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Anlage G zur Angebotsaufforderung Q/I2BM/VA104/KA407
Hinweis: - Schriftformerfordernis
- Zuständigkeit für den Vertragsschluss
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) sämtliche Verträge (auch Änderungsverträge) mit dem Bund zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen
und
b) ihr Abschluss ausschließlich der jeweils für den Vertragsschluss
zuständigen Organisationseinheit
BAAINBw IT2.2
vorbehalten ist.
BAAINBw-B 123/10.2012 Hinweis - Schriftform / Zuständigkeit für den Vertragsschluss, -nur für Beschaffung durch BAAINBw Koblenz einschl. Dienststellen -