Beschaffung von Dokumentenscannern und ergänzenden Vertragsleistungen

ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
14.08.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
Erfüllungsregion
Hessen, Thüringen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
14.08.2025
Originalbekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
534439-2025
Verfahrensnummer
78a71db0-83ba-4b13-a9dc-d06b67b18754
CPV-Codes
Scanner (38520000); IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)

Kurzbeschreibung

Die ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen und die Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH beschaffen Dokumentenscanner verschiedener Produktklassen und Ausprägungen sowie ergänzende Vertragsleistungen. Bezugsberechtigt sind die Auftraggeber und weitere Kommunen sowie kommunale Verbände in Hessen und Thüringen. Angebote müssen bis zum 14. August 2025, 08:00 Uhr, eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Ausschreibungsgegenstand umfasst die Beschaffung von Dokumentenscannern in verschiedenen Produktklassen und Produktausprägungen sowie weiteren ergänzenden Vertragsleistungen für die ekom21 - KGRZ Hessen und Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH (KIV Thüringen GmbH).

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Dokumentenscanner 2025

    Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit drei (3) Wirtschaftsteilnehmern. Die Rahmenvereinbarung soll - ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung - den bedarfsgerechten Abruf von Informationssicherheitsberatungsdienstleistungen ermöglichen. Bezugsberechtigte sind neben der ekom21 und der KIV, deren Verbandsmitglieder, die Landkreise, Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Bundesland Hessen und Thüringen sowie jeweils einschließlich ihre rechtlichen selbständigen und unselbständigen Einrichtungen und Zusammenschlüsse und anderen Formen der Zusammenarbeit. Der Ausschreibungsgegenstand umfasst die Beschaffung von Dokumentenscannern in verschiedenen Produktklassen und Produktausprägungen sowie weiteren ergänzenden Vertragsleistungen. Für die zweite Leistungsklasse ist ein zusätzlicher Hersteller zulässig. Es ist beabsichtigt, Rahmenvereinbarungen mit bis zu 3 Wirtschaftsteilnehmern abzuschließen. Über die Regelvertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung der Bekanntmachung schätzt die ekom21 einen Auftragswert von 3.500.000,00 Euro (netto) und einen Höchstwert von 4.600.000 Euro (netto). Über die Regelvertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung der Bekanntmachung schätzt die ekom21 einen Auftragswert von 750.000,00 Euro (netto) und einen Höchstwert von 1.000.000 Euro (netto). Der geschätzte Auftragswert basiert auf den Erfahrungen der letzten Jahre einschließlich geschätzter Mehrbedarfe.

    Frist: 14.08.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. § 56 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Dokumentenscanner 2025

siehe Vergabeunterlagen
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Anforderungen

Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. § 56 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 16.12.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 835318-2025

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