Bezeichnung der Leistung:
| B-04-10-36 | Beseitigung Ölspur |
|---|---|
| 2026-0267 | ARV Ölspurbeseitigung AM Wittstock 2026 - 2028 |
(Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
Abruf-/Rahmenvertrag
Inhalt
1 Vergütung, Vertragsdauer, Beauftragung, Kündigung
2 Ausführungsfristen
3 Vertragsstrafen
4 Beschleunigungsvergütung
5 Mängelansprüche
6 Sicherheitsleistung
7 Rechnungen
8 Preisgleitklauseln
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Anlagen: HVA B-StB Lohngleitklausel
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
Kabelschutzanweisung
Besondere Vertragsbedingungen ARV-VOL Seite 1
1 Vergütung, Vertragsdauer, Beauftragung, Kündigung
Besondere Bedingungen:
1.1 Der vorliegende Vertrag ist ein Abruf-/Rahmenvertrag für die Zeit:
Beginn:
Frühestens , Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung
Frühestens am , Spätestens am (Datum)
Vollendung:
Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung
Spätestens am 31.12.2028 (Datum)
Die Auftragssumme ist auf die Angebotssumme begrenzt, welche sich aus den geschätzten
Mengenvorgaben und den angebotenen Einheitspreisen ergibt. Der Abrufvertrag endet mit Ablauf
der Vertragslaufzeit bzw. mit Erreichen der Auftragssumme.
1.2 Die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengenansätze stellen den geschätzten Bedarf für den
Vertragszeitraum dar und beruhen auf den Erfahrungen der Vorjahre. Mengenänderungen können
auftreten.
1.3 Die konkrete Beauftragung der Arbeiten erfolgt in Form von Einzelaufträgen unter Angabe von Art
und Umfang der Leistung, des Leistungsortes sowie der Ausführungsfrist grundsätzlich schriftlich,
per E-Mail oder per Fax.
Zur Erteilung der Einzelaufträge sind berechtigt
Team ,
der zuständige Leiter der Autobahnmeisterei und deren eingesetzter Stellvertreter.
Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt
werden. Diese werden nachträglich schriftlich bestätigt.
1.4 Es werden die Einheitspreise für die einzelnen Positionen als Festpreise für die Vertragsdauer
vereinbart. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gesamtauftragsvolumen.
Eine etwaige Preisanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) bleibt hiervon unberührt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, auch Einzelaufträge oder Teile von Einzelaufträgen zu kündigen, der
Abrufvertrag und die übrigen Einzelaufträge bleiben davon unberührt.
2 Ausführungsfristen
Die jeweilige Ausführung beginnt entsprechend den Angaben im Einzelauftrag und ist unverzüglich fertig
zu stellen. Grundsätzlich gelten folgende Einzelfristen je Einzelauftrag:
Beginn Ausführung für allgemeine Leistungsdurchführung = spätestens 1 Werktage
Beginn Einzelfristen für Havarieleistung Ölspurbeseitigung = spätestens 90 Minuten
In besonderen Fällen kann der Auftraggeber ein konkretes Datum für den Beginn der Ausführung der
Leistungen bei einem Einzelauftrag festlegen.
Der Auftraggeber behält sich weiterhin vor, in Havariefällen sowie in Fällen erhöhter Gefahr bzw. Gefahr
in Verzug hinsichtlich der Verkehrssicherheit die Frist des Leistungsbeginns zu verkürzen.
Besondere Vertragsbedingungen ARV-VOL Seite 2
3 Vertragsstrafen
Entfällt.
4 Beschleunigungsvergütung
Entfällt.
5 Mängelansprüche
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
für = Jahre
für = Jahre
6 Sicherheitsleistung
Entfällt.
7 Rechnungen
Alle Rechnungen und die beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen, Lieferscheine,
Zeichnungen, Entsorgungsnachweise usw.) sind an folgende Adresse zu senden:
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Nordost
An der Autobahn 111
16540 Hohen Neuendorf / OT Stolpe
oder
per Mail, als PDF, an
Auf allen Rechnungen ist die vom Auftraggeber vergebene Auftragsnummer, die sich ändernde
Bestellnummer sowie ggfs. die Schadensnummer des jeweiligen Einzelauftrages anzugeben.
Weiterhin sind für folgende Leistungen getrennte Rechnungen zu erstellen:
8 Preisgleitklauseln
Entfällt.
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen ARV-VOL Seite 3