Teil A - Anlage 5 - Eigenerklärung nach Mindestlohngesetz und Tariftreue.docx

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Conciliamus GmbH
Teil A - Anlage 5 Eigenerklärung nach Mindestlohngesetz und Tariftreue
Von Bietern, Bietergemeinschaften und Nachunternehmern auszufüllen

Eigenerklärung zur Tariftreue

Nach §9 des Berliner Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabeöffentlicher Aufträge in Berlin (Landesmindestlohngesetz – LMiLoG Bln) vom 18 Dezember 2013 (GVBI 2013, Nr.922), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBI S. 454).

Der Auftragnehmer hat alle Bestimmungen des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt, und erklärt hierzu:

Der Bieter erklärt,

  1. seinen Beschäftigten, die nicht dem AEntG unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, bei der Ausführung der Leistungen mindestens das Mindestentgelt nach den jeweils gesetzlich festgelegten Satz der Bundesländer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu zahlen, soweit dies oberhalb des in § 1 MiLOG festgelegten bundesweit geltenden Mindestlohns liegt. Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuführen;
  2. vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen. Nach § 19 Abs. 3 MiLoG müssen öffentliche Auftraggeber beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 MiLoG anfordern oder sie verlangen von Bewerberinnen bzw. Bewerbern eine geeignete Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht vorliegen.

Hinweis: Setzt der Bieter Nachunternehmer ein, so hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch das Ausfüllen eines eigenen Exemplars dieses Vordrucks abzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft.

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