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Beschaffung von Secure-Web-Gateway-Systemen mit Subskription, Wartung und Unterstützungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 11:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung

zum Vertrag XXX

Vereinbarung zwischen dem

Land Hessen, vertreten durch die

Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden

(Verantwortlicher)

  • nachstehende Auftraggeber genannt -

und dem/der

XXX

(Auftragsverarbeiter)

          • nachstehend Auftragnehmer genannt -

Hinweis: Die gelb markierten Felder/Abschnitte sind durch den Bieter auszufüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen

  1. Gegenstand des Auftrags

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren VG-3000-2026-0057.

  1. Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
  2. [ ] Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in der Leistungsbeschreibung vom -entfällt-.

oder

[x] nähere Beschreibung des Auftragsgegenstandes im Hinblick auf Art und Zweck der Aufgaben des Auftragnehmers:

Im Rahmen der im Vertrag vereinbarten Consulting-Dienstleistungen kann es zur

Einsichtnahme in die Logdaten von Secure-Web-Gateway-Systemen kommen. Die

Einsichtnahme erfolgt im Regelfall vor Ort in der HZD.

  1. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

Das angemessene Schutzniveau in       [Angabe des Drittlandes, falls zutreffend]

[ ] ist festgestellt durch einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 Abs. 3 DSGVO);

[ ] wird hergestellt durch verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Art. 46 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 47 DSGVO), deren Anwendung durch wirksame Mechanismen sichergestellt wird;

[ ] wird hergestellt durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO), deren Anwendung durch wirksame Mechanismen sichergestellt wird;

[ ] wird hergestellt durch genehmigte Verhaltensregeln (Art 46 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 40 DSGVO);

[ ] wird hergestellt durch einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus (Art. 46 Abs. 2 lit. f i.V.m. 42 DSGVO).

[ ] wird hergestellt durch sonstige Maßnahmen:       (Art. 46 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und b DSGVO)

  1. Art der Daten

[ ] Die Art der verwendeten personenbezogenen Daten ist in der Leistungs-beschreibung konkret beschrieben unter Ziffer -entfällt-.

oder

[x] Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien)

[ ] Personenstammdaten

[x] Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)

[x] Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)

[ ] Kundenhistorie

[x] Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten

[ ] Planungs- und Steuerungsdaten

[ ] Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien oder aus öffentlichen Verzeichnissen)

[x] Logdaten von Secure-WebGateway-Systemen

  1. Kategorien betroffener Personen

[ ] Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen sind in der Leistungsbeschreibung konkret beschrieben unter Ziffer -entfällt-.

oder

[x] Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen

[x] Kunden

[ ] Interessenten

[ ] Abonnenten

[x] Beschäftige

[ ] Lieferanten

[ ] Handelsvertreter

[x] Ansprechpartner

[ ] ….

  1. Technisch-organisatorische Maßnahmen
  2. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
  3. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 1).
  4. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit hat der Auftragnehmer alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau nicht zu unterschreiten. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
  5. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
  6. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
  7. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
  8. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
  9. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

[ ] Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt.

[ ] Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

[ ] Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau       [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

[ ] Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragneh­mers leicht zugänglich hinterlegt.

[ ] Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau       [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt.

[ ] Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Union:       [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail].

  1. Darüber hinaus gewährleistet der Auftragnehmer folgende Vorgaben:
  2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
  3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung des Verzeichnisses nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO.
  4. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO (Einzelheiten in Anlage 1).
  5. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbei­ten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
  6. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
  7. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zu­sammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
  8. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
  9. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages.
  10. Unterauftragnehmer
  11. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen sowie Wartungsarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen oder Post-/Transportdienstleistungen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
  12. Der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragen, dass er den Unterauftragnehmer unter der besonderen Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen- und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen
  13. Im Vertrag mit dem Unterauftragnehmer ist die Tätigkeit konkret festzulegen und gegenüber derjenigen des Auftragnehmers oder weiterer Unterauftragnehmer deutlich abzugrenzen. Der Vertrag wird nach Maßgabe des Art. 28. Abs. 2 bis 4 DSGVO geschlossen. Der Auftraggeber muss berechtigt sein, sein Kontrollrecht auch vor Ort beim Unterauftragnehmer auszuüben. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen.
  14. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Unterauftragnehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die dem Auftragnehmer entsprechend dieser Vereinbarung und dem Vertrag XXX auferlegt wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Unterauftragnehmer entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
  15. Eine Beauftragung von Unterauftragnehmern außerhalb der EU/des EWR darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
  16. Im Übrigen gilt die Regelung über die Einführung von Unterauftragnehmern nach dem Rahmenvertrag. Danach ist der Einsatz von Unterauftragnehmern – sofern der Unterauftragnehmer nicht im Rahmen des dem zugrundliegenden Vertrag vorgeschalteten Ausschreibungsverfahrens eingeführt bzw. angemeldet worden ist - nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Soweit der Auftraggeber aus datenschutzrechtlichen Gründen die Zustimmung verweigert, gilt § XXX des Vertrages XXX.
  17. Kontrollrecht des Auftraggebers
  18. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäfts-betrieb zu überzeugen.
  19. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maß­nahmen nachzuweisen.
  20. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch

[ ] Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO

[ ] Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO

[ ] Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren)

[ ] Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz)

  1. Pflichten des Auftragnehmers bezüglich der Sicherheit personenbezogener Daten
  2. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftragge­ber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
  3. die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
  4. die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
  5. die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
  6. die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
  7. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
  8. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
  9. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
  10. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
  11. Umgang mit und Rückgabe von personenbezogenen Daten
  12. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
  13. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für diesen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.
  14. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Sonstige in den Besitz des Auftragnehmers gelangten Informationen, Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, sind nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten dem Auftraggeber auszuhändigen.
  15. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang des Auftragsverarbeiters zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.
  16. Die Verarbeitung von Daten per Remote-Zugang ist nur gestattet, wenn dies im Vertrag XXX ausdrücklich vereinbart wurde und die beim Auftraggeber geltenden Genehmigungsprozesse durchlaufen wurden.
  17. Sonstiges
  18. Diese Vereinbarung geht den Regelungen des Vertrages XXX vor, soweit Belange der Auftragsverarbeitung betroffen sind und diese Vereinbarung speziellere Regelungen als der Vertrag XXX trifft.
  19. Bei Einzelabrufen aus dem Vertrag XXX, für die andere Dienststellen als die HZD verantwortlich sind, gilt diese Vereinbarung entsprechend soweit die Dienststelle nicht einen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag schließt.
  20. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt des Durchlaufens des Kohärenzverfahrens gem. Art. 28 Abs. 8 DSGVO. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind vom Auftragnehmer zu akzeptieren und umzusetzen.
Ort, DatumOrt
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Unterschrift(en) AuftragnehmerUnterschrift(en) Auftraggeber

Anlage 1: Technisch-organisatorische Maßnahmen

Hinweis: Die vollständigen technisch-organisatorischen Maßnahmen sind entweder in die gelb markierten Felder (unten) einzutragen oder als eigenes Dokument des Bieters dem Angebot beizufügen.

  1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  • Zutrittskontrolle

Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen;

  • Zugangskontrolle

Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperr­mechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;

  • Zugriffskontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;

  • Trennungskontrolle

Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing;

  • Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;

  1. Integrität
  • Weitergabekontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, z.B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur;

  • Eingabekontrolle

Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenmanagement;

  1. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  • Verfügbarkeitskontrolle

Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (on-line/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne; Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO);

  1. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
  • Datenschutz-Management;
  • Incident-Response-Management;
  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO);
  • Auftragskontrolle

Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertrags­gestaltung, formalisiertes Auftragsmanage­ment, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.

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