Anlage 6 - VA104_VOL-B .pdf

Beschaffung von Microsoft- und Adobe-Lizenzen mit Software Assurance

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Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B)

– Fassung 2003 – [Fn. [1]: Hierzu die Bek. des BM für Wirtschaft und Arbeit v. 5.8.2003 (BAnz Nr.

178a):„Nachstehend wird die vom Hauptausschuss des Deutschen Verdingungsausschusses (DVAL) erarbeitete

und vom Vorstand des DVAL genehmigte Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B

,Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)’ bekannt gegeben. Wegen des

zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29. November 2001

(BGBl. I S. 3138) war die VOL Teil B unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu überarbeiten.“]

(BAnz. Nr. 178a)

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über

Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1 Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) BesondereVertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen [Siehe hierzu die Zusätzlichen

Vertragsbedingungen des BMVg zur VOL Teil B.]

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B).

§ 2 Änderungen der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung

im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist

für den Auftragnehmer unzumutbar.

  1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die

Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und

Anordnungen

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verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund

eines gesonderten Auftrags verpflichtet.

  1. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des

Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter

Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung

sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen,

insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist

unverzüglich zu treffen.

4.(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger

Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf

Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen,

sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden.

Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen

nachträglich annimmt.

(2) Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3 Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer

unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich

sind.

  1. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne

Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen

anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes

vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 Ausführung der Leistung

1.(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem

Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der

Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu

beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und

berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein

verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und

Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

2.(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen

Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder

Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die

Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten

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Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung

erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte

zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung

erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich

zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm

vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes

vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung

der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des

Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die

Haftung.

  1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon

nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die

Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen

Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese

Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung

behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die

Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung

offenkundig sind.

2.(1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im

Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu

vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht

worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und

Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert

ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang

der Mitteilung gemäß 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß 1

Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche

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Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von

ihm zurückzutreten.

3.Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher

Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder

aufzunehmen.

§ 6 Art der Anlieferung und Versand

1Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter

Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu

wahren. 2Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl

und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste

Warenbezeichnung.

§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

1.Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der

Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen Anwendung.

2.(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter

Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des

Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls

ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist,

die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt

werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z.B. dann

berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die

Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt

werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle

davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm

überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich

zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine

Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die

Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer

innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der

übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich

anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf

Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen

des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem

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Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der

Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 und 4

entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Abs. 4

Satz 1 entsprechend.

4.(1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer

vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder

Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob

er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung

besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum

Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das

Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die

Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die

ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine

Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  1. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit

sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe

an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

  1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie

Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten

Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise

abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen

Kosten zurückgewährt.

  1. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben

unberührt.

§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden

die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Anwendung.

2.(1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag

obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die

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Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber

zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der

Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,

wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung des § 642 Abs. 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

3.Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von

Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 10 Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und

die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu

schützen.

§ 11 Vertragsstrafe

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  1. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf

sie für jede vollendete Woche höchstens ½ vom Hundert des Wertes desjenigen Teils

der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist

die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen

bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung

geltend machen.

§ 12 Güteprüfung

  1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten

technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den

Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme

bleibt davon unberührt.

  1. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die

Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so

gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden

Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder

Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung

durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. Der

Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt Seite 6 von 12

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der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen

rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist

fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus

Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der

Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der

Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu

erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der

Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der

Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist

Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

b) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,

Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur

Verfügung zu stellen.

c) Besteht auf Grund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der

Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der

Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.

d) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung auf Grund von

Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der

Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu

vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die

hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.

e) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk

zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den

Auftraggeber.

f) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die

vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar

gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13 Abnahme

1.(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die

gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des

Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so

geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der

Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

2.(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache

nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat

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der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung

abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die

Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des

Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung

möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur

Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des

ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte

Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten

wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die

Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart

ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze

entsprechend.

  1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um

Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat,

fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung

der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

§ 14 Mängelansprüche und Verjährung

  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der

Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder

vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen

zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel

frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder

wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei

Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

  1. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit

folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit

zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen

Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich

nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der

Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im

Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Seite 8 von 12

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Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen

lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen,

dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in

diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

2.Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den

Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des

Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner

Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die

Beschaffenheit der Leistung verursacht oder

cc)der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist

der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der

vom Mangel betroffenen Leistung.

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt,

wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der

Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf

die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben

konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen,

mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen

unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten

veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des

Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche

die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen

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vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei

können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht

gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich

schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechnung

1.(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu

Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte

Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen

Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte

Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung

durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für

Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen

Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich

gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als

Schlussrechnung.

2.Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen

Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des

Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag

vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag

gegeben worden sind.

  1. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten

anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach

Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten

Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs-

und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von

Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage

nach Beginn, einzureichen.

§ 17 Zahlung

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie

kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen

solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30

Tagen nach

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Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel

bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des

Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

  1. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf

Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu

leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen.

Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  1. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem

Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag

auszuzahlen.

  1. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung

schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach

Eingang der Schlusszahlung zu erklären.

Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare

Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht

möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  1. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung

festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der

Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma-

und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und

Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18 Sicherheitsleistung

1.(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den

Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50 000 Euro

zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 des

Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts

anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die

Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

2.(1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung

von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat,

der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen

Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im

Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der

Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.

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(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er

kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

3.Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer

ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

4.(1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass

die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der

Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770 und 771

des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss

nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den

Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung

eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten

über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst

enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur

Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

  1. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den

Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über

das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem

Auftragnehmer zu.

  1. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu

leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

  1. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen

Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19 Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer

zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung

herbeizuführen.

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz

der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts

anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die

den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

  1. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen

einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen

Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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