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Beschaffung von Secure-Web-Gateway-Systemen mit Subskription, Wartung und Unterstützungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 11:57 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag Nr. XX/2026

zur Beschaffung von „Secure-Web-Gateway-Systemen sowie Consulting-

und Unterstützungsleistungen für die Sicherheitsinfrastruktur des Landes

Hessen“

Vergabe-Nr. VG-3000-2026-0057

Zwischen dem

Land Hessen

vertreten durch die

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)

Mainzer Straße 29

65185 Wiesbaden

- Auftraggeber -

und

Firma [XYZ, Anschrift]

- Auftragnehmer -

wird nachfolgender Rahmenvertrag geschlossen:

Zur Erläuterung: Gelb markierte Felder ( ) werden nach Zuschlagserteilung noch ausgefüllt

bzw. angepasst!

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand ................................................................................................... 1

  2. Vertragsbedingungen / Geltungsreihenfolge ............................................................... 1

  3. Rahmenvertrag und Einzelabrufe ............................................................................... 3

  4. Leistungsort, Bezugs- und Abrufberechtigte ............................................................... 4

  5. Pflichten des Auftragnehmers ..................................................................................... 5

  6. Lieferungen ................................................................................................................. 8

  7. Lieferfristen ................................................................................................................10

  8. Gefahrenübergang /Installation / Inbetriebnahme ......................................................11

  9. Unterauftragnehmer ...................................................................................................11

  10. Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern ..........................................................12

  11. Pflichten des Auftraggebers .......................................................................................13

  12. Koordinationsmanagement / Informationspflicht.........................................................14

  13. Abnahme ...................................................................................................................15

  14. Produkt-Stati ..............................................................................................................17

  15. Normkonformität ........................................................................................................17

  16. Gewährleistung ..........................................................................................................19

  17. Vergütung ..................................................................................................................20

  18. Nutzungsrechte..........................................................................................................24

  19. Rechte Dritter ............................................................................................................26

  20. Haftung des Auftragnehmers .....................................................................................27

  21. Einhaltung der Regelungen aus dem HVTG und Vertragsstrafe ................................28

  22. Vereinbarungsdurchführung und Fortschrittskontrolle ................................................28

  23. Zukunftssicherheit ......................................................................................................29

  24. Entsorgung ................................................................................................................29

  25. Innovationsklausel .....................................................................................................29

  26. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz ......................................................................30

  27. Sicherheitsüberprüfung ..............................................................................................32

  28. Informationssicherheit ................................................................................................33

  29. Regelungen zur Verwaltungsvorschrift Netzadministration ........................................35

  30. Datenspeicherung ......................................................................................................36

  31. Vertragslaufzeit ..........................................................................................................37

  32. Außerordentliche Kündigung......................................................................................37

  33. Pflichten bei Vertragsende .........................................................................................38

  34. Antikorruptionsklausel ................................................................................................39

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Inhaltsverzeichnis

  1. Textformerfordernis ...................................................................................................40

  2. Einhaltung des AGG ..................................................................................................41

  3. Sonstiges ...................................................................................................................41

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Präambel

Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) ist einer der führenden IT-

Dienstleister in Deutschland. Sie unterstützt als Landesbetrieb die hessische

Landesverwaltung in der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie.

An zwei Standorten – in Wiesbaden und Hünfeld – erarbeiten über 1000

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innovative, qualitativ hochwertige, zuverlässige und

wettbewerbsfähige IT-Lösungen für die moderne Verwaltung.

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der vorliegende Rahmenvertrag ermöglicht den Abschluss von Einzelabrufen

über Secure Web Gateway Lösungen sowie Consulting- und

Unterstützungsleistungen.

Die Leistungen im Einzelnen sind in der Leistungsbeschreibung zur Vergabe

VG-3000-2026-0057 beschrieben, die als Anlage 4 Bestandteil dieses

Rahmenvertrages ist.

1.2 Der Auftragnehmer ist durch diesen Rahmenvertrag verpflichtet, Aufträge der in

Absatz 1 genannten Art entsprechend seinem Angebot, auf das der

Auftragnehmer den Zuschlag erhalten hat, gemäß den zu erteilenden

Einzelabrufen auszuführen.

1.3 Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d.h.

Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen

Rahmenvertrag nicht.

1.4 Die konkrete Einzelleistung wird innerhalb von Einzelabrufen zu diesem

Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart (vgl. hierzu Ziff. 3

dieses Rahmenvertrages).

2. Vertragsbedingungen / Geltungsreihenfolge

2.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gelten in nachstehender

Reihenfolge:

1

Rahmenvereinbarung xx/20xx

 die Regelungen dieses Rahmenvertrages Nr. xx/2026 ggf. konkretisiert

durch die vom Auftraggeber beantworteten Bieterfragen (Anlage 7

dieses Rahmenvertrages) mit den Anlagen o Nr. 1 Tätigkeitsnachweis o Nr. 2 Muster Abrufschein Dienstleistungen Land Hessen o Nr. 3 Muster Abrufschein Kauf / Instandhaltung Land Hessen

 die Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren VG-3000-2026-0057

(Anlage 4 dieses Rahmenvertrages) ggf. konkretisiert durch die vom

Auftraggeber beantworteten Bieterfragen (Anlage 7 dieses

Rahmenvertrages)

 die Regelungen des die Leistung jeweils betreffenden Einzelabrufs

 Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (Anlage 6 des

Rahmenvertrages)

 Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT-

Dienstleistungs-AGB) in der am Tag der Veröffentlichung der EU-

Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung (abrufbar unter

www.cio.bund.de)

 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware

(EVB-IT Pflege S-AGB) in der am Tag der Veröffentlichung der EU-

Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung (abrufbar unter

www.cio.bund.de)

 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der staatlichen Behörden,

Betriebe und Anstalten im Lande Hessen für die Ausführung von

Lieferungen und Leistungen in der am Tag der Veröffentlichung der EU-

Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung

 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von

Leistungen in der am Tag der Veröffentlichung der EU-Bekanntmachung

im EU-Amtsblatt geltenden Fassung,

 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen,

Teil B (VOL/B), in der am Tag der Veröffentlichung der EU-

Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung

 das Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.20xx einschließlich des

Preisblattes und ggf. Aufklärung (Anlage 5 dieses Rahmenvertrages)

2

Rahmenvereinbarung xx/20xx

sowie der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn bei

öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und

Tariftreuegesetz (HVTG) vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026, Nr. 40)

2.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers

finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diesen Rahmenvertrag als auch

für die jeweiligen Einzelabrufe.

3. Rahmenvertrag und Einzelabrufe

3.1 Dieser Rahmenvertrag legt die Rahmenbedingungen für die Einzelabrufe fest,

die während seiner Laufzeit geschlossen werden. Der Rahmenvertrag stellt die

verbindliche Grundlage der Einzelabrufe zwischen den Vertragsparteien dar.

Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der

Vertragsparteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang, Ort und Zeit der

Leistung konkretisiert. Der Auftragnehmer ist während der gesamten

Vertragslaufzeit verpflichtet, die vertraglich festgelegte Leistung auf Abruf zu

erbringen.

3.2 Der Abschluss und die Durchführung von Einzelabrufen erfolgen jeweils mittels

eines Abrufscheins und unterliegen den nachfolgenden Vorgaben:

3.2.1 Auf eine Voranfrage des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb

von fünf Werktagen ein Angebot in digitaler Form übermitteln. Das Angebot

muss u.a. konkrete Aussagen über die einzusetzende Person, den zur

Durchführung der gewünschten Leistungserbringung erforderlichen

Zeitaufwand, den frühest möglichen Termin für den Leistungsbeginn sowie

die veranschlagte Honorarsumme und sonstige Kosten beinhalten. Der

Leistungsbeginn liegt in der Regel sechs Wochen nach dem Datum der

Voranfrage.

3.2.2 Als Angebot ist die Vorlage eines Einzelabrufes, die diesem Rahmenvertrag

als Anlage 2 und 3 beigefügt sind, auszufüllen. Die Einzelabrufe werden

vom Auftraggeber mit einer fortlaufenden Nummer versehen.

3

Rahmenvereinbarung xx/20xx

3.2.3 Nach Prüfung dieses Angebotes entscheidet der Auftraggeber nach freiem

Ermessen über eine Auftragsvergabe und den tatsächlichen Umfang des

Auftrages. Der zu schließende Einzelabruf muss die geforderten

Einzelheiten – insbesondere Art und Umfang der Personalanforderungen

und Stundensatz des einzusetzenden Personals, konkrete Zeitpläne und

Fristen, verbindlich vereinbarte Obergrenze der Kosten der jeweiligen

Einzelbeauftragung, ggf. einen Projektplan oder vereinbarte

Qualitätssicherungsregelungen oder Abnahmeregelungen und alle

individuellen Aspekte der jeweiligen Einzelbeauftragung – enthalten.

3.3 Jeder auf der Basis dieses Rahmenvertrages abzuschließende Einzelabruf

muss folgenden Hinweis enthalten:

„Dieser Vertrag wird zu den Bedingungen des Rahmenvertrages Nr.

xx/20xx über Secure Web Gateway Lösungen des Herstellers CISCO

sowie Consulting- und Unterstützungsleistungen der Hessischen

Zentrale für Datenverarbeitung geschlossen. Die Bedingungen dieses

Rahmenvertrages – insbesondere die darin festgelegten Fristen,

Rahmenbedingungen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Preise –

sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwenden und gehen den

Regelungen des Einzelabrufes vor.“

3.4 Bei Einzelabrufen für die HZD gilt: Der Einzelabruf wird per E-Mail an den

Auftragnehmer übersandt und kommt dadurch auch ohne Unterschriften

zustande. Aus Gründen des Nachweises der Rechtsgültigkeit ist der

Einzelvertrag nur in Verbindung mit dem Barcode gültig, der vom Auftraggeber

auf dem Einzelabruf angebracht wird.

4. Leistungsort, Bezugs- und Abrufberechtigte

Die Orte der Leistungserbringung sind die derzeitigen und zukünftigen Standorte der

HZD in Wiesbaden, Mainz und Hünfeld.

Der Ort der Leistungserbringung für extern Dienstleistende erstreckt sich grundsätzlich

auf die Bundesrepublik Deutschland. Eine Leistungserbringung in einem Mitgliedstaat

4

Rahmenvereinbarung xx/20xx

der EU muss im Vorfeld von der Dienststellenleitung der HZD genehmigt werden. Für

Länder, die nicht der EU angehören, kann keine Genehmigung erfolgen. Der Antrag

auf Genehmigung ist von dem für den jeweiligen Einzelvertrag (Abruf)

Verantwortlichen bei der Dienststellenleitung der HZD vorzulegen.

Abruf- und Bezugsberechtigte der angebotenen Leistungen ist die HZD.

Vertragspartner des jeweiligen Abrufs ist der jeweilige Bezugsberechtigte.

5. Pflichten des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend der nach diesem

Rahmenvertrag und den jeweiligen Einzelabrufen geschuldeten Leistungen

ausreichende Personalressourcen mit den erforderlichen Qualifikationsprofilen

zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass

seine Mitarbeiter laufend in den Bereichen der vertraglich geforderten

Qualifikationen fortgebildet werden, um dem aktuellen Stand der Technik

Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen

zur Fortbildung auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung

eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen.

5.2 Der Auftragnehmer sichert eine hohe Kontinuität der von ihm eingesetzten

Personen innerhalb der Leistungserbringung nach dem jeweiligen Einzelabruf

zu.

Im Falle eines Austauschwunsches durch den Auftragnehmer kündigt dieser

den Austausch einer Person im Regelfall unter Wahrung einer Frist von

mindestens vier Wochen an und begründet diesen Wunsch in Textform. Der

Auftraggeber wird die Zustimmung zum Austausch nicht unbillig verweigern.

Der Austausch einer Person auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt

grundsätzlich nach dem in Ziffer 3.2 genannten Prozess für die Bedarfsabfrage.

Im Einvernehmen kann jedoch die Frist nach Ziffer 3.2.1 verkürzt werden.

Im Falle der Beendigung des Einsatzes einer Person auf Wunsch des

Auftraggebers, kündigt dieser das Einsatzende mit einer Frist von zwei Wochen

an.

5

Rahmenvereinbarung xx/20xx

In Fällen, in denen das weitere Verbleiben der Person dem Auftraggeber aus

von der Person gesetzten Gründen nicht zumutbar ist und die den Auftraggeber

zu einer fristlosen Kündigung des jeweiligen Einzelabrufes berechtigen, kann er

diese Person sofort von der Leistungserbringung entbinden.

Bei Austausch einer Person innerhalb der im Einzelabruf festgelegten

Vertragslaufzeit trägt der Auftragnehmer in der Regel die Kosten von bis zu 80

Stunden der ggf. erforderlichen Einarbeitungszeit für eine andere Person, wenn

der Austausch auf einem Umstand beruht, der in die Risikosphäre des

Auftragnehmers fällt (z.B. Kündigung der Person, Krankheit der Person oder

sonstige personenbezogene Hinderungsgründe) bzw. das weitere Verbleiben

der bisherigen Person aus von dieser gesetzten Gründen für den Auftraggeber

unzumutbar war. Darüberhinausgehende Einarbeitungszeiten mit besonderen

Konditionen können in betroffenen Einzelabrufen vorab vereinbart werden.

5.3 Der Auftragnehmer führt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. Dabei

hat er das Interesse und die Anforderungen des Auftraggebers entsprechend

der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen soweit es in diesem Rahmenvertrag

und dem jeweiligen Einzelabruf erkennbar wird, zu berücksichtigen. Der

Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer

unterliegen keinem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers; der

Auftragnehmer wird jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers insoweit

beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Der

Auftragnehmer stellt sicher, dass die Personalhoheit über seine Mitarbeiter

vollständig bei ihm verbleibt.

5.4 Benannte Ansprechpartner sowie die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter

(auch Unterauftragnehmer) müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und

Schrift beherrschen. Sämtliche Dokumentationen, Benachrichtigungen und

Informationen des Auftragnehmers sind in deutscher Sprache zu erstellen.

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

5.5 Der Auftragnehmer hat die Ergebnisse seiner Dienstleistungen so zu

dokumentieren, dass bei Beendigung des Auftrags die Leistung durch den

Auftraggeber oder einen Dritten bei entsprechender Sachkunde weiter

betrieben bzw. das Ergebnis der Dienstleistung dem Auftrag entsprechend

genutzt werden kann.

5.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die sich aus diesem Rahmenvertrag sowie

den Einzelabrufen ergebenden Leistungspflichten im Einklang mit den jeweils

einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, den technischen Normen, Standards und

Empfehlungen, und den einschlägigen arbeitsrechtlichen Gesetzen und

Verordnungen, sachgemäß, sorgfältig und rechtzeitig zu erfüllen. Auf Verlangen

des Auftraggebers sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

5.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Dienste für die HZD die

Sicherheit in der Lieferkette zu gewährleisten und die informationstechnischen

Systeme, Komponenten und Prozesse sowie die physische Umwelt der

Systeme des Auftraggebers („Systeme“) vor Sicherheitsvorfällen im Sinne von

Ziffer 2.1 des Gemeinsamen Runderlasses zur Umsetzung europarechtlicher

Vorgaben für die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen

Cybersicherheitsniveaus in der Union (Runderlass) zu schützen (Fundstelle:

StAnz. 2024, S. 1215).

Hierzu sind geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und

organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit,

Integrität und Vertraulichkeit der Systeme zu vermeiden und insbesondere

Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Systeme zu verhindern oder auf

ein Mindestmaß zu begrenzen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die

in Ziffer 2.2 des Runderlasses genannten Maßnahmen, wie etwa Schulungen

von Mitarbeitern im Bereich der Informationssicherheit.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Anforderungen auch an alle von ihm

eingesetzten Unterauftragnehmer weiterzugeben und deren Einhaltung

sicherzustellen.

Auf Anforderung hat der Auftragnehmer die Umsetzung der Maßnahmen in

Textform gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftraggeber behält

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Audits oder

andere Prüfmaßnahmen zu überprüfen.

Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über

Sicherheitsvorfälle zu informieren und diesen bei der Einhaltung seiner

Meldepflichten aus Ziffer 5.1 des Runderlasses zu unterstützen. Dies gilt auch

im Falle der Verletzung von personenbezogenen Daten (Art. 33 DSGVO).

5.8 Soweit vorhanden, kann der Auftraggeber ohne besondere Vereinbarung an

vom Auftragnehmer und / oder seinen Partnern organisierten

Informationsveranstaltungen wie z.B. Kundenseminaren, Hausmessen,

Anwenderforen und ähnlichem teilnehmen, die dieser allgemein unentgeltlich

anbietet. Nicht davon umfasst sind Schulungsveranstaltungen, für die

Teilnahmegebühren erhoben werden.

Optionale Klausel für den Fall, dass der Zuschlag einer Bietergemeinschaft

erteilt wird:

5.9 Der vorliegende Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und einer

Bietergemeinschaft geschlossen. Der bevollmächtigte Vertreter der

Bietergemeinschaft, der im Rahmen des Vergabeverfahrens von der

Bietergemeinschaft benannt wurde, ist der alleinige Ansprechpartner im

Rahmen der Vertragsabwicklung. Alle Rechnungen und Angebote sind durch

den bevollmächtigten Vertreter im Namen der Bietergemeinschaft zu stellen.

Aus der Rechnung und dem Angebot muss explizit hervorgehen, dass diese im

Namen der Bietergemeinschaft gestellt werden. Der Abrufschein wird darüber

hinaus stets auf den bevollmächtigten Vertreter ausgestellt. Zahlungen an den

bevollmächtigten Vertreter haben auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der

Bietergemeinschaft schuldbefreiende Wirkung.

6. Lieferungen

6.1 Es gibt keinen Mindestbestellwert, z.B. kann auch ein einzelnes Kleinteil

bestellt werden. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nicht berechtigt,

Bestellungen zurückzuhalten und zu sammeln.

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

6.2 Lieferscheine sind generell mit Seriennummern zu versehen und in Papierform

beizulegen.

6.3 Der Auftraggeber bescheinigt die Auslieferung der Waren auf einer

Empfangsbescheinigung (Lieferschein), die beim Auftraggeber verbleibt bzw.

bei Auslieferung an einen Endkunden (= Dienststelle des Landes Hessen) vom

Auftragnehmer umgehend an den Auftraggeber gesendet wird. Die

unterschriebene Empfangsbescheinigung ist u.a. die Voraussetzung für eine

Zahlung des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer.

6.4 In den Fällen der Auslieferung von Software (z.B. via E-Mail oder durch

Download von Dateien) belegt der Auftragnehmer die seinerseits veranlasste

Freigabe durch Vorlage entsprechender E-Mail-Korrespondenz (z.B.

Anschreiben an Empfänger mit dem Hinweis zum Download o.ä.), aus der

hervorgehen muss, dass der Auftragnehmer das Erforderliche und ihm

Zumutbare getan hat, um eine mängelfreie und pünktliche Zustellung zu

ermöglichen.

6.5 Die Kosten für die Anlieferung der Hardware und Software an die Leistungsorte

gemäß Ziffer 4 sind im Endpreis der Einzelkomponenten bereits enthalten. Die

Anlieferung erfolgt frei bis zur Verwendungsstelle.

6.6 Die kostenlose Anlieferung umfasst auch unterschiedliche Stand- bzw.

Lieferorte eines Endkunden des Auftraggebers. Die kostenlose Auslieferung an

die Endkunden des Auftraggebers erfolgt regelmäßig innerhalb Hessens und

der Stadtgebiete Mainz.

6.7 Die nachträgliche Anlieferung von Kleinteilen (z.B. Kabel) ist kostenfrei. Eine

Versandpauschale wird nicht berechnet.

6.8 Der Auftragnehmer sendet, nachdem er die Bestellung des Auftraggebers

erhalten hat, umgehend, spätestens nach drei Tagen, eine Auftragsbestätigung

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

an den Auftraggeber und an den evtl. abweichenden Warenempfänger (=

Lieferadresse).

6.9 Die Auftragsbestätigung beinhaltet neben den notwendigen Daten zur

eindeutigen Identifikation mindestens das Mengengerüst, inkl. Preise, den

voraussichtlichen Liefertermin und die Lieferanschrift.

6.10 Spätestens fünf Tage vor Auslieferung wird der Endkunde des Auftraggebers

unmittelbar vom Auftragnehmer (telefonisch, per Fax oder E-Mail) über den

endgültigen Liefertermin informiert.

6.11 Der Auftragnehmer informiert in elektronischer Form den Endkunden innerhalb

von 24 Stunden über die erfolgte Auslieferung.

6.12 Bei Lieferverzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Endkunden des

Auftraggebers unverzüglich eine Verschiebung des Liefertermins sowie einen

neuen Liefertermin mit. Der Eintritt des Verzugs bleibt davon unberührt.

6.13 Bestellungen des Auftraggebers sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen

auszuführen. Insbesondere ist ein Sammeln von Auftragseingängen durch den

Auftragnehmer nicht zulässig.

7. Lieferfristen

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich, die Hardware für bis zu fünf

Geräte pro Bestellung innerhalb von 4 Wochen nach Auftragseingang (Abruf)

betriebsbereit auszuliefern.

7.2 Bei größeren Liefermengen erfolgt die betriebsbereite Auslieferung pro

Bestellung innerhalb von 6 Wochen nach Auftragseingang (Abruf).

7.3 In Einzelfällen oder bei Sonderbeschaffungen (individuelle

Ausstattungsmerkmale) kann in gegenseitigem Einvernehmen eine längere

Lieferfrist vereinbart werden. Der Auftragnehmer bestätigt in diesem Falle den

vereinbarten Liefertermin schriftlich.

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

7.4 Der Auftragnehmer kommt 4 Wochen (Variante 7.1.) bzw. 6 Wochen (Variante

7.2.) nach Auftragseingang bzw. in Variante (7.3.) nach Verstreichen des

vereinbarten, schriftlich bestätigten Liefertermins, ohne Mahnung in Verzug.

8. Gefahrenübergang /Installation / Inbetriebnahme

8.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Geräte an den

Auftraggeber - bzw. in den Fällen der unmittelbaren Auslieferung an den

Endkunden des Auftraggebers - bis zur Übergabe der Geräte an diesen.

8.2 Bei Auslieferungen an Endkunden des Auftraggebers muss die Hardware vor

Ort betriebsbereit aufgebaut und an das Stromnetz angeschlossen werden.

Sind auch Installations- und Konfigurationsdienstleistungen mit beauftragt, ist

die betriebsbereite Aufstellung erst nach Abschluss dieser Arbeiten

abgeschlossen und die Leistung als erfüllt anzusehen.

8.3 Jede ausgelieferte Hardware muss mit einem Aufkleber versehen sein, aus dem

das Modell, die Seriennummer und der mit der Hardware verbundene Service

Level hervorgeht.

8.4 Jeder Lieferung ist eine Bestätigung eines Funktionstests der Komponenten

beizulegen. Aus dieser müssen die Testdurchführung, das Datum des Tests

und die Kennung des Verantwortlichen beim Auftragnehmer ersichtlich sein.

9. Unterauftragnehmer

Der Einsatz von Unterauftragnehmern – sofern diese nicht bereits im Rahmen

des diesem Vertrag vorgeschalteten Ausschreibungsverfahrens benannt

worden sind – ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in

Textform zulässig. Voraussetzung für die Zustimmung des Auftraggebers ist

insbesondere, dass der Unterauftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter alle in den

Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsanforderungen,

Ausführungsbestimmungen und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen

erfüllt/erfüllen sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Dies hat der

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

Auftragnehmer im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme eines neuen

Unterauftragnehmers gegenüber dem Aufraggeber nachzuweisen. Die

Aufnahme eines Unterauftragnehmers, der nicht in dem vorgeschalteten

Ausschreibungsverfahren eingeführt oder angemeldet wurde, erfolgt unter den

gleichen Bedingungen durch einen Nachtrag zu diesem Vertrag.

Werden Leistungen des Auftragnehmers durch Unterauftragnehmer

durchgeführt, so ist der Auftragnehmer für diese ebenso verantwortlich wie für

eigenes Personal. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm beauftragte

Unterauftragnehmer zur Erledigung der Aufgaben fachlich und persönlich

geeignet sind. Der Auftragnehmer steht für die Qualität der durch

Unterauftragnehmer erbrachten Leistungen sowie für die terminliche Erfüllung

ein. Die Gesamtverantwortung liegt beim Auftragnehmer.

Steht die Einschaltung von Unterauftragnehmern im Widerspruch zu den oben

genannten Vorgaben oder zu gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auftraggeber

zur außerordentlichen Kündigung dieses Rahmenvertrages und des die

Leistungen des Unterauftragnehmers jeweils betreffenden Einzelabrufes

berechtigt.

10. Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern

10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit anderen an Einzelprojekten des

Auftraggebers beteiligten Auftragnehmern, sonstigen Dritten und externen

Beratern, Controllern und Qualitätssicherungsbeauftragten konstruktiv

zusammenzuarbeiten. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen

zur Zusammenarbeit auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung

eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen.

10.2 Dem Auftragnehmer des vorliegenden Rahmenvertrages ist bekannt, dass die

von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit eingesetzten Tools, Programme,

Werkzeuge, Methoden etc. anderen vom Auftraggeber beauftragten

Auftragnehmern im Rahmen ihrer Leistungserbringung bekannt werden

können. Der Auftraggeber hat bei Abschluss entsprechender Verträge die durch

diese mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten vertraglich darauf

12

Rahmenvereinbarung xx/20xx

hingewiesen, dass alle von anderen Auftragnehmern des Auftraggebers

eingesetzten Tools, Programme, Werkzeuge, Methoden etc. nur im Rahmen

des jeweils beauftragten Projekts zur Anwendung gelangen dürfen und nicht

von den weiteren Auftragnehmern des Auftraggebers für andere Aufgaben oder

zum Nutzen anderer Projekte oder anderer Auftraggeber eingesetzt werden

dürfen. Weiterhin verpflichtet sich auch der Auftragnehmer hiermit, alle ihm im

Verlauf der Abwicklung dieses Rahmenvertrages, der darauf basierenden

Einzelabrufe oder durch die projektinterne Zusammenarbeit

bekanntwerdenden, von weiteren Auftragnehmern des Auftraggebers,

eingesetzten Tools, Programme, Werkzeuge, Methoden etc. nicht für andere

Aufgaben oder zum Nutzen anderer Projekte oder anderer Auftraggeber

einzusetzen.

11. Pflichten des Auftraggebers

11.1 Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer kann ggf. Mitwirkungen des

Auftraggebers erfordern, wie z. B.

 Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner in den betroffenen

Dienststellen,

 Zugang zu den erforderlichen Informationen,

 Zugriff auf Testdaten,

 Bereitstellung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln,

 Abnahme der erstellten Fachkonzepte und Anwendungen etc.,

 Mitwirkung bei Aufbau und Dokumentation sowie Durchführung von

Testszenarien mit Testdaten etc.

11.2 Die vom Auftraggeber im Einzelfall geschuldeten Mitwirkungsleistungen werden

die Parteien detailliert in dem jeweiligen Einzelabruf regeln.

11.3 Ist der Auftragnehmer der Auffassung, der Auftraggeber habe eine für die

Durchführung eines Einzelabrufs entscheidende Mitwirkungshandlung nicht

oder nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erbracht, hat der

Auftragnehmer dies unter detaillierter Schilderung der Situation unverzüglich in

Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Ansprechpartner des Auftraggebers

13

Rahmenvereinbarung xx/20xx

und dessen Vertreter zu rügen. Eine telefonische Vorab-Information ist möglich,

ersetzt jedoch nicht die formwirksame Rüge gem. Satz 1 dieses Absatzes.

Sofern keine ordnungsgemäße Rüge des Auftragnehmers erfolgt ist, kann

dieser keinerlei Rechte aus einer unterlassenen, nicht fristgemäßen oder nicht

ordnungsgemäßen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers herleiten.

12. Koordinationsmanagement / Informationspflicht

12.1 Die Parteien benennen jeweils einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter,

welche für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien sowie die

Koordination der zu erbringenden Leistungen zuständig sind. Die Erreichbarkeit

der Ansprechpartner beziehungsweise ihrer Vertreter wird bis zum Abschluss

der vertraglichen Leistungen durchgängig gewährleistet. Jeder Wechsel in der

Person eines Ansprechpartners oder Vertreters ist der anderen Partei

unverzüglich in Textform anzuzeigen.

12.2 Der Ansprechpartner des Auftragnehmers muss die zur Durchführung der

Projekte erforderlichen Vollmachten besitzen. Er hat sich in allen die

Durchführung dieses Rahmenvertrages, der Einzelabrufe bzw. ihrer

Vorbereitung und Organisation betreffenden Fragen ausschließlich an den

durch den Auftraggeber zu benennenden Ansprechpartner zu wenden.

12.3 Die Ansprechpartner sorgen dafür, dass Koordination und Abwicklung der

Einzelabrufe zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen. Sie sind

verpflichtet, zur Erreichung der Ziele beizutragen, die durch die politischen und

organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers verfolgt werden.

12.4 Die Ansprechpartner steuern die Projekte, die Gegenstand der Einzelabrufe

sind. Auftretende Probleme, die eine Erreichung der Projektziele gefährden

könnten, werden von jedem Ansprechpartner unmittelbar nach Bekanntwerden

dem Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei gemeldet, um

notwendige Maßnahmen erforderlichenfalls gemeinsam einleiten zu können.

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

12.5 Den Ansprechpartnern obliegt das Projektcontrolling für die nach den

Einzelabrufen zu erbringenden Leistungen (Sicherstellung der

Projektvoraussetzungen, Fortschrittsüberwachung, Ressourcenüberwachung

etc.).

12.6 Die vorstehend gelisteten Vorgaben für Ansprechpartner gelten für deren

Vertreter entsprechend.

12.7 Die Parteien verpflichten sich, im Fall von Meinungsverschiedenheiten in der

Auslegung und Durchführung dieses Vertrages, bei sich abzeichnenden

Schwierigkeiten, Störungen, Fehlern, Fragen der Verantwortlichkeit sowie bei

sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und der

Leistungserbringung in Verbindung stehenden Ereignissen, mit den im Vertrag

genannten Ansprechpartnern in Kontakt zu treten und alle zumutbaren

Anstrengungen zu unternehmen, zeitnah zu einer sachgerechten und die

Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer berücksichtigenden Lösung zu

kommen, bzw. die andere Partei zu informieren.

13. Abnahme

13.1 Die durch den Auftragnehmer gelieferten Waren werden – sofern es sich um

Neusysteme handelt – durch den Auftraggeber abgenommen.

13.2 Der in diesem Dokument verwendete Begriff der Abnahme bezeichnet die

Erklärung des Auftraggebers, dass die gelieferte Ware den vereinbarten

Anforderungen entspricht und die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers damit

erfüllt ist. Der Abnahme hat das nachfolgend beschrieben Verfahren der

erweiterten Annahme voranzugehen:

Der Auftraggeber (bzw. deren Kunde) bescheinigt die Auslieferung der Systeme

auf einer Empfangsbescheinigung (Lieferschein), die beim Auftraggeber

verbleibt bzw. bei Auslieferung an einen Kunden vom Auftragnehmer umgehend

an den Auftraggeber gesendet wird. Die von dem Auftraggeber (bzw. dessen

Endkunde) unterschriebene Empfangsbescheinigung und eine positiv

15

Rahmenvereinbarung xx/20xx

verlaufende 30-tägige Funktionsprüfung sind die Voraussetzungen zur

Abnahme und Zahlung des Rechnungsbetrages jeder Einzelbestellung zu den

Bedingungen des vorliegenden Rahmenvertrags an den Auftragnehmer.

Auf den Lieferscheinen sind die Seriennummern der ausgelieferten Geräte

anzugeben. Diese müssen auch als Barcode vorliegen.

Nach der betriebsbereiten Übergabe des Gesamtsystems an den Auftraggeber

(bzw. dessen Endkunden) nach Anlieferung und Installation beginnt die 30-

tägige Funktionsprüfung. Ist die Komponente Teil eines gemeinsam

beauftragten Systems, beginnt die 30-tägige Funktionsprüfung erst mit der

erfolgten Lieferung aller für die Prüfung der Gesamtfunktionalität erforderlichen

Komponenten.

Im Rahmen dieser Funktionsprüfung werden die gelieferten Komponenten vom

Auftraggeber bzw. seinen Erfüllungsgehilfen während eines Zeitraums von

maximal 30 Tagen auf Funktion und Erfüllung der zugesicherten Eigenschaften

geprüft. Werden Fehlfunktionen festgestellt, die eine Abnahme gefährden

könnten, wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich informiert, um die

Fehlfunktionen möglichst noch während der Funktionsprüfung zu beseitigen.

Kann die Fehlfunktion nicht rechtzeitig vor Abnahmeprüfungsschluss beseitigt

werden, wird die Abnahme schriftlich abgelehnt. Sich daraus ergebende Folgen,

z.B. ein impliziter Lieferverzug, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Werden die Geräte vom Auftragnehmer beim Auftraggeber (bzw. dessen

Endkunden) angeliefert, beginnt die 30-tägige Funktionsprüfung am ersten

Werktag nach der Auslieferung des kompletten Systems an den Auftraggeber

bzw. dessen Endkunden.

Erfolgt die Installation des Systems durch den Auftraggeber, dann beginnt die

30-tägige Funktionsprüfung am dritten Werktag nach Auslieferung des

kompletten Systems an diesen.

16

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Werden innerhalb dieser 30 Tage keine Fehlermeldungen an den

Auftragnehmer gesendet, so gilt die Abnahme als zu diesem Zeitpunkt implizit

erfolgt. In diesen Fällen bedarf es keiner expliziten Abnahmeerklärung des

Auftraggebers.

14. Produkt-Stati

Gravierende Änderungen am technischen Design bzw. das

Abkündigen/Einstellen von unter diese Vereinbarung fallenden Systemen

müssen dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer umgehend – bei

kurzfristigen Änderungen unverzüglich nach der Veröffentlichung durch den

Hersteller, ansonsten mindestens 6 Monate vor dem betreffenden Ereignis –

mitgeteilt werden. Im Falle der Produkteinstellung muss vom Auftragnehmer

außerdem ein Nachfolgekonzept, z.B. in Form von Nachfolgemodellen,

vorgelegt werden. Diese Mitteilungen müssen ausdrücklich erfolgen, d.h. die

bloße Übersendung von Prospektmaterial etc. reicht hierfür nicht aus.

Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer regelmäßig – mindestens alle 6

Monate – dem Auftraggeber unaufgefordert eine Liste der Stati zu den

eingesetzten Systemen („end-of-sale“-Termin, „end-of-support“-Termin, „endof-

life“-Termin) zur Verfügung.

Der Auftragnehmer informiert zudem regelmäßig (z. B. durch eine Webplattform

und/oder Newsletter) über

 die Verteilung von Treiber-Updates

 die Häufigkeit der Aktualisierung von Treibern (bspw. auch BIOS-

Updates)

 Probleme zu Inkompatibilitäten

 Hardware-Neuerung (bspw. Austausch von Chipsätzen)

 Sicherheitsrelevanten Themen

15. Normkonformität

15.1 Der Auftragnehmer sichert zu, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und

während der Vertragslaufzeit, dass

17

Rahmenvereinbarung xx/20xx

 mit den angebotenen Artikeln alle einschlägigen deutschen und

europäischen Anweisungen und Normen hinsichtlich elektrischer

Sicherheit, Funkentstörung sowie zum Brandschutz einzuhalten werden.

 seine Geräte und Leistungen alle einschlägigen VDE- und VDI-

Vorschriften, sowie DIN-, EN- und IEEE-Normen neuester Fassung

einhalten und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,

Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannten

sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

15.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Leistungen und auch bei

Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und

technischen Möglichkeiten umweltfreundliche und umweltverträgliche Produkte

bevorzugt anzubieten.

15.3 Für die angebotenen Produkte sowie sämtliche Nachfolgeprodukte und neue

Produkte gilt:

 Für alle elektrischen Geräte ist das Gesetz über die elektromagnetische

Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) in seiner jeweils aktuellen

Fassung zu beachten.

 Die Vorgaben der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung

gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in

der jeweils aktuellen Fassung sind einzuhalten.

15.4 Kunststoffbauteile mit einer Masse über 25 g müssen entsprechend der Norm

ISO 11469 gekennzeichnet sein.

15.5 Gehäusekunststoffe sind nicht aus halogenhaltigen Polymeren (z.B. PVC).

Ferner sind keine chlor- oder bromhaltigen Flammschutzmittel in

Gehäusekunststoffteilen > 25g zugesetzt – soweit auf die angebotenen Geräte

anwendbar.

15.6 Stoffe, die nach Tabelle 3.2 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr.

1272/2008 mit den folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen eingestuft sind, dürfen

18

Rahmenvereinbarung xx/20xx

den Kunststoffen für Computergehäuse (Teile > 25g) nicht zugesetzt

sein/werden:

 krebserzeugend nach Kategorie 1, 2 oder 3,

 erbgutverändernd nach Kategorie 1, 2 oder 3,

 fortpflanzungsgefährdend nach Kategorie 1, 2 oder 3

16. Gewährleistung

16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen, insbesondere die von

ihm gelieferten Produkte, frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Dauer

der Gewährleistung, die sich im Umfang - soweit nachfolgend nicht anders

geregelt - gemäß den AGB der jeweiligen EVB-IT-Verträge definiert (inklusive

Vor-Ort-Abholung/Lieferung innerhalb Hessens und einem Standort in Mainz),

beträgt generell

24 Monate ab Abnahmedatum.

16.2 Erfüllungsort für die Gewährleistungsverpflichtung ist der jeweilige

Aufstellungsort des Gerätes, d.h. die Reparaturen sind vordringlich vor Ort

auszuführen. Soweit dies nicht möglich ist, wird das Gerät kostenlos vom

Auftragnehmer abgeholt und nach erfolgter Reparatur wieder am

Aufstellungsort installiert. In diesem Fall muss für die Dauer der Reparatur ein

Ersatzgerät vor Ort bereitgestellt werden. Alternativ zur Reparatur kann auch

eine Austauschgerät zum Verbleib am Aufstellungsort bereitgestellt werden.

16.3 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr von der Abholung bis zur Rückgabe an den

Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn er sich zur Abholung und/oder zur

Erledigung der Reparaturarbeiten Dritter bedient. Die Entsorgung bzw.

Bereitstellung, von Transport- und Verpackungsmaterials bei Lieferung, bzw.

Abholung, erfolgt durch den Auftragnehmer.

16.4 Der Einbau von zusätzlichen Komponenten in die Geräte (z.B. Speichermodule,

Einschubkarten, etc.) durch autorisiertes Fachpersonal (z.B.

Systemadministrator / Techniker) des Auftraggebers oder des Endkunden

beeinträchtigt die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers nicht.

19

Rahmenvereinbarung xx/20xx

16.5 Die Gewährleistungsabwicklung erfolgt in enger Abstimmung mit dem

Auftraggeber. Gewährleistungsfälle werden vom Auftraggeber aufgenommen

und vorqualifiziert. Die Meldung an den Auftragnehmer erfolgt vorrangig per

Störungsmeldung im Incident-Management-Tool des Auftraggebers, ansonsten

per E-Mail oder per Fax. Dies ist der Fehlermeldungs-Zeitpunkt. Der

Auftragnehmer bestätigt (unverzüglich) den Eingang der Fehlermeldung und

veranlasst alle weiteren Schritte zur Fehlerbehebung gemäß den vereinbarten

Gewährleistungsregelungen, z.B. Kontaktaufnahme mit dem Kunden.

16.6 Der Auftragnehmer gewährleistet eine Reaktionszeit nach Maßgabe von Kapitel

4.5.2.3 der Leistungsbeschreibung. Im Falle einer Erhöhung des Service-Levels

(Premium) gilt die Reaktionszeit gemäß Kapitel 4.5.2. der

Leistungsbeschreibung (Verkürzung der Reaktionszeit auf eine (1) Stunde.

16.7 Als Nachweis für die berechtigte Inanspruchnahme der

Gewährleistungsverpflichtung gilt alleine die Seriennummer des jeweiligen

Gerätes. Diese wird im Rahmen der Fehlermeldung an den Auftragnehmer

übermittelt.

17. Vergütung

17.1 Alle Preise sind in € (Euro) vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist

getrennt auszuweisen.

17.2 Grundlage der Vergütung der aufgrund des Rahmenvertrages zu erbringenden

Lieferungen und Leistungen sind die jeweils gültigen Preislisten des Herstellers.

Dem beim Auftraggeber verantwortlichen Bereich (derzeit R6, E-Mail wird nach

Vertragsschluss übermittelt) und dem Bereich Beschaffung (derzeit Z7, E-Mail:

IT-Beschaffung@hzd.hessen.de) ist quartalsweise eine Preisliste – deren

Preise für das entsprechende Quartal festgeschrieben sind – unaufgefordert in

elektronischer Form zu übermitteln.

Die Preisliste muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

 Artikelbeschreibung

20

Rahmenvereinbarung xx/20xx

 Hersteller-Artikelnummer

 Original-Hersteller-Listenpreis in US-Dollar

 Umgerechneter Listenpreis in Euro

 Endpreis (Europreis * Preislistenfaktor)

Die Berechnung der Euro-Listenpreise erfolgt durch Division des jeweiligen US-

Dollar-Listenpreises durch den amtlichen Monatsmittelwert des Euro-

Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) für den jeweiligen

Vormonat. Der amtliche Monatsmittelwert kann unter nachfolgendem Link

abgerufen werden:

https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-

datenbanken/zeitreihen-daten-

bank/723452/723452?tsId=BBEX3.M.USD.EUR.BB.AC.A02&listId=www_s331_b010

12_2&dateSelect=2022

17.3 Für die im Preisblatt (Spalte D im Reiter „Preislistenfaktor“) abgefragten und

eingetragenen Preislistenfaktoren auf die Herstellerpreisliste gilt, dass die

Preislistenfaktoren für die Laufzeit des Rahmenvertrages festgeschrieben sind,

eine Erhöhung der Preislistenfaktoren ist demgemäß nicht zulässig. Eine

Verringerung des Preislistenfaktors ist jedoch möglich und wird als Nachtrag zu

diesem Vertrag vereinbart.

17.4 Für die Vergütung der Wartungsverträge gilt der im Preisblatt (Spalte D im

Reiter „Preislistenfaktor“) eingetragene Prozentwert auf den Listenpreis der

Systeme. Eine Erhöhung des Prozentwertes während der Vertragslaufzeit ist

nicht zulässig, eine Verringerung ist jedoch jederzeit möglich und wird als

Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart.

17.5 Die genannten Beträge verstehen sich für die Leistungsorte gemäß Ziffer 4

einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten,

Übernachtungskosten, und zuzüglich in der Rechnung gesondert

auszuweisender gesetzlicher Umsatzsteuer.

21

Rahmenvereinbarung xx/20xx

17.6 Die Berechnung der Ware darf erst nach endgültiger Lieferung und – bei

Neusystemen – Abnahme (im Sinne der Ziffer 13) erfolgen.

17.7 Die Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung können bis zu einem

Höchstwert von 9.240.000,00 Euro (netto) bei einer maximalen Laufzeit von vier

Jahren abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet diese

Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die

Möglichkeit des Auftraggebers in den Grenzen des § 132 GWB

Auftragserweiterungen vor Erreichen der Höchstmenge vorzunehmen, bleibt

hiervon unberührt.

17.8 Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet.

17.9 Der Auftragnehmer erbringt die Consulting- und Unterstützungsleistungen zu

den im Preisblatt genannten Preisen (Spalte D im Reiter „Consultant“) zuzüglich

der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer.

Soweit keine Vorgabe für die Zeiten der Leistungserbringung besteht, können

diese durch den Auftragnehmer grundsätzlich frei gewählt werden, eine

Vergütung mit Aufschlägen erfolgt indes nicht.

17.10 Die Geltendmachung sämtlicher im Zusammenhang mit diesem

Rahmenvertrag entstehender Entgeltansprüche des Auftragnehmers oder

Dritter obliegt dem Auftragnehmer.

17.11 Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Anwendung

des § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch ist

unverzüglich fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug,

ist der Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB) zu

verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers

bleiben davon unberührt.

22

Rahmenvereinbarung xx/20xx

17.12 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise für die Dauer der Laufzeit

des Vertrages inklusive der zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit. In den

Einzelabrufen vereinbarte höhere Preise haben keine Gültigkeit. Eine

Preissenkung ist jedoch jederzeit möglich und wird vertraglich vereinbart.

17.13 Die genannten Beträge verstehen sich für die Leistungsorte gemäß Ziffer 4

einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten,

Übernachtungskosten und zuzüglich in der Rechnung gesondert

auszuweisender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abholung und Rückgabe von

Arbeitsmitteln der HZD vor Ort in der HZD werden nicht vergütet.

17.14 Die Consulting- und Unterstützungsleistungen werden nach tatsächlich

geleistetem Aufwand vergütet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich für die

in dem vorangegangenen Monat geleisteten Stunden der eingesetzten Person.

17.15 Für Rechnungen an die HZD gilt: Die prüffähigen Rechnungen sind nach den

geltenden gesetzlichen Regelungen elektronisch zu stellen. Sie müssen unter

Angabe des Rahmenvertrages sowie der Nummer des jeweiligen Einzelabrufs

eingereicht werden und den Namen der eingesetzten Person, zur Abrechnung

gebrachte Stunden ausweisen. Die Rechnungsstellung hat den in dem

jeweiligen Einzelabruf bzw. den auf ihn anwendbaren EVB-IT-AGB (gemäß

Ziffer 2.1.) bzw. sonstigen Regelungen getroffenen Festlegungen zu folgen. Die

Zahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung erfolgt nach der

Vorlage der den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Rechnungen

innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der jeweiligen Rechnung. Voraussetzung

für die Zahlung des Rechnungsbetrages bei Dienstleistungen ist die Vorlage

eines vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweises (Vorlage in

Anlage 1) unter Verwendung einer von der HZD monatlich bereitgestellten Datei

zur Leistungserfassung (xlsx-Datei). Außerdem sind der HZD die aus der Datei

zur Leistungserfassung generierten Leistungsdaten des Abrechnungsmonats

für die automatisierte Weiterverarbeitung elektronisch bereitzustellen (csv-

Datei). Die CSV-Datei ist spätestens am sechsten Werktag des darauffolgenden

23

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Monats der HZD elektronisch zu übermitteln. Voraussetzung für die Zahlung

des Rechnungsbetrages bei Werkleistungen ist die Abnahme des Werkes.

18. Nutzungsrechte

18.1 Soweit die vom Auftragnehmer oder im Auftrag des Auftragnehmers

handelnden Dritten für den Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages

erbrachten Leistungen, wie z. B. Studien, Konzepte, Zeichnungen, Vorlagen,

Dokumentationen, Datenbanken sowie Softwareentwicklungen (Objekt- und

Quellcode), einschließlich der Zwischenergebnisse und der ggf. für die

Leistungserbringung erstellten Hilfsmittel, (nachfolgend „Werke“) schutzfähig

sind, gilt das Folgende:

18.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber hiermit an den Werken das

ausschließliche, unwiderrufliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte

Recht, die Werke beliebig zu vervielfältigen (ganz oder teilweise, dauerhaft oder

vorübergehend sowie mit jedem Mittel und in jeder Form), zu verbreiten,

auszustellen und drahtgebunden, drahtlos oder auf andere Weise öffentlich

wiederzugeben, insbesondere vorzuführen, zu senden, durch Bild-, Bildton-

und/oder Tonträger wiederzugeben, sowie öffentlich, insbesondere über das

Internet, in der Weise zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der

Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne dass es einer weiteren Zustimmung

des Auftragnehmers bedarf, die Werke nach eigenem Ermessen zu bearbeiten

oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen

Leistungsergebnisse in gleicher Weise wie die ursprüngliche Fassung der

Werke zu verwerten. Ein Nutzungsrecht des Auftragnehmers ist

ausgeschlossen.

18.3 Die Rechtsübertragung beinhaltet das Recht, einzelne oder sämtliche auf den

Auftraggeber übertragenen Rechte an den Werken ganz oder teilweise auf

Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen. Die Übertragbarkeit der

Nutzungsrechte bzw. das Recht zur Unterlizenzierung bedeutet insbesondere,

dass der Auftraggeber die Rechte an den Werken sowie alle darauf basierenden

24

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Produkte nach freier Entscheidung in allen Dienststellen, Einrichtungen und

Ämtern des Landes Hessen einsetzen sowie auch Dritten überlassen kann.

18.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eventuelle Rechte nach §§ 12, 13

Satz 2 und 25 UrhG (Urheberpersönlichkeitsrechte und Zugang zu

Werkstücken) nicht geltend gemacht werden.

18.5 Diese Rechtsübertragung umfasst auch die Übertragung sämtlicher

gegenwärtiger und zukünftiger Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,

Marken sowie von Know-how, soweit dem Auftragnehmer bezüglich der Werke

solche Rechte zustehen oder in den Werken enthalten sind.

18.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechtsübertragung, soweit erforderlich und

rechtlich möglich, im jeweiligen Register eintragen zu lassen. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Handlungen und

Erklärungen ohne Einschränkungen und zusätzliche Forderungen, unverzüglich

und kostenlos vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle für

die Anmeldung der übertragenen Rechte notwendigen Unterlagen und

Dokumente zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht auch nach

Beendigung dieses Vertrages fort.

18.7 Soweit die vertragsgegenständliche Leistung des Auftragnehmers die

Erstellung von Software ist, ist der Auftragnehmer neben der Überlassung der

ablauffähigen Software einschließlich Benutzerdokumentation auch zur

Überlassung des der Software entsprechenden Quellcodes verpflichtet. Zum

Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen

beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu

bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des

Aufbaus und der Arbeitsweise der Software ermöglicht wird. Für den Quellcode

gelten die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 12 entsprechend.

18.8 Der Auftragnehmer überträgt das Eigentum an allen von ihm oder Dritten zur

Vertragserfüllung erstellten Unterlagen oder Arbeitsergebnissen, insbesondere

25

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Kopien, Entwürfen, Vorlagen, Reinzeichnungen, Layouts, Fotos, Tonbändern,

Mustern, Druckunterlagen, Modellen und Datenbanken, an den Auftraggeber

und übergibt dem Auftraggeber diese Unterlagen und Arbeitsergebnisse auf

Anforderung. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Einzelabrufes oder

dieses Rahmenvertrages überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber

zusätzlich das Eigentum an bis dahin erzielten Teilergebnissen.

19. Rechte Dritter

19.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei

von Rechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen

und/oder beeinträchtigen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von

sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund

einer Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Leistungen geltend

machen. Der Freistellungsanspruch des Auftraggebers umfasst auch die

Kosten der Rechtsverteidigung. Die Haftung des Auftragsnehmers ist

unbeschränkt, die Haftungsbegrenzung in Ziffer 14 findet insoweit keine

Anwendung.

19.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von der

Geltendmachung entsprechender Ansprüche Dritter unterrichten. Die

Übernahme der Rechtsverteidigung des Auftraggebers durch den

Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in

Textform.

19.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch von Dritten

geltend gemachte Rechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, wird der

Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den

Auftraggeber das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten

beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr

verletzt werden, die Leistungen aber weiterhin den vertraglichen

Vereinbarungen entsprechen oder gleichwertig sind. Gelingt dies nicht, kann

der Auftraggeber die vertraglichen und/oder gesetzlichen Rechte geltend

machen.

26

Rahmenvereinbarung xx/20xx

19.4 Die Pflichten des Auftragnehmers gemäß vorstehenden Ziffern bestehen nicht,

sofern der Auftragnehmer nachweist, dass die Verletzung der Rechte Dritter

darauf beruht, dass

 die Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder eines

von dem Auftraggeber beauftragten Dritten ohne Zustimmung des

Auftragnehmers verändert wurden,

 die Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder von

dem Auftraggeber beauftragten Dritten ohne Zustimmung des

Auftragnehmers mit Leistungen oder Produkten des Auftraggebers oder

Dritter kombiniert wurden, oder

 der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers nicht

vertragsgemäß verwendet.

20. Haftung des Auftragnehmers

20.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für die durch ihn oder seinen

Erfüllungsgehilfen entstandenen Personenschäden sowie sonstige Schäden,

die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen sowie bei Ansprüchen

nach dem Produkthaftungsgesetz und für Verstöße gegen die Datenschutz- und

Geheimhaltungsbestimmungen. Dies gilt auch für verhängte Bußgelder nach

Art. 83 DSGVO.

20.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bestimmt sich gemäß Ziffer 13 der

Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT

Dienstleistungs-AGB).

20.3 Der Umstand, dass der Auftraggeber gegebenenfalls der Einschaltung von

Unterauftragnehmern oder anderen Beauftragten des Auftragnehmers

zugestimmt hat, schließt oder mindert die Haftung des Auftragnehmers nicht.

20.4 Ein Schadensereignis bezeichnet auch mehrere Schäden aus derselben

Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und

27

Rahmenvereinbarung xx/20xx

räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche

Einwirkung handeln muss.

21. Einhaltung der Regelungen aus dem HVTG und Vertragsstrafe

21.1 Der Auftragnehmer hat die Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 HVTG einzuhalten.

21.2 Der Auftragnehmer hat alle Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten,

dass diese die Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 HVTG, die Vorgaben für die

Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 HVTG und die

Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach §§ 4 und 10 HVTG

einhalten.

21.3 Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen durch den

Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer aus den Ziffern 15.1. und 15.2.,

hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Zahlung

einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 5% der tatsächlichen

Abrechnungssumme des Einzelauftrages. Bei mehreren Verstößen

überschreitet die Summe der Vertragsstrafen nicht 10% der tatsächlichen

Abrechnungssumme des Einzelauftrages.

21.4 Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 4 ff. HVTG wird ergänzend hingewiesen.

22. Vereinbarungsdurchführung und Fortschrittskontrolle

22.1 Solange der Auftraggeber Einzelabrufe auf der Grundlage dieses

Rahmenvertrages abschließt, hat der Auftraggeber die Möglichkeit zur

problemorientierten Begleitung und Abwicklung dieser Einzelaufträge Treffen

der jeweils benannten Ansprechpartner auf Auftraggeber- und

Auftragnehmerseite nach vorheriger Vereinbarung am Sitz des Auftraggebers

zu vereinbaren.

22.2 Dem Auftragnehmer obliegt es, die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Treffens

in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und dieses dem Auftraggeber im

28

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Anschluss an die jeweilige Sitzung unverzüglich zuzuleiten. Das Protokoll gilt

als verbindlich akzeptiert, wenn der Auftraggeber diesem Protokoll nicht

innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform widerspricht.

23. Zukunftssicherheit

Der Auftragnehmer versichert, dass die angebotenen Produkte (Hardware und

Software) jeweils nach Einzelbestellung mindestens noch fünf Jahre unterstützt

werden. Dies bezieht sich sowohl auf die Herstellersubskription und den 3rd-

Level-Support durch den Auftragnehmer als auch auf Instandsetzung und

Erweiterungen, soweit diese Erweiterungen am Markt noch verfügbar sind.

Diese Verpflichtung erlischt, wenn das entsprechende Produkt auch vom

Hersteller selbst nicht mehr unterstützt wird („end-of-life“ des Produkts). Die

Verpflichtung zur Erbringung der Gewährleistung bleibt hierdurch unberührt.

Der Bieter informiert die HZD frühzeitig, d.h. mindestens mit 6 Monaten Vorlauf,

über anstehende Produktabkündigungen des Herstellers.

24. Entsorgung

Anfallendes Verpackungs- bzw. Transportmaterial ist auf Wunsch des

Auftraggebers kostenlos wieder mitzunehmen bzw. später abzuholen und im

Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die

hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) in seiner jeweils

aktuellen Fassung zu entsorgen. Die Entsorgung der vom Auftragnehmer

gelieferten und später ausgesonderten Geräte („Elektronikschrott“) ist

entgeltfrei. Die Geräte werden vom Auftragnehmer auf Anforderung des

Auftraggebers entgeltfrei abgeholt und entsorgt oder werden frei

Verwendungsstelle an den Auftragnehmer geschickt. Diese Verpflichtung

besteht max. 10 Jahre nach Lieferung des jeweiligen Gerätes. Sie ist

unabhängig vom Fortbestand des jeweiligen Rahmenvertrages sowie einer

Folgebestellung oder der Erteilung eines neuen Auftrages.

25. Innovationsklausel

Neben den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Produkten müssen bei

29

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Bedarf zu den angebotenen Geräten auch weiteres Zubehör oder weitere in der

Leistungsbeschreibung nicht benannte oder noch nicht auf dem Markt

erhältliche IT-Produkte über den Rahmenvertrag beschafft werden können.

Hierbei handelt es sich um Produkte, die mit den beschriebenen Leistungen

vergleichbar sind oder bisher noch nicht erhältliche Produkte die das

Leistungsspektrum erweitern und zur Erreichung des mit der Ausschreibung

verfolgten Zwecks benötigt werden.

26. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

26.1 Beim Auftraggeber bestehende interne Regelungen zum Datenschutz und zur

Geheimhaltung werden dem externen Dienstleister bei tatsächlichem Einsatz

im Rahmen eines Einzelabrufs vom Auftraggeber übergeben und sind von

diesem zu beachten.

26.2 Es gehört zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, dass die

Vertragsleistungen des Auftragnehmers alle im Zusammenhang mit der

Nutzung der Vertragsleistungen einschlägigen datenschutzrechtlichen

Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erfüllen und

umsetzen. Ergänzend finden Teil eins und zwei des Hessischen Datenschutz-

und Informationsfreiheitsgesetzes Anwendung. Soweit Vertragsleistungen für

Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden erbracht werden, sind an Stelle

der vorgenannten Vorschriften Teile eins, drei und fünf des Hessischen

Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.

26.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm während oder im

Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber

bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige

geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind,

während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu

bewahren. Gleichermaßen ist auch der Auftraggeber zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

30

Rahmenvereinbarung xx/20xx

26.4 Sofern im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten

verarbeitet werden, wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

26.5 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter

müssen durch den Auftraggeber sowohl auf die Einhaltung der

datenschutzrechtlichen Bestimmungen als auch gemäß dem

Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und

eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom

ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat

entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine

Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern

aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der

Tätigkeit.

26.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers

überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß

aufzubewahren, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine

Einsichtnahme möglich wird. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind

während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des

Auftraggebers an diesen zurückzugeben.

26.7 Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an

Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattet, in dem

dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist, wobei er mit den

Erfüllungsgehilfen die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen

entsprechend in Textform zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber

unaufgefordert nachzuweisen hat.

26.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die

diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer schuldhaften Verletzung dieser

Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung durch den Auftragnehmer

geltend machen.

31

Rahmenvereinbarung xx/20xx

26.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend

genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen

und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung

zu beenden.

27. Sicherheitsüberprüfung

27.1 Je nach Tätigkeit kann es im Einzelfall erforderlich sein, die zur

Leistungserbringung vorgesehenen Personen einer Sicherheitsüberprüfung

nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz

(HSÜVG) zu unterziehen. Grundsätzlich ist eine erweiterte

Sicherheitsüberprüfung Ü2 nach § 8 HSÜVG durchzuführen. Soweit dies der

Fall ist, wird dies im jeweiligen Abrufschein unter Bezugnahme auf die hiervon

betroffenen Personen vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um

eigenes Personal des Auftragnehmers oder um solches von ihm eingesetzter

Unterauftragnehmer, soweit ein Unterauftragnehmereinsatz nach den übrigen

Bestimmungen dieses Vertrages zulässig ist, handelt. Alternativ kann eine

gültige Bescheinigung im nationalen Besuchskontrollverfahren (SiBe-

Bescheinigung) über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung gleicher oder

höherer Art für die betroffenen Personen vorgelegt werden.

27.2 Die zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung notwendigen Unterlagen

werden durch den Auftraggeber bereitgestellt. Die Sicherheitsüberprüfung wird

durch den Auftraggeber unter Mitwirkung des Landesamtes für

Verfassungsschutz durchgeführt (§ 5 HSÜVG). Als Ergebnis der

Sicherheitsüberprüfung wird dem Auftragnehmer lediglich mitgeteilt, ob das

Ergebnis „negativ“ (es liegen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vor)

oder „positiv“ (es liegen sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor) lautet. Die

endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittserlaubnis trifft der

Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe

konkreter Gründe.

27.3 Ist die zur Leistungserfüllung vorgesehene Person nicht bereit, ihr

Einverständnis zu dieser Überprüfung zu erteilen oder fällt das Ergebnis der

32

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Sicherheitsüberprüfung positiv aus (d.h. es liegen sicherheitsrelevante

Erkenntnisse vor), so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Person als

Leistungserbringer des Auftragnehmers abzulehnen. Die sich daraus

ergebenden Konsequenzen für das Vertragsverhältnis (z.B. Verzugsfolgen,

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, Fahrtkostenaufwendungen

des Auftragnehmers, Verdienstausfall des Auftragnehmers u.a.) gehen allein zu

Lasten des Auftragnehmers. Dieser ist in einem solchen Fall berechtigt, andere

geeignete, gleichermaßen qualifizierte und sicherheitsüberprüfte Personen zur

Leistungserbringung im Hause des Auftraggebers einzusetzen. Sollte es ihm

nicht möglich sein, Personen zu benennen, die sich mit der Durchführung der

Sicherheitsüberprüfung einverstanden erklären und deren

Sicherheitsüberprüfung in der Folge ein negatives Ergebnis bringt (d.h. es

liegen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vor), steht dem Auftraggeber

das Recht zu, das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung zu

beenden.

27.4 Der vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages benannte Ansprechpartner

steht auch als Ansprechpartner hinsichtlich der Durchführung von

Sicherheitsüberprüfungen der einzusetzenden Personen (z.B. Übermittlung

einer Liste der zu überprüfenden Personen) zur Verfügung bzw. benennt

alternativ einen festen Ansprechpartner hierfür. Ansprechpartner beim

Auftraggeber ist der Geheimschutzbeauftragte der jeweiligen Dienststelle. Der

Auftragnehmer teilt dem Geheimschutzbeauftragten des Auftraggebers

unverzüglich alle Änderungen im von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen

Personalbestand mit. Hierzu zählt insbesondere, wenn Personen für den

Auftragnehmer keine Aufgaben mehr wahrnehmen, für die eine

Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, diese Personen nicht mehr für den

Auftraggeber tätig sind oder bei Namensänderungen eingesetzter Personen.

28. Informationssicherheit

28.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Leistungserfüllung

im Hause des Auftraggebers eingesetzten Personen die relevanten Vorschriften

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

des HZD-Geschäftsbetriebs hinsichtlich Organisation, Verhalten und Sicherheit

beachten.

Insbesondere hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Regelung über

den Einsatz und die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik in

der HZD (Dienstanweisung Informations- und Kommunikationstechnik,

Organisationshandbuch HZD (OH) 1.2.3.1) und die Regelungen, die im OH

unter „Ziff. 4: Übersicht der von externen Leistungserbringenden zu

beachtenden Regelungen“ veröffentlicht sind, beachtet werden. Die

Infrastruktur des Auftraggebers ist aus Gründen der IT-Sicherheit zu nutzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich diese Vorschriften von den für die

Leistungserbringung jeweils zuständigen Bereichsleitungen aushändigen zu

lassen und bestätigt deren Erhalt gegenüber dem Auftraggeber.

Aus Gründen der IT-Sicherheit ist die private Nutzung von Arbeitsplatzsystemen

des Auftraggebers sowie die Nutzung von E-Mail- und Internet-Diensten zu

privaten Zwecken durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht

zulässig.

Fernzugriffe von Arbeitsplätzen außerhalb der geschützten HZD-Räume auf

das HessenNetz und freigeschaltete IT-Systeme sind nur zulässig, wenn dies

ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde und vorbehaltlich der Genehmigung

eines entsprechenden Antrages auf Fernzugriff durch den Auftraggeber nach

Abschluss des Vertrages.

Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung, wenn der

Auftragnehmer Unterauftragnehmer zur Leistungserfüllung einsetzt, soweit dies

nach diesem Vertrag zulässig ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den

Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten.

28.2 Ein Auftragnehmer, der für die Verwaltung Leistungen erbringt, hat Vorgaben

des Auftraggebers zur Einhaltung der Informationssicherheitsziele (Wahrung

der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität) und der weiteren

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

Ziele Verbindlichkeit und Verkehrsfähigkeit einzuhalten. Für Informations- und

Telekommunikations-Systeme mit normalem Schutzbedarf sind

Sicherheitsmaßnahmen – ausgehend von den Grundschutz-Standards und

dem Grundschutzkompendium des BSI sowie von den internationalen Normen

DIN ISO/IEC 27001ff – vorzusehen und umzusetzen. Für Bereiche, in denen

ein höherer Schutzbedarf festgestellt wird, müssen ergänzende

Sicherheitsmaßnahmen eingeführt und dokumentiert werden. Der

Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Auftraggeber eingesetzten

Personen die sich aus den Sicherheitsmaßnahmen ergebenden

Informationssicherheitsvorgaben einhalten und regelmäßig durch den

Auftragnehmer für aktuelle Themen der Informationssicherheit und des

Datenschutzes sensibilisiert werden.

29. Regelungen zur Verwaltungsvorschrift Netzadministration

29.1 Sofern der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift Netzadministration

(JMBl. 2025, S. 583) eröffnet ist, gelten die nachfolgenden Regelungen.

29.2 Die Verwaltungsvorschrift Netzadministration regelt den sicheren Umgang mit

Daten der hessischen Justiz. Der Auftraggeber ist ein IT-Dienstleister im Sinne

der Verwaltungsvorschrift, der Verfahren und IT-Infrastrukturen mit Zugriff auf

Daten der hessischen Justiz betreut bzw. administriert.

29.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den sicheren Umgang mit Daten der Justiz

– entsprechend der Verwaltungsvorschrift Netzadministration – zu jeder Zeit, in

eigener Verantwortung zu gewährleisten und sämtliche Anforderungen der

Verwaltungsvorschrift Netzadministration zu beachten und umzusetzen soweit

er als externer IT-Dienstleister im Sinne der Verwaltungsvorschrift

Netzadministration betroffen ist.

29.4 Die Verpflichtung der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen auf die

Einhaltung der Grundsätze und Regelungen der Verwaltungsvorschrift

Netzadministration erfolgt durch den Auftraggeber.Der Auftragnehmer hat eine

entsprechende Verpflichtung zur Verpflichtung von eingesetzten Personen

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

sowie zur Beachtung der Verwaltungsvorschrift Netzadministration in seine

Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern

aufzunehmen.

29.5 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für eigene Verstöße sowie für

Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Verwaltungsvorschrift

Netzadministration.

29.6 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend

genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen

und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis fristlos durch

Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden.

30. Datenspeicherung

30.1 Soweit zur Leistungserbringung eine Anwesenheit in den Räumen der HZD

erforderlich wird oder werden könnte, kann der Auftraggeber über die zur

Erfüllung nach diesem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers

und der Unterauftragnehmer in seinem Zugangskontrollsystem folgende Daten

speichern:

Name, Vorname, Dienststelle bzw. Firma, Karten Nr. der Identifikationskarte

(IDK), Zutrittsrechte, Datum IDK-beantragt, Datum IDK gültig bis,

Ansprechpartner (Bereich), Bewegungsdaten: Kommen- und Gehenzeit.

30.2 Des Weiteren werden folgende personenbezogene Daten im SAP-System

gespeichert:

Name, Vorname, Auftragnehmer-Anschrift, erbrachte Leistungsstunden,

Ordnungsnummer. Es können des Weiteren Kompetenzprofile von

Dienstleistern als Anlage zum Abrufschein gespeichert werden.

30.3 Die vorgenannten Daten werden zu Zwecken der Zutrittskontrolle, des

Rechnungscontrollings, bzw. zum vertragskonformen Abruf von

Dienstleistungsprofilen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 HDSIG erhoben. Der

Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Vertragserfüllung eingesetzten

36

Rahmenvereinbarung xx/20xx

Mitarbeiter über diese Datenspeicherung zu informieren. Der Auftragnehmer

hat entsprechende Verpflichtungen zur Information der Mitarbeiter auch in seine

Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern

aufzunehmen.

31. Vertragslaufzeit

31.1 Dieser Rahmenvertrag kommt mit Zuschlagserteilung, dem xx.xx.xxxx,

zustande und hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf dieser

Mindestlaufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag um jeweils ein weiteres Jahr,

wenn nicht der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen

Vertragslaufzeit kündigt. Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von

48 Monaten nach Zuschlagserteilung. Danach gilt er auch ohne gesonderte

Kündigung als beendet.

31.2 Das Ende der Laufzeit des Rahmenvertrags hat keinen Einfluss auf die Laufzeit

der unter ihm geschlossenen Einzelabrufe. Sollte die Laufzeit eines

Einzelabrufs die Laufzeit des Rahmenvertrags überdauern, so gelten die

Bestimmungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelabruf bis zu dessen

Ablauf fort.

31.3 Die Laufzeit der Einzelabrufe orientiert sich grds. an den in dem jeweiligen

Einzelabruf vereinbarten Zeiten der Leistungserbringung. Der Auftraggeber hat

das Recht, den jeweiligen Einzelabruf ohne Angaben von Gründen unter

Wahrung einer Frist von zwei Wochen vorzeitig zu kündigen.

32. Außerordentliche Kündigung

32.1 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des

Rahmenvertrages und/oder eines Einzelabrufs aus wichtigem Grund bleibt

unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

 der Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen, sofern dieser im Zusammenhang mit der

Vergabe des vorliegenden Auftrags steht,

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

 der wesentliche oder wiederholte Verstoß gegen einschlägige gesetzliche

oder vertragliche Datenschutzbestimmungen. Bei erstmaligen, behebbaren

Verstößen ist dem Auftragnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen

Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, die

Vertragsfortsetzung ist dem Auftraggeber aufgrund der Schwere des

Verstoßes unzumutbar,

 mangelhafte Projektabwicklung schwerwiegender Art, z.B. wiederholte

Nichteinhaltung von Vorgaben zum Projektmanagement, zur

Qualitätssicherung etc.,

 Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Ziffer 20 dieses Rahmenvertrages

 schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen aus dem HVTG durch den

Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer.

32.2 Die außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags hat mittels

eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

32.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ist der

Auftragnehmer zur Zahlung eines Schadensersatzes, auch für mittelbare

Schäden, insbesondere für die Migration, Durchführung eines neuen

Vergabeverfahrens und mögliche Mehrkosten bei einem neuen Servicepartner,

verpflichtet.

33. Pflichten bei Vertragsende

33.1 Die Parteien haben bei Beendigung oder Kündigung des Vertrages alles, was

sie zur Durchführung dieses Vertrages von der anderen Partei erhalten haben,

an die jeweils andere Partei herauszugeben bzw. empfangene Daten von

sämtlichen Datenträgern zu löschen. Eine postalische Rückgabe ist

ausgeschlossen. Die herausgabeberechtigte Partei kann statt der Herausgabe

von Unterlagen auch deren Vernichtung verlangen. Die Vernichtung ist der

anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.

33.2 Bei einer Beendigung oder Kündigung des Rahmenvertrages oder eines

Einzelabrufes verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf entsprechende

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

Anforderung des Auftraggebers die erforderlichen Leistungen zu erbringen, um

dem Auftraggeber die Übergabe der gekündigten oder beendeten

vertragsgegenständlichen Leistungen auf einen Dritten oder eigene Mitarbeiter

des Auftraggebers zu ermöglichen („Beendigungsunterstützung“).

33.3 Soweit es für die Beendigung des Vertrages erforderlich ist, bleibt der

Auftragnehmer nachvertraglich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten

Leistungen und der Auftraggeber zur entsprechenden Entgeltzahlung nach

Maßgabe dieses Rahmenvertrags verpflichtet.

33.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Know-How unentgeltlich, unverzüglich auf

den Auftraggeber zu übertragen, wenn und soweit es das

vertragsgegenständliche Projekt betrifft.

34. Antikorruptionsklausel

34.1 Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages berechtigt,

wenn Personen oder ihnen nahestehende Personen (insb. solche im Sinne des

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vergabe dieses Auftrags oder die Vermittlung,

Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträgen, die in irgendeinem

Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vorteile

unmittelbar oder mittelbar anbieten, versprechen oder gewähren (insb. §§ 333,

334, 263 StGB). Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen

beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.

34.2 Unter Vorteil im Sinne dieser Ziffer 34 sind unentgeltliche Zuwendungen zu

verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat

und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich

ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese

aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als

sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines

Beschäftigten der Parteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Nicht

zu den Vorteilen gehören die Zuwendung geringwertiger Werbeartikel oder

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen

Auftraggebern den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechen.

34.3 Im Falle einer Kündigung gemäß dieser Ziffer 34 hat der Auftragnehmer dem

Auftraggeber jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber unmittelbar

oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen

entsteht. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, ist ein

pauschalierter Schadensersatz in Höhe von fünf Prozent der

Nettoauftragssumme der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen

Einzelabrufe an den Auftraggeber zu zahlen. Im Falle einer Kündigung nach

dieser Ziffer 34 kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für bereits

erbrachte und nicht zurückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer

stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das

vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind.

34.4 Die Regelungen dieser Ziffer 34 gelten entsprechend, wenn sich der

Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen

Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen die

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit

Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde

Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung

oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat

(insb. § 298 StGB).

35. Textformerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung des

Rahmenvertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen grundsätzlich der

Textform gemäß den Vorgaben des § 126b BGB, soweit in diesem Vertrag nicht

abweichend vereinbart. Dies gilt nicht, wenn Änderungen oder Ergänzungen,

die Aufhebung und Kündigung des Rahmenvertrages jeweils zwischen den

Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden; in diesem Fall gelten auch

mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen derzeit nicht.

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

36. Einhaltung des AGG

Der Auftragnehmer ist zu einer benachteiligungsfreien Vertragsdurchführung,

gemäß den in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG vom

14.08.2006, BGBl. I S. 1897) genannten Gründen verpflichtet. Der

Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zur Vertragsdurchführung

auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen

Unterauftragnehmern aufzunehmen.

37. Sonstiges

37.1 Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus diesem

Vertrag ist nur mit vorheriger Einwilligung der anderen Vertragspartei in

Textform zulässig, es sei denn, die angezeigte Abtretung bzw. Übertragung

erfolgt an ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die

Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Einwilligung

nicht unbillig verweigert werden darf. Die Regelungen des § 354 a HGB bleiben

hiervon unberührt.

37.2 Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen des Rahmenvertrages den

Regelungen der Einzelabrufe vor.

37.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, treten an ihre

Stelle die gesetzlichen Regelungen. Für den Fall einer regelungsbedürftigen

Lücke, für die eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sollen die

Vertragsparteien eine Regelung finden, die dem übereinstimmenden Willen der

Parteien dieses gesamten Vertrages am ehesten entspricht.

37.4 Die Parteien vereinbaren die Geltung des Rechts der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Internationale Verträge

werden, soweit sie nicht zwingendes Recht sind, ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiesbaden. Vertragssprache ist Deutsch.

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Rahmenvereinbarung xx/20xx

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

Unterschrift(en) Auftragnehmer Unterschrift(en) Auftraggeber

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Rahmenvereinbarung xx/20xx Anlage 1

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung