Vertrag
über
den Kauf und die bundesweite betriebsbereite Lieferung von Traversenbänken (Wartezonenmobiliar) und fachgerechte Aufstellung inkl. Zubehör
(im Folgenden „Traversenbänke (Wartezonenmobiliar)“ genannt)
(e-Vergabe-Nummer: 13-26-00207)
zwischen der
Bundesagentur für Arbeit (BA)
vertreten durch den Vorstand
hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf
im BA-Service-Haus
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und der
Firma, die den Zuschlag erhält
vertreten durch XXX
Straße Hausnummer
PLZ Ort
-
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
-
gemeinschaftlich nachfolgend Partei(en) genannt –
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung 4
§ 4 Außerordentliche Kündigung 4
§ 5 Durchführung des Vertrages 4
§ 6 Elektronisches Bestellsystem der BA 5
§ 10 Rechnung- und Zahlungsbedingung 6
§ 15 Haftpflichtversicherung 10
§ 16 Rücktritt- und Antikorruptionsklausel 10
§ 19 Unterauftragnehmer (Subunternehmer) 12
§ 20 Wechsel des Auftragnehmers 13
§ 22 Unethisches Verhalten während der Vertragslaufzeit 14
§ 23 Informationspflichten und Prüfrecht 14
§ 26 Gerichtsstand / Erfüllungsort 15
§ 27 Salvatorische Klausel, Schriftform 15
- Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrages ist der Kauf sowie die bundesweite betriebsbereite Lieferung frei Verwendungsstelle (Aufbau und fachgerechte Aufstellung in einem durch die BA definierten Zimmer/Stockwerk) von Traversenbänken (Wartezonenmobiliar) und Zubehör gem. Kapitel 2 und 7.1 der Leistungsbeschreibung (im Folgenden „LB“ genannt) i. V. m. den Preispositionen 1.1, 1.2, 2.1. u. 2.2 sowie 3.1 u. 3.2 des Leistungsverzeichnisses „RV Traversenbänke (Wartezonenmobiliar)“ (im Folgenden „LV“ genannt).
- Darüber hinaus ist Gegenstand dieses Vertrages ein Rabattsatz für optionale Käufe von weiteren Traversenbänken (Wartezonenmobiliar) oder Zubehör inkl. betriebsbereiter Lieferung und Aufstellung aus dem/ den angebotenen Fabrikat/ Programm(en) gemäß Kapitel 2 und 6.2 der LB i.V.m. der Preisposition 4 des LV.
- Vierteljährlich ist eine Reportingliste per E-Mail im xls-Format dem fachlichen Ansprechpartner der BA mit folgendem Inhalt zur Verfügung zu stellen gemäß Kapitel 6.1 der LB: (Bestellnummer des RIM, Kurzbeschreibung, Farbe, Ausführung/Maße, bestellender RIM, Liefermenge, Warenwert (netto/brutto), Rechnungshöhe, Bestelldatum, Bestellform (elektronisches Bestellsystem PeP (siehe Kap. 8.1), ausnahmsweise schriftlich oder per E-Mail) an folgendes Postfach: Service-Haus.312-Inventar@arbeitsagentur.de zu übersenden.
- Die in der LB bzw. im LV angegebenen Mengen beinhalten lediglich eine Schätzung und begründen keine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Abnahme von Mindestmengen bzw. einer Gesamtmenge.
- Die zu liefernden Produkte müssen im Übrigen zum Zeitpunkt der Lieferung dem geltenden ProdHaftG, der gültigen 1. ProdSV, den gem. Kapitel 5 und 6.1 der LB einschlägigen DIN- bzw. EN-Normen sowie den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen entsprechen. Stellt sich heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regelungen nicht erfüllt werden, verpflichtet sich der AN, die Mängel ohne Zeitverzug nachträglich unentgeltlich zu beseitigen.
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der LB ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen beschrieben.
- Vertragsbestandteile
- Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:
- die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 15)
- die LB inklusive der folgenden Anlagen
| Anlage | Bezeichnung |
| 1 | Hausordnung für externe Dienstleister der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Einhaltung des Datenschutzes |
| 2 | Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung |
| 2.1 | Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA (PeP) |
| 2.2 | Weiterführende Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA (PeP Katalog) |
in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,
- das LV in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,
- das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJauf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV,
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B[1]) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
- allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen (z.B. CE-Normen) in der Bereitstellung der Vergabeunterlagen gültigen Fassung,
- die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind.
- Vertragsdauer und Kündigung
- Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) in Kraft. Der Leistungszeitraum beginnt nach einer sechswöchigen Vorlaufzeit für die Katalogerstellung (gerechnet ab Zuschlag) am TT.MM.JJJJ und endet gleichzeitig wie die Vertragslaufzeit nach Ablauf von 48 Monaten am TT.MM.JJJJ, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag gemäß den Ausführungen in Kapitel 3 der LB zum Ende des zweiten Vertragsjahres zum TT.MM:JJJJ mit einer Frist von neun Monaten, ordentlich mindestens in Textform zu kündigen, ohne dass hieraus gegenseitig Ansprüche jeglicher Art begründet werden.
- Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.
- Außerordentliche Kündigung
- Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:
- ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 18 dieses Vertrages);
- die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse;
- die Nichteinhaltung einer vom AN gegebenen Zusicherung aus diesem Vertrag sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe schriftlich aufgefordert hat;
- die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;
- die Weigerung des AN, sich in der beschriebenen Form an den elektronischen Markplatz anzubinden oder den vom AG in den Vergabeunterlagen geforderten Katalog in beschriebener Form für den elektronischen Marktplatz zur Verfügung zu stellen;
- Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 14 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.
- Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Durchführung des Vertrages
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- Die Lieferungen sämtlicher Produkte inkl. Zubehör erfolgen innerhalb von längstens vier (4) Wochen (gerechnet ab dem Tag der Bestellung) inkl. betriebsfertiger Aufstellung und Montage frei Verwendungsstelle.
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Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu den regulären Geschäftszeiten gem. den Vorgaben in Kapitel 7.1 der LB an die in der Bestellung bezeichnete Lieferanschrift der jeweiligen Dienststelle. Anlieferungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten der jeweiligen Dienststelle erfolgen in Absprache mit dem jeweiligen Regionalen Infrastrukturmanagement (RIM). Transport- und Verpackungsmaterial ist vom AN unmittelbar bei der Anlieferung kostenlos zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
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- Die Liefertermine sind mindestens sieben (7) Arbeitstage vor der geplanten Auslieferung mit den Ansprechpartnern des jeweiligen RIM abzustimmen. Dabei ist nach Absprache mit der Dienststelle ein Zeitkorridor von max. 4 Stunden vorzusehen. Nach Übersendung des Terminvorschlages durch den AN kann dieser seitens des AG innerhalb von drei (3) Arbeitstagen abgelehnt werden. Ein neuer Termin ist schnellstmöglich mit dem AG zu vereinbaren.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Übergabe der bestellten Produkte bzw. Fertigmontage, soweit erforderlich, an die zu beliefernde Dienststelle über.
- Jeder Sendung ist zusätzlich ein Lieferschein mit den Bestelldaten beizufügen, die den abrufenden Stellen eine eindeutige Zuordnung der elektronisch bestellten Ware ermöglicht.
- Der AN stellt gemäß Kapitel 6.1 der LB nach Zuschlag mit Einstellung in den Pep-Katalog für jedes Produkt ein technisches Datenblatt zur Verfügung.
- Der AN übermittelt technische Datenblätter des Herstellers für jedes angebotene Produkt (LV-Pos. 1 – 3) in digitaler Form (z.B. PDF) spätestens fünf (5) Arbeitstage nach dem Zuschlag (siehe Kapitel 6.1 der LB).
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- Elektronisches Bestellsystem der BA
- Der AG wickelt alle Abrufe (Bestellungen) über ein eigenes elektronisches Bestellsystem mit Anbindung an einen extern betriebenen Marktplatz ab.
- Der AN verpflichtet sich, erforderliche Mitwirkungshandlungen bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz zu erbringen.
- Der AN hat das vollständig ausgefüllte Erfassungsformular „Lieferantenstammdaten“ innerhalb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG an den externen Betreiber des Marktplatzes zu senden.
- Der AN hat das vollständig ausgefüllte Formular „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse zu senden.
- Der AN hat sein Angebot auf seine Kosten in Form eines elektronischen Kataloges gemäß den Vorgaben des AG innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen.
- Der AN hat Katalog-Updates auf seine Kosten jeweils innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen.
- Einzelheiten sind der Anlage „Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA“ zu entnehmen (§ 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der LB).
- Erteilung von Abrufen
- Der AG teilt in seinem jeweiligen Abruf die vom AN zu erbringenden Leistungen mit. Jeder Abruf bedarf der Schriftform beziehungsweise der elektronischen Form (gemäß § 6 dieses Vertrages).
- Sieht sich der AN nicht in der Lage, die Leistungen zum jeweils geforderten Termin zu erfüllen, so hat er dies dem AG unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen, die Gründe hierfür zu nennen und einen Ersatztermin einvernehmlich mit dem AG zu vereinbaren.
- Der AN bestätigt unverzüglich den jeweiligen Abruf gegenüber dem AG mindestens in Textform, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Die Abrufe gemäß §§ 6, 7 dieses Vertrages in Verbindung mit Kapitel 8 der LB erfolgen über das elektronische Bestellsystem des AG.
- Nutzungsrechtsregelung
- Der AN räumt dem AG und allen Dienststellen sowie vom AG mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften (gem. Kapitel 1 der LB) an sämtlichen zur Verfügung zu stellenden Anleitungen, Produktdatenblättern und deren Inhalten gemäß Kapitel 6.1 der LB (bereits bestehende, nicht erst im Rahmen dieser Vertragsdurchführung entwickelte Inhalte, Dokumentationen, Auswertungen) mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung das nicht ausschließliche (einfache), aber übertragbare und zeitlich unbefristete, das unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht ein. Dies gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
- Setzt der AN zum Zweck der Vertragserfüllung Produkte/Inhalte ein, die Rechten Dritter unterliegen, gewährleistet der AN, dass der AG über die zur Nutzung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der AN ist verpflichtet, sich Verfügungsmacht über mögliche Rechte Dritter (z. B. Subunternehmer, Hersteller) zu verschaffen, um seinen Vertragspflichten nachkommen zu können.
- Macht ein Dritter gegenüber dem AG eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom AN gelieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, bleibt der AN dem AG gegenüber schuldrechtlich zur Leistung verpflichtet. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Regelung treffen, die der vertraglich geschuldeten Leistung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Darüber hinaus stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom AN zu vertretenden Verletzung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadenersatzansprüche oder Lizenzgebühren. Die dem AG durch eine entsprechende Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des AN.
- Der AN hat nach Beendigung dieses Vertrages im Eigentum des AG stehende Unterlagen zurückzugeben.
- Vergütung / Preise
- Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise (jeweils für zwei Vertragsjahre) und gelten während der ersten beiden Vertragsjahre (LV-Preispositionen 1.1, 2.1 u. 3.1) und evtl. abweichende Preise im dritten und vierten Vertragsjahr (LV-Preispositionen 1.2, 2.2 u. 3.2). Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind, einschließlich Versand- und/oder Transportkosten. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für optionale Leistungen gilt der Preis (Preisposition 4 des LV) während der gesamten Vertragslaufzeit.
- Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung und zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 10 dieses Vertrages.
- Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.
- Rechnung- und Zahlungsbedingung
- Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer: 13-26-00207, der Leitweg-ID XXX sowie der teamspezifischen Bestell-Nummer XXX (wird nach Zuschlagserteilung mitgeteilt) sind mit den entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise für jede Bestellung zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller.
- Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2.0 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Absatz 3 BGB.
Hiervon unberührt verbleibt die Möglichkeit bei der Beteiligung von Jobcentern die Rechnungen weiterhin in Papierform zu erstellen und diese postalisch zu versenden.
- Die Vergütung für einmalig zu vergütende Leistungen zum Festpreis wird nach Abruf durch den AG, vertragsgemäßer Lieferung, Vorliegen der Betriebsbereitschaft sowie fachgerechter Aufstellung / Montage durch den AN und nach Eingang einer prüfbaren Rechnung im entsprechenden Format (§ 10 Absatz 2 dieses Vertrages) fällig.
- Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benennendes Konto.
- Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom AN ordnungsgemäß erbracht wurde.
- Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.
- Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
- Soweit der AN dem AG gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des AG als auch Liegenschaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich vereinbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der AN für den dem AG entstehenden Schaden. Der AN ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
- Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
- Bundestariftreue
- Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
- Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
- Die Einhaltung des § 8 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,
die Kontrolle zu dulden,
-
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
- Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.
- Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
- Ansprüche aus Mängeln
- Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen in der LB.
- Mängelansprüche des AG und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt. Dies gilt ebenso für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der Lieferung von Traversenbänken (Wartezonenmobiliar) sowie der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör frühestens mit der gemäß der LB geschuldeten Ablieferung (bzw. betriebsfertiger Aufstellung und Montage) und im Falle der Lieferung von Ersatzteilen sowie Zubehör mit Ablieferung der Produkte.
- Der AG kann vom AN die Nachlieferung von Ersatzteilen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren gerechnet ab der jeweiligen Ablieferung bzw. Fertigmontage verlangen.
- Wege- und Personalkosten sowie sonstige Nebenkosten des AN, welche im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen bei Mängeln entstehen, gehen zu Lasten des AN.
- Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die in § 14 dieses Vertrages vereinbarten Haftungsbeschränkungen.
- Der AN gewährt für alle Produkte eine Haltbarkeitsgarantie (inkl. Verschleißteile) von mind. fünf (5) Jahren ab Ablieferung bzw. fachgerechter Aufstellung/Montage durch den AN am Ort des AG (soweit erforderlich). Es gelten ergänzend, insbesondere für die Reparatur-/Instandsetzungszeiten, die Bestimmungen in Kapitel 11 der LB.
- Sofern die Dauerhaltbarkeit und/ oder die vollumfängliche Funktionalität der verwendeten Materialien und Komponenten ausnahmsweise für die Dauer der zu gewährenden 5-jährigen Haltbarkeitsgarantie ab Lieferdatum nicht gegeben ist, erfolgt die Reparatur/die Instandsetzung innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Reklamationsdatum oder der Austausch durch ein gleiches Produkt kostenlos schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 12 Wochen ab Reklamationsdatum. Die Reklamation erfolgt durch die BA in Textform.
- Garantieleistungen erfolgen nach Wahl des Garantiegebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Die Inanspruchnahme einer Garantie lässt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des hiesigen Abs. 2 dieses Vertrages unberührt. Der AG hat insoweit ein uneingeschränktes Wahlrecht, ob er sich auf Gewährleistungsrechte oder auf eine bestehende Garantie beruft, soweit die jeweilige Anspruchsgrundlage einschlägig ist.
- Ansprüche in Hinsicht auf zugesicherte Eigenschaften bleiben unberührt.
- Vertragsstrafe
- Der AN ist verpflichtet vereinbarte Termine und/oder Fristen für die Erbringung der Leistung aus diesem Vertrag einzuhalten. Verbindlich vereinbarte Termine und/oder Fristen (im Rahmen eines Abrufes, schriftlich oder in elektronischer Form (per E-Mail bzw. Fax)) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß § 1 dieses Vertrages) ergeben sich aus der LB bzw. aus diesem Vertrag und sind zwingend einzuhalten. Dies gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Parteien einvernehmlich neue Termine und/oder Fristen definiert und schriftlich und/oder in elektronischer Form geändert werden. Sofern der AN schuldhaft Termine und/oder Fristen nicht einhält, kann der AG nachstehende Vertragsstrafen geltend machen:
- im Falle der Nichtlieferung von Traversenbänken (Wartezonenmobiliar) hat der AN für jeden Fall der Termin- und/oder Fristüberschreitung pro angefangenen Arbeitstag (Montag bis Freitag) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % pro Bestellung (Abrufwert) oder
- im Falle der Nichtlieferung von Zubehör sowie Ersatzteilen hat der AN für jeden Fall der Termin- und/oder Fristüberschreitung pro angefangenen Arbeitstag (Montag bis Freitag) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % pro Bestellung (Abrufwert), mindestens jedoch 5,00 €, oder
- im Falle der nicht erfolgten Rücknahme von Verpackungsmaterial bei sämtlichen Lieferungen hat der AN für jeden Fall der Termin- und/oder Fristüberschreitung pro angefangenen Arbeitstag (Montag bis Freitag) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % pro Bestellung (Abrufwert) oder
- im Falle der nicht erfolgten Vorlage der gemäß Kapitel 6.1 der LB geforderten Reportingliste hat der AN für jeden Fall der Termin- und /oder Fristüberschreitung pro angefangenen Kalendermonat eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 €
zu bezahlen. Diese Regelung über die Vertragsstrafe gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Parteien einvernehmlich Ersatztermine/-fristen festgelegt wurden.
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- Werden die in Kapitel 11 der LB vereinbarten Reparatur-/Instandsetzungszeiten (sowie ggf. notwendige Austauschzeit durch ein gleiches Gerät) durch den AN aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der AN an den AG für jeden angefangenen Arbeitstag an welchem die Überschreitung stattgefunden hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € zu zahlen. Dies gilt auch für die Nichteinhaltung der Reparatur-/Instandsetzungszeiten (sowie ggf. notwendige Austauschzeit durch ein gleiches Gerät) im Rahmen der Mängelhaftung (Gewährleistung).
- Nach § 6 dieses Vertrages und den Anlagen 2.1 bis 2.2 „Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA der LB (gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages) verpflichtet sich der AN zur aktiven Teilnahme bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz. Soweit der AN die hieraus resultierenden Verpflichtungen zur
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- Abgabe des vollständig ausgefüllten Erfassungsformulars „Lieferantenstammdaten“ und/oder des Erfassungsformulars „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder
- Erstellung und Ablieferung eines betriebsfähigen Kataloges innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder
- Erstellung von ggf. notwendigen Katalog-Updates innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG
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schuldhaft nicht oder teilweise nicht einhält, so ist der AG berechtigt, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro zu verlangen.
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Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des AG dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet.
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Der AG behält sich das Recht vor, die nach dieser Bestimmung entstandenen Forderungen gegen Ansprüche des AN aufzurechnen.
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Die Summe der nach den Bestimmungen dieses Vertrages insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe ist auf eine Summe von 5 % des Brutto-Gesamtauftragssumme[2] begrenzt.
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Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszahlung.
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Haftung
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Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
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Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
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Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammen-hang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 14 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.
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Haftpflichtversicherung
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Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
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Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
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Rücktritt- und Antikorruptionsklausel
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Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.
Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind von dem AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
- Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn
- durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Absatz 4 Nr. 1 GWB).
- der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Absatz 1 Nr. 3 GWB).
- der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Absatz 1 Nr. 8 GWB).
- Ein Ausschlussgrund nach § 16 Absatz 2 dieses Vertrages ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
- Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
- Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
- Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Absatz 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
- Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.
- Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
- Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.
- Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
- Datenschutz
- Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU).
- Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
- Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.
- Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Hierzu ist der als Anlage beigefügte Erklärungsvordruck zu verwenden. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. Zudem erklärt sich der AN damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden kann. Der AN schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
- Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.
- Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 4 (außerordentliche Kündigung) dieses Vertrages wegen schuldhaften Verstoßes des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verstoßen.
- Unterauftragnehmer (Subunternehmer)
- Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN
- den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen;
- die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst;
- durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmer nicht beeinträchtigt wird.
- Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Genehmigung/Zustimmung ist vom AN bei der
Bundesagentur für Arbeit,
Service-Haus,
Geschäftsbereich Einkauf,
Regensburger Straße 104,
90478 Nürnberg
schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzuteilen:
- Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers;
- detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden sollen;
- Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen;
- verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden.
Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform (E-Mail) informieren.
- Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren.
- Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.
- Wechsel des Auftragnehmers
- Der AG ist berechtigt i. S. d. §§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. 47 Abs. 1 UVgO für den Fall,
- dass er die außerordentliche Kündigung des Vertrages gemäß § 4 erklärt,
- der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringt oder
- der AN nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann
für die ausstehenden Leistungen auf die übrigen Bieter des abgeschlossenen Vergabeverfahren zu den ursprünglichen Bedingungen aus dem Vergabeverfahren zurückzugreifen.
- Ein Wechsel des AN ist nur statthaft, wenn der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen festhält. Um wesentliche Änderungen i. S. d. § 132 GWB handelt es sich nicht, wenn aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine einmalige angemessene Anpassung der Festpreise erfolgt.
- Kommt es zwischen dem AG und dem Bieter zu einer Einigung i. S. des Absatzes 2, so kann der Bieter mit der ausstehenden Vertragserfüllung (inkl. der dem AG vorbehaltenen Optionen, insbesondere der Verlängerungsoptionen) ganz oder teilweise beauftragt werden.
- Produktinnovation
- Der AN ist verpflichtet/berechtigt, auf technische Innovationen und/oder gesetzliche Änderungen zu reagieren und andere als die dem Vertrag zugrundeliegenden Produkte anzubieten. Das Angebot dieser Produkte erfolgt für den AG kostenneutral. Diese Produkte müssen dem AG mindestens 4 (vier) Wochen vor dem geplanten Einsatz übergeben werden. Die genaue Vorgehensweise ist in Kapitel 7.3 der LB definiert. Der Einsatz dieser Produkte bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG in Form eines Zustimmungsschreibens bzw. einer Änderungsvereinbarung, das bzw. die aus technischem oder sicherheitsrelevantem Grund verweigert werden kann.
- Zur Ankündigung sind dem AG ein ausgefülltes LV (in elektronischer Form) des neuen Produktes sowie eine aktualisierte Dokumentation (Produkt- und Versionsbezeichnung) vorzulegen. Die Produkte müssen immer neu, von mindestens gleicher Qualität, Funktionalität und Leistungsfähigkeit sein. Der AN stellt sicher, dass in dem eingesetzten Umfeld die vollständige Kompatibilität gewährleistet ist.
- Unethisches Verhalten während der Vertragslaufzeit
- Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei dem AN die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen.
- Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
- Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmer und für alle weiteren von Unterauftragnehmern eingesetzte weitere Unterauftragnehmer.
- Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kapitel 13 der LB.
- Informationspflichten und Prüfrecht
Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des AG, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungshof zu.
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Quellensteuer
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Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.
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Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
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Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.
- die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde,
- das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und
- die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.
Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
- Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
- Marketingklausel
Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.
- Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistungen erbracht werden.
- Salvatorische Klausel, Schriftform
- Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00207) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.
- Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. ↑
- Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle tatsächlich bis zu dem Eintritt des die Vertragsstrafe auslösenden Ereignissen in Anspruch genommenen Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen oder ordentlicher Kündigung). ↑