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Betonfeldsanierung an der A29 im Bereich der Autobahnmeisterei Varel 2026/2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 03:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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und –sicherheit Oyten

Kabelmerkblatt

  1. Auf Straßengelände, an und in Gebäuden verlegte Fernmelde- und Starkstromkabel werden bei Tiefbauarbeiten häufig beschädigt, wodurch die Versorgung empfindlich gestört wird. Außerdem entstehen erhebliche Instandsetzungskosten, für die der bauausführende Unternehmer bei Nichtbeachtung nachstehender Schutzmaßnahmen voll aufzukommen hat. Ferner sind derartige Beschädigungen nach dem StGB (§ 317) strafbar, auch wenn sie fahrlässig verursacht werden; dies trifft vor allem zu, wenn es sich um Kabel der Telekom, der Straßenbauverwaltung oder um Starkstromkabel Dritter handelt.

  2. Der Bauaufsichtsführende hat sich vor Beginn der Bauarbeiten bei den zuständigen Versorgungsbetrieben genauestens zu unterrichten, ob, wo und wie tief (in der Regel 60 - 80cm) an der Arbeitsstelle Kabel liegen und seine Arbeitskräfte entsprechend anzuweisen.

  3. In der Nähe von Kabeln muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Geräte, Pickel usw. dürfen bereits ab 30cm Abstand über dem Kabel nicht mehr benutzt werden; ab 10cm Abstand über dem Kabel dürfen keine scharfen Werkzeuge mehr verwendet werden. Die Erde ist dann mit der Schaufel flach abzuheben. Bei nicht abgedeckten Kabeln (häufig bei Fernmeldekabeln der Fall) ist die Erde bis zum Freilegen des Kabels dann mit Händen zu entfernen, denn jede Berührung des Kabels mit harten und scharfen Gegenständen ist gefährlich und daher zu vermeiden. Besondere Vorsicht ist bei Starkstromkabeln geboten, da für die Arbeiter bei Kabelbeschädigungen Lebensgefahr besteht.

  4. Ausgehobene Kabelmerkzeichen und abgehobene Kabelhauben sind seitlich zu lagern. Kabelmerkzeichen sind vor dem Ausheben einzumessen.

  5. Freigelegte Kabel sind zu schützen. Gegenstände (wie Steine, Hölzer, Werkzeuge u. dgl.), die auf das Kabel fallen, könnten es sonst beschädigen. In Baugruben dürfen Kabel nicht frei hängen, sondern müssen in nicht zu großen Abständen unterfangen oder aufgehängt werden. Dabei dürfen Kabel nach Möglichkeit nicht abgebogen werden, denn starke Knicke oder gar Quetschungen machen sie unbrauchbar. Wenn sich ein Abbiegen nicht vermeiden lässt, darf der Krümmungsradius der Kabel nicht kleiner als der zwanzigfache Kabeldurchmesser sein. Auf freihängende Kabel darf kein Erdreich geworfen werden. Bei Kälte unter 5 °C dürfen Kabel nicht mehr bewegt werden, da dabei ihr Bleimantel zerstört würde.

  6. Jede unbeabsichtigte oder unvermutete Freilegung von Kabeln ist der örtlichen Bauaufsicht der Straßenbau- verwaltung und dem zuständigen Versorgungsbetrieb unverzüglich zu melden. Bis zum Eintreffen des Beauftragten der für die Kabel verantwortlichen Stelle darf in unmittelbarer Nähe nicht mehr weiter gegraben werden.

  7. Freigelegte Kabel dürfen erst zugeschüttet werden, wenn sie von einer Fachkraft des zuständigen Versorgungsbetriebes untersucht worden sind. Zum Zuschütten darf das Einfüllmaterial nicht auf die freihängenden Kabel geworfen werden. Der Boden unterhalb des Kabels ist sorgfältig zu stampfen. Das Kabel selbst ist in eine 10cm starke Sandschicht zu betten, wenn der Grabenaushub nicht genügend feinkörnig ist, und mit den abgehobenen Kabelabdeckhauben oder -platten zu bedecken. Kohlenlösche, Kompost oder andere Erde, die chemisch wirksam ist, darf zum Einfüllen nicht verwendet werden. Die Erde unmittelbar über dem Kabel ist vorsichtig einzustampfen. Ausgehobene Kabelmerkzeichen sind in ursprünglicher Lage wiedereinzusetzen.

  8. Bei Führung durch Fundament oder Mauern dürfen Kabel grundsätzlich nicht eingemauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen sind sie nach Anordnung der für das Kabel verantwortlichen Stelle durch eine entsprechend ausgeführte Öffnung hindurchzuführen. In der Regel werden um das Kabel geteilte Formsteine oder zumindest eine das Kabel nicht pressende Holzschalung gelegt und diese eingemauert oder einbetoniert.

  9. Neu zu verlegende Leitungen (auch Wasser- und Gasleitungen) sind parallel zu den vorhandenen Kabeln und soweit entfernt davon (auf mindestens 1m) zu verlegen, dass die Kabel beim Aufgraben und beim Verlegen der Leitungen unberührt bleiben, d.h. die Kabelabdeckung an keiner Stelle freigelegt werden. Ausgenommen davon sind Kreuzungen mit derartigen Kabeln.

  10. Bagger und ähnliche Einrichtungen dürfen im Bereich von 2m beiderseits der Kabel nicht eingesetzt werden. Das Einschlagen von Pfählen, Bohrern und anderen Gegenständen, durch die die Kabel beschädigt werden könnten, ist innerhalb eines Abstandes von 30cm beiderseits der Kabel verboten und im angrenzenden Bereich bis zu 1m Abstand vom Kabel nur bis zu 50cm Tiefe zulässig.

  11. Bei Bauarbeiten eintretende Beschädigungen dürfen unter keinen Umständen verheimlicht werden; sie sind sofort den zuständigen Bauaufsichten zu melden.

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