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Beschaffung von Thin-Clients und Thin-Client-Notebooks

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 14:26 (Europe/Berlin)

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VHB NRW Formular 312a_322a 02/2024 Information DSGVO

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

Namen und Kontaktdaten des für die Verarbei- tung der personenbezogenen Daten Verant- wortlichen:Stadt Gronau Bürgermeister Herr von Borczyskowski Neustraße 31 48599 Gronau Tel. 02562/12-0
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftrag- ten:Herr Mario Könning Tel.: +49 5451 5622-751 E-Mail: mario.koenning@kaaw.de KAAW – Kommunale ADV-Anwendergemeinschaft West - Der Verbandsvorsteher - Weberstraße 5 49477 Ibbenbüren
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung personenbezogener Daten:a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 26 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) nebst zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) i. V. m. der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnah- meantrag nach den vergaberechtlichen Vorschrif- ten vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlos- sen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenMaßstab für die Dauer der Speicherung personen- bezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beträgt § 59 KomHVO NRW (Aufbewahrungsbestimmungen) grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des letzten Beschaffungsvorfalls. Längere Fristen bleiben im Einzelfall unberührt.
Empfänger von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Perso- nen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese ge- setzlich zugelassen ist: Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Verga- bestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher

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VHB NRW Formular 312a_322a 02/2024 Information DSGVO

Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe- hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Ein- tragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind. Unterhalb der v. g. Wertgrenze und auch bei einem Teilnahmewettbe- werb kann eine Abfrage an die Wettbewerbsregis- terbehörde gerichtet werden. Dies gilt bei Teilnah- mewettbewerben für solche Bewerber, die zur An- gebotsabgabe aufgefordert werden. Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz kann die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer zusätzlich zur v. g. Ab- frage für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeord- nung anfordern. Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt wor- den sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgrei- chen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbe- zogener DatenDiese Rechte ergeben sich aus den Artikeln 15 bis 18 DSGVO i. V. m. §§ 12-14 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten kön- nen vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfül- lung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Ver- arbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu ver- langen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Inte- resse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Ver- wendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Ein Recht auf Widerspruch steht dem Bewerber/Bie- ter bei Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, nicht zu (s. a. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung).

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VHB NRW Formular 312a_322a 02/2024 Information DSGVO

Beschwerderecht bei der Datenschutzauf- Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im sichtsbehörde: Land NRW ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf

Etwaige Beschwerden sind an v. g. Behörde zu rich- ten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachge- kommen ist.

Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnach- weise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhe- bung Dritter im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Fällen des § 26 UVgO (Unterauftragsvergabe), §§ 31 ff. UVgO (Eignung) und § 43 Abs. 2 Nr. 2 UVgO (Zuschlagskriterium) ausdrücklich geregelt ist.

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