen. Auf die einschlägigen Bestimmungen wird hingewiesen.

2.8 Schutz-Bereich und –Objekt

2.8.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Das Bodenabbaugesetz und das „Gesetz zum Schutz des Bodens“ vom 17. März 1998 sind zu beachten.

2.8.2 Bäume und Flurgehölze

Die vorhandenen Bäume und Flurgehölze sind vor Beschädigungen durch die Bauarbei- ten zu schützen. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023 und auf die DIN 18920 Landschaftsbau „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ wird hingewiesen und sind zu beachten. Das Wurzelwerk ist zu schonen! Erschwernisse durch Handschach- tung im Wurzelbereich sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten, wenn im LV nichts anderes vorgesehen ist.

2.8.3 Denkmale

Das Nds. Denkmalschutzgesetz ist zu beachten.

2.8.4 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte

Das Immissionsschutzgesetz ist zu beachten.

2.8.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete

2026; AM Varel; BAB 29

Die Gewässer sind während der Bauzeit so zu schützen, dass keine Schadstoffe einge-

leitet werden.

2.9 Anlagen im Baubereich

2.9.1 Leitungen Im Bereich der BAB 29 liegen teilweise Stromkabel, Gas- und Wasserleitungen. Auf den Schutz des BAB-Kabels und des LWL-Kabels ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Leitungen und Kabel, die für die auszuführenden Arbeiten hinderlich werden können, sind vom AN dieses Auftrages selbst zu erkunden. Die Beschaffung von Planunterlagen der betroffenen Versorgungsträger ist Aufgabe des AN. Auf das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen wird hingewiesen. Diese Leitungen dürfen unter keinen Umständen beschädigt werden. Im Bereich der Leitungen ist mit großer Sorgfalt zu arbeiten. Falls Schäden an den Lei- tungen durch den AN verursacht werden, sind diese auf seine Kosten zu beseitigen. Im Weiteren wird auf das Kabelmerkblatt verwiesen.

2.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Bei der Baustelle handelt es sich um eine Bundesautobahn unter Verkehr, bei der mit sämtlichen Anlagen (Mittelstreifenüberfahrten, Anschlussstellen, Beschilderungen, Brü- cken, Fahrzeugrückhaltesystemen usw.) zu rechnen ist. Evtl. Erschwernisse sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. Der öffentliche Verkehr wird in unterschiedlichen Verkehrsführungen am Baufeld vor- beigeführt.

Der öffentliche Verkehr ist während der gesamten Dauer der Baumaßnahme in dem be- schriebenen und den anliegenden Plänen dargestellten Umfang aufrecht zu halten. Die Sperrungen der Aus- und Auffahrten der Anschlussstellen sind so kurz wie möglich zu halten. Der AG behält sich vor, einzelne Tage mit hohen Verkehrsaufkommen (z. B. Hauptreisetage) für Sperrgenehmigungen auszuschließen. Sperrungen von Aus- und Auffahrten von Anschlussstellen nicht zeitgleich durchgeführt werden, sofern davon Umleitungsstrecken betroffen sind. D. h., dass bei Sperrung der Aus- oder Auffahrt der AS 1 nicht zeitgleich die betroffene Aus- oder Auffahrt der AS 2 gesperrt werden darf, sofern die Umleitungsstrecke 1 (für Sperrung AS 1) über bzw. zur AS 2 führt.

2.10.1 Straßenverkehr Durchgangsverkehr. Die Bauarbeiten sind unter Aufrechterhaltung des Verkehrs

durchzuführen. Der Durchgangsverkehr wird einstreifig an der Baustelle vorbeigeführt.

3 Angaben zur Ausführung Der Auftragnehmer hat sich unmittelbar vor Beginn der Arbeiten an der BAB bei der VMZ/BZ unter der Tel. Nr. 0511/973196-40 anzumelden und die beabsichtigten Termine

2026; AM Varel; BAB 29

rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten - mindestens 24 h vor Beginn der Verkehrsbeschrän- kung/-en – mit der zuständigen Polizeidienststelle, der zuständigen Autobahnmeisterei sowie der VMZ/BZ Hannover abzustimmen. Ebenfalls ist das Ende der Arbeiten durch den AN der VMZ/BZ unmittelbar nach Räumung der Baustelle mitzuteilen.

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Arbeiten finden unter Aufrechterhaltung des Verkehrs statt. Die Verkehrsführung bzw. Verkehrssicherung hat unter Beachtung der „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)", der »Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen und Richtlinien für Sicherung an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)" dazugehörige Technische Lieferbedingungen (TL) und das Allgemeine Rundschrei- ben Straßenbau Nr. 18/1999 zu erfolgen.

Neben den o.g. Richtlinien sind Wegweisungen des AG und dessen örtlicher Bauüber- wachung zu beachten. Für alle Unfälle, die auf eine unsachgemäße Verkehrssicherung zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer.

Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß, Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkennt- nisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)" ist nachzuweisen.

Der AN hat anhand der beigefügten Verkehrszeichenplane und Anlagen des AG eigene endgültige Verkehrszeichenpläne zu erstellen.

Die beigefügten Pläne dienen dem AN lediglich zur Kalkulation der Kosten für die Verkehrsführung.

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellun- gen einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen er- folgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Der AN hat bei seiner Kalkulation folgende Aufwendungen zu berücksichtigen, so- fern im Leistungsverzeichnis nicht anders aufgeführt:

a) Bereitstellung der Verkabelung einschließlich der erforderlichen Elektroinstallati- onsteile; installieren, vorhalten, um- und abbauen der Bakenbeleuchtung, Vor- warnblinker entsprechend dem Baufortschritt sowie Ersatz gestohlener und be- schädigter Teile;

b) Die vorübergehende Abdeckung der Baustellenbeschilderung bis zur Freigabe der Verkehrsführung und das Entfernen der Abdeckung zur Freigabe der Verkehrsführung;

c) Die vorübergehende Abdeckung der vorhandenen Streckenbeschilderung mittels berührungsfreier Auskreuzung für die Dauer der Verkehrsführung und Entfernen der Auskreuzung nach Beendigung der Verkehrsführung.

2026; AM Varel; BAB 29

d) Die ständige Aufrechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes aller Einrichtun- gen; dazu gehört auch das regelmäßige Säubern der Schilder und Leuchten sowie das Nachkleben der vorübergehenden Markierung, wenn eine eindeutige Ver- kehrsführung nicht mehr gewährleistet ist. Falls erforderlich, Freischneiden der Be- schilderung von Bewuchs. Sämtliche Arbeiten sind grundsätzlich unter Aufrechter- haltung des Verkehrs und Beachtung der vor Ausführung der Arbeiten zu beantra- gender verkehrsbehördlicher Anordnung durchzuführen.

Der AN hat sämtliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschließlich Auf- stellvorrichtung zu stellen, zu installieren und für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und zu betreiben.

Der AN haftet für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Anlage; Ersatzeinrichtungen sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten. Die Schilder und Leuchten sind ständig zu reinigen.

Die elektrischen Anlagen sind während der Dauer der Bauzeit zu warten und laufend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das gilt besonders für die Nachtstunden.

Das Lagern von Geräten, Material und dergleichen in den Seitenräumen neben den un- ter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet.

3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs

Der öffentliche Verkehr ist während der gesamten Dauer der Baumaßnahme in dem be- schriebenen und den anliegenden Plänen dargestellten Umfang aufrecht zu erhalten. Ausnahmen bestehen lediglich in für den Bauablauf zwingend erforderlichen nächtlichen Vollsperrungen, Sperrungen von Anschlussstellen und Rastanlagen, sofern dies uner- lässlich für die sichere Durchführung der Arbeiten ist. Der Baustellenbereich ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Die erforderlichen Fahrstreifenbreiten für die Verkehrsführungen sind aus den anliegen- den Verkehrsführungsplänen ersichtlich. Zugelassen ist eine maximale Länge der Baustelle von 6.000 m. Weiterhin ist zu berück- sichtigen, dass maximal 2 Phasen (zwei vollständig eingerichtete Verkehrssicherungen von einer max. Länge von 3.000 m) gleichzeitig und in Abstand von mind. 3 km zueinan- der, eingerichtet werden dürfen!

Aufbau der Verkehrsführungen gem. anliegender Verkehrszeichenpläne des AG (Pläne im Anhang).

3.1.2 Verkehrsumleitungen

Sofern Sperrungen von Anschlussstellen zwingend erforderlich werden, sind entspre- chende Umleitungen gem. den anliegenden Verkehrszeichenplänen einzurichten.

3.1.3 Verkehrsbeschränkungen

2026; AM Varel; BAB 29

Die Verkehrsführungen sind nach den vom AN zu erstellenden und zur Anordnung vor- zulegenden Beschilderungs-/Verkehrsführungsplänen einzurichten und vorzuhalten. Die beigefügten Verkehrsführungspläne und Anlagen des AG dienen nur als Vorlage und sind Grundlage der Kalkulation. Die Verkehrssicherungsarbeiten zum Auf-, Um- und Abbau der Verkehrsführungen und Verkehrseinrichtungen, sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung der Stauwarnanlage sind auf den Bundesautobahnen gemäß anliegenden Verkehrszeichenplänen (Tags- und Nachtbaustellen) auszuführen.

Im untergeordneten Straßennetz (sofern erforderlich) sind die Regelpläne der RSA 21 als Mindeststandard anzuwenden.

Anordnende funktionale Verkehrsbehörde für die Autobahn ist die Straßenbaubehörde der Außenstelle Oldenburg der Autobahn GmbH, Niederlassung Nordwest. Zuständige Autobahnmeisterei ist die AM Varel. Zuständige Autobahnpolizei ist das Autobahnpoli- zeikommissariat Oldenburg.

Anordnende Verkehrsbehörden für das nachgeordnete Netz sind die Straßenverkehrs- behörden der Landkreise Ammerland und Friesland, sowie die Städte Varel und Wil- helmshaven. Die Eigensicherung des AN zum Herstellen, Umbauen und Abbauen der Verkehrsfüh- rungen und Sperrungen einschließlich der Arbeiten für die transportablen Schutzeinrich- tungen, Beschilderungen und Markierungs- und Demarkierungsarbeiten etc. ist in den Leistungspositionen enthalten. Gleiches gilt für alle erforderlichen Verkehrssicherungs- arbeiten für Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten für die Verkehrssicherung. Die hierfür erforderlichen Verkehrssicherungen sind aus den anlie- genden Verkehrszeichenplänen kürzerer Dauer ersichtlich. Im untergeordneten Netz sind die Arbeiten nach den Regelplänen der RSA als Mindeststandard abzusichern. Der AN haftet für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der elektronischen Anlagen und Verkehrseinrichtungen; Ersatzeinrichtungen sind im erforderlichen Umfang bereitzuhal- ten. Durch Unfälle beschädigte Teile sind unverzüglich zu ersetzen. Mit den Arbeiten zur Schadensbeseitigung ist spätestens innerhalb von 60 Minuten nach Schadensfeststel- lung bzw. nach Aufforderung zu beginnen. Hierfür erforderliches Personal, Fahrzeuge, Geräte, Reparaturmaterial etc. muss innerhalb dieses Zeitfensters vor Ort sein um vor Ort mit den Arbeiten zur Schadensbeseitigung beginnen zu können.

Hinweise zum Beantragen einer verkehrsrechtlichen Anordnung auf Autobahnen Für die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die Arbeitsstellen längerer und kürzerer Dauer auf Autobahnen ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten das aktuelle Antragsformular per E-Mail unter verkehr.oldenburg@autobahn.de bei der Außenstelle Oldenburg der Autobahn GmbH des Bundes anzufordern.

Der ausgefüllte Antrag muss original unterschrieben und gescannt an die obige Adresse geschickt werden. Werden gleiche Arbeiten auf verschiedene Autobahnen oder Berei- chen ausgeführt, so wird gebeten, die Seite entsprechend in der EXCEL-Datei zu kopie- ren und jeweils als einen Antrag für jede Autobahn zu stellen.

2026; AM Varel; BAB 29

Für den Auf-, Um- und Abbau der Verkehrsführungen von längerer Dauer und den Auf- und Abbau von Umleitungsbeschilderungen sind gesonderte Einsatzlisten für Tages- und Nachtbaustellen bei der funktionalen Straßenbaubehörde zur An- ordnung vorzulegen. Ohne verkehrsrechtliche Anordnungen für die Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tag oder Nacht) dürfen keine Arbeitsstellen auf Autobahnen ein- gerichtet werden. Der AN ist für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Beantra- gung der Genehmigungen verantwortlich und hat die verkehrsrechtlichen Anord- nungen auf der Arbeitsstelle stets mitzuführen!

Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung ist mindestens 2 Wochen, im Fall von Anschlussstellensperrungen sowie Vollsperrungen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Die Einsatzplanungen für die Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind mindestens 5 Werk- tage vor der Durchführung bei der funktionalen Straßenbaubehörde zu beantragen! Für jede Änderung einer Verkehrsführung muss ein neuer Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung erfolgen, der die Darstellung der Verkehrsführung im gesamten Baustellen- bereich beinhaltet.

Hinweise zur verkehrsbehördlichen Abnahme der Verkehrsführungen Nach Fertigstellung der einzelnen Verkehrsführungen findet jeweils eine Abnahme statt. Diese wird in der Regel durch örtliche Bauüberwachung der AM Varel durchgeführt.

Allgemeine Auflagen der verkehrsrechtlichen Anordnung (Autobahn)

Die Betretungserlaubnis bzw. Anordnung gilt für alle von der bauausführenden Firma auf der Baustelle eingesetzten ihm unterstellten Firmenangehörigen, sowie sämtlicher vom AN zur Erledigung der unter dem Punkt „Veranlassung“ genannten Aufgaben eingesetz- ten Nachunternehmer und Zulieferer. Es ist durch die bauausführende Firma sicher zu stellen, dass alle o.g. Personen die Betretungserlaubnis bzw. die verkehrsrechtliche An- ordnung sowie den genehmigten Verkehrszeichenplan ausgehändigt bzw. übergeben bekommen, um diese – ihrer Verpflichtung entsprechend – auf der Arbeitsstelle bereit- halten und der Verkehrsbehörde, dem Straßenbaulastträger, deren Vertretern oder der Polizei auf Verlangen vorzeigen zu können. Der endgültige Termin (Datum und Uhrzeit) der Verkehrsbeschränkung ist mit der zu- ständigen Polizeidienststelle, der zuständigen Autobahnmeisterei sowie der VTZ Han- nover/Bremen unter der Tel.-Nr. 0511 / 123 571-00 rechtzeitig – mindestens 24 h vor Beginn der Verkehrsbeschränkung/- en – mitzuteilen. Der AN hat sich unmittelbar vor Beginn der Betretung oder der Verkehrsbeschränkung bei der VTZ unter der Tel.-Nr. 0511 / 123 571-00 sowie der zuständigen Autobahnmeis- terei unter Benennung der Nummer der Verkehrsrechtlichen Anordnung (VRAO -Nr.) anzumelden. Ebenfalls ist das Ende der Betretung oder der Verkehrsbeschränkung durch den Antrag- steller der VTZ und der Autobahnmeisterei mitzuteilen. Die VTZ und die Autobahnmeisterei sowie die Polizei haben das Recht, die Betretung bzw. die Arbeiten des Antragstellers wegen ungünstiger Verkehrslage oder ungünstiger Wetterlage abzulehnen bzw. jederzeit abzubrechen.

2026; AM Varel; BAB 29

Zusätzliche Anordnungen sowie nachträgliche Änderungen können jederzeit von der Verkehrsbehörde und den zuständigen Polizeidienststellen genehmigt bzw. angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 StVO vorliegen. Zuwiderhandlun- gen stellen Ordnungs-widrigkeiten nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO im Sinne des § 24 StVG dar. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Absperrung und Beschilderung durch die Verkehrsbehörde oder deren Vertreter unter möglicher Teil- nahme der Polizei abgenommen worden ist. Es dürfen für die Absicherung von Baustellen nur vollretroreflektierende Verkehrszei- chen und Verkehrseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen der StVO und den RAL- Güteschutzbestimmungen entsprechen. Die Verkehrszeichen müssen sich in einem ord- nungsgemäßen und einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und stand- sicher aufgestellt sein. Widersprüchliche Verkehrszeichen sind ggf. abzudecken. Aus- kreuzungen an bestehenden Verkehrszeichen und Wegweisern sind berührungsfrei aus- zuführen (Folien sind hierfür nicht zugelassen). Nicht geltende Vorschriftszeichen (z.B. Z 274) müssen vollständig abgedeckt sein. Bei Einengungen von Fahrstreifen ist der in den Plänen angegebene Querschnitt zu überprüfen und bei Abweichungen die Verkehrsbehörde unverzüglich zu benachrichti- gen. Die Verkehrszeichen sind in Größe 3 gemäß „Verkehrszeichenkatalog“ (VZ-Kat) und mindestens voll rückstrahlend (Typ RA2 Bauart B) auszuführen. Für die Gelbmar- kierung (>30 Tage und auf verbleibenden Deckschichten) sind nur Folien/KSP-Markie- rung des Typ II, Verkehrsklasse ≥ P7 auf Autobahnen und auf anderen Straßen Fo- lien/KSP-Markierung des Typ II, Verkehrsklasse ≥ P6, zugelassen. Fahrbare Absperrtafeln sind nur als VZ 616 in großer Ausführung und angekuppelt am Zugfahrzeug zulässig. Hierfür sind als Zugfahrzeuge nur LKW mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mind. 7,49 t erlaubt. Es sind Fahrstreifentafeln (VZ 501 – VZ 551) für Verkehrsführungen kürzerer Dauer in LED - Ausführung einzusetzen. Behinderungen des Verkehrs sind zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschrän- ken. Die Anordnung setzt voraus, dass der AN bzw. der Verantwortliche der Verkehrssiche- rung bei Antragstellung mit den Örtlichkeiten des abzusichernden Bereiches vertraut ist bzw. sich kundig gemacht hat und dies insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Sicht- weiten berücksichtigt worden ist. Die Einrichtung und Räumung der Arbeitsstelle ist für die gesamte Absperrung zeitgleich umzusetzen, d.h. die Anzeigen der Vorwarneinrichtungen müssen jederzeit mit den tat- sächlichen Fahrbahn-absperrungen übereinstimmen. Diese Anordnung befreit den Inhaber nicht von der Einhaltung sonstiger Vorschriften der StVO. Das Betreten der genannten Autobahnstrecken geschieht auf eigene Gefahr. Hierbei wird ausdrücklich auf die Zweckbestimmung der Autobahn hingewiesen. Da diese aus- schließlich dem Schnellverkehr dient, ist darauf gebührend Rücksicht zu nehmen und höchste Vorsicht walten zu lassen. Bei Betreten der Bundesautobahn ist gem. § 35 Abs. 6 StVO Warnkleidung der Klasse 3 zu tragen. Das jeweils eingesetzte Fahrzeug ist durch rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 vollretroreflektierende Folie Typ RA 2 (evtl. auf Magnettafeln) und eine

2026; AM Varel; BAB 29

Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) besonders zu kennzeichnen und mög- lichst weit rechts abzustellen. Die Autobahn darf nur im Richtungsverkehr befahren werden. Anfahrt-, Abfahrt- und Wendemöglichkeiten bestehen nur an den Anschlussstellen. Das Kreuzen oder Wenden mit Fahrzeugen über den Mittelstreifen sowie das Benutzen der befestigten Überfahrten ist verboten. Die Pflicht zur Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstelle und zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Anordnung obliegt dem Antragsteller. Zuwider- handlungen können nach der StVO geahndet werden. Darüber hinaus sind Zwangsmittel und Schadensersatzforderungen möglich. Die bauausführende Firma hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die auf die Inanspruchnahme des Verkehrsraumes zurückzuführen sind. Für alle Schäden sowie Ansprüche Dritter, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund einer nicht ordnungs- gemäßen Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen infolge der Anordnung bzw. der Betretungserlaubnis eintreten, haftet die bauausführende Firma in vollem Um- fang.

Sonstige Auflagen Verkehrsführungen kürzerer Dauer sind grundsätzlich an Hauptreisetagen in den Feri- enzeiten, an gesetzlichen Feiertagen sowie an den Tagen vor und nach Feiertagen und an sonstigen verlängerten Wochenenden unter Einbeziehung von „Brückentagen“ nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind unaufschiebbare Sofortmaßnahmen auf beson- dere Anordnung in Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden sowie der Poli- zei. Bei Verkehrsführungen kürzerer Dauer bei Nacht (1 h vor Sonnenuntergang bis 1 h nach Sonnenaufgang) sind Leitbaken anstelle von Leitkegeln aufzustellen. Nur nach aus- drücklicher Genehmigung der Verkehrsbehörde können bei Nachtbaustellen verkleinerte Leitbaken (75%) eingesetzt werden. Jede zweite Leitbake ist mittels Warnleuchte zu be- leuchten. Die Beleuchtung der Arbeitsstelle ist blendfrei für den Verkehr aufzustellen. Für die Beschäftigten der Baukolonne sind keine Einzelfahrzeuge (Privatfahrzeuge), sondern nur ein von der Baukolonne gemeinschaftlich benutztes Fahrzeug (z. B. Klein- bus) mit entsprechender Kennzeichnung (rot/weiße Schraffen und Rundumleuchte) für den Zugang auf den gesperrten Bereich der BAB zugelassen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Absperrung jederzeit in Ordnung ist, dass die Verkehrszeichen im ordnungsgemäßen Zustand bleiben und dass sie gut zu erkennen sind. Das Lagern von Geräten, Material und dergleichen in den Seitenräumen neben den un- ter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für de- markierte, gelbe Folienmarkierung; diese ist umgehend von der Baustelle zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen!

Hinweise und Auflagen zur verkehrsrechtlichen Anordnung (nachgeordnetes Netz) Die Anträge der verkehrsbehördlichen Anordnungen für das nachgeordnete Netz sind, sofern nicht anders vereinbart, ebenfalls spätestens zwei Wochen vor Baubeginn, bei Sperrungen und Vollsperrungen spätestens 4 Wochen vor Baubeginn in der aktuellen Fassung bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzureichen.

2026; AM Varel; BAB 29

Die allgemeinen und sonstigen Auflagen bezüglich Arbeitsstellensicherung des Ab- schnittes für BAB gelten sinngemäß auch für das nachgeordnete Netz.

3.1.4 Verkehrssperrungen, Sperrpausen

Sollte es aufgrund von Großraum- und Schwertransporten erforderlich werden eine nächtliche Beräumung einer eingerichteten Baustelle durchzuführen, so muss dieses Vorgehen im Vorfeld zwischen dem Transporteur und dem AN oder Subunternehmer dieses Bauvertrages abgesprochen werden. Es erfolgt keine Kostenübernahme durch den AG.

Erforderliche Sperrungen von Anschlussstellen sind mind. 4 Wochen vor der geplanten Ausführung bei den zuständigen Verkehrsbehörden zu beantragen.

3.1.5 Elektrische Anlagen, Beleuchtung

Die Einrichtung des Stromanschlusses ist Aufgabe des AN und wird gesondert vergütet. Elektrische Anlagen sind nach VDE- Vorschriften zu installieren. Unter Umständen ist bei dem örtlichen Stromversorger ein entsprechender Antrag zu stellen. Dabei ist ein entsprechender Zeitverlauf zu berücksichtigen, besonders im Hin- blick auf die Entfernung zum Stromanschlusspunkt. Für die Beleuchtung der verschiedenen Absperrbakenketten sind getrennte Stromkreise mit Fl- Schutzschaltern einzurichten, damit bei einer evtl. Störung nicht die gesamte An- lage ausfällt.

Die Aufbaulichtanlagen müssen mit gelbem Dauerlicht unterlegt werden und ebenso wie die Vorwarn- Blinkleuchten über einen gesicherten Stromanschluss verfügen. Zwischen die Aufbaulichtanlage sind beleuchtete Baken zu stellen.

Die Stromversorgung der Aufbaulichtanlagen ist Sache des AN (zB. mittels Strom- aggregats mit zusätzlicher Pufferbatterie).

Die Versorgung der Vorwarn-Blinkleuchten hat in einem gesonderten Stromkreis zu erfolgen.

Der AN haftet während der gesamten Bauzeit für die dauernde Betriebsfähigkeit der elektrischen Anlage und hat ohne Aufforderung für beschädigte oder verbrauchte Teile Ersatz zu leisten.

Er muss sicherstellen, dass die Anlage Tag und Nacht funktionsfähig bleibt und bei Aus- fall die Beseitigung einer Störung durch Fachkräfte unverzüglich vorgenommen wird.

Der AN haftet während der gesamten Bauzeit für die dauernde Betriebsfähigkeit der elektrischen Anlage und hat ohne Aufforderung für beschädigte oder verbrauchte Teile Ersatz zu leisten. Er muss sicherstellen, dass die Anlage Tag und Nacht funktionsfähig bleibt und bei Ausfall die Beseitigung einer Störung durch Fachkräfte unverzüglich vor- genommen wird.

2026; AM Varel; BAB 29

3.1.6 Freihalten von Lichtraumprofilen

Notwendige Überspannungen für elektrische Einrichtungen müssen bei Stromkabeln mit 220/230 Volt eine lichte Höhe von mindestens 6,00 m über Fahrbahnoberkante haben. Bei Niederspannung genügen 5,00 m lichte Höhe über FOK.

3.1.7 Beschilderung, Aufstellvorrichtungen

Beschilderung:

Die für die Verkehrsführungen vorgesehenen Beschilderungen sind aus den anliegen- den Verkehrsführungsplänen ersichtlich.

Für die vom AN zu erstellenden Beschilderungs-, Verkehrsführungs- und Umleitungs- pläne hat der AN die örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und einzubeziehen. Die Forderungen der Verkehrsbehörden und die sich aus den verkehrsbehördlichen Abnah- men ergebenden Festlegungen sind zu berücksichtigen und einzuarbeiten.

Die Verkehrszeichen im Mittelstreifen sind so aufzustellen, dass diese nicht über die Vorderkante der Schutzplanken hinausragen. Maximale Breite: 2,00 m

Für die Beschilderung sind nur Reflexfolien der Reflexionsklasse RA 2, Reflexfolien- Auf- bau B oder besser zu verwenden.

Sämtliche Verkehrszeichen und Hinweistafeln sind randverstärkt auszuführen.

Es ist zu gewährleisten, dass die Ausführung der Verkehrszeichen nicht unter den An- forderungen anerkannter Gütebedingungen liegen, d.h., dass die Verkehrszeichen das RAL- Gütezeichen der Güteschutzgemeinschaft „Verkehrszeichen“ auf der Schilderrück- seite tragen müssen. Auch müssen diese in den Farben, Abmessungen und Ausführun- gen der StVO und RSA, Ausgabe 2021 entsprechen. Bei dem Einsatz von Leitbaken und Warnleuchten ist zu beachten, dass diese der TL- Baken 97 sowie TL- Warnleuchten 97 entsprechen müssen.

Hinweise zum Anpassen der vorh. Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrslenkungs- tafeln, Wegweiser und Überkopfbeschilderungen):

Die vorh. Beschilderung muss durch mobile Auskreuzvorrichtungen an die geänderte Verkehrsführung angepasst werden. Ein Abkleben der vorhandenen Schilder, bzw. der neu aufgestellten Beschilderung mit Klebefolie ist nicht zulässig. Lediglich das Auskreu- zen der eigenen Beschilderung des AN mit Folie ist zulässig. Nach Beendigung der Bau- arbeiten sind die Auskreuzvorrichtungen wieder zu entfernen.

Ausnahme: Verkehrszeichen <= Gr. 3 dürfen demontiert oder mit witterungsbeständigen und undurchsichtigen Plastiksäcken abgedeckt werden.

2026; AM Varel; BAB 29

Es sind mobile Auskreuzvorrichtungen aus Kunststoff oder Metall gefordert. Diese müs- sen mit Folie der Klasse RA 2 C beklebt sein und werden gemäß LV gesondert vergütet. Die Breite von Auskreuzvorrichtungen muss betragen: (cid:127) Verkehrszeichen Gr. 3 = 50 mm (cid:127) Verkehrszeichen bis 3 m² = 75 mm (cid:127) Verkehrszeichen über 3 m² = 100 mm

Der AN haftet für jegliche Schäden an Verkehrszeichen und Tafeln, die durch unsach- gemäßes Abdecken oder Auskreuzen entstehen.

Festlegungen zu Schriftgrößen in Ersatzwegweistafeln und sonstigen Hinweista- feln:

(cid:127) außerhalb Baustellenbereiche auf BAB und BAB-ähnlichen Straßen (Vzul > 80 km/h) = mind. 210 mm (cid:127) im Baustellenbereich auf BAB/BAB-ähnlichen Straßen = mind. 175 mm (cid:127) im Ausnahmefall BAB und BAB-ähnlichen Straßen = mind. 140 mm (nur bei beengten Verhältnissen und mit vorheriger Zustimmung des AG)

(cid:127) im untergeordneten Netz, außerorts (Vzul ≤ 100 km/h) = mind. 140 mm (cid:127) im untergeordneten Netz, innerorts = mind. 126 mm (cid:127) Reiter auf Überkopfbeschilderung = mind. 350 mm Reiter auf Bodenbeschilderung auf BAB und (cid:127) BAB-ähnlichen Straßen = mind. 210 mm (cid:127) Reiter auf sonst. Bodenbeschilderung = mind. 140 mm

Kleinere Schriftgrößen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

Die Schriftart ist gemäß RWB bzw. RWBA auszuführen. Im Regelfall ist die Mittelschrift anzuwenden. Die Verwendung von Engschrift ist nur bei beengten Verhältnissen und mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Gleiches gilt für die Verwendung von Abkür- zungen.

Die Grundsätze zur Gestaltung und Bemaßung von Schildertafeln gemäß RWB/RWBA sind zu beachten. Dies gilt ausdrücklich auch für die Einhaltung von Rand- und Zwi- schenabständen sowie für die Geometrie von Pfeilsymbolen, grafischen Symbolen etc. Für Schildertafeln mit baustellenspezifischen Inhalten sind Musterzeichnungen zu erstel- len und zu bemaßen (Mindestbemaßung: Gesamtgröße VZ, Schrifthöhen, Größe einge- setzte Verkehrszeichen). Vor Herstellung der Schildertafeln ist die Freigabe des AG ein- zuholen. Für die Freigabe sind mind. drei Werktage einzurechnen.

Sämtliche Beschilderung ist in die OZ für den Auf-, Um- und Abbau der Verkehrs- sicherungen einzurechnen.

2026; AM Varel; BAB 29

Die Verkehrszeichen im Mittel- und Seitenstreifen sind für alle Verkehrsteilnehmer sicht- bar aufzustellen. Sie dürfen nicht durch vorhandene Schilder, Gehölze etc. verdeckt wer- den. Die Aufstellorte sind ggf. in der Örtlichkeit entsprechend anzupassen. Ggf. sind die Schilder freizuschneiden; das Freischneiden wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Die Verwendung von Pfeilbaken ist ausschließlich im Bereich von Fahrstreifenreduzie- rungen und -verschwenkungen sowie Querabsperrungen zulässig.

Aufstellvorrichtungen

Die gesamte verkehrsführende Beschilderung einschl. aller Aufstellvorrichtungen hat wind- und knicksicher verankert und verbunden zu sein.

Erdspieße bzw. Erdanker und Einschlagpfosten sind wegen der Bodenverhält- nisse nicht zulässig.

Auf den Verkehrsflächen sind die Schilder mit mobilen Aufstellvorrichtungen gem. den TL- Aufstellvorrichtungen 97 aufzustellen.

Für Arbeitsstellen von längerer Dauer >7d zusammenhängende Standzeit, gilt:

Die Standsicherheit der Verkehrszeichen mit einer Bildfläche von > 1,75 m² und deren Aufstellvorrichtungen sind statisch nachzuweisen. Dabei ist eine Windlast von w = 1,2 kN/m2 zugrunde zu legen.

Für Arbeitsstellen von < 7d zusammenhängende Standzeit, oder Arbeitsstellen kürzerer Dauer gilt:

Verkehrszeichen, die im Rahmen von Tages-/Nachtbaustellen aufgestellt werden, müs- sen mindestens der TL- Aufstellvorrichtungen entsprechen, hier sind grundsätzlich Auf- stellvorrichtungen für 4 Fußplatten vorzusehen.

Für die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung verwendeten Materialien und Auf- stellvorrichtungen sind die Prüfzeugnisse bzw. statischen Nachweise vor Ausführungs- beginn dem AG einzureichen.

Die Aufstellhöhe der Beschilderung muss gem. ZTV-SA 97 1,50m betragen.

Bei der Wahl der Aufstellvorrichtungen ist eine Prüfung der örtlichen Verhältnisse in Be- zug auf u.a. der Untergrundbeschaffenheit, Platzverhältnisse und dem Vorhandensein von Schutzplanken durchzuführen! (Rohrpfosten/ -maste und Standrohren von Rohrrah- men über 76,1mm Durchmesser sind nicht zulässig).

3.1.8 Markierungsarbeiten

2026; AM Varel; BAB 29

Die für die Einrichtung von Verkehrsführungen erforderlich werdenden Markierungen und Demarkierungen sind in den entsprechenden OZ des LV aufgeführt. Die ggf. erforderliche Vormarkierung ist nach den vom AG vorgegebenen Fahrbahnbrei- ten als durchgehender Strich durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird sowohl für die Markierungs- als auch für die Demarkie- rungsarbeiten auf die zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien – ZTV-M – hingewiesen, hier besonders auf die Abschnitte Arbeits- und Umweltschutz.

Es ist zu gewährleisten, dass Stoffe bzw. Stoffgemische, die durch das Demarkieren entstehen, und zwar, a) Beize und in Lösung gegangene Farbe b) Sand bzw. Wasser und abgestrahlte Farbe sowie c) Fräsmaterial, bestehend aus Asphaltbeton oder Beton und Farbteilen durch geeignete Maschinen und Geräte unmittelbar nach dem Demarkierungsvorgang restlos aufzunehmen, abzukehren oder aufzusaugen und schadlos zu beseitigen sind.

Der Auftragnehmer hat nach Durchführung seiner Demarkierungsarbeiten den Begleit- schein oder das für Sonderabfall zu führende Nachweisbuch – gemäß Abfallnachweis- Verordnung (AbfNachwV) vom 02.06.1978 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978, Teil 1) – über die ordnungsgemäße Entsorgung dem Auftraggeber auf Verlangen zur Einsicht im Original vorzulegen. Falls im Zuge der Einrichtung von Verkehrsführungen Gelbmarkierungen auf einem Standstreifen hergestellt werden, so ist der Standstreifen mit Absperrbaken (Abstand 20 m) abzusichern, damit für den Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck eines zusätzlichen Fahrstreifens entsteht.

Die Fahrspurbreiten sind der Örtlichkeit anzupassen bzw. werden nach örtl. Angabe durch den AG festgelegt. Für die Vormarkierung sind sämtliche der Ausschreibung bei- liegende Fahrbahnquerschnitte (Gelb- und Weißmarkierung) durch den AN-VKS in der Örtlichkeit zu überprüfen. Ggf. erforderliche Abweichungen sind mit dem AG bzw. der öBÜ vor Ausführung abzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Gelbmarkierung nicht durchgängig parallel zur vorh. Weißmarkierung verläuft und daher auf gesamter Baustrecke einzumessen ist. Die beigefügten Fahrbahnquerschnitte sind Regelquer- schnitte und insbesondere in Bezug auf die vorh. Weißmarkierung als Musterquer- schnitte anzusehen. Ein entsprechender Vormarkierungsaufwand ist in die OZ für die Markierungsarbeiten einzurechnen.

Bei Umlegung von Verkehrsführungen bzw. bei Inbetriebnahme von neuen/geänderten Verkehrsführungen (z.B. im Bereich von Anschlussstellen oder B- und V-Spuren) hat das Demarkieren von für den Verkehrsteilnehmer irritierenden Markierungen sofort, d.h. am gleichen Tag zu erfolgen. Weitere Markierungen sind an dem darauffolgenden Tag zu demarkieren. Demarkierte Folie ist am Tag der Demarkierung von der Baustelle zu entfernen. Eine Lagerung von demarkierter Folie innerhalb der Baustelle ist nicht zulässig.

2026; AM Varel; BAB 29

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Markierungs- und Demarkierungs- arbeiten u. a. Teilleistungen in Kleinmengen anfallen, die weniger als eine Tagesleistung umfassen. Dies gilt insbesondere für diesbezüglich erforderliche Arbeiten im Rahmen von Verkehrsumlegungen und Sperrungen der Aus- und Auffahrten.

3.1.9 Mobile Stauwarnanlage und LED-Wechselverkehrszeichen

3.1.9.1 Mobile Stauwarnanlage

Da auf der BAB 29 aufgrund des Verkehrsaufkommens mit umfangreichen Stauerschei- nungen zu rechnen ist, soll zur dynamischen, verkehrsabhängigen Warnung vor zeit- weise auftretenden Staus vor den Bereichen der Verkehrsbeeinträchtigung bauzeitlich eine mobile Stauwarnanlage (mSWA) eingesetzt werden, die automatisch und frühzeitig die Verkehrsteilnehmer vor dem Stau warnt. Die mobile Stauwarnanlage dient er Erhö- hung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, der Verbesserung des Verkehrsflus- ses, der Reduzierung des Unfallrisikos und weist an einigen Standorten auf Umleitungen hin. Am Autobahndreieck Stuhr sind zusätzlich 2 Anzeigenquerschnitte (AQ) installiert, um die Verkehrsteilnehmer bei auftretendem Stau über die ausgewiesenen Umleitungs- strecke der BAB 28 und BAB 29 zu führen.

Es ist eine mobile Stauwarnanlage gemäß der Darstellung in den Plänen des AG (siehe Anlage) zu installieren, umzubauen, vorzuhalten, zu betreiben und zu demontieren.

Die SWA ist gemäß folgender Pläne auszuführen.

(cid:127) Verkehrszeichenplan B1.0

(cid:127) Verkehrszeichenplan B1.1

(cid:127) Verkehrszeichenplan B1.2

Die mSWA soll aus Messquerschnitten (MQ = Erfassungsquerschnitt) und Anzeigequer-

schnitten (AQ) bestehen (s. Pläne in der Anlage). Eine Zentraleinheit für die Datenaus-

wertung der MQ, die Generierung der Stellbefehle an die AQ sowie die Überwachung

und die Dokumentation der Anzeigezustände ist vom AN bereit zu stellen und zu betrei-

ben. Die Arbeitsweise ist grundsätzlich automatisch auszulegen. Die Zentrale hat neben

der Überwachung und Fernsteuerung auch eine manuelle Steuerung zu gewährleisten.

Weiterhin ist in allen Anlagenkomponenten ein GPS-Modul vorzusehen.

Der AN hat die Zentrale bereit zu stellen. Dem AG ist jederzeit der Zugang zur Zentrale

sowie die Überprüfung der Funktion der mSWA sicher zu stellen. Die Zentraleinheit be-

findet sich beim AN.

2026; AM Varel; BAB 29

Weiterhin ist ein 24h-Dienst einzurichten und aufrecht zu erhalten. Dieser Dienst muss

jederzeit telefonisch erreichbar sein und ggf. erforderliche Schaltzustände auf der An-

lage schalten. Die Angabe der Handynummer eines einzelnen Wartungsmonteurs für

den 24h-Dienst ist nicht ausreichend!

Zur Dokumentation der Schaltzustände ist dem AG wöchentlich eine vollständige Aus-

wertung im PDF-Format zu übergeben.

Für einen automatischen und störungsfreien Betrieb der mSWA ist ein geeignetes Kom-

munikations- und Auswertungssystem durch den AN zu wählen. Der Datenverkehr zwi-

schen den Messquerschnitten und Anzeigequerschnitten sowie der Zentrale erfolgt

drahtlos über mobile Datenübertragung.

Es wird davon ausgegangen, dass die Energieversorgung der MQ und AQ autark erfolgt,

das heißt, die MQ und AQ verfügen über eine eigene überwachte Stromversorgung (z.

B. Solarpaneel mit Akkupufferung). Falls der AN eine andere Energieversorgung wählt

(z.B. Feststromanschluss, Akkutausch etc.), sind sämtliche zusätzlichen Kosten und

Aufwendungen, die im Vergleich zur autarken Energieversorgung entstehen, in die ent-

sprechenden OZ für den Aufbau bzw. die Vorhaltung der AQ und MQ des Leistungsver-

zeichnisses einzukalkulieren. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass Stromausfälle kei-

nen Totalausfall der Anlage bewirken können. Die erforderlichen Verkehrssicherungsar-

beiten für die Aufstellung der SWA sind durch den AN auszuführen und Bestandteil die-

ses Auftrags.

Gefordertes Anlagenkonzept

Definition Anzeigequerschnitt (AQ):

Ein Anzeigequerschnitt umfasst alle Komponenten an einem Querschnitt der jeweiligen

Straße. Als mSWA soll eine projektbezogene Anlagenkonfiguration gemäß beiliegen-

dem Verkehrszeichenplan.

Insgesamt kommen 4-8 große Anlangenquerschnitte (1280 x 1600 mm), 1-2 Messquer-

schnitten sowie ein Zentralmodul zum Einsatz kommen. Die Zuordnung der Messquer-

schnitte zu den Anzeigequerschnitten für die automatische Regelung sind aus dem Ver-

kehrszeichenplan der Anlage ersichtlich.

AQ 1 und AQ 2:

v < 60km/h an MQ 1:

Anzeige AQ: „VZ 101 STAUGEFAHR“

2026; AM Varel; BAB 29

v < 30km/h an MQ 1:

Anzeige AQ: „VZ 124 STAU!“

Bei allen anderen Einzelmessungen oder Kombinationen von Messungen des Ereignis-

ses Stau ist nur „STAU oder Staugefahr" auf den entsprechenden Anzeigequerschnitten

anzuzeigen. (siehe Verkehrszeichenpläne).

Falls der MQ an anderen als in den Übersichtsplänen SWA angegebenen Stationen auf-

gestellt werden, so ist die Angabe der Staulänge ggf. anzupassen.

Der Ausfall einzelner Komponenten der mSWA muss für das Wartungspersonal erkenn-

bar sein.

Der AN hat nach Auftragserteilung die Planung insbesondere im Hinblick auf die allge-

meinen Bezüge MQ-AQ und die Staulängenanzeige in fachtechnischer Hinsicht zu über-

prüfen und den AG auf sinnvolle/erforderliche Anpassungen hinzuweisen, die eine ef-

fektive sowie fehler- und störungsfreie Arbeitsweise der Anlage bewirken.

Messquerschnitte (MQ)

Die Erfassung der Stauentwicklung erfolgt an den Messquerschnitten (= Erfassungs-

querschnitten) mittels aktiver Detektoren (z. B. Infrarot-Reflex, Radar, Laser). Indukti-

onsschleifen zur Datenerfassung sind nicht zugelassen. Anhand der gemessenen Ge-

schwindigkeiten werden dabei durch einen Schwellenwertvergleich die entsprechenden

Verkehrszustände ermittelt. Die MQ detektieren vom rechten Fahrbahnrand aus. In einer

mindestens 1-minütlichen Erfassung der Kfz-Geschwindigkeiten und Kfz-Mengen wer-

den die Geschwindigkeiten an den einzelnen MQ ermittelt; diese sind grundsätzlich

durch eine exponentielle Glättung so aufzubereiten, dass einzelne langsame Fahrzeuge

(z.B. nachts) nicht zu einer Stauschaltung führen.

Der ungefähre Abstand und die ungefähren Standorte der Messquerschnitte sind aus

dem Übersichtsplan ersichtlich. Die genauen Standorte werden in Absprache mit dem

AG in der Örtlichkeit festgelegt.

Anzeigequerschnitte (AQ)

Alle AQ werden als Wechselverkehrszeichen (LED-Technik) in einer Anzeigengröße auf-

gestellt.

Stauwarnanzeige (1.280 x 1.600 mm übereinander):

(cid:127) Farbe: C2

(cid:127) Leuchtdichte: L3

2026; AM Varel; BAB 29

(cid:127) Leuchtdichteverhältnis (LR): ≥ R2

(cid:127) Abstrahlbreite: ≥ B4

(cid:127) die geforderte Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte muss erfüllt sein

Die LED-Anzeigetafeln sind für die Stauwarnanzeige im Zuge der BAB 29 (Mittel- und

Seitenstreifen) aufzustellen.

Die AQ sind jeweils mit paarigen LED-Vorwarnleuchten (Blinkleuchten) Typ WL7 oder

gleichwertig zu versehen, die an eine Aufstellvorrichtung immer synchron leuchten müs-

sen. Der Durch-messer der Warnleuchten beträgt mind. 300 mm. Siehe auch Muster-

schilderzeichnungen im Anhang der Ausschreibung. Die verschiedenen Kombinationen

MQ-AQ sind aus dem Verkehrsführungsplan des AG (s. Anlage) ersichtlich. Die dort

aufgeführten Bezüge sind ODER-Verknüpfungen, d.h. die Messung eines einzelnen der

angegebenen MQ ist für eine der Messung entsprechenden Anzeige ausreichend.

Wechselverkehrszeichen eines Anzeigequerschnitts im Mittel- und Seitenstreifen müs-

sen immer synchron geschaltet werden.

Der ungefähre Abstand und die ungefähren Standorte der Anzeigequerschnitte sind aus

den angegebenen Verkehrsführungsplänen ersichtlich. Die genauen Standorte werden

in Absprache mit dem AG in der Örtlichkeit festgelegt.

Ein detektiertes Stauereignis wird entsprechend der fortschreitenden Stauentwicklung

im Einsatzabschnitt durch die AQ mit den am rechten und linken Fahrbahnrand ange-

ordneten Wechselverkehrszeichen angezeigt.

Zuordnung der Mess- und Anzeigequerschnitte (Kombinationen)

Aufgrund der Länge der Baustelle bzw. der Länge des zu erwartenden Staus müssen

die AQ zum Großteil durch die Messungen mehrerer MQ gleichzeitig gesteuert werden.

Dabei ist für den Verkehrsteilnehmer immer der ungünstigere Verkehrsfluss (Stau vor

Stauwarnung, Stauwarnung vor Null-Stellung), unabhängig vom Standort der auf den

AQ bezogenen MQ, anzuzeigen.

Zentraleinheit

Die an den Erfassungsquerschnitten (= MQ) ermittelten Verkehrszustände werden in

einem definierten Zeitregime über mobile Datenübertragung zum Zentralmodul übertra-

gen. Eine projektbezogene Software wertet dort streckenbezogen die Verkehrssituation

aus und initialisiert situationsabhängig die Steuerung der Anzeige-Module (Wechselver-

kehrszeichen) zur Anzeigenänderung. Zusätzlich zu diesem automatischen Anlagenma-

nagement ist eine manuelle Schaltung der gesamten Anlage zu ermöglichen.

2026; AM Varel; BAB 29

Neben dem Anlagenmanagement dient das Zentral-Modul der Überwachung und Doku-

mentation der Anlagenfunktion. Sämtliche Schaltzustände der mSWA sowie eventuell

auftretende Fehlermeldungen der einzelnen Komponenten müssen angezeigt und mit

Datums- und Zeitstempel protokolliert und archiviert werden.

Die Zentraleinheit hat mindestens aus folgenden Komponenten zu bestehen:

(cid:127) Steuergerät mit unterbrechungsfreier Spannungsversorgung

(cid:127) Notwendige Kommunikationseinheit (DSL-Anschluss, Modem etc.)

(cid:127) Kontrollmonitor

(cid:127) Hard- und Softwarepaket für das automatische Anlagenmanagement und die

manuelle Steuerung

(cid:127) Sicherheitspaket zur wirksamen Vermeidung von Schaltungen durch unbefugte

Dritte

(cid:127) Basis-Softwarepaket

(cid:127) GPS-Modul

Beobachtungseinheit

Es sind mindestens vier Beobachtungszugänge für den Zeitraum der Baumaßnahme zur

Verfügung zu stellen:

(cid:127) Polizeikommissariat Oldenburg (PK BAB)

(cid:127) Autobahnmeisterei Varel

(cid:127) Verkehrsbehörde der AS Oldenburg

Diese sind ausschließlich als webbasierter Zugriff mit Benutzername und Kennwort auf

den Server der Zentraleinheit auszuführen (ohne separaten Laptop). Falls auf den PCs

der einzelnen Standorte spezielle Software erforderlich ist, sind sämtliche Kosten und

Aufwendungen für die betriebsfertige Bereitstellung in die OZ für die Aufstellung der Be-

obachtungseinheit einzurechnen.

Grundlage für die Darstellung ist ein Übersichtsbild, das entweder ein Kartenausschnitt

oder eine schematische Übersicht sein kann. In jedem Fall müssen nahegelegene An-

schlussstellen, BAB-Kreuze, Park- und Rastplätze u.ä. enthalten sein. Weiterhin sind

2026; AM Varel; BAB 29

sämtliche AQ und MQ georeferenziert über GPS mit Nummer und der aktuellsten Sta-

tusinformation der AQ (Schaltbild/Anzeige) und MQ (Geschwindigkeit) mit zugehörigem

Datums-/Zeitstempel darzustellen.

Der Datum- Zeitstempel ist über das GPS-Modul zu generieren, um eine zuverlässige

und genaue Aufzeichnung zu erhalten. Außerdem ist die aktuelle Verkehrslage in min-

destens 3 Level of Service (LOS frei, stockend/zähfließend und gestaut) anzuzeigen.

Zusätzlich ist die Möglichkeit vorzusehen, einzelne Schaltungen aller AQ mit zugehöri-

gen Schaltgründen (ermittelte Kfz-Geschwindigkeiten und -Mengen) über entspre-

chende Protokolle abzufragen.

Die vier Beobachtungseinheiten sind so auszulegen, dass ein gleichzeitiges Einloggen

aller Benutzer möglich ist. Eine Steuerung darf durch diese Benutzergruppe nicht mög-

lich sein!

Der AN ist dazu verpflichtet, allen o.g. Beteiligten der Beobachtungseinheit jeweils ein-

zeln vor Ort eine Einweisung in die Funktion und Bedienung der Beobachtungseinheit

zu geben. Für diese Einweisung/Schulung hat sich der AN jeweils einzeln von allen o.g.

Beteiligten schriftliche Bestätigungen aushändigen zu lassen, die dem AG zur Abrech-

nung vorzulegen sind.

Die ordnungsgemäße Funktion der Beobachtungseinheit ist für die gesamte Bauzeit si-

cherzustellen, Störungen sind innerhalb von 24 h nach Meldung zu beheben.

Dokumentation der Schaltzustände

Zur Dokumentation der Schaltzustände ist dem AG wöchentlich eine vollständige Aus-

wertung der Anlage im PDF-Format zu übergeben. Diese Auswertung muss eine voll-

ständige, ununterbrochene und eindeutige Dokumentation aller Anzeigequerschnitte be-

inhalten, aus der ersichtlich wird, welcher Anzeigestatus an welchem Datum, zu welcher

Uhrzeit und an welchem Anzeigequerschnitt angezeigt. Das übliche An- und Abmelden

bei kurzfristigem Mobilfunkabbruch darf aus Übersichtlichkeitsgründen nicht dargestellt

werden. Generell müssen die Dokumentation und Auswertung frei wählbar sein, sodass

jederzeit auch andere als die regelmäßigen wöchentlichen Zeiträume ausgegeben wer-

den können.

Vorgenannte Leistungen und Kosten für die Dokumentation sind in die Vorhalteposition

der Zentraleinheit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Arbeitsweise der Anlage

Bei einer mittleren Geschwindigkeit von über 50 km/h wird die Anzeige „NEUTRAL“ ge-

schaltet. Die Warnleuchten sind ausgeschaltet.

2026; AM Varel; BAB 29

Bei einer mittleren Geschwindigkeit von über 25 bis 50 km/h wird die Anzeige auf „STAU-

GEFAHR“ geschaltet. Die Warnleuchten blinken.

Bei einer mittleren Geschwindigkeit von kleiner 25 km/h wird die Anzeige auf „STAU“

geschaltet. Die Warnleuchten blinken.

Die Geschwindigkeitsschwellenwerte (50 km/h / 25 km/h) müssen ggf. in Absprache mit

dem AG den örtlichen Gegebenheiten angepasst und kurzfristig geändert werden kön-

nen. Die Anlage muss sich ständig selbst überwachen und Störungen in der Zentrale

anzeigen. Von dort ist der Fehler unverzüglich zu beheben bzw. das Servicepersonal

vor Ort zu aktivieren.

Die Anzeigequerschnitte müssen immer den für den Verkehrsteilnehmer ungünstigsten

Verkehrsfluss anzeigen, sobald verschiedenen Verkehrszustände auftreten.

Das heißt:

(cid:127) „Stau“ vor „Staugefahr“ und vor „Null-Stellung (Neutral)“

(cid:127) „Staugefahr“ vor „Null-Stellung (Neutral)“

Betrieb der Anlage

Der AN betreibt, unterhält und wartet die Anlage während der gesamten Mietzeit. Er hat

dafür Sorge zu tragen, dass Störungen innerhalb kürzester Zeit nach Feststellung beho-

ben werden. Größere Schäden und Ersatzleistungen sind spätestens 24 Stunden nach

Auftreten der Störung zu beseitigen bzw. abzuschließen. Arbeitet die Anlage an einem

oder mehreren Tag(en) nicht ordnungsgemäß, wird/werden diese(r) Tag(e) nicht vergü-

tet.

Alle Kosten wie Datenübertragung, Akkuwechsel, Reinigung der Anlage, Ersatz bei Be-

schädigungen etc. sind in die OZ einzurechnen.

Erforderlichen Verkehrssicherungsarbeiten für Betrieb und Unterhaltung der Anlage sind

in die entsprechenden OZ der Unterhaltung einzukalkulieren und werden nicht gesondert

vergütet.

Das Wartungspersonal muss alle Komponenten der mSWA regelmäßig überprüfen und

Unregelmäßigkeiten umgehend beseitigen. Das gilt bspw. auch für Verunreinigungen

am Detektor der MQ, die zu fehlerhaften Anzeigen führen. Regelmäßige Kontrollfahrten

liegen in der Verantwortung des AN. Die Qualifikation nach MVAS `99 für das Service-

personal ist nachzuweisen. Die eingesetzten Fahrzeuge haben die vorgeschriebenen

Kennzeichnungen nach DIN 30710 und EN 471 einzuhalten.

Weitere Angaben zur mSWA

Technische Dokumentation/Schaltmatrix

2026; AM Varel; BAB 29

Der AN hat vor Inbetriebnahme der SWA dem AG eine vollständige Dokumentation der

Anlage zu übergeben. Diese muss unter anderem die Funktionsweise, technische Da-

ten, eine Schaltmatrix für die einzelnen Zustände und Bauphasen, Standorte mit Betr.-

km enthalten.

Allgemeines zur Montage und Inbetriebnahme der Anlage

Der AN hat die mobile Stauwarnanlage einschließlich aller Nebenleistungen (einschl. Ver-

kehrssicherung) aufzubauen. Er nimmt eine funktionsfähige, automatisch arbeitende mobile

Stauwarnanlage in Betrieb. Die verkehrsbehördliche Abnahme erfolgt mit gemeinsamem

Protokoll.

Allgemeines zur Demontage der Anlage

Nach Ende der Mietzeit wird die komplette Anlage vom AN demontiert. Der ursprüngliche

Zustand der Aufstellflächen ist wiederherzustellen. Die dafür erforderlichen Erdarbeiten und

sonstigen Nebenarbeiten werden nicht gesondert vergütet.

Prüfungen

Die statischen Berechnungen der Konstruktion und der Fundamente bei einer Windlast von

1,2 kN/m² sind mindestens eine Woche vor Aufstellung vorzulegen.

Abstimmung der Standorte für MQ und AQ

Die genauen Standorte der Mess- und Anzeigequerschnitte sind mit der Verkehrsbehörde

der AS Oldenburg, der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. öBÜ und der zuständigen Au-

tobahnpolizei in der Örtlichkeit abzustimmen. Die Standorte sind so zu wählen, dass keine

Sichtbehinderung durch die Verdeckung mit vorhandener Beschilderung, vorhandenen

Bauwerken oder temporärer Baustellenbeschilderung entsteht. Ein ggf. erforderliches Frei-

schneiden der Standorte ist einzurechnen und nur nach Zustimmung des AG zulässig.

Grundsätze zur Aufstellung der AQ und MQ

Die Mess- und Anzeigequerschnitte müssen einen Mindestabstand von 1,50 m, in Engstel-

len von 1,00 m zur Fahrbahnkante haben. Der Abstand der Aufstellvorrichtungen ist ent-

sprechend anzupassen. Ebenso darf der Wirkungsbereich der vorhandenen Schutzplanken

durch die Aufstellvorrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Die Aufstellvorrichtungen sind

stahlfeuerverzinkt auszulegen. Als Aufstellvorrichtungen sind lediglich Trimasten mit Rohr-

durchmessern von max. 60 mm (Wanddicke max. 2,9 mm) einschließlich Betonfertigteilfun-

damenten zulässig. Für die Aufstellung sind mobile Betonfundamente nach statischen Er-

fordernissen zu verwenden, die allseitig maximal 5 cm über die Geländeoberkante heraus-

2026; AM Varel; BAB 29

ragen dürfen. Hierfür erforderliche Erdarbeiten sind einzukalkulieren. Es ist von einer Auf-

stellung an ansteigenden bzw. abfallenden Böschungen mit Neigungen von 1:1 bis 1:2 aus-

zugehen.

Es ist eine Windlast von 1,20 kN/m² zugrunde zu legen (für Verkehrszeichen, Aufstellvor-

richtung und Fundament). Die Nachweise für die Standsicherheit sind der zuständigen Ver-

kehrsbehörde mindestens eine Woche vor Aufstellung vorzulegen.

Vorgenannte Leistungen, ebenso die Wiederherstellung der Standorte ihrem Ausgangs-

zustand entsprechend, sind in die entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses für

Auf-, Um- und Abbau der mSWA einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.1.9.2 LED-Wechselverkehrszeichen

Die ausgeschriebenen LED- Verkehrszeichen müssen in ihrer optischen Charakteristik

den Anforderungen der DIN EN 12966-1 entsprechen. Die ist auf Verlangen durch ein

BASt- Zertifikat nachzuweisen. Die sichtbare Anzeigentafel ist so zu wählen, dass die

Darstellung der anzuzeigenden Verkehrszeichen mindestens in Klasse C gem. RWVZ

(650 mm) für Ronden erfolgen kann. Gemäß VZ-Plänen sowie des Übersichtsplans SWA

sind mehrere Anzeigetafeln sowohl im Mittelstreifen als auch im Seitenraum der BAB

anzubringen und vorzuhalten. Der Abstand der Leuchtdioden zueinander darf nicht grö-

ßer als 20 mm sein.

Die Verkehrszeichen sind mit LED´s in rot und in weiß anzuzeigen. Der AN programmiert

die Anzeigetafel entsprechend den Vorgaben des AG bzw. der Verkehrsbehörde. Die

Energieversorgung für die LED- Verkehrszeichen erfolgt nach Wahl des AN. Es müssen

jedoch wirksame Vorkehrungen getroffen werden, dass etwaige Stromausfälle keinen

Totalausfall bewirken können.

Die LED-Verkehrszeichen im Mittelstreifen dürfen nach ihrer Inbetriebnahme nur von

außen versorgt und programmiert werden ohne dass der Mittelstreifen betreten wird (z.B.

Kabelbrücken). Für die Aufstellung der LED- Verkehrszeichen ist ein statischer Nach-

weis nötig, welcher dem AG auf Verlangen vor Ausführungsbeginn vorzulegen ist. Für

den statischen Nachweis ist eine Windlast von 1,2 kN/m² anzusetzen. Für die ausrei-

chende Dimensionierung der Aufstellvorrichtungen und Fundamente sind alle am Mast

montierten Teile wie Warnleuchten o.ä. zu berücksichtigen.

Für die Tafeln der LED-Verkehrszeichen ist eine Bodenfreiheit von mindestens 1,50 m

über der Fahrbahn und ein seitlicher Abstand zwischen Schildkante und Fahrbahnkante

von mindestens 1,50 m im Randstreifen, im Mittelstreifen mind. 0,50 m, einzuhalten. Die

2026; AM Varel; BAB 29

Standorte werden vor Ort gemeinsam festgelegt. Die Aufstellfläche ist gem. diesen sta-

tischen Erfordernissen herzustellen (leichter bis schwer lösbarer Boden). Nach Abbau

der Tafeln ist die Aufstellfläche wieder in ihren Urzustand zurückzuversetzen. Es wird

auf die beengten Verhältnisse im Mittelstreifen und im Seitenraum hingewiesen.

Der Bieter hat sich im Vorfeld über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren, Nach-

träge, die aus Unkenntnis der Örtlichkeit entstehen, sind nicht zulässig. Es gelten die

allgemeinen Forderungen an die Zinkschichtdicke. Die Bohrstellen sind vor ihrer Ver-

schraubung entsprechend kalt zu verzinken. Die LED-Verkehrszeichen müssen mind. 2

x täglich nach den Vorgaben des AG bzw. der Verkehrsbehörde ferngesteuert geschaltet

werden.

Während der Dauer der Baumaßnahme hat der AN die dauernde Betriebsfähigkeit der

Anzeigetafeln zu gewährleisten. Dazu ist es notwendig, dass der AN immer telefonisch

durch den AG erreichbar ist und auf Anweisung die Anzeige auf den Tafeln durch Fern-

steuerung verändern kann.

3.1.10 Kontrollfahrten und Wartung

Abweichend von der ZTV-SA sind täglich (auch sonntags und an Feiertagen) zwei Kon- troll- und Funktionsüberprüfungen der gesamten Verkehrseinrichtung für Arbeitsstellen von längerer Dauer durchzuführen. Mindestens eine Kontrollfahrt hat nach Einbruch der Dunkelheit stattzufinden. Zusätzli- che Kontrollfahrten können bei besonderen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen er- forderlich sein. Diese zusätzlichen Kontrollfahrten werden nicht gesondert vergütet.

Die Kontrollfahrten sind mittels eines elektronischen Kontrollsystems durchzuführen und zu protokollieren. Das Kontrollsystem ist vom AN zu liefern. Dieser Nachweis ist vom Beauftragten des AG abzuzeichnen. Die Berichte müssen min- destens wöchentlich dem AG bzw. der ÖBÜ vorgelegt werden. Nicht nachgewiesene Kontrollfahrten werden nicht vergütet.

Im Rahmen dieser Kontrollfahrten festgestellte Mängel an der Verkehrsführung sind so- fort abzustellen. Bei verkehrsgefährdenden Mängeln ist sofort die Polizei zu verständi- gen.

Eine Vergütung der Kontrollfahrten beginnt nach Abnahme der ersten mehrtägigen Ver- kehrsführung und endet mit Fertigstellung der Gesamtmaßnahme, letzte mehrtägig Bau- stelle.

Während des Auf- Um- und Abbaus der Verkehrsführungen von längerer Dauer werden keine Kontrollfahrten vergütet. Die zusätzlichen Kosten sind in die OZ Kontrollfahrten mit einzurechnen.

2026; AM Varel; BAB 29

Für Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Kontrollfahrten beauftragt sind, muss der Nachweis nach MVAS vorgelegt werden.

3.2 Bauablauf

Die Behinderung des Straßenverkehrs durch die Bauarbeiten ist auf das unbedingt er- forderliche Maß zu beschränken.

Alle Baustellenfahrzeuge einschließlich aller Fahrzeuge für Baustoffanlieferung, örtli- cher Bauleitung etc. sind entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit gelber Rundumleuchte und mit rot – weiß - roter Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 auszustatten, vorzuhalten und einzusetzen. Die Einhaltung wird AG-seitig über- wacht.

Bei der Durchführung der Arbeiten ist mit beengten Verhältnissen im Arbeitsbereich zu rechnen.

3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Einrichtungen der einzelnen Verkehrsführungen erfolgen nach Baufortschritt.

Die Vertragsfristen sind so angesetzt, dass die Arbeiten in einer 6-Tage-Woche unter voller Ausnutzung des Tageslichtes und nach Erfordernis mitmehreren Kolonnen aus- geführt werden.

Der AN und ggf. seine Nachunternehmer sind zur Teilnahme an den Baubesprechungen verpflichtet.

3.2.2 Zeitliche Beschränkungen

Baubeginn: 12 Tage nach Zuschlagserteilung

Fertigstellung Betonfeldsanierung: 31.05.2027

Gesamtfertigstellung: 31.08.2027

Der früheste tägliche Arbeitsbeginn ist jeweils morgens bei voller Helligkeit in Abstim- mung mit der AM Varel.

Es dürfen maximal bis zu fünf nächtliche Vollsperrungen (montags bis samstags) in Folge durchgeführt werden. Dies gilt ausschließlich für Arbeiten, bei denen die gem. ASR 5.2 geforderten Mindestbreiten und Sicherheitsabstände unterschritten werden. Die Anzahl der nächtlichen Vollsperrungen ist so gering wie möglich zu halten.

Nächtliche Vollsperrungen dürfen je Fahrtrichtung nur für ein Baufeld eingerichtet werden. Zwischen zwei Anschlussstellen dürfen Vollsperrungen nur in einer

2026; AM Varel; BAB 29

Fahrtrichtung liegen, um eine doppelte Belastung der Umleitungsstrecken und Anschlussstellen zu vermeiden.

3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts, sonntags Sonntagsarbeiten sowie Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit sind erwünscht, können aber nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt durchge- führt werden. Dem AN ist jedoch freigestellt, Leistungen auch an den oben genannten Tagen auszu- führen. Ein besonderer Vergütungsanspruch besteht jedoch nicht.

3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Während der Vertragslaufzeit werden auch andere bauliche und betriebliche Arbeiten an der Autobahn ausgeführt. Um eine gegenseitige Behinderung weitgehend auszuschließen, ist eine detaillierte Ter- minabsprache mit den am Bau beteiligten Firmen und der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers durchzuführen. Baubetriebliche Erschwernisse sind in die Einheits- preise des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergü- tet. Der AN und ggf. seine Nachunternehmer haben mit den jeweiligen verantwortlichen Bau- leitern an den koordinierenden Baubesprechungen teilzunehmen. Hierfür anfallende Kosten werden nicht gesondert vergütet.

3.3 Wasserhaltung Das Planum ist vor dem Eindringen von Tagwassern zu schützen. Die geeignete Was- serhaltung während der Bauausführung erfolgt nach Wahl des AN. Für die Gesamtheit der auszuführenden Leistungen ist Wasserhaltung über die gesamte Bauzeit vorzuse- hen, um das anfallende Niederschlagswasser schadlos für Konstruktion, Untergrund, Unter- und Oberbau zum Vorfluter zu führen. Alle, für die Durchführung der Wasserhaltung notwendigen, Maßnahmen sind vom AN in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet.

3.4 Stoffe, Bauteile

Sämtliche zur Leistungserfüllung erforderliche Stoffe und Bauteile sind durch den AN bereitzustellen und vorzuhalten. Ersatz während der Einsatzzeit zerstörter oder abhan- den gekommener Teile der Einrichtung wird nicht gesondert vergütet.

2026; AM Varel; BAB 29

Die ZTV-SA, einschließlich der im Anhang genannten Normen und Technischen Regel- werken, ist Vertragsbestandteil. Die geforderten Gütemerkmale sind zu erfüllen. Auf Ver- langen sind dem AG Eignungsnachweise vorzulegen.

Das betrifft im Besonderen die Prüfzeugnisse für Markierungsfolien. Dem AN wird erst nach Vorlage des Prüfzeugnisses die Applikation gestattet.

Es sind darüber hinaus nur solche Einrichtungen zur Verkehrssicherung zu verwenden, die den aufgeführten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien (z.B. Eignungsprüfungszeugnisse, Zulassungen usw.), insbesondere der Erdbaustoffe, hat der AN spätestens 2 Wochen vor Einbau der Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Sämtliche gelieferten Baustoffe sind (nach Aufforderung des AG) durch einen Soll-Ist- Vergleich durch den AN nachzuweisen. Sämtliche Verwiegungen sind Sache des AN und sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen.

3.4.1 Straßenbau

„Unabhängig von der Festigkeitsklasse giltfür alle PortlandzementeCEM I für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton folgende über DIN 1164 hinausgehende Anforderung: Der Gesamtkaligehalt (äquivalenter Natriumanteile), bestimmt nach DIN EN 196, Teil 21, darf 1,0 Gew. - % nicht überschreiten.“

Bei der Herstellung einer Fahrbahndecke aus Beton ist zusätzlich zu beachten: Die in der DAfStB – Richtlinie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkali – Reakti- onen im Beton – Alkali – Richtlinie“ genannten alkalireaktiven Gesteine dürfen beim Bau von Fahrbahndecken aus Beton nicht verwandt werden.

ARS 04/2013: „Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskör- nung nach DIN EN 12620 mit Korngruppen d ≥ 2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion ist gemäß einer der (…)Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anfor- derungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste, Variante durch den Auf- tragnehmer auszuwählen.“

3.4.1.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Das Liefermaterial darf den Zuordnungswert BM-0 gemäß Ersatzbaustoffverordnung

bzw. Z0 gemäß LAGA Mitteilung 20 nicht überschreiten.

3.4.1.2 Mineralstoffe Für jede Schicht ist jeweils nur ein Gestein aus nur einer Gewinnungsstätte zugelassen.

2026; AM Varel; BAB 29

Für die Anwendung der TL Gestein-StB 04 gilt folgendes: Anstelle der in Kapitel 2.4 und Anhang D aufgeführten umweltrelevanten Merkmale gilt das Regelwerk der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ - Technische Regeln - (LAGA - Mitteilung 20 vom 6. November 1997). Für Hochofen- und Stahlwerksschlacken gilt der Entwurf zu den Technischen Regeln der LAGA: „II. Technische Regeln für die Verwertung, 5. Schlacken aus der Eisen- und Stahlerzeugung“. Für Schlacken aus der Kupfererzeugung ist die „Technische Regel für die Verwertung von Kupferhüttenschla- cke“, herausgegeben vom niedersächsischen Umweltministerium am 10.04.2007 anzu- wenden.

3.4.1.3 Verwendung gebrauchter Stoffe Beprobung von Asphalt und Boden innerhalb des Baugebietes Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (bspw. Abfall, Böden und Baustoffe) innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: (cid:127) eine Begründung, wieso die Beprobung bzw. Untersuchung erforderlich ist, insb. ob und ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen Untersuchungsbefunden be- stehen (cid:127) einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers oder eingesetzten Dritten für die Beprobung bzw. Untersuchung und (cid:127) die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten Probenahme. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung. Die Be- probung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.

Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein Protokoll über die Probenahme an. Die Teilproben werden versiegelt und von Auftraggeber und Auftrag- nehmer abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere Teilprobe wird unverzüglich dem Auftraggeber als Rückstellprobe übergeben.

Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig in Form eines Untersuchungsberichtes zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindes- tens enthalten: (cid:127) die Bezeichnung der Baumaßnahme, (cid:127) den Grund der Probenahme, (cid:127) das Probenahmeprotokoll, (cid:127) eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der Übergabe der Teilprobe an das Labor, (cid:127) einen maßstäblichen Lageplan der Probeentnahmepunkte, (cid:127) Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen, (cid:127) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, (cid:127) die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und (cid:127) eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich handelnden Personen. Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigen- und Kontrollprüfungen.

2026; AM Varel; BAB 29

3.4.1.4 Porenfüllmassen und Regeneriermittel auf Bitumenbasis Die TL Sbit, Ausgabe 2001 enthalten sowohl im Teil A „Porenfüllmassen“ als auch im Teil B „Regeneriermittel“ jeweils unter Abschnitt 5 „Weitere Angaben“ Ausführungen, wonach Bitumen nicht kennzeichnungspflichtig gemäß der Gefahrstoffverordnung sind. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend. Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung– GefStoffV) enthaltenen Regelungen auch für Bitumen und bitumenhaltige Zubereitungen gelten und zu beachten sind. Die Ausführungen zur Kennzeichnungspflicht von Bitumen in dem Abschnitt 5 Absätze 1 und 2 der TL Sbit, Ausgabe 2001 sind ersatzlos zu streichen.

3.4.1.5 Betondecke der Belastungsklassen 100, 32, 10 u. 3,2 auf Schottertrag- schicht Vor Beginn der Betonierarbeiten sind die Ergebnisse folgender Zementprüfungen vorzu- legen: (cid:127) Der Zement für die Fahrbahndecken muss den Anforderungen der ZTV Beton- StB 07 entsprechen. (cid:127) Die Einhaltung der Anforderungen ist nachzuweisen. Der Eignungsnachweis ist regelmäßig bei jeder Zementprobe vorzulegen. (cid:127) Die Eignung der Baustoffe ist rechtzeitig vor Beginn der Ausführung nachzu- weisen. (cid:127) Nachweis der Unbedenklichkeit (der gewählten groben Gesteinskörnung) hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion

Für die zum Einsatz gelangenden Stoffe sind vom AN Eignungsnachweise nach Auf- tragserteilung invierfacher Ausfertigung zur Zustimmung einzureichen. Für den ein- zubauenden Beton ist zusätzlich ein Liefervertrag für Transportbeton mit dem für die Lieferung des Betons vorgesehenen Transportbetonwerkes vorzulegen (4-fach). Es ist außerdem ein Nachweis der Unbedenklichkeit (der gewählten groben Gesteinskör- nung) hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion mind. 2 Wochen vor Einbau vorzulegen. Kosten für das Zusammenstellen der Eignungsnachweise werden nicht ge- sondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnis- ses einzukalkulieren.

Die Regelungen im Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB 07 beginnend mit dem Satz 4, Seite 15 „Für die Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet wer- den sollen….“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stellungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Gesteinskörnung be- stätigt haben“ gelten nicht mehr. Stattdessen gelten die Regelungen des Allgemei- nen Rundschreibens ARS Nr. 04/2013 „Vermeidung von Schäden an Fahrbahnde- cken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR).

3.4.1.6 Markierung ZTV M 13 Punkt 4.3 Tagessichtbarkeit: Der letzte Absatz dieses Abschnittes gilt nicht. Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“ derTL M 06 giltnicht. Schichtdicke: Kaltspritzplastik = mind. 0,6 mm

2026; AM Varel; BAB 29

Markierungsarbeiten Die Kosten für notwendige Vormarkierungsarbeiten sind in die entsprechenden OZ Markierungsarbeiten einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

In diesem Zusammenhang wird auf die zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien hingewiesen, hier besonders auf den Abschnitt „Arbeits- und Umweltschutz“.

Es ist zu gewährleisten, dass Stoffe, bzw. Stoffgemische, die durch das Demarkieren entstehen, durch geeignete Maschinen und Geräte unmittelbar nach dem Demarkie- rungsvorgang restlos aufgenommen und schadlos beseitigt werden.

Der Auftragnehmer hat nach Durchführung seiner Demarkierungsarbeiten den Begleit- schein oder das für Sonderabfall zu führende Nachweisbuch – gemäß Abfallnachweis- verordnung (AbfNachwV) vom 02.06.1978 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978, Teil 1) – über die ordnungsgemäße Entsorgung dem Auftraggeber zur Einsicht im Original vorzu- legen.

Für das Schließen der Markierung auf den neuen Betondeckenfeldern(ca. 50 Einzelstellen) ist eine Vormarkierung einzukalkulieren. Vor der Neumarkierung sind die Betondecken- felder mittels Wasserhochdruck so intensiv zu reinigen, dass die vorhandene Beton- schlämme entfernt wird.

Markierungsfolie

Die Applikation der Folien erfolgt auf der Betonfahrbahn der A 29. Die gelben Folien sind ausschließlich in der ausgeschriebenen Breite und Form zugelassen. Stückelungen zur Erreichung größerer Breiten sind unzulässig.

Der Ersatz von zerstörten oder abhanden gekommenen gelben Folien wird nicht geson- dert vergütet. Mehrkosten für das Nachkleben von Folien ist in die entsprechenden OZ mit einzurechnen.

Der besonders hohe Verschleiß im Bereich der Baustellenzu- und -abfahrten ist einzu- kalkulieren.

Der Mehraufwand bei der Applikation in den Verschwenkungs- und Überleitungsberei- chen etc. wird nicht gesondert vergütet.

Die Lieferscheine der gelben Folie sind vor der Applikation dem Auftraggeber vorzule- gen. Es sind reflektierende Folien, Folie-Gelb-Typ II, Markierungsmaterial der Klasse P7 auf BAB (siehe LV) und der Klasse P6 im nachgeordneten Netz (siehe LV) zu applizieren. Folie und Primer müssen sich ohne Beschädigung des Untergrundes restlos beseitigen lassen. Die Tag- und Nachtsichtbarkeit sowie die Griffigkeit sind nachzuweisen.

Es ist ausschließlich profilierte Folie mit einer Mindestschichtdicke von 2.500 Micrometer zu verwenden!

2026; AM Varel; BAB 29

Das verwendete Material muss ausfolgenden Bestandteilen zusammengesetzt sein: (cid:127) Die Deckschicht muss PVC frei und mit Glasperlen für die Retroreflexion und mit Griffigkeitspartikeln gefüllt sein. (cid:127) Um eine gute Haftung zu erzielen, muss die eingesetzte Grundierung speziell auf den Folienkleber abgestimmt sein. (cid:127) Die gelben Pigmente Chromgelb (Bleichromat) und Cadmiumgelb (Cadmiumsul- fid) sind, da sie zu den „Stoffen mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial“ zählen, nicht zur Einfärbung der Markierungsmaterialien zu verwen- den.

Die Umweltverträglichkeit der eingesetzten Materialien ist in einem Bericht eines unabhängigen Prüflabors nachzuweisen.

Die Demarkierung der Folie muss in mind. 6 m langen Teilstücken erfolgen. Die Fahr- bahndecke darf nicht beschädigt werden. Demarkierte Flächen müssen nach der Mar- kierungsbeseitigung ebenflächig und bündig mit der angrenzenden Fahrbahnfläche so- wie frei von Kantenbildung sein. Der Einsatz von Fräsen (Feinfräsen) sowie Wärmebe- handlung zur Demarkierung sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

Verwendung: P7-Folie: Gelbmarkierung auf BAB in Verschwenkungs- und Anschluss- stellenbereichen

3.4.1.7 Zusatzmittel, -stoffe Die Nachbehandlungsmittel müssen den Technischen Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel (TL NBM-StB 09) entsprechen.

Die Zuschlagstoffe sind auf den Lagerplätzen auf sauberer, fester Unterlage mit seitli- cher Abgrenzung, auch gegen den Transportweg bzw. die Silos, getrennt nach Korn- gruppen (eindeutige und erkennbare Boxenbezeichnung) zu lagern. Die Befestigung der Siloböden mit bit. Mischgut ist nicht zulässig. Tiefbunker sind so anzuordnen, dass die Zuschlagstoffe unmittelbar in die Bunker abgekippt werden können. Dabei dürfen sich keine Schüttkegel auf den Zufahrtswegen bilden. Die Silos müssen zuverlässig entwäs- sert werden.

3.4.1.8 Transportbeton Die Eignung der Baustoffe ist rechtzeitig vor Beginn der Ausführung nachzuweisen.

3.5 Abfälle Nachweisverfahren Der AN hat die erforderlichen Nachweise des Abfallerzeugers und Abfallförderers ge- mäß Nachweisverordnung (NachwV) gegenüber dem AG als Nebenleistung zu erbrin- gen.

2026; AM Varel; BAB 29

Der AN haftet für Schäden und Folgen, die sich aus den Arbeitstechniken, dem Umgang mit giftigen und gefährlichen Stoffen und seinen Einrichtungen und Rüstungen ergeben. Die Vorschriften über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen nach dem Nieder- sächsischen Abfallgesetz (NAbfG) vom 14.10.1994, insbesondere die §§ 9, 13, 14 und 19 sind in sinngemäßer Zielsetzung zu beachten. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist für das elektroni- sche Abfall- Nachweisverfahren (eANV) als Teilnehmer bei der Nieders. Gesellschaft für Endablagerung von Sonderabfall (NGS) im Web-Portal ZEDAL registriert.

Die Abfallerzeuger Nummer für dieAutobahn GmbH - ASOldenburg wird bei Auftrags- vergabe bekannt gegeben.

Die für die Entsorgung für das eANV erforderlichen Eintragungen sind durch den AN, bzw. seinen gewählten Entsorger durchzuführen. Die Anträge, Begleitscheine, etc. Sind dem AG ausgefüllt zur digitalen Signatur vorzulegen. Für eine eindeutige Zuordnung ist in allen zum Vorgang gehörenden Dokumenten das Feld „Betriebsnummer Erzeuger“ mit auszufüllen.

3.5.1 nicht gefährliche Abfälle Für nicht gefährliche Abfälle hat der AN für jede Abfallart Nachweise zu erstellen.

Diese Nachweise müssen u.a. Angaben über die Abfallart, die Menge (aufgemessen auf der Baustelle), die Art der Entsorgung, das Datum, Name und Anschrift des AN beinhal- ten. Für den Nachweis sind Formblätter nach dem vom AG vorgegebenen Muster zu verwenden. Der AN hat die Formblätter in erforderlicher Anzahl zu liefern.

Abfälle sind in Eigentum des AN zu übernehmen und von der Baustelle zu entfernen. Abfälle die bei der Arbeit entstehen oder Abfälle aus der Baustelleneinrichtung sind ord- nungsgemäß zu sammeln und unverzüglich zu entsorgen.

Bei Ausbaustoffen mit einem Asbest-Gehalt < 0,1 M -% handelt es sich wie bei Aushub- materialien der LAGA neu Kategorien bis einschl. Z2 um nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung nach Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV).

Der Entsorger ist über die Belastungssituation zu informieren.

Der Verwerter hat die Zustimmung der zuständigen Behörde für die Verwertungs- maßnahme vorzulegen.

Das Nachweisverfahren für Abfall zur Verwertung von Material vorgenannter Asbest- Gehalte sollte fakultativ folgenden Umfang berücksichtigen:

  • Vorabkontrolle über einfachen Entsorgungsnachweis (VN) bzw. mindestens eine schriftliche Annahmeerklärung des Entsorgers (AE)
  • Verbleibskontrolle mittels Übernahmeschein für Abfall zur Verwertung (ggf. alter- nativ mittels Lieferschein und Wiegenoten)

Die Entsorgungsmaßnahme (Materialumlagerung) ist von einer vom AG autorisierten Person zu begleiten und reproduzierbar zu dokumentieren.

2026; AM Varel; BAB 29

Einzelheiten zum Verwertungsverfahren sind mit dem Materialverwerter und/oder ggf. mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

Für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind negative Einheitspreise zuge- lassen.

3.6 Beweissicherung Sofern ein Beweissicherungsverfahren erforderlich wird, ist der AG zu unterrichten.

3.6.1 Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien Durch den AN ist sicherzustellen, dass keine Strahl- und Anstrichmaterialien in den Ver- kehrsraum nebenliegender Straßen gelangen und eine Verschmutzung von Boden und Gewässern sicher ausgeschlossen wird. Entsprechende Kosten sind in die Gerüst- bzw. Strahl- und Beschichtungspositionen einzurechnen.

3.7 Sicherungsmaßnahmen

Besondere Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen Ver- ordnungen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen. Für die Sicherung der Arbeitsstelle gelten die einschlägigen Vorschriften. Der AN ist während der Arbeiten zur Einrichtung der Verkehrsführung für den Schutz seines von ihm beauftragten Personals verantwortlich. Der AN hat einen fachkundigen Verantwort- lichen im Sinne der ZTV- SA namentlich zu benennen, der Maßnahmen zur Aufrechter- haltung der Verkehrssicherung veranlassen kann.

3.8 Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren

Die Erstellung der Aufmaßblätter ist mit der örtlichen Bauüberwachung der AM Varel abzustimmen. Rechnungen sind mit der Datenart 11 zu erstellen und einzureichen.

3.8.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auf- traggeber gemeinsam durchzuführen (Dickenmessung mittels Bohrkernen bzw. Wie- gescheine Einbaugewicht). Die Anzahl und Lage der Messstellen sind für alle Bauweisen nach den Regelungen der ZTV Beton-StB 07 sowie ZTV Asphalt-StB 07 festzulegen. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Per- sonal zu stellen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen des Leistungs- verzeichnisses für die Ausführung der Beton- und Asphaltarbeiten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestim- mung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, Ausgabe 1989 (TPD-StB 89).

Der Auftragnehmer hat die Bohrlöcher sofort fachgerecht zu verfüllen. Die Kosten hierfür sind in der Position „Bohrkern entnehmen“ zu berücksichtigen.

2026; AM Varel; BAB 29

3.9 Prüfungen

Gemäß den zusätzlichen technischen Vorschriften. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Prüfungsergebnisse einschließlich der vom AN ver- anlassten Kontrollprüfungen vorliegen und ausgewertet sind.

Mustergleichheitsprüfungen Markierung:

Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusammensetzung signifi- kant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber er- füllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzunehmen.

3.9.1 Erstprüfungen

Der Nachweis der grundsätzlichen Eignung der Baustoffe, Baustoffgemische und der Bauart ist vom AN durch ein gültiges Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle, zu erbringen. Die Kosten der Prüfung werden nicht gesondert vergütet.

3.9.2 Eignungsnachweis

Die Eignungsnachweise sind dem AG unaufgefordert zu übergeben.

3.9.2.1 Markierung

Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nach- zuweisen. Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) sollte bei Angebotsab- gabe, jedoch spätestens auf Verlangen der Vergabestelle, vorgelegt werden.

Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf derRundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.

Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) sollte bei Angebotsab- gabe, jedoch spätestens auf Verlangen der Vergabestelle, vorgelegt werden. Bei der Meterangabe, welche im LV bei der Markierungsposition angegeben ist, handelt es sich um zusammengezählte Abschnitte, welche sich aus dem gesamten Bauvorha- ben zusammensetzen.

3.9.3 Eigenüberwachungsprüfungen

2026; AM Varel; BAB 29

Es wird der Nachweis sämtlicher Eigenüberwachungsprüfungen für die zur Verwendung kommenden Baustoffe gemäß den jeweils gültigen Vorschriften, Normen, Merkblättern und Richtlinien seitens des Auftraggebers verlangt.

Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Per- sonal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.

Der AG ist rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zu informieren (mind. 48 h vor der Durchführung). Die Beteiligung an der Versuchsdurch- führung und die entsprechende Protokollbestätigung des AG ist erforderlich. Die Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

Die Eigenüberwachungsprüfungen sind nachZTV BEB – StB 15 Abschnitt 3 durchzu- führen und die Ergebnisse sind dem AG unaufgefordert zu übermitteln.

3.9.4 Kontrollprüfungen

Entnahme von Asphaltmischgut und Beton und Bohrkerne Soweit auf der Baustelle nicht anders vom AG angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des AN bei der Probenahme insbesondere (cid:127) die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber, (cid:127) die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, ka- libriertes Einsteckthermometer), (cid:127) die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB / TP-Beton StB, (cid:127) das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt- StB / TP-Beton StB), (cid:127) die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und (cid:127) die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den AG Der AG wird im Rahmen der Probenahme ausführen (cid:127) das Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift, (cid:127) die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Do- kumentation, (cid:127) die Anzahl der Teilproben, (cid:127) einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Be- sonderheiten dokumentieren, (cid:127) das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)

3.9.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen

Siehe auch ZTV Beton. Anträge auf Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchun- gen werden nur bis 6 Wochen nach dem Beanstandungsschreiben des Auftragge- bers angenommen. Nach der Abnahme der Bauleistung wird einem Antrag des Auftrag-

2026; AM Varel; BAB 29

nehmers auf Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchun- gen nicht mehr entsprochen, wenn dem Auftragnehmer das Prüfergebnis und die Bean- standung mindestens 3 Wochen vor der Abnahme mitgeteilt worden sind. Maßgebend für die Fristen ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.

Schiedsuntersuchungen sind an Bohrkernen durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Brückenbeläge und Gussasphaltdeckschichten. Teilproben für den Auftraggeber gem. DIN 1996, Blatt 2, Abschnitt 3.5 entfallen

3.10 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)

3.10.1 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“ Zu den besonders gefährlichen Arbeiten zählen u.a. Tätigkeiten ab 7 m Höhe und in einer Tiefe von mehr als 5 m. Arbeiten auf verschiedenen Ebenen sind nur mit Einweiser erlaubt.

Bei Tätigkeiten, die den fließenden Verkehr betreffen, sind Absperrungen und Verkehrs- leiteinrichtungen gemäß der RSA und der Verkehrsregelungsplanungen herzustellen. Auf der gesamten Baustelle gilt die Straßenverkehrsordnung. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Wenn beim Rückwärts- fahren der rückwärtige Raum nicht vollständig vom Fahrzeugführer einzusehen ist, be- steht Einweisungspflicht. Arbeits-, Sicherungsfahrzeuge und Sicherungsanhänger sind wie in der StVO und RSA beschrieben auszurüsten und zu kennzeichnen.

Im Bereich von aufgefundenen Kontaminationen sind umgehend die Beschäftigten aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und die Bauüberwachung zu informieren. Kontami- nierte Bereiche sind abzusperren. Beim Umgang mit gefährlichen Substanzen sind die entsprechenden Betriebsanweisungen zu beachten. Der Umgang mit solchen Substan- zen darf nur mit geschultem oder entsprechend eingewiesenem Personal durchgeführt werden.

3.10.2 Gegenseitige Gefährdungen Gegenseitige Gefährdungen können in allen gemeinsam genutzten Einrichtungen statt- finden, insbesondere bei den Zuwegungen, Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflä- chen. Erhöhte Achtsamkeit ist besonders beim Maschinenan- und abtransport sowie beim Einsatz von Baumaschinen erforderlich. Bei Tätigkeiten mit Emissionen sind die entsprechenden Persönlichen Schutzausrüstun- gen (PSA) anzulegen und ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.

Bei zeitlich und örtlich zusammenfallenden Arbeiten hat sich der Auftragnehmer mit an- deren Unternehmern gem. §6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vor- schriften“ abzustimmen.

3.10.3 Gemeinsam genutzte Einrichtungen

2026; AM Varel; BAB 29

Werden Einrichtungen gemeinsam genutzt, wie z.B. Lagerflächen, Baustelleneinrich- tungsflächen Zuwegungen, Treppen, Stege, Gerüste, Sozialräume oder dgl., so sind diese entsprechend den gültigen Vorschriften herzustellen. Die regelmäßige Wartung und Unterhaltung obliegt dem AN oder einer vom AN bestellten dritten Person. Die Ein- richtungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse entsprechend der zu- ständigen Bestimmungen und Verordnungen abzustimmen und auszulegen.

3.10.4 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen

Bei dem Aufenthalt im Verkehrsraum ist fürALLEBeschäftigten das Tragen der Warn- schutzkleidung der Klasse 3 gem. DIN EN 471 Pflicht.

Es werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: (cid:127) 92 / 57 / EWG - Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (cid:127) Baustellenverordnung - BaustellV (cid:127) Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (cid:127) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV Alle gültigen UVV’en, Technischen Regeln und DIN-Normen

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

4.1.1 Pläne

 Verkehrszeichenpläne aus Kalkulationszwecken

 Bedarfsmeldung

 Gutachten Ausbaustoffe

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-

terlagen

Alle Rechnung sind in Form der Datenart 11 unter Angabe der Belegnummer ein- zureichen (auf dem Zuschlagsschreiben zu finden).

Aufmaße erfolgen entsprechend der Leistungsbeschreibung und den geltenden techni- schen Vorschriften und sind mit der Autobahnmeisterei Varel abzustimmen.

Der AN händigt dem AG sämtliche Originallieferscheine bei der Lieferung aus. Es wird nur das tatsächlich verbrauchte Material durch den AG bezahlt.

Auf Grundlage der vom AG beigefügten Verkehrszeichenplänen hat der AN 7 Tage vor Einrichtungsbeginn endgültige Verkehrszeichenpläne zu erstellen und der zuständigen Verkehrsbehörde zu Anordnung vorzulegen.

Nach Auftragserteilung sind dem AG umgehend folgende Unterlagen vorzulegen:

  • „Mitteilung über die Bauleitung“ gemäß Formblatt HVA

2026; AM Varel; BAB 29

Tagesberichte: Der AN hat der örtlichen Bauüberwachung des AG täglich Tagesbe- richte zu übergeben, aus denen die genaue Leistung nach den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, die Menge der angelieferten Baustoffe, die durchgeführten Prüfungen usw. zu ersehen sind.

Es wird nur das tatsächlich verbrauchte Material durch den AG bezahlt.

4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten

Auf Grundlage der vom AG beigefügten Verkehrszeichenpläne hat der AN 10 Tage vor Einrichtungsbeginn endgültige Verkehrszeichenpläne zu erstellen und der zuständi- gen Verkehrsbehörde zur Anordnungen (mind. 10 Wochentage vor Arbeitsbeginn) vorzulegen. Jeder AN hat eine Betretungserlaubnis bei der zuständigen Verkehrsbe- hörde anzufordern.

4.2.2 Bauzeitenplan

Vom AN ist nach Zuschlagserteilungumgehend ein Bauzeitenplanin Form eines “Weg Zeit Diagrammes“ aufzustellen. Dieser ist 7 Tage nach Zuschlagserteilung mit dem AG abzustimmen.

Der Bauzeitenplan muss die Vorgaben der ASR 5.2 und der RSA 21 sowie die zur Ver- fügung stehende Bauzeit berücksichtigen. Die Bedingungen aus 1.1 und 3.2 sind zu beachten.

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Die technischen bzw. zusätzlichen technischen Vorschriften sind, sofern die gültige Fas- sung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist, in der (drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist) gültigen Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen ist der Auftraggeber zu befragen.

5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-

gungen“ mit ihrem Ausgabedatum

  • ZTV A-StB 12Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Auf-

grabungen in Verkehrsflächen. Ausgabe 2012

  • ZTV-Asphalt-StB 07  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien

für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Ausgabe 2007, Fassung 2013 mit

ARS 14/2013

  • ZTV Baumpflege 2017  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli-

nien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017

2026; AM Varel; BAB 29

  • ZTV BEA-StB 09/13  Zus. Tech. Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauli-

che Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009, mit Änderun-

gen und Ergänzungen gemäß BMV ARS 5/2014

  • ZTV BEB-StB 15  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen -Betonbauweisen, Ausgabe

2015

  • ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus

Beton, Ausgabe 2007 mit ARS Nr. 06/2002, 36/2003, 12/2006, 14/2006, 12/2008,

27/2012 und ARS 04/2013

  • ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erd-

arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 mit ARS 17/2017

  • ZTV Ew-StB 14  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014

  • ZTV-FRS 13/17  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Fahrzeug-Rückhaltesysteme, Ausgabe 2013 mit Änderungen und Ergänzungen ge-

mäß BMV ARS 21/2017

  • ZTV Fug-StB 15  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015

  • ZTV-ING  Zusätzliche Technisches Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingeni-

eurbauten, Ausgabe 10/2022 mit ARS 22/2022

  • ZTV-La-StB 18  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 mit ARS 15/2019

  • ZTV LW 16  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die

Befestigung ländlicher Wege, Ausgabe 2016

  • ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markie-

rungen auf Straßen, Ausgabe 2013 mit ARS 24/2013 mit Änderungen und Ergänzun-

gen gemäß BMV ARS 13/2015 und 25/2016

  • ZTV Pflaster-StB 20  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfas-

sungen, Ausgabe 2020

  • ZTV SA 97 Zusätzliche Tech. Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs-

arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 und Änderungen, Ausgabe Au-

gust 1999/01

  • ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020

2026; AM Varel; BAB 29

  • ZTV Verm-StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Bauvermessung im Straßen- und Ingenieurbau, Ausgabe 2001

  • ZTV-VZ Zusätzliche Technisches Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale

Verkehrszeichen, Ausgabe 2011 mit ARS 09/2011 und ARS 02/2022

5.2 Sonstige anzuwendende technischen Regelwerke

Es gelten außerdem alle, zu den unter Punkt 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Techni-

schenVertragsbedingungen, zugehörigen und darin erwähnten Verweise auf dieTech-

nischenPrüfvorschriften undTechnischenLieferbedingungen. Nachfolgend einige Bei-

spiele:

  • TL Beton-StB-07 Technisches Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen

Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit ARS 13/2008, ARS

28/2012, ARS 04/2013, ARS 16/2015 und ARS 04/2022

  • TL BEB-StB-15  Technisches Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemi-

sche für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen -Betonbauweisen,

Ausgabe 2015

  • TP Beton-StB-10  Technisches Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemi-

sche für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Be-

ton, Ausgabe 2010

  • TL Fug-StB-15  Technisches Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflä-

chen, Ausgabe 2018 mit ARS 10/2016

  • TP Fug-StB-15 Technisches Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen,

Ausgabe 2015

  • TP Eben-StB-17 Teil: Berührende Messungen, Technisches Prüfvorschriften für

Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Aus-

gabe 2017

2026; AM Varel; BAB 29

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung