512 02-2024 - Vertragsbedingungen des Landes NRW.pdf

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VHB NRW Formular 512 02/2024 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB – NRW)

mit den

Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B)

Inhaltsübersicht

  1. Präambel

  2. Art und Umfang der Leistungen

  3. Änderungen der Leistung

  4. Ausführungsunterlagen

  5. Ausführung der Leistung

  6. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  7. Art der Anlieferung und Versand

  8. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  9. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  11. Obhutspflichten

  12. Vertragsstrafe

  13. Güteprüfung

  14. Abnahme

  15. Mängelansprüche und Verjährung

  16. Rechnung

  17. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  18. Zahlung

  19. Sicherheitsleistung

  20. Streitigkeiten

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  1. Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht.

  1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)

  2. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

zu § 1

  1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags.
  2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Ka- lendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftrag- geber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.
  3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist
  • feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
  1. Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)

  2. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

  3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.

  4. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berück- sichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu tref- fen.

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zu § 2 Nr. 3

  1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu ver- einbaren.
  2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorge- sehen sind,
  • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festge- legten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen
  • begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
  1. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abwei- chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlan- gen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst kön- nen sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergü- tung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich an- nimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  1. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)

  2. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

zu § 3 Nr. 1

  1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber aus- drücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.

  3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingun- gen und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.

  4. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustim- mung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

zu § 3 Nr. 2

  1. Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen.

  2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Ei- gentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kos- tenfrei zurückzugeben.

  3. Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)

  4. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik so- wie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

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(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsge- nossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwort- lich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

zu § 4 Nr. 1

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Liefe- rung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträ- ger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonsti- gen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

  2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.

  3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschä- den notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeit- nehmer erforderlich sind.

  4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftrag- gebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen wer- den. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

  5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sach- schäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Aus- wahl, Anleitung oder Überwachung von Verichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Ver- richtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesund- heit).

  6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.

  7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragneh- mers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.

  8. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausfüh- rung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebs- stunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

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(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung er- worbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

zu § 4 Nr. 2

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

  2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.

  3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsübli- chen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Un- terlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.

  4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

zu § 4 Nr. 4

Der Auftragnehmer hat a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichts- punkten zu verfahren, b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hin- sichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind, d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unter- nehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auf- trags zu vereinbaren ist, e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung ver- einbaren kann.

  1. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)

  2. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung be- hindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die An- zeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

  3. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulie- ferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

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(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Er- klärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

  1. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzu- nehmen.

  2. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wah- ren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

zu § 6

  1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu ver- senden.

  2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

  3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebüh- ren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Orts- frachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsen- dungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

  6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpa- ckungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes verein- bart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.

  8. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)

  9. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmun- gen Anwendung.

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  1. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schä- den aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Er- satzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurück- zugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Scha- densersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftrag- geber unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leis- tung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 Anwen- dung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.

  2. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

  1. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)

  2. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwick- lung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  3. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat.

zu § 8 Nrn. 1 und 2

  1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn 1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet, 1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandelt,

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1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zu- gehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder ge- währt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehö- rigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder an- deren einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer unbe- schadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

  1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurech- nen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurück- gewährt.

zu § 8 Nr. 3

Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

  1. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  2. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (VOL/B § 9)

  3. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die ge- setzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  4. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertrags- gemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbe- halte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerli- chen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  1. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflich- ten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

  2. Obhutspflichten (VOL/B § 10)

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

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  1. Vertragsstrafe (VOL/B § 11)

  2. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetz- buches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  3. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist die Vertrags- strafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftrag- geber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend ma- chen.

  4. Güteprüfung (VOL/B § 12)

  5. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten tech- nischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftragge- ber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon un- berührt.

  6. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen recht- zeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, in- nerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auf- traggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuld- nerverzug zu leisten. c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Ma- schinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüf- stelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stü- cke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

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zu § 12

  1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.

  2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauf- tragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist inner- halb einer angemessenen Frist durchzuführen.

  3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.

  4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.

  5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.

  6. Abnahme (VOL/B § 13)

  7. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetz- lichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  1. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels aus- drücklich anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auf- traggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entspre- chend.

zu § 13 Nr. 2

  1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
  2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwendungsstelle (ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.

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  1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

  2. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)

  3. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1) auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftrag- nehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht er- kennbar waren.

  4. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers untentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn, aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag- nehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Man- gel betroffenen Leistung.

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftrag- geber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Aus- wahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangel- hafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache unter mög- lichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

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d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vor- genommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorge- sehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei kön- nen die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzu- zeigen.

zu § 14 Nr. 3

  1. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmer die- sen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.

  2. Mängelansprüche wegen Verstößen gegen die unter ZVB-NRW Nr. 1 zu § 4 Nr. 1 genannten Vorschriften und Regeln können vom Auftraggeber - unabhängig von der übrigen geltenden Verjährungsfrist - während der gesamten Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch fünf Jahre lang geltend gemacht werden. Tritt die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen aber später ein als nach Satz 1, so hat es bei den gesetzlichen Bestimmun- gen sein Bewenden.

  3. Rechnung (VOL/B § 15)

  4. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech- nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu ver- wenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rech- nungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schluss- rechnung.

  1. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

zu § 15

  1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
  2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.
  3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfas- sende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gelten- den Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.

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Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeich- nen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen. 6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben les- bar bleiben. 7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung. 8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stun- denverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. 9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unter- lagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.

  1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)

  2. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.

  3. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. So- fern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssät- zen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind.

zu § 16 Nr. 2

  1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftragge- ber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen.

  2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.

  3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung er- forderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen ver- bunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qua- lifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.

  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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  1. Zahlung (VOL/B § 17)

  2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüf- baren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

  3. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf An- trag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  4. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragneh- mer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

  5. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines wei- teren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  6. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung, Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln ein- schließlich Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auf- traggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

zu § 17

  1. Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.

  2. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB-NRW Nr. 8 zu § 15) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß ZVB-NRW zu § 13 Nr. 2.

  3. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbe- träge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

  4. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

  5. Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers abgetreten werden.

  6. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)

  7. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Vorausset- zungen des § 14 VOL/B erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

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  1. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begrün- dete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Taug- lichkeit nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

  2. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden oder Aufrechen- barkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

zu § 18 Nr. 4 Absatz 1

Abweichend von Nr. 4 Abs. 1 enthält die Bürgschaftsurkunde den Zusatz, dass der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen- forderungen des Auftragnehmers gilt.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

  1. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auf- tragnehmer zu.

  2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leis- ten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

  3. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

  4. Streitigkeiten (VOL/B § 19)

  5. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst ver- suchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  6. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilpro- zessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes verein- bart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

  7. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustel- len, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interes- ses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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