03-26-0076 Heftung Aufforderung.pdf

Beschilderungsarbeiten für den Bauabschnitt 2.3 der Bundesstraße B67

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 06:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

Vergabestelle

Regionalniederlassung Münsterland Ort: Coesfeld

Datum: 27.08.2026 Wahrkamp 30

48653 Coesfeld E-Mail: Siehe Ziffer 2

Az.-Nr.: 03-26-0076/3.10.6/RNL MSL/<>

Vergabeart

 Öffentliche Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung mit

 Beschränkte Ausschreibung ohne

Teilnahmewettbewerb

 Freihändige Vergabe

Ablauf der Angebotsfrist: Datum: 23.09.2026, Uhrzeit: 11:00 Uhr

Eröffnungstermin: Wahrkamp 30 48653Coesfeld Raum:

Öffnungstermin:

Bindefrist endet am: 27.11.2026

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

A) Anlagen, die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind:

Seite 1 von 6

[Seite 2]

111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

HVA B-StB Teilnahmebedingungen

LS NRW Teilnahmebedingungen für die Abgabe elektronische Angebote

HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen

HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien

HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote

B) Anlagen, die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden:

HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Leistungsbeschreibung

C) Anlagen, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:

HVA B-StB Angebotsschreiben

Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm

HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung

HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaf

Elektronische Angebotsdatei Format DA 84 GAEB 90 ist mit dem Angebot einzureichen

Vorzulegende Unterlagen zu den Zuschlagskriterien

D) Anlagen, die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:

Anlage 1 Angaben zu FRS gemäß Technische Übersichtsliste (TÜL)

Anlage 2 Angaben zu FRS Grundvoraussetzungen TK-Verfahren


1 Es ist beabsichtigt, die oben genannte Leistung im Namen und für Rechnung der/des

Bundesrepublik Deutschland zu vergeben.

2 Kommunikation:

Die Kommunikation erfolgt:

Seite 2 von 6

[Seite 3]

111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

elektronisch über die Vergabeplattform

Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Vergabeplattform. Auskünfte

werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 4 Werktage vor Ablauf der

Angebots- bzw. Teilnahmefrist über die Kommunikation der Vergabeplattform bei der

Vergabestelle eingegangen sind.

auf andere Weise (schriftlich, in Textform) (Anschrift nachstehend):

Name

Straße:

PLZ/Ort:

3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise):

3.1 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:  Siehe Muster „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 1: „Mit dem Angebot vorzulegen“)“. 3.2 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot auf gesonderter Anlage zu den in der Anlage Muster HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien genannten bzw. angekreuzten Zuschlagskriterien vorzulegen:  Siehe Muster „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 2: „Unterlagen zu den Zuschlagskriterien“)“ 3.3 Nachforderung

Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, mit Ausnahme des Angebotsschreibens, werden nachgefordert.

nicht nachgefordert.

Unterlagen zur Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1, die ausgefüllt mit

dem

Angebot einzureichen sind, werden nicht nachgefordert.

3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:  Siehe Muster „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 3: „Auf gesondertes Verlangen vorzulegen“)“

4 Losweise Vergabe:

Nein

Ja, Angebotsabgabe ist zugelassen

nur für ein Los

für ein oder mehrere Lose

für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden)

5 Mehrere Hauptangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist

Seite 3 von 6

[Seite 4]

111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. § 13 Absatz 1, Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen.

6 Nebenangebote

6.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen; Nr. 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht.

6.2 Nebenangebote sind zugelassen (s. auch Nr. 4 der Teilnahmebedingungen) – ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten –

für die gesamte Leistung

nur für nachfolgend genannte Bereiche

mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche

unter folgenden weiteren Bedingungen:

Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen

Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen

Nebenangebote zur Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind zugelassen. Diese müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:  Anzahl der Kalendertage der Verkürzung,  Kosten für die Verkürzung gesondert für:  Mehr-/Minderkosten für jede Leistungsposition,  ggf. gesonderte OZ (Positionen) für durch die Verkürzung erforderlich werdende Leistungen, z. B. zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Baustellensicherung, etc.  Verbindlicher Bauablaufplan mit allen wichtigen terminlichen Einzelheiten der beschleunigten Baudurchführung,  Erläuterungen zur Sicherstellung der angebotenen verkürzten Fristen,  Erläuterungen zur Sicherstellung der Qualität,  Erläuterungen zum gewählten Bauverfahren, Art und Anzahl der vorgesehenen Baugeräte, Personaleinsatz.

Zusätzlich zu Nr. 4 der Teilnahmebedingungen gilt:

Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen der Baubeschreibung Abschnitt 1.5 und die Vorgaben in den einschlägigen Regelwerken gemäß beigefügtem Muster HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote erfüllen und im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein.

7 Angebotswertung:

Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote:

Zuschlagskriterium Preis

Seite 4 von 6

[Seite 5]

111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssumme wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme, insbesondere unter Berücksichtigung preislich günstigerer Grund- oder Wahlpositionen, ggf. monetarisierter Zuschlagskriterien sowie eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen.

Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 v.H. eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.

Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Vorlage HVA B-StB Gewichtung der

Zuschlagskriterien

8 Zugelassene Angebotsabgabe

Elektronisch

in Textform, mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel, mit qualifizierter/m Signatur/Siegel.

Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/Siegel zu versehen.

Das elektronische Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.

Schriftlich

Beigefügtes Angebotsschreiben ist zu unterschreiben und mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an die folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

siehe Briefkopf

Stelle:

Straße:

PLZ/Ort:

Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für“

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

zu versehen (ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels).

Seite 5 von 6

[Seite 6]

111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

9 Stelle, an die sich interessierte Unternehmen oder Bieter zur Nachprüfung

behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsstelle

nach § 21 VOB/A):

Name: Direktorium des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein- Westfalen

Betriebssitz Gelsenkirchen

Straße: Wildenbruchplatz 1

PLZ/Ort: 45888 Gelsenkirchen

E-Mail: vergabebeschwerde@strassen.nrw.de

Fax-Nr.: 45888 Gelsenkirchen

10 - Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte folgender Internetseite.

http://www.strassen.nrw.de/de/datenschutzhinweise.html

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Unterschrift)

Bei elektronischer Versendung ohne Unterschrift gültig.

Seite 6 von 6

[Seite 7]

110100 - HVA B-StB - Teilnahmebedingungen - Vers. (07/24)

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

A Einheitliche Fassung (August 2019) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A, „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" Abschnitt 1 (VOB/A). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- und fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen bei schriftlicher Angebotsabgabe dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die  ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und  an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Nebenangebote 4.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (z.B. ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Seite 1 von 2

[Seite 8]

110100 - HVA B-StB - Teilnahmebedingungen - Vers. (07/24)

5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,  in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,  in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,  dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und  dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.  Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. 6 Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 7 Eignung 7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen 7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

B Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau (August 2019) (Aufgestellt vom BMVI, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder) Zu 3 Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Seite 2 von 2

[Seite 9]

110250 - LS NRW - Teilnahmebedingungen Abgabe elektr. Angebote - Vers. (07/24)

Teilnahmebedingungen für die Abgabe

elektronischer Angebote / Teilnahmeanträge

für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Ausgabe: August 2018

1 Allgemeines

Generell gilt: Die Ausschreibungen werden auf dem Vergabemarktplatz NRW (VMP NRW)

(http://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite) veröffentlicht. Dort sind alle Informationen zu geplanten

bzw. abgeschlossenen Vergabeverfahren (Ausschreibungen) veröffentlicht.

Eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW als Unternehmen ist hierzu nicht erforderlich.

2 Kommunikation im Vergabeverfahren

Die Bekanntmachung von Maßnahmen erfolgt auch auf weiteren Veröffentlichungsplattformen (z. B.

www.bund.de und http://simap.ted-europa.eu), allerdings wird die Verfahrenskommunikation

ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz NRW geführt. Nur registrierte Unternehmen werden direkt

über Änderungen (z. B. bei Nachsendungen) informiert und können eigene Fragen zur Ausschreibung

stellen. Die Kommunikation zwischen Unternehmen und Vergabestelle ist bis zum Ablauf der

Angebotsfrist bzw. bis zum Ablauf der Teilnahmefrist ausschließlich über den Vergabemarktplatz

www.evergabe.nrw.de zugelassen.

Die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und Vergabestelle nach Öffnung bis zur

Zuschlagserteilung ist ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW zulässig.

Ist auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation einzureichen, so ist diese als .zip-

Datei zu übersenden. Es ist zulässig die .zip-Datei mit einem Passwort zu sichern. Das Passwort ist

spätestens nach der Aufforderung durch die Vergabestelle zu benennen.

Die Registrierung sowie die elektronische Teilnahme am Vergabeverfahren auf dem Vergabemarktplatz

NRW sind für Unternehmen kostenfrei und unter www.evergabe.nrw.de möglich.

3 Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen

Der Auftraggeber legt in der Vergabebekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe /

zum Teilnahmewettbewerb fest, in welcher Form Angebote / Teilnahmeanträge einzureichen sind. Bei

Straßen.NRW werden i. d. R. entweder ausschließlich Angebote / Teilnahmeanträge in Papier verlangt

oder es wird vorgegeben, dass ausschließlich elektronische Angebote / Teilnahmeanträge abgegeben

werden müssen. Mischformen, wo Angebote / Teilnahmeanträge in Papier oder elektronische Angebote

/ Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sind nicht vorgesehen.

Elektronische Angebote / Teilnahmeanträge können nur mit dem Bietertool des Vergabemarktplatzes

NRW bei Straßen.NRW eingereicht werden. Elektronische Angebote / Teilnahmeanträge und sämtliche

damit vorzulegenden Unterlagen müssen auf dem Vergabemarktplatz NRW bis zum Ende der in der

Auftragsbekanntmachung bzw. im Anschreiben genannten Angebotsfrist bzw. Teilnahmefrist hinterlegt

sein. Die Vergabestelle hat bis zum Ablauf der Angebotsfrist / Teilnahmefrist keinen Zugriff auf die

eingereichten Angebote / Teilnahmeanträge.

Auf dem Vergabemarktplatz NRW besteht die Möglichkeit für Unternehmen vor Ablauf der Angebotsfrist

ein eingereichtes Angebot wieder zurückzuziehen.

Seite 1 von 3

[Seite 10]

110250 - LS NRW - Teilnahmebedingungen Abgabe elektr. Angebote - Vers. (07/24)

Wenn Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist auf dem Vergabemarktplatz NRW zurückgezogen

werden, achten Sie bitte darauf, wenn Sie ein neues Angebot hochladen, dass alle überholten Dateien

gelöscht werden und die neuen Dateien vollständig hochgeladen werden. Diese Funktionalität fehlt

leider auf dem Vergabemarktplatz NRW.

4 Dateiarten

Bei elektronischer Angebotsabgabe müssen die ausgefüllten Formulare sowie ein bepreistes

Leistungsverzeichnis als pdf-Datei eingereicht werden.

Die Abgabe von Einheitspreisen hat auch als GAEB 90 DA84-Datei zu erfolgen. Die DA84-Datei dient

lediglich dem Datenaustausch und ist eine Ergänzung zur Übergabe eines rechtsverbindlichen

Angebotes. Die DA84-Datei für sich allein betrachtet stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar.

Für die Bearbeitung von GAEB-Dateien stehen Ihnen im Internet Programme zur Bearbeitung der DA

83/ DA 84-Datei zur Verfügung (s. VMP NRW -> Anleitung für Unternehmen -> Nützliche Programme

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28115025). Beispielsweise

auch das Bieterprogramm der Heitker GmbH (https://www.heitker.de/download-bieterprogramm.php).

Dieses Programm ist frei verfügbar. Es handelt sich um eine kleine EXE-Datei, die direkt unter Windows

aufgerufen werden kann. Das Programm verarbeitet GAEB-Dateien. Sie können ein Angebot im GAEB-

Format einlesen (GAEB DA 83), bearbeiten und im Format GAEB DA84 zwecks Angebotsabgabe

schreiben.

Bei zusätzlichen eigenen Dokumenten übersenden Sie diese bitte als pdf.-Dateien.

Die eingereichten Dokumente müssen sich direkt, ohne weitere Konvertierung formatierungsfehlerfrei

darstellen lassen.

5 Geforderte Unterschrift und Stempel

Mit der Ausschreibung wird in der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe /

Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb angegeben, dass die ausschließlich Annahme von

elektronischen Angeboten / Teilnahmeanträgen (Textform nach § 126b BGB) zulässig ist. Die Textform

nach § 126b BGB ist für die elektronische Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen rechtlich

ausreichend und für Straßen.NRW verbindlich. Es besteht nicht die Möglichkeit im

Mantelbogenverfahren, mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur ein Angebot abzugeben. Es

wird keine Signaturinfrastruktur auf Bieterseite benötigt.

Auf der sicheren Seite liegen Sie als Unternehmen, wenn die natürliche Person und die juristische

Person im Abgabe-Assistenten des Bietertools (Vergabemarktplatz NRW) benannt werden,

z. B. „Mick Mustermann für die Beispiel GmbH & Co.KG“.

Auszug aus § 126b BGB:

„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“

Mit der elektronischen Einreichung auf dem Vergabemarktplatz gelten das Angebot / der

Teilnahmeantrag und alle damit eingereichten Unterlagen, die durch den Bieter abgegeben werden, als

von ihm unterschrieben (Container-Signatur).

Die Vergabeunterlagen enthalten darüber hinaus Felder, die Unterschrift und/oder Stempel von Dritten

(anderen Unternehmern / Nachunternehmern, Mitgliedern von Bieter- oder Bewerbergemeinschaften)

Seite 2 von 3

[Seite 11]

110250 - LS NRW - Teilnahmebedingungen Abgabe elektr. Angebote - Vers. (07/24)

fordern. Hierzu gehören z. B. die Erklärungen der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft und die

Verpflichtungserklärungen. Es entfällt das Erfordernis in den einzelnen Formularen eine

Unterschrift/Stempel im Original (Schriftform) abzugeben, die Textform ist ausreichend. Eingescannte

Unterschriften genügen auch der Textform.

6 Technische Voraussetzungen zur Nutzung des Vergabemarktplatzes NRW

Die Angaben zu den technischen Voraussetzungen sind den Nutzungsbedingungen des

Vergabemarktplatzes NRW (https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/nutzungsbedingungen-vmp-nrw)

zu entnehmen.

7 Anleitungen zur Anwendung des Vergabemarktplatzes NRW, Bietertool

Das Service & Support Center von cosinex stellt umfangreiche Anleitung zur Nutzung des

Vergabemarktplatzes NRW für Unternehmen im Internet zur Verfügung (Support für Unternehmen,

https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company ).

8 Testumgebung für Unternehmen

Unternehmen haben die Möglichkeit die elektronische Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen auf

dem Schulungsmarktplatz NRW (https://vmpdemo.cosinex.de/VMPCenter) zu testen. Ansonsten wird

Ihnen empfohlen, dass Sie elektronische Angebote / Teilnahmeanträge rechtzeitig absenden (z. B. 1

Tag vor Ende der Angebotsfrist / Teilnahmefrist).

Seite 3 von 3

[Seite 12]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Vorzulegende Unterlagen

Abschnitt 1: Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind

Mit der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandte Vordrucke / Formblätter

HVA B-StB Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot gesondert) HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Unterauftrag- /Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Unterauftrag-/Nachunternehmer vergeben werden sollen) HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft)

Unternehmensbezogene Unterlagen

HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung (falls keine PQ-Nummer vorhanden bzw. die PQ- Qualifizierung nicht einschlägig ist), alternativ Einheitliche Europäische Eigenerklärung Eigenerklärung Bezug zu Russland HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Leistungsbezogene Unterlagen

Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm mit den Preisen Elektronische Angebotsdatei Format DA 84 GAEB 90 Produktangaben in folgenden Positionen:

Sonstige Unterlagen (z.B. Erfüllung von Mindestanforderungen, insbesondere durch Datenblätter, Muster, spezielle Nachweise)

Abschnitt 2: Mit dem Angebot auf gesonderter Anlage vorzulegende Unterlagen zu den Zuschlagskriterien

Für das Zuschlagskriterium Beschleunigungsregelung: Angabe des verbindlichen Endes der Bauzeit (Datum oder Werktage je nach Vorgabe in den Besonderen Vertragsbedingungen) durch den Bieter unter Berücksichtigung vertraglicher

Seite 1 von 4

[Seite 13]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

Vorgaben wie z. B. Fristen, Arbeiten Dritter; das Bauende darf nicht nach dem in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Bauende liegen. Mit dem Angebot Abgabe eines Bauzeitenplans, als Balkenplan mit mind. folgenden Angaben: Lfd. Nr. der Tätigkeit, Tätigkeit, Anfang und Ende der jeweiligen Tätigkeit nach Datum oder Werktagen, Dauer der jeweiligen Tätigkeit, Angabe von Zwischen- und Endterminen, Zeitachse in Wochen.“

Abschnitt 3: Unterlagen, die auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind

Mit der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandte Vordrucke / Formblätter

  • HVA B-StB Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (nur bei EU-Verfahren)

Unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen)

  • Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
  • Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
  • Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
  • Zur Höhe des Umsatzes Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben
  • Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal

Leistungsbezogene Unterlagen

-Nachweis der Qualifikation des SiGe-Koordinators gem. RAB 30, Abschnitt 4
-Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen und dessen Vertreter für
die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für
erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS
99)“.
-Nachweis der Qualifikation der zu benennenden Montagefachkraft gemäß den „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme (ZTV FRS
2013, Fassung 2017)“.

Seite 2 von 4

[Seite 14]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

-Nachweis der Qualifikation der sachkundigen Fachkraft gemäß den „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ()“.
  • Nachweis der Qualifikation des Markierungsfachmannes gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M13)“

  • Prüfzeugnis der Bast und Sicherheitsdatenblatt für Markierungssysteme

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkali- Kieselsäure-Reaktion des für die Verwendung vorgesehenen Straßenbaubetons (s. Baubeschreibung Abschnitt 5.8 Änderungen und Ergänzungen der TL Beton-StB 07)

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G DSK-StB

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennendenStraßenbaubehörde gemäß TL G OB

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G DSH-V-StB

  • Nachweis der im Rahmen des konkreten Beschaffungsvorgangs von der Beschaffungsstelle ge-forderten „Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen in Deutschland“, veröffentlicht auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), durch Einzelnachweis oder Bezugnahme auf die von der BASt veröffentlichte „Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland. Vordrucke Angaben zu Fahrzeugrückhaltesystemen (Anlage 1 bis 2)

Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen aus Stahl für
die Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 (Technische Regeln für die Ausführung von
Stahltragwerken 2018, ZTV VZ 2011 – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen).
Nachweis der Herstellerqualifikation für die Anbringung des CE-Zeichens auf der Schildrückseite
(TLP VZ 2011 – Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen).
Nachweis der Herstellerqualifikation für die Kennzeichnung auf der Schildrückseite mittels
Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für
Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., RAL GZ 628 – Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, Ausgabe 2010)
  • „Nachweis der Qualifikation des gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für . (ZTV ). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“

  • „Nachweis der Qualifikation des gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für . (ZTV ). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“

  • Produktdatenblätter benannter Fabrikate (nur soweit vom Bieter Angaben gemacht wurden)

Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.

Sonstige Unterlagen

Preisermittlungsunterlagen (z.B. Auszüge aus der Urkalkulation (siehe auch Baubeschreibung 1.6) Der Bieter hat die Urkalkulation oder die von der Vergabestelle benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem

Seite 3 von 4

[Seite 15]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

Seite 4 von 4

[Seite 16]

113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Beginn der Ausführung

Spätestens 12 Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)

Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

Frühestens am , Spätestens am (Datum)

Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:

Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon

auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des

Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die

Baustelleneinrichtung.

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:

Spätestens Werktage nach

Einzelfristen für

1.2.1 = spätestens Werktage nach

1.2.2 = spätestens Werktage nach

1.2.3 = spätestens Werktage nach

1.2.4 = spätestens Werktage nach

1.2.5 = spätestens Werktage nach

Seite 1 von 6

[Seite 17]

113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am 23.12.2026 (Datum)

Einzelfristen für

1.3.1 = spätestens (Datum)

1.3.2 = spätestens (Datum)

1.3.3 = spätestens (Datum)

1.3.4 = spätestens (Datum)

1.3.5 = spätestens (Datum)

1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

1.4.1 = Kalendertage

1.4.2 = Kalendertage

1.4.3 = Kalendertage

1.4.4 von bis (Datum)

1.4.5 von bis (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Vertragsstrafen werden vereinbart.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß

§ 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende

Vertragsstrafe(n) zu zahlen:

2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung

0,2 % je Werktag der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto-

Abrechnungssumme

0,2 % je Kalendertag der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto- Abrechnungssumme

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3

% nach 1.2.4 % nach 1.2.5

Seite 2 von 6

[Seite 18]

113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen

Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3

% nach 1.3.4 % nach 1.3.5

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3

% nach 1.4.4 % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto-Abrechnungssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht..

2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die

Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs.

5 Nr. 3 VOB/B auf

30 Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer

Öffentlichen Ausschreibung mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist eine

Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer

ohne Nachträge) zu leisten.

Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftraggeber spätestens

nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei

denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für

Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese

Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

Seite 3 von 6

[Seite 19]

113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 %

der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.

6 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des

Auftraggebers zu verwenden und zwar für

 die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“  die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“  vereinbarte Vorauszahlungen und „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

Die Regionalniederlassungen Ostwestfalen-Lippe, Niederrhein und Südwestfalen (nur Außenstelle Hagen) der Landesstraßenbauverwaltung NRW pilotieren die digitale Bürgschaftsverwaltung der Firma Trustlog. Auftragnehmer haben die Möglichkeit, Bürgschaften digital über die Trustlog-Plattform einzureichen und zu verwalten. Trustlog gewährt eine effiziente, sichere und transparente Abwicklung. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage. Sie können die Bürgschaft jedoch auch auf dem üblichen, Ihnen bekannten Weg einreichen.

Bitte achten Sie auf die korrekte Auswahl des Auftraggebers bzw. der Letztvertretung.

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit

denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen,

gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden

auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische

Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

Seite 4 von 6

[Seite 20]

113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

9 Beschleunigungsvergütung

Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB

Beschleunigungsvergütung“ wird vereinbart (siehe Anlage)

9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für

Verkehrsbeschränkungen

nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag

9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.

10 Preisgleitklauseln

Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:

Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Keine

Siehe beigefügte Unterlage

12 Sanktionierung Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium

Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum

Zuschlagskriterium bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung

Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium“ wird vereinbart (siehe Anlage)

13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells

Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß

„HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird

vereinbart (siehe Anlage)

Seite 5 von 6

[Seite 21]

113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB Beschleunigungsvergütung

HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium

HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell

Seite 6 von 6

[Seite 22]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Begriffsdefinition

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

  1. Abrechnung

Bei elektronischer Rechnungsstellung (z.B. X-Rechnung) hat der Auftragnehmer die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben. Gegebenenfalls sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung weitere Festlegungen zu treffen.

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

– Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ).

Für das Aufmaß sind Formblätter nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Formblätter in der erforderlichen Anzahl zu liefern. Zu jedem Aufmaßblatt gehören zwei weitere Aufmaßblätter als Mehrausfertigung. Das Original erhält der Auftraggeber.

Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

Als Abrechnungsübersichtszeichnungen sind Übersichtspläne im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 2.000 (ggf. verzerrt) vorzulegen, in denen die ausgeführten Leistungen der einzelnen Ordnungsnummern eingetragen sind. Bei Straßenbaumaßnahmen sind als Übersichtspläne Lagepläne vorzulegen. Die einzelnen Aufmaßblätter / Skizzen und die Teilleistungen sind in diesen Lageplänen darzustellen.

    1. Getrennte Rechnungserstellung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

OZ bis OZ :

OZ bis OZ :

Restliche OZ:

Ergänzung zu den besonderen Vertragsbedingungen:

Seite 1 von 7

[Seite 23]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung folgendes zwingend einzutragen:

  • die Bestellnummer
  • die Vertragsnummer

Falls diese Angabe der Bestellnummer bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt, fordert der Auftragnehmer diese rechtzeitig an. Rechnungen ohne Vertragsnummer und Bestellnummern können nicht bearbeitet werden.

Postalische Abgabe von Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen:

Die Rechnungen (ohne Anlagen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen) sind an folgende landesweite zentrale Rechnungsanschrift für den Landesbetrieb Strassenbau Nordrhein- Westfalen zu adressieren:

Rechnungen sind nur in einfacher Ausfertigung zu versenden

Landesbetrieb Strassenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Münsterland Hörsterplatz 2a 48147 Münster

Dort werden die eingehenden Unterlagen zur elektronischen Weiterverarbeitung eingescannt.

Anlagen zu den Rechnungen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen werden weiterhin in Papierform an die jeweilige Organisationseinheit (Niederlassung) geschickt.

Als „Original-Rechnung“ ist die elektronisch eingehende Rechnung bzw. die eingescannte Rechnung anzusehen.

Elektronische Abgabe von Rechnungen Der elektronische Rechnungsempfang wird mit Hilfe eines E-Mailimporter durchgeführt.

Die Rechnungen sind ab sofort als PDF-Anlage in einer E-Mail oder im ZUGFeRD Format an:

rechnungen@strassen.nrw.de

dem Landesbetrieb Strassenbau NRW zuzuschicken.

Voraussetzungen für den E-Mailversand Jede angehängte Datei stellt immer eine Rechnung dar.

Voraussetzungen für den E-Mailversand mit ZUGFeRD Beim Nutzen des ZUGFeRD Formates ist zu der E-Mail eine XML Datei anzuhängen. Informationen hierzu sind unter www.zugferd.de zu finden.

Per Email oder per ZUGFeRD versandte Rechnungen sind nicht ein zweites Mal per Post zu versenden.

Anlagen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen

Seite 2 von 7

[Seite 24]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

Sofern nicht anders vereinbart, senden Sie diese Unterlagen weiterhin an die Ihnen bereits bekannte postalische Anschrift der zuständigen Vergabestelle:

Landesbetrieb Strassenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Münsterland Wahrkamp 30 48653 Coesfeld

X-Rechnung

X-Rechnung kann gestellt werden, in NRW besteht jedoch keine Verpflichtung zur X-Rechnungsstellung.

X-Rechnungen können nur über die Seite: http://www.vergabe.nrw.de oder direkt über die URL: https://erechnung.nrw erfolgen.

Die Leitweg-ID des Landesbetriebes Straßenbau NRW lautet: 05515-09001-58

Eine zusätzlich zwingend erforderliche Angabe für die Verarbeitung der X-Rechnung ist der Zusatz:

Regionalniederlassung Münsterland

in der Rubrik „Postanschrift des Rechnungsempfängers“ im Feld „zusätzliche Angaben“.

    1. Nachweis der Massen

(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage von Wiegenachweisen laufend nachzuweisen.

Die Wiegenachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegenachweises, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu bestätigen und bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

    1. Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme:

Seite 3 von 7

[Seite 25]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

Für die Anwendung der „Sammlung REB“ ist deren Stand April 1997 maßgebend.

Weitere Bedingungen: Zu REB VB 23.003: Ein Adressbereich ist im Rahmen der Mengenermittlung nach REB 23.003 für den AG reserviert. Jede Aufmaßzeile ist von der Abschlags- bis zur Schlussrechnung, nur einmal einzureichen. Das bedeutet, dass Änderungen in bereits eingereichten Aufmaßzeilen nicht erneut eingelesen und berücksichtigt werden. Änderungen sind somit nur durch Korrekturzeilen möglich. Vorläufige Mengenansätze (geschätzte Mengen) einer Position müssen, sofern sich der Gesamtmengenansatz dieser Position ändert, ebenfalls durch neue Aufmaßzeilen belegt werden. Die Abschnittsnummerierung für Nachtragsleistungen beginnt in der Regel mit 90. Das erste Nachtragsangebot erhält die Unterabschnittnummer 90.01. Eine einmal vergebene Nummerierung ist zwingend einzuhalten.

  1. Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

  2. Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  3. Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

  4. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  5. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

    1. Aufrechnung

Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein - Westfalen an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.

Seite 4 von 7

[Seite 26]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

  1. Abzugsregelungen in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV):

Die folgenden Vertragsbedingungen zu Abzügen wegen Über- bzw. Unterschreitungen von vereinbarten Grenzwerten in den- ZTV-ING 2003, Ausgabe Oktober 2022, Teil 6 Abschnitt 5, Nr. 7 gelten nicht.

    1. Bauablaufplan

Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten folgende Anforderungen:

Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt- gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

  1. Abnahme

Abnahmeverlangen des Auftragnehmers Die in der VOB/B § 12 Absatz 1 angegebene 12-Tage-Frist wird auf eine Frist von 24 Werktagen verlängert.

Abnahmereife bei Ingenieurbauwerken Die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Bestandsunterlagen ist für den Auftraggeber von wesentlicher Bedeutung. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 06.07.2023 zur „Abnahme von baulichen Maßnahmen bei Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076“ regelt den Zeitpunkt zur Vorlage der Bestandsunterlagen. Bei neu errichteten Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076 ist der maßgeblich späteste Zeitpunkt für die vollständige Vorlage aller Bestandsunterlagen die erste Hauptprüfung. Bei bestehenden Ingenieurbauwerken im Sinne DIN 1076 ist der maßgeblich späteste Zeitpunkt der Antrag auf Abnahme der Leistung. Das nicht vollständige Vorliegen der vertraglich geschuldeten Bestandsunterlagen führt aufgrund der wesentlichen Bedeutung zur fehlenden Abnahmereife.

  1. Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte folgender Internetseite. http://www.strassen.nrw.de/de/datenschutzhinweise.html

  1. Ersetzendes Scannen

Seite 5 von 7

[Seite 27]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

Die Landesstraßenbauverwaltung NRW setzt gemäß § 371b ZPO ein ersetzendes Scanverfahren nach „BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen“ ein. An den Landesbetrieb übermittelte Papierunterlagen werden gemäß § 10 EGovG NRW im Original digitalisiert und die Papierversion anschließend vernichtet.

Sind Dokumente von diesem Prozess auszuschließen, ist vom Auftragnehmer hierfür außen auf dem Umschlag der entsprechenden Unterlagen gut sichtbar der Hinweis: „nicht ersetzend Scannen“ anzubringen.

Dies gilt insbesondere für folgende Unterlagen:  Bürgschaftsurkunden  Urkalkulationen  Unterlagen, mit einer kurzen Bearbeitungsfrist von weniger als 10 Werktagen.  Unterlagen, von denen der Auftragnehmer die Rückgabe der Papierunterlagen wünscht

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

Seite 6 von 7

[Seite 28]

113200 - HVA B-StB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (01/26)

Seite 7 von 7

[Seite 29]

110300 - HVA B-StB - Verz. Unterauftrag- Nachunternehmerleistungen - Vers. (07/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Verzeichnis der Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich nachfolgend die durch Unterauftrag-nehmer/Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen und auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer/Nachunternehmer.

Seite 1 von 1

[Seite 30]

110300 - HVA B-StB - Verz. Unterauftrag- Nachunternehmerleistungen - Vers. (07/24)

OZBeschreibung der TeilleistungNamen der Unterauftragnehmer/Nachunternehmer (einschl. ggf. vorh. PQ-Nummern) (erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle)
0

Seite 2 von 1

[Seite 31]

110600 - HVA B-StB - Erklärung Bieter- Arbeitsgemeinschaft - Vers. (07/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

(bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen)

Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft, Bevollmächtigter Vertreter

Mitglied

USt-ID:

Weitere Mitglieder:

Mitglied

USt-ID:

Mitglied

USt-ID:

Mitglied

USt-ID:

beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden und erklären, dass

der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich

vertritt, zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist und alle

Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

Seite 1 von 1

[Seite 32]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

Name und Anschrift Ort:

Datum:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Ust.-ID-Nr.:

Eigenerklärung Eignung

(vom Bewerber/Bieter bzw. Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft auszufüllen

sofern nicht eine EEE eingereicht wird oder ein anderer Eignungsnachweis zugelassen ist)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. Aufforderung Teilnahmewettbewerb national bzw. Teilnahmewettbewerb EU/Interessensbestätigung)

I. Verpflichtende Eignungsnachweise

(Angaben sind immer vorzunehmen, soweit das Unternehmen nicht PQ-qualifiziert ist)

  1. Angabe zu zwingenden bzw. optionalen Ausschlussgründen

Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt

Ich / Wir erkläre(n), dass

für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen.

ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Wettbewerbsregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind.

für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt.

zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde.

Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro (netto) wird der Auftraggeber zu den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister vornehmen (§ 6 WRegG).

Weiterhin wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung anfordern.

Seite 1 von 9

[Seite 33]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung

Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse1 und eine Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes2 auf gesondertes Verlangen vorlegen.

1 Soweit mein/unser Betrieb beitragspflichtig ist

2 Soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt

Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation

Ich/wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet bzw. seine Tätigkeit eingestellt hat.

Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.

Seite 2 von 9

[Seite 34]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

2. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Registereintragungen

Ich bin/Wir sind

im Handelsregister eingetragen unter der Nr.: beim Amtsgericht .

für die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen.

bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen.

zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung auf gesondertes Verlangen vorlegen:

Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise.

Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft

Ich bin/Wir sind Mitglieder der Berufsgenossenschaft

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen auf gesondertes Verlangen vorlegen.

Seite 3 von 9

[Seite 35]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

3. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (alle Angaben brutto)

Der geforderte Mindestjahresumsatz beträgt: €*

Mein Jahresumsatz betrug: Jahr €,

Jahr €,

Jahr €.

Der geforderte Mindestjahresumsatz in dem

Tätigkeitsbereich des Auftrages beträgt: €*

Mein Jahresumsatz in diesem Bereich betrug: Jahr €,

Jahr €,

Jahr €.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen auf gesondertes Verlangen vorlegen.

Seite 4 von 9

[Seite 36]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

4. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Vorlage geeigneter Referenzen über die Ausführung von Bauleistungen in den letzten 5 Kalender-jahren**, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

Als vergleichbare Leistungen werden anerkannt:

** Der Auftraggeber akzeptiert auch Referenzen, welche mehr als fünf Jahre zurückliegen.

  1. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes des auf mein/unser Unternehmen entfallenden Anteils, des Ausführungszeitraums und des Auftraggebers:

  2. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes des auf mein/unser Unternehmen entfallenden Anteils, des Ausführungszeitraums und des Auftraggebers:

  3. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes des auf mein/unser Unternehmen entfallenden Anteils, des Ausführungszeitraums und des Auftraggebers:

Es können auch mehr als drei Referenzen angegeben werden, diese sind dann auf gesonderter Anlage vorzunehmen.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich /werden wir für die oben genannten Leistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis in Anlehnung an beiliegendes Muster auf gesondertes Verlangen vorlegen.

Angabe zu Arbeitskräften

Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen und gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal angeben.

** Vom Auftraggeber anzukreuzen, wenn ausnahmsweise Referenzen akzeptiert werden, die mehr als 5 Jahre zurückliegen.

Seite 5 von 9

[Seite 37]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

II. Ergänzende Eignungsnachweise

(Angaben sind immer vorzunehmen, soweit die Vergabestelle durch Ankreuzen festgelegt hat, ob und ggf. inwieweit der darin beschriebene zusätzliche Eignungsnachweis verlangt wird)

  • Nachfolgend werden keine weiteren Eignungsnachweise gefordert.

  • Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen

Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Fachkräfte

zur Verfügung stehen.

Angabe der technischen Fachkräfte, die die Leistung tatsächlich erbringen
Namen der Personen mit Funktion (auch technische Leitung)Berufliche Qualifikation

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise in Form von Studiennachweisen oder sonstigen Bescheinigungen bzw. Angaben wie Berufserfahrung und ausgeübten Tätigkeiten zu den Personen einreichen

  • Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens

Angabe der technischen Ausrüstung des Unternehmens

Seite 6 von 9

[Seite 38]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

  • Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens

Angabe der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

  • Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht

Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

Seite 7 von 9

[Seite 39]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

  • Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, sofern sie als Zuschlagskriterium bewertet werden

Mein/unser Unternehmen verfügt über folgende Nachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung:

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

  • Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet

Folgende Umweltmanagementmaßnahmen werde(n) ich/wir während der Auftragsausführung anwenden:

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

  • Erklärung, aus der hervor geht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt

Mein/unser Unternehmen verfügt für die Ausführung des Auftrags über folgende Geräte und technische Ausrüstung

Seite 8 von 9

[Seite 40]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

Angabe, welche Teile des Auftrags ich/wir an Unterauftrag-/Nachunternehmer vergeben beabsichtige(n)

Folgende Teile des Auftrags beabsichtige(n) ich/wir an Unterauftrag-/Nachunternehmer zu vergeben:

Siehe ausgefüllter Vordruck HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen oder Nachweise auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und mein(e)/unser(e) Bewerbung/ Angebot ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.

……………………………………………..

(Datum, Name in Textform)

Hinweis: Bei den mit „ * „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen bzw. Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die geforderten Angaben verlangt werden bzw. der Sachverhalt maßgebend ist.

Seite 9 von 9

[Seite 41]

111300 - HVA B-StB - Gewichtung der Zuschlagskriterien - Vers. (12/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Gewichtung der Zuschlagskriterien

Anlage zum Muster Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe

1 Die Angebotswertung erfolgt entsprechend nachfolgend benannter Zuschlagskriterien und deren Gewichtung: Wichtung in % Preis Technischer Wert

Summe: 100 %

Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktwertematrix gemäß nachfolgenden Regelungen:

1.1 Kriterium Preis:

Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssumme wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme unter Berücksichtigung preislich günstigerer Grund- oder Wahlpositionen, ggf. monetarisierter Zuschlagskriterien sowie eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen.

Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 v.H. eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.

Weiterhin werden berücksichtigt:

Die Wertungsregelungen des ARS Nr. 05/2005 vom 16.06.2005 (Wertungsvorteil der Beton- bzw. Gussasphaltbauweise von 1,80 € (netto)/m² gegenüber der Splittmastixbauweise) für den Fall, dass entsprechende Nebenangebote zugelassen sind und die Anwendungskriterien des ARS erfüllt sind.

Wertungsbonus für Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen in Höhe von € (netto)/Kalendertag. Der Wertungsbonus wird auf max. 5 % der Wertungssumme begrenzt.

Abzugsbeträge im Rahmen der Monetarisierung von Zuschlagskriterien

Für die Angebotswertung wird der Preis (in €) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:

Seite 1 von 3

[Seite 42]

111300 - HVA B-StB - Gewichtung der Zuschlagskriterien - Vers. (12/24)

 10 Punkte erhält das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis.  0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma.

1.2 Kriterium Beschleunigungsregelung:

Punktbewertung Für die Angebotswertung im Kriterium Beschleunigungsregelung wird die angebotene Bauzeit wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:  0 Punkte erhält das Angebot, welches die vom Auftraggeber angegebene maximale Bauzeit beinhaltet.  10 Punkte erhält ein fiktives Angebot, welches die angegebene Bauzeit um 20 % unterschreitet.  Alle Angebote mit größeren Bauzeitverkürzungen als 20 % erhalten ebenfalls 10 Punkte. Die Punktermittlung für dazwischenliegende angebotene Bauzeiten erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma. Die Wichtung dieses Kriteriums beträgt %.

Monetäre Bewertung (€-Angaben als Nettobeträge): Für die anzubietenden Verkürzungen der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen maximalen Bauzeit wird der Bonuswerte (€/Tag) für die Verkürzung wie folgt vorgegeben: € (netto) je Kalendertag. Daraus wird die Wertungssumme unter Ziffer 1.1 wie folgt abgeleitet: Wertungssumme = Angebotssumme – (n x Bonuswert) Mit: n = Anzahl der angebotenen Verkürzungstage Die Angabe einer Wichtung entfällt im Rahmen der Monetarisierung.

1.3 Kriterium

Im Kriterium werden folgende Unterkriterien mit der jeweils angegebenen absoluten Wichtung berücksichtigt: (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %)

1.4 Kriterium

Im Kriterium werden folgende Unterkriterien mit der jeweils angegebenen absoluten Wichtung berücksichtigt: (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %)

1.5 Die Bewertung der von den Bietern zu den jeweiligen Unterkriterien in den Ziffern mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gemäß Vordruck „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen; Abschnitt 2“ Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt über eine Punktebewertung mit 5, 7,5 bzw. 10 Punkten:  10 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine optimale Erfüllung erwarten lassen. Eine optimale Erfüllung ist dann gegeben, wenn mindestens folgende Anforderungen erfüllt werden:

Seite 2 von 3

[Seite 43]

111300 - HVA B-StB - Gewichtung der Zuschlagskriterien - Vers. (12/24)

 7,5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine überdurchschnittliche Erfüllung erwarten lassen. Eine überdurchschnittliche Erfüllung ist dann gegeben, wenn mindestens folgende Anforderungen erfüllt werden:

 5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine normale Erfüllung (Einhaltung der Mindestanforderungen bzw. der Vorgaben der Baubeschreibung) erwarten lassen.

Die Bewertung der von den Bietern zu den Unterkriterien in den Ziffern mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gemäß Vordruck „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen; Abschnitt 2“der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt gemäß nachstehender Regelung:

2 Zuschlagserteilung Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Wichtungen sowie den individuellen Bietungsfaktoren insgesamt den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme. Bei Monetarisierung von Zuschlagskriterien fließen die Beträge in die Wertungssumme ein. Erfolgt die Wertung ausschließlich über monetarisierte Zuschlagskriterien, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit der geringsten Wertungssumme.

Seite 3 von 3

[Seite 44]

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076 Beschilderung BA 2.3
03-0265 Neubau B 67 Reken -Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, Europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Leistungsbeschreibung

(bleibt beim Bieter)

Inhalt Seite/Blatt

Baubeschreibung 1-48

Leistungsverzeichnis Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche 1

Langtext-Verzeichnis 2

Kurztext-/Preis-Verzeichnis 22-27

Langtext-/Preis-Verzeichnis 3-21

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Anlagen für Bietereintragungen

Sonstige Anlagen Anlagenverzeichnis zur Funktionalausschreibung

[Seite 45]

Baubeschreibung

gem. HVA B– StB (03/23)

Bezeichnung der Bauleistung

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

[Seite 46]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Inhaltsverzeichnis

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 3 1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ............................................................................................. 3 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN ............................................................................................... 5 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN .................................................................................................. 5 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN ............................................................................. 5 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE .......................................................... 5 1.6 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION .................................................... 5 2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ..................................................................................................... 5 2.1 LAGE DER BAUSTELLE ............................................................................................................. 5 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE .................................................................. 6 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN ............................................................................................................ 6 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN ...................... 6 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE ................................................................................................ 6 2.6 GEWÄSSER ................................................................................................................................. 7 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE ..................................................................................................... 7 2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN ........................................................... 8 2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE ........................................................................................ 8 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH ...................................................................................................... 9 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH ......................................................................... 9 3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ................................................................................................. 9 3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG .................................................................. 10 3.2 BAUABLAUF ............................................................................................................................. 16 3.3 WASSERHALTUNG ................................................................................................................... 16 3.4 BAUBEHELFE ........................................................................................................................... 16 3.5 STOFFE, BAUTEILE .................................................................................................................. 16 3.6 ABFÄLLE ................................................................................................................................... 19 3.7 WINTERBAU .............................................................................................................................. 21 3.8 BEWEISSICHERUNG ................................................................................................................ 21 3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN .................................................................................................. 21 3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) .................................................................. 22 3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN ...................................................... 22 3.12 PRÜFUNGEN ............................................................................................................................. 22 3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) ....................................................................... 22 3.14 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ ........................................................................................... 22 4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 22 4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN22 4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 22 4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN ................ 24 5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 25 5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................. 25 5.2 ÄNDERUNGEN DER TL-SP 99 ................................................................................................. 28 5.3 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER TL Beton-StB 07 .............................................. 28 5.4 ÄNDERUNGEN DER TL ASPHALT-STB 07/13 ....................................................................... 30 5.5 KORREKTUREN DER TLP VZ 11/25 ........................................................................................ 33 6 ENTFÄLLT ................................................................................................................................. 34 7 ERGÄNZUNGEN ........................................................................................................................ 34 7.1 Entfällt ........................................................................................................................................ 34 7.2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV E-StB 17 .................................................................................. 34 7.3 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Ew-StB 14 ............................................................................... 37 7.4 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV La-StB 18 ................................................................................ 37 7.5 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV SoB-StB 20 ............................................................................. 37 7.6 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Asphalt-StB 07/13 .................................................................. 38 7.7 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV BEA-StB 09/13 ....................................................................... 42 7.8 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Beton-StB 07 .......................................................................... 42 7.9 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING, Ausgabe August 2025 .................................................. 43 7.10 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 6-3 (ZTV-BEL-B 3/95 Teil 3) ........................................... 45 7.11 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 8-1 .................................................................................... 45 7.12 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-SA 97 ...................................................................................... 45 7.13 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV M 13 ........................................................................................ 46 7.14 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001................................................. 46

Seite 1 von 48

[Seite 47]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

7.15 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV VZ 2011/2025 .......................................................................... 46

Seite 2 von 48

[Seite 48]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG

Art der Maßnahme

Mit dem Neubau der B67 zwischen Reken und Dülmen wird der Lückenschluss der Kraftfahrstraße zwischen Isselburg und Dülmen (A43) hergestellt. Die Bauabschnitte 1 und 2.1 sind bereits unter Verkehr. Bestandteil dieser Ausschreibung ist der Teilabschnitt 2.3-A/B, dies umfasst eine Streckenlänge von ca. 4600m (Bau-KM 4+900 bis 9+500) Die gesamte Neubaumaßnahme liegt im Regierungsbezirk Munster, Kreis Coesfeld und Borken. Im Einzelnen wird auf die Darstellung in den Ausführungsplanen verwiesen.

Die Beschilderungsarbeiten beziehen sich auf die provisorische Anschlussstelle L600 „Wildpferdebahn“, die Hauptstrecke zwischen Bau-KM 4+900-9+500, sowie der Anschlussstelle Merfeld (L600). Querende Wirtschaftswege (Überführungen & Unterführungen) werden ebenfalls mit Leistungen aus diesem Bauvertrag ausgestattet.

Lage der Baustelle: Die Baustelle befindet sich im Münsterland, Die Ortslagen Coesfeld, und Dülmen sind von dem Teilabschnitt betroffen.

1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN

1.1.1 Straßenbau

Entfällt

Ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung

Die Bemessung von Aufstellvorrichtungen und Fundamenten für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung muss nach Eurocode und DIN EN 12899 erfolgen. Für die Aufstellung von Standardverkehrszeichen mittels Rohrpfosten ist die IVZ-Norm in der gültigen Fassung anzuwenden.

Für die Bemessung der Aufstellvorrichtungen sind die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 zu verwenden:  Für Eigenlasten yG = 1,2  Für Windlasten yQ = 1,35

Für den Ansatz der Windlasten ist die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 (Verkehrszeichenbrücken) heranzuziehen. Die Windzone ist in der Leistungsbeschreibung vorzugeben (siehe www.dibt.de – Aktuelles – Technische Baubestimmungen – Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen).

Bei Rohrmasten / MSH-Masten muss für die Bemessungswerte aus Windbelastung außer der Schildfläche auch die Windangriffsfläche des Mastes (Oberkante Fundament bis Schildunterkante / Unterkante Zusatzplakette) berücksichtigt werden. Bei aufgelösten Schildern ist zusätzlich der Mast zwischen den Schildern als Windangriffsfläche zu berücksichtigen. .

Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

Die im Leistungsverzeichnis Teil A ausgeschriebenen Arbeiten enthaltenen folgende Hauptleistungen:

Ca. 87 St Kleinbeschilderung Verkehrsschild liefern u. montieren Ca. 40 St Klapptafeln liefern u. montieren Ca. 2 St Wegweiser liefern u. montieren Ca. 71 St Rohrpfosten liefern u. aufstellen Ca. 4 St Gabelständer liefern u. aufstellen Ca. 13 St Trimasten liefern u. aufstellen Ca. 30 m3 Baugrube herstellen Ca. 5 m3 Handschachtung

Seite 3 von 48

[Seite 49]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Ca. 35 m3 Bewehrten Beton einschl. Schalung herstellen Ca. 25 m Transportable Schutzeinrichtung aufstellen

Für Schilder bis 2.3m2 an einer Aufstellvorrichtung kann ein geprüfter statischer Nachweis notwendig sein, wenn eine Aufstellung nach IVZ-Norm nicht möglich ist (z.B. weil die Bodenfreiheit größer als 2,25 m ist oder die Schilder außermittig bzw. als Fahne angebracht werden sollen).

Für Schilder ab 2,31 m2 an einer Aufstellvorrichtung muss grundsätzlich ein statischer Nachweis in geprüfter Form vorgelegt werden.

Für den statischen Nachweis in geprüfter Form sind folgende Angaben erforderlich: Art der Aufstellvorrichtung (Pfosten, MSH-Mast, Rohrmast, Gabelständer, Trimast usw.), Aufstellart (einbeinig oder zweibeinig), Bodenfreiheit (Abstand von OK Fundament bis UK Schild), Befestigungsart (Schildanbringung als Fahne, mittige Schildanbringung, außermittige Schildanbringung mit Angabe der Außermittigkeit in m), Schilderstandort oder Windzone gemäß DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), Anzahl und Abmessungen aller Schilder (Höhe x Breite). Bei Anzahl und Abmessungen der Schilder sind immer alle Schilder, die an der Aufstellvorrichtung befestigt werden sollen, auch Reiter, anzugeben.

Angaben für statischen Nachweis: Art der Aufstellvorrichtung …… Aufstellart …… Bodenfreiheit …… m Befestigungsart …… Schilderstandort oder Windzone …… Anzahl und Abmessungen aller Schilder ……

Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen und Aufstellvorrichtungen

Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch Anbringen des CE-Zeichens auf der Schildrückseite und der Aufstellvorrichtung nachzuweisen.

Sofern ein gleichwertiges, geprüftes, zugelassenes und zertifiziertes Material als Bildträger verwendet wird, ist das Rahmenprofil des Bildträgers zusätzlich eindeutig und dauerhaft mittels Prägestempel zu kennzeichnen. Für Aluminium-Verbundwerkstoff sollen die Buchstaben „ACM“ (Aluminium Composite Material) verwendet werden. Die Prägung soll in unmittelbarer Nähe des RAL-Gütezeichens angebracht werden. Eine Prägung direkt auf dem Bildträger ist nicht zulässig.

1.1.2 Ingenieurbauwerke

Entfällt

1.1.3 Landschaftsbau

Entfällt

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen

Für die Ausführung der Baumaßnahme ist ein SiGe-Plan zu erstellen und spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle dem AG vorzulegen und bekannt zu machen. Der SiGe-Plan ist dem Bauablauf entsprechend fortzuschreiben. Dabei sind die „RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGe-Plan“ in der aktuellen Fassung zu beachten. Ergänzend wird auf den „Leitfaden zur Erstellung eines SiGe-Planes“ (Herausgeber Arbeitsgemeinschaft der Bau- Berufsgenossenschaft, Frankfurt am Main“ – Stand 1998 – verwiesen.

Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang)

Der SiGeKo erstellt unter Beachtung der RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) die „Unterlage für spätere Arbeiten“ (§ 3 Abs. 2 Nr.3 BaustellV). Diese ist

Seite 4 von 48

[Seite 50]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

nach Abschluss der Baumaßnahme dem Bauherren zu übergeben.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)

siehe Erläuterungen in Ziffer 4.3 der Baubeschreibung!

1.1.5 Erläuterung zu den OZ des Leistungsverzeichnisses

Weitere Erläuterungen befinden sich im Langtextverzeichnis vor den zugehörigen Ordnungszahlen (OZ) als Hinweise zur OZ.

1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN

Kampfmittel:

Für den Streckenbau wurden Luftbildauswertungen bezüglich Kampfmittelverdachtspunkten durchgeführt. Verdachtspunkte wurden diesbezüglich überprüft. Die Auszuführenden Beschilderungsarbeiten finden ausschließlich im Aufgeschütteten Bodenschichten statt. Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die Bauüberwachung zu benachrichtigen.

1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN

Entfällt

1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN

  • Schutzeinrichtung
  • Straßenbauarbeiten
  • Markierungsarbeiten
  • Landschaftsbauarbeiten
  • Lärmschutzwand bei BW13

1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE Entfällt

1.6 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION

Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefaktoren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:

  • Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
  • Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spätestens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.

2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE

2.1 LAGE DER BAUSTELLE

Bundesstraßen, Landesstraßen , Kreisstraßen

Seite 5 von 48

[Seite 51]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

  • von Netzknoten (NK) 410810 , nach Netzknoten 410956
  • L600 Abschnitt 19 – Station 0,630 bis 2,060
  • B67 Bau-KM 4+900 bis 9+500
  • von Borken / nach Dülmen Fernziel

Nächster Ort

Dülmen und Reken

2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE

Straße

L600, B67, B474, Kannebrocksweg

Schiene

DB Strecke Coesfeld-Dorsten

2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –Objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

Bei der Wahl und Erstellung von Zufahrten sind Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Schadensminimierung zu beachten (vgl. Bild 3 bzw. Bild 14/14a R SBB).

Zur Baustelle

Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen. Die direkte Zufahrt in die Hauptstrecke erfolgt über die Baustellenzufahrt innerhalb der Anschlussstelle L600 Merfeld.

Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des Auftragnehmers ebenso wie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutzten Straßen und Wege.

2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN

Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers.

2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE

Lager und Arbeitsplätze sowie Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

  • Aufstellen von Baucontainern und Bauwagen und Lagerung von Baustoffen im Wurzelbereich von Bäumen
  • Lagerung und Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen

Seite 6 von 48

[Seite 52]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Bei der Aufstellung von Baucontainern, Bauwagen und der Lagerung von Material ist insbesondere auf die vorgegebenen Abstände zu Bäumen und die Schonung des Bodens und des Wurzelbereiches zu achten (vgl. Bild 3 und Bilder 14/14a R SBB).

Rückgabe der vom AG zur Verfügung gestellten Flächen

Der Zustand der angrenzenden Wege, Straßen und Gelände im Baubereich ist vor Beginn der Arbeiten gemäß § 3 Absatz 4 VOB/B festzuhalten. Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben.

2.6 GEWÄSSER

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem AG zu halten.

2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE

Die Fundamente der Beschilderungsarbeiten werden überwiegend in Schotterschichten und Lehmböden gegründet. Es ist mit Erschwernissen beim Ausschachten zu kalkulieren.

Seite 7 von 48

[Seite 53]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

  • Aufschüttungen im Bereich von Bäumen
  • Bodenabtrag

Auf einen Bodenauftrag im Wurzelbereich sollte generell verzichtet werden. Bei unvermeidlichem Bodenauftrag im Wurzelbereich ist ein Mindestabstand vom Stamm von 2,5 m einzuhalten und es sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen (siehe Bild 7 R SBB). Bei Bodenabtrag ist der Wurzelbereich auszusparen, ist der Bodenabtrag unvermeidbar, so sind geeignete Maßnahmen vorzusehen (siehe Bilder 10, 11 R SBB).

2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE

Bäume und Vegetationsbestände

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

Allgemeiner Hinweis zur R SBB: Im gesamten Baubetrieb sind für zu erhaltende Bäume und Vegetationsbestände die vorgesehenen Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen umzusetzen und zu beachten.

Schäden an Bäumen können auf vielfältige Weise auftreten:

  • Mechanische Schäden durch Baugeräte/Fahrzeuge (z.B. Quetschen oder Aufreißen der Rinde, der Wurzeln oder der Krone, unsachgemäßer Schnitt, etc.),
  • Bodenverdichtung,
  • Bodenauftrag,
  • Bodenabtrag (einschließlich Aushub für Gräben, Gründung von Bauwerken),
  • Vernässung oder Überstauung,
  • Hitzeeinwirkung (über 40 °C, z.B. durch offene Flammen oder Abwärme von Baugeräten),
  • Freistellen (Schäden durch Sonneneinstrahlung),
  • Chemische Verunreinigungen des Bodens.

Als Grundsatz für Bäume und Vegetationsbestände gilt: Der Schutz (= Schadensvermeidung) geht vor der Schadensminimierung. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit dem AG erforderlich.

Der Schutzbereich von Bäumen betrifft die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe), zuzüglich 1,5 m (Sorten- und standortbedingte Abweichungen sind möglich vgl. Bild 1 und 2).

In erhaltenswerten Vegetationsbeständen können ebenfalls Gehölze (bspw. Heidelandschaften, Sträucher, Hecken) aber auch krautige Pflanzen auftreten (Hochstaudenfluren, Grünland, Moorstandorte).

Schutzmaßnahmen sind bspw. die Ausweisung von Lagerflächen, fachgerechter Leitungsbau (Bild 4 R SBB) und der Einsatz von ortsfesten Schutzzäunen (Siehe Kapitel 3, Bild 3 R SBB). Diese Maßnahmen sind vor der Baufeldräumung, gemäß Vorgabe, umzusetzen.

Biotope

Mindestabstand von 10m

Seite 8 von 48

[Seite 54]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Denkmale

Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Vermutete Bodenfunde

Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustellen und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.

2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH

Leitungen

Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld: Leerrohrtrasse entlang der B67 Hauptstrecke

Das Erkunden und sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschreibung keine andere Regelung vorsieht. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.

2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH

Straßenverkehr

L600 von Reken- Merfeld

3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.

Die Beschilderungsarbeiten sind endsprechend den Besonderen Vertragsbedingungen Fristgerecht auszuführen. Prüffristen für Beschilderungszeichnungen von 6 Werktagen sind hierbei zu beachten. Innerhalb der Bautrasse B67 finden weitere Arbeiten der Fachlose Markierung und Schutzeinrichtungen statt. Gegenseitige Rücksichtnahme und Absprachen sind durch den Auftragnehmer vorzunehmen.

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen,

Seite 9 von 48

[Seite 55]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

– Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG

.Allgemeines

Zur Sicherung des gesamten Verkehrs sind die "Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der VwV-StVO in den derzeit gültigen Fassungen, die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21), die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), die „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA 2015), die „Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen“ (RUB 2021), das „Merkblatt für temporäre Umleitungsbeschilderungen“ (MT U Ausgabe 2022), die "Arbeitsstättenrichtlinie ASR A5.2", die IVZ-Norm 2007, das ARS Nr. 21/2000 sowie die bereits eingeführten zugehörigen Technischen Lieferbedingungen (TL)" anzuwenden und zu beachten. Die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle ist auf Grundlage der beiliegenden Musterpläne / Regelpläne / Verkehrszeichenpläne und nach den Anordnungen der Straßenbaubehörde durchzuführen.

Die Disposition der einzelnen Arbeiten und die Maschinen- und Geräteauswahl bei Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden Baufeldes und unter Berücksichtigung eines ausreichenden Verkehrsraumes für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer hat unter Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ASR A5.2 und der RSA 21 zu erfolgen und obliegt dem AN. Hierdurch bedingte Mehraufwendungen und Behinderungen beim Bauablauf sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

Die bauausführende Firma hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die auf die Inanspruchnahme des Verkehrsraumes zurückzuführen sind. Für alle Schäden sowie Ansprüche Dritter, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen infolge dieser Anordnung bzw. der Betretungserlaubnis eintreten, haftet die bauausführende Firma in vollem Umfang. C I/2 der RSA 21 zu beschildern.

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Sämtliche Fahrzeuge und Geräte sind nach den Vorschriften der RSA 21 zu kennzeichnen und einzusetzen.

3.1.1.1 Verkehrssicherung und verkehrsrechtliche Anordnung

Die Verkehrsführung und die Absperrung und Kennzeichnung der Straßenbaustelle(n) ist auf Grundlage der RSA 21 analog der beigefügten Verkehrszeichen-, Regel- und Musterpläne durchzuführen. Details sind unter 3.1.7 (Verkehrssicherung nach RSA) angegeben.

Gemäß 1.3.1 (9) der RSA 21 sind jedoch vom Auftragnehmer entsprechend den örtlichen Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten detaillierte Verkehrszeichenpläne aufzustellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung 3-fach einzureichen. Verkehrszeichenpläne haben die in der Örtlichkeit vorhandenen Bestandsbeschilderungen, alle auszukreuzende Wegweisungen sowie sämtliche zusätzlich zu installierenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzubilden. Beim Betrieb von Baustellensignalanlagen ist zeitgleich zusätzlich eine Signalzeitenberechnung mit zugehörigen Signallageplan zur Genehmigung vorzulegen. Die anordnungsfähigen Unterlagen müssen spätestens 10 Werktage vor Beginn der Bauarbeiten vorliegen. Spätestens jetzt ist bei der Regionalniederlassung Münsterland unter der E-Mail-Adresse

Seite 10 von 48

[Seite 56]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

VM-RNL-MSL@strassen.nrw.de eine verkehrsrechtliche Anordnung mit dem Antragsformular lt. Anlage zu beantragen.

Ansprechpartner: Dieter Fastermann Tel.: 02541/742-446 E-Mail: Dieter.Fastermann@strassen.nrw.de Jenny Schoneck Tel.: 02541/742-252 E-Mail: Jenny.Schoneck@strassen.nrw.de

Vom Auftragnehmer sind die der Verkehrsführung zugrundeliegenden genehmigten Verkehrszeichenpläne sowie die verkehrsrechtliche Anordnung auf der Baustelle in Papierform vorzuhalten. Eine Vorhaltung in elektronischer Form ist nicht ausreichend. Dem Auftraggeber ist jederzeit ein aktueller Verkehrszeichenplan in 2-facher Ausfertigung im ursprünglichen Maßstab zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind vom Auftragnehmer rechtzeitig der Straßenverkehrsbehörde, der Kreispolizeibehörde, der örtlich zuständigen Polizeistation und den Buslinienbetreibern folgende Angaben schriftlich mitzuteilen:

a) Beginn der Bauarbeiten b) Verantwortlicher für Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Baustelle mit Anschrift und Telefon- Nr., sowie dessen Vertreter c) Ende der Bauarbeiten.

Jede Änderung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie der Verkehrsführung bedarf der vorherigen schriftlichen Anordnung durch den AG. Grundlegende Änderungen mit Auswirkungen auf den ÖPNV und den Individualverkehr sind mindestens 10 Werktage vor geplantem Inkrafttreten bei der Abteilung Betrieb und Verkehr der Regionalniederlassung Münsterland zu beantragen.

Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß Abs. 1 dieser vertraglichen Bestimmungen besteht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten. Bei der Ausführung von Nebenarbeiten (Herstellung von Banketten, Fahrbahnmarkierungen, Schutzplanken etc.) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Baustelle und nach der Aufhebung evtl. verbleibender Sicherungsmaßnahmen nach Fertigstellung / Verkehrsfreigabe. Die Wartungs- und Kontrollfahrten enden ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Die gesamte Beschilderung und Sicherung des Verkehrs ist Angelegenheit des AN. Sofern es die örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erfordern, können der Straßenbaulastträger, die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde jederzeit neue Anordnungen für den Baustellenbereich treffen oder bestehende Anordnungen widerrufen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Verkehrssicherung bzw. die Aufstellung der Verkehrszeichen sicherzustellen. Werden Mängel festgestellt, sind diese kurzfristig abzustellen. Ein Baubeginn kann erst nach der Beseitigung aller Mängel erfolgen. Bauablaufbedingte Änderungen werden direkt nach der Umsetzung abgenommen.

Während des gesamten Zeitraums in dem Eingriffe in den Straßenverkehr vorgenommen werden, muss in der näheren Umgebung der Baustelle zu allen Zeiten auch während der Nachtstunden, an Ausfalltagen, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eine Fachkraft des AN (der Verantwortliche für die Verkehrssicherung) telefonisch erreichbar sein und während dieser Zeiten die Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung usw. voll verantwortlich überwachen. Im Weiteren muss dieser Verantwortliche in der Lage sein, im Notfall eine ggf. vorhandene Baustellensignalanlage sowie defekte und abgängige Verkehrszeichen, Absperr- und Beleuchtungseinrichtungen ordnungsgemäß und unverzüglich wieder instand zu setzen. Der benannte Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss über einen Qualifikationsnachweis laut MVAS verfügen. Die Baustelle muss vom Verantwortlichen jederzeit innerhalb von 45 Min. nach Erhalt des Anrufes erreicht werden können. Der Aufenthaltsort und die Rufnummer ist dem AG und der zuständigen Polizeidienststelle schriftlich vor Beginn der Baumaßnahme mitzuteilen. Ein vertragsgemäßer und verkehrssicherer Zustand aller in Anspruch genommenen Verkehrsflächen sowie aller durch die Baustelle bedingt veränderte oder installierte Verkehrszeichen und -einrichtungen ist zu allen Zeiten sicherzustellen.

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW behält sich vor, bei Mängeln in der Verkehrssicherung die Behebung der Mängel durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn der Verantwortliche nicht

Seite 11 von 48

[Seite 57]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

rechtzeitig erreichbar ist. In Fällen von „Gefahr im Verzug“ erfolgt ohne weitere Aufforderung eine Wiederherstellung der Verkehrssicherheit im Rahmen einer Ersatzvornahme. Dies bezieht sich auch auf die vertragsgemäße Durchführung der Kontrollen und Wartungen. Die anfallenden Kosten, auch von evtl. Fehleinsätzen sind durch die bauausführende Firma zu erstatten.

3.1.1.2 Änderung der Verkehrszeichen, -einrichtungen und Verkehrsführung

Die Beschilderung hat fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Sofern die vorhandene Beschilderung mit der Arbeitsstellenbeschilderung nicht übereinstimmt, sind die Beschilderungen aufeinander abzustimmen. Die strengere Regelung ist jeweils maßgebend. Vorübergehend ungültige Streckenverbote sind vollflächig berührungslos abzudecken.

Sollten sich im abzusichernden Bereich Signalanlagen, Lichtzeichenbrücken oder andere Sonderlichtzeichenanlagen befinden, sind diese entsprechend anzupassen, abzudecken oder anderweitig außer Kraft zu setzen! Dies kann nur durch die zuständige Straßenmeisterei oder die zuständige Signalbaufirma erfolgen. Kragarme mit Überkopfbeschilderungen können auch durch mobile Vorwarneinrichtungen außer Kraft gesetzt werden.

3.1.1.3 Bei Bauarbeiten auf Straßen zusätzlich zu beachten:

Bei Bauarbeiten auf Straßen ist zusätzlich zu den o.g. Vorschriften zu beachten:

Bei Baumaßnahmen mit einem schnellen Fortschritt der Bauarbeiten, wie Einbau von bituminösen Decken, Bankettarbeiten und dgl. sind die Verkehrssicherungsmaßnahmen und ggf. Baustellensignalanlagen dem jeweiligen Stand der Bauarbeiten anzupassen.

Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.

3.1.1.4 Weitere allgemeine Angaben und Auflagen

Auf Bundes- und Landesstraßen sind nur noch Pfeilbaken einzusetzen.

Die für die Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen erforderlichen Leit- und Warnbaken sowie die zugehörigen Beleuchtungen haben den von dem BMV herausgegebenen technischen Lieferbedingungen zu entsprechen. Es sind nur Leitbaken mit Folientyp RA 2 gem. DIN 67 520 zulässig. Querabsperrungen durch Leitbaken oder Leitkegel sind grundsätzlich mit einem Verziehungsmaß von min. 1:3 einzurichten. Bei der Verschwenkung von Fahrstreifen hat das Verschwenkungsmaß min. 1:10 zu betragen. Der Querabstand darf in beiden Fällen 0,50 m nicht überschreiten. In den vorgenannten Fällen sowie in Bereichen in denen gegenläufige Verkehrsströme durch Sperrflächen, Z 295 oder bauliche Maßnahmen getrennt sind kommen nur einseitige Leitbaken zu Anwendung. Im Bereich von Rad- und Gehwegen sind Leitbaken nicht zulässig. Ausnahme Z 600-60 (Sperrpfosten).

Die Einrichtung von neuen Verkehrsführungen ist in den verkehrsstarken Zeiten von 6.00 Uhr - 9.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr nicht zulässig.

Die Inbetriebnahme einer provisorischen Lichtsignalanlage an einem Freitag ohne anschließende Bautätigkeit ist nicht zulässig da die Verkehrsbeeinträchtigungen sonst ohne erforderlichen Grund eintreten und somit einen gesamtwirtschaftlichen Schaden verursachen.

Die Absperrung und Kennzeichnung ist möglichst auf den Bereich der Arbeitsstelle zu beschränken, in dem jeweils Bauarbeiten stattfinden. Alle auf die Arbeitsstelle zuführende Fahrbahnen und Fahrstreifen sind rechtzeitig, noch vor der ersten Teilsperrung mindestens mit einer Vorbeschilderung nach Regelplan B I/3 bzw. C I/2 der RSA 21 zu beschildern.

Seite 12 von 48

[Seite 58]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Für die Sicherung der Arbeitsstellen sind grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Z 616- 30) einzusetzen.

Bei einer Ausrüstung des Arbeitsfahrzeugs als Sicherungsfahrzeug analog der RSA 21 Teil A Abschnitt 7.1 (7) kann auf den Einsatz einer fahrbaren Absperrtafel verzichtet werden.

Sollten unvermeidbare Verschmutzungen auftreten, so sind öffentlich nutzbare Verkehrsflächen im erforderlichen Umfang mit einer selbstaufnehmenden Kehrmaschine zu reinigen. Im Bedarfsfall ist eine laufende Reinigung vorzusehen. Eine Kehrgutablage in Bankettbereichen bzw. in oder an Rinnen und Bordanlagen ist nicht gestattet. Die Entwässerung der Verkehrsflächen ist zu jeder Zeit sicherzustellen. Verkehrszeichen und -einrichtungen sind in gleichem Maße sauber zu halten.

Beim Befahren von Geh- und Radwegen mit schwerem Gerät sind die Asphaltkanten zu meiden. In Arbeitsstellung der Geräte dürfen die Kanten nicht belastet werden. Von den Bauarbeiten nicht betroffene Rad-/Gehwege sind grundsätzlich frei zu halten.

Im Rahmen von Arbeitsstellen kürzerer Dauer können die Leitbaken durch Leitkegel ersetzt werden. Auch auf die in den Regelplänen beschriebene Gelbmarkierung kann in diesem Fall verzichtet werden.

Eingriffe in den fließenden Verkehr sind nur in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr gestattet.

Nach Arbeitsende und in den arbeitsfreien Zeiten sind die Sperrungen aller Fahrstreifen und aller Geh- und Radwege wieder aufzuheben. Die zusätzlich aufgestellten Verkehrsbeschränkungen sind aufzuheben und der Ursprungszustand wiederherzustellen.

Die Arbeitsstelle ist gem. den beigefügten Unterlagen gegenüber der verbleibenden Fahrbahn mit voll retroreflektierenden, senkrechten, rotweißen Pfeilbaken mit Abständen von außerorts 12 m und innerorts 9 m verkehrssicher auf gesamter Länge abzusperren. Im Bereich von einmündenden Straßen und Wegen sowie bei Bedarf sind zusätzlich Absperrschrankengitter aufzustellen.

Abbiegestreifen die durch die Bauarbeiten nicht mehr genutzt werden können sind auf ganzer Länge mit einer Leitbakenkette gegenüber dem fließenden Verkehr abzustellen. Bei Einkürzungen von Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen sind Hinweisbeschilderungen aufzustellen.

Wichtig! Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und Staubildungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Dies gilt auch für Zulieferverkehr außerhalb des Arbeitsstellenbereiches.

Mindestbreiten der verbleibenden Verkehrsflächen: Fahrstreifenbreite: 3,00 m, in Ausnahmefällen 2,85 m Gehwege: 1,30 m, kurze Engstellen können auf 1,00 m beschränkt werden, Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind: 1,50 m, kurze Engstellen 1,30 m Radwege: 1,50 m, kurze Engstellen 1,30 m Radfahrstreifen: 1,50 m einschl. Fahrbahnbegrenzung, Gemeinsame Geh- und Radwege: 2,50 m, im Ausnahmefall 2,00 m.

Lichtraumprofile sind entsprechend den geltenden Regelwerken freizuhalten.

3.1.2 Fahrbahnmarkierungen -entfällt-

3.1.3 Ergänzende Forderungen beim Einsatz von Baustellensignalanlagen

Seite 13 von 48

[Seite 59]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Beim Einsatz einer Signalanlage ist eine verkehrsabhängige Baustellensignalanlage Typ C vorzuhalten. Die Lichtsignalanlagen und deren Einsatz müssen den Anforderungen der "Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015) sowie den Anforderungen der Ziffern 5.7 und 6.7 der ZTV-SA 97 genügen. Die Signalgeber der temporären Anlage sind grundsätzlich außerhalb der Verkehrsflächen unter Berücksichtigung der Lichtraumprofilvorgaben aufzustellen. Bei Nutzung von Funkampeln sind Frequenzen und Sperrstrecken so zu wählen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. Falls aufgrund der Sperrstreckenlänge kein Funkbetrieb möglich ist, ist eine Verkabelung vorzusehen. Die Lichtsignalanlagen sollen sowohl von Hand als auch automatisch mit variabler Phasendauer betrieben werden können. Sie müssen eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach beiden Seiten gleichzeitig Rotlicht oder gelbes Blinklicht zu zeigen. Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstellen vom Schaltgerät aus zu übersehen sein. Die Übergangszeit Rot-Gelb soll eine Sekunde dauern, darf aber nicht länger als zwei Sekunden sein. Die Dauer von "Gelb" soll vier Sekunden betragen. Die Übergangszeiten müssen auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Die sachgemäße Phasendauer ist nach den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten unter Beachtung der "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" (RiLSA-2015), zu ermitteln. Der Signalzeitenplan ist mit dem zugehörigen Signallageplan, Berechnung der Überfahrstrecken, Berechnung der Signalzeiten sowie allen anderen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Münsterland - Abteilung Betrieb und Verkehr zwecks Zustimmung einzureichen. Die Vorlage hat gleichzeitig mit dem Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung, mindestens 10 Werktage vor dem Beginn der Baumaßnahme zu erfolgen.

Bauphasen bedingte Umrüstarbeiten an Lichtsignalanlagen sowie auch die Vorhaltung einer oder mehrerer Signalanlagen werden nicht gesondert vergütet und sind in der Preisbildung der Verkehrssicherung zu berücksichtigen.

Auf den in die Sperrstrecke einmündenden Straßen bzw. Wegen ist, soweit nicht eigene Signalgeber erforderlich sind, als Hinweis auf die Lichtzeichenregelung im Zuge der Sperrstrecke das Verkehrszeichen 131 mit Zusatzschild "Verkehr anpassen" etwa 50 m vor dem Fahrbahnrand der halbseitig gesperrten Straße zu installieren.

Eine Energieversorgung der Signalanlage kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Anschluss und Einrichtung der Stromversorgung sowie alle damit verbundenen Kosten sind in den Einheitspreis mit einzukalkulieren.

Wichtig! Am Steuergerät der Baustellensignalanlage ist eine Information über den jeweils zuständigen Stördienst und dessen Telefonnummer anzubringen. Diese Information ist auch der Bauüberwachung, der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei schriftlich mitzuteilen.

3.1.4 Spezielle Angaben

Soweit in den Verkehrssicherungsplänen dargestellt, bzw. nach den RSA 21 vorgeschrieben, sind die Verkehrszeichen auf der linken Seite zu wiederholen. Gegebenenfalls ist Schildergröße 3 zu verwenden.

3.1.5 Baufortschritt

Die Bauarbeiten sind bzgl. Ablauf und Dauer so durchzuführen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Da es sich durchweg um verkehrsbedeutende Straßen handelt, sind die Baumaßnahmen zügig durchzuführen. Dieses ist nur möglich, wenn der entsprechende Maschinen- und Personaleinsatz sichergestellt ist. Ferner wird in diesem Zusammenhang hingewiesen, dass der Samstag als Arbeitstag mitgerechnet wird und somit auch zu gewährleisten ist, dass an allen Arbeitstagen die Bauarbeiten ausgeführt werden.

Seite 14 von 48

[Seite 60]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

3.1.6 Sperrmeldung -entfällt-

3.1.7 Verkehrssicherung nach RSA

Die Arbeitsstellen befinden sich im Zuge der B67n/L600 zwischen Reken und Dülmen.

Sämtliche Arbeiten sind im Rahmen von Tagesbaustellen kürzerer Dauer unter Aufrechterhaltung des gesamten Verkehrs durchzuführen. Es ist eine Verkehrssicherung nach Regelplan C II/2 der RSA 21 anzustreben. Sofern eine Sicherung in dieser Form nicht ausreichend ist, ist der Regelplan C II/4 mit Baustellensignalanlage anzuwenden.

Darüberhinausgehende Eingriffe in den Straßenverkehr (Sperrungen von Rad-/Gehwegen, kurzzeitige Vollsperrungen, Abschaltung von Lichtzeichenanlagen usw.) sowie alle Maßnahmen die Auswirkungen auf den Individualverkehr oder den ÖPNV haben sind mindestens 10 Werktage vorher anzukündigen.

Details sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.

Alle Verkehrszeichen sind nur in Verbindung mit geeigneten und zugelassenen Aufstellvorrichtungen nach TL-Aufstellvorrichtungen aufzustellen. Insbesondere auch im Bereich von Schutzplanken. Kabelbänder oder Klebebänder dürfen nicht verwendet werden. Alle verwendeten Verkehrszeichen und -einrichtungen haben den gültigen technischen Lieferbedingungen zu entsprechen und es dürfen nur Verkehrszeichen mit Folientyp RA2 verwendet werden, die dem gültigen VzKat entsprechen.

3.1.8 Umleitung des öffentlichen Verkehrs -entfällt-

3.1.9 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) -entfällt-

3.1.10 Zuständigkeitsbereich

Alle Baustellen liegen im Zuständigkeitsbereich der Regionalniederlassung Münsterland Straßenmeisterei Rhede. Der Leiter der Straßenmeisterei und auch der Betriebsdienstleiter sind zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf Baustellen weisungsbefugt.

Die in Anlage beigefügten Umleitungs- / Beschilderungspläne dienen lediglich als Orientierungshilfe, damit zu erkennen ist, wie der Verkehr in den einzelnen Bauphasen/ Bauabschnitten geführt werden soll und als Kalkulationsgrundlage. Signalisierte Streckenabschnitte, dargestellte Sperrstreckenlängen sowie ausgewiesene Fahrstreifenbreiten sind auf Grundlage der geltenden Vorschriften und der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Vollständigkeit wird daher nicht garantiert. Auch entsprechende Zwischenstadien der Verkehrsführung, die durch die jeweiligen Dispositionen der Bauabläufe durch den AN begründet sind, sind zu berücksichtigen. Zur Anordnung sind vollständig ausgearbeitete Detailpläne einzureichen. Insbesondere sind hierbei auch die vorhandenen stationären Beschilderungen und Wegweisungen (gültig oder ungültig dargestellt) zu berücksichtigen. Nicht in den beigefügten Unterlagen berücksichtigte Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen sowie die auszukreuzenden Wegweisungen sind in dem vom AN aufzustellenden Verkehrszeichenplan / Umleitungsplan aufzunehmen. Beim Betrieb von Baustellensignalanlagen ist zusätzlich eine Signalzeitenberechnung, ein Signallageplan sowie die Darstellung der Überfahrstrecken zur Genehmigung vorzulegen. (Siehe 3.1.3)

Die beigefügten Unterlagen können als Grundlage für weitergehende Planungen verwandt werden. Urheberrechte werden seitens des Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht geltend

Seite 15 von 48

[Seite 61]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

gemacht. Dem entgegenstehende Rechte Dritter bleiben unberührt.

Der Aufwand für die Einhaltung der vorstehenden Vorgaben des gesamten Abschnittes 3.1 ist in die jeweilige OZ "Verkehrssicherung nach Baubeschreibung" einzukalkulieren.

3.2 BAUABLAUF

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die auszuführenden Arbeiten im Verkehrsraum der L600, hauptsächlich im Bereich der

provisorischen Anschlussstelle Wildpferdebahn, sind in den Verkehrsschwachen Zeiten auszuführen.

Ansonsten gilt es die örtlichen Bedingungen zu beachten.

Zusammenwirken mit anderen Unternehmen

Gleichzeitig zu diesen Arbeiten finden in der Gesamtmaßnahme Arbeiten des Streckenbaus statt, die Abstimmgen mit der beauftragen Firma sind mit der Bauüberwachung zu teilen.

3.3 WASSERHALTUNG

Entfällt

3.4 BAUBEHELFE

Entfällt

3.5 STOFFE, BAUTEILE

3.5.1 Straßenbau

Definitionen Primärbaustoff = Baustoff, der als Bodenschatz (wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone) in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen wird und ungebraucht ist. Die Verwendung von Primärbaustoffen ist grundsätzlich zugelassen, sofern sie für den Verwendungszweck bautechnisch geeignet sind.

Ersatzbaustoff = mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) gemäß ErsatzbaustoffV

Anforderungen an zugelieferte Ersatzbaustoffe Ersatzbaustoffe müssen den Anforderungen gemäß der ErsatzbaustoffV, Abschnitt 4 entsprechen. Sind in den Leistungspositionen Ersatzbaustoffe mit dem Zusatz „a)“ aufgeführt, ist die jeweilige Fußnote der entsprechenden Tabelle der ErsatzbaustoffV, Anlage 2 zu beachten. Für jeden eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Einbau ein Deckblatt gemäß ErsatzbaustoffV, Anlage 8 zusammen mit den Lieferscheinen gemäß ErsatzbaustoffV, Anlage 7 zu übergeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe einzubauen, muss er die daraus resultierenden Pflichten (Vor- und Abschlussanzeige) übernehmen und fristgerecht erfüllen (s. Abschnitt 4.3.3). Dem AG ist zeitgleich die Vor- und Abschlussanzeige zu überstellen.

Einbau von Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten der

Zone I

In Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen unzulässig.

Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Der Entwässerungsbereich (Teil des Hinterfüllbereichs von Bauwerken) ist aus grobkörnigen Böden gemäß DIN 18196 herzustellen (s. ZTV E-StB 17, Abschnitt 10.2.3). Der grobkörnige Boden kann

Seite 16 von 48

[Seite 62]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Primärbaustoff oder Ersatzbaustoff BM-0 / BG-0 sein.

Gesteinskörnungen im Straßenoberbau

Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 20 einen Schlagzertrümmerungswert SZ ≤ 28 (bzw. LA ≤ 35) sowie einen SD-Wert ≤ 33 (bzw. LA35/45 ≤ 36) einhalten. Der Frostwiderstand muss die Kategorie F erfüllen. Überschreitungen der Kategorie F gemäß 4 4 Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.

Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen unter Berücksichtigung der Randbedingungen der ErsatzbaustoffV in Asphaltbinder- und Asphalttragschichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Für den Nachweis der Eignung der Gesteinskörnungen sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) nach den TL G SoB-StB bzw. nach der ErsatzbaustoffV heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Werden im Rahmen von Kontrollprüfungen unzulässige Abweichungen von den vertraglich zugesicherten Eigenschaften insbesondere von den wasserwirtschaftlichen Merkmalen festgestellt, hat der Auftragnehmer alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.

3.5.2 Ingenieurbauwerke

Entfällt

3.5.3 Landschaftsbau

Entfällt

3.5.4 Ausstattungen - Verkehrszeichen

Bildträger

Die Materialeigenschaften der Schilder müssen den Anforderungen der TLP VZ entsprechen. Es dürfen nur Werkstoffe nach DIN EN 573-1 und -2 mit den Bezeichnungen EN AW 5251 H24 / H34, EN AW 3005 H22 / H49 oder EN AW 5754 H22 / H34 / H42 verwendet werden oder geprüfte, zugelassene Materialien nach dem Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit.

Gemäß TLP VZ wurde für den Verbundwerkstoff DIBOND®traffic die Gleichwertigkeit als Bildträgermaterial für Standardverkehrszeichen und für Großschilder geprüft und nachgewiesen.

Die Blechdicke der Schilder muss der Tabelle 3, Kapitel 3.1.5 der TLP VZ entsprechen. Dabei werden Toleranzen nach DIN EN 485-4, Tabelle 1 zugelassen. Die Materialstärke bei zugelassenen, gleichwertigen Werkstoffen muss der Materialzulassungs- prüfung entsprechen.

Die Eckradien von Verkehrszeichen mit variablem Bildinhalt sind entsprechend Tabelle 2, Kapitel 3.1.4 der TLP VZ auszubilden. Dabei ist für Verkehrszeichen mit einer Schildfläche größer 1,1 m2 bis zu einer Schildfläche von 6,0 m2 der Eckradius von 60 mm zu verwenden.

Es sind generell profilverstärkte Bildträger zu verwenden. Die Rahmenprofile sind entsprechend TLP VZ 2011 und RAL-GZ 628 auszubilden. Hierbei ist insbesondere auf eine sorgsame Verarbeitung der Folien im Bereich der Randverstärkung zu achten. Die Randprofile dürfen durch ihre Anbringung nicht zu Beschädigungen des Signalbildes führen.

Signalbild

Seite 17 von 48

[Seite 63]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Glasperlenmaterialien müssen DIN EN 12899-1 entsprechen; mikroprismatische Reflexfolien müssen der gültigen Europäischen Technischen Zulassung (ETZ) entsprechen.

Es dürfen nur zugelassene Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Mischung unterschiedlicher Ausführungssysteme bei der Herstellung der Signalbilder ist unzulässig.

Die Verkehrszeichen 720 (Grünpfeilschild) und 721 (Grünpfeilschild für den Radverkehr) dürfen nicht retroreflektierend ausgebildet werden.

Aufstellvorrichtungen und Zubehör für Verkehrszeichen in Seitenaufstellung

Gabelständer, Trimasten, Rechteckmaste-MSH, Rohrmasten, Pfosten mit Fußplatte und Zubehör müssen aus Stahl mindestens der Qualität S235JR entsprechend DIN EN 10 025 sein. Für die Auswahl der Stahlsorte und die Bemessung gilt DIN EN 1993 (Eurocode 3). Sämtliche Stahlbauteile sind nach DIN EN ISO 1461 feuerverzinkt herzustellen. Stahlpfosten müssen nach DIN EN ISO 1461 oder DIN EN 10240 verzinkt sein.

Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BaSt) zu beachten. Für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen und Zubehör (Ankerkörbe, Schild-Hinterkonstruktion, MSH-Bügel usw.) aus Stahl ist der Nachweis der Herstellerqualifikation für die Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 (Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken, 2018) erforderlich. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.

Für Aufstellvorrichtungen und Zubehör aus Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aluminiumtragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.

Bei Einhaltung der Parameter Schweißnahtdicke = Wanddicke – entsprechend DIN EN 1993-1-8 kann der Nachweis für die Anschlussschweißnaht Rohr/Fußplatte entfallen.

Um die Umfahrbarkeit sicherzustellen, sind die Pfosten mit einem Durchmesser von höchstens 76,1 mm stets nur mit einer Rundschweißnaht an entsprechend dimensionierter Fußplatte anzuschließen.

Die Aufstellvorrichtungen sind mit dem CE-Zeichen, der Kennziffer der Prüfstelle und der Firmenbezeichnung des Herstellers zu kennzeichnen. Bei Rohrpfosten erfolgen die Angaben auf der Rohrendkappe. Bei allen anderen Aufstellern können die Angaben mit Einschlagbuchstaben oder auf Treibstiften, die in dem Verzinkungsloch anzubringen sind, erfolgen.

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm DIN EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1).

Fundamente

Fundamente aus Betonfertigteilen

Bis Pfostendurchmesser 76,1 mm (Für Standardverkehrszeichen und Radwegweisung): Betonfertigteilfundament der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37 Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Mit eingebauter Rohrhülse aus verzinktem Stahl und Einbetonierten Transportankern (Einbau der Transportanker, Abmessungen und eventuell erforderliche Zusatzbewehrung entsprechend Fundamentgewicht gemäß VDI/BV-BS-Richtlinie)

Bei Pfosten mit angeschweißter Fußplatte bis Pfostendurchmesser 88,9 mm (für mittelgroße Verkehrszeichen und Radwegweisung bis max.1,2 bzw. 1,4 m2 bei einbeiniger Aufstellung): Betonfertigteilfundament der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37 Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Mit eingelassenem Ankerkorb und konstruktiver Bewehrung und Einbetonierten Transportankern (Einbau der Transportanker, Abmessungen und eventuell erforderliche Zusatzbewehrung entsprechend Fundamentgewicht gemäß VDI/BV-BS-Richtlinie)

Seite 18 von 48

[Seite 64]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Sämtliche Stahlbauteile müssen mindestens der Qualität S235 JR entsprechen. Sie sind außerdem nach DIN EN ISO 1461 feuerverzinkt herzustellen.

Ausführung des Fußpunktes

Der Zwischenraum zwischen Fundament und Fußplatte ist als Luftspalt auszuführen. Dies gilt auch bei Aufstellvorrichtungen für Bodenbeschilderung. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Entwässerung nach außen gewährleistet ist.

Befestigungsmittel

Schellen, Schellenbänder und Spannelemente aus Stahl müssen nach DIN EN 1993-1 mindestens der Qualität S235 JR entsprechen oder aus rostfreiem Stahl der Stahlgruppe A2 sein.

Schellen aus Aluminium müssen nach DIN EN 573-3 den Aluminiumwerkstoffen mit der Bezeichnung EN AW 6060 T66 oder EN AW 6005A T6 entsprechen.

Bei Großbeschilderung (Schildfläche > 2,8 m2) müssen alle Schraubenverbindungen an den schwingungsbelasteten Aussteifungsprofilen gegen selbstständiges Losdrehen in anderweitiger Form als Kontermuttern gesichert werden. Hierfür sind nur normierte Sicherungselemente bzw. Sicherungselemente mit allgemeiner Zulassung zu verwenden.

Nur bei untergeordneten Bauteilen können weiterhin Kontermuttern zur Anwendung kommen.

Alform-Klemmschellen müssen bei Großbeschilderung ab 6,0 m2 gekontert werden.

3.6 ABFÄLLE

3.6.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer hat sämtliche anfallenden Abfälle in eigener Verantwortung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu entsorgen.

3.6.2 Allgemeine Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das nicht aufbereitete Bodenmaterial, unmittelbar nach dem Lösen an ein Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18 zu überstellen. Die Untersuchungspflicht gemäß ErsatzbaustoffV §14, die Bewertung der Untersuchungsergebnisse gemäß ErsatzbaustoffV §15, die Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut gemäß ErsatzbaustoffV §16 sowie die Dokumentation gemäß ErsatzbaustoffV §17 der Ersatzbaustoffverordnung entfallen. Die Wahl des Zwischenlagers nach ErsatzbaustoffV §18 obliegt dem Auftragnehmer. Zu Beginn der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer Angaben zum Zwischenlager zu benennen (Betreiber, Adresse, erforderliche Genehmigungen, Annahmekapazität).

Hinweise zum Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18 Werden Bodenmaterialien durch den Auftragnehmer an ein Zwischenlager gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV §18 übergeben, gelten folgende Randbedingungen: Bei Annahmekontrollen ist, zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Analysewerten, grundsätzlich zur Eluatherstellung der Schüttelversuch gemäß DIN 19529 anzuwenden, damit eine Vergleichbarkeit mit den Analysewerten aus den Vorerkundungsergebnissen gegeben ist.

3.6.3 Teer- /pechhaltige Straßenausbaustoffe Teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe sind durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb einer Verwertung zuzuführen. Bei der Verwertung in einer Deponie, die keine entsprechende Zertifizierung als

Seite 19 von 48

[Seite 65]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Entsorgungsfachbetrieb hat, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung die behördliche Bestätigung für den Entsorgungsnachweis vorliegt. Bei einer Verwertung außerhalb von NRW sind die jeweiligen länderspezifischen Regelungen (z.B. Andienungspflichten) zu beachten.

3.6.4 Strahlschutt Bei der Entsorgung von Strahlschutt aus Korrosionsschutzmaßnahmen gelten die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3. Sofern gemäß den Festlegungen in ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 der AN Abfallerzeuger ist, hat er den Strahlschutt in eigener Verantwortung zu entsorgen.

3.6.5 Nachweisverfahren Der Auftragnehmer (AN)hat die erforderlichen Nachweise des Abfallerzeugers gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz KRWg in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu erbringen. Die diesbezüglichen Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Für die in der Tabelle aufgeführten nicht gefährlichen Abfälle hat der AN für jede Abfallart Nachweise zu erstellen. Diese Nachweise müssen u.a. Angaben über die Abfallart, die Menge (aufgemessen auf der Baustelle), die Art der Entsorgung, das Datum, Name und Anschrift des AN beinhalten. Für den Nachweis sind Formblätter nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Formblätter in der erforderlichen Anzahl zu liefern.

Bei gefährlichen Abfällen ist ein Entsorgungsnachweis gemäß NachwV zu führen. Der AN hat sicherzustellen, dass

  • der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt wird und dem AG rechtzeitig elektronisch zugestellt wird.
  • die Begleitscheine als Vorlagen erstellt werden und dem AG rechtzeitig, mindestens 3 Arbeitstage in der zeitnah erforderlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden.
  • die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Absprache mit der Bauüberwachung eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt.
  • der Beförderer einen Ausdruck des Begleitscheines beim Transport mit sich führt.

Die Erzeugernummer (ERZ-Nr.) lautet: _____________________

Der AN hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Behörde gesendet wird.

Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des AN.

Übersicht über die Abfälle mit Nachweisverfahren

OZ.gefährliche Abfällenicht gefährliche Abfälle
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .

3.6.6 Transportgenehmigung

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Transportgenehmigung bzw. mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden. Auf Anforderung ist die Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis vorzulegen.

Eine Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.

Seite 20 von 48

[Seite 66]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

3.7 WINTERBAU

Entfällt

3.8 BEWEISSICHERUNG

Entfällt

3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN

Entfällt

Seite 21 von 48

[Seite 67]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)

Entfällt

3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN

Sämtliche Leistungen sind im Beisein der Bauüberwachung aufzumessen und auf dem beligenden Aufmaßblatt zu Dokumentieren.

3.12 PRÜFUNGEN

Der Auftragnehmer behällt sich vor sämtliche Stahlbauteile auf Gütequalität zu überprüfen.

3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )

Entfällt

3.14 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ

Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Die aktuelle Version ist als Anlage Nr. beigefügt.

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Schildvorlagen oder maßstäbliche Ausführungszeichnungen (Wegweiser)

Anlage 1 – Schilderentwürfe

Pläne (Markierungs- und Beschilderungspläne)

Anlage 2 – Markierungs- und Beschilderungsplan

Sonstiges

Anlage 3 – Regelpläne (Verkehrssicherung) Anlage 4 – Aufmaßblatt Anlage 5 – Hinweis für Beschilderungsarbeiten Anlage 6 – Antrag VAO

4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Seite 22 von 48

[Seite 68]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Erläuterung des Bauablaufes

Baustelleneinrichtungsplan

Der Auftragnehmer legt spätestens ....... Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungsplan in ...-facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor. Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorgesehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar. Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßenbaulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehörden die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein.

Bauablaufplan

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird. Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt. Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist- Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist- Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Zahlungsplan

Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

Prüflauf: Nach Eingang der ungeprüften Ausführungsunterlagen beim AG ist seitens des AN eine benötigte Prüfzeit von ca. 6 Wochen zu kalkulieren. Voraussetzung hierfür ist die Richtigkeit und Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z. B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager).

Sollten Ausführungsunterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überarbeitung seitens des AN erforderlich machen, beginnen die 6 Wochen Prüfzeit erneut. Für Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) ist eine Ausführungsplanung vorzulegen. In der Unterlage sind alle erforderlichen Angaben (Systemart, Längen usw.) für den Bau der FRS darzustellen. Die Regelausführung und besondere Stellen (Einbauten, Engstellen usw.) sind in Querprofilen darzustellen. Die dazu erforderlichen Angaben werden vom AG zur Verfügung gestellt. Wird die Beispielplanung des AG (s. 4.1) umgesetzt, kann diese Planung als Ausführungsplanung vorgelegt werden. Die Ausführungsplanung ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Für den Austausch der Ausführungspläne, Statik und sonstiger Dokumente (Materialzeugnisse usw.) wird das digitale Planmanagementsystem der EPLASS Project Collabration GMBH, Schweinfurter Straße 11, 997080 Würzburg eingesetzt und ein Projektraum zur Verfügung gestellt. Straßen.NRW übernimmt die Kosten und stellt die Anzahl an Zugängen für den Projektraum während der Vertragslaufzeit zur Verfügung. Der Baufirma, inklusiv der Nachunternehmer, werden 6 Zugangsrollen zur Verfügung gestellt. Die gesamte Planabwicklung mit allen Beteiligten läuft ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Planungssystem. Für den Zugriff auf den EPLASS FullClient wird das Programm Citrix WorkspaceApp benötigt. Das

Seite 23 von 48

[Seite 69]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Programm kann kostenfrei über die folgende Internetseite herunterladen werden: https://www.eplass.de/download/zugangssoftware.html

4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN

4.3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende weitere Baumaßnahmen (Baustellen) mit folgenden vertraglich vereinbarten / voraussichtlichen Ausführungszeiten übertragen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

  1. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ ( RAB ) zu erfüllen.

  2. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen unter 1. erfüllt.

  3. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und Anschrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.

4.3.2 Beckenbuch

Entfällt

4.3.3 Anzeigepflichten für den Einbau von Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV §22

Bei anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen ist der Auftragnehmer gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig. Die Voranzeige hat spätestens 4 Wochen vor Beginn des Einbaus zu erfolgen. Die Abschlussanzeige hat der Auftragnehmer spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme, an die zuständige Behörde zu überstellen. Die Anzeigen haben gemäß dem Muster der ErsatzbaustoffV, Anlage 8 zu erfolgen. Dem AG ist unmittelbar die Vor- und Abschlussanzeige zu überstellen.

Seite 24 von 48

[Seite 70]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.

VGVF BSW O 2013 Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle: www.bast.de

Technische Lieferbedingungen

Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23), Korrekturen Stand: 13. Oktober 2023 Bezugsquelle: FGSV Bei Widersprüchen Materialwerten in den Tabellen der Ersatzbaustoffverordnung und denen im Anhang D der TL Gestein-StB 04/23 gelten die Materialwerte der Ersatzbaustoffverordnung vorrangig.

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB- StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/ Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 – TL VBit-StB. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis, Ausgabe 2015 – TL Sbit-StB 15. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13) Bezugsquelle: FGSV, mit den Änderungen aus Abschnitt 5.5

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Seite 25 von 48

[Seite 71]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Es gelten die TL Beton-StB 07 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Sichtzeichen (TLP Sichtzeichen 2023) Bezugsquelle: BASt

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA 2023) Bezugsquelle: BASt

Es gelten die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011/Korrekturen Mai 2025 (TLP VZ 2011/2025) Bezugsquelle: FGSV

Technische Prüfvorschriften

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

Es gelten die Technischen Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) Bezugsquelle: BASt

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm – StB 01), Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Ew-StB 14 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Baumpflege 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FLL

ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV

Seite 26 von 48

[Seite 72]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV

ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrs-flächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, Bezugsquelle: FGSV

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 7-4, 6-1bis 6-5, 6-7 und 8-1 der ZTV-ING

M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018). Bezugsquelle: FGSV

ZTV VZ 2011/2025 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011/Korrekturen Mai 2025 (ZTV VZ 2011/2025), Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV

ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 Bezugsquelle: FGSV

Seite 27 von 48

[Seite 73]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV

mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt. Bezugsquelle: VkBl-Verlag

Siehe auch Ziffer 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

ZTV transportable LSA 2023 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: BASt

ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) Bezugsquelle: FGSV

Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Verzeichnis der Bezugsquellen:

Straßen.NRW : Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Fachcenter Telekommunikation Kamen, Zollpost 24, 59174 Kamen

FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln

BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach

VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

5.2 ÄNDERUNGEN DER TL-SP 99

Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stückverzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346- S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.

5.3 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER TL Beton-StB 07

zu Abschn. 2.1.2 der TL Beton-StB 07 (Gesteinskörnungen und Baustoffgemische)

Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen,…“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stellungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Gesteinskörnung bestätigt haben.“ nicht mehr anzuwenden.

Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen:

Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit

Seite 28 von 48

[Seite 74]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Korngruppen d  2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste Variante durch den Auftragnehmer auszuwählen,

Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3)

(V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Untersuchung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutachten zu benennen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprüfung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung.

Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewertung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten erstellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre.

(V2) Der Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d  2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt gemäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine Baumaßnahmen unabhängige WS- Grundprüfung im Vorfeld und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten / Betreiber der Gewinnungsstätte zu veranlassen.

Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Verwendung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR – Gutachter an ausgewählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand untersucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Betonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen werden. Bei unzulässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise festzulegen. Der genaue Umfang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergebnisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt.

(V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d  2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahrbahndecken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beurteilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Gesteinskörnungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internetseite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteinskörnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.

Feine Gesteinskörnungen (d  2 mm), die nach Teil2 der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die Alkaliempfindlichkeitsklasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe Gesteinskörnung beizufügen.

Feine Gesteinskörnungen (d  2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne

Seite 29 von 48

[Seite 75]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

gutachterliche Beurteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Gesteinskörnung (d  4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.

Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.

Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre.

Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR bestätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprüfung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe).

Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Annerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechenden Gutachten ihre Gültigkeit.

Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Betonierbeginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:

Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und / oder per E-Mail an AKR@bast.de

Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteinskörnungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.

5.4 ÄNDERUNGEN DER TL ASPHALT-STB 07/13

5.4.1 Alternative Binderschichtkonzepte

5.4.1.1 Asphaltmischgut

Die Tabelle 6 der TL Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3.2.3 gilt nicht.

Anstatt dessen werden für die Herstellung von Asphaltbinderschichten ausschließlich die alternativen Asphaltbinderschichten in Anlehnung an die „Hinweisen für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten“, Ausgabe 2015 (H Al Abi) eingesetzt.

Es gelten die Anforderungen der nachfolgenden Tabellen 5.6.1 und 5.6.2.

Seite 30 von 48

[Seite 76]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Tabelle 5.4.1: Anforderungen an Asphaltmischgut für Asphaltbinderschichten nach dem Splittmastix-Prinzip

BezeichnungEinheitSMA 22 B SSMA 16 B S
Baustoffe Gesteinskörnungen (Lieferkörnung) Anteil gebrochener Kornoberflächen Widerstand gegen Zertrümmerung Mindestanteil von Lieferkörnungen 0/2 mit Ecs35 Bindemittel, Art und Sorte Zusammensetzung Asphaltmischgut Gesteinskörnungsgemisch Siebdurchgang bei 31,5 mm 22,4 mm 16,0 mm 11,2 mm 8,0 mm 2,0 mm 0,063 mm Mindest-Bindemittelgehalt Bindemittelträger Asphaltmischgut Marshall-Probekörper minimaler Hohlraumgehalt MPK maximaler Hohlraumgehalt MPK Bindemittelvolumen Hohlraumfüllungsgrad Dehnungsrate% M.-% M.-% M.-% M.-% M.-% M.-% M.-% M.-% Vol.-% % ‰ *10-4/nC ; C ; C 100/0 95/1 90/1 SZ /LA 18 20 100 10/40-65 A, (25/55-55 A) 100 90 bis 100 65 bis 75 50 bis 60 23 bis 28 6 bis 10 B 4,8 min ≥ 0,2 V 3,0 min V 4,0 Max ist anzugeben1) ist anzugeben3) W* oder Ende*C ; C ; C 100/0 95/1 90/1 SZ /LA 18 20 100 10/40-65 A, (25/55-55 A) 100 90 bis 100 63 bis 73 46 bis 56 25 bis 30 6 bis 10 B 5,2 min ≥ 0,2 V 3,0 min V 4,0 Max ist anzugeben2) ist anzugeben3) W* oder Ende*

(…) in Ausnahmefällen

  1. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 11 und 13 Vol.-%
  2. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 12 und 14 Vol.-%
  3. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 73 und 83 Vol.-%

Tabelle 5.4.2: Anforderungen an Asphaltmischgut für stetig gestufte Asphaltbinderschichten

Bezeichnung Einheit AC 22 B S SG AC 16 B S SG

Baustoffe

Gesteinskörnungen (Lieferkörnung)

Anteil gebrochener Kornoberflächen C ; C ; C C ; C ; C 100/0 95/1 90/1 100/0 95/1 90/1

Seite 31 von 48

[Seite 77]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Widerstand gegen Zertrümmerung SZ /LA SZ /LA 18 20 18 20

Mindestanteil von Lieferkörnungen 0/2 mit Ecs35 % 100 100

Bindemittel, Art und Sorte1) 25/55-55 A, 25/55-55 A, 30/45, 30/45, 10/40-65 A 10/40-65 A

Zusammensetzung Asphaltmischgut

Gesteinskörnungsgemisch

Siebdurchgang bei

31,5 mm M.-% 100

22,4 mm M.-% 90 bis 100 100

16,0 mm M.-% 75 bis 85 90 bis 100

11,2 mm M.-% 60 bis 70 70 bis 85

8,0 mm M.-% 60 bis 70

2,0 mm M.-% 25 bis 33 27 bis 35

0,125 mm M.-% 6 bis 12 6 bis 12

0,063 mm M.-% 5 bis 8 5 bis 8

Mindest-Bindemittelgehalt B 4,4 B 4,6 min min

Asphaltmischgut

Marshall-Probekörper

minimaler Hohlraumgehalt MPK V 3,0 V 3,0 min min

maximaler Hohlraumgehalt MPK V 4,0 V 4,0 Max Max

Bindemittelvolumen Vol.-% ist anzugeben2) ist anzugeben2)

Hohlraumfüllungsgrad % ist anzugeben3) ist anzugeben3)

Dehnungsrate ‰ 10-4/n W oder Ende* W* oder Ende*

  1. Ggf. unter Verwendung viskositätsverändernder Zusätze oder unter Zugabe von Naturasphalt.

  2. Erfahrungswerte: bei Größtkorn 16 mm > 11,0-Vol.%, bei Größtkorn 22 mm > 10,5-Vol.%.

  3. Erfahrungswerte: bei Größtkorn 16 mm zwischen 67,0 und 80,0 %, bei Größtkorn 22 mm zwischen 67,0 und 75,0 %.

5.4.1.2 Bewertung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit

Erstprüfung

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.1 der TL Asphalt-StB 07/13.

Für den Umfang der Prüfungen für Asphaltbindermischgut SMA B S gilt die Tabelle 11 der TL Asphalt-StB 07/13, Spalte Asphaltmischgutart SMA.

Für den Umfang der Prüfungen für Asphaltbindermischgut AC B S SG gilt die Tabelle 11 der TL Asphalt-StB 07/13, Spalte Asphaltmischgutart AC.

Werkseigene Produktionskontrolle

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.2 der TL Asphalt-StB 07/13.

Seite 32 von 48

[Seite 78]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Für die Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle für Asphaltbindermischgut AC B S SG und SMA B S gelten die Vorgaben an die Mindest-Prüfhäufigkeit der Produktgruppe „Großkörniges Asphaltmischgut“.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.3 der TL Asphalt-StB 07/13.

Ist das Asphaltbindermischgut SMA B S so zusammengesetzt, wie unter dem vorangehend Abschnitt 5.6.1.1 beschrieben, entspricht es den Anforderungen der DIN EN 13108-5.

Ist das Asphaltbindermischgut AC B S SG so zusammengesetzt, wie unter dem vorangehend Abschnitt 5.6.1.1 beschrieben, entspricht es den Anforderungen der DIN EN 13108-1.

Demzufolge sind Leistungserklärungen zu erstellen und CE-Kennzeichnungen anzubringen.

5.5 KORREKTUREN DER TLP VZ 11/25

I) Änderung für Eckradien

Im Abschnitt 3.1.4, Seite 11, ist in der Tabelle 2 in der Zeile 2 der Eckradius von „80“ zu ersetzen durch „60 oder 80“, wobei ein Verkehrsschild immer nur jeweils einen der beiden Eckradien aufweisen darf. Dabei gilt für den Landesbetrieb grundsätzlich der Eckradius von 60 mm (Tabelle 2, Zeile 2).

II) Änderungen der Normenbezüge im Bereich der Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen

In den Abschnitten 3.3 (Seite 24) und 7.23 (Seite 35) sind die beiden letzten Absätze zu ersetzen durch:

„Für Aufstellvorrichtungen aus Stahl muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Stahltragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

„Für Aufstellvorrichtungen aus Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aluminiumtragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN-EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

III) Änderungen der Toleranzen der geforderten Mindestblechdicken

In den Abschnitten 3.1.5 (Seite 12) und 3.1.9 (Seiten 14 und 15) sind folgende Änderungen vorzunehmen:

Der 1. Satz unter der Tabelle 3 ist zu ersetzen durch: „Bleche für Verkehrszeichen nach Tabelle 3 sind in der jeweils angegebenen Mindestblechdicke auszuführen. Dabei werden Toleranzen nach DIN EN 485-4, Tabelle 1 zugelassen.“

Nach den Zwischentiteln „Mittelgroße Verkehrszeichen“ und „Große Verkehrszeichen“ ist jeweils im 2. Absatz folgende Änderung vorzunehmen: „Für die Blechdicken werden Toleranzen nach DIN 485-4, Tabelle 1 zugelassen.“

IV) Änderungen der Normenbezüge im Bereich der Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktoren

Im Abschnitt 3.1.18, Seite 18, ist der 1. Absatz zu ersetzen durch:

„Bei Beleuchtung mit Normlichtart D65 nach DIN 5033-7 mit Messgeometrie 45/0 müssen die Normfarbwertanteile x und y im 2°-Normvalenzsystem und der Leuchtdichtefaktor ß den Anforderungen der DIN EN 12899-1 und für die Verkehrsfarbe Purpur der DIN 6171 entsprechen.“

Seite 33 von 48

[Seite 79]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Bei der Tabelle 10 ist eine Fußnote bezüglich der Leuchtdichtklassen (Klasse 1 und Klasse 2, 3) zu ergänzen:

„*) Die Zuordnung der Klassen 1, 2 und 3 bezieht sich nicht auf die Retroreflexions-Klasse [RA], sondern auf den Reflexfolien-Aufbau A (eingebundene Glasperlen), B (eingekapselte Glasperlen) und C (mikroprismatische Ausführung). Daraus folgt die Zuordnung: Klasse 1  Aufbau A, Klasse 2  Aufbau B und Klasse 3  Aufbau C.“

V) Änderungen der Anforderungen an die passive Sicherheit von Verkehrszeichen

Der Abschnitt 3.3.2 ist zu ersetzen durch:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

6 ENTFÄLLT

7 ERGÄNZUNGEN

7.1 Entfällt

7.2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV E-StB 17

Abschnitt 1.6.2 (Eignungsprüfungen) In den Eignungsprüfungen von Schüttgütern sind die labortechnisch ermittelte Scherfestigkeit sowie die Wasserdurchlässigkeit anzugeben. Bei Baustoffen aus Naturgesteinen ist die Verwitterungs- und Frostbeständigkeit durch Laborversuche zu beurteilen.

Bei Baustoffen aus Felsmaterial bzw. mit Felsmaterialanteilen sind die Zerfallsbeständigkeit durch den Siebtrommelversuch gemäß TP BF-StB, Teil C sowie den Empfehlung Nr. 27 der DGGT „Bestimmung der Zerfallsneigung von Gesteinen im kombinierten Befeuchtungs-Trocknungs- Verfahren mit Kristallisationsversuch“ zu bestimmen. Bei einem Zerfallsbeständigkeitsindex Id < 85 % und/oder einer Veränderlichkeitsklasse nach Nickmann ab VK 1 ist der Baustoff als verwitterungsempfindlich einzustufen. Die sich gemäß dem „Merkblatt über veränderliche feste Gesteine als Erdbaustoff – M vfG“ abzuleitenden Handlungsanweisungen sind in der Arbeitsanweisung für den Einbau dieser Materialien anzugeben.

Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben.

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des Auftragnehmers durchführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben, damit das Prüflos durch den Auftraggeber angenommen bzw. zurückgewiesen werden kann. Das Tagesprotokollheft ist dem Auftraggeber vorzulegen.

Zusammen mit diesen Unterlagen ist dem Auftraggeber eine Liste entsprechend dem Muster nach

Seite 34 von 48

[Seite 80]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Anlage „Verdichtungswerte“ über die durchgeführten Versuche vorzulegen.

Abschnitt 1.9 (Abrechnung)

  • Bodenaustauschmaterial - Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m3 wird ein eventuell entstehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berücksichtigt.

  • Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten - Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.

  • Grabenaushub - Bei der Verlegung von Glockenmuffenrohren wird bei der Abrechnung ein Arbeitsraum für die Rohrverbindungen, abweichend von Abschnitt 4.2.8 der DIN 18 300 nicht berücksichtigt.

  • Rohrleitungen - Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel.

Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB) Für umweltrelevante Merkmale gilt die ErsatzbaustoffV.

Für Straßendämme ist nur die Bauweise D (Kernbauweise) gemäß Merkblatt über Bauweisen für Technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltstoffen im Erdbau (M TS E), Bild 6 und 7 zugelassen. Der Einbau des Bodens im Bereich der seitlichen Stützkörper (außerhalb des Kerns) erfolgt fortlaufend parallel zum Einbau des Materials im Kernbereich. Der Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens muss mindestens das 50-Fache des Durchlässigkeitsbeiwertes des Baustoffes im Kernbereich betragen. Die Durchlässigkeitsbeiwerte sind durch Eignungsprüfungen nachzuweisen. Die Bauweisen gemäß Bild 1 und Bild 3 sind nicht zugelassen.

Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.

Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumentieren (s. Abschnitt 15 der ZTV E-StB 17).

Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Der Einbau von Boden darf erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vorliegen.

Mit der Abfuhr des Überschussbodens darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme noch in genügender Menge einbaufähiger Boden für die Herstellung der Auftragsstrecken gewonnen werden kann.

Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten)

Seite 35 von 48

[Seite 81]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Bei einem Einbau von Fels als Schüttgut ist die maximale Stückgröße auf 200 mm begrenzt. Verwitterungsempfindliche bzw. veränderlich feste Gesteine sowie Gemische aus Böden mit diesen Gesteinsanteilen sind vor dem Einbau auf eine maximale Korn- bzw. Stückgröße von 45 mm zu brechen. Überkornanteile sind nicht zulässig. Das „Merkblatt über veränderliche feste Gesteine als Erdbaustoff (MvfG)“ ist anzuwenden.

Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigen Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a von 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a

Abschnitt 4.7 (Bankett) Gesteinskörnungen für Bankettbefestigungen müssen verwitterungsbeständig sein und dürfen keine zerfallsempfindlichen Bestandteile enthalten. Für den Nachweis der Verdichtung von Bankettbefestigungen mit dem statischen Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren müssen der Verformungsmodul Ev2  80 MPa und der Verhältniswert Ev2 /Ev1 ≤ 2,3 eingehalten werden.

Abschnitt 5 (Oberbodenarbeiten) Stark unterschiedliche Oberböden, z.B. von Acker-, Feuchtwiesen oder Waldflächen, sind getrennt zu lagern. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Oberbodenmieten sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Beginn der Oberbodenandeckung festzulegen.

Abschnitt 6 (Böschungen) Die Damm- und Einschnittsböschungen sind mit einer Plangenauigkeit von +/- 5,0 cm, ausgenommen bei Fels, auszuführen.

Abschnitt 8.3 (Sicker- und Filterschichten) Zulässige Prüfverfahren zur Insitu-Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit sind der TP Gestein-StB Teil 8.3.2 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Modifizierten Standrohr-Infiltrometer – in situ-Verfahren“, Teil 8.3.3 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Tropf-Infiltrometer – in situ- Verfahren“ und 8.3.4 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Doppelring-Infiltrometer – in situ-Verfahren“ zu entnehmen.

Abschnitt 12.4.2.2 (Bodenbehandlungen mit Bindemitteln) Bei der Verwendung von Mischbindemitteln ist das Produktdatenblatt gemäß dem Merkblatt über Bodenbehandlungen mit Bindemitteln (M BmB), Anhang A auszufüllen und auf Verlangen dem AG vorzulegen.

Bodenverfestigungen mit Kalk sind nicht zugelassen.

Abschnitt 14 (Prüfung der erzielten Qualität) Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird, gilt die Methode 3 als vereinbart.

Dabei ist grundsätzlich eine Probeverdichtung zur Festlegung der Arbeitsanweisung durchzuführen.

Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 (Methode M3)

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der "Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegenden Verdichtungsnachweise" ist maßgebend für den Nachweis der Verdichtung und ersetzt die in Tabelle 9 der ZTVE-StB 17 vorgesehene Anzahl der Verdichtungsnachweise. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV E-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Abschnitt 14.3 (Prüfverfahren zur Ermittlung von Verdichtungskenngrößen) Die ausreichende Verdichtung ist generell durch den Verdichtungsgrad D nachzuweisen. Pr

Seite 36 von 48

[Seite 82]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Grundsätzlich ist zur Berechnung des Verdichtungsrades die zugehörige Proctordichte als Bezugswert zu ermitteln. Bei nachgewiesenen gleichmäßig zusammengesetzten Böden und Baustoffen kann anstelle des Proctorversuches gemäß DIN 18 127 der Dreipunkt-Proctorversuch gemäß TP BF-StB Teil 6.2 angewendet werden. Liegen mindestens 3 Kurvenscharen des nachgewiesenen, gleichmäßig zusammengesetzten Bodens bzw. Baustoffes mit flachen Verlaufskurven vor, ist die Anwendung des Einpunkt-Proctorversuches gemäß TP BF-StB Teil 6.2 zulässig.

Nur bei grobkörnigen Bodengruppen kann für den Nachweis der Verdichtung der statische Plattendruckversuch angewendet werden. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 10 der ZTV E- StB 17 sowie die Richtwerte für die Verhältniswerte E /E als Vertragsbestandteil. V2 V1

Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelassen. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 11 der ZTV E-StB 17 für die Bodengruppen GW, GI, SW und SI als Vertragsbestandteil. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches ist der Prüfumfang zu verdoppeln. Der Einsatz von statischen und dynamischen Plattendruckversuchen als Verdichtungsnachweis auf Baustoffen, die nicht den Bodengruppen GW, GI, GW und SI zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Bei dem Einbau von Böden, Fels und/oder Baustoffen mit mehr als 35 M.-% der Kornklasse > 63 mm sowie bei einem Größtkorn bzw. einer Stückgröße > 200 mm sind die erforderlichen Einbauparameter zur Erzielung einer ausreichenden Verdichtung in Probefeldern zu ermitteln und in einer Arbeitsanweisung festzulegen. Es ist entsprechend dem „Merkblatt über das Bauen mit und in Fels“, Ausgabe 2015 (FGSV 532), Abschnitt 6.3 vorzugehen.

Abschnitt 14.4 (Prüfen des Verformungsmoduls, …) Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelassen. Hierbei gilt:

  • Bei einem geforderten E -Wert von 45 MPa gilt: E ≥ 25 MPa. V2 vd
  • Bei einem geforderten E -Wert von 70 MPa gilt: E ≥ 35 MPa. V2 vd
  • Der Prüfumfang ist zu verdoppeln.

7.3 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Ew-StB 14

Abschnitt 1.6.5.2 Die Dichtheitsprüfung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. Ergänzend zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 gilt das Arbeitspapier DWA-A 139

Abschnitt 7.1 und 10.1 Bei der statischen Berechnung ist ein Böschungswinkel von Null (Dammleitung) zu Grunde zu legen.

7.4 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV La-StB 18

Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu beenden.

Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer verweigert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.

7.5 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV SoB-StB 20

Abschnitt 1.4 (Baustoffgemische und Böden) Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung ist auch bei natürlichen Gesteinskörnungen und HOS für Frostschutzschichten von Verkehrsflächen, die einer Belastungsklasse zugeordnet sind, erforderlich. Dabei müssen die Festigkeitsanforderungen der TL Gestein-StB 04, (Ausgabe 2004/Fassung 2023) Anhang A erfüllt werden.

Seite 37 von 48

[Seite 83]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Abschnitt 2.3.3 (Frostschutzschicht - Herstellen) Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden.

Abschnitt 3.3 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV SoB-StB 20 vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung ist dem AG rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche bekannt zu geben. Zur Ausführung der Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des AN zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazu gehörigen Versuchsprotokoll sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem AG zu übergeben. Die Unterlagen sind dem AG laufend, mindestens jedoch bei jeder 3. Abschlagsrechnung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Außerdem ist dem Auftraggeber eine Liste über die durchgeführten Versuche entsprechend Anlage „Verdichtung“ vorzulegen.

Bei Tragschichten ohne Bindemittel aus gebrochenen Gesteinskörnungen kann für den Nachweis des Verdichtungszustandes als indirektes Prüfverfahren ersatzweise der statische Plattendruckversuch vorgesehen werden. Der dynamische Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät wird bei Baumaßnahmen ab einer Größe von 2.500 m² zugelassen, sofern bei jeder Baumaßnahme eine Korrelation mit einem statischen Plattendruckversuch im Beisein des Auftraggebers vorgenommen wird. Dabei ist der Mittelwert aus vier Einzelversuchen zu bilden, auffällige Ausreißer sind zu verwerfen.

Bei Baumaßnahmen unter 2.500 m² gelten die nachfolgend aufgeführten Zuordnungswerte für den E -Wert: vd1,5

E v2 (MN/m2)E vd1,5 (MN/m2)
≥ 100 ≥ 120 ≥ 150≥ 50 ≥ 55 ≥ 65

Es ist ein Gerät zu verwenden, bei dem mittels verlängerter Führungsstange und/oder erhöhtem Fallgewicht eine 1,5fache Stoßbelastung gegenüber dem Gerät nach TP BF-StB Teil B 8.3 erreicht wird. Da derzeit keine Prüfvorschrift für derartige Geräte existiert, sind nur Geräte von Herstellern des leichten Fallgewichtsgerätes zu verwenden. Die Geräteausführung (Plattengeometrie, Belastungsvorrichtung, Messtechnik) hat den Angaben der TP BF-StB Teil B 8.3 zu entsprechen. Die Geräte sind jährlich in Anlehnung an die TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vorzulegen. Zum Nachweis des Verdichtungszustandes sind anstelle eines statischen Plattendruckversuches drei dynamische Plattendruckversuche auf der Fläche verteilt (nicht unmittelbar nebeneinander) durchzuführen.

7.6 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Asphalt-StB 07/13

Abschnitt 1.3 (Baugrundsätze) Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.

Abschnitt 2.1 (Gesteinskörnungen) Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.

Seite 38 von 48

[Seite 84]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Für Deckschichten aus Walzasphalt und Asphaltbinderschichten ist in Kombination mit groben Gesteinskörnungen aus Diabas die Verwendung von Diabas-Füller zugelassen.

Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3.

Abschnitt 2.3.1 (Asphaltmischgut – Allgemeines) Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitumen ist bei Asphaltdeckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftverbesserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.

Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Gussasphalt nicht verwendet werden. Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Asphaltbeton bis zu einer maximalen Zugabemenge von 20 M.-% verwendet werden.

Abschnitt 2.3.2 (Eignungsnachweis) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis spätestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Herstellung des Asphaltmischgutes vorzulegen.

Für Asphaltbindermischgut SMA B S und AC B S SG gilt der Abschnitt 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem AG mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzulegen.

Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04/23 ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:

  • Vorkommen und Hersteller – bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
  • Art der Gesteinskörnung,
  • Korngruppe/Lieferkörnung,
  • Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.

Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 weitergehende Prüfungen durchführen und im Eignungsnachweis angeben:

  • Für Asphaltdeckschichtmischgut aus Splittmastixasphalt oder aus Asphaltbeton ist der Spurbildungsversuch nach TP Asphalt-StB, Teil 22 durchzuführen und die proportionale Spurrinnentiefe anzugeben.
  • Für Asphaltbindermischgut ist die Dehnungsrate nach TP Asphalt-StB, Teil 25 B1 zu bestimmen und anzugeben.
  • Für Gussasphalt ist die dynamische Stempeleindringtiefe zu prüfen.
  • Für Gussasphalt mit viskositätsveränderten Bindemitteln bzw. mit viskositätsverändernden Zusätzen sind Prüfungen gemäß Anhang des Merkblattes für Temperaturabsenkung von Asphalt, Ausgabe 2021 (Bezugsquelle: FGSV) durchzuführen.

Der Eignungsnachweis muss Angaben zu den Bitumeneigenschaften „Äqui-Schermodultemperatur“ und „Phasenwinkel“ des zum Einsatz kommenden Frischbindemittels enthalten. Je nach Bitumensorte müssen diese Eigenschaften innerhalb der Sortenspannen der jeweiligen Sorte der TL Bitumen-StB bzw. TL Vbit-StB liegen.

Abschnitt 3.1 (Ausführung - Allgemeines) Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen, sofern nicht zwingende Gründe dagegensprechen.

Seite 39 von 48

[Seite 85]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Für die Herstellung der Asphaltbinderschicht aus Asphaltbindermischgut AC B S SG gelten folgende Hinweise:

  • Die Verdichtung erfolgt mit Tandemwalzen mit einem Betriebsgewicht von 7 bis 10 t statisch. Falls erforderlich, kann Vibrationsverdichtung eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verdichtungsleistung zur Vermeidung von Kornzertrümmerung angepasst wird.
  • Für eine geschlossene Oberflächentextur oder für temporäres Befahren kann der ergänzende Einsatz von Kombiwalzen oder Gummiradwalzen sinnvoll sein.

Abschnitt 3.4.3 (Herstellen von Asphalttragschichten - Baustoffgemische) Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.

Abschnitt 3.6 (Herstellen von Asphaltbinderschichten) Unterabschnitt 3.6.3 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Für die Baustoffgemische gelten die Anforderungen des Abschnittes 5.6.1 dieser Baubeschreibung.

Unterabschnitt 3.6.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Anstelle von Tabelle 11 der ZTV Asphalt- StB 07/13 gelten für die Anforderungen an die Schichteigenschaften die nachfolgenden beiden Tabellen. Tabelle: Anforderungen an die Schichteigenschaften aus SMA B S

SchichteigenschaftenSMA 22 B SSMA 16 B S
Verdichtungsgrad %≥ 98,0
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 5,5

Tabelle: Anforderungen an die Schichteigenschaften aus AC B S SG

SchichteigenschaftenAC 22 B S SGAC 16 B S SG
Verdichtungsgrad %≥ 98,0
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 6,0

Abschnitt 3.9.5 (Herstellen von Asphaltdeckschichtenaus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche) Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindestens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.

Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.

Abschnitt 4 (Grenzwerte und Toleranzen)

Für Asphaltbindermischgut und –schichten SMA B S und AC B S SG gilt der Abschnitt 4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:

Für Asphaltbinderschichten aus Asphaltmischgut SMA B S und AC B S SG gelten die Grenzwerte für Einbaudicke und Einbaumenge entsprechend Tabelle 24.

Für das Asphaltbindermischgut SMA B S gelten die Toleranzen für SMA nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1 mit folgenden Ausnahmen:

  • für den Grobkornanteil gelten die Toleranzen für Asphaltmischgut AC D entsprechend der Tabelle 23,
  • Tabelle 22 gilt nicht.

Für Asphaltbindermischgut AC B S SG gelten die Toleranzen für AC B nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1 mit folgender Ausnahme:

  • für den Grobkornanteil gelten die Toleranzen für Asphaltmischgut AC D entsprechend der Tabelle

Seite 40 von 48

[Seite 86]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Der Verdichtungsgrad und der Hohlraumgehalt am Bohrkern der fertigen Asphaltbinderschicht SMA B S darf bei jeder Probe die in der Tabelle „Anforderungen an die Schichteigenschaften aus SMA B S“ dieser Baubeschreibung angegebenen Grenzwerte nicht über- bzw. unterschreiten.

Der Verdichtungsgrad und der Hohlraumgehalt am Bohrkern der fertigen Asphaltbinderschicht AC B S SG darf bei jeder Probe die in der Tabelle „Anforderungen an die Schichteigenschaften aus AC B S SG“ dieser Baubeschreibung angegebenen Grenzwerte nicht über- bzw. unterschreiten.

Abschnitt 4.2.5 (Ebenheit) Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.

Abschnitt 4.2.6 (Griffigkeit) Die Griffigkeitsmessungen erfolgen auf zweibahnigen Straßen bei einer Messgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf einbahnigen Straßen ist die Messgeschwindigkeit i. d. R. 60 km/h. Die Messgeschwindigkeit kann innerhalb einer Baumaßnahme aufgrund der Streckencharakteristik unterschritten werden (z. B. enge Kurven). Sie wird in diesen Fällen auf volle 100-m-Abschnitte konstant gehalten, damit eine 100-m-Mittelwertbildung möglich ist.

Abschnitt 5.2 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.

Abschnitt 5.3 (Kontrollprüfungen)

Es gelten Art und Umfang der Kontrollprüfungen für Asphaltbindermischgut AC B S SG und SMA B und der Asphaltbinderschichten aus AC B S SG und SMA B entsprechend ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 26, Spalte Asphaltbinderschicht.

Abschnitt 6.1 (Behandlung von Mängeln) Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom AG durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.

Abschnitt 7.2.2 (Einbaudicke) Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zugrunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.

Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rauhtiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rauhtiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rauhtiefe abgezogen.

Abschnitt 7.3.2 (Abrechnung nach Einbaumenge) Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.

Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert

Seite 41 von 48

[Seite 87]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

vergütet.

7.7 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV BEA-StB 09/13

Abschnitt 1.3.2 (Unterlage) Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.

Abschnitt 3.2.1 (Fräsen der Unterlage) Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.

Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.

Abschnitt 3.2.4 (Maßnahmen zur Profilverbesserung) Bei einer Profilverbesserung in ungleichmäßiger Dicke nach Tabelle 3 der ZTV BEA-StB 09/13 mit Asphaltbindermischgut sind die Asphaltmischgutsorten AC 22 B S SG, AC 16 B S SG, SMA 22 B S und SMA 16 B S zu verwenden. Für die zulässigen Mindest- und Höchsteinbaudicken gelten für Asphaltbinderschichten abweichend von Tabelle 3 der ZTV BEA-StB 09/13 die Angaben in der nachfolgenden Tabelle:

Profilverbesserungen in ungleichmäßiger Dicke mitSMA 22 B SSMA 16 B SAC 22 B S SGAC 16 B S SG
Asphaltbinderschichten cm7,5 bis 14,05,0 bis 9,56,0 bis 14,04,0 bis 9,5

Abschnitt 4.2 (Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten) Grundsätzlich darf bei der Prüfung des Schichtenverbundes zwischen einer Asphaltschicht und einer gefrästen Unterlage die maximale Scherkraft den Wert von 12 kN nicht unterschreiten.

7.8 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Beton-StB 07

Abschnitt. 2 (Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln Die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln ist nicht zugelassen.

Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Abschnitt 3.2 (Baustoffe, Beton) Rezyklierte Gesteinskörnungen sind als Zuschlag für Fahrbahndecken aus Beton nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter.

Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton, bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.

Abschnitt 3.3.1 (Herstellen der Betondecke) Der Mehraufwand für das Herstellen von Handfeldern im Bereich von Aufweitungen oder Verengungen der Randstreifen, der Stand- und Mehrzweckstreifen sowie der Fahrstreifen und evtl. das Herstellen der Felder am Anfang und Ende der Baustrecke von Hand, wird nicht gesondert vergütet.

Seite 42 von 48

[Seite 88]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

In Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind keine Längsfugen zulässig.

Abschnitt 3.3.1.6.1 (Entfernen des Oberflächenmörtels) Die mittlere Rauhtiefe der Betonoberfläche muss zwischen 0,6 mm und 1,1 mm betragen.

Abschnitt 3.3.2 (Herstellen der Fugenkerben) Bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) möglichst spät (mind. 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.

Abschnitt 3.5.1 (Eigenüberwachungsprüfungen) Der Zementgehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen nachzuweisen. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen erfolgen.

7.9 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING, Ausgabe August 2025

Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte, „Wesentliche Änderungen in den ZTV-ING“ gemäß Anlage 2 zum 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI und die Anlage 3 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand 2025/08“ sind zu beachten.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1

Nr. 2.2 Absatz 4 a) 1. Spiegelstrich Die Expositionsklasse XD3 ist zu ersetzen durch die Expositionsklasse XD2.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2

Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:

Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5

Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5 Abnahme Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Überprüfungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftraggebers.

Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.

Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werksattfertigung in der Regel zusätzliche

Seite 43 von 48

[Seite 89]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Fertigungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.

Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zulässig.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4

Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal Ein Wechsel der ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden sachkundigen Fachkraft ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 6

Nr. 2.1 (1) Grundsätzliches Die folgende Regelung aus dem ARS 27/2024 ist bei der Verwendung von wasserdichten Fahrbahnübergängen mit einem Dichtprofil anzuwenden:

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 27/2024

Mit dem ARS 18/2021 wurden u. a. die fortgeschriebenen TL/TP FÜ 2021 eingeführt und damit die vormalige Praxis der Einzel- und Regelprüfung auf CE-gekennzeichnete Fahrbahnübergänge mit Europäisch Technischer Bewertung erweitert.

Für die nach alter TL/TP FÜ 2005 regelgeprüften Fahrbahnübergänge konnte auf Grundlage einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 eine Verlängerung der regelgeprüften Systeme um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 beantragt werden, wenn keine technischen Änderungen am Fahrbahn- übergang vorgesehen waren. Bis heute ist es noch nicht gelungen eine ausreichende Anzahl Fahrbahnübergangskonstruktionen nach aktueller TL/TPING FÜ 2021 regelgeprüft bzw. zur Anwendung im Regelfall verfügbar zu haben.

Deshalb werden die Fristen der bisherigen Übergangsregelung wie folgt verlängert:

(1) Die Anwendung der nach TL/TP FÜ 2005 regelgeprüften Fahrbahnübergänge kann bis zum 31.12.2024 auf Antrag bis zum 31.12.2025 verlängert werden, wenn keine technischen Änderungen am Fahrbahnübergang vorgesehen sind.

(2) Für diese oder auf Basis dieser Fahrbahnübergänge weiter entwickelte Systeme müssen bis zum 30.06.2025 ein Antrag auf Regelprüfung oder ein Antrag auf Genehmigung zur Anwendung im Regelfall gestellt und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. In Erwartung

einer zeitnahen positiven Regelprüfung oder Genehmigung zur Anwendung im Regelfall kann bei Bedarf im Einzelfall auf Antrag eine weitere Verlängerung über den 31.12.2025 hinaus gewährt werden.

(3) Die Übergangslösung, wasserdichte Fahrbahnübergänge mit einem Dichtprofil gemäß TL/TP FÜ 2021 ohne Regelprüfverfahren bzw. ohne eine Genehmigung zur Anwendung im Regelfall zu verwenden, wird bis zum 31.12.2025 verlängert, sofern die Regelungen des ARS 02/2023 eingehalten werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten auch für wasserdichte Fahrbahnübergänge

mit einem Dichtprofil ausschließlich die Regelungen der aktuellen TL/TP FÜ 2021.

(4) Nach aktueller TL/TP FÜ 2021 besteht auch weiterhin die Möglichkeit Fahrbahnübergänge einer Prüfung im Einzelfall oder einer Genehmigung zur Anwendung im Einzelfall zu unterziehen.

Seite 44 von 48

[Seite 90]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3

Nr. 2.4.3 Fußpunktverankerungen Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen. Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kappen abgedeckt.

Nr. 2.4.5 Befestigungselemente Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen. Für die Schraubverbindungen sind feuerverzinkte Schrauben der Güte 5.6 nach DIN EN ISO 898 zu verwenden. Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besseren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein. Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich. Spannbänder sind nicht zugelassen.

Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1

Für ganz NRW wird einheitlich die Windzone 2 festgelegt.

7.10 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 6-3 (ZTV-BEL-B 3/95 Teil 3)

Teil 3

Der Nachweis der ausreichenden Qualifikation ist durch den Auftragnehmer für den benannten Kolonnenführer durch

  • die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbeirates „Verarbeiten von Kunststoffen im Beton“
  • beim Deutschen Beton-Verein e. V. (SIVV-Schein)* oder
  • die Aufschulung zum Asphaltbauer oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu erbringen.

7.11 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 8-1

Ergänzend zu den ZTV-ING 8-1 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS- LSW) zu berücksichtigen.

Für den gesamten Bereich des LS NRW wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 Anhang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.

Für die Bemessung der Lärmschutzwände auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken sowie für absorbierende Wandbekleidungen in Tunneln sind die Regelungen nach ARS Nr. 5/2012 anzuwenden. 7.12 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-SA 97

Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Arbeitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.

Seite 45 von 48

[Seite 91]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

TL-Warnleuchten 90 Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.

TL transportable Schutzeinrichtungen

Der Nachweis der Eignung gemäß TL-Transportable Schutzeinrichtungen erfolgt durch die „Liste nach TL-Transportable Schutzeinrichtungen“ veröffentlicht auf der Internetseite der BASt.

Systemskizzen, Aufbauanleitungen und sonstige Unterlagen die zur Überwachung einer ausschreibungskonformen Ausführung der zum Einsatz vorgesehenen transportablen Schutzeinrichtungen erforderlich sind, sind dem AG 14 Tage vor Beginn der Aufstellung vorzulegen.

ZTV transportable LSA

Die ZTV-SA 97 trifft Regelungen für die Vertragsgestaltung zur Arbeitsstellensicherung und wird gegenwärtig von der FGSV fortgeschrieben. Der die transportablen LSA betreffende Teil in den neuen ZTV-SA wurde bereits von der FGSV fertig gestellt und liegt als „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen“ (ZTV transportable LSA 2023) vor. Die Regelungen der zu vereinbarenden ZTV transportable LSA 2023 genießen Vorrang vor den entsprechenden Regelungen der ZTV-SA 97.

7.13 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV M 13

Abschnitt 5.1 Allgemeines (Verkehrsbelastung) Auf der Straße beträgt die Verkehrsbelastung im Jahr ; KFZ/24h. (siehe Abschnitt 1.1 Oberbau) Auf der Straße werden Schneepflüge mit z.B. Kunststoffschürfleisten eingesetzt. Die Anzahl der Einsätze pro Winter beträgt zwischen und .

7.14 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001

Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauftragten Bauleistung.

7.15 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV VZ 2011/2025

Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung

Im Abschnitt 4.3 (Seite 8) ist der 3. Absatz zu ersetzen durch:

„Für Aufstellvorrichtungen aus Stahl oder Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Tragwerken mindestens der Klasse EXC2 für Stahl nach DIN EN 1090-2 und für Aluminium nach DIN EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.

Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).

Seite 46 von 48

[Seite 92]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen erfolgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild-Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.

Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.

Abschnitt 6.1.4 Anforderungen an die lichttechnischen Eigenschaften retroreflektierender Verkehrszeichen innerhalb der Verjährungsfrist für die Sachmangelhaftung In der Tabelle 4 ist beim Leuchtdichtefaktor ß für die Spalten „Klasse RA1 und Klassen RA2,3“ ein Fußnotenzeichen zu setzen und eine Fußnote zu ergänzen:

„*) Die Zuordnung der Klassen 1, 2 und 3 bezieht sich nicht auf die Retroreflexions-Klasse [RA] sondern auf den Reflexfolien-Aufbau A (eingebundene Glasperlen), B (eingekapselte Glasperlen) und C (mikroprismatische Ausführung). Daraus folgt die Zuordnung: Klasse RA1  Aufbau A, Klasse RA2  Aufbau B und Klasse RA3  Aufbau C.“

Abschnitt 7.1 Passive Sicherheit Der Abschnitt 7.1 hat folgenden neuen Wortlaut:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten Der Abschnitt 7.2 hat folgenden neuen Wortlaut:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.

Der Nachweis für die Anschlussschweißnaht Rohr / Fußplatte kann entsprechend DIN EN 1993-1-8 bei Einhaltung der Parameter Schweißnahtdicke = Wandstärke entfallen. Die Mindestdicke der Kehlnaht beträgt gemäß Eurocode grundsätzlich 3 mm.

Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.

Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde.

Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.

Seite 47 von 48

[Seite 93]

114405 - LS NRW - Baubeschreibung Gesamt - Vers. (05/26)

Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten; y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q

DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Aluminium gilt entsprechend Eurocode 9.

Abschnitt 7.6.6 Gebrauchstauglichkeit Im Abschnitt 7.6.6 (Seite 21) ist der Satz zu ersetzen durch:

„Der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit entfällt bei der Aufstellung an Gabelständern oder in symmetrischer Anordnung des Bildträgers. Bei asymmetrisch angebrachten mittelgroßen VZ an Rohrmasten oder MSH-Masten ist der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit aus statischen Gründen zu führen.“

Hinweis: Bei großen Verkehrszeichen ist der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit obligatorisch und generell mit dem standortbezogenen statischen Nachweis zu erbringen.

Abschnitt 7.6.9 Gründung Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

Seite 48 von 48

[Seite 95]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Leistungsverzeichnis

  • V erzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche -
Die im Leistungsverzeichnis mit Standardleistungs-N ummer(S tL-Nr)
gekennzeichneten Beschreibungen der Teilleistungen (O Z)s ind nachstehend

aufgeführten Leistungsbereichen des STLK / RLK entnommen.

Bei Nutzung der elektronischen Fassung des STLK -
bzw. -einsicht nur bei Verwendung des AVA-Programmsystems des Auftraggebers gewährleistet werden.
ei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext- Verzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Projekt :03-0265 -BB67n,Reken( L600) /Dülmen(B474 ), N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
LB- Nr .LeistungsbereichAusgabe

1 9.101 BAUSTELLENEINR . , BAUBEGL . LEISTUNGEN 09/19

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 1

[Seite 96]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Inhaltsverzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67n,Reken( L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV:SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
TitelBezeichnungSeite
Langtext-Verzeichnis. ................................................................................................................. 3
00 .Wegweisung u .Kleinbeschilderung. .......................................................................................... 3
00.00.BAUSTELLENEINRICHTUNG. .................................................................................................. 3
00.01.VERKEHRSSICHERUNG. ......................................................................................................... 3
00.02.KLEINBESCHILDERUNG. ......................................................................................................... 4
00.03.KLAPPBESCHILDERUNG. ........................................................................................................ 9
00.04.BESCHILDERUNG B67. ......................................................................................................... 15
00.05.AUFSTELLVORRICHTUNGEN. ..............................................................................................16
00.06.FUNDAMENTE. .......................................................................................................................19
00.07.SONSTIGE EINRICHTUNGEN. ..............................................................................................20
Kurztext-/Preis -Verzeichnis . .....................................................................................................22
00 .Wegweisung u .Kleinbeschilderung. ........................................................................................22
00.00.BAUSTELLENEINRICHTUNG. ................................................................................................ 22
00.01.VERKEHRSSICHERUNG. ....................................................................................................... 22
00.02.KLEINBESCHILDERUNG. ....................................................................................................... 22
00.03.KLAPPBESCHILDERUNG. ...................................................................................................... 23
00.04.BESCHILDERUNG B67. ......................................................................................................... 24
00.05.AUFSTELLVORRICHTUNGEN. ..............................................................................................25
00.06.FUNDAMENTE. .......................................................................................................................25
00.07.SONSTIGE EINRICHTUNGEN. ..............................................................................................25
Zusammenstellung. .................................................................................................................. 26

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 2

[Seite 97]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB67n,Reken ( L600 ) /Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
OZStL -NrMenge AE

00 . Wegweisung u . Kleinbeschilderung

00.00 . BAUSTELLENEINRICHTUNG

0 0.00.0001.1 9.101/107.111,00Psch
Baustelle einrichten
Geräte ,Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ,die zur
vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforder-
lich sind,auf die Baustelle bringen , bereitstellen und
soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert vergüt
wird- betriebsfertig aufstellen einschl .der dafür
notwendigen Arbeiten. Die erforderlichen festen Anlage
herstellen.Baubüros ,Unterkünfte , Werkstätten ,Lager-
schuppen und dgl . , soweit erforderlich, antransportie
ren ,aufbauen und einrichten.Strom - ,Wasser - ,Fern
sprechanschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl
für die Baustelle, soweit erforderlich ,herstellen .Bei
Bedarf Lagerplätze , sonstige Platzbefestigungen und
Wege im Baustellenbereich anlegen .Oberbodenarbeite
einschl .Beseitigen von Aufwuchs für die Baustellenein -
richtung,soweit erforderlich,ausführen . Flächen be-
schaffen ,sofern die vom AG zur Verfügung gestellte
nicht ausreichen. Kosten für Vorhalten , Unterhalten und
Betreiben der Geräte, A nlagen und Einrichtunge
einschl .Mieten ,Pacht , Gebühren unddgl .werden nicht
mit dieser Pauschale
der betreffenden Teilleistungen vergütet . Soweit nich
für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Bau
stelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis
enthalten sind,gilt die Pauschale
für alle Leistungen sämtlicher Abschnitte des Lei
tungsverzeichnisses .
Zufahrt zur Baustelle vorhanden .
0 0.00.0002.19.101/112.011,00Psch
Baustelle räumen
Baustelle von allen Geräten,A nlagen, Einrichtungen un
dgl .räumen.Benutzte Flächen und Wege entsprechend dem
ursprünglichen Zustand herrichten . Soweit nicht für
bestimmte Leistungen für das Räumen der Baustelle ge

sonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten

s -

sind, gilt die Pauscha
für alle Leistungen sämtlicher Abschnitte des Lei
tungsverzeichnisses .

00.01 . VERKEHRSSICHERUNG

0 0.01.0001.-- -- -- -- -- -- -- --1,00Psch
V erkehrssicherungn . BB
Verkehrssicherung nach den Angaben und Anforderungen

... Forts . 00.01.0001 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 3

[Seite 98]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 -BB67n , Reken( L600) /Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL - NrMengeAE
00.01.0001.Forts. ..
d er Baubeschreibung Ziffer3 .1 ff.
beseitigen. Vorhalten, Warten und Betreiben werden
nicht gesondert vergütet .
Vorübergehende Sicherungsmaßnahmen durchführen .
Verkehrszeichenpläne gemäß RSA liefern.Diese Leistung
wird nicht gesondert vergütet und ist hier
einzukalkulieren
Gesamte Beschilderung einschl . Befestigungsmaterial,
A ngleichung von Kanten und Absätzen,erforderliche
Lichtzeichenanlage unter Aufrechterhaltung des Verkehrs
aufbauen ,umsetzen ,ständig unterhalten und wieder
aufnehme
Vorübergehende Markierung,transportable
Lichtsignalanlage , bauliche Leitelemente und

transportable Schutzeinrichtungen werden nicht

gesondert vergütet .
Gesamtes Material bleibt Eigentum des AN und wird
wieder beseitigt .
70v .H. der Pauschale werden nach betriebsfertigem
A ufstellen, der Rest nach Beseitigen
vergütet .

00.02 . KLEINBESCHILDERUNG

0 0.02.0001.-- -- -- -- -- -- -- --36,00St
V Z Ronde liefern u .montieren
Verkehrsschild Ronde liefern und montieren nach

Unterlagen des AG .

Größe: 2 .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C .
Schild= profilverstär
Befestigung mit Aluminium-Klemmschelle.Verschraubung
aus nicht rostendem Stahl mind . der Stahlsort A 2
A nbringung neben der Fahrbahn .Unterkante des Schildes
ab2,00m über der Verkehrsfläch
0 0.02.0002.-- -- -- -- -- -- -- --8,00St
V Z Dreieck liefern u. montieren
Verkehrsschild Dreieck liefern und montieren nac

Unterlagen des AG .

Größe: 2 .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C .
Schild= profilverstär
Befestigung mit Aluminium-Klemmschelle.Verschraubung
aus nicht rostendem Stahl mind . der Stahlsort A 2
A nbringung neben der Fahrbahn .Unterkante des Schildes
ab2,00m über der Verkehrsfläch

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 4

[Seite 99]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB 67 n , Reken (L600 ) /Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076NeubauB 76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04NeubauB 76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAE
0 0.02.0003.-- -- -- -- -- -- -- --16,00St
V Z Quadrat liefern u . montieren
Verkehrsschild Quadrat liefern und montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA 2C .
Schild= profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium - Klemmschelle .Verschraubung
aus nicht rostendem Stahl mind . der Stahlsort A 2
A nbringung neben der Fahrbahn .Unterkante des Schilde
ab2,00 m über der Verkehrsfläche
0 0.02.0004.-- -- -- -- -- -- -- --4,00St
V Z205liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ205 liefern und montieren nac
Unterlagen des AG
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA 2C .
Schild= profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium - Klemmschelle .Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind . der Stahlsorte A 2.
Unterkante des Schildes2,50m über der Verkehrsfläche.

Montage an einem Rohrpfosten .

0 0.02.0005.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z206liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ206 liefern und montieren nac
Unterlagen des AG
Größe: 900x900mm .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA 3C .
Schild= profilverstärkt .
Befestigung an Lichtzeichenanlage einschließlich
Halterung und
A luminium -Klemmschelle . Verschraubung aus nicht
rostendem Stahl
mind .der Stahlsorte A 2
Hinweis zur OZ00.02.0006 .
A nbringen am BW13 ( Gesim
0 0.02.0006.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z265liefern u.montieren an ..
Verkehrsschild VZ265 liefern und montieren
nach Unterlagen des AG
Größe: 2
Tatsächliche Höhe :2,5
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA 2
Befestigung am Gesims von BW 1

... Forts . 00.02.0006 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 5

[Seite 100]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 -BB 67 n ,Reken (L 600 ) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAE
00.02.0006.F orts...

Bohrung und Verschraubung nach Auflagen der ZTV - ING . Verankerung mit bauaufsichtlich zugelassenen

Injektionssystemen
aus korrosionsbeständigem Edelstahl mind .der Klasse
A4 .
Versiegelung der Bohrlöcher absolut wasserdicht mit
Epoxidharz oder
speziellen Injektionsmörteln .
0 0.02.0007.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z306liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ306liefern und montieren na
Unterlagen des AG .
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C
Schild= profilverstärkt
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle . Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind. der Stahlsorte A 2
Unterkante des Schildes2,00 m über der Verkehrsfläche.
Montage an einem Rohrpfosten
Hinweis zur OZ00.02.0008 .
A nbringen am BW13( Gesims )
0 0.02.0008.-- -- -- -- -- -- -- --4,00St
V Z600-34 liefern u. montieren an ..
Verkehrsschild VZ600-34liefern und montieren
nach Unterlagen des AG .
Größe: 250x1.600mm
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C.
Befestigung am Gesims von BW13
Bohrung und Verschraubung nach Auflagen der ZTV -ING.

Verankerung mit bauaufsichtlich zugelassenen

Injektionssystemen
aus korrosionsbeständigem Edelstahl mind .der Klasse
A4 .
Versiegelung der Bohrlöcher absolut wasserdicht mit
Epoxidharz oder
speziellen Injektionsmörteln .
0 0.02.0009.-- -- -- -- -- -- -- --3,00St
V Z1000-11,-21liefern u. montie..
Verkehrsschild VZ1000-11bzw. -21
montieren nach
Unterlagen des AG .
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C.

... Forts . 00.02.0009 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 6

[Seite 101]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 -BB67n ,Reken ( L600 )/Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76, Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76, Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAE
00.02.0009.Forts ...
Schild=profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle. Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2
Montage an einem Rohrpfosten. Unterkante der Schilder
ab2,00m über
der Verkehrsfläche .
Hinweis zur OZ00.02.0010
Montage an K 10-Bau- Km6+050
0 0.02.0010.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
V Z1001-30liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ1001-30-850(Auf850m ) liefern und
montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 400x 1250mm
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA 2C.
Schild=profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle. Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2.
A nbringen neben der Fahrbahn an Trimasten
Oberkante des Schildes 1,8m über der Verkehrsfläche
Hinweis zur OZ00.02.0011 .
In Kombination mit VZ
0 0.02.0011.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z1002-12,- 23 liefern u.montie ..
Verkehrsschild VZ1002-12bzw. -23liefern und
montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA 2C.
Schild=profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle. Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2
Montage an einem Rohrpfosten. Unterkante der Schilder
ab2,00m über
der Verkehrsfläche .

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 7

[Seite 102]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n,Reken (L600 )/Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL-NrMengeAE
Hinweis zur OZ00.02.0012.
In Kombination mit VZ101
0 0.02.0012.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z1003-31liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ1003-31liefern und montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C.
Schild= profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle .Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2.
Montage an einem Rohrpfosten.Unterkante der Schilder
ab2,00m über
der Verkehrsfläche .
0 0.02.0013.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
V Z1004-30liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ1004-30liefern und montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C.
Schild= profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle .Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2.
Montage an einem Rohrpfosten.Unterkante der Schilder
ab2,00m über
der Verkehrsfläche .
Hinweis zur OZ00.02.0032.
In Kombination mit VZ206
0 0.02.0032.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z1004-32liefern u.montieren
Verkehrsschild VZ1004-32liefern und montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C.
Schild= profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle .Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2.
Montage an einem Rohrpfosten.Unterkante der Schilder
ab2,00m über
der Verkehrsfläche .

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 8

[Seite 103]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n,Reken ( L600 ) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76, Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76, Beschilderung BA2.3
OZStL-NrMenge AE
Hinweis zur OZ 00.02.0033 .
In Kombination mit VZ
0 0.02.0033.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
V Z1008-30 liefern u .montieren
Verkehrsschild VZ1008-30liefern und montieren nach
Unterlagen des AG
Größe : 2
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2
Schild =profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium -Klemmschelle. Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A 2
Montage an einem Rohrpfosten.Unterkante der Schilder
ab2,00 müber
der Verkehrsfläch

00.03 . KLAPPBESCHILDERUNG

0 0.03.0001.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
Klapptafel Nr.K 1

Kombinierte Spurlenkungstafel als Klapptafel in

Buchform nach Angabe
des AG (A nlage :K 1 )
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem. H
montiere
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstücke
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen .
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mit
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen .
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material .
Klapptafel mit Alformprofil II

Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen .

Blechdicke jeweils3 m
Schild =profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C .
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle u
A luminium - Klemmschellen .Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind. der Stahlsorte A
A nbringen neben der Fahrbahn an Trimasten
Bodenfreiheit:1,80 m
3Tafelstellungen für die Spurlenkungstafel mögli
2Tafelstellungen für die Entfernungstafeln möglic
Größe : 2,50m2 nach Unterlagen des AG
0 0.03.0002.-- -- -- -- -- -- -- --7,00St
Klapptafel Nr.K 2
Schilderkombination von VZ274-70(

... Forts . 00.03.0002 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 9

[Seite 104]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67 n ,Reken( L600) /Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL -NrMengeAE
00.03.0002.Forts . ..
Höchstgeschwindigkeit
70 ) und VZ 276(Überholverbot für Kraftfahrzeuge über
3,5 t) als
Klapptafel in Buchform blind klappbar nach Angabe des
A G (Anlage : K2 )
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem.HAV
montieren
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstück
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen .
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständige
Material .
Klapptafel mit Alformprofil I .
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen .
Blechdicke jeweils 3mm.
Schild = profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C .
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium- Klemmschellen .Verschraubungsmaterial au
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2.
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten( d=76,1
mm /2,9mm
mit Fussplatte und Ankerkor
Bodenfreiheit:1,80m
Größe : 1,08m2
0 0.03.0003.-- -- -- -- -- -- -- --3,00 St
Klapptafel Nr.K3
Schilderkombination von VZ123(A rbeitsstelle) u
1004-30-400
(Entfernungsangabe in m; 400 m)als Klapptafel i
Buchform blind
klappbar nach Angabe des AG (A nlage:K 3
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem.HAV
montieren
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstück
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen .
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständige
Material .
Klapptafel mit Alformprofil II .
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen .
Blechdicke jeweils 3mm.
Schild = profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C.
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium- Klemmschellen .Verschraubungsmaterial au

... Forts . 00.03.0003 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 0

[Seite 105]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB 67 n,Reken( L600 )/Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL -NrMengeAE
00.03.0003.Forts . .
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten(d=76,1
mm/ 2,9mm )
mit Fussplatte und Ankerkor
Bodenfreiheit:1,80m
Größe: 1,43m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0004.-- -- -- -- -- -- -- --8,00St
Klapptafel Nr.K4
Schilderkombination von VZ274-50(Zulässige
Höchstgeschwindigkeit
50 )und VZ 276( Überholverbot für Kraftfahrzeuge über
3,5 t) als
Klapptafel in Buchform blind klappbar nach Angabe des
A G (A nlage : K4 )
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem. HAV
montieren
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstück
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material .

Klapptafel mit Alformprofil I .

Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen
Blechdicke jeweils 3mm.
Schild= profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium- Klemmschellen .Verschraubungsmaterial au
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2 .
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten(d=76,1
mm/ 2,9mm )
mit Fussplatte und Ankerkor
Bodenfreiheit:1,80m .
Größe: 1,08m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0005.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
Klapptafel Nr.K5
VZ 278-50 ( Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
-50 )als
Klapptafel in Buchform blind klappbar nach Angabe des
A G (A nlage : K5 )
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem. HAV
montieren
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstück
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel

... Forts . 00.03.0005 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 1

[Seite 106]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67 n,Reken( L600 ) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMenge AE
00.03.0005.Forts. ..

Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen . Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen Material . Klapptafel mit Alformprofil I . Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen .

Blechdicke jeweils 3m
Schild =profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle u
A luminium - Klemmschellen .Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2 .
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten (d = 76,1
mm /2,9mm )
mit Fussplatte und Ankerkor
Bodenfreiheit:1,80m .
Größe :0,64m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0006.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
Klapptafel Nr.K6
VZ123 (A rbeitsstelle) als Klapptafel in Buchform blind
klappbar nach
A ngabe des AG (A nlage : K 6
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem. H
montiere
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstücke
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen .
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mit
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen .
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material .

Klapptafel mit Alformprofil I . Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen .

Blechdicke jeweils 3m
Schild =profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle u
A luminium - Klemmschellen .Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2 .
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten (d = 76,1
mm /2,9mm )
mit Fussplatte und Ankerkor
Bodenfreiheit:1,80m .
Größe :1,00m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0007.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
Klapptafel Nr.K7

Kombinierte Spurlenkungstafel als Klapptafel in Buchform nach Angabe ... Forts . 00.03.0007 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 2

[Seite 107]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 -BB67n,Reken( L600 )/ Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAE
00.03.0007.Forts. ..
des AG(A nlage:K 7
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem. HAV
montieren .
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstücke
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen .
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material
Klapptafel mit Alformprofil II
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen
Blechdicke jeweils 3mm
Schild =profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium- Klemmschellen .Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2 .
A nbringen neben der Fahrbahn an Trimasten
Bodenfreiheit:1,80m .
3Tafelstellungen für die Spurlenkungstafel möglich
2Tafelstellungen für die Entfernungstafeln möglich .
Größe :2,50m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0008.-- -- -- -- -- -- -- --4,00St
Klapptafel Nr.K8
Kombinierte Spurlenkungstafel als Klapptafel in
Buchform nach Angabe
des AG(A nlage:K 8
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem. HAV
montieren .
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstücke
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen .
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material
Klapptafel mit Alformprofil II
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen
Blechdicke jeweils 3mm
Schild =profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2C
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium- Klemmschellen .Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind .der Stahlsorte A2 .
A nbringen neben der Fahrbahn an Trimasten
Bodenfreiheit:1,80m .
3Tafelstellungen für die Spurlenkungstafel möglich

... Forts . 00.03.0008 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 3

[Seite 108]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 -BB67n,Reken( L600 )/ Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAE
00.03.0008.Forts. ..
2Tafelstellungen für die Entfernungstafeln möglich .
Größe :2,50m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0009.-- -- -- -- -- -- -- --4,00St
Klapptafel Nr.K9
Kombinierte Spurlenkungstafel als Klapptafel in
Buchform nach Angabe
des AG (A nlage:K 9
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem .HAV
montiere
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstücke
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen .
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material
Klapptafel mit Alformprofil II .
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen
Blechdicke jeweils 3m
Schild =profilverstärkt .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle un
A luminium - Klemmschellen .Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind .d er Stahlsorte A 2

A nbringen neben der Fahrbahn an Trimasten .

Bodenfreiheit:1,80m .
3Tafelstellungen für die Spurlenkungstafel möglich
Meterangabe blind klappbar
Entfernungstafeln Blind klappbar
Größe :2,50m2nach Unterlagen des AG .
0 0.03.0010.-- -- -- -- -- -- -- --2,00St
Klapptafel Nr.K10
Kombinierte Spurlenkungstafel als Klapptafel in
Buchform nach Angabe
des AG (A nlage:K 9
herstellen und an der Aufstellvorrichtung gem .HAV
montiere
Zwischen Klapptafel und Grundplatte sind Distanzstücke
zur Vermeidung von Folienbeschädigungen einzusetzen .
Eine abschließbare Verriegelungsmöglichkeit mittel
Stangenverschlussmechanismus ist vorzulegen
Verriegelung und Scharniere aus korrosionsbeständigen
Material
Klapptafel mit Alformprofil II .
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstellen
Blechdicke jeweils 3m

... Forts . 00.03.0010 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 4

[Seite 109]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB 67n ,Reken ( L600 )/Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76, Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76, Beschilderung BA2.3
OZStL -NrMengeAE
00.03.0010.Forts .
Schild= p
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium - Klemmschellen . Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind . d er Stahlsorte A 2

A nbringen neben der Fahrbahn an Trimasten .

Bodenfreiheit : 1,80 m .
2Tafelstellungen für die Spurlenkungstafel möglich .
Meterangabe blind klapp
Entfernungstafeln Blind klappba
Größe: 2,50m2 nach Unterlagen des AG
0 0.03.0011.-- -- -- -- -- -- -- --4,00St
V Z 532-20 liefernu .montieren
Verkehrsschild VZ532-20 liefern und montieren nach
Unterlagen des AG
Größe: 1600 x1250mm
Plantafel mit Alformprofil
Blechdicke 3mm .
Schild= p
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C
Befestigung mit Flachtraversen mit Rohrschelle und
A luminium - Klemmschellen . Verschraubungsmaterial aus
nicht rostendem Stahl mind . der Stahlsorte A 2 .
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten
Bodenfreiheit : 2,2
Hinweis zur OZ00.03.00
In Kombination mit OZ 00.03.0011 .
0 0.03.0012.-- -- -- -- -- -- -- --4,00St
V Z 1004-30-200, -400 liefern u ...
Verkehrsschild VZ1004-30-200bzw. -400
(Entfernungsangabe in m
200m bzw . 400m )
Unterlagen des AG
Größe: 400x 1250 mm .
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA2 C
Schild= profilverstärkt .
Befestigung mit Aluminium - Klemmschelle. Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind . der Stahlsorte A 2.
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten
Unterkante des Schildes1,8 m über der Verkehrsfläche.

00.04 . BESCHILDERUNG B 67

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 5

[Seite 110]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67n ,Reken ( L 600 ) / Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
OZStL -NrMenge A
0 0.04.0001.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
Großflächigen Wegweiser Nr . 3.04
Großflächigen Wegweiser Nr. 3.04 nach Unterlagen des
A G

entsprechend statischen und konstruktiven

Erfordernissen an Aufstellvorrichtung liefern
anbringen
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstel
Größe der einzelnen Wegweiser= 6,50 m 2bis 7,00m 2.
Schild= 3mm dick,p rofilverstärk
60mm
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA
A nzahl der Schilder :
Befestigung mit Klemmschellen (K ). Verschraubung aus
rostfreiem Stahl min
Montage an Gabelmasten .
0 0.04.0002.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
V orwegweiser Nr . 3.05
Vorwegweiser Nr . 3.05 nach Unterlagen des
entsprechend statischen und konstruktiven
Erfordernissen an Aufstellvorrichtung liefern
anbringen
Maßstäbliche Ausführungszeichnung herstel
Größe der einzelnen Wegweiser4,00 m 2 bis4,50 m 2
Schild= 3mm dick,p rofilverstärk
40mm
Mit retroreflektierender Folie der Klasse RA
A nzahl der Schilder :
Befestigung mit H - Halterung,verschiebbar ,mit Bügel
zur Befestigung an der Aufstellvorrichtung un
Klemmschellen zur Befestigung .
rostfreiem Stahl min
Montage an Gabelmasten

00.05 . AUFSTELLVORRICHTUNGEN

0 0.05.0001.-- -- -- -- -- -- -- --48,00St
RPF>2500-3000 mm liefern u .auf ..
Rohrpfosten mit Abdeckkappe für Verkehrss
aufstellen einschl .
anfallenden Aushubarbeiten.Stahlteile feuerverzinkt.
U mgebende Fläche
entsprechend dem früheren Zustand herstel
Pfostenlänge=über2500mm bis 3000 mm
Rohr=Stahl60,3 mm / 2,9mm .
In Bodenklasse3 bis5 aufstellen
Fundament aus Betonfertigteil 300 ( A ) x 340 (B ) , Tiefe
600
einbauen .

... Forts . 00.05.0001 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 6

[Seite 111]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n ,Reken ( L600 )/ Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
OZStL - NrMenge A
00.05.0001.Forts. ..

A ushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen . Bei Änderung der Pfostenlänge verändert sich der Einheitspreis im Verhältnis zur ausgeschriebenen Pfostenlänge . Basislänge für die A brechnung ist bei Mehrlängen die maximal , bei Minderlängen die minimal ausgeschriebene Pfostenlänge .

0 0.05.0002.-- -- -- -- -- -- -- --23,00St
RPF> 3000-3500mm liefern u .auf ..
Rohrpfosten mit Abdeckkappe für Verkehrsschi
aufstellen einschl
anfallenden Aushubarbeiten.Stahlteile feuerverzinkt.
U mgebende Fläche
entsprechend dem früheren Zustand herstellen
Pfostenlänge=über3000mm bis 350
Rohr= Stahl76,1mm/ 2,9mm .
In Bodenklasse3bis5aufstellen
Fundament aus Betonfertigteil 400 ( A )x 430 ( B ), Tiefe
800
einbaue

A ushub der Verwertung nach Wahl des AN zuführen . Bei Änderung der Pfostenlänge verändert sich der Einheitspreis im Verhältnis zur ausgeschriebenen Pfostenlänge . Basislänge für die A brechnung ist bei Mehrlängen die maximal , bei Minderlängen die minimal ausgeschriebene Pfostenlänge .

0 0.05.0003.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
Gabelst. >4000-4500 mm liefern/ au ..
Passiv sichere Gabelständer gemäß ARS Nr . 02/2022
"Grundsätze für
die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen" aus
Stahl

feuerverzinkt mit Abdeckkappen nach statischen und konstruktiven Erfordernissen für Verkehrsschild liefern und

aufstellen .Schild Nr .3.05
nach Unterlagen des AG .

Statische Berechnung erstellen und vorlegen .

Länge über4000mm bis4500 mm .
Gabelständer mit Fußplatte und Ankerkorb. Gewindestück
und Muttern
aus nicht rostendem Stahl Werkstoff Nr . 1.4401
A uf Fundament aufstellen.Fundament wird gesonder
vergütet

... Forts . 00.05.0003 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 7

[Seite 112]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB67n ,Reken( L 600 ) /Dülmen( B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeA
00.05.0003.Forts
Fußplatte mit schwindfreiem, wasserdichtem
Reaktionsharzmörtel
unterfüttern
Bei Änderung der Gabelständerlänge verändert sich der
Einheitspreis im

Verhältnis zur ausgeschriebenen Gabelständerlänge .

Basislänge für di
A brechnung ist bei Mehrlängen die maximal ,bei
Minderlängen die
minimal ausgeschriebene Gabelständerläng
0 0.05.0004.-- -- -- -- -- -- -- --3,00St
Gabelst .> 4000-5500 mm liefern/ au..
Passiv sichere Gabelständer gemäß ARS Nr. 02/2022
"Grundsätze für
die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen" aus
Stahl ,

feuerverzinkt mit Abdeckkappen nach statischen und

konstruktiven
Erfordernissen für Verkehrsschild liefern und
aufstellen.Schild Nr .3.04
nach Unterlagen des AG .
Statische Berechnung erstellen und vorlegen
Länge über4000mm bis5500mm .
Gabelständer mit Fußplatte und Ankerkorb .Gewindestück
und Muttern
aus nicht rostendem Stahl Werkstoff Nr. 1.4401 .
A uf Fundament aufstellen.Fundament wird gesondert
vergüt
Fußplatte mit schwindfreiem, wasserdichtem
Reaktionsharzmörtel
unterfüttern
Bei Änderung der Gabelständerlänge verändert sich der
Einheitspreis im

Verhältnis zur ausgeschriebenen Gabelständerlänge .

Basislänge für di
A brechnung ist bei Mehrlängen die maximal ,bei
Minderlängen die
minimal ausgeschriebene Gabelständerläng
0 0.05.0005.-- -- -- -- -- -- -- --13,00St
Trim .> 3500-4000 mm liefern/ aufst..
Passiv sichere Dreiecksgabelständer gemäß ARS Nr .
02/202
"Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von
Verkehrszeichen "au
Stahl (Trimast) , min .Qualität S235JR
feuerverzinkt ,mit

... Forts . 00.05.0005 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 8

[Seite 113]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n ,Reken( L600 )/Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
OZStL -NrMengeAE
00.05.0005.Forts. ..
A bdeckkappen nach statischen und konstruktiven
Erfordernissen, f
Verkehrsschild liefern und aufstellen
Schild Nr .K 1,K 7, K 8 ,K 9und K10 nach Unterlagen des
A G .
Statische Berechnung erstellen und vorlegen
Rohrmast ,A bdeckung verschweißt .
Mastlänge über 3500mm bis4000mm .
Dreiecksgabelständer mit Fußplatte und Ankerkorb ,
Gewindestück un
Muttern aus rostfreiem Stahl Werkstoff Nr.1.4401.
Fußplatte mit schwindfreiem,wasserdichtem

Reaktionsharzmörtel

unterfütter
A uf Fundament nach statischen und konstruktiven
Erfordernissen
aufstellen .Fundament wird gesondert vergütet .
Bei Änderungen der Mastlänge verändert sich der
Einheitspreis im

Verhältnis zur ausgeschriebenen Gabelständerlänge .

Basislänge für di
A brechnung ist bei Mehrlängen die maximal ,bei
Minderlängen die
minimal ausgeschriebene Mastläng

00.06 . FUNDAMENTE

0 0.06.0001.-- -- -- -- -- -- -- --30,00m³
Baugrube Herstellen
Boden für Baugrube ausheben .
Bodenklassen3bis 5

Baugrube für Schilderfundamente .

Baugrubentiefe 0,80m -1,00m
A ushub in Eigentum des AN übernehmen und von der
Baustelle
entfernen .
A bgerechnet wird nach Abtragsprofilen .
0 0.06.0002.-- -- -- -- -- -- -- --5,00m³
Zulage Handschachtung Baugrube
Zulage zu voriger OZ .
Durchführung des Erdaushubes durch Handschachtung nach
A ngabe de
A G aufgrund vorhandener Versorgungsleitungen oder
sonstigen
Erschwernissen .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 1 9

[Seite 114]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB 67 n, Reken ( L600 ) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B 76 , Beschilderung BA2.3
OZStL - NrMenge AE
0 0.06.0003.-- -- -- -- -- -- -- --35,00m ³
Bew . Beton einschl . Schalung herst .
Bewehrten Beton einschließlich Schalung nach statischer
Berechnung
herstellen . Einschl. Sauberkeitsschicht aus Beton
20/25 ) ,min5cm
dick .

Schalung vorhalten und beseitigen .

rt

m

Bewehrung und Traggerüst werden nicht gesond
vergüte
Bauteil
A rt der Verwendung = S
DruckfestigkeitsklasseC 30/37oder C25/30
Expositionsklasse XC 4,X D1und XF
Sichtflächenschalung =Schaltafel .
Oberfläche glätten und imprägnieren .
Die Ankerkörbe der Aufstellvorrichtung sind vor d
Betonieren mi
Schablone einzusetzen .

00.07 . SONSTIGE EINRICHTUNGEN

0 0.07.0001.-- -- -- -- -- -- -- --25,00m
Transp. Schutzeinrichtung aufbaue
Transportable Schutzeinrichtung eins
systembedingter
Formstücke(Dilatationsstöße ,Passstücke ,Kipplängen
begrenzungselemente )nach Abschluss der Baumaßnahme
und Markierungsarbeiten aufbauen .
A nfangs - und Endkonstruktionen , A d
Dillitatio

stücke für den Bereich der beiden Übergangs -

) .

konstruktionen liefern und einbauen .
A ufhaltestufe mind. T 1.
Wirkungsbereich max .W 3 (W max.0 ,90
Maximale Baubreite 30
Maximale Bauhöhe 50
Wandkopf / Wandoberseite geschloss
Gebrauchszustand : Ne

Die angegebene Länge gilt für die gesamte Länge der

Wand , inkl .der Anfangs- und Endkonstruktionen ,A dapter
und der Dillitationsstück
Die Wand muss zwischen Wandunterkante und Asphal
Wasser durchlässig sei
ungehindert ablaufen ka
Die Wand dient als temporäre Trennung zwischen dem
teilfreigegebenen Bauabschnitt2.3 ( A+ B ) und der
Baustelle ( BA2.2+ 2.3 -C) . S ie soll den öffentlich
Straßenverkehr optisch leiten und das Befahren
Baustelle durch Dritte verhindern .

... Forts . 00.07.0001 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 0

[Seite 115]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

L angtext- V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76, Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76, Beschilderung BA2.3
OZStL - NrMenge AE
00.07.0001.Forts. ..

Die Wand geht nach Aufbau und Fertigstellung in E igentum des AG über .

0 0.07.0002.-- -- -- -- -- -- -- --1,00St
V orwarnleuchte liefern u.montieren
Vorwarnleuchte(d=220mm)liefern und montieren .
Es gelten die Anforderungen der BASt sowie der
EN 12352
Farbe :Gelb /Orange
Leuchtmittel:LED
Blinkfrequenz:1Hz
A kkubetrieb .
Befestigung mit Aluminium-Klemmschelle.Verschraubung
aus nicht
rostendem Stahl mind. der Stahlsorte A 2
A nbringen neben der Fahrbahn an Rohrpfosten .
A nbringen oberhalb der VZ Kombination VZ205und
1004-32 .

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 1

[Seite 116]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB67n ,Reken (L600) /Dülmen(B474 ),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAEEP in EURGB in EUR

00 . Wegweisung u . Kleinbeschilderung

00.00 . BAUSTELLENEINRICHTUNG

00.00.0001.19.101/107.111,00Pschxxxxxx ,xx............ , ..
Baustelle einrichten
Sämtl .LV -A bschn
00.00.0002.19.101/112.011,00Pschxxxxxx ,xx............ , ..
Baustelle räume
Sämtl .LV-A bschn

Zwischensumme 00.00 . ............ , ..

00.01 . VERKEHRSSICHERUNG

00.01.0001.-- -- -- -- -- -- --1,00Pschxxxxxx ,xx............ , ..
V erkehrssicherung n.BB

Zwischensumme 00.01 . ............ , ..

00.02 . KLEINBESCHILDERUNG

00.02.0001.-- -- -- -- -- -- --36,00St............, ... ..........., ..
V Z Ronde liefernu .montieren
00.02.0002.-- -- -- -- -- -- --8,00St............, .............., ..
V Z Dreieck liefern u.montieren
00.02.0003.-- -- -- -- -- -- --16,00St............, ... ..........., ..
V Z Quadrat liefern u.montiere
00.02.0004.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
V Z205liefern u .montieren
00.02.0005.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z206liefern u .montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0006 .

00.02.0006.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z265liefern u .montieren an
00.02.0007.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z306liefern u .montieren

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 2

[Seite 117]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n ,Reken (L600 )/Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL-NrMengeAEEP in EURGB in EUR

Hinweis zur OZ 00.02.0008 .

00.02.0008.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
V Z600-34liefern u.montieren an .
00.02.0009.-- -- -- -- -- -- --3,00St............, .............., ..
V Z1000-11, -21liefern u.montie..

Hinweis zur OZ 00.02.0010 .

00.02.0010.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V Z1001-30liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0011 .

00.02.0011.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............. , ..
V Z1002-12, -23liefern u.montie..

Hinweis zur OZ 00.02.0012 .

00.02.0012.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z1003-31liefern u.montieren
00.02.0013.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V Z1004-30liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0032 .

00.02.0032.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z1004-32liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0033 .

00.02.0033.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z1008-30liefern u.montieren

Zwischensumme 00.02 . ............ , ..

00.03 . KLAPPBESCHILDERUNG

00.03.0001.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr .K1

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 3

[Seite 118]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n ,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL-NrMengeAEEP in EURGB in EUR
00.03.0002.-- -- -- -- -- -- --7,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0003.-- -- -- -- -- -- --3,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0004.-- -- -- -- -- -- --8,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0005.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0006.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0007.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0008.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0009.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0010.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K10
00.03.0011.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............. , ..
V Z532-20liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.03.0012 .

00.03.0012.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
V Z1004-30-200 ,- 400liefern u ...

Zwischensumme 00.03 . ............ , ..

00.04 . BESCHILDERUNG B 67

00.04.0001.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Großflächigen Wegweiser Nr .3.04
00.04.0002.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V orwegweiser Nr .3.05

Zwischensumme 00.04 . ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 4

[Seite 119]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67 n ,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B 76 ,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B 76 ,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAEEP in EURGB in EUR

00.05 . AUFSTELLVORRICHTUNGEN

00.05.0001.-- -- -- -- -- -- --48,00St............, ... ..........., ..
RPF>2500-3000mm liefern u .auf ..
00.05.0002.-- -- -- -- -- -- --23,00St............, ... ..........., ..
RPF>3000-3500mm liefern u .auf ..
00.05.0003.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Gabelst .>4000-4500mm liefern / au .
00.05.0004.-- -- -- -- -- -- --3,00St............, .............., ..
Gabelst .>4000-5500mm liefern / au .
00.05.0005.-- -- -- -- -- -- --13,00St............, ... ..........., ..
Trim .>3500-4000mm liefern / aufst ..

Zwischensumme 00.05 . ............ , ..

00.06 . FUNDAMENTE

00.06.0001.-- -- -- -- -- -- --30,00m ³............, ... ..........., ..
Baugrube Herstellen
00.06.0002.-- -- -- -- -- -- --5,00m ³............, .............., ..
Zulage Handschachtung Baugrube
00.06.0003.-- -- -- -- -- -- --35,00m ³............, ... ..........., ..
Bew .Beton einschl .Schalung hers

Zwischensumme 00.06 . ............ , ..

00.07 . SONSTIGE EINRICHTUNGEN

00.07.0001.-- -- -- -- -- -- --25,00m............, .............., ..
Transp. Schutzeinrichtung aufbauen
00.07.0002.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V orwarnleuchte liefern u.montieren

Zwischensumme 00.07 . ............ , ..

Zwischensumme 00 . ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 5

[Seite 120]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis Zusammenstellung

Projekt:03-0265 -BB67n ,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV:SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZGB in EUR

LV SB 04

00 . Wegweisung u . Kleinbeschilderung

00.00 . BAUSTELLENEINRICHTUNG ............ , ..

00.01 . VERKEHRSSICHERUNG ............ , ..

00.02 . KLEINBESCHILDERUNG ............ , ..

00.03 . KLAPPBESCHILDERUNG ............ , ..

00.04 . BESCHILDERUNG B 67 ............ , ..

00.05 . A UFSTELLVORRICHTUNGEN ............ , ..

00.06 . FUNDAMENTE ............ , ..

00.07 . SONSTIGE EINRICHTUNGEN ............ , ..

Summe 00 . ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 6

[Seite 121]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis Zusammenstellung

Projekt:03-0265 -BB67n, Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV:SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZGB in EUR

LV SB 04

00 . Wegweisung u . Kleinbeschilderung ............ , ..

Zusammenstellung des Angebotes

Summe der Abschnitte ( netto ) ............ , ..

A ngebotssumme ( netto ) ............ , ..

  • 19,00 v . H . Umsatzsteuer ( MwSt ) ............ , ..

Angebotssumme ( brutto ) ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 S eite: 2 7

[Seite 122]

Sonstige Unterlagen als gesonderte beigefügte Zipordner:

04.1 04.2 05 Markierungs- Schilderentwürfe KlaSpcphbiledsecrheinldtwerüurnfeg..ppdduffnd Beschilderungspläne.pdf

09 06 Regelpläne.pdf 07 Aufmaßblatt.pdf 10 Antrag VAO.pdf 08 Hinweise für Musterzeichnung Fertigteilfundament.pdf Beschilderungsarbeiten.pdf

[Seite 123]

BAUSTELLENORDNUNG

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Markierungsarbeiten BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

Vorwort

Die Ordnung auf Baustellen muss aus Gründen der Sicherheit, der Arbeitsorganisation, des Umwelt- und Arbeitsschutzes und zur Einhaltung zahlreicher Regelungen und Gesetze verbindlich geregelt sein.

Die vorliegende von der Hauptabteilung Bau und der Stabsstelle Arbeitssicherheit aufgestellte Baustellenordnung gilt für alle Baustellen des Landesbetriebs Straßenbau NRW und enthält entsprechend dem aktuellen Stand der Technik Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz. Sie wird in der Regel mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf die jeweilige Baustelle angepasst. Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen ist nach § 4 Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich mit der T-O-P-Methode vorzugehen. Diese besagt, dass technische Lösungsmöglichkeiten den organisatorischen und diese wiederum einer persönlichen Schutzausrüstung vorzuziehen sind.

Die Baustellenordnung ist den Auftragnehmern mit der Ausschreibung zuzuleiten, um die Kalkulation der Regelungen aus der Baustellenordnung für ein Angebot zu ermöglichen. Es ist zu beachten, dass Nebenleistungen aus der Baustellenordnung oder dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht besonders vergütet werden und in den entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen sind.

Dazu gehören aktuelle Qualitätsstandards für alle Baustellen des Landesbetriebs Straßenbau NRW nach dem Stand der Technik z. B.

Zu Bauverfahren, Geräten, Umwelt- und Arbeitsschutz Erläuterungen Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung Kapitel B. 1. Moderne Misch- und Brecheranlagen Kapitel B. 5. Kaltasphaltfräsen mit neuer Absaugtechnik Kapitel B. 6. Schmutz- und Abfallentsorgung Kapitel B. 9. Auswahl von Bauverfahren, Geräten und Baumaschinen (Vermeidung Kapitel C. 4. von Personenaufenthalt zwischen dem Arbeitsgerät und der Verkehrsführung, DME oder Einsatz von DPF, TRGS 554) Abbrucharbeiten Kapitel C. 6. Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen Kapitel C. 11. + Anl.

Zu beachten ist dabei v. a. die Anlage 1

„Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“

[Seite 124]

INHALTSVERZEICHNIS

A. ALLGEMEINES

  1. Allgemeines

  2. Projektbeteiligte

  3. Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle

  4. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit u. Gesundheitsschutz nach BaustellV

  5. Anmeldung

  6. Berichterstattung

  7. Aufenthalt auf der Baustelle

  8. Personal

  9. Arbeitszeiten

  10. Weitergabe von Arbeiten

  11. Bahnbetrieb im Baustellenbereich

  12. Sicherheit bezüglich Freileitung oder sonstiger Leitungen

  13. Sicherheit bezüglich Gewässer

B. ARBEITSSTÄTTEN

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

  2. Unterkünfte und soziale Anlagen

  3. Winterfeste Arbeitsplätze

  4. Erste-Hilfe-Räume

  5. Mobile Misch- und Brechanlagen

  6. Fräsarbeiten

  7. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung

  8. Funksprechverkehr

  9. Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung

  10. Rauschmittelmissbrauch

  11. Diebstahlsicherung

C. ARBEITSSICHERHEIT

  1. Allgemeines

  2. Unterweisung

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge

[Seite 125]

  1. Erdarbeiten

  2. Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel

  3. Montagearbeiten

  4. Abbrucharbeiten

  5. Sprengarbeiten

  6. Tunnelbauarbeiten

  7. Gerüste

  8. Gefahrstoffe

  9. Persönliche Schutzausrüstung

D. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

  1. Brandschutz

  2. Notfallmeldung, Alarmplan

E. SICHERUNG DER BAUSTELLE

  1. Betretungserlaubnis

  2. Fotografieren

  3. Besucher

  4. Anwohnerschutz

F. UMWELTSCHUTZ

  1. Abfall

  2. Lärm

  3. Gewässerschutz

  4. Luft

  5. Vegetation

  6. Bautabuflächen

  7. Tiere

ANLAGEN

  1. Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz

  2. Alarmplan

  3. Verhalten im Brandfall

  4. Verhalten bei Unfällen

[Seite 126]

A. ALLGEMEINES

  1. Allgemeines

Pläne zur Lage und Anbindung der Baustelle werden durch den Auftragnehmer, die Firma , in

Form eines Baustellenplanes zur Verfügung gestellt.

In Ergänzung zur Baustellenordnung können baustellenspezifische Belange durch spezielle

Baustellenanweisungen geregelt werden, die durch die Bauleitung des Auftragnehmers oder den Bau-

herrn und seine Beauftragten (z. B. Bauüberwachung -BÜ, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor-

dinator - SiGeKo) erlassen werden.

Die Vorschriften, Regeln, Gesetze und Verordnungen der Berufsgenossenschaften und der staatlichen

Aufsichtsbehörden werden mit dieser Baustellenverordnung nicht außer Kraft gesetzt, sondern sind

ausdrücklich Bestandteil dieser Baustellenordnung.

Die Baustellenordnung ist Bestandteil jedes Vertrages/Auftrages und gilt für alle Auftragnehmer und

deren Nachunternehmer, soweit sie auf der Baustelle tätig werden. Sie wird von den Auftragnehmern

anerkannt und von den Verantwortlichen der Auftragnehmer unterschrieben. Diese stellen sicher, dass

die von ihnen bestellten Nachunternehmer die Baustellenordnung zur Kenntnis bekommen und diese

beachten. Ein Exemplar ist in dem SiGeKo-Ordner auf der Baustelle zur Einsicht vorhanden.

Bei Nichtbeachtung der Baustellenordnung kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, die

betreffenden Nachunternehmer, Mitarbeiter bzw. beanstandeten Geräte, Arbeitsmittel u. a. nicht mehr

auf der Baustelle einzusetzen. Darüber hinaus behält sich der Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkoordinator weitere Maßnahmen nach Baustellenverordnung (BaustellV) vor.

Alle Schäden, die dem Bauherrn durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung entstehen, gehen

ausschließlich zu Lasten des betreffenden Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung

seinem auf der Baustelle eingesetzten Personal bekanntzugeben und während der

Auftragsausführung deren Einhaltung zu kontrollieren und zu gewährleisten.

  1. Projektbeteiligte

Bauherr: Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Wildenbruchplatz 145888Gelsenkirchen Tel: 0209/3808-0

Projektleitung: Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen Tel: Ansprechpartner: Tel.-Baustelle:

[Seite 127]

Bauüberwachung (BÜ): Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:

Stabsstelle Arbeitssicherheit: Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Gelsenkirchen Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen Tel: 0209 3808- Ansprechpartner:

Sicherheits- und Gesundheits-Schutzkoordinator: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:

Bauleitung/Auftragnehmer: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:

Staatl. Arbeitsschutz: Bezirksregierung Abt. 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ Tel: Ansprechpartner:

Berufsgenossenschaft: Bau-Berufsgenossenschaft Tel.: Fax:

Elektrofachkraft:

Straße und Nr. PLZ und Ort Tel.: Fax:

Notrufnummern: Feuerwehr: 112 Polizei: 110 Rettungsdienst: 112

[Seite 128]

  1. Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle

Die Ansprechpartner der Baustelle sind der Anlage 2 dem beigefügten Alarmplan zu entnehmen.

  1. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung

Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Er muss für die erforderliche Organisation sorgen und bei der Beauftragung von Fachleuten (wie vor allem Koordinatoren, Planer, Bauleiter, bauausführende Unternehmen) im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbelange sorgen. Er muss die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs koordinieren.

Um eine optimale Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben für das Bauvorhaben nach Baustellenverordnung (BaustellV) zu gewährleisten, überträgt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Bauherr die Aufgaben und Befugnisse an einen SiGeKo. Dieser informiert den Bauherrn regelmäßig über alle anstehenden Entscheidungen (z. B. über Baustellenbesprechungen und Telefonate) und stimmt diese grundsätzlich mit ihm ab. Über besondere Vorkommnisse wird der Bauherr sofort informiert. Der Bauherr behält sich die Durchführung von Kontrollen, Begehungen und Terminen auf der Baustelle durch eigenes Personal (z. B. Bauüberwacher – BÜ) vor. Wenn es zwischen dem Bauherrn und dem SiGeKo zu Unstimmigkeiten kommt oder der SiGeKo nicht seinen vertraglich festgelegten Leistungen nachkommt, hat der Bauherr die ausschließliche Entscheidungsvollmacht.

Die Hauptaufgaben des SiGeKo definieren sich wie folgt: Der SiGeKo ist für das Festlegen von Maßnahmen zur Koordinierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange zwischen allen am Bau Beteiligten verantwortlich.

Der SiGeKo prüft und überwacht die Einhaltung der Arbeitsverfahren und Sicherheitsmaßnahmen. Grundlage der Arbeitsausführung ist der SiGe-Plan, welcher von allen am Bau Beteiligten einzuhalten ist. Notwendige Änderungen und Anpassungen werden vom SiGeKo vorgeschlagen und von der Projektleitung und der Bauüberwachung veranlasst.

Die Verantwortlichen des Auftragnehmers werden von dem SiGeKo in den Inhalt des SiGe-Planes eingewiesen. Die nachfolgende Einweisung der Beschäftigten in den SiGe-Plan obliegt den jeweiligen Verantwortlichen des Auftragnehmers. Ein Exemplar des SiGe-Plans befindet sich zur Einsicht auf der Baustelle.

Der SiGeKo erstellt und leitet die nach BaustellV erforderlichen Vorankündigungen der Baustelle rechtzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Abt. 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“). Der SiGeKo ist bei der Durchführung seiner Aufgaben weisungsfrei. Der SiGeKo hat gegenüber allen am Bau Beteiligten Weisungsbefugnis in Belangen der Arbeitssicherheit. Diesen Anweisungen ist ohne Verzögerung Folge zu leisten.

Der SiGeKo veranlasst regelmäßige Sicherheitsbesprechungen sowie Baustellenbegehungen und führt darüber Protokoll. Eine Kopie ergeht in jedem Fall an die Bauleitung des Auftragnehmers und an den Bauherrn (BÜ).

Besteht auf der Baustelle eine akute Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten („Gefahr in Verzug“), so ist der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, unverzügliche Anweisungen zur Abstellung dieser Gefahren zu erteilen.

Die Pflichten der auf der Baustelle tätigen Unternehmer zur Erfüllung des Arbeitsschutzes gegenüber den eigenen Beschäftigten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt.

Werden Arbeiten durch mehrere Arbeitsgruppen in einem Tätigkeitsbereich durchgeführt, so haben sich die Arbeitsverantwortlichen untereinander sowie mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) über Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Die Erfüllungsgehilfen sind durch ihren Arbeitsverantwortlichen darüber zu unterrichten. Die Arbeitsverantwortlichen benennen in den Fällen der gegenseitigen Gefährdung einen Koordinator gem. § 6 DGUV Vorschrift 1. Dieser Koordinator ist nicht zu verwechseln mit dem SiGeKo nach BaustellV.

[Seite 129]

  1. Anmeldung

Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma und deren Lieferanten haben sich vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort bei der Bauleitung des Auftragnehmers anzumelden. Der Auftragnehmer weist die Nachunternehmer in die Baustellenordnung und alle anderen Regelungen ein.

Jede Firma, die auf der Baustelle tätig wird, muss folgende Angaben mindestens fünf Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten beim Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) schriftlich anzeigen:

● das auszuführende Gewerk ● die vollständige Anschrift ● die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter ● die Nennung der vor Ort verantwortlichen, zuständigen Sicherheitsfachkraft ● die Nennung der auf der Baustelle anwesenden und nach Unfallverhütungsvorschrift bzw. DGUV Vorschrift 1 ausgebildeten Ersthelfer

Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma hat der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) täglich den Personalstand, getrennt nach Stammpersonal und Nachunternehmer, schriftlich zu melden.

Bei Abwesenheit des Aufsichtsführenden ist eine auf der Baustelle anwesende verantwortliche Vertretung dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu benennen.

  1. Berichterstattung

Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren.

Dem Bauherrn und seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind alle Arbeitsunfälle, Schadensfälle und andere besondere Vorkommnisse unverzüglich mitzuteilen, ein Durchschlag der Unfallanzeige ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der betreffenden Firma zuzusenden.

Wesentliche Änderungen im Bauablauf, Terminänderungen und wesentliche bauliche Änderungen in der Ausführung werden von dem Auftragnehmer unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zur Änderung/Anpassung der Vorankündigung und des SiGe-Planes gemeldet.

Die durch den Bauherrn oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) festgestellten Mängel sind umgehend zu beseitigen. Hierfür trägt die Fachbauleitung des jeweiligen Unternehmens die volle Verantwortung, sofern die Mängel durch die jeweilige Firma oder einer ihrer Nachunternehmer zu vertreten sind. Die Mängelbeseitigung ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) jeweils schriftlich anzuzeigen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

  1. Aufenthalt auf der Baustelle

Alle auf der Baustelle Beschäftigten dürfen sich nur zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf der Baustelle aufhalten.

Der Aufenthalt auf der Baustelle ist nur innerhalb der zugewiesenen Bau- und Einsatzstelle und nur zur Auftragsdurchführung gestattet. Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgelegten Arbeitszeit ist nicht zulässig.

  1. Personal

Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter haben die Arbeitsverantwortlichen der Firmen sicherzustellen,

[Seite 130]

dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde des vorgesehenen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet einschließlich der Anmeldung nach dem Meldegesetz sowie auch eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes ausgestellt wurden. Alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen müssen eingehalten werden. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen. Alle fremdsprachlichen Äußerungen und Bescheinigungen sind ggf. mit deutscher Übersetzung einzureichen.

Alle beschäftigten Firmen haben dafür zu sorgen, dass bei Anwesenheit nicht deutschsprachiger Mitarbeiter während der Arbeitszeit immer eine Person auf der Baustelle anwesend ist, die es ermöglicht, die jeweilige Sprache ins Deutsche zu übersetzen und in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt insbesondere für die ggf. erforderlichen Unterweisungen der Arbeitsverantwortlichen der Firmen. Kommen die Firmen dieser Verpflichtung nicht nach, so sind der Bauherr oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des entsprechenden Auftragnehmers/Nachunternehmers heranzuziehen.

  1. Arbeitszeiten

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Sollten Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen notwendig werden, sind diese durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern (siehe Firmensitz) bzw. bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen und von diesen genehmigen zu lassen. Die Arbeitsaufnahme ist der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung sowie eine Liste der Arbeitnehmer, die an diesen Tagen tätig werden, muss von dem Auftragnehmer unaufgefordert bei der Bauleitung des Auftragnehmers auf der Baustelle hinterlegt werden und sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.

Arbeiten von mehr als 10 Stunden täglich sind ebenfalls nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung bei der Bauleitung des Auftragnehmers zulässig.

  1. Weitervergabe von Arbeiten

Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn oder seinen Beauftragten (BÜ) auf der Grundlage des Bauvertrags und dieser Baustellenordnung an Nachunternehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seine Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nachzukommen.

  1. Bahnbetrieb im Baustellenbereich

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bei Arbeiten im Bereich einer Bahnlinie einen Sicherungsposten durch die DB AG einzurichten. Alle Verkehrsanordnungen sind schriftlich auf der Baustelle vorzuhalten.

  1. Sicherheit bezüglich Freileitungen oder sonstige Leitungen

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen oder sonstiger erdverlegter Leitungen (z. B. Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation). Die Sicherungsmaßnahmen sind im Regelfall im Vorfeld der Maßnahme mit dem Versorger und Leitungsbetreiber abzustimmen. Auch im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.

[Seite 131]

  1. Sicherheit bezüglich Gewässer

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen den Absturz und das Ertrinken. Weiterhin veranlasst sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, sofern im Planfeststellungsbeschluss oder den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen werden. Gegebenenfalls sind diese mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

B. ARBEITSSTÄTTEN

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

Die Baustelle und die außerhalb liegenden Arbeitsstellen sind durch Absicherungen (z. B. Umzäunungen mit Mobilzäunen) gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung ggf. auf den vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist von allen am Bau Beteiligten zu beachten und einzuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bekannt zu geben. Dies gilt z. B. für Schwertransporte.

Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Baustellengelände beträgt auf befestigten Baustraßen 30 km/h und auf unbefestigten Baustraßen 10 km/h. Sämtliche Hinweisschilder sind zu beachten. Der gesamte Baustellenverkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten bzw. besonders ausgewiesenen Verkehrswegen erfolgen. Das Einfahren/Ausfahren bzw. Betreten/Verlassen der Baustelle ist nur durch die gekennzeichneten Zugänge erlaubt. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht Einweisungspflicht. Auf Fußgängerverkehr ist besonders zu achten. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Die Verkehrswege dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden.

Alle im Bereich der Baustelle genutzten Fahrzeuge und Geräte müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Die Ladungen sind zu sichern.

Private Personenkraftwagen (Besucher) können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Baustellengeländes abgestellt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Für hieraus entstehende Schäden wird nicht gehaftet.

Schädliche Umwelteinwirkungen sowie gesundheitsgefährdender Feinstaub sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Verkehrswege sind bei Trockenheit und sichtbaren Staubaufwirbelungen hinter Baustellenfahrzeugen über eine Wasserberieselung feucht zu halten, um die Staubbelastung zu reduzieren. Bei dem Transport von feinen Schüttgütern sind zur Vermeidung von Staubverwehungen von der Ladefläche geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. Abdeckplanen) zu ergreifen. Bei der Materialübergabe sind die Übergabehöhen anzupassen und möglichst klein zu halten, um die Staubentwicklung zu reduzieren.

Zur Minderung der Staubbelastung sollten die Fahrer der eingesetzten LKW und Radlader die Fenster der Fahrerkabinen geschlossen halten und die Geräte mit Dieselmotoren sollten mit Partikelfilter- Systemen ausgestattet sein. Die Laufzeiten der Maschinen sind zu optimieren. Leerlauf ist zu vermeiden.

Bei der Nutzung von Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen (wie z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen, Steinschneidemaschinen) sind staubmindernde Maßnahmen zu treffen (wie z. B. Wasserführung, Benetzen, Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden).

[Seite 132]

Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen sind mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu vereinbaren.

Die Anforderungen des Luftreinhalteplans der zuständigen Bezirksregierung sind ggf. einzuhalten.

Alle Verkehrsanordnungen sind in schriftlicher Form auf der Baustelle vorzuhalten.

  1. Unterkünfte und soziale Anlagen

Sozialanlagen auf der Baustelle müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung eingerichtet werden.

Die Errichtung von Wohnunterkünften, mit Schlaf-, Aufenthalts-, Sanitärräumen und Kochgelegenheiten im Baustellenbereich ist nur mit Genehmigung der Bauleitung des Auftragnehmers und des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) möglich. Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten und einzuhalten.

Der Auftragnehmer muss eine Nutzung der Sozialanlagen durch die Nachunternehmer gestatten.

  1. Winterfeste Arbeitsplätze

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den Forderungen der Winterbauverordnung die Arbeitsplätze winterfest einzurichten und Räum- und Streuarbeiten durchzuführen.

  1. Erste-Hilfe-Räume

Der Auftragnehmer hat bei mehr als 50 Arbeitern auf der Baustelle einen Erste-Hilfe-Raum einzurichten. Die weiteren Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung, der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie den ASR A4.3 hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Die DGUV Information 204- 022 „Erste Hilfe im Betrieb“ ist zu beachten.

Bei mehr als 100 Arbeitern auf der Baustelle hat der Auftragnehmer gemäß DGUV Vorschrift 1 einen Betriebssanitäter zu stellen.

  1. Mobile Misch- und Brechanlagen

Der Auftragnehmer muss bei dem Betrieb von mobilen Misch- und Brechanlagen auf der Baustelle den geplanten Anlagenstandort vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) genehmigen lassen. Die Anlage und der Betrieb der Anlage müssen den sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.

 Beschickung der Anlage mit Ladern oder Baggern mit geringen Abwurfhöhen an allen Übergabestellen.  Ordnungsgemäße Aufstellung der Anlage (Zu- und Abfahrt, Container für Bewehrung und andere Fremdstoffe, Wasseranschluss).  Einsatz von emissionsarmen, lärmreduzierten und gering staubfreisetzenden Anlagen (Absaugung an Arbeitsöffnungen, Entstehungs- und Austrittsstellen sowie Staubbindung durch Benetzung oder Wasserführung).  Unbeschädigte und befestigte Abdeckungen/Einhausungen der Laufbänder und Übergabestellen (Verringerung der Staubemissionen).  Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen an der gesamten Anlage.  Funktionsfähiger Not-Aus-Schalter in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen.

Auch die im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan beschriebenen Auflagen für den Betrieb der Anlage sind einzuhalten.

  1. Fräsarbeiten

Das Trockenfräsen ist aufgrund der auftretenden Stäube und das Warmfräsen ist aufgrund der gegebenenfalls auftretenden Teerdämpfe beim Fräsen von teerhaltigen Schichten nicht zulässig. Es ist

[Seite 133]

nur das Kaltfräsen von Asphalt zulässig. Um bei dem Einsatz von Kaltasphaltfräsen auf Baustellen die Staubbelastung zu mindern und die Freisetzung von asbesthaltigen Fasern zu verhindern, dürfen ausschließlich Fräsen mit neuer Absaugtechnik gemäß der TRGS 517, Punkt 5.7.2.1 (2), eingesetzt werden. Die Fräsen müssen die entsprechenden sicherheitstechnischen Anforderungen zur Reduzierung von Feinstaub erfüllen. Die Regeln der TRGS 517 sind einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Ergänzende Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Der Einsatz von Kaltasphaltfräsen ist mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen.

  1. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung

Der Auftragnehmer installiert die Stromversorgung und Allgemeinbeleuchtung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Die Unterversorgung der Arbeitsstellen obliegt der Verantwortung der jeweiligen Nachunternehmer und darf nur durch qualifizierte Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Bei elektrotechnischen Arbeiten (auch Reparaturen an elektrischen Betriebsmitteln) sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die erforderlichen Qualifikationen als Elektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vorzulegen. Andere als die hier genannten Fachkräfte dürfen elektrotechnische Arbeiten nicht durchführen.

  1. Funksprechverkehr

Eine Nutzungsberechtigung für den Funksprechverkehr ist bei der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Die Anzahl der Geräte, Gerätetyp sowie die verwendete Frequenz sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Die Vorgaben des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

  1. Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung

Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, alle Bau- und Montagestellen, Lager, Magazine, Unterkünfte, Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege in ordentlichem, sauberem und aufgeräumtem Zustand zu halten. Anfallende Verschmutzungen und Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Außerdem hat jede Firma dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich ihrer Arbeitsstelle sofort – mindestens jedoch täglich – das herumliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial (Schrott) sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste etc. entfernt werden. Kommt der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, können die erforderlichen Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch die Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) durch eine externe Firma veranlasst werden. Die Kosten trägt die jeweilige Firma, bei der der Mangel festgestellt wurde. Ist der Verursacher einer Verunreinigung nicht feststellbar, so werden die Kosten für die veranlasste Beseitigung anteilmäßig auf die tätigen Firmen umgelegt.

  1. Rauschmittelmissbrauch

Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Bauleitung des Auftragnehmers bzw. der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, solchen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen.

  1. Diebstahlsicherung

Alle Firmen sind für die diebstahlsichere Verwahrung ihres Eigentums selbst verantwortlich. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). Alle auf der Baustelle tätig werdenden Personen sind verpflichtet, ausreichend Vorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust ihres Montagegerätes und Baumaterials zu treffen. Auf der Baustelle gefundene Gegenstände sind bei der Bauleitung des Auftragnehmers abzugeben.

[Seite 134]

C. ARBEITSSICHERHEIT

  1. Allgemeines

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. aufsichtführenden Personen, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den gültigen SiGe- Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie das Umsetzen der Anordnungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind ausschließlich die Arbeitsverantwortlichen der Firmen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen allein verantwortlich. Sie haften für Folgen aus deren Unterlassung.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse durchzuführen und diese dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.

Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Unternehmer ineinander oder werden besonders gefährliche Tätigkeiten durchgeführt, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze, alle Verkehrswege und Gerüste, sowie auch für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.

Stellt der Unternehmer arbeitssicherheitstechnische Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Unternehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat seiner Bauleitung und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Namen und die Anschriften seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.

  1. Unterweisung

Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen müssen ihre Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit auf der Baustelle in die allgemeinen nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Gesetzen erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen. Diese Unterweisungen sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen nachzuweisen und schriftlich einzureichen.

Außerdem hat jeder Arbeitsverantwortliche der Firmen seine Beschäftigten in den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung und in die sonstigen Regelungen und Baustellenanweisungen einzuweisen. Auch hierüber ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Einweisungspflicht der Arbeitsverantwortlichen der Firmen in das oben genannte obliegt der Bauleitung des Auftragnehmers.

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen vorgelegt werden.

  1. Erdarbeiten

Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo).

[Seite 135]

  1. Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel

Es sind möglichst emissionsarme und gering staubfreisetzende Arbeitsverfahren/-geräte ohne Dieselmotoremissionen (DME) zu verwenden. Nach der TRGS 554 sind ggf. Dieselmotoren durch die Absaugung der DME direkt an der Entstehungsstelle mit Partikelfilter-Systemen sicher zu stellen.

Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

Die Arbeitsabläufe und Geräte sind so auszuwählen, dass bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsführungen der Aufenthalt von Personen im Sicherheitsabstand zwischen den Baugeräten/Maschinen und der Verkehrsführung ausgeschlossen ist.

Die Betriebsmittel (z. B. Handwerkszeug) müssen mängelfrei sein und sie dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. Holzleitern müssen ohne Beschädigungen sind und dürfen aufgrund des hohen Eigengewichtes und der hohen Bruchgefahr (Faserstruktur, Sprossen-Holm-Befestigung) nur in Sonderfällen (Strom) genutzt werden. In der Regel sollten Alu-Leitern genutzt werden.

  1. Montagearbeiten

Bei Montagearbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Montageanweisung vorzulegen, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind.

  1. Abbrucharbeiten

Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Abbruchanweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.

 Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden.  Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich durch Wasserberieselung reduziert werden.  Kein Abwerfen von Abrissgut (Balken, Türen, Leichtbauelemente, etc.) sowie Transport und Ablagerung dieser Materialien per Hand oder mit Hilfe von Bauaufzügen.  Abbruch möglichst großstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. Benetzung).  Einplanung des Gerüstes und staubmindernde Abdeckungen.  Einsatz von für den Abbruch geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik).  Einsatz von emissionsarmen und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen).  Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer).

Auch im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan werden evtl. entsprechende Auflagen für den Betrieb der Anlage getroffen.

[Seite 136]

  1. Sprengarbeiten

Bei der Durchführung von Sprengarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Sprenganweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.  Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden.  Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich z. B. durch Wasserberieselung reduziert werden.  Einplanung des Objektes und staubmindernde Abdeckungen.  Vorbereitung und Ausführung der Sprengung nur durch den Sprengberechtigten.

  1. Tunnelbauarbeiten

Bei der Durchführung von Tunnelbauarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) und auf Verlangen dem Bauherrn eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.  Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden.  Materialabhängiger Gesteinsabbruch mit möglichst geringer Staubentwicklung und geeigneter Staubbindung nach Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo).  Einsatz von für den Tunnelbau geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik).  Einsatz von emissionsarmen, lärmgeminderten und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen).  Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer).  Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen im gesamten Arbeitsbereich.

  1. Gerüste

Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und deren Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur von Gerüstbaufachfirmen vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

  1. Gefahrstoffe

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und es sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Beides ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) in Kopie zu übergeben.

Die Gefahrstofflagerung darf nur in für den Gebrauch erforderlichen Mengen und auf den dafür vorgesehenen und geeigneten Flächen erfolgen. Die Herstellerangaben und sonstigen rechtlichen Grundlagen sind dabei zu beachten.

[Seite 137]

  1. Persönliche Schutzausrüstung

Personen ohne Schutzhelm, Schutzschuhe oder Warnweste haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen-, Gesichts-, Gehör- oder Atemschutz), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Bei Arbeiten in Arbeitskörben/-bühnen oder anderen Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, gilt für die Baustellenbeschäftigten eine generelle Tragepflicht für Auffanggurte als Rückhaltesysteme. Diese Arbeiten sind im Vorfeld der Maßnahme mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen. Das Baustellenpersonal muss bei dem Aufenthalt auf der Baustelle mindestens Warnkleidung entsprechend der Klasse 2 tragen. Bei Arbeiten außerhalb des gesicherten Bereiches ist das Tragen von Warnkleidung entsprechend der Klasse 3 erforderlich. Weitere Details werden in der Anlage „Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“ geregelt.

Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung durch die Bauleitung des Auftragnehmers und den Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der Baustelle verwiesen werden.

D. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

  1. Brandschutz

Das gesamte Baustellenpersonal ist im Rahmen der erforderlichen Unterweisung/Einweisung durch die Aufsichtsführenden der Firma mit der Handhabung der Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Jeder Brand (auch Kleinbrand) ist unter genauer Angabe des Schadensumfangs sofort der zuständigen öffentlichen Feuerwehr, der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidearbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Ein Feuerlöscher ist bei diesen Arbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich bereit zu halten. Im Brandfall ist entsprechend dem „Alarmplan“ und den Anlagen „Verhalten im Brandfall“ und „Verhalten bei Unfällen“ vorzugehen.

  1. Notfallmeldung, Alarmplan

Die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr haben in Absprache mit dem SiGeKo Fluchtwege und Sammelplätze festzulegen. Dabei ist die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Ziffer 10 Flucht- und Rettungsplan zu beachten.

Im Alarmierungsfall obliegen dem Fachbauleiter des jeweiligen Unternehmens die Meldungen/Alarmierungen an die zuständigen Stellen. Wenn es sich um kleinere Vorkommnisse ohne Personenschaden und ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt handelt, müssen im Regelfall nur die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) informiert werden. In den anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen.

  1. Alarmierung externer Hilfskräfte nach Alarmplan über Notruf 112
  2. Innerbetriebliche Baustellenalarmierung mittels Zuruf
  3. Meldungen an: ● Polizei (bei schweren oder tödlichen Unfällen) ● Bauherr und sein Vertreter (SiGeKo) ● Bauleitung des Auftragnehmers  Stabsstelle Arbeitssicherheit des Bauherrn (0209/3808-222) ● zuständige Bezirksregierung (Abt, 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“) ● Berufsgenossenschaft der betreffenden Firmen ● Nachunternehmer

Es ist immer in dieser Reihenfolge zu verfahren.

Die Schilder in der Anlage 2 - 4 sind durch den Auftragnehmer an prägnanter Stelle auf der Baustelle auszuhängen. Zusätzlich sind die Schilder in allen Mannschaftscontainern der am Bau beteiligten Firmen gut sichtbar aufzuhängen.

[Seite 138]

E. SICHERUNG DER BAUSTELLE

  1. Betretungserlaubnis

Das Betreten der Baustelle ist nur den am Bau beschäftigen Personen erlaubt. Betriebsfremde Personen haben sich bei der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Das Betreten der Baustelle ohne persönliche Schutzausrüstung ist untersagt.

  1. Fotografieren

Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen.

  1. Besucher

Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Bauleitung des Auftragnehmers sowie des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Den Besuchern ist die erforderliche PSA gemäß den Festlegungen des SiGeko (SiGe-Plan) zur Verfügung zu stellen.

  1. Anwohnerschutz

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. gegen Emissionen) für die im Umfeld der Baustelle ansässigen Anwohner.

F. UMWELTSCHUTZ

  1. Abfall

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen und den anfallenden Abfall seiner Nachunternehmer ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Verbrennen der Abfälle ist verboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu halten, in dafür zugelassenen Behältern zu sammeln und zu entsorgen. Die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, Entsorgungsplätze einzurichten. Kommt der Auftragnehmer seiner Entsorgungspflicht nicht nach, werden die Bauleitung des Auftragnehmers oder der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) dieses auf Kosten des Verursachers veranlassen.

  1. Lärm

Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 80 dB(A) überschritten wird, sind der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.

  1. Gewässerschutz

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.

Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Boden und Gewässer sind verboten. Ausgenommen hiervon sind die für die Leistungserbringung notwendigen und zugelassenen Maßnahmen. Abwässer und Feststoffe aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen behalten sich die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

[Seite 139]

Bei Baustellen innerhalb von Wasserschutzzonen sind außerdem die entsprechenden Anforderungen der RiStWag für die Baustelleneinrichtung und die Baudurchführung zu beachten.

  1. Luft

Schädliche Lufteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Vorgaben des von der Bezirksregierung aufgestellten Luftreinhalteplans sind ggf. einzuhalten. Es werden in dieser Baustellenordnung weitere Vorgaben zur Luftreinhaltung gemacht, welche durch die beauftragten Unternehmen zu beachten sind. Die Maßnahmen bewirken zusammen, dass weniger Staub freigesetzt wird und die Luftqualität verbessert wird.

  1. Vegetation

Zu erhaltende Vegetationsbestände im Bereich der Baustelle sind gemäß den Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB) zu schützen.

  1. Bautabuflächen

Flächen, die im landschaftspflegerischen Begleit- oder Ausführungsplan als Bautabuflächen ausgewiesen sind, dürfen im Rahmen der Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.

  1. Tiere

Gefährdete Tierarten im Bereich der Baustelle sind gemäß den Hinweisen zum Artenschutz beim Bau von Straßen (H ArtB) zu schützen. Im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.

(Ort) (Datum) (Unterschrift Auftraggeber)

(Ort) (Datum) (Unterschrift Bauleitung)

(Ort) (Datum) (Unterschrift SiGeKo)

[Seite 140]

Anlage 1

Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz

Es gibt umfassende Regelwerke (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen, DGUV-Vorschriften, DGUV-Regeln, Techn. Richtlinien), welche die Mindeststandards zum Arbeits- und Umweltschutz verbindlich regeln. Diese Vorgaben sind seitens des Auftraggebers und seitens der Auftragnehmer grundsätzlich zu beachten. In bestimmten Bereichen werden durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW aufgrund der besonderen Gefährdungslage detaillierte Arbeitsschutzregelungen getroffen, welche die gesetzlichen Forderungen ergänzen bzw. konkretisieren. Dieses Dokument gibt eine Übersicht über die Arbeitssicherheits- und Umweltstandards des Landesbetriebs Straßenbau NRW, die von allen Beschäftigten der beauftragten Firmen und von den eigenen Beschäftigten einzuhalten sind.

Die sich aus den genannten Mindeststandards ergebenden notwendigen Leistungen sind seitens der Fremdunternehmen in den angebotenen Hauptpositionen der Ausschreibungen des Landesbetriebs als Nebenleistungen ohne besondere Vergütungen einzurechnen. Auch die Arbeiten zur Erfüllung von anderen Auflagen wie z. B. zu Emissionen der Bezirksregierungen zur Lärm- oder Staubreduzierung werden nicht besonders vergütet.

Die beschriebenen Mindeststandards können gemäß dem aktuellen Stand der Technik weiter verbessert werden. Im Arbeitsschutz können nach Rücksprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten teilweise auch andere geeignete Maßnahmen mit dem gleichen oder einem höheren Sicherheitsstandard ergriffen werden.

Tragepflicht für Sicherungsgeschirr/Auffanggurte

Die Nutzung von Sicherungsgeschirr/Auffanggurten ist Pflicht, falls aufgrund der anfallenden Arbeiten eine Absicherung erforderlich wird und keine andere Art der Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) möglich ist.

Tätigkeitsbeispiele:

 Arbeiten an Gittermasten und Nutzung von Steigeinrichtungen: Bei Tätigkeiten auf Steigleitern und Steigeisengänge ist in der Regel keine andere Sicherungsart zulässig.

 Tätigkeiten an offenen Fenstern: Bei Tätigkeiten an offenen Fenstern mit Absturzgefahr ist das Sicherungsgeschirr eine geeignete Sicherungsart.

 Tätigkeiten in Arbeitsbühnen/Arbeitskörben: Aufgrund der Gefahr des Herausstürzens aus dem Korb (z. B. technischer Defekt, Schwingbewegungen oder Kippen des Fahrzeugs) gilt eine grundsätzliche Tragepflicht von Sicherungsgeschirr.

Die Sicherungsgeschirre dürfen nur bis zur vom Hersteller vorgegebenen max. zulässigen Nutzungsdauer genutzt werden und sie müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Sie müssen vor jedem Einsatz durch den Nutzer auf Schäden gesichtet werden. Bei Beschädigungen dürfen sie nicht genutzt werden und müssen in Stand gesetzt oder entsorgt werden. Es sind die Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung) zu beachten und die Nutzer müssen in die richtige Handhabung eingewiesen sein. Es sind nur geeignete Anschlagpunkte zu nutzen.

[Seite 141]

Tragen von Warnkleidung

Aufgrund des hohen Unfallrisikos bei Arbeiten im und am Verkehrsraum durch den laufenden Verkehr gelten auf der Baustelle die folgenden verpflichtenden Vorgaben. Der Aufenthalt im Verkehrsraum muss auf das für die Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebes Notwendige beschränkt bleiben.

Abbildung 1: Einteilung der Warnkleidung entsprechend den Klassen nach EN ISO 20471

Personen, die sich in der Regel nur im gegen den Verkehr (Baustellenverkehr und Allgemeiner Straßenverkehr) abgesicherten Baustellenbereich aufhalten oder tätig sind, müssen Warnkleidung der Klasse 2 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.

­ Beschäftigte von Bauunternehmen, welche Bautätigkeiten innerhalb des Arbeitsbereichs durchführen. ­ Personen, welche sich nur zu kurzen Kontrollen, Besichtigungen oder im Rahmen der Erstellung von Gutachten im Verkehrsraum aufhalten (Bauüberwachung, Gutachter oder Gutachterinnen, usw.)

Personen, die sich regelmäßig auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches (Verkehrsraum) bewegen, müssen Warnkleidung der Klasse 3 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.

­ Personen, die in Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) zum Auf- und Abbau von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eingesetzt werden und auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches tätig sind. ­ Personen, die in Nachtbaustellen tätig sind. Die Reflexstreifen der Warnkleidung sollen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen. Dazu sind auf jeden Fall Jacke und Hose notwendig.

[Seite 142]

Weitere Regelungen zur PSA

Sicherheitsschuhe

Die Sicherheitsschuhe müssen mindestens der Schutzklasse S 3 nach EN ISO 20345 entsprechen und knöchelhoch sein.

Gehörschutz

In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist geeigneter und ausreichender Gehörschutz zu tragen (z. B. Gehörschutzkapseln). Bei bestimmten Tätigkeiten muss dieser verkehrstauglich sein (z. B. Arbeiten außerhalb abgesicherter Bereiche an stark befahrenen Straßen). In diesen Fällen können u. a. Otoplastiken geeignet sein.

Schutzbrillen

Bei folgenden Arbeiten ist das Tragen von Augenschutz (Visiere und/oder Schutzbrillen) erforderlich.

 Einsatz von Motorsensen  Einsatz von Häckslern/Buschholzhackern

Handschuhe

Bei vielen Arbeiten sind der Arbeit angepasste Handschuhe (z.B. Chemikalienhandschuhe) zu tragen.

Schutzanzüge

Soweit Gefahrenquellen nicht beseitigt werden können, sind ggf. geeignete Schutzanzüge z. B. bei biologischen Gefährdungen zu tragen.

Schnittschutzjacke

Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben muss zusätzlich zu der anderen PSA eine Schnittschutzjacke mit Reflexstreifen gem. EN ISO 20471 und EN ISO 11393 sowie KWF-Siegel getragen werden.

Hinweise zu Arbeiten mit Motorsägen

Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben

Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben darf nur eine Person im Arbeitskorb stehen. Der Einsatz von Trenngittern ist nicht erlaubt.

[Seite 143]

Weitere Regelungen zur RSA

Verkehrspläne

Bei der Baustelleneinrichtung im Verkehrsbereich müssen die seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW vorgegebenen Verkehrs- und Einrichtungspläne und sonstigen Vorgaben und Absprachen beachtet werden. Die geforderten Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen, Leitbaken, Warnschwellen) sind fachgerecht aufzubauen.

Fahrzeugausstattung

Die im Verkehrsraum eingesetzten Fahrzeuge müssen – um Sonderrechte entsprechend der StVO wahrnehmen zu können – mit der Warnmarkierung nach DIN 30710 gekennzeichnet sein. Zusätzlich werden bei Arbeiten für Straßen.NRW nach § 52 (4) StVZO LKW über zwei für die Straße zugelassene gelbe Rundumkennleuchten und PKW über eine gelbe Rundumleuchte gefordert. Die Grundsätze der Ladungssicherung müssen eingehalten werden.

[Seite 144]

Anlage 2

ALARMPLAN Alarmierung im Notfall (Brand, Unfall, Explosion)

NamenTelefon
Feuerwehr112
Polizei110
Bauleitung
Bauüberwachung
SiGeKo
Stabsstelle Arbeitssicherheit0209/3808-222
Ersthelfer Baustelle

Wichtige Rufnummern

NamenTelefon
Nächstes Krankenhaus
Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser)
Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser)
Deutsche Bundesbahn
Abt. 5, Dezernat 55 Bezirksregierung …
Stadtverwaltung …

[Seite 145]

Anlage 3

Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

In Sicherheit Wenn vorhanden, dem gekennzeichneten Fluchtweg folgen. bringen

  • Gefährdete Personen warnen
  • Hilflose Personen warnen
  • Vermisste Personen melden
  • Sammelstelle aufsuchen
  • Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr befolgen

Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet

Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes.

Folgende Angaben sind wichtig:

WO ist es passiert? WAS ist passiert? WIEVIELE Personen/Gebäude sind verletzt/betroffen? 112 WER ruft an?

WARTEN auf Rückfragen!

Löschversuch Brand mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen

  • Hinweisschilder beachten
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Anlagen einhalten
  • Rückweg sichern
  • Eigenschutz beachten
  • Einweisen der Einsatzfahrzeuge

Information Folgende Stellen sind zu informieren:

  • Bauleitung
  • Bauüberwachung
  • SiGeKoordinator
  • Stabsstelle Arbeitssicherheit Tel.: 0209/3808-222 (Landesbetrieb Straßenbau NRW)

[Seite 146]

Anlage 4

Verhalten bei Unfällen

Ruhe bewahren

Erste Hilfe Sofortmaßnahmen durch den nächst verfügbaren Ersthelfer. Ersthelfer sind im Erste-Hilfe-Aushang angegeben.

Wichtig Ersthelfer leisten nur Erste-Hilfe! Sie unterlassen alle Maßnahmen, die nur Rettungssanitäter und Ärzte durchführen dürfen.

Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes. Folgende Angaben sind wichtig:

WO ist es passiert? WAS ist passiert? WIEVIELE Verletzte, ggf. welche Verletzungen? WER ruft an? 112 WARTEN auf Rückfragen!

Einweisung Bereitstellung einer/mehrerer Personen zur Einweisung des Rettungsdienstes vom Baustelleneingang zum Unfallort. Ggf. sind mehrere Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten einzuweisen. Die Anweisungen des Rettungsdienstes sind zu beachten.

Information Folgende Stellen sind zu informieren:

  • Bauleitung
  • Bauüberwachung
  • SiGeKoordinator
  • Stabsstelle Arbeitssicherheit Tel.: 0209/3808-222 (Landesbetrieb Straßenbau NRW)

Eintrag in das Verbandsbuch oder Erstellung einer Unfallanzeige.

[Seite 148]

Name und Anschrift des Bieters: Ort: Datum: Tel.: Fax: E-Mail: Ust.ID-Nr.: Az.-Nr.:

Angebotsschreiben

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Markierungsarbeiten BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

Ihre Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom 27.08.2026 Anlagen1, die Vertragsbestandteil werden: Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

Selbstgefertigtes Leistungsverzeichnis (Abschrift oder Kurzfassung)

HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

Nebenangebote

Unterlagen zu den Zuschlagskriterien

Anlagen1, die der Angebotswertung dienen, ohne Vertragsbestandteil zu werden:

HVA B-StB Eigenerklärung Eignung

Einheitliche Europäische Eigenerklärung zur Eignung (EEE)

HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit

HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Elektronische Angebotsdatei Format DA 84 GAEB 90

  1. Ich/wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an. An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.

  2. Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt:

EUR

  1. Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote: St.

1 vom Bieter, soweit erforderlich, anzukreuzen und beizufügen

[Seite 149]

  1. Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:

%

  1. Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende Unterlagen:  „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe 2019“,  Unterlagen gem. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.

  2. Ich bin/Wir sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:

Name: PQ-Nummer: Name: PQ-Nummer: Name: PQ-Nummer: Name: PQ-Nummer: Ich bin/Wir sind ein kleines oder mittleres Unternehmen – KMU – (< 250 Beschäftigte und ≤ 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. ≤ 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme)2.

  1. Ich/Wir erkläre(n),

dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n). dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Unterauftrag- /Nachunternehmerleistungen“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).

  1. Ich/Wir erkläre(n), dass  ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkenne(n).  mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.  ein nach der Leistungsbeschreibung von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.  das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.  falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.  alle ggf. von mir/uns verwendeten Holzprodukte nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sind oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.  ich/wir einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme zahlen werde(n), falls ich/wir aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen habe(n), die eine unzulässige Wettbewerbseinschränkung darstellt.  ich/wir jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteile/n.

Elektronisches Angebot in Textform3

…………………………………………………..

(Name, lesbar)

2 Bietergemeinschaften gelten nur dann als KMU, wenn der überwiegende Teil des Auftrags von (einem) Partner(n) der Bietergemeinschaft erbracht wird, der/die als KMU einzustufen ist/sind.

3 Für die Wahrung der Textform reicht es grundsätzlich aus, wenn bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften der Firmenname genannt wird.

[Seite 150]

2 Bietergemeinschaften gelten nur dann als KMU, wenn der überwiegende Teil des Auftrags von (einem) Partner(n) der Bietergemeinschaft erbracht wird, der/die als KMU einzustufen ist/sind.

3 Für die Wahrung der Textform reicht es grundsätzlich aus, wenn bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften der Firmenname genannt wird.

[Seite 151]

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076 Markierungsarbeiten BA 2.3
03-0265 Neubau B 67 Reken -Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

(dem Auftraggeber einzureichen)

Inhalt Seite/Blatt

Leistungsverzeichnis

Langtext-Verzeichnis

Kurztext-/Preis-Verzeichnis 1-8

Langtext-/Preis-Verzeichnis

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Anlagen für Bietereintragungen

Sonstige Anlagen Anlagenverzeichnis zur Funktionalausschreibung

[Seite 152]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Leistungsverzeichnis

  • V erzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche -
Die im Leistungsverzeichnis mit Standardleistungs-N ummer(S tL-Nr)
gekennzeichneten Beschreibungen der Teilleistungen (O Z)s ind nachstehend

aufgeführten Leistungsbereichen des STLK / RLK entnommen.

Bei Nutzung der elektronischen Fassung des STLK -
bzw. -einsicht nur bei Verwendung des AVA-Programmsystems des Auftraggebers gewährleistet werden.
ei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext- Verzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Projekt :03-0265 -BB67n,Reken( L600) /Dülmen(B474 ), N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76 ,Beschilderung BA2.3
LB- Nr .LeistungsbereichAusgabe

1 9.101 BAUSTELLENEINR . , BAUBEGL . LEISTUNGEN 09/19

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 1

[Seite 153]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Inhaltsverzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67n,Reken( L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
TitelBezeichnungSeite
0 0.Wegweisung u.Kleinbeschilderung. .......................................................................................... 3
00.00.BAUSTELLENEINRICHTUNG. .................................................................................................. 3
00.01.VERKEHRSSICHERUNG. ......................................................................................................... 3
00.02.KLEINBESCHILDERUNG. ......................................................................................................... 3
00.03.KLAPPBESCHILDERUNG. ........................................................................................................ 4
00.04.BESCHILDERUNG B67. ........................................................................................................... 5
00.05.A UFSTELLVORRICHTUNGEN. ................................................................................................ 6
00.06.FUNDAMENTE. ......................................................................................................................... 6
00.07.SONSTIGE EINRICHTUNGEN. ................................................................................................ 6
Zusammenstellung. .................................................................................................................... 7

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 2

[Seite 154]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265 - BB67n ,Reken (L600) /Dülmen(B474 ),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAEEP in EURGB in EUR

00 . Wegweisung u . Kleinbeschilderung

00.00 . BAUSTELLENEINRICHTUNG

00.00.0001.19.101/107.111,00Pschxxxxxx ,xx............ , ..
Baustelle einrichten
Sämtl .LV -A bschn
00.00.0002.19.101/112.011,00Pschxxxxxx ,xx............ , ..
Baustelle räume
Sämtl .LV-A bschn

Zwischensumme 00.00 . ............ , ..

00.01 . VERKEHRSSICHERUNG

00.01.0001.-- -- -- -- -- -- --1,00Pschxxxxxx ,xx............ , ..
V erkehrssicherung n.BB

Zwischensumme 00.01 . ............ , ..

00.02 . KLEINBESCHILDERUNG

00.02.0001.-- -- -- -- -- -- --36,00St............, ... ..........., ..
V Z Ronde liefernu .montieren
00.02.0002.-- -- -- -- -- -- --8,00St............, .............., ..
V Z Dreieck liefern u.montieren
00.02.0003.-- -- -- -- -- -- --16,00St............, ... ..........., ..
V Z Quadrat liefern u.montiere
00.02.0004.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
V Z205liefern u .montieren
00.02.0005.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z206liefern u .montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0006 .

00.02.0006.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z265liefern u .montieren an
00.02.0007.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z306liefern u .montieren

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 3

[Seite 155]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n ,Reken (L600 )/Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL-NrMengeAEEP in EURGB in EUR

Hinweis zur OZ 00.02.0008 .

00.02.0008.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
V Z600-34liefern u.montieren an .
00.02.0009.-- -- -- -- -- -- --3,00St............, .............., ..
V Z1000-11, -21liefern u.montie..

Hinweis zur OZ 00.02.0010 .

00.02.0010.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V Z1001-30liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0011 .

00.02.0011.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............. , ..
V Z1002-12, -23liefern u.montie..

Hinweis zur OZ 00.02.0012 .

00.02.0012.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z1003-31liefern u.montieren
00.02.0013.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V Z1004-30liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0032 .

00.02.0032.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z1004-32liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.02.0033 .

00.02.0033.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
V Z1008-30liefern u.montieren

Zwischensumme 00.02 . ............ , ..

00.03 . KLAPPBESCHILDERUNG

00.03.0001.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr .K1

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 4

[Seite 156]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB67n ,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZStL-NrMengeAEEP in EURGB in EUR
00.03.0002.-- -- -- -- -- -- --7,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0003.-- -- -- -- -- -- --3,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0004.-- -- -- -- -- -- --8,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0005.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0006.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0007.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0008.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0009.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K
00.03.0010.-- -- -- -- -- -- --2,00St............, .............., ..
Klapptafel Nr.K10
00.03.0011.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............. , ..
V Z532-20liefern u.montieren

Hinweis zur OZ 00.03.0012 .

00.03.0012.-- -- -- -- -- -- --4,00St............, .............., ..
V Z1004-30-200 ,- 400liefern u ...

Zwischensumme 00.03 . ............ , ..

00.04 . BESCHILDERUNG B 67

00.04.0001.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Großflächigen Wegweiser Nr .3.04
00.04.0002.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V orwegweiser Nr .3.05

Zwischensumme 00.04 . ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 5

[Seite 157]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis

Projekt:03-0265- BB 67 n ,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B 76 ,Beschilderung BA2.3
LV :SB04Neubau B 76 ,Beschilderung BA2.3
OZStL- NrMengeAEEP in EURGB in EUR

00.05 . AUFSTELLVORRICHTUNGEN

00.05.0001.-- -- -- -- -- -- --48,00St............, .............., ..
RPF>2500-3000mm liefern u .auf ..
00.05.0002.-- -- -- -- -- -- --23,00St............, ... ..........., ..
RPF>3000-3500mm liefern u .auf ..
00.05.0003.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
Gabelst .>4000-4500mm liefern / au .
00.05.0004.-- -- -- -- -- -- --3,00St............, .............., ..
Gabelst .>4000-5500mm liefern / au .
00.05.0005.-- -- -- -- -- -- --13,00St............, ... ..........., ..
Trim .>3500-4000mm liefern / aufst ..

Zwischensumme 00.05 . ............ , ..

00.06 . FUNDAMENTE

00.06.0001.-- -- -- -- -- -- --30,00m ³............, ... ..........., ..
Baugrube Herstellen
00.06.0002.-- -- -- -- -- -- --5,00m ³............, .............., ..
Zulage Handschachtung Baugrube
00.06.0003.-- -- -- -- -- -- --35,00m ³............, ... ..........., ..
Bew .Beton einschl .Schalung hers

Zwischensumme 00.06 . ............ , ..

00.07 . SONSTIGE EINRICHTUNGEN

00.07.0001.-- -- -- -- -- -- --25,00m............, .............., ..
Transp. Schutzeinrichtung aufbauen
00.07.0002.-- -- -- -- -- -- --1,00St............, .............., ..
V orwarnleuchte liefern u.montieren

Zwischensumme 00.07 . ............ , ..

Zwischensumme 00 . ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 6

[Seite 158]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis Zusammenstellung

Projekt:03-0265 -BB67n ,Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV:SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZGB in EUR

LV SB 04

00 . Wegweisung u . Kleinbeschilderung

00.00 . BAUSTELLENEINRICHTUNG ............ , ..

00.01 . VERKEHRSSICHERUNG ............ , ..

00.02 . KLEINBESCHILDERUNG ............ , ..

00.03 . KLAPPBESCHILDERUNG ............ , ..

00.04 . BESCHILDERUNG B 67 ............ , ..

00.05 . A UFSTELLVORRICHTUNGEN ............ , ..

00.06 . FUNDAMENTE ............ , ..

00.07 . SONSTIGE EINRICHTUNGEN ............ , ..

Summe 00 . ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 7

[Seite 159]

Straßen . NRW - Regionalniederlassung Münsterland

Kurztext -/ Preis -V erzeichnis Zusammenstellung

Projekt:03-0265 -BB67n, Reken (L600) /Dülmen(B474),N eubau
V E:03-26-0076Neubau B76,Beschilderung BA2.3
LV:SB04Neubau B76,Beschilderung BA2.3
OZGB in EUR

LV SB 04

0 0. Wegweisung u . Kleinbeschilderung ............, ..

Zusammenstellung des Angebotes

Summe der Abschnitte ( netto ) ............ , ..

A ngebotssumme ( netto ) ............ , ..

  • 19,00 v . H . Umsatzsteuer ( MwSt ) ............ , ..

Angebotssumme ( brutto ) ............ , ..

Druckdatum : 2 5.08.2026 Seite : 8

[Seite 160]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Vorzulegende Unterlagen

Abschnitt 1: Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind

Mit der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandte Vordrucke / Formblätter

HVA B-StB Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot gesondert) HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Unterauftrag- /Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Unterauftrag-/Nachunternehmer vergeben werden sollen) HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft)

Unternehmensbezogene Unterlagen

HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung (falls keine PQ-Nummer vorhanden bzw. die PQ- Qualifizierung nicht einschlägig ist), alternativ Einheitliche Europäische Eigenerklärung Eigenerklärung Bezug zu Russland HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Leistungsbezogene Unterlagen

Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm mit den Preisen Elektronische Angebotsdatei Format DA 84 GAEB 90 Produktangaben in folgenden Positionen:

Sonstige Unterlagen (z.B. Erfüllung von Mindestanforderungen, insbesondere durch Datenblätter, Muster, spezielle Nachweise)

Abschnitt 2: Mit dem Angebot auf gesonderter Anlage vorzulegende Unterlagen zu den Zuschlagskriterien

Für das Zuschlagskriterium Beschleunigungsregelung: Angabe des verbindlichen Endes der Bauzeit (Datum oder Werktage je nach Vorgabe in den Besonderen Vertragsbedingungen) durch den Bieter unter Berücksichtigung vertraglicher

Seite 1 von 4

[Seite 161]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

Vorgaben wie z. B. Fristen, Arbeiten Dritter; das Bauende darf nicht nach dem in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Bauende liegen. Mit dem Angebot Abgabe eines Bauzeitenplans, als Balkenplan mit mind. folgenden Angaben: Lfd. Nr. der Tätigkeit, Tätigkeit, Anfang und Ende der jeweiligen Tätigkeit nach Datum oder Werktagen, Dauer der jeweiligen Tätigkeit, Angabe von Zwischen- und Endterminen, Zeitachse in Wochen.“

Abschnitt 3: Unterlagen, die auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind

Mit der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandte Vordrucke / Formblätter

  • HVA B-StB Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (nur bei EU-Verfahren)

Unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen)

  • Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
  • Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
  • Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
  • Zur Höhe des Umsatzes Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben
  • Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal

Leistungsbezogene Unterlagen

-Nachweis der Qualifikation des SiGe-Koordinators gem. RAB 30, Abschnitt 4
-Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen und dessen Vertreter für
die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für
erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS
99)“.
-Nachweis der Qualifikation der zu benennenden Montagefachkraft gemäß den „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme (ZTV FRS
2013, Fassung 2017)“.

Seite 2 von 4

[Seite 162]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

-Nachweis der Qualifikation der sachkundigen Fachkraft gemäß den „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ()“.
  • Nachweis der Qualifikation des Markierungsfachmannes gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M13)“

  • Prüfzeugnis der Bast und Sicherheitsdatenblatt für Markierungssysteme

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkali- Kieselsäure-Reaktion des für die Verwendung vorgesehenen Straßenbaubetons (s. Baubeschreibung Abschnitt 5.8 Änderungen und Ergänzungen der TL Beton-StB 07)

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G DSK-StB

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennendenStraßenbaubehörde gemäß TL G OB

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G DSH-V-StB

  • Nachweis der im Rahmen des konkreten Beschaffungsvorgangs von der Beschaffungsstelle ge-forderten „Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen in Deutschland“, veröffentlicht auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), durch Einzelnachweis oder Bezugnahme auf die von der BASt veröffentlichte „Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland. Vordrucke Angaben zu Fahrzeugrückhaltesystemen (Anlage 1 bis 2)

Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen aus Stahl für
die Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 (Technische Regeln für die Ausführung von
Stahltragwerken 2018, ZTV VZ 2011 – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen).
Nachweis der Herstellerqualifikation für die Anbringung des CE-Zeichens auf der Schildrückseite
(TLP VZ 2011 – Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen).
Nachweis der Herstellerqualifikation für die Kennzeichnung auf der Schildrückseite mittels
Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für
Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., RAL GZ 628 – Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, Ausgabe 2010)
  • „Nachweis der Qualifikation des gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für . (ZTV ). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“

  • „Nachweis der Qualifikation des gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für . (ZTV ). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“

  • Produktdatenblätter benannter Fabrikate (nur soweit vom Bieter Angaben gemacht wurden)

Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.

Sonstige Unterlagen

Preisermittlungsunterlagen (z.B. Auszüge aus der Urkalkulation (siehe auch Baubeschreibung 1.6) Der Bieter hat die Urkalkulation oder die von der Vergabestelle benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem

Seite 3 von 4

[Seite 163]

110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

Seite 4 von 4

[Seite 164]

110300 - HVA B-StB - Verz. Unterauftrag- Nachunternehmerleistungen - Vers. (07/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Verzeichnis der Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich nachfolgend die durch Unterauftrag-nehmer/Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen und auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer/Nachunternehmer.

Seite 1 von 1

[Seite 165]

110300 - HVA B-StB - Verz. Unterauftrag- Nachunternehmerleistungen - Vers. (07/24)

OZBeschreibung der TeilleistungNamen der Unterauftragnehmer/Nachunternehmer (einschl. ggf. vorh. PQ-Nummern) (erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle)
0

Seite 2 von 1

[Seite 166]

110600 - HVA B-StB - Erklärung Bieter- Arbeitsgemeinschaft - Vers. (07/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

(bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen)

Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft, Bevollmächtigter Vertreter

Mitglied

USt-ID:

Weitere Mitglieder:

Mitglied

USt-ID:

Mitglied

USt-ID:

Mitglied

USt-ID:

beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden und erklären, dass

der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich

vertritt, zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist und alle

Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

(Firmenname) (Datum) (Name in Textform)

Seite 1 von 1

[Seite 167]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

Name und Anschrift Ort:

Datum:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Ust.-ID-Nr.:

Eigenerklärung Eignung

(vom Bewerber/Bieter bzw. Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft auszufüllen

sofern nicht eine EEE eingereicht wird oder ein anderer Eignungsnachweis zugelassen ist)

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. Aufforderung Teilnahmewettbewerb national bzw. Teilnahmewettbewerb EU/Interessensbestätigung)

I. Verpflichtende Eignungsnachweise

(Angaben sind immer vorzunehmen, soweit das Unternehmen nicht PQ-qualifiziert ist)

  1. Angabe zu zwingenden bzw. optionalen Ausschlussgründen

Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt

Ich / Wir erkläre(n), dass

für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen.

ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Wettbewerbsregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind.

für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt.

zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde.

Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro (netto) wird der Auftraggeber zu den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister vornehmen (§ 6 WRegG).

Weiterhin wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung anfordern.

Seite 1 von 9

[Seite 168]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung

Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse1 und eine Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes2 auf gesondertes Verlangen vorlegen.

1 Soweit mein/unser Betrieb beitragspflichtig ist

2 Soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt

Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation

Ich/wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet bzw. seine Tätigkeit eingestellt hat.

Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.

Seite 2 von 9

[Seite 169]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

2. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Registereintragungen

Ich bin/Wir sind

im Handelsregister eingetragen unter der Nr.: beim Amtsgericht .

für die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen.

bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen.

zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung auf gesondertes Verlangen vorlegen:

Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise.

Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft

Ich bin/Wir sind Mitglieder der Berufsgenossenschaft

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen auf gesondertes Verlangen vorlegen.

Seite 3 von 9

[Seite 170]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

3. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (alle Angaben brutto)

Der geforderte Mindestjahresumsatz beträgt: €*

Mein Jahresumsatz betrug: Jahr €,

Jahr €,

Jahr €.

Der geforderte Mindestjahresumsatz in dem

Tätigkeitsbereich des Auftrages beträgt: €*

Mein Jahresumsatz in diesem Bereich betrug: Jahr €,

Jahr €,

Jahr €.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen auf gesondertes Verlangen vorlegen.

Seite 4 von 9

[Seite 171]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

4. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Vorlage geeigneter Referenzen über die Ausführung von Bauleistungen in den letzten 5 Kalender-jahren**, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

Als vergleichbare Leistungen werden anerkannt:

** Der Auftraggeber akzeptiert auch Referenzen, welche mehr als fünf Jahre zurückliegen.

  1. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes des auf mein/unser Unternehmen entfallenden Anteils, des Ausführungszeitraums und des Auftraggebers:

  2. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes des auf mein/unser Unternehmen entfallenden Anteils, des Ausführungszeitraums und des Auftraggebers:

  3. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes des auf mein/unser Unternehmen entfallenden Anteils, des Ausführungszeitraums und des Auftraggebers:

Es können auch mehr als drei Referenzen angegeben werden, diese sind dann auf gesonderter Anlage vorzunehmen.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich /werden wir für die oben genannten Leistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis in Anlehnung an beiliegendes Muster auf gesondertes Verlangen vorlegen.

Angabe zu Arbeitskräften

Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen und gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal angeben.

** Vom Auftraggeber anzukreuzen, wenn ausnahmsweise Referenzen akzeptiert werden, die mehr als 5 Jahre zurückliegen.

Seite 5 von 9

[Seite 172]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

II. Ergänzende Eignungsnachweise

(Angaben sind immer vorzunehmen, soweit die Vergabestelle durch Ankreuzen festgelegt hat, ob und ggf. inwieweit der darin beschriebene zusätzliche Eignungsnachweis verlangt wird)

  • Nachfolgend werden keine weiteren Eignungsnachweise gefordert.

  • Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen

Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Fachkräfte

zur Verfügung stehen.

Angabe der technischen Fachkräfte, die die Leistung tatsächlich erbringen
Namen der Personen mit Funktion (auch technische Leitung)Berufliche Qualifikation

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise in Form von Studiennachweisen oder sonstigen Bescheinigungen bzw. Angaben wie Berufserfahrung und ausgeübten Tätigkeiten zu den Personen einreichen

  • Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens

Angabe der technischen Ausrüstung des Unternehmens

Seite 6 von 9

[Seite 173]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

  • Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens

Angabe der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

  • Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht

Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

Seite 7 von 9

[Seite 174]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

  • Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, sofern sie als Zuschlagskriterium bewertet werden

Mein/unser Unternehmen verfügt über folgende Nachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung:

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

  • Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet

Folgende Umweltmanagementmaßnahmen werde(n) ich/wir während der Auftragsausführung anwenden:

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

  • Erklärung, aus der hervor geht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt

Mein/unser Unternehmen verfügt für die Ausführung des Auftrags über folgende Geräte und technische Ausrüstung

Seite 8 von 9

[Seite 175]

110700 - HVA B-StB - Eigenerklärung Eignung - Vers. (07/24)

Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.

Angabe, welche Teile des Auftrags ich/wir an Unterauftrag-/Nachunternehmer vergeben beabsichtige(n)

Folgende Teile des Auftrags beabsichtige(n) ich/wir an Unterauftrag-/Nachunternehmer zu vergeben:

Siehe ausgefüllter Vordruck HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen oder Nachweise auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und mein(e)/unser(e) Bewerbung/ Angebot ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.

……………………………………………..

(Datum, Name in Textform)

Hinweis: Bei den mit „ * „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen bzw. Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die geforderten Angaben verlangt werden bzw. der Sachverhalt maßgebend ist.

Seite 9 von 9

[Seite 176]

Bezeichnung der Bauleistung:

03-26-0076Beschilderung BA 2.3
03-0265Neubau B 67 Reken - Dülmen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Gewichtung der Zuschlagskriterien

Anlage zum Muster Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe

1 Die Angebotswertung erfolgt entsprechend nachfolgend benannter Zuschlagskriterien und deren Gewichtung: Wichtung in % Preis Technischer Wert

Summe: 100 %

Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktwertematrix gemäß nachfolgenden Regelungen:

1.1 Kriterium Preis:

Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssumme wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme unter Berücksichtigung preislich günstigerer Grund- oder Wahlpositionen, ggf. monetarisierter Zuschlagskriterien sowie eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen.

Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 v.H. eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.

Weiterhin werden berücksichtigt:

Die Wertungsregelungen des ARS Nr. 05/2005 vom 16.06.2005 (Wertungsvorteil der Beton- bzw. Gussasphaltbauweise von 1,80 € (netto)/m² gegenüber der Splittmastixbauweise) für den Fall, dass entsprechende Nebenangebote zugelassen sind und die Anwendungskriterien des ARS erfüllt sind.

Wertungsbonus für Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen in Höhe von € (netto)/Kalendertag. Der Wertungsbonus wird auf max. 5 % der Wertungssumme begrenzt.

Abzugsbeträge im Rahmen der Monetarisierung von Zuschlagskriterien

Für die Angebotswertung wird der Preis (in €) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:

[Seite 177]

 10 Punkte erhält das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis.  0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma.

1.2 Kriterium Beschleunigungsregelung:

Punktbewertung Für die Angebotswertung im Kriterium Beschleunigungsregelung wird die angebotene Bauzeit wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:  0 Punkte erhält das Angebot, welches die vom Auftraggeber angegebene maximale Bauzeit beinhaltet.  10 Punkte erhält ein fiktives Angebot, welches die angegebene Bauzeit um 20 % unterschreitet.  Alle Angebote mit größeren Bauzeitverkürzungen als 20 % erhalten ebenfalls 10 Punkte. Die Punktermittlung für dazwischenliegende angebotene Bauzeiten erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma. Die Wichtung dieses Kriteriums beträgt %.

Monetäre Bewertung (€-Angaben als Nettobeträge): Für die anzubietenden Verkürzungen der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen maximalen Bauzeit wird der Bonuswerte (€/Tag) für die Verkürzung wie folgt vorgegeben: € (netto) je Kalendertag. Daraus wird die Wertungssumme unter Ziffer 1.1 wie folgt abgeleitet: Wertungssumme = Angebotssumme – (n x Bonuswert) Mit: n = Anzahl der angebotenen Verkürzungstage Die Angabe einer Wichtung entfällt im Rahmen der Monetarisierung.

1.3 Kriterium

Im Kriterium werden folgende Unterkriterien mit der jeweils angegebenen absoluten Wichtung berücksichtigt: (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %)

1.4 Kriterium

Im Kriterium werden folgende Unterkriterien mit der jeweils angegebenen absoluten Wichtung berücksichtigt: (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %) (Wichtung %)

1.5 Die Bewertung der von den Bietern zu den jeweiligen Unterkriterien in den Ziffern mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gemäß Vordruck „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen; Abschnitt 2“ Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt über eine Punktebewertung mit 5, 7,5 bzw. 10 Punkten:  10 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine optimale Erfüllung erwarten lassen. Eine optimale Erfüllung ist dann gegeben, wenn mindestens folgende Anforderungen erfüllt werden:

[Seite 178]

 7,5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine überdurchschnittliche Erfüllung erwarten lassen. Eine überdurchschnittliche Erfüllung ist dann gegeben, wenn mindestens folgende Anforderungen erfüllt werden:

 5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine normale Erfüllung (Einhaltung der Mindestanforderungen bzw. der Vorgaben der Baubeschreibung) erwarten lassen.

Die Bewertung der von den Bietern zu den Unterkriterien in den Ziffern mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gemäß Vordruck „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen; Abschnitt 2“der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt gemäß nachstehender Regelung:

2 Zuschlagserteilung Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Wichtungen sowie den individuellen Bietungsfaktoren insgesamt den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme. Bei Monetarisierung von Zuschlagskriterien fließen die Beträge in die Wertungssumme ein. Erfolgt die Wertung ausschließlich über monetarisierte Zuschlagskriterien, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit der geringsten Wertungssumme.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung