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Beschilderungsarbeiten für den Bauabschnitt 2.3 der Bundesstraße B67

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 06:21 (Europe/Berlin)

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  1. Allgemeine Technische Vorschriften

Folgende Vorschriften sind für die Ausführung der Bauteile zu beachten:

  • Die StVO und die zugehörige VwV in der jeweils gültigen Fassung, besonders die in der VwV genannten DIN-Normen wie DIN 1451 Teil 2 Schrift für den Straßenverkehr DIN 6171 Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen

  • Die Regeln zur Bemessung und Gestaltung beschrifteter Verkehrsschilder nach der RWBA (Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen), RWB (Richtlinie für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen), RUB (Richtlinie für Umleitungsbeschilderung).

  • HAV (Hinweise für die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen).

  • HLB (Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen).

  • HWBV Ausgabe 2001 (Hinweise für die Wahl der Bauart von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hinsichtlich ihrer lichttechnischen Eigenschaften).

  • Das Merkblatt für die Wegweisung außerhalb der Autobahnen der Forschungs- gesellschaft für das Straßenwesen.

  • Die Gütebedingungen für Verkehrszeichen der Güteschutzgemeinschaft Verkehrs- zeichen e. V. in Hagen.

  • IVZ-Norm Ausgabe 2007 (Industrie-Norm für Aufstellvorrichtungen von Standard- Verkehrszeichen).

  • BMV-Erlass, ARS-Nr. 21/200 vom 21.08.2000 „Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen“

Widersprechen sich einzelne Vorschriften oder stehen diese im Widerspruch zum Leistungsverzeichnis oder anderen beigefügten Vertragsunterlagen, so sind diese Widersprüche schriftlich zu klären.

  1. Allgemeine Angaben über die Ausführung der Schilder

Alle Schilder haben den unter Ziffer 1 aufgeführten Vorschriften zu entsprechen. Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gesagt ist, besteht das Schild aus der fertigen Schildertafel bzw. dem betriebsfertigen Transparent einschließlich der mit dem Schild unlösbar verbundenen Verstärkungsprofile. Kabelanschlußkästen sind Bestandteil der Aufstellvorrichtung. Für Lieferung und Montage von Kabelanschlußkästen mit Zubehör an den vorhandenen Aufstellvorrichtungen sind im Leistungsverzeichnis besondere Positionen vorgesehen.

Besonders wird auf folgende Bedingungen hingewiesen:

Bei Lieferung muss das Gütezeichen des Herstellers auf der Rückseite der Schilder (bei beidseitig beschrifteten Schildern in einer unteren Feldecke) mit Hersteller-Kennziffer und Herstellungsdatum (Quartal und Jahr) ohne andere Zusatzangaben angebracht sein. Außerdem ist der Name der Lieferfirma witterungsbeständig anzubringen.

Die Maße der Verkehrszeichen sind den entsprechenden Positionen des Leistungs- verzeichnisses bzw. den Entwurfsblättern zu entnehmen. Für die Ausführung werden die Größen der Schrifttafeln durch die Ausführungszeichnungen bestimmt.

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2.1 Schildermaterial

Als Material für Schildertafeln sind Leichmetallbleche, Legierung AlMg 2 F 18 bzw. AlMg F 21 nach DIN EN 573-3/4 und DIN EN 1706 zu verwenden.

Die Mindestblechdicke beträgt 2 mm bzw. ist dem LV oder der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Bei Schildern ab 1,50 m Seitenlänge ist zur Erhöhung der Steifigkeit und zur Befestigung an der Aufstellvorrichtung in der Mitte ein ausreichend dimensioniertes Zusatzprofil aus Alumini- um anzuordnen, das mit versenkten Scherzugnieten mit dem Schild zu verbinden ist. Müssen Blechtafeln miteinander verbunden werden, so hat das mit Aluminiumlaschen und versenkten Scherzugnieten zu erfolgen.

Sämtliche bei der Handhabung berührbare Ecken und Kanten der Bauteile müssen ge- schlichtet und abgerundet sein.

Für alle nicht-standardisierten Schilder ist eine Systemstatik "Schild" zu liefern. Als Windlasten sind die Lastannahmen der ZTV-ING (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien Ingenieurbauten) zu Grunde zu legen.

2.2 Rahmenprofile

Die Verkehrszeichen sind, wenn im LV nicht anders beschrieben, mit einem Rahmenprofil aus Hartaluminium zu versehen, das die Befestigung an Aufstellvorrichtungen mittels eines Schellentyps ermöglicht. Die Stegdicke und die Dicke des Flansches zur Schellenbefestigung muss mind. 4 mm betragen. Der vordere Flansch des Rahmenprofils darf die vorgeschriebe- nen Maße für Ränder und Lichtkanten nicht einengen. Die Stoßverbindung ist so auszubilden, dass das geforderte Widerstandsmoment auch über die Verbindungsstelle hinweg voll gewährleistet ist.

Abhängig von der Schildgröße sind folgende Rahmenprofile und Blechdicken zu verwenden:

SchilderRandverstärkung
GrößeBlechdickeQuerschnittsflächemin. Wxmax. Profilhöhe
Standard bis 1 m²2 mm1,5 cm21,75 cm325 mm
> 1 m² < 5m23 mm3,0 cm23,75 cm340 mm
> 5 m23 mm5,5 cm28,75 cm360 mm

2.3 Folien

Reflexfolien werden aufgrund ihrer lichttechnischen Eigenschaften in drei Reflexions-Klassen (RA1, RA2 und RA3) eingeteilt. Diese sind charakteristisch für die Anforderungen an den spezifischen Rückstrahlwert (RA), der maßgebend für die Wahl der Reflexfolie ist. Der Reflexfolien-Aufbau beschreibt den konstruktiven Aufbau der Reflexfolien. Aufbau A – Reflexfolie mit eingebundenen Mikroglasperlen Aufbau B – Reflexfolie mit eingekapselten Mikroglasperlen Aufbau C – Reflexfolie auf der Basis von Mikroprismen Die Folien müssen zusätzlich gemäß "Allgemeines Rundschreiben Straßenbau" vom Bundesministerium für Verkehr für Verkehrszeichen an Bundesfernstraßen und Verkehrsein- richtungen freigegeben und entsprechend vorderseitig gekennzeichnet sein.

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2.4 Farben

Die Farben müssen den Bestimmungen der DIN 6171 " Aufsichtfarben für Verkehrszeichen- Farben und Abgrenzungen-" entsprechen. Folien dürfen keine Farbunterschiede in der Schildfläche aufweisen.

Die Rückseiten der Schilder einschließlich der zum Schild gehörenden Verstärkungen und Profile sollen die Farbe Grau B ( DIN 6171 ) erhalten.

Die Rahmenprofile bleiben naturfarben.

Farben dürfen keine umweltbelastenden Materialien enthalten.

2.5 Beschriftung

Die Beschriftung ist, wenn nicht ausdrücklich anders gefordert, in der Schriftart "Serifenlose Linear-Antiqua; Verkehrsschrift" nach DIN 1451, Teil 2, und ergänzend ist die zugehörige Spationierung (Abstandsgestaltung) nach Verkehrsblatt 1982, Seite 284, anzuwenden. In der Regel wird die Mittelschrift (Typ B) in gemischter Schreibweise (Groß- und Kleinschreibung) verwendet.

  1. Allgemeine Angaben über die Ausführung der Aufstellvorrichtungen

Als Aufstellvorrichtung gilt die gesamte notwendige Konstruktion zur Aufstellung eines Schildes. Pfosten, Gabelmasten (fachwerkartige Rohrkonstruktionen), einbeinige Masten, Aufhängungen für Brücken- bzw. Kragmastschilder und sämtliche tragende Teile sind aus Stahl mindestens der Qualität S 235 JR entsprechend DIN EN 10025 zu verwenden. Für die Auswahl der Stahlsorte und die Bemessung gilt DIN 18800, Teil 1. Befestigungsteile wie Schellen usw. sind Bestandteile der Aufstellvorrichtung, bei Transparenten auch der erforderliche Kabelanschlusskasten mit Zubehör.

Falls die Aufstellung der Schilder nicht mit einem Mast erfolgt, sind Schilder bis zu einer Breite von 4,50 m in der Regel mit 2 Einzelmasten aufzustellen. 3 Masten werden verwendet, wenn die angegebene Schildbreite überschritten wird. Bei unterschiedlich langen Einzelmasten einer Aufstellvorrichtung werden diese aus ästhetischen Gründen gleich dimensioniert. Alle Pfosten und Masten sollen mit Oberkante Schild abschließen.

Für die Rohrrahmen, Pfosten und Masten sind nahtlose Stahlrohre gemäß DIN 2448 bzw. geschweißte Stahlrohre gem. DIN 2458 zu verwenden.

Schweißarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern durchgeführt werden. Die Schweißnähte müssen einwandfrei sein und in ihren Abmessungen jeweils die in der statischen Berechnung ermittelten Querschnitte erreichen. Für die Ausführung der Schweißarbeiten ist der kleine Schweißnachweis nach DIN 18800, Teil 7, erforderlich und dem AG auf Verlangen vorzulegen.

Um in jedem Fall handelsübliche Schellen und Befestigungsteile verwenden zu können, ist die Auswahl der statisch nachzuweisenden Standrohre auf folgende Rohraußendurchmesser beschränkt:

60,3 76,1 und 108 mm

Sind aus statischen oder aus ästhetischen Gründen Rundrohrkonstruktionen unangebracht (z. B. bei einbeiniger Aufstellung), so sind rundkantige Rechteckrohre (MSH-Profil) zu wählen.

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Alle Aufstellvorrichtungen und Ankerschrauben sind nach DIN EN ISO 1461 feuerverzinkt herzustellen. 3.1 Befestigungsmittel

Aluminium-Klemmschellen sind aus meerwasserbeständigen Aluminiumlegierungen nach DIN EN 573-3 anzubieten. Sämtliche bei der Handhabung berührbare Ecken und Kanten der Bauteile müssen geschlichtet und abgerundet sein.

Zur Befestigung der Schilder an den Aufstellvorrichtungen, Rohrrahmen, Rohrpfosten usw. sowie Befestigung der Aufstellvorrichtungen, Aufhängekonstruktionen an Schilderbrücken bzw. -ausleger sind Schrauben, Muttern und Unterlegscheiben aus Edelstahl A 4 Werkstoff- Nr. 1.4401 oder Nr. 1.4571 nach DIN 17440 zu verwenden.

Damit sich die Mutter nicht selbständig von der Schraube lösen kann, sind Kontermuttern vorzusehen. Bei allen Schraubverbindungen sind Unterlegscheiben zu verwenden.

  1. Allgemeine Angaben über Ausführung der Fundamente

Für die Aufstellung der Beschilderung werden folgende Fundamentarten unterschieden:

a) Fertigteilfundamente

Werksmäßig hergestellte Betonfertigteilfundamente der Betonfestigkeitsklasse

C 25/30 nach DIN 1045, mit eingebauter Hülse und evtl. konstruktiver Bewehrung für die Aufstellung der Pfosten ohne Fußplatte für die Kleinbeschilderung.

In Ausnahmefällen können entsprechend der Leistungsbeschreibung auch Fertigteilfundamente ohne eingebaute Hülse, dafür mit Vorrichtungen für ein Verkeilen des Pfostens verwendet werden.

Folgende Abmessungen der Fertigteilfundamente sind in Abhängigkeit von Durchmesser des Pfostens zu verwenden:

Pfosten DU 60,3 : Fußabmessungen = 200/200 mm Pfosten DU 76,1 : Fußabmessungen = 220/220 mm

b) Ortbetonfundamente

Ortbetonfundamente sind mindestens in der Druckfestigkeitsklasse C 30/37 oder C 25/30 LP nach DIN 1045 auszuführen und gelangen für Kleinbeschilderung, deren Pfosten mit Fußplatten versehen sind und für die Aufstellung von Großbeschilderung zur Verwendung.

Kleinbeschilderung

Für Kleinbeschilderung, deren Pfosten mit Fußplatten versehen sind, kommen im Regelfall Ortbetonfundamente entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zur Ausführung. Für diese Standardschilder werden die Fundamentabmessungen in der Leistungsbeschreibung angegeben. Ein statischer Nachweis wird nicht verlangt.

Eine Verwendung entsprechend ausgebildeter und mit Ankerkörben versehener Fertigteilfundamente anstelle ausgeschriebener Ortbetonfundamente bedarf der vorherigen Zustimmung des AG.

Bei Pfosten ohne Fußplatten sind Fertigteilfundamente zu verwenden.

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Großbeschilderung

Für die Aufstellung der größeren Beschilderung sind die Fundamente am Schilderstandort herzustellen. Die Abmessungen der Fundamente sind aufgrund des statischen Nachweises festzulegen. Dabei sind als Standardarbeiten 50 cm und 70 cm bevorzugt zu verwenden. Die Fundamenthöhe ist mit = 85 cm anzusetzen.

Zum Leistungsumfang "Fundamentherstellung" gehören: 4.1 Aushub der Baugrube; Abfuhr des durch die Fundamente verdrängten Bodens auf eine vom AN zu stellende Kippe sowie Verfüllung der Arbeitsräume nach Herstellung der Betonkörper. 4.2 Einbau, Vorhaltung und Beseitigung der erforderlichen Schalung. 4.3 Einbauen des Betons einschl. Bewehrung und der notwendigen feuerverzinkten Ankerschrauben bzw. Ankerkörbe 4.4 Wiederherstellung der angrenzenden Oberfläche in den vorgefundenen Zustand unter Zulieferung evtl. fehlender Materialien wie Oberboden, Grassamen, Pflaster, Platten usw..

  1. Allgemeine Angaben für die Befestigung von Schildertafeln an Verkehrszeichen- brücken

Die Befestigung von Schildertafeln an Verkehrszeichenbrücken ist zeichnerisch und durch Text zu erläutern. Die vorgesehene Befestigung ist statisch nachzuweisen. Absturzsicherungen sind mit vorzusehen, d. h. das Durchrutschen der Schellen auf senkrechten Rohren muss verhindert werden.

Zu diesem Zweck ist Flachmaterial auf die Rohre jeweils unter der obersten Schelle aufzuschweißen. Die Rohre selbst sind mit den Umfassungsbügeln so zu verbinden, dass hier, auch wenn sich Schrauben lösen sollten, ein Durchrutschen derselben nicht möglich ist. Entsprechende Konstruktionsskizzen sind bei der Angebotsabgabe mit vorzulegen. Die Vorlage kann entfallen, wenn entsprechende Unterlagen bereits beim AG vorliegen.

Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter über Form und Konstruktion der Verkehrszeichenbrücken in der Örtlichkeit zu informieren. Der Besichtigungstermin ist mit der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei zu vereinbaren.

  1. Statische Berechnung

6.1 Allgemeines

Alle tragenden Bauteile sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zu dimensionieren. Dabei ist davon auszugehen, dass die Schildtafeln biegesteif konstruiert sind. Besonders zu beachten sind nachfolgend aufgeführte Vorschriften:

Allgem. Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/1971 DIN 18800 Stahl im Hochbau DIN 18801 Stahl im Hochbau DIN 1055 Lastannahmen für Bauten DIN 18800 Teil 7 Geschweißte Stahlhochbauten DIN 4114 Stahlleichtbau und Stahlrohrbau DIN 4115 Stahlleichtbau und Stahlrohrbau

Die Mindestwanddicke beträgt 2,9 mm. Auch bei Stahlteilen, an denen nicht geschweißt werden muss, muss die Mindestwanddicke 2,9 mm betragen.

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6.2 Vorläufige statische Berechnung (Angebotsstatik)

Dem Angebot ist ein statischer Nachweis beizufügen, der die Grundlage für das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses in Bezug auf Fundamentgrößen und Wahl der Aufstellvorrichtungen ist. Die ermittelten Werte dienen der Vergleichbarkeit der Angebote untereinander und bilden die Basis der Abrechnung von Mehr- oder Minderleistungen.

Gemäß ZTV-Ing ist in der Windlastzone II die Windlast mit w = 1,5 kN/m² anzusetzen.

In der Angebotsstatik ist für Schilderstandorte in Einschnittsbereichen und im ebenen Gelände die Bodenfreiheit mit 1,50 m, in Dammbereichen mit 2,50 m bzw. nach den Angaben im LV, anzusetzen.

Für jede Gabelmast- und Fundamentposition ist die Angebotsstatik einzeln im Angebot beizufügen. Spannungsnachweise, Sicherheitsfaktoren usw., soweit sie die im Leistungsverzeichnis einzutragenden Dimensionen nicht beeinflussen, brauchen nicht geführt bzw. nach- gewiesen zu werden.

6.3 Endgültige statische Berechnung (Ausführungsstatik)

Nach Auftragserteilung sind vom AN in Verbindung mit dem AG die verbindlichen Schilderstandorte festzulegen und zu markieren (Abstände und Höhen siehe Ziffer 9 dieser ZTV!). Der AN hat die entsprechenden Querprofile aufzunehmen. Die sich daraus ergebenden Mastlängen und die endgültig festgelegten Schildabmessungen sind der Ausführungsstatik zugrunde zu legen. Dabei behalten alle Voraussetzungen der Angebotsstatik mit Ausnahme der festgelegten Bodenfreiheit ihre Gültigkeit.

Die Ausführungsstatik ist auf Veranlassung des AN von einem anerkannten Prüfingenieur der entsprechenden Fachrichtung prüfen zu lassen. Dieser Prüfingenieur ist im Einvernehmen mit dem AG zu benennen. Die Anzahl der Unterlagen ist, wie in der Baubeschreibung festgelegt, vorzulegen.

Folgende Nachweise werden gefordert:

  1. Für Fundamente: a) Kippnachweis b) Bodenpressung c) Bewehrung d) Fundamentabmessungen

  2. Für Gabelmasten: a) Biegespannnachweis b) Stabilitätsnachweis c) Nachweis der Fußplatten d) Nachweis der Verankerung

  3. Für einbeinige Masten: a) Nachweis des Masten b) Nachweis der Fußplatten c) Nachweis der Verankerung

  4. Für Aufhängevorrichtungen von Brückenschildern: Alle tragenden Teile sind nachzuweisen.

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  1. Bauartbeschreibungen von Aufstellvorrichtungen

7.1 Rohrrahmen, Pfosten und Schellen

Rohrrahmen, Rohrpfosten und Schellen sind nach der IVZ-Norm ("Standardpläne für Lochung und Aufstellung von Verkehrszeichen") des Industrieverbandes Verkehrszeichen e. V. Hagen herzustellen.

Für Rohrrahmen und Pfosten, die auf Fundamente montiert werden, sind die der Ausschreibung beigefügte Musterzeichnungen maßgebend. Werden Pfosten aus Aluminium verwendet, so ist die Legierung ALMg Si 0,5 F 28 oder gleichwertig vorgeschrieben.

Die Pfosten sind oben mit Kunststoffkappen zu schließen und sollen unten, falls sie nicht mit Fußplatten auf Fundamente gestellt werden, durchgehende Bohrungen zur Aufnahme der zu den Pfosten gehörenden Ankereisen DU ca. 12 mm, aufweisen. Die Anker sollen mindestens 200 mm lang sein.

7.2 Gabelmasten

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind in der Regel für die Aufstellung von großflächigen Verkehrszeichen fachwerkartige Tragkonstruktionen (Gabelmasten gem. beigefügtem Musterblatt) zu verwenden.

Gabelmasten sind statisch günstig und preiswert. Von Vorteil ist ferner, dass bei Unfällen die verhältnismäßig leichte Konstruktion über den Fußplatten abschert. Für unterschiedliche Belastungen, resultierend aus Schildgrößen, Windlast und Mastlängen wurden nachfolgend aufgeführte 6 Typen unterschiedlicher Tragfähigkeit festgelegt:

Typ 500 / 60,3 Typ 750 / 60,3 Typ 1 000 / 76,1 Typ 1 300 / 76,1 Typ 1 300 / 108 Typ 1 500 / 108

In diesen Bezeichnungen gibt die erste Zahl das Spreizmaß (= Abstand zwischen den Rohrachsen) und die zweite Zahl den Außendurchmesser der Standrohre in mm an. Je nach Rohraußendurchmesser erhalten die Standrohre nachfolgend aufgeführte Fußplattentypen:

Typ 60,3 = 200 x 120 x 20 Typ 76,1 = 230 x 120 x 25 Typ 108 = 300 x 150 x 30

Die erste Zahl gibt den Außendurchmesser des Standrohres, die übrigen die Abmessungen der Fußplatte in mm an.

Genormte Spreizmaße, Standrohrdimensionen und Fußplatten ermöglichen problemloses Auswechseln.

Die Standrohre sind im Abstand von 1 m horizontal mit Voll- oder Hohlstäben zu verbinden. In die entstehenden Rechteckfelder werden diagonal gleichgerichtete Stäbe formstabil eingeschweißt. Jeder Gabelmast hat 2 biegesteife Fußplatten mit Löchern für Ankerschrauben. Alle Teile sind feuerverzinkt. Die notwendigen Öffnungen zum Ablaufen des überschüssigen Zinks dürfen nur an statisch geringfügig belasteten Stellen angeordnet

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sein. Die obere Standrohröffnung wird mit Kunststoffkappen abgedeckt. Die leiterartige Form der Gabelmasten ermöglicht Schildmontage bzw. -demontage ohne besondere Gerüste. Die Aussteifungsstäbe sind so anzuordnen, dass Gerüstbohlen waagerecht aufgelegt werden können.

Außerdem ist der BMV-Erlass „Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen - Ausgabe 2000“ zu beachten.

7.3 Profilstützen

Profilstützen eignen sich sowohl für ein- als auch für mehrbeinige Aufstellung und werden vorwiegend dort verwendet, wo die Aufstellung von Gabelmasten nicht angebracht ist, z. B. über Fuß- oder Radwegen bzw. in geschlossenen Ortschaften. Generell darf nur eine eingeschränkte Geschwindigkeit (cid:1) 70 km/h am Montageort zulässig sein, da die großen und stabilen Profilstützen im Falle eines Anpralles durch ein Fahrzeug als schwer abscherrbar und somit als passiv nicht sicher gelten. Bei höheren Geschwindigkeitsbereichen ist ein passiver Anprallschutz, z. B. mit Schutzplanken, notwendig und erforderlich. Durch örtliche Gegebenheiten ist oft eine außermittige Befestigung des Schildes bzw. Transparentes erforderlich. Die Befestigung des Schildes erfolgt dann mittels Schiebetraversen, die mit dem Rahmen- bzw. mit dem Traversenprofil des Schildes fest vernietet wird. Da Schilder nur eine wesentliche Lastangriffsrichtung haben (Windlast senkrecht auf Schildfläche), ist die Verwendung von Rechteckrohren gegenüber Rundrohren wirtschaftlich.

Folgende Typen von rundkantigen Rechteckrohren (MSH-Profil) können verwandt werden:

100 / 50 / Wanddicke 4,0 mm 140 / 70 / Wanddicke nach stat. Erfordernissen 160 / 90 / Wanddicke nach stat. Erfordernissen 200 / 120 / Wanddicke nach stat. Erfordernissen 220 / 120 / Wanddicke nach stat. Erfordernissen 260 / 140 / Wanddicke nach stat. Erfordernissen

Die zugehörigen Fußplatten mit ihren Abmessungen zu den einzelnen Masttypen sind folgende:

MSH 100 = 300 x 200 x 10 mm MSH 140 = 350 x 240 x 20 mm MSH 160 = 350 x 300 x 20 mm MSH 200 = 400 x 333 x 25 mm MSH 260 = 500 x 450 x 25 mm

  1. Einzelheiten zu den Fundamenten

8.1 Fertigteilfundamente

Die Verwendung von Fertigteilfundamenten darf nur bei standfestem Baugrund erfolgen, damit die erforderliche Kippsicherheit gewährleistet ist.

Nach dem Versetzen des Fertigteilfundamentes ist der Arbeitsraum lagenweise zu verfüllen und die eingebrachte Verfüllung so zu verdichten, dass die Lagerungsdichte des angrenzenden Bodens wieder erreicht wird.

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8.2 Ortbetonfundamente

Die Oberkanten der Ortbetonfundamente sollen 5 cm über dem benachbarten Gelände liegen. Die Unterkante muss frostsicher, d. h. = 80 cm tief, lotgerecht gemessen unter Erdoberkante bzw. tiefstem Böschungsanschnitt liegen. Die Fundamentköpfe, die aus dem Boden herausragen, sind in Sichtbeton nach den Grundsätzen für die Aufstellung von großen Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften herzustellen.

Für die Herstellung und Verarbeitung von Beton gelten die Regelungen unter Ziffer 6.7 der "Zusätzlichen Technischen Vorschriften für Kunstbauten" (ZTV-K) in der jeweils gültigen Fassung.

Als Sichtbetonschalung ist glatte Schalung (gehobelte Bretter o. glw.) nach Wahl des AN zu verwenden. Alle Flächen müssen ein geschlossenes Gefüge aufweisen. Die seitliche Begrenzung ist parallel zur Fahrbahnoberkante waagerecht und Seitenteile lotrecht einzuschalen und zu betonieren. Alle sichtbaren Kanten sind mit Dreikantleisten unter 45 Grad 3 bis 4 cm abzuschrägen.

Für die Herstellung der Fundamente der statisch nachzuweisenden Beschilderung ist nur Beton aus Werken, die dem Güteschutzverband Transportbeton e. V. angeschlossen sind, zu verwenden. Diese Werke müssen außerdem ein automatisches Druckwerk mit Ausdruck der Ist-Werte und Uhrzeit für die Lieferscheinausstellung verwenden. Lieferscheine für werksgemischten Transportbeton müssen in einer Liste aufgeführten Angaben unverschlüsselt und automatisch ausgedruckt erhalten. Als Eignungsnachweis ist vom AN der Nachweis der Güteüberwachung des vorgesehenen Lieferwerkes und die vorgesehene Rezeptur rechtzeitig vor Beginn der Betonarbeiten schriftlich einzureichen.

Zum Gütenachweis hat der AN die Originallieferscheine abzugeben.

Sofern dieser Nachweis nicht geführt wird, sind von dem insgesamt gelieferten Beton 3 Stück Probewürfel anzufertigen und deren Druckfestigkeit von einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle untersuchen zu lassen. Das Prüfzeugnis ist dem AG (2-fach) vorzulegen, die Kosten sind in die entsprechenden EP einzurechnen.

Der Frischbeton ist mit Rüttlern nach DIN 4235 zu verdichten.

Bei Fundamenten ab 1,50 m Länge sind als konstruktive Bewehrung oben und unten je 3 Stähle BST 500 S, DU 12 mm, einzulegen, sofern nicht nach der statischen Berechnung eine stärkere Bewehrung erforderlich wird. Die Ankerbolzen (feuerverzinkt) sind mit Schablone einzusetzen, damit ein Höchstmaß an Genauigkeit für die Fußplatten der Aufsteller erreicht wird. Die Oberfläche ist sauber abzuziehen und die Gewinde der Ankerbolzen von anhaftendem Mörtel zu befreien.

Bei Fundamenten für innenbeleuchtete Verkehrszeichen ist ein Kabelführungsrohr aus Kunststoff DN = 80 mm einzubauen, das unter der Fußplatte der Aufstellvorrichtung endet.

Bei Kleinbeschilderung ist ein Gütenachweis für Beton nicht erforderlich.

Um Tausalzschäden zu vermeiden, sind die sichtbaren Fundamentflächen zu imprägnieren (Material: Aus Siloxan modifiziertes Acrylharz oder gleichwertiges).

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  1. Hinweise für die Montage auf der Baustelle

Die Aufstellung erfolgt nach den vom AG übergebenen Unterlagen bzw. nach Angabe der örtlichen Bauüberwachung des AG.

Alle Schilder sind grundsätzlich lotrecht aufzustellen bzw. aufzuhängen. In der Regel werden Schilder rechtwinklig zur Straßenachse aufgestellt. Eine die Lesbarkeit vermindernde Spiegelwirkung muss ausgeschlossen sein.

Folgende Abstände sind einzuhalten:

Seitlicher Abstand

vom äußeren Rand der Fahrbahn bzw. Standstreifen oder Sonderweg bis zum Schilderrand

a) außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m, b) innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m.

Bei Einschnitten muss die untere Schildecke einen Mindestabstand von 30 cm von der Böschung haben.

Sofern bei der Aufstellung von Großschildern Gabelmaste mit einem Rohrdurchmesser 108 mm verwendet werden, ist i. d. R. der Abstand des zur Fahrbahn am nächsten stehenden Gabelmastes mit e größer gleich 2,50 m anzusetzen.

Bodenfreiheit

Von Unterkante Schild bis Oberkante Fahrbahndecke

a) Hochaufstellung:

normal: 2,00 m über Radwegen: 2,50 m

b) Tiefaufstellung:

normal: 1,00 m auf Inseln und Verkehrsteilern: 0,60 m

c) bei großen Verkehrsschildern:

normal: 1,50 m – 2,00 m (Vorwegweiser)

2,50 m (Tabellenwegweiser)

d) Auf Autobahnen wird folgende Regelung getroffen:

Ankündigungsschilder 1,50 m Bodenfreiheit Bodenschilder durch Schutzplanken abgesichert 1,00 m Bodenfreiheit Kleinschilder 1,00 m - 1,50 m Bodenfreiheit

Dort, wo keine Schutzplanken erforderlich sind, werden die Bodenschilder mit einer Bodenfreiheit von 1,50 m aufgestellt unter Berücksichtigung der ARS-Nr. 21/2000.

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Bei den Schildern, die auf Fundamente aufgestellt werden, sind die Fußplatten der Aufstellvorrichtungen mit einem Abstand von ca. 3 cm auf das Fundament zu setzen, um mit einer Kontermutter die Höhen justieren zu können.

Vor der Montage der Aufstellvorrichtungen ist das Gewinde der feuerverzinkten Ankerschrauben mit Chesterton Nickel- und Anti-Haftmittel oder gleichwertiges einzusprühen oder einzustreichen.

Nach dem Ausrichten sind die Fußplatten der Aufstellvorrichtungen satt mit schwindfreien, wasserdichtem Reaktionsharzmörtel MV 1 : 3 zu unterfugen. Die beschädigten Gewinde der Ankerschrauben und der Aufstellvorrichtungen sind mit Kaltverzinkung nachzubehandeln.

  1. Abrechnung

10.1 Schrifttafeln

Wird in besonderen Ausnahmefällen von dem Auftraggeber eine kleinere oder größere Abmessung der Schrifttafeln, als in den Musterskizzen angegeben, gefordert, so wird der Einheitspreis der betreffenden Schrifttafeln umgerechnet im Verhältnis der angebotenen zu der ausgeführten Schilderfläche.

10.2 Aufstellvorrichtungen

Gabelmaste bzw. einstielige Aufstellvorrichtungen

Für die Aufstellvorrichtungen der großen Schrifttafeln ist in den Positionen jeweils der Einheitspreis pro Gabel-/Tri- oder MSH-Mast angegeben. Die Wahl der Konstruktion der Aufstellvorrichtung ist dem Auftragnehmer freigestellt, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gesagt ist. Die Länge der Gabelmast bzw. Aufstellvorrichtungen ist in Abhängigkeit von der Geländeform unterschiedlich, je nachdem, ob Damm oder Einschnitt bzw. je nach Böschungsneigung. Für die Kalkulation ist mit einer gleichmäßigen Länge alle Gabelmasten bzw. einstieligen Aufstellvorrichtungen von 2,00 m gemessen zwischen Schildunterkante und Fußplatte zu rechnen; Ausnahmen siehe LV.

Rohrpfosten

Für die Rohrpfosten ist der Einheitspreis pro Rohrpfosten, nicht pro Aufstellvorrichtung für 1 Schild anzugeben. Die Längen der Rohrpfosten sind im Leistungsverzeichnis angegeben.

Rohrrahmen

Die Rohrrahmen sind nach den Musterblättern bzw. nach der zur Zeit der Bauausführung gültigen IVZ-Norm herzustellen. Die Längen der Rohrrahmen sind den Musterzeichnungen bzw. dem Leistungstext zu entnehmen.

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10.3 Fundamente

Fundamente für Großschilder

Die erforderliche Größe der Fundamente ist in der entsprechenden OZ des Leistungs- verzeichnisses aufgrund der Angebotsstatik vom Bieter anzugeben.

Ergeben sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse andere Fundamentgrößen als im Leistungsverzeichnis angegeben, so hat der Auftragnehmer den statischen Nachweis für die angebotenen und neuen Fundamente vorzulegen und die jetzt erforderliche Änderung der Vergrößerung der Fundamente nachzuweisen. Für den Fundamentbeton ist in allen entsprechenden Positionen ein einheitlicher Einheitspreis je m³ Beton einzurechnen. Ergeben sich auf Verlangen des Auftraggebers oder nach den statischen Erfordernissen andere als vom Bieter angegebene Fundamentabmessungen, so wird die Mehr- bzw. Mindermenge an Beton nach dem für alle Positionen einheitlich angebotenen Einheitspreis je m³ Beton gemäß der Position im LV vergütet. Abweichungen in den Abmessungen der fertigen Fundamente gegenüber den vom Bieter angebotenen bzw. vom Auftraggeber verlangten Abmessungen bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt, falls die statischen Erfordernisse nicht nachgewiesen werden. Alle Fundamente sind so auszubilden, dass der Fundamentkopf dem Böschungsverlauf angepasst ist.

Fundamente der kleinen Verkehrszeichen

Die Fundamente der kleinen Verkehrszeichen bestehen aus Betonfertigfundamenten bzw. aus Ortbeton. Abgerechnet wird jedoch nur die komplette Aufstellvorrichtung (bestehend aus Rohrpfosten und Betonfertigteilfundament). Rohrpfosten und Ortbetonfundamente werden getrennt abgerechnet, wenn das LV nichts anderes aussagt.

  1. Abnahme und Gewährleistung

Die Abnahme ist schriftlich vom Auftragnehmer nach Abschluss der Lieferung und Montage zu beantragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Bauteile einschließlich Korrosionsschutz und Kunststoffbeschichtung 2 Jahre und beginnt mit dem Tage der Abnahme. Es gelten die genannten gültigen Vorschriften für die Ausführung der Bauteile. Bei den Verkehrszeichen insbesondere für die Lichtechtheit, die Wetterbeständigkeit und die Schlagfestigkeit.

Innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretene bzw. festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Aufforderung auf Kosten des Auftragnehmers und im Einvernehmen mit dem Auftrag- geber zu beheben. Dies betrifft nicht nur die Lieferung des neuen Bauteils, sondern auch die Demontage und Entsorgung des mangelbehafteten sowie Montage des neuen Bauteils.

Dem Auftraggeber ist es freigestellt, die gelieferten Bauteile auf Einhaltung der geforderten Bedingungen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Sollten Abweichungen festgestellt werden, trägt der AN die entstandenen Kosten für die durchgeführten und evt. zusätzlich erforderlich werdenden Prüfungen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung