522 Eigenerklaerung Mindestlohngesetz und Arbeitsbedingungen.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 14:26 (Europe/Berlin)

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VHB NRW Formular 522 09/2025 Eigenerklärung Mindestlohn und Arbeitsbedingungen (auch optionale Verwendung bei Direktaufträgen)

Eigenerklärung

nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) und

§ 14 Bundestariftreuegesetz BTTG

Nach § 19 Abs. 3 MiLoG fordern öffentliche Auftraggeber beim Wettbewerbsregister1 Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 MiLoG an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzun- gen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.

Nach § 14 Bundestariftreuegesetz – BTTG sollen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismä- ßigkeit ein Unternehmen zu je-dem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Verga- beverfahren aus-schließen, wenn nach § 13 Absatz 1 BTTG ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde.

Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG2 und § 14 BTTG nicht vorliegen.

Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister und ggfs. aus dem Gewerbezentralregister anfordern können.

Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über den Vergabemarktplatz NRW zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als unterschrieben. Auf das Formular 312_322 wird hingewiesen. Sofern in Ausnah- mefällen die Abgabe auf dem Postweg zugelassen wird, ist die Eigenerklärung zu unter- schreiben.

1 Zusätzlich können öffentliche Auftraggeber auch freiwillig Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einholen. 2 § 19 Abs. 1 MiLoG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

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