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Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
– Fassung 2003 – [Fn. [1]: Hierzu die Bek. des BM für Wirtschaft und Arbeit v. 5.8.2003 (BAnz Nr.
178a):„Nachstehend wird die vom Hauptausschuss des Deutschen Verdingungsausschusses (DVAL) erarbeitete
und vom Vorstand des DVAL genehmigte Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B
,Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)’ bekannt gegeben. Wegen des
zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29. November 2001
(BGBl. I S. 3138) war die VOL Teil B unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu überarbeiten.“]
(BAnz. Nr. 178a)
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über
Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
§ 1 Art und Umfang der Leistungen
-
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
-
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) BesondereVertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen [Siehe hierzu die Zusätzlichen
Vertragsbedingungen des BMVg zur VOL Teil B.]
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B).
§ 2 Änderungen der Leistung
- Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung
im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist
für den Auftragnehmer unzumutbar.
- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die
Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und
Anordnungen
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verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund
eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
- Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des
Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung
sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen,
insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist
unverzüglich zu treffen.
4.(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen,
sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden.
Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen
nachträglich annimmt.
(2) Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 3 Ausführungsunterlagen
- Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich
sind.
- Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen
anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes
vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
§ 4 Ausführung der Leistung
1.(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem
Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der
Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu
beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und
Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
2.(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder
Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die
Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten
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Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung
erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte
zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung
erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich
zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
- Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm
vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung
der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des
Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die
Haftung.
- Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon
nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die
Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen
Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese
Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
- Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung
offenkundig sind.
2.(1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im
Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht
worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und
Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert
ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang
der Mitteilung gemäß 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß 1
Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche
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Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von
ihm zurückzutreten.
3.Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher
Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder
aufzunehmen.
§ 6 Art der Anlieferung und Versand
1Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu
wahren. 2Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl
und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste
Warenbezeichnung.
§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
1.Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der
Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Anwendung.
2.(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter
Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des
Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist,
die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt
werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z.B. dann
berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die
Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt
werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle
davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm
überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich
zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine
Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die
Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der
übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen
des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem
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Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der
Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
- Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 und 4
entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Abs. 4
Satz 1 entsprechend.
4.(1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob
er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung
besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum
Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die
Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die
ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine
Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
- Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe
an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
- Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie
Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten
Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise
abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen
Kosten zurückgewährt.
- Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
- Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden
die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Anwendung.
2.(1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag
obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die
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Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber
zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der
Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,
wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung des § 642 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
3.Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von
Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
§ 10 Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und
die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu
schützen.
§ 11 Vertragsstrafe
- Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
- Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf
sie für jede vollendete Woche höchstens ½ vom Hundert des Wertes desjenigen Teils
der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist
die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen
bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als Woche gerechnet.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen.
§ 12 Güteprüfung
- Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten
technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den
Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme
bleibt davon unberührt.
- Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die
Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so
gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden
Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder
Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung
durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt Seite 6 von 12
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der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen
rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist
fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der
Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu
erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der
Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der
Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist
Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
b) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,
Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur
Verfügung zu stellen.
c) Besteht auf Grund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der
Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der
Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
d) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung auf Grund von
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der
Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu
vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die
hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
e) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk
zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den
Auftraggeber.
f) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die
vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar
gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
§ 13 Abnahme
1.(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so
geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der
Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2.(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache
nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat
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der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung
abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die
Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des
Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung
möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur
Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des
ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte
Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten
wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend.
- Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um
Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat,
fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung
der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
§ 14 Mängelansprüche und Verjährung
- Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der
Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen
zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel
frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder
wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
- Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit
folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen
Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Seite 8 von 12
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Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen
lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen,
dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in
diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen
- die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
2.Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den
Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung verursacht oder
cc)der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist
der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der
vom Mangel betroffenen Leistung.
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt,
wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der
Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf
die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben
konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen,
mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen
unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten
veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des
Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche
die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen
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vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei
können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht
gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
§ 15 Rechnung
1.(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte
Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen
Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte
Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung
durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für
Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen
Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich
gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als
Schlussrechnung.
2.Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen
Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des
Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
- Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag
gegeben worden sind.
- Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten
anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach
Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten
Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs-
und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von
Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage
nach Beginn, einzureichen.
§ 17 Zahlung
- Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie
kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen
solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30
Tagen nach
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Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel
bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des
Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
- Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf
Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu
leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen.
Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
- Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem
Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag
auszuzahlen.
- Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung
schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der Schlusszahlung zu erklären.
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
- Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der
Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma-
und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und
Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
§ 18 Sicherheitsleistung
1.(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den
Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50 000 Euro
zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
2.(1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung
von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat,
der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im
Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der
Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
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(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er
kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
3.Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer
ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
4.(1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass
die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770 und 771
des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss
nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den
Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung
eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten
über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst
enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
- Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den
Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über
das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem
Auftragnehmer zu.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu
leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen
Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
§ 19 Streitigkeiten
- Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer
zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung
herbeizuführen.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die
Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz
der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die
den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
- Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen
einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen
Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
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