2025-02-27_Logistikhandbuch_Bundesamt für Justiz Bonn.pdf

Beschaffung von 48 Stahlblechtüren einschließlich Wartungsleistungen und Baustelleneinrichtung

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Logistik- und Entsorgungshandbuch stiz, Bonn Ed Züblin AG Stand: 27.02.2025
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IndexDatumÄnderungFreigabe
027.02.2025Adaptierung und Fortschreibung der Urfassung (gemäß Ausschreibung)

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Inhaltsverzeichnis

1 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. 5 2 Allgemein ..................................................................................................................................... 6 2.1 Bestandteile der Baulogistik ............................................................................................................... 6

2.1.1 Umweltzertifizierung .................................................................................................................. 6

2.2 Rechtliche Hinweise............................................................................................................................ 6

2.2.1 Einweisung in das Logistikhandbuch .......................................................................................... 6

2.2.2 Hausrecht .................................................................................................................................... 7

2.2.3 Schadensersatz ........................................................................................................................... 7

2.2.4 Haftung/ Diebstahl ..................................................................................................................... 7

2.2.5 Anpassungsklausel ...................................................................................................................... 7

3 Baumaßnahme .............................................................................................................................. 8 3.1 Beschreibung der Baumaßnahme ...................................................................................................... 8

3.2 Lage der Baustelle .............................................................................................................................. 8

3.2.1 Anliegersituation ........................................................................................................................ 9

3.2.2 Öffnungszeiten ........................................................................................................................... 9

3.2.3 Verlassen der Baustelle .............................................................................................................. 9

3.2.4 Verlängerung der Baustellenöffnungszeiten .............................................................................. 9

3.3 Ansprechpersonen............................................................................................................................ 10

4 Baustelleneinrichtung ................................................................................................................. 10 4.1 Tagesunterkünfte und Sozialeinrichtungen ..................................................................................... 10

4.2 Sanitärcontainer ............................................................................................................................... 10

4.3 Sanitätscontainer / Betriebssanitäter .............................................................................................. 11

4.4 Medienversorgung ........................................................................................................................... 11

4.4.1 Wasserver- und entsorgung ..................................................................................................... 11

4.4.2 Versorgung Baustrom ............................................................................................................... 11

4.4.3 Beleuchtung .............................................................................................................................. 12

5 Personenzutrittsmanagement ...................................................................................................... 12 5.1 Zugangsmöglichkeit und Aufenthalt auf der Baustelle .................................................................... 12

5.1.1 Baustellenausweis .................................................................................................................... 12

5.1.2 Besucher-/ Tagesausweis ......................................................................................................... 14

5.1.3 Mitführungspflicht des Baustellenausweises ........................................................................... 14

5.1.4 Verlust des Baustellenausweises, Missbrauch, Gebühren ....................................................... 15

5.1.5 Gültigkeitsdauer des Baustellenausweises ............................................................................... 15

5.1.6 Rückgabe des Baustellenausweises .......................................................................................... 15

5.2 Datenerfassung ................................................................................................................................. 15

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6 Bauschließung ............................................................................................................................. 15 7 Bewachung ................................................................................................................................. 16 7.1 Bauzaun ............................................................................................................................................ 16

7.2 Personelle Bewachung ..................................................................................................................... 16

7.3 Kamerabewachung ........................................................................................................................... 16

8 Lieferverkehrssteuerung ............................................................................................................. 17 8.1 Anmeldevorgang Lieferungen .......................................................................................................... 17

8.1.1 Anfahrt von Lieferfahrzeugen ................................................................................................... 18

8.1.2 Sonderlieferungen (Beton, Schwerlast. Übergrößen etc.) ....................................................... 18

8.1.3 Gefahrstofflieferung ................................................................................................................. 18

9 Flächenmanagement ................................................................................................................... 19 10 Materialverbringung ................................................................................................................... 20 10.1.1 Aufzüge ..................................................................................................................................... 20

11 Entsorgungslogistik und Baureinigung ....................................................................................... 20 11.1 Entsorgungsprinzipien ...................................................................................................................... 21

11.1.1 Etagenlogistik............................................................................................................................ 21

11.2 Winterdienst ..................................................................................................................................... 22

12 Notfälle ....................................................................................................................................... 22 12.1 Notfall - Einrichtungen...................................................................................................................... 22

12.2 Personen für den Notfall .................................................................................................................. 23

12.3 Brandschutz ...................................................................................................................................... 23

12.4 Feuerwehrzufahrt ............................................................................................................................. 23

13 Abrechnung ................................................................................................................................. 23 13.1 Entsorgung ........................................................................................................................................ 23

13.2 Ersatzvornahme ................................................................................................................................ 24

14 Anlagen ....................................................................................................................................... 25

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1 Abkürzungsverzeichnis

AG Auftraggeber AN-Gewerk Auftragnehmer Gewerk AT Arbeitstage BaustellO Baustellenordnung BSB Brandschutzbeauftragter bzw. beziehungsweise d. h. das heißt etc. et cetera ggf. gegebenenfalls h Stunden inkl. inklusive l Liter LHB Logistikhandbuch LOG Logistikdienstleister LZ Ladezone m Meter mind. mindestens NzA Niederschrift zur Auftragsverhandlung o.ä. oder ähnlich SGU Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz SUB Subunternehmer t Tonnen WSH Wertstoffhof z.B. zum Beispiel zzgl. zuzüglich

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2 Allgemein

Das vorliegende Logistikhandbuch LHB für das Bauvorhaben „Bundesamt für Justiz, Bonn“ definiert allgemeinverbindlich das Regelwerk für den allgemeinen Lieferverkehr der Baustoffe und Materialien, die Koordination logistischer Ressourcen, die Baustellenentsorgung und die Reinigung, sowie die Bewachung und Personenzugangskontrolle auf der o.g. Baustelle. Das LHB und die BaustellO sind beides Regelwerke denen Folge geleistet werden muss. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

Sollten einzelne Regelungen dieses Handbuches unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt.

2.1 Bestandteile der Baulogistik Das vorliegende Logistikhandbuch regelt folgende Bedingungen und Abläufe auf der Baustelle:

  • Baustelleneinrichtung
  • Baustellenzugangskontrolle
  • Baustellenbewachung
  • Logistikkoordination (Lieferverkehrssteuerung, Flächenmanagement, Materiallogistik)
  • Entsorgungslogistik und Baureinigung

Der LOG wurde durch den AG mit nachfolgenden Aufgaben betraut bzw. Befugnissen ausgestattet:

  • Umsetzung der Einhaltung des Logistikhandbuches
  • Einweisung des Führungspersonals der Auftragnehmer Gewerke in das Logistikhandbuch
  • Durchführung der Sicherheitslogistik mit der Bauzaunkontrolle und der Steuerung der Personenströme sowie der zugehörigen Zutrittskontrolle
  • Durchführung der Versorgungslogistik mit der Disposition der Materialanlieferungen und der Steuerung des Baustellenverkehrs durch eine zentrale Vergabe von Lieferzeitfenstern.
  • Durchführung des Flächenmanagements mit der Koordination der Warte- und Ladezonen sowie der Disposition der Umschlagsflächen im Außen- und Innenbereich
  • Durchführung der Reinigungs- und Entsorgungsdienstleistungen
  • Schriftverkehr, die Baulogistik betreffend, mit allen am Bauvorhaben Beteiligten

2.1.1 Umweltzertifizierung Das Gebäude wird nach BNB zertifiziert. Alle beteiligten Firmen haben an dem Zertifizierungsprozess aktiv mitzuwirken und alle aus der Zertifizierung relevanten Anforderungen zu erfüllen.

2.2 Rechtliche Hinweise Das vorliegende Logistikhandbuch wird zum Vertragsbestandteil eines jeden am Bauvorhaben Beteiligten. Die hier aufgestellten Regularien gelten somit für alle auf der Baustelle tätigen AN-Gewerke und deren Mitarbeiter, Subunternehmer (SUB) und Lieferanten.

2.2.1 Einweisung in das Logistikhandbuch Für die im Logistikhandbuch geregelten Verpflichtungen ist dem LOG ein zentraler Ansprechpartner des AN Gewerk zu benennen. Voraussetzung hierbei ist, dass der betreffende Mitarbeiter ständig vor Ort tätig, fest angestellt und durch den entsprechenden AN Gewerk bevollmächtigt ist. Bei unvermeidlicher Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankheit) ist dem LOG vorab ein gleichwertiger Vertreter zu benennen.

Der LOG führt mit allen Ansprechpartnern der AN-Gewerke ein spezifisches Einweisungsgespräch durch. Die Einweisung erfolgt mindestens 14 Tage vor Leistungsbeginn und ist Voraussetzung für die spätere

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Firmenregistrierung. Der AN-Gewerk ist verpflichtet sich diesbezüglich frühzeitig beim LOG zu melden, um einen Termin für die Unterweisung zu vereinbaren.

Verantwortlich für die aus diesem Logistikhandbuches resultierenden Verpflichtungen, einschließlich auftretender Entgelte und Pönalen, sind immer die mit dem AG direkt im Vertragsverhältnis stehenden AN-Gewerk.

2.2.2 Hausrecht Der AG nimmt das Hausrecht und die damit verbundenen Weisungsbefugnisse zur Durchsetzung der in diesem Logistikhandbuch beschriebenen Regeln selbst wahr oder bedient sich dafür des beauftragten LOG. Den diesbezüglichen Anweisungen ist jederzeit Folge zu leisten.

Darüber hinaus ist auf dem Gelände eine Video-Überwachung installiert, welche die Einfahrts- und Zugangsbereiche zur Baustelle sichert.

2.2.3 Schadensersatz Der AN-Gewerk ist verpflichtet, sich an die Regelungen dieses Handbuches zu halten. Verstöße gegen die Logistikanweisungen stellen eine Verletzung des bestehenden Vertrages dar und können zu Regressansprüchen des AGs führen.

2.2.4 Haftung/ Diebstahl Die Haftung der Ed. Züblin AG ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anders geregelt: Die Haftung für das Bedienpersonal für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nicht ausgeschlossen. Generell nicht ausgeschlossen ist die Haftung der Ed. Züblin AG nach dem Produkthaftungsgesetz und für die zu vertretende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Dabei handelt es sich um Vertragspflichten, die die Durchführung dieser Vereinbarung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Nutzerin regelmäßig vertrauen darf. Allerdings ist die Schadensersatzpflicht aufgrund fahrlässigen Verstoßes gegen diese vertragswesentlichen Pflichten auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

Das Sicherheitskonzept beinhaltet nicht den vollumfänglichen Schutz vor Diebstahl oder das versehentliche Entfernen von nicht eindeutig identifizierbaren Materialien. Der jeweilige AN-Gewerk hat im Sinne der üblichen Eigenhaftung seine Gerätschaften und Materialien ausreichend zu sichern und zu kennzeichnen. Für Beschädigungen und Diebstahl während der Lager- und Ausführungsphasen haftet der jeweilige AN-Gewerk selbst. Bei Diebstahl ist die Polizei und der AG umgehend durch den AN-Gewerk zu benachrichtigen. Für eingebaute Materialien gelten die Bedingungen der abgeschlossenen Bauleistungsversicherung.

2.2.5 Anpassungsklausel Das vorliegende Handbuch beschreibt die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und planbaren Rahmenbedingungen. Der AG ist berechtigt das Logistikhandbuch anzupassen und zu verändern. Ergeben sich weitere Anforderungen aus dem laufenden Baugeschehen oder aus externen Vorgaben, so wird das Logistikhandbuch modifiziert oder ergänzt und als Vertragsgrundlage neu verteilt.

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3 Baumaßnahme

3.1 Beschreibung der Baumaßnahme Errichtung von Erweiterungsbauten für das Bundesamt für Justiz.

Baumaßnahme Gebäude AA1

Im Baufeld AA1 ist ein Neubau mit zweigeschossiger Unterkellerung (Tiefgarage) geplant. Die Tiefgarage nutzt nahezu die gesamte Grundstücksfläche zwischen dem Bestandsgebäude (Gebäudeteile F, G, H), der Villa Scheidgen und der seitlich begrenzenden Stichstraße.

Baumaßnahme Gebäude AA2

Der Neubau in diesem Baufeld wird eingeschossig unterkellert und erhält drei oberirdische Geschosse.

Die Lage des Projektgeländes ist im Lageplan dargestellt.

3.2 Lage der Baustelle Die Baustelle liegt in der Innenstadt Bonns in der Nähe des Bundeskanzlerplatzes. Es handelt sich bei der Baumaßnahme um zwei Baufelder auf dem Grundstück des Auswärtigen Amtes AA.

Das Gebäude Nr. 1 zur Errichtung von Erweiterungsgebäuden für das Bundesamt für Justiz, befindet sich angrenzend zur Adenauerallee und neben der denkmalgeschützten Villa Scheidgen sowie des südlich und parallel gelegenen Bestandsgebäudes des Bundesamtes für Justiz.

Das Gebäude Nr. 2 ist im hinteren Bereich des Grundstücks gelegen. Nordöstlich ist der Rhein und das Wilhelm- Spiritus-Ufer vorzufinden, südwestlich ein bestehender Gebäudetrakt des Bundesamtes für Justiz. Während der Bautätigkeiten sind umliegende Gebäude des Bundesamtes für Justiz in Betrieb.

Adresse: Adenauerallee 99 - 103 53113 Bonn

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3.2.1 Anliegersituation Direkt neben dem Gebäude Nr. 1, nordwestlich ausgerichtet, verläuft parallel eine Stichstraße der Adenauerallee, welche für Anlieger und Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz sowie Rettungsdienste freizuhalten und für den Baustellenverkehr nicht zu nutzen ist.

Ansonsten befindet sich die Baustelle in zentraler und verkehrsintensiver Lage, umgeben von Bildungseinrichtungen, Studentenappartements, dem Bundesrechnungshof, Reisebüros, etc., in direkter Anbindung zur Adenauerallee und dessen Seitenarm.

Durch die Koordination der An- und Ablieferungen, der Ent- und Beladung sowie der Verbringung der Materialien, werden alle am Bau beteiligten logistisch unterstützt und ein geregelter effizienter Ablauf der Transportleistungen erreicht. Hierdurch werden die ausführenden Firmen entlastet und die logistischen Ressourcen, wie Entladeflächen und -Zeiten, Lager- und Übergabeflächen, Verkehrswege, sowie mögliche Aufzugskapazitäten optimiert. Gleichzeitig werden die gegenseitigen Behinderungen der Gewerke minimiert.

Es wird grundsätzlich eine just-in-time Versorgung von Baumaterialien angestrebt. Hieraus folgt, dass die Liefermengen auf die unmittelbar anstehenden Arbeiten anzupassen sind. Bei Überforderung der Baustelleneinrichtung können die Liefermengen durch den LOG auf eine Menge, die maximal für 3 Tage benötigt wird, begrenzt werden.

Die Zugänglichkeiten sowie die buchbaren Ladezonen und evtl. vorhandene Aufzüge, können dem jeweiligen Baustelleneinrichtungsplan bzw. Ladezonenplan entnommen werden.

3.2.2 Öffnungszeiten Die Baustellenöffnungszeiten, sowie Betriebszeiten der Baulogistik sind:

Montag – Freitag 06:30 bis 18:30 Uhr, Samstag 06:30 bis 14:30 Uhr

Baustellenzutritte außerhalb dieser Öffnungszeiten sind gesondert zu beantragen und durch den AG zu genehmigen.

Der ZuKo-Container ist während folgender Zeiten besetzt:

Montag – Freitag 07:00 bis 18:00 Uhr, Samstag 07:00 bis 14:00 Uhr

3.2.3 Verlassen der Baustelle Bis zum Ende der Baustellenöffnungszeit ist das Baufeld von allen Mitarbeitern zu räumen. Maßgebend ist die Abmeldezeit am Drehkreuz.

3.2.4 Verlängerung der Baustellenöffnungszeiten Die Baustellenöffnungszeit kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften verlängert werden. Hierfür hat der AN-Gewerk 5 Werktage im Voraus einen Antrag beim LOG zu stellen (vgl. Anlage 07), welcher durch den AG und den LOG genehmigt werden muss. Die aus der verlängerten Öffnungszeit resultierenden, zusätzlichen Kosten für die Baulogistik werden entsprechend der genannten Entgelte (vgl. Anlage 01) im Regelfall durch das AN-Gewerk getragen.

Die Verlängerung der Regelöffnungszeit beinhaltet nicht die Genehmigung für die Freigabe für z.B. Nacht und/ oder Feiertagsarbeit. Die Erlangung der behördlichen Genehmigung für Arbeiten außerhalb der genehmigten

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Arbeitszeiten liegt in der Verantwortung des AN-Gewerks und darf erst nach Genehmigung der verlängerten Baustellenöffnungszeiten durch den AG erfolgen. Eine Kopie der behördlichen Genehmigung ist beim AG einzureichen und hat der AN-Gewerk stets bei sich zu tragen.

3.3 Ansprechpersonen Projektleiter zentrale Baulogistik, Ansprechpartner für die Baulogistik vor Ort:

Name: Jonas Kowalski

Tel.: +49 175 6116666

Logistikkoordinator für die Baulogistik vor Ort:

Name: Oguzhan Karaca

Tel.: +49 151 28899217

Operativer Baulogistiker Zugangskontrolle:

Name: N. N.

Tel.: N. N.

4 Baustelleneinrichtung

4.1 Tagesunterkünfte und Sozialeinrichtungen Bedingt durch die nur in begrenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehenden Flächen hat der AG entschieden, dass der AN-Gewerk keine eigenen Baustellencontainer auf dem Baufeld aufstellen darf.

Der AN-Gewerk ist verpflichtet, benötigte Baustellencontainer für Büros und Tagesunterkünfte einschließlich zugehöriger sanitärer Anlagen / Treppenaufgänge für die benötigte Dauer beim AG anzumieten. Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass Räume innerhalb des herzustellenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellenverweis geahndet.

4.2 Sanitärcontainer Der AG stellt im Bereich der Containeranlagen ausreichend Wasch- und Toilettencontainer als Sammeleinrichtung zu Verfügung.

Im Bereich der Baustelle werden ebenfalls mobile Toilettenkabinen durch den LOG aufgestellt und vorgehalten. Mit den Kosten der Sachbeschädigung wird der Verursacher belastet. Sollte dieser nicht ausgemacht werden, werden die Kosten auf die Nutzergemeinschaft aufgeteilt (vgl. Anlage 01).

Die Nutzung der Toilettenanlagen zum Säubern von Werkzeugen, Geräten oder dem Auswaschen von Resten flüssiger Werkstoffe aus Gebinden, sowie das Befüllen mit Feststoffen jeglicher Art ist verboten. Zuwiderhandlung wird entsprechend dem Verursacher, im Zweifel der entsprechenden Nutzergemeinschaft, belastet (vgl. Anlage 01).

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4.3 Sanitätscontainer / Betriebssanitäter Der Baulogistiker stellt im Bereich der Containeranlagen gemäß Baufortschritt ab 50 Beschäftigte den Sanitätscontainer auf. Dieser Container wird deutlich mit einem weißen Kreuz auf grünem Grund gekennzeichnet.

Ab dem 101 Mitarbeiter auf der Baustelle wird durch den Baulogistiker ein Betriebssanitäter eingesetzt und vorgehalten. Im Notfall ist dieser Kontakt zu benachrichtigen oder wird über den Logistikleitstand zum Einsatzort geleitet.

4.4 Medienversorgung Eine zentrale Baustrom- und Bauwasserversorgung wird durch den AG gemäß Baustellenverordnung und entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan eingerichtet und vorgehalten.

Bei einer unverhältnismäßigen, verschwenderischen und nicht zweckgebundenen Nutzung behält sich der AG vor, die Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Bei wiederholten Verstößen behält sich der AG vor, die Bereitstellung zu kündigen. Unzulässige Änderungen, Umbauten oder Beschädigungen sind untersagt und werden von der Bauleitung dokumentiert. Dem Verursacher werden die Kosten für den Rückbau in den Ursprungszustand in Rechnung gestellt.

4.4.1 Wasserver- und entsorgung Die Versorgung der Baustelle mit Frischwasser sowie die Entsorgung von Abwasser wird durch den LOG eingerichtet. Wasser kann grundsätzlich an den Entnahmestellen entnommen werden. Die Standorte sind den Phasenplänen zu entnehmen.

Die zentralen Containeranlagen werden mit Trinkwasser versorgt.

Für die Löschwasserversorgung stehen separate Feuerwehrhydranten zur Verfügung, welche nicht zur Bauwasserentnahme genutzt werden dürfen. Feuerwehranschlüsse werden mit einem B-Anschluss ausgestattet. Bei unzulässiger Benutzung der Feuerwehrhydranten gelten die Pönale entsprechend Anlage 01.

Die Vergütung der Verbrauchskosten für das Bauwasser ist in den Vergabe- und Vertragsunterlagen geregelt.

4.4.2 Versorgung Baustrom Die Errichtung des Versorgungsnetzes Baustrom im Kernbereich erfolgt über den LOG. Es werden Unterverteilerschränke in allen Bereichen und allen Etagen vorgehalten. Veränderungen an diesen Anlagen dürfen nur durch den AN Baustrom vorgenommen werden. Bei Verstoß gelten die Pönale entsprechend Anlage 01.

Die Verbrauchskosten für den Baustrom trägt der AG.

Nachweis zur Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Laut der DGUV Vorschrift 3 müssen ortsveränderliche elektrischen Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand, durch den Nutzer, geprüft werden. Vom LOG werden die auf der Baustelle eingesetzten ortsveränderlichen elektrische Betriebsmittel auf den Nachweis einer Prüfung hin überprüft. Geräte ohne einen ordnungsgemäßen Prüfnachweis (Aufkleber Sachkundeprüfung) werden vom LOG stillgelegt. Im Fall, dass ein Prüfvermerk fehlt oder nicht ordnungsgemäß vorliegt, kann die Prüfung von ortsveränderlichen Betriebsmitteln nach DGUV auch beim LOG in Anspruch genommen werden (vgl. Anlage 01).

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4.4.3 Beleuchtung Die Baustelle wird durch verschiedene Beteiligte beleuchtet. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist durch das jeweilige dort arbeitende Unternehmen selbst einzurichten und vorzuhalten. Im Bereich des Gebäudes wird ausschließlich eine Not- / Sicherheitsbeleuchtung eingerichtet, die auf die Treppenhäuser und Fluchtwege beschränkt ist und durch den AG eingerichtet und unterhalten wird. Die Not- / Sicherheitsbeleuchtung darf ebenfalls nicht eigenmächtig entfernt werden und wird bei Nichtbefolgung mit einer Strafe belegt. Da es sich hierbei um eine Sicherung gegen akute Gefährdung von Leib und Leben handelt, droht dem Verursacher bei Zuwiderhandlung auf Entscheidung des AG ein Baustellenverbot. (vgl. Anlage 01) Sollte eine Änderung notwendig werden, so ist der Logistikleitstand darüber mit 2 Wochen Vorlauf zu informieren.

5 Personenzutrittsmanagement

5.1 Zugangsmöglichkeit und Aufenthalt auf der Baustelle Der Personen Zu- und Ausgang erfolgt ausschließlich über die vorhandenen Drehkreuze.

Zutritt erhält man ausschließlich mit einem gültigen Zutrittsdokument:

• Baustellenausweis (Dauerausweis) • Besucher-/ Tagesausweis • Avisierungsschein (Lieferfahrzeuge)

Das Verlassen der Baustelle funktioniert auf dem identischen Weg wie der Zutritt nur mit gültigem Zutrittsdokument.

Das An- und Abmelden wird im Notfall bzw. in einer Gefahrenlage (z.B. Brandereignisse) zur gezielten Kontaktaufnahme der im Baufeld verbliebenen Personen genutzt.

5.1.1 Baustellenausweis Zugang zur Baustelle erhalten nur Mitarbeiter von Unternehmen, die vom AG dazu autorisiert wurden.

Firmenanmeldung

Der Ablauf der Firmenregistrierung kann folgender Grafik entnommen werden:

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ABLAUF DER FIRMENREGISTRIERUNG

SCHRITT 1: FIRMENREGISTRIERUNG

Der AN-Gewerk meldet nach der Ersteinweisung durch den LOG seine Firma inkl. seiner eingesetzten SUB bei der Baulogistik an.

SCHRITT 2: REGISTRIERUNGSPRÜFUNG

Der LOG prüft die Firmenregistrierung und lässt sich durch den AG freigeben.

FREIGEGEBENE FIRMEN KÖNNEN NUN IHRE MITARBEITER REGISTRIEREN

Die Freigabe durch den AG kann nur dann erfolgen, wenn alle notwendigen Dokumente dem LOG zur Verfügung gestellt wurden und im System hinterlegt wurden. Zu den Dokumenten gehören:

▪ Nachweis der Einweisung in das Logistikhandbuch ▪ Gewerbeanmeldung

Mitarbeiteranmeldung

Der AN-Gewerk ist in der Pflicht seine Mitarbeiter und SUB hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen durch den SiGeKo unterweisen zu lassen.

Der Ablauf der Mitarbeiterregistrierung kann folgender Grafik entnommen werden:

ABLAUF DER MITARBEITERREGISTRIERUNG

SCHRITT 1: MITARBEITERREGISTRIERUNG

Der AN-Gewerk registriert nach erfolgreicher Firmenregistrierung seine Mitarbeiter über das Online Portal und lädt alle notwendigen Dokumente hoch.

SCHRITT 2: ANTRAGSPRÜFUNG

Der LOG prüft die Unterlagen zur Mitarbeiteranmeldung und erteilt die Freigabe bei erfolgreicher Anmeldung.

SCHRITT 3: AUSWEISERSTELLUNG

Der LOG erstellt und übergibt persönlich den Baustellenausweis, nach Vorzeigen gültiger Dokumente, an den Mitarbeiter

ZUTRITT DES MITARBEITERS ZUM BAUSTELLENGELÄNDE MITTELS BAUSTELLENAUSWEIS

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Für die Erstellung und Ausgabe des Baustellenausweises müssen je nach Nationalität folgende Unterlagen im System hochgeladen werden:

▪ Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis ▪ Sozialversicherungsnachweis ▪ Aktuelle Mindestlohnbestätigung ▪ Bei selbstständigen Unternehmern die Gewerbe-Anmeldung

Folgende Unterlagen müssen bei der Abholung des Baustellenausweises im Original vorgelegt werden.

▪ Personalausweis (oder Reisepass), ▪ Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis

Jeder AN-Gewerk hat die eigene Firma und ggf. Nachunternehmer, d. h. alle in seinem Auftrag tätigen Personen, vor dem ersten Betreten der Baustelle, mindestens jedoch drei Werktage im Voraus anzumelden.

Spätestens am ersten Arbeitstag müssen die im Online-Portal angemeldeten Personen beim LOG vorstellig werden, um sich einen persönlichen Baustellenausweis mit Lichtbild ausstellen zu lassen. Offizielle Dokumente wie Personalausweis/ Reisepass, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis etc. sind bei Abholung des Baustellenausweises zur Prüfung im Original vorzulegen.

5.1.2 Besucher-/ Tagesausweis Besucher und Tagesausweise werden ohne vorherige Anmeldung per Mail beim Wachdienst bzw. ohne persönliche Abholung des Besuchers am Empfang, nicht ausgestellt. Der Zutritt muss solange verwehrt bleiben, bis ein bereits legitimierter Mitarbeiter der Baustelle entweder die Anmeldung nachholt, oder die Abholung am Empfang durchführt.

Ein Besucherausweis hat eine Gültigkeit von maximal 8 h. Ein Tagesausweis kann bis zu 3 AT gültig sein. Ein Tagesausweis ist kein Ersatz für einen Dauerausweis. Es ist für dieselbe Person innerhalb eines Kalendermonats maximal 2 x möglich, einen Tagesausweis zu bekommen.

5.1.3 Mitführungspflicht des Baustellenausweises Jegliche Baustellenausweisdokumente (Dauerausweis, Tagesausweis, Besucherausweis) sind während des Aufenthalts auf der Baustelle, unter Beachtung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, jederzeit sichtbar zu tragen. Auf Verlangen ist der Ausweis dem Personal des AGs und dem Baulogistik- und Sicherheitspersonal vorzuzeigen. Wer seinen Ausweis nicht mit sich führt, kann nach kostenpflichtiger Überprüfung durch den Baulogistiker, durch Vergleich der hinterlegten Ausweisdaten mit dem vorzulegenden Personalausweis oder Reisepass, einen Tagesbesucherausweis bekommen. Der Baustellenausweis ist nicht übertragbar. Die Weitergabe des Baustellenausweises sowie die Verwendung eines fremden Baustellenausweises ist untersagt und führt zum sofortigen Baustellenverweis.

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5.1.4 Verlust des Baustellenausweises, Missbrauch, Gebühren Der Verlust des Baustellenausweises ist unverzüglich in der Zutrittskontrolle mitzuteilen, um einen möglichen Missbrauch des Ausweises zu verhindern. Bei Nichtbefolgung der Anzeigepflicht ist der AN-Gewerk für seine Mitarbeiter und den entstandenen Schaden haftbar.

Der Baustellenausweis verliert mit Zeitpunkt der Verlustmeldung seine Gültigkeit und wird gelöscht. Daher wird ein neuer Ausweisantrag notwendig, um in der Folge einen neuen Ausweis erhalten zu können. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Erstanmeldung.

5.1.5 Gültigkeitsdauer des Baustellenausweises Die Baustellenausweis wird befristet für die Dauer der Beschäftigung auf der Baustelle ausgestellt. Laufen die Arbeitspapiere früher ab, so verkürzt sich die Gültigkeitsdauer entsprechend. Der Baustellenausweis wird erst verlängert, wenn die Voraussetzungen neu erfüllt sind. Der LOG ist nicht verpflichtet dem AN-Gewerk bezüglich ablaufender Arbeitspapiere o.ä. zu informieren. Die notwendigen Erneuerungen der Unterlagen liegen im Verantwortungsbereich des AN-Gewerk.

Ein abgelaufener Ausweis ist ungültig und verhindert automatisch den Zutritt des Mitarbeiters.

5.1.6 Rückgabe des Baustellenausweises Bei der Ausstellung des Baustellenausweises wird durch den LOG ein virtuelles Pfand (siehe Anlage 02) auf den Ausweis erhoben. Der Ausweis ist nach letztmaligem Betreten der Baustelle beim LOG gegen Bestätigung abzugeben, spätestens aber 4 Wochen nach letztmaligen Baustellenbesuch nachzureichen. Sollte nach Ablauf der Frist der Baustellenausweis nicht beim Wachdienst vorliegen, so wird dem AN-Gewerk das Pfand in Rechnung gestellt.

5.2 Datenerfassung Beim Betreten und Verlassen der Baustelle wird jeder Mitarbeiter durch eine Zugangssoftware elektronisch erfasst. Von jedem Mitarbeiter werden hierzu die bei der Personalanmeldung erhobenen Daten elektronisch erfasst und gespeichert. Diese werden zur Erstellung eines Baustellenausweises verwendet.

Darüber hinaus werden die Daten nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Baulogistiker ist hierzu gesetzlich verpflichtet.

Als Betroffener haben Sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Recht auf Auskunft und unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung der über Sie gespeicherten Daten. Bitte richten sie ein etwaiges Verlangen nach Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung der gespeicherten Daten schriftlich an die Bauleitung.

Zusätzlich wird das Gelände zeitweise videoüberwacht.

6 Bauschließung

Die Bauschließanlage soll dazu dienen, die bereits fertiggestellten Bereiche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, durch Verschluss vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Hierzu wird das Gebäude in verschiedene Bereiche unterteilt. Der Vollzug erfolgt nach Bedarf und auf Anweisung des AG.

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Das Betreten der verschlossenen Bereiche durch die ausführenden Firmen, ist nur nach vorheriger Anmeldung bei dem LOG und nach Zustimmung durch den AG oder dessen Bauüberwachung möglich. Die Schlüsselverwaltung und Kontrolle dieser Bereiche erfolgt durch den LOG.

Es wird jeweils nur ein Schlüssel pro Bereich ausgegeben. Der LOG begleitet und dokumentiert die Erstbetretung sowie das Verlassen betreffender Bereiche via Kamera.

7 Bewachung

Der Wachdienst (Sicherheitsdienstleistungen) kann organisatorische, personelle und materielle Maßnahmen, die vorbeugend und absichernd dem Schutz der Sach- und Vermögenswerte des Bauprojektes vor Diebstahl, Sabotage und Vandalismus dienen, umfassen. Weitere Schutzziele umfassen den Schutz der auf der Baustelle tätigen Personen und die Vermeidung illegaler Beschäftigung bzw. illegalen Zutritts. Sie entbindet jedoch den AN- Gewerk nicht, die erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der eingelagerten Materialien und Arbeitsmittel in eigener Verantwortung zu vollziehen.

7.1 Bauzaun Die Sicherheit der Baustelle erfordert einen fest verschlossenen Bauzaun um die gesamte Baustelle. Das eigenmächtige Öffnen und das Übersteigen der Bauzäune sind untersagt.

Sollte der Bauablauf ein Öffnen des Bauzauns erforderlich machen, so ist die Freigabe hierzu beim LOG einzuholen.

In diesem Fall ist der Bauzaun vom AN-Gewerk nach Beendigung der Arbeiten wieder fachgerecht zu verschließen. Sollte der AN-Gewerk den Bauzaun nicht schließen, erfolgt der Verschluss ohne weitere Anforderung durch den LOG und die Kosten werden dem AN-Gewerk über den AG in Rechnung gestellt.

7.2 Personelle Bewachung Die Bewachung der Baustelle wird durch qualifiziertes Wachpersonal (Eignungsnachweis nach GewO §34a) durchgeführt.

Das Aufgabenfeld umfasst die Kapitel Zutrittskontrolle, Zufahrtskontrolle inkl. der Steuerung der vorhandenen technischen Einrichtungen und stichprobenartige Kontrolle von Personen und Fahrzeugen vor Verlassen der Baustelle. Das Team der Baulogistik unterstützt hierbei durch Bestreifung der Baustelle in allen Teilen und allen Bauzwischenzuständen mit der Meldung von Auffälligkeiten, im Bedarfsfall.

Die personelle Bewachung beinhaltet die

• Bewachung während der Baustellenöffnungszeiten • Rundgang mit Kontrolle auf Verschluss der gesamten Bauzäune des Grundstückes • Schließen der Baustelle am Ende der Baustellenöffnungszeiten

7.3 Kamerabewachung Die Kamerabewachung beinhaltet eine

• 24/7 Videoaufnahme der Baustelle

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• Videoaufnahme mit Live Aufschaltung auf einen PC nach Wahl des AGs oder eine Sicherheitszentrale • Streifendienst zur Revierkontrolle bei Alarmierung der Sicherheitszentrale • Benachrichtigung der Polizei / Feuerwehr /Rettungsdienst je nach sichtbarem Ereignis und nach erfolgloser Ansprache

8 Lieferverkehrssteuerung

Durch die Lieferverkehrssteuerung wird die Verweildauer der Fahrzeuge auf dem Baustellengelände minimiert.

Hierfür wird den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen ein Online-Anmeldeverfahren für den Avisierungsvorgang von Lieferungen zur Verfügung gestellt

8.1 Anmeldevorgang Lieferungen Jegliche Anlieferungen sind über das Online-Avisierungsprogramm Xitavis mindestens 2 AT vor Lieferung anzumelden. Die Transporte werden dann durch den LOG mindestens 24 h vorher genehmigt. Sind Anpassungen notwendig, werden diese durch den LOG in der Genehmigung vermerkt.

Auch die für die Materialverbringung nötigen Gerätschaften sind über das BOA anzumelden. Die Lieferanten bleiben für die gelieferten Materialien bis zur Annahme der Lieferung durch den AN-Gewerk verantwortlich.

In diesem Zusammenhang erhalten nur angemeldete und durch die Baulogistik freigegebene Transporte Zufahrt zur Baustelle. Bedingt durch die auf dem Baustellengelände nur begrenzt zur Verfügung stehenden Lagerflächen wird grundsätzlich eine Just-In-Time Versorgung der Baustelle mit Baumaterialien angestrebt. Der Beginn der Lieferzeit legt die Ankunftszeit fest. Aus diesem Grund hat der AN-Gewerk dafür Sorge zu tragen, dass die verbindliche Anlieferzeit eingehalten wird. Nachträgliche Änderungen können nur über den LOG erfolgen und sind unverzüglich abzustimmen. Wird das vereinbarte Zeitfenster nicht eingehalten, muss das Fahrzeug auf das nächste verfügbare Zeitfenster warten, was nicht unbedingt derselbe Werktag sein muss.

Umplanungen können dann noch vorgenommen werden, jedoch verfällt dann der Anspruch auf Umsetzung. Im Zweifel muss der Vorgang storniert und neu geplant werden. Für nicht genutzte und zurückgegebene Lieferzeiten können Entgelte auch ohne Anlieferung / Leistung verlangt werden (siehe Anlage 02). Der LOG behält sich vor, bei begründeten Abweichungen im Bauablauf, Änderungen im Lieferplan vorzunehmen. Hieraus ergeben sich keine zusätzlichen Vergütungsansprüche der AN-Gewerk.

Prinzipiell ist eine unangemeldete Lagerung von Materialien auf der Baustelle untersagt. Werden durch die AN- Gewerk Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Baumaterialien benötigt, können diese zeitlich begrenzt durch den LOG zugewiesen werden. Sollten Materialien unangemeldet gelagert werden, führt dies zur Räumung des Materials. Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des verursachenden AN-Gewerks.

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Normaltransport:2 Tage vor Transport Normaltransport:24h vor Transport

Sondertransport:7 Tage vor Transport Sondertransport:24h vor Transport

Lieferung/ Lieferung/ Genehmigung Abholung Abholung erhalten anmelden im genehmigt BOA

Lieferung/ Lieferung/ Abholung Abholung ändern/ nicht Absprache mit genehmigt Logistiker

Webadresse der Online-Avisierungsplattform:

8.1.1 Anfahrt von Lieferfahrzeugen Vor der Anfahrt zum Baustellengelände hat sich jedes Lieferfahrzeug beim LOG ca. 30 Minuten vor Anfahrt telefonisch anzumelden. Hier identifiziert der LOG die Lieferung anhand der im Rahmen des Transportanmeldeprozesses generierten Transportfreigabe und gleicht die aktuelle Verfügbarkeit der gebuchten Ladezone ab. Der Lieferant erhält alle Daten die er benötigt, um gezielt das richtige Baufeld und die dazugehörige Entladezone anzufahren. Der Fahrer hat stets abfahrbereit am Fahrzeug zu verbleiben. Gegen den AG und den LOG bestehen keine Ansprüche auf Grund etwaig anfallender Mehrkosten resultierend aus Wartezeiten des Lieferanten/ des AN-Gewerks. Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern, ist regelwidriges Abstellen oder Entladen von Lieferfahrzeugen vor bzw. in direkter Nähe des Baustellengeländes untersagt. Ebenso sind die unmittelbar im Einflussbereich der Baustelle liegenden Fuß- und Radwege sowie die Zufahrt zum Baustellengelände freizuhalten.

8.1.2 Sonderlieferungen (Beton, Schwerlast. Übergrößen etc.) Die mit dem LOG abgestimmten Sonderlieferungen können von den vorgenannten Zeiten ausgenommen werden. Sonderlieferungen müssen 7 AT vorher angemeldet werden. Wenn nötig erarbeiten AN-Gewerk und LOG für den Einzelfall eine Lösung. Die Umsetzung inkl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Verkehrssicherung, baulichen Vorleistungen etc. ist Sache des AN-Gewerks. Der LOG informiert die betroffenen Drittunternehmer.

Hinweis: Bei Anmeldungen von Schwertransporten muss mit mindestens 6 Wochen Vorlaufzeit gerechnet werden.

8.1.3 Gefahrstofflieferung Sämtliche Materialien, welche mit einem Gefahrensymbol, gekennzeichnet sind, sind bei der Disposition der Anlieferung im Online-Avisierungs-Tool der Baustelle als solche anzumelden. Darüber hinausgehende notwendige Liefermengen sind im Vorfeld mit dem LOG abzustimmen.

Der AN-Gewerk ist für die korrekte Lagerung gemäß TRGS 510 und GGVSEB/ADR 1.3 und für die Kennzeichnung je Gebindeeinheit (Sack, Topf, Dose, Eimer, Karton, Kanister usw.) mit dem Firmennamen des Verarbeiters,

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verantwortlich. Diese Lagerung und Kennzeichnung wird durch den LOG kontrolliert und ggf. angemahnt. Die erforderlichen Ersatzvornahmen bei Gefahr im Verzug werden zu Lasten des Verursachers durch den LOG vorgenommen.

Sowohl bei der Lagerung, als auch im Rahmen der Verarbeitung sind bei fließenden Gefahrstoffen geeignete Bindemittel vom AN-Gewerk vorzuhalten, um im Falle einer Havarie, z.B. unkontrollierbares Auslaufen der Transportbehälter, die Verbreitung des Gefahrstoffes einzudämmen. Bei Havarien geht die sach- und fachgerechte Entsorgung zu Lasten des Verursachers.

9 Flächenmanagement

Das gesamte Baufeld ist in mehrere Teilflächen aufgeteilt. Es gibt folgende Arten von Flächen: • Ladezone (LZ) • Verkehrsweg • Temporäre Lagerflächen • Aufstellfläche • Wertstoffhof (WSH)

Ladezonen und Verkehrswege sind wie Flucht und Rettungswege immer frei zu halten. Die Lagerung von Material auf nicht dafür vorgesehenen Flächen kann nach erfolgloser Aufforderung zu Lasten des Verursachers beseitigt werden.

Der Besteller von Material ist grundsätzlich für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt bzw. gesichert sind, dass ein zügiges Entladen auf Paletten möglich ist. Der Besteller ist zudem für die Entgegennahme, die Prüfung auf Richtigkeit und den Weitertransport aus der Entladezone zuständig.

Entladezonen

Entladezonen und Verkehrswege sind wie Flucht- und Rettungswege stets frei zu halten. Die Lagerung von Material auf Entladezonen kann nach erfolgloser Aufforderung durch den AG zu Lasten des Verursachers im Ersatzvornahmeverfahren beseitigt werden.

Aufstellflächen

Benötigte Aufstellflächen für z.B. Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebebühnen und Magazine sind mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Einsatzzeitraum mit dem LOG abzustimmen.

Lagerflächen

Den Bedarf an Lagerflächen müssen die AN-Gewerk beim LOG anmelden. Anzugeben ist hierbei die Information über:

• den gewünschten Zeitraum der Zwischenlagerung • dass zu lagernde Materialgut • die Materialmenge • die Abmessungen bzw. der Flächenbedarf des Lagergutes Der LOG überprüft und genehmigt die Flächenanmeldung unter Berücksichtigung der bereits vergebenen Flächen und den vorhandenen Kapazitäten ab. Ein genereller Anspruch auf Zwischenlagerflächen besteht nicht. Der AN- Gewerk hat seine Materialdisposition entsprechend der ihm zugesprochenen Flächen auszulegen.

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Bei erfolgreicher Genehmigung ist die Inanspruchnahme der Zwischenlagerfläche für den AN-Gewerk im genehmigten Zeitraum / zum genehmigten Zweck kostenfrei. Die durch die Baulogistik zugewiesene Fläche ist durch den AN-Gewerk zwingend einzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf der zugewiesenen Fläche ist untersagt.

Im Regelfall hat der AN-Gewerk nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Zwischenlagerfläche selbständig zu räumen und dem LOG im besenreinen Zustand zurückzugeben bzw. als frei zu melden. Die Fläche gilt als freigegeben, wenn eine Begehung mit dem betreffenden AN-Gewerk und dem LOG stattgefunden hat und die Fläche im Ursprungszustand zurückgegeben wurde. Der betreffende AN-Gewerk und der LOG unterzeichnen und sichern das Übergabeprotokoll.

10 Materialverbringung

Die Baustelle verlangt zum einen eine kontinuierliche Versorgung, zum anderen eine durchgängige Planung des Materialflusses von der Entladezone bis zum Verarbeitungsort.

10.1.1 Aufzüge

Die Lage der Bauaufzüge ist den Logistikplänen zu entnehmen.

Die durch den LOG gestellten Bauaufzüge stehen dem AN-Gewerk für die Materialverbringung in die Obergeschosse als Verbringungsunterstützung beim Vertikaltransport zur Verfügung. Der AN-Gewerk wird durch die Nutzung der bauseits gestellten Bauaufzüge nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung zum Materialtransport befreit. Ist die Nutzung der Bauaufzüge für den AN-Gewerk nicht möglich oder werden die Bauaufzüge durch Reparatur oder Wartung außer Betrieb genommen, kann der AN-Gewerk daraus keine Behinderungen oder Mehrkosten ableiten.

Bauaufzug Kabine 1:

Aufzug Grundfläche: 4 – 6 m²

Traglast: max. 2000kg

Bauaufzug Kabine 2:

Aufzug Grundfläche: 4 – 6 m²

Traglast: max 2000kg

11 Entsorgungslogistik und Baureinigung

Der LOG richtet für die gesamte Bauzeit eine übergeordnete zentrale Entsorgungseinrichtung und ein Reinigungsmanagement ein. Diese berücksichtigt die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Der Einsatz einer zentralen Entsorgungslogistik ermöglicht eine Reduzierung der Beanspruchung von wertvollen BE-Flächen und entlastet damit den AN-Gewerk bei der Eigenorganisation einer aufwendigen Containergestellung

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mit einer Vielzahl von Containern für eine fraktionierte Entsorgung. Anlage 09 enthält tabellarisch gelistet alle Baustellenabfälle, die der Entsorgungseinrichtung angedient werden können, ausgenommen von Sonderabfällen.

Des Weiteren werden Abfallbehälter für Siedlungsabfälle zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durchgeführt.

Der AN-Gewerk ist verpflichtet für die auf dem Baustellengelände anfallenden Baustellenabfälle und Verpackungsmaterialien die Entsorgungsleistungen des AG in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass es sich um Baustellenabfälle für die Neuerrichtung handelt.

Das Mitbringen von Baustellenabfällen, welche nicht durch eine Bautätigkeit vor Ort angefallen sind, ist verboten.

Die Entsorgung der Baustellenabfälle aus Abbruchleistungen sowie von Erdaushub bleibt ohne eine abweichende Regelung im Werkvertrag im Verantwortungsbereich des jeweiligen AN-Gewerks bei dessen Sanierungstätigkeit bzw. Aushubtätigkeit diese Abfallarten anfallen. Die AN-Gewerk haben die Entsorgung für diese Abfallarten selbständig zu organisieren und durchzuführen.

Die Entsorgung von Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen erfolgt durch den AN-Gewerk bei dessen Tätigkeiten diese Abfälle anfallen. Hierbei sind solche Abfälle gemeint, die nicht mit dem normalen Baustellenabfall (vgl. Anlage 09) entsorgt werden können und/ oder von denen eine Gefahr für die Umwelt oder für die Öffentlichkeit ausgeht. Eine konkrete Zuordnung von Sonderabfällen ist Anlage 09 zu entnehmen.

11.1 Entsorgungsprinzipien Alle ausführenden AN-Gewerke führen vor Beginn ihrer Arbeiten mit dem LOG ein Beratungsgespräch. In diesem werden mit dem benannten Ansprechpartner des jeweiligen Unternehmens Abfall, Abfallfraktionen, gewünschte Behälter und Sonderwünsche besprochen.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass von Hand transportierte bzw. nicht in angemieteten Rollbehältern transportierte Abfälle sortenrein an dem Übergabeort ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

11.1.1 Etagenlogistik

Rohbauphase:

Während der Rohbauphase werden bauseits kranbare Containermulden zur Verfügung gestellt. Der rechtzeitige Containerwechsel erfolgt nach Anforderung durch den AN-Rohbau, sodass ein Über- bzw. Unterangebot vermieden wird. Die Befüllung der Containermulden liegt im Verantwortungsbereich des AN-Rohbaus und wird bauseits auf Sortenreinheit überprüft.

Volle Container sind unverzüglich der Entsorgungseinrichtung anzudienen. Container, gefüllt mit Baustellenabfällen aus Schlechtleistungen, verbleiben bis zur Mehrkostenübernahmeerklärung durch den AN- Rohbau in seiner Obhut.

Ausbauphase:

In den Verantwortungsbereich der zentralen Entsorgungseinrichtung mit Etagenlogistiksystem fällt in der Phase des Ausbaus die Einrichtung von Etagensammelstellen, der Transport zum Umschlagsplatz, die Prüfung auf

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ordnungsgemäße Fraktionierung, die Entleerung der Rollbehälter, die Entsorgung der Reststoffe und die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.

Grundsätzlich wird bauseits eine ausreichende Anzahl an Entsorgungscontainern im Bereich der Etagensammelplätze vorgehalten. Die Container dürfen nur mit der gekennzeichneten Fraktion befüllt werden.

Leistungen der zentralen Etagenlogistik-Entsorgungseinrichtung sind:

− Einrichten und Betreiben von einem zentralen Wertstoffhof − Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von kranbaren Abfallcontainern für die Entsorgung der Rohbauabfälle, ebenerdig an der Bauwerkskante im Schwenkbereich des Krans − Arbeitstägige Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Abfallsammelbehältnissen im Bereich von eingerichteten Etagensammelplätzen (Anmerkung: ein oder mehrere Etagensammelstellen je Etage, vorzugsweise in Aufzugsnähe) und Entleerung nach fraktionsgerechter Befüllung durch die AN-Gewerk − Entsorgung der Abfallfraktionen − Abfalldokumentationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen

Leistungen und Pflichten des AN-Gewerks sind:

− arbeitstägliche Reinigung der Arbeitsbereiche sowie zugewiesenen Flächen, inkl. Beseitigung von anhaftenden Verschmutzungen auf Bauteiloberflächen − arbeitstägliche Abfallsammlung und Abfalltransport aus den Arbeitsbereichen und Abfallandienung im Bereich der Etagensammelplätze, einschließlich Befüllung der Behältnisse − sortenreine Andienung nach Abfallfraktionen − Schutz von Material und Werkzeug − Arbeitstägige Sammlung von Paletten und leeren Kabeltrommeln auf Pfandbasis außerhalb des Gebäudes (Brandlastminderung) und zeitnahe Abholung im Rahmen regelmäßiger Liefer-/Abholvorgänge − Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sowie Logistikflächen und -wegen − Abtransport bei vollen Behältern zum definierten Übergabepunkt − Leere Glasflaschen sind an die Sammelstellen zu bringen // Leere Glasbehälter sind durch den AN-Gewerk selbst zum Sammelpunkt außerhalb des Gebäudes zu bringen.

11.2 Winterdienst Baustraßen werden für den gesamten Baustellenbereich bei Frost und Schneefall in einer Breite von 7,50 m, Hauptzuwegungen zu den Gebäudeeingängen und den Containeranlagen, sowie die neben den Baustraßen verlaufenden Fußwege in einer Breite von mind. 1,20 m und Baustelleneinrichtungsflächen werktäglich vor Arbeitsbeginn und im Tagesverlauf nach neuerlichem Niederschlag von Schnee und Eis geräumt und mit Salz- /Splittgemisch gestreut

12 Notfälle

12.1 Notfall - Einrichtungen Der Sanitätscontainer wird ab 50 Beschäftigten aufgestellt.

Feuerlöscher werden ebenfalls im Gebäude verteilt und gekennzeichnet.

Geräte der AN-Gewerke haben alle mit einem Firmenschild ausgestattet zu sein, um diese zu jeder Zeit zuordnen zu können und Versperrungen von Fluchtwegen schnellstmöglich aufzuheben.

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12.2 Personen für den Notfall Jedes Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass es für seine Mitarbeiter genügend Ersthelfer stellt und diese auch auf der Baustelle anwesend sind. Auf dem Baustellenausweis der jeweiligen Person wird vermerkt, dass es sich um einen Ersthelfer handelt. Weiterhin werden folgende Personen für den Notfall vor Ort sein.

• Betriebssanitäter ab 101 durchgehend beschäftigte gewerbliche Mitarbeiter

12.3 Brandschutz Zusätzlich zu den Regelungen der betriebseigenen Gefährdungsbeurteilung, der BaustellO und des SiGePlan sowie gesetzlicher Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz, hat der AN-Gewerk folgende Hinweise zu beachten:

  • Es gilt grundsätzlich Rauchverbot auf der Baustelle.
  • Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit Feuer, Funkenflug oder brandbeschleunigenden Stoffen ausgeübt werden, sind durch einen dafür geeigneten Feuerlöscher zu sichern. Das eingesetzte Personal ist durch den Arbeitgeber im Umgang mit dem Feuerlöscher zu unterweisen.

12.4 Feuerwehrzufahrt

Die Feuerwehrzufahrt in der Adenauerallee sowie die dazugehörigen Tore müssen im Einsatzfall jederzeit uneingeschränkt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst befahrbar sein und bleiben. Alle Löscheinrichtungen (z.B. Hydranten, Entnahmestellen der Löschwasserleitungen, Feuerlöscher, etc.) sind ständig frei zu halten. Dies gilt sowohl während der Baustellenöffnungszeiten als auch danach.

13 Abrechnung

Der AG behält sich vor, wenn möglich unter Angabe des Verursachers, die in Anlage 01 folgenden nutzungsabhängigen Aufwände in Rechnung zu stellen. Diese werden insbesondere im Wiederholungsfall angewandt. Kostenforderungen Dritter sind in den Forderungen nicht berücksichtigt: z.B. etwaiger Behinderungskosten anderer Gewerke z.B. etwaiger Maßnahmen von Ordnungsbehörden, welche gesondert geahndet werden z.B. evtl. notwendiger Wechsel der gesamten Schließgruppe z.B. Ansprüche aus Straftatbeständen

Alle Gebühren verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gebühren rechnet der Baulogistiker direkt mit den vom Bauherrn beauftragten Unternehmen ab. Eine Dokumentation des der Rechnung zugrundeliegenden Sachverhalts wird beigelegt. Es erfolgt eine Abrechnung stets aufgerundet auf die genannten Einheiten (pro angefangene Einheit). Die Übersicht ist Anlage 01 zu entnehmen.

13.1 Entsorgung per Umlage

Der im Werkvertrag vereinbarte Umlagensatz entspricht den gewerkespezifischen Aufwendungen für diese Leistung. In dem Umlagensatz nicht enthalten sind Entsorgungsleistungen für Abfälle aus

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  • Schlechtleistungen (Rückbauabfälle aufgrund von mangel- oder fehlerhaften Leistungen des AN- Gewerks), zu viel bestelltem Material (auch überzähliger Beton, z.B. Betonlinsen größer 50 l),
  • gemischte Baustellenabfälle (davon ausgenommen Kehrrichtabfälle aus Fegeleistungen)
  • größeren Bauhilfsmaßnahmen und Bauhilfskonstruktionen (z.B. Kranfundament, Verbauholz, etc.)
  • verschwenderischen Verschnitten > 0,5 m²

Die Kosten für die Entsorgung dieser Baustellenabfälle sind von dem AN-Gewerk gesondert zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zum Nachweis wahlweise durch den AG oder den vom AG eingebundenen Baulogistiker.

13.2 Ersatzvornahme Wird ein Mangel nicht fristgerecht vom AN-Gewerk beseitigt (Material- und Abfallräumung oder Baureinigung), erfolgt die Beseitigung des Mangels durch einen beauftragten Dritten des AG zu Lasten des verantwortlichen AN Gewerks

Der AN-Gewerk erhält die Gelegenheit, während der Reinigung anwesend zu sein, um sich von dem Aufwand und seiner Verantwortlichkeit überzeugen zu können. Sollte der AN-Gewerk bei der Reinigung nicht anwesend sein, sind Einwände gegen den Aufwand oder seiner Verantwortlichkeit ausgeschlossen.

Der AN-Gewerk hat die resultierenden Kosten entsprechend der Preis- und Gebührenliste der Entsorgung zu tragen. Die Vertragsparteien sind sich hinsichtlich der Abrechnungsgrundlage des dargestellten Ablaufprozesses einig.

Sollten in einem bemängelten Bereich verschiedene AN-Gewerk arbeiten und der Verursacher seitens des LOG nicht einwandfrei identifiziert werden können, wird der beanstandete Mangel auf diese AN-Gewerk anteilig aufgeteilt.

Abrechnung von Ersatzmaßnahmen und Entsorgungsleistungen für Baustellenabfälle aus Schlechtleistungen:

Die Abrechnung von Leistungen aus Ersatzmaßnahmen und die Entsorgung von Baustellenabfällen aus Schlechtleistungen erfolgt durch den AG.

Wahlweise erfolgt die Verrechnung durch den vom AG mit der Mängelbeseitigung beauftragten Dritten. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Werktage. Mit Beginn der 2. Mahnstufe erfolgt ggf. durch den beauftragten Dritten eine Anzeige beim AG. Nach fruchtlosem Verstreichen der Zahlungsfrist erfolgt die Verrechnung nach Feststellung der Berechtigung über den AG. Dieser verrechnet die Leistungen zzgl. eines Bearbeitungs- und Koordinationsaufschlages von 100 € / Vorgang an den AN-Gewerk weiter.

Die Forderungen werden in beiden vor genannten Fällen mit den Werklohnforderungen des AN-Gewerks verrechnet.

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14 Anlagen

01 Baustellenordnung 02 Entgelte und Pönale 03 Einweisungsprotokoll 04 Anfahrtsbeschreibung 05 Handbuch zum BOA Portal Xitavis 06 Handbuch ZeeGear 07 Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeiten 08 Vereinbarung über Entgegennahme von Kleinstlieferungen 09 Abfalldeklaration

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Koordination von Sicherheit und Bauvorhaben: Gesundheitsschutz auf Baustellen Datum: 18.03.2024 Errichtung von Erwei- terungsbauten für das SiGe-Plan – Gemeinsamer Textteil BfJ Seite: 1 von 17 (Baustellenordnung)

Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplan

Textteil (Baustellenordnung)

gemäß §2 (3) BaustellV und RAB 31

Bauherr: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bauvorhaben: Errichtung von Erweiterungsbauten für das Bundesamt für Justiz (BfJ)

Ort der Baustelle: Adenauerallee 99-103 53113, Bonn

Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Funktion Firma / Name Erreichbarkeit

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Vertreten durch das Bundesamt für Bau- 0228 99 401-4227 Bauherr wesen und Raumordnung Frau Kruth

Bauleitung

Ingenieurbüro b-i-b 0228 422882-20 Koordinator (SiGeKo) Dipl.-Ing. Jürgen Esch 0176 66990400 Frau Bakir

Baustellenbezogene Arbeitsschutzgrundsätze im Überblick

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Warnu d n e g n v M or a e ss in e s n tü rzen- Warn B u a n u g m v a o s r c b h e in w e e n g ten A W b a st r u n r u z n g g e f v a o h r r Warnung v L o a r s s t c e h n w ebenden W f a a r l n le u n n d g e v n o T r e h i e le r n a b- Warnung vo k r e F h a r hrzeugver- War s n c u h n ä g d v lic o h r e g n e s S u t n o d ffe -h n e its- Warnu G ng e f v ä o h r r d e u le n k g tr ischer Warn b u e n w g e v g o t r e u n n T k e o i n le tr n o lliert

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Zutritt für Un t b e e n f ugte verbo- Feu R e a r, u o ch ff e e n n e v s e r L b ic o h te t n u nd Alk v o e h r o b lg o e te n n u ss Aufe d n e t n h a L l a t s u t n e t n e r v s e c rb h o w t e e

n b en- Abwerfen von te M n aterial verbo- B c e h tr e e r t e e r n F n lä ic c h h t e d n u v rc e h rb tr o it t t e -s n i - Aufsteige ve n r f b ü o r t e U n n befugte Feu t e e r n lö /m sc i h tf e ü r h r ( e vo n r ) hal- Erste (v -H or i h lfe al

t M en a ) t erial

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F b u e ß n s u c tz h e u n tz K b o e p n fs u c tz h e u n tz Warnwes b te e n / u W tz a e r n n kleidung Au b g e e n n u s tz ch e u n tz Ge b h e ö n r u s t c z h e u n t z H b a e n n d u s t c z h e u n t z A b te e m nu s t c z h e u n t z Sch A ut b z s a t u u s rz rü b s e tu n n u g tz g e e n g en Anleitung beachten.

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SiGe-Plan – Gemeinsamer Textteil (Baustellenordnung)

Inhaltsverzeichnis:

3.11 Arbeiten mit bewegten Transport- und Arbeitsmitteln (Baumaschinen und -geräte)11

  1. ALLGEMEINES 3 3.12 Kranbetrieb (auch LKW-Ladekran), 1.1 Informationsbereitstellung zur Koordination3 Lastentransport und –handhabung, Bauaufzüge und Transportbühnen 12
  2. ANFORDERUNGEN ZUR SICHEREN 3.13 Arbeiten mit Gefahrstoffen und/oder Biostoffen 12 BAUSTELLENEINRICHTUNG 3 3.14 Lärm- und vibrationsintensive Arbeiten 12 2.1 Erreichbarkeit 3 3.15 Tätigkeiten mit elektrischer Gefährdung 12 2.2 Baustellensicherung / Verkehrssicherung 3 3.16 Feuer- und explosionsgefährliche Arbeiten 12 2.3 Verkehrswege und -flächen 4 3.17 Arbeiten bei ungünstigen Wetter- und 2.4 Lagerflächen 5 Witterungsbedingungen 13 2.5 Medienversorgung, Beleuchtung 5 3.18 Arbeiten unter Einwirkung natürlich optischer 2.6 Tagesunterkünfte, sanitäre Anlagen 6 Strahlung (UV-Strahlung) 13 2.7 Einrichtungen zur Notfallvorsorge 6 2.8 Flucht- und Rettungswege 7 2.9 Ordnung und Sauberkeit; Entsorgung 7 4. REGELUNGEN ZUR SICHEREN BAUSTELLENORGANISATION 13
  3. ANFORDERUNGEN ZUR 4.1 Beratungen und Besprechungen 13 4.2 Audits / Überwachung der GEWERKÜBERGREIFEND SICHEREN Arbeitsschutzmaßnahmen 13 BAUAUSFÜHRUNG 8 4.3 Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation 3.1 Personalqualifikation 8 des Auftragnehmers 13 3.2 Arbeitszeiten 8 4.4 Meldung von Arbeitsunfällen und Havarien14 3.3 Verbote, Beschränkungen, Gebote, 4.5 Meldung gefährlicher Situationen und Persönliche Schutzausrüstung 8 Arbeiten 14 3.4 Abbrucharbeiten 9 4.6 Genehmigungen, Meldung an Behörden und 3.5 Erdarbeiten 9 Bauleitung 14 3.6 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen 4.7 Zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe 14 und Verkehrswegen 9 3.7 Leitern 9 3.8 Gerüstarbeiten, Arbeiten auf Gerüsten 10 5. AUSWAHL ANZUWENDENDER 3.9 Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen und/oder ARBEITSSCHUTZBESTIMMUNGEN fahrbare Arbeitsbühnen 11 15 3.10 Montagearbeiten, Arbeiten mit der Gefahr herabfallender, umstürzender oder unkontrolliert bewegter Teile 11 6. FORMBLATT GEFÄHRDUNGEN 16

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SiGe-Plan – Gemeinsamer Textteil (Baustellenordnung)

1. Allgemeines

Für das vorliegende Bauvorhaben wurde in Abstimmung mit dem Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan erstellt. Die Einhaltung der hier festgelegten Regeln und Bestimmungen wird von der Bauleitung und den am Bauvorhaben Beteiligten1 überprüft. Alle am Bauvorhaben Beteiligten1 müssen über die erforderliche Fachkunde für die geplanten Arbeiten verfügen. Die am Bauvorhaben beteiligten sind verpflichtet, den Inhalt der Baustellenordnung ihren, auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten nachweislich bekannt zu geben und deren Einhaltung zu überprüfen und durchzusetzen.

Leistungen dürfen nur mit Einverständnis des Bauherrn/Auftraggebers an Nachauftragnehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungs- pflicht entsprechend § 8 ArbSchG, §13 BetrSichV und §15 GefStoffV sowie § 6 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" nachzukommen. Der SiGe-Plan-Textteil / die Baustellenordnung ist durch den Auftragnehmer an seine Nachauftragnehmer nachweislich weiterzuleiten. Er/sie gilt in vollem Umfang auch für die Nachauftragnehmer. Der Koordinator ist von der Beauftragung des Nachauftragnehmers zu infor- mieren. Unabhängig von den Aktivitäten des Koordinators hat der Auftragnehmer seine Nachauftragnehmer vor Beginn ihrer Tätigkeit auf die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, anhand der Gefährdungs- beurteilung in Verbindung mit der Baustellenordnung, zu unterweisen und die Dokumentation auf der Baustelle vor zu halten.

1.1 Informationsbereitstellung zur Koordination Gemäß §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen Ihrer Mitarbeiter ar- beitsplatz- und tätigkeitsspezifisch zu ermitteln und ausreichende Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheits- schutz festzulegen und die Ergebnisse in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Anhand der Gefähr- dungsbeurteilung sind die Schutzmaßnahmen täglich auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen, die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung dient der Erfüllung von Rechtsver- pflichtungen und garantiert funktionsfähige Prävention.

Für Bau- und Montagestellen muss eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, diese ist auf der Baustelle vorzuhalten und dem Koordinator vor Aufnahme der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Wird vor Aufnahme der Arbeiten dem Koordinator keine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung ge- stellt, erfolgt eine Rückkopplung zum Bauherren, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wirtschaftsver- kehr nicht erfüllt sind.

2. Anforderungen zur sicheren Baustelleneinrichtung

2.1 Erreichbarkeit Die Baustelle befindet sich in Adenauer Allee 99-103, 53113 Bonn. Die Möglichkeiten des Materialtransports sind abhängig von den Ausbauphasen und vom Bauablauf. Die Bau- phasenpläne und Bauzeitenplan sind aus der Ausschreibung zu entnehmen. Das Betreten und Befahren der Baustelle ist nur zur Erfüllung des Auftrags und der damit verbundenen Leistungen gestattet.

2.2 Baustellensicherung / Verkehrssicherung Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern (§ 823 BGB). Zur Absperrung des gefahrgeneigten Baustellenbereichs und zur Verhinderung des Zutritts Unbefugter zur Baustelle wird die Baustelle mit einem Bauzaun gesichert. Aufgrund der Großflächigkeit der Baustelle sind (zusätzlich) im Außenbereich die Gefahr- stellen selbst einzuzäunen und abzusichern. Türen und Tore zur Baustellensicherung sind nicht offen stehen zu lassen und müssen täglich spätestens zum Arbeitsende durch den letzten Auftragnehmer verschlossen werden.

Zur Sicherung der Umgebung vor den Gefahren und Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit zählen auch Maßnahmen zum Gewässerschutz, Baumschutz, Leitungsschutz, Nachbarschutz, Witterungsschutz. Einzelhei- ten hierzu regeln die jeweiligen Vertragsbedingungen und Ausführungsunterlagen. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, Elemente der Baustellensicherung nicht unbefugt zu verändern oder zu entfernen. Augen-

1 Unter dem Begriff "Beteiligte" sind die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen / Arbeitgeber (auch Unternehmer ohne Beschäftigte) sowohl in der Planungsphase, als auch in der Ausführungsphase zu verstehen.

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fällige Mängel sind der Bauleitung zu melden. Sofern sich für einzelne Bereiche der Baustelle zusätzliche Si- cherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers ergeben, sind diese in Absprache mit der Bauleitung zu errichten.

Für Arbeiten, bei denen öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden und für Arbeiten, die im öffentlichen Verkehrsraum bei Beibehaltung des Verkehrs ausgeführt werden, sind durch den jeweiligen Auf- tragnehmer Maßnahmen zur Verkehrssicherung (z.B. Verkehrszeichen, Absperrschranken, Leitbaken, Leitke- gel, Baustellenampel) zu treffen. Grundlage hierfür bilden die vom Auftragnehmer zu beantragende Nutzungs- genehmigung bzw. die verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

2.3 Verkehrswege und -flächen Die Baustelle darf nur durch die festgelegten und ggf. gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen wer- den. Private Personenkraftwagen dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Baustelle auf dafür zulässigen Park- plätzen abgestellt werden. Um den Transportfluss auf der Baustelle ungehindert zu gewährleisten, erfolgt eine getrennte Ein- und Ausfahrt aus dem Baustellenbereich. Aufgrund der Platzverhältnisse auf der Baustelle hat der Auftragnehmer die Trennung von Geh- und Fahrzeugverkehr besonders zu beachten.

Durch den Auftragnehmer sind Sicherheitsabstände für Fahrzeuge zu geböschten Baugruben und Gräben (bis 12 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m; über 12 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m), zu Baugruben mit Normverbau (bis 12 t Gesamtgewicht ≥ 0,60 m; über 12 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m) sowie zu sich bewegenden Maschinen (Kran, Bagger) und zu Bäumen einzuhalten.

Die Mindestbreite der Verkehrswege für Personen auf Baustellen beträgt 0,60 m. Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen von 2,00 m darf unterschritten werden, wenn diese aus baulichen Gegebenheiten nicht einge- halten werden kann. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über Lage und Verlauf dieser Wege zu informieren. Diese Wege dürfen nicht verstellt und damit unpassierbar gemacht werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Abdeckungen von Öffnungen in Verkehrswegen auf Baustellen dürfen höchstens 5 cm über die umgebende Oberfläche überragen.

Werden Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belägen, z. B. - Malerabdeckvliese als Schutz vor Verschmutzung, - PVC–Folien als Feuchtigkeitssperren, - Auflagen aus Pappe als Schutz vor Beschädigung oder - Auflagen gegen Funkenflug, abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Hierzu hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Ver- meidung von Unebenheiten oder Stolperstellen durchzuführen. Technische Maßnahmen sind z. B. Verkle- ben/Befestigen von Rändern und Stößen, Sicherung gegen Faltenbildung und Verschieben. Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Absperren von Bereichen oder Unterweisung der Beschäftigten zum Betreten der tem- porären Beläge.

Werden Bodenöffnungen und nicht durchtrittsichere Bauteile mit temporären Belägen abgedeckt, sind sie vor Aufbringen der Abdeckung entsprechend ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ zu sichern.

Bei Bautreppen kann die Steigung (s) zwischen 18 und 25 cm betragen. Der Auftritt (a) muss mindestens 18 cm und die Unterschneidung (u) mindestens 3 cm groß sein. Der Steigungswinkel (α) einer Bautreppe kann zwischen 30° und 55° variieren. Geringfügige Abweichungen an der An- und Austrittstufe sind zulässig.

Geländer- und Zwischenholme an Treppen, die bei Bauarbeiten genutzt werden, müssen so ausgeführt sein, dass sie eine Einzellast in ungünstigster Richtung von 300 N aufnehmen können. Dabei darf die elastische Durchbiegung nicht mehr als 3,5 cm betragen.

Freiliegende Treppenläufe und Podeste mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe genügt ein Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und mindestens einem Zwischenholm.

Bei Bautreppen kann auf die Abrundung der Stufenvorderkante verzichtet werden.

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2.4 Lagerflächen Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung ist vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung abzustimmen. Anlieferungsart, Standort sowie Zeitpunkt und Dauer der Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Alle Flächen, die zur Lagerung verwendet werden, sind auf Tragfähigkeit zu prüfen und im Baustelleneinrichtungsplan zu dokumentieren. Je nach Anfor- derung der zu lagernden oder zu bearbeitenden Materialien ist der Untergrund der Lagerflächen zu verbessern. Wegen der Zugänglichkeit für das An- und Abschlagen am Kran sind zwischen den einzelnen Lagerflächen Wege von mindestens 0,50 m Breite freizuhalten. Bei stehender Lagerung (Schalung, Fertigteile, Fensterele- mente u.ä. Bauteile) ist eine Sicherung gegen Kippen vorzusehen.

2.5 Medienversorgung, Beleuchtung Die Baustromversorgung erfolgt über den Anschluss an das Energieversorgungsnetz. Ab Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers und mit der Bauleitung abzusprechen. Der Auftragnehmer hat die Anlage zur Baustromversorgung und die Folgeeinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Mängel an der Baustromverteilung sind der Bauleitung zu melden.

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel des Auftragnehmers müssen entsprechend den elektrotechnischen Vorschriften (Betriebssicherheitsverordnung, DGUV-Vorschrift 3, DIN VDE-Bestimmungen) für den Einsatz auf Baustellen zugelassen sein und die Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Schutzeinrichtungen erfüllen. Sie sind in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu halten und in jeweils regelmäßigen Abständen (Fris- ten gemäß BetrSichV) zu prüfen. Fehlerstrom-Schutzschalter sind in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu prüfen.

Die Wasserversorgung wird grundsätzlich durch Anbindung an das vorhandene Trinkwassernetz sichergestellt.

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind auf Baustellen bei nicht ausreichendem Tageslicht gemäß den Mindest- forderungen der Arbeitsstättenverordnung und der technischen Regel für Arbeitsstätten „Verkehrswege“ (ASR A1.8) auszuführen und „Beleuchtung“ (ASR A3.4) künstlich zu beleuchten. Die Allgemeinbeleuchtung bzw. die Beleuchtung der Verkehrswege erfolgt auf Veranlassung des Bauherrn/Auftraggebers mindestens 20 lx. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer selbst zu sorgen, sofern vertragliche Regelun- gen oder Ausführungsunterlagen nichts Abweichendes bestimmen. Die Beleuchtung ist den besonderen Bedin- gungen und den unterschiedlichen Arbeitsabläufen anzupassen.

(Abb. Tabelle 2 aus ASR A3.4 „Beleuchtung“)

In abwassertechnischen Anlagen, unter Tage oder in engen Räumen, z. B. Silos oder Behältern, ist messtech- nisch zu prüfen, ob ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist und keine Stoffe in der Atem- luft in gesundheitsschädlicher Konzentration vorhanden sind (z. B. CO2, Radon). Ist eine Sauerstoffversorgung von mindestens 19 Vol% mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, muss maschinell belüftet werden.

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2.6 Tagesunterkünfte, sanitäre Anlagen Der Auftragnehmer hat gemäß ArbStättV dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten sich gegen Witterungsein- flüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können. Darüber hinaus sind Toilettenräume und, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, Waschräume bereit zu stellen. Tagesunterkünfte und sanitäre Anlagen müssen beheizbar sein, um eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sichern. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen, sofern sie nicht gleichzeitig als Sanitärräume für Un- terkünfte genutzt werden, ist es ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von +18 °C vorhanden ist und sicher- gestellt ist, dass eine Lufttemperatur von +21 °C während der Nutzungsdauer erreicht werden kann.

Sanitäre Anlagen sind regelmäßig zu reinigen. „(6) Sanitärräume und -einrichtungen sind entsprechend den hygienischen Anforderungen zu reinigen, auf Bau- stellen abweichend von Abschnitt 8.1 Absatz 2 ASR A4.1 mindestens täglich, bei Bedarf mehrmals täglich.“ Bei mehr als sechs Beschäftigten je Beschäftigtengruppe (männlich und weiblich), sind getrennte Sanitärräume erforderlich.

Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhän- gende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Toilettenräume und Waschräume bereit zu stellen. Bei bis zu zehn Beschäftigten können mobile anschlussfreie Toilettenkabinen, mit integrierter Handwaschgelegenheit, bereitge- stellt werden. Diese sollen in der Zeit vom 15.10. bis 30.04. beheizbar sein. Die Wegstrecke vom Arbeitsplatz bis zu den Toilettenräumen bzw. Toilettenkabinen soll nicht mehr als 100 m betragen. Ist dies aufgrund der Gegebenheiten auf der Baustelle nicht möglich (z. B. Fassadenarbeiten an Hochhäusern, Bauarbeiten im Tun- nel, Kanalbauarbeiten, Streckenbaustellen) darf die Wegstrecke fünf Minuten nicht überschreiten (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln).

Die Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Wasch- und Duschplätzen ist abhängig von der Höchstzahl der Be- schäftigten, die diese Einrichtungen nutzen.

(Abb. Tabelle 7 aus ASR A4.1 „Sanitärräume“)

Es sind Pausenräume oder Pausenbereiche vorzusehen. Dieser ist nicht erforderlich, wenn bis zu vier Beschäf- tigte eines Arbeitgebers gleichzeitig längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind. Voraus- setzung ist, dass die Möglichkeit besteht, sich an einer gleichwertigen Stelle gegen Witterungseinflüsse ge- schützt zu waschen, zu wärmen, umzukleiden und eine Mahlzeit einzunehmen und ggf. zuzubereiten. Für die Pausenzeit ist ein durchschnittlicher Schalldruckpegel von 55 dB(A) anzustreben. Die lichte Höhe von Pausen- räumen oder Pausenbereichen muss mindestens 2,30 m betragen.

2.7 Einrichtungen zur Notfallvorsorge Auf der Baustelle sind durch den Auftragnehmer Erste Hilfe Einrichtungen in ausreichender Anzahl einzurichten bzw. mitzuführen.

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(Abb. Tabelle 7 aus ASR A4.3 „Erste-Hilfe-…..“)

Dazu gehören u.a. Meldeeinrichtungen (z. B Mobiltelefon), Erste Hilfe Verbandkasten, bei Bedarf Rettungsge- räte. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob einzelne Arbeitsplätze mit zusätzlichen Ver- bandskästen auszustatten sind. Abhängig von der Betriebsgröße hat der Auftragnehmer Ersthelfer in ausrei- chender Anzahl zu stellen. Es gelten hierbei die Bestimmungen der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prä- vention". Diese Ersthelfer sind der Bauleitung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

Bei mehr als 50 Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich.

Der Auftragnehmer hat, abhängig von den auszuführenden Tätigkeiten, für eine ausreichende Anzahl von Feu- erlöschern zu sorgen. Die Zugänglichkeit muss insbesondere bei Heißarbeiten (z. B. Dacharbeiten) zu jeder Zeit möglich sein. Umfangreichere Brandschutzmaßnahmen sind mit der Bauleitung und der örtlichen Feuer- wehr abzustimmen.

2.8 Flucht- und Rettungswege Grundsätzlich bestehen Flucht- und Rettungswege für die gesamte Dauer der Bautätigkeit. Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen haben sich Arbeitgeber abzustimmen, dabei sind die Hin- weise des Koordinators zu berücksichtigen. Anordnung, Abmessung und Ausführung der Fluchtwege ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege können auch über temporäre Verkehrswege führen, z. B. Treppentürme, Gerüste oder Anlegeleitern. In Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, sind Anordnung, Abmessungen und Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeur- teilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist, müssen gekennzeichnet sein. In die- sen Fällen ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich. Der Flucht- und Rettungsplan kann mit Baustelleneinrichtungsplänen oder Baustellenordnungen verbunden an einer zentralen Stelle, z. B. dem sogenannten „Schwarzen Brett“, witterungsgeschützt ausgehängt sein. Insbe- sondere bei großen und komplexen bzw. unübersichtlichen Baustellen kann es erforderlich werden, orts-, ge- schoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne an anderen geeigneten Stellen auszuhängen. Der Arbeitgeber hat in Abhängigkeit der Baustellensituation über Veränderungen der Fluchtwege unverzüglich zu informieren. Eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen ist nicht erforderlich, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte gefahrlos verlassen können.

2.9 Ordnung und Sauberkeit; Entsorgung Eine wesentliche Voraussetzung für sicheres Arbeiten ist, auf der Baustelle Ordnung und einen sauberen Zu- stand zu halten. Jeder Auftragnehmer hat deshalb die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung seiner Arbeits- bereiche. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Materialien ordnungsgemäß an der Baustelle angeliefert, abgeladen und gelagert werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abfälle zu vermeiden bzw. für deren korrekte Entsorgung zu sorgen. Aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen sowie zur Gewährleistung einer problemlosen Verwertung ist eine Grundtrennung des Abfalls vorzunehmen (zwingend erforderlich für gefährliche Abfälle. Die Einleitung von flüs- sigen, insbesondere umweltgefährdenden Gefahrstoffen in das Erdreich ist verboten. Für die Entsorgung von Gefahrstoffen (Produktreste, Verpackungen) sind die Hinweise des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes zu be- achten.

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3. Anforderungen zur gewerkübergreifend

sicheren Bauausführung

3.1 Personalqualifikation Der Auftragnehmer hat für die Ausführung seiner Leistungen gemäß §§53 und 55 Musterbauordnung (MBO) in Verbindung mit § 4 DGUV-Vorschrift 38 einen fachlich geeigneten Vorgesetzten (Bauleiter) zu benennen und dafür zu sorgen, dass die Arbeiten von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Inei- nandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die eingesetzten Beschäftigten müssen für die jeweili- gen Tätigkeiten geeignet sein. Eignungskriterien können den zutreffenden Arbeitsschutzvorschriften entnom- men werden. Werden Beschäftigte eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit bestimmten gesundheitsschädigenden Einwirkun- gen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorge überwacht wird. Die Vorsorgeanlässe der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind dabei zu berücksichtigen. Der Nachweis einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Bauleitung und dem Koordinator auf Verlangen vorgelegt werden.

3.2 Arbeitszeiten Die Arbeitszeit ist grundsätzlich mit der Bauleitung abzustimmen. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- gesetzes. Nacht-, Schicht-, Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ist nur mit den erforderlichen Genehmigungen der zu- ständigen Arbeitsschutzbehörde erlaubt und mit dem Bauherrn abzusprechen. Arbeitszeit-Einschränkungen können sich bei lärm- und vibrationsintensiven Arbeiten zur Gewährleistung des Immissionsschutzes ergeben. Diese Arbeiten sind vor dem Beginn mit der Bauleitung abzustimmen.

3.3 Verbote, Beschränkungen, Gebote, Persönliche Schutzausrüstung Auf der Baustelle bestehen grundsätzlich folgende Verbote: • Verbot des unbefugten Entfernens von Sicherheitseinrichtungen / Aufhebens von Schutzmaßnahmen • Rauchverbot in gekennzeichneten oder brandgefährdeten Bereichen • Aufenthaltsverbot in Gefahrenbereichen (Schwenkbereiche von Baumaschinen, Bereiche unter schweben- den Lasten etc.) • Verbot von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln • Parkverbot vor Sicherheits-, Brandmelde- und Rettungseinrichtungen, auf Flucht- und Rettungswegen

Auf der Baustelle gelten grundsätzlich folgende Gebote hinsichtlich der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA): • Schutzschuhe (Kat. S3 oder S5) tragen! (Pflicht)

Weitere Festlegungen hinsichtlich der Persönlichen Schutzausrüstung werden in der baustellenbezo- genen Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Auftragnehmer getroffen. Beschäftigte des Auftragnehmers müssen die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüs- tung vorschriftsmäßig verwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung bereitzustellen und für die Betriebsanweisung, Unterweisung und Kontrolle des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung zu sorgen. Die persönliche Schutzausrüstung hat sich in einem sicheren, geprüften Zustand zu befinden. Personen, ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung können durch den Bauherrn/Auftraggeber, die Bauleitung oder dem Koordinator (falls Weisungsbefugnis vorliegt) von der Baustelle verwiesen werden.

Auf der Baustelle gelten grundsätzlich folgende Beschränkungen: • Essen und Trinken nur in Aufenthalts- und Pausenräumen • Das Nutzen von Audio- und Videoabspielgeräten nur in Aufenthalts- und Pausenräumen

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogenein- fluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich das Recht vor, Personen, die die Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nicht einhalten, Weisungen missachten und die Hinweise des Koordinators nicht berücksichtigen, von der Baustelle zu verweisen.

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3.4 Abbrucharbeiten Abbrucharbeiten dürfen nur von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen und erst nach Vorliegen einer Abbruchanweisung des Auftragnehmers ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsbeginn Art, Zu- stand und Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen festzustellen und sich davon zu überzeugen, dass alle betreffenden Leitungen vom Netz getrennt, abgesperrt und medienfrei sind. Gefahrenbereiche, insbeson- dere durch herabfallende Teile, sind festzulegen und gegen unbefugtes Betreten zu sichern (z. B. Absperrung, Sicherung durch Warnposten). Verbleibende Gefahrenquellen (z. B. Absturzstellen) sind wirksam zu sichern. Schuttmassen sind kontinuierlich abzuräumen, damit Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile nicht überlastet werden.

3.5 Erdarbeiten Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der Arbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitun- gen, Kabeln, Kanälen zu verschaffen und mit den Anlagenbetreibern geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Kann die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Kanäle und dergleichen vom Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden, ist diese zu erkunden.

Wände von Baugruben und Leitungsgräben sind gemäß DIN 4124 spätestens durch Abböschung oder Verbau zu sichern. Der lastfreie Schutzstreifen von 0,60 m am Baugrubenrand ist von Aushub, Hindernissen und Schwer- lasten freizuhalten; anderenfalls ist die Standsicherheit nachzuweisen. Arbeiten in Gruben / Gräben dürfen nur in ausreichend bemessenen und gesicherten Arbeitsräumen ausgeführt werden (Beachtung der Mindestarbeits- raumbreiten).

Der Zugang zu Gruben und Gräben hat über sichere, geeignete Wege (z. B. Treppe, Treppenturm, Rampe, ggf. Leiter) zu erfolgen. Gruben- und Grabenränder mit einem Böschungswinkel > 60° sind gegen Absturz zu si- chern.

3.6 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen ständig Absturz- sicherungen vorhanden sein. Zur Beurteilung der Gefährdung durch Absturz kann die Arbeitsstättenregel ASR A 2.1 herangezogen werden. Dreiteiliger Seitenschutz hat hinsichtlich seiner Schutzklasse den Anforde- rungen der DIN EN 13376 zu entsprechen. Verantwortlich für die Sicherung ist grundsätzlich der Verursacher der Absturzgefährdung! Davon abweichende Regelungen zur Errichtung und Vorhaltung von Sicherungsmaß- nahmen enthalten ggf. die vertraglichen Regelungen bzw. die Ausführungsunterlagen.

Lassen sich aus arbeitsbedingten Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind an deren Stelle Einrich- tungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) erforderlich. Können Absturzsicherun- gen und Auffangeinrichtungen nicht zum Einsatz kommen, kann auch persönliche Schutzausrüstung (PSA) ge- gen Absturz verwendet werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen/- punkten.

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der Wirksamkeit der Sicherung vor Absturz durch eine Prüfung auf augenfällige Mängel zu überzeugen. Es ist verboten, Absturzsicherungen unbefugt zu entfernen! Dies gilt insbesondere auch für die Vorhaltungszeit nach Beendigung der jeweiligen Bauleistungen! Bei arbeitsbedingten Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen müssen die Gefahrenbereiche durch geeig- nete Ersatzmaßnahmen gesichert werden.

3.7 Leitern

Es sind nur solche Leitern zu verwenden, die am Tag der Bereitstellung durch den Arbeitgeber, den auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu verwenden. Die Beschäftigten sind gemäß § 12 BetrSichV zu unterweisen.

Leitern müssen standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein, die Beschaffenheit des Untergrundes ist da- bei zu beachten. Ebenso müssen Leitern gegen Verrutschen, Umstürzen und Umkippen gesichert sein.

Die sichere Verwendung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden.

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Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umsto- ßen zu sichern.

Leiterteile von Steck- und Schiebeleitern müssen bei der Benutzung unbeweglich miteinander verbunden blei- ben.

Fahrbare Leitern müssen vor der Benutzung durch technische Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbe- wegen gesichert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einer fahrbaren Leiter darf diese nicht fortbewegt werden.

Seilleitern (Strickleitern) und Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher befestigt sein. Hängeleitern dürfen nicht verrutschen oder in Pendelbewegungen geraten können.

Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und − wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und − die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunter- schied auch mehr als 5 m betragen.

Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig − bis zu einer Standhöhe von 2 m und − bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn − wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und − die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hoch- gelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.

Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Be- schäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

3.8 Gerüstarbeiten, Arbeiten auf Gerüsten Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Auftragnehmer sorgt für die Erstellung und Vorhaltung eines standsicheren und tragfähigen Gerüstes entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Abweichungen von der Regelausführung sind statistisch nachzuweisen. Für die Montage hat der Gerüstersteller einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Aufbauanweisung/ Montageanweisung) zu erstellen. Der Gerüstersteller ist dafür verantwortlich, dass das Gerüst nach Fertigstellung auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion geprüft wird. Am Gerüst ist ein Nachweis über die Durchführung der Prüfung anzubringen (z. B. Prüfprotokoll, Freigabeschein). Verfahrensbedingt notwendige, kurzfristige und räumlich begrenzte Änderungen am Gerüst werden ausschließlich durch den Gerüstersteller oder: durch einen benannten Gerüstbenutzer nach erfolgter

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Einweisung durch bzw. Abstimmung mit dem Gerüstersteller vorgenommen. Anderen Auftragnehmern ist es untersagt, das bereitgestellte Gerüst umzubauen.

Eine Benutzung ist erst gestattet, wenn das Gerüst vom Ersteller zur Benutzung freigegeben worden ist. Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird. Außerdem ist er für das bestimmungsgemäße Verwenden und die Erhaltung der Betriebssicherheit der Gerüste verantwortlich.

3.9 Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen und/oder fahrbare Arbeitsbühnen Hubarbeitsbühnen dürfen nur von befähigten und vom Auftragnehmer beauftragten Personen bedient werden. Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Boden- verhältnisse und ggf. parallel aufgestellte Arbeitsbühnen sind zu berücksichtigen. Bei Aufstellung und Betrieb ist auf Quetsch- und Scherstellen zu achten. Hubarbeitsbühnen dürfen nicht als Kranersatz benutzt werden. Die Anbringung überhängender Lasten sowie unbefugte Vergrößerungen der Plattform sind unzulässig. Aufsteigen auf das Stützgeländer sowie Anbringung von Leitern und Gerüsten auf der Plattform sind verboten. Beim Ver- fahren der Hubarbeitsbühne dürfen sich Beschäftigte nur auf der Arbeitsbühne aufhalten, wenn dies im Prüfbuch bescheinigt ist. Personen, die sich auf Plattformen von Hubarbeitsbühnen befinden, haben sich mit PSA gegen Absturz zu sichern.

Fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers standsicher er- richtet werden (Sicherheit gegen Kippen, ggf. unter Benutzung von Fahrbalken, Ballastgewichten, Auslegern und Wandabstandshaltern). Fahrbare Arbeitsbühnen sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen z.B. durch fest- stellbare und unverlierbare Rollen zu sichern. Der Untergrund muss tragfähig und die Stand- bzw. Verfahrflä- chen eben sein. Tätigkeiten auf Fahrbaren Arbeitsbühnen sind verboten, während darunter ungesichert gear- beitet wird. Die gemeinsame Benutzung der vom Bauherrn bereit gestellten Fahrbaren Arbeitsbühnen ist zwi- schen den Auftragnehmern abzustimmen. Grundlage der sicheren Benutzung bildet die Aufbau- und Verwen- dungsanleitung des Gerüstherstellers.

3.10 Montagearbeiten, Arbeiten mit der Gefahr herabfallender, umstürzender oder unkontrolliert be- wegter Teile Für Montagearbeiten muss vom Auftragnehmer eine Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält (siehe §17 DGUV-Vorschrift 38 Bauarbeiten).

Arbeiten dürfen nicht gleichzeitig an übereinanderliegenden Stellen ausgeführt werden, sofern nicht die darun- terliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Deshalb hat der verursachende Auftragnehmer für die Festlegung der Gefahrenbereiche, deren Kennzeichnung, Absperrung oder Sicherung durch Warnposten zu sorgen.

Werden bei Arbeiten des Auftragnehmers auch andere Gewerke durch unkontrolliert bewegte (umstürzende, rollende, gleitende, berstende und wegfliegende) Teile gefährdet, muss durch Maßnahmen, wie z.B. formschlüs- sige Halterungen, Klemmeinrichtungen, Fixiereinrichtungen, Anschläge, Reduzierung von Geschwindigkeiten oder von Drücken, Verkleidungen, Umzäunungen, Fangnetze oder -körbe für ausreichenden Schutz gesorgt werden.

3.11 Arbeiten mit bewegten Transport- und Arbeitsmitteln (Baumaschinen und -geräte) Neben der Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen der eingesetzten Arbeitsmittel (Eignung, Mängelfrei- heit usw.) ist der Auftragnehmer verpflichtet, Gefahrenbereiche der Transport- und Arbeitsmittel (z. B. Schwenk- bereiche von Baumaschinen) abzusichern. In diesen Bereichen dürfen sich grundsätzlich keine Personen auf- halten. Lasten an Baumaschinen sind außerhalb des Fahrwegs zu führen. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nur mit entsprechender technischer Ausstattung (System zur Sichtverbesserung und Rückraumüberwachung) oder mit Einweiser erlaubt.

Geräte und Einrichtungen, für die eine Prüfpflicht besteht, dürfen nur benutzt werden, wenn die erforderliche Prüfung durchgeführt wurde und der Nachweis des arbeitssicheren Zustandes vorliegt.

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3.12 Kranbetrieb (auch LKW-Ladekran), Lastentransport und –handhabung, Bauaufzüge und Trans- portbühnen Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Hebezeuge und Anschlagmittel den gültigen Normen und Arbeitsschutzvorschriften (BetrSichV, DGUV-Vorschrift 52) entsprechen und demgemäß regelmäßig geprüft werden. Mit der selbständigen Anwendung von Hebezeugen dürfen nur geeignete Personen betraut werden, die entsprechend befähigt, unterwiesen und beauftragt sind.

Krane sind auf tragfähigem Untergrund ggf. unter Verwendung lastverteilender Unterlagen abzustützen und waagerecht auszurichten. Die höchstzulässige Belastung von Hebezeugen und Anschlagmitteln darf nicht über- schritten werden. Anschlagmittel müssen für die jeweilige Transportaufgabe so ausgewählt werden, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. Lange Lasten, die sich beim Transport verfangen können, sind mit Leitseilen zu führen. An unbesetzten Kranen dürfen keine Lasten hängen gelassen werden.

3.13 Arbeiten mit Gefahrstoffen und/oder Biostoffen Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss der Auftragnehmer grundsätzlich eine ausreichende Frischluftzufuhr ge- währleisten, so dass keine gesundheitsgefährdende Konzentration in der Atemluft entsteht. Insbesondere bei lösemittelhaltigen, kriechenden Dämpfen ist eine Ansammlung von Dämpfen im Bodenbereich zu vermeiden. Zündquellen müssen ferngehalten werden. Ggf. sind die Gefahrenbereiche gegen den Zutritt unbefugter (ande- rer) Auftragnehmer abzusperren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff-Betriebsan- weisungen müssen beim Auftragnehmer und ggf. auf der Baustelle vorhanden sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

Bei Arbeiten, bei denen Schwebstoffe (Staub, Rauch und Nebel) auftreten, sind Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) zu treffen (z. B. durch Befeuchtung, Absaugung, Lüftung). Eine Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche ist zu verhindern (z. B. durch Staubschutzwände). Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden.

3.14 Lärm- und vibrationsintensive Arbeiten Treten bei den Arbeiten besonders starke, unvermeidbare Lärmbelästigungen (Tages-Lärmexpositionspegel L = 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel L = 135 dB(C)) auf, muss der Auftragnehmer die Baulei- EX,8h pC,peak tung und den Koordinator rechtzeitig darauf aufmerksam machen, damit die entsprechenden Maßnahmen (tech- nischer Schutz, geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen) festgelegt werden kön- nen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer mit seinen lärmintensiven Arbeiten andere Gewerke auf der Baustelle gefährdet.

Der Auftragnehmer hat vibrationsintensive Arbeiten so auszulegen, dass eine Exposition gegenüber Vibrationen so gering wie möglich ist, die Grenzwerte der Tagesexpositionsdauer nicht überschritten werden und die Expo- sition gegenüber heftigen Erschütterungen vermieden wird.

3.15 Tätigkeiten mit elektrischer Gefährdung Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden (DIN VDE 0105). Der Schutz von Personen gegen elektrischen Schlag muss nach DIN VDE 0100-410 sichergestellt werden.

3.16 Feuer- und explosionsgefährliche Arbeiten Der Auftragnehmer muss die allgemein geltenden vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen einhalten. In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sind das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr (z.B. Heißarbeiten) ausgehen kann, verboten. Leicht- oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist.

Für Schweiß-, Schneid-, Trennschleif-, Löt- und verwandte Verfahren, bei denen eine Brandgefährdung besteht, ist am jeweiligen Arbeitsort durch den Auftragnehmer für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein Feuer- löscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 Löscheinheiten (LE) bereitzuhalten.

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Sämtliche Personen, die mit den vorgenannten Arbeitsmitteln tätig werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern nach Punkt 7.3 Absätze 4 und 5 zu unterweisen.

Die Ausführung dieser Arbeiten in brand- und/oder explosionsgefährdeten Bereichen bedarf eines Schweißer- laubnisverfahrens. Die Bauleitung und der Koordinator müssen von diesen Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden.

3.17 Arbeiten bei ungünstigen Wetter- und Witterungsbedingungen Ohne geeignete Schutzmaßnahmen sind bestimmte Arbeiten (z.B. Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen, auf Metall- gittermasten, an Fahrleitungen, an Antennenanlagen) bei Beginn der Dämmerung, dichtem Nebel, aufziehen- dem Gewitter, Regen, Schneetreiben, Eis- und Reifglätte sowie starkem Wind einzustellen. Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und bei Arbeitsende sind Fahrbare Arbeitsbühnen im Freien gegen Umstürzen zu sichern. Angaben über zulässige Windlasten für Hubarbeitsbühnen, die im Freien eingesetzt werden dürfen, können der Bedienungsanleitung des Herstellers entnommen werden. Nur Fahrzeuge mit Ganzmetallkarosserie (faradayscher Käfig) und Gebäude mit Blitzschutzanlage bieten Schutz gegen Auswirkungen eines Blitzschla- ges. Sie sollten deshalb möglichst beim Heraufziehen eines Gewitters aufgesucht und nicht verlassen werden. Auftragnehmer, deren Arbeitsmittel und Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, müssen vorbeu- gend Blitzschutzmaßnahmen durchführen.

3.18 Arbeiten unter Einwirkung natürlich optischer Strahlung (UV-Strahlung) Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten vor der Einwirkung natürlicher optischer Strahlung (UV-Strahlung) und der damit einhergehenden Wärmeentwicklung bzw. Hitzeentwicklung angemessen zu schützen (AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“). Die Folgen erhöhter Exposition durch UV-Strahlung bzw. Hitze können sein: Haut- krebs, Schädigungen der Haut, Reizungen der Binde- und Netzhaut der Augen sowie Linsentrübung, Sonnen- stich, Hitzeerschöpfung oder Hitzschlag. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu ver- anlassen, wie Beschattung der Arbeitsplätze, Vermeidung der Außenarbeiten in sonnenintensiven Stunden oder Körperbedenkende Arbeitskleidung. Bei Hitze ist zusätzlich eine gute Belüftung von Arbeitsbereichen im inneren herzustellen, Anpassung der Arbeits- und Pausenzeiten und ausreichend Flüssigkeitszufuhr ist zu ge- währleisten.

4. Regelungen zur sicheren Baustellenorganisation

Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall die Pflicht zur Arbeitsschutzorganisation des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Koordinator vor dem Beginn seiner Tätigkeit und während der Ausführung seine arbeitsschutz- bzw. koordinationsrelevanten Informationen zu übermitteln.

4.1 Beratungen und Besprechungen Zur effizienten Kommunikation und Zusammenarbeit werden dem Auftragnehmer die koordinationsrelevanten Informationen vorzugsweise im Rahmen der regelmäßigen Baubesprechungen bekannt gegeben. Erfordern auszuführende Tätigkeiten zusätzlichen Abstimmungsbedarf ist darüber im Rahmen der Besprechungen die Bauleitung zu informieren.

4.2 Audits / Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Wirksamkeit seiner baustellenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen (vgl. §3 ArbSchG). Die Überprüfung ist auf Verlangen des Koordinators nachzuweisen. Der Koordi- nator führt regelmäßig Audits auf der Baustelle durch. Dabei wird stichprobenartig die Umsetzung der getroffe- nen Koordinationsmaßnahmen kontrolliert. Auf Verlangen des Koordinators (bei wichtigen Gründen) nimmt ein verantwortlicher Vertreter des Auftragnehmers an der Begehung teil. Alle Mängel werden dem Auftragnehmer mündlich und/oder schriftlich mitgeteilt.

4.3 Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation des Auftragnehmers Der Koordinator hat das Recht die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes des Auftragnehmers zu über- prüfen, soweit es mit der Tätigkeit am Bauvorhaben im Zusammenhang steht. Hierzu gehören z. B. das Vorlie- gen der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen oder der notwendigen Unterweisungs- und/oder Prüf- nachweise.

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4.4 Meldung von Arbeitsunfällen und Havarien Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unfälle, bei denen ein Arbeitsausfall eines Beschäftigten (meldepflichti- ger Unfall) oder schwerer Sachschaden entstanden ist oder ein anderer am Bauvorhaben beteiligter Auftrag- nehmer mit betroffen ist, der Bauleitung und dem Koordinator umgehend zu melden. Die schriftliche Meldung kann mit Hilfe der Unfallanzeige für die BG erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht von Unfällen an die Gewerbe- aufsicht und den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) bleibt hiervon unberührt. Maß- nahmen einschließlich Erfahrungen, die sich aus den Unfällen ergeben, sind z.B. im Rahmen der regelmäßigen Baubesprechungen, weiterzugeben. Auf das Einhalten der zuvor festgelegten Meldekette ist zu achten. Alle auf der Baustelle Anwesenden müssen im Vorfeld auch zum Thema „Verhalten bei Unfällen“ und „Meldekette“ un- terwiesen sein.

4.5 Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten Gefährliche Situationen und Arbeiten, für die keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden, müs- sen vom Beschäftigten an seinen Vorgesetzten gemeldet werden. Handelt es sich hierbei, um gefährliche Situ- ationen und Arbeiten, die von einem anderen Auftragnehmer ausgehen oder um eine Gefährdung, die auch Beschäftigte anderer Auftragnehmer gefährden können, muss der Vorgesetzte dies unverzüglich dem Koordi- nator melden.

4.6 Genehmigungen, Meldung an Behörden und Bauleitung Erfordern bestimmte Tätigkeiten des Auftragnehmers behördliche Genehmigungen, so hat er diese rechtzeitig zu beantragen. Der Bauherr und der Koordinator sind von der Genehmigung der Tätigkeit zu informieren. Auf Verlangen der Bauleitung müssen Meldungen über den aktuellen oder geplanten Personal- und Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und Arbeitsfortschritt gemacht werden.

4.7 Zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe Die zeitlichen Zuordnungen der Arbeitsabläufe können Sie aus dem zurzeit gültigen Bauzeitenplan entnehmen. Für die Aktualisierung des Bauzeitenplanes ist der Ersteller verantwortlich

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5. Auswahl anzuwendender Arbeitsschutzbestimmungen

Der Auftragnehmer hat, abhängig von auszuführenden Arbeiten, u.a. folgende Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten:

Arbeitsschutzvorschriften:

• Arbeitsschutzgesetz • Betriebssicherheitsverordnung • Arbeitsstättenverordnung • Biostoffverordnung • Gefahrstoffverordnung • Baustellenverordnung • LärmVibrationsArbSchV • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge • PSA-Benutzungsverordnung • Straßenverkehrsordnung • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Technische Regeln und Richtlinien

• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), u.a.: • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung - ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • TRBS 2111-2 ... unkontrolliert bewegten Teilen - ASR A1.8 Verkehrswege
  • TRBS 2111-4 …mobile Arbeitsmittel - ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen ..
  • BekBS 2111 Rückwärts fahrende Baumaschinen - ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • TRBS 2121 .. Absturz - ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
  • TRBS 2121-1 .. Gerüste - ASR A3.4 Beleuchtung
  • TRBS 2121-2 .. Leitern - ASR A3.5 Raumtemperatur
  • TRBS 2121- 3 .. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfen- - ASR A3.6 Lüftung ahme von Seilen - ASR A3.7 Lärm
  • TRBS 2121- 4 .. Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Ar- - ASR A4.1 Sanitärräume beitsmitteln - ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), u.a.: - ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - ASR A4.4 Unterkünfte
  • TRGS 500 Schutzmaßnahmen - ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bau-
  • TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten stellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
  • TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mi- - ASR V3 Gefährdungsbeurteilung neralwolle • Arbeitsmedizinische Regel
  • TRGS 559 Mineralischer Staub - AMR 13.3 Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natür-
  • TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten liche UV-Strahl. von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag
  • TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen • Technische Regeln für Lärm- u. Vibrationsschutz (TRLV)
  • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte - TRLV Lärm - Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen • Technische Regeln für Biostoffe (TRBA) - TRLV Vibration – Teil 3 Vibrationsschutzmaßnahmen
  • TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde • Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
  • TRBA 220 abwassertechnischen Anlagen (RSA)
  • TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften –DGUV-Vorschrift –

• 1 Grundsätze der Prävention • 55 Winden, Hub- und Zuggeräte • 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • 56 Arbeiten mit Schussapparaten • 38 Bauarbeiten • 70 Fahrzeuge • 40 Taucherarbeiten • 77 Arbeiten im Bereich von Gleisen • 52 Krane • 80 Verwendung von Flüssiggas • Wichtige berufsgenossenschaftliche Regeln – DGUV-Regel –

• 100-001 Grundsätze der Prävention • 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel • 103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anla- • 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau gen … • 101-011 Einsatz von Schutznetzen • 101-002 Treppen bei Bauarbeiten • 101-012 Betonpumpen und Verteilermaste • 113-004 Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen • 101-013 Umgang mit Mörtelförder- und Mörtelspritzma- • 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen schinen • 109-002 Arbeitsplatzbelüftung - Lufttechnische Maßnah- • 112-189 Benutzung von Persönlicher Schutzausrüs- men tung • 103-003 Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen • 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • 101-004 Kontaminierte Bereiche • 113-002 Tätigkeiten mit Epoxidharzen Wichtige berufsgenossenschaftliche Informationen – DGUV- Informationen – • 201-052 Rohrleitungsbauarbeiten • 201-011 Handlungsanleitung. Arbeits- und Schutzge- rüste • 208-016 Handlungsanleitung. Leitern und Tritte

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Wichtige Normen

• DIN EN 131 Leitern • DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unter- • DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen fangungen • DIN EN 353ff. PSA gegen Absturz • DIN 4124 Baugruben und Gräben • DIN EN 516 Einrichtungen zum Betreten eines Daches • DIN 4420-x Arbeits- und Schutzgerüste (Teil 1-3) • DIN EN 517 Sicherheitsdachhaken • DIN EN 12810 Fassadengerüste • DIN EN 1493 Fahrzeug-Hebebühnen • DIN EN 12811-1 Temporäre Konstruktionen für • DIN EN 1494 Fahrbare oder ortsveränderliche Hubge- Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste räte • DIN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme • DIN EN 1808 Hängende Personenaufnahmemittel • DIN EN 1263-x Schutznetze (Auffangnetze)

Für spezielle Tätigkeiten, die während der Bauphase durchgeführt werden, können auch zusätzliche Arbeitsschutzvorschriften zur Anwendung kommen. Weitere Hinweise auf die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften finden sich im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wieder.

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6. Formblatt Gefährdungen

➢ Erdarbeiten - Absturzgefährdung (Baugruben, Über- und Zugänge, Böschungen, Schutzstreifen)

  • Gefährdung durch mobile Arbeitsmittel (Bagger, Radlader, usw.)

➢ Leitern und Tritte - Absturzgefährdung (Umkippen, Standsicherheit, Untergrund)

➢ Gerüste - Absturzgefährdung

  • unkontrolliert herabfallende Teile
  • Stolpergefährdung (Verunreinigungen auf dem Gerüst)

➢ Gefahrstoffe - Brandgefährdung

  • Explosionsgefährdung
  • Infektionsgefährdung
  • chemische Gefährdung (Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken)

➢ Elektrische Betriebsmittel - Lichtbögen

  • statische Aufladung
  • elektrischer Schlag
  • elektromagnetische Felder

➢ Abbrucharbeiten - unkontrolliert herabfallende Teile

  • Gefährdung durch Lärm und Staubentwicklung
  • Gefährdung durch Baumaschinen (Bagger, Radlader, usw.)
  • Gefährdung durch Kontamination (Asbest, Mineralwolle)

➢ Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen - Absturzgefährdung (Umkippen, Standsicherheit, Untergrund)

  • unkontrolliert herabfallende Teile

➢ Kranbetrieb - unkontrolliert herabfallende Teile

  • schwebende Lasten
  • Gefährdung durch Umkippen (Standsicherheit, Lastenaufnahme)
  • Kollision (Freileitungen, Kollision zweier Kräne)

➢ Arbeiten an, auf oder über Wasser - Gefahr des Ertrinkens

➢ Arbeiten im oder in der Nähe - elektrische Gefährdung (Fahrleitungen) von Gleisbereichen - Gefährdung durch Zugverkehr

  • Gefährdung durch Baumaschinen
  • Stolpergefährdung (Schotterbett, Gleise)

➢ Strahlungsintensive Arbeiten - Brand- und Explosionsgefährdung

  • Verblitzen der Augen
  • Gefährdung der Atemwege durch Schweißrauche
  • Elektrische Gefährdungen (Elektroschweißen)

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Anlage 02 Entgelte und Pönale

Bundesamt für Justiz, Bonn

Stand: 27.02.2025

Die operative Baulogistik erbringt einige Leistungen vor Ort, die aufwandsabhängig vergütet werden. Alle hier aufgeführten Entgelte und Pönale sind entsprechend dieses Logistikkonzepts von den auf der Baustelle beschäftigten Unternehmen verursachergerecht zu entrichten. Der LOG stellt alle Aufwandsentgelte und ggf. anfallende Pönale dem AG in Rechnung, grundsätzlich zusammen mit einer Zuordnung der jeweiligen Verursacher. Die Abrechnung mit den verursachenden Unternehmen erfolgt durch den AG.

1. Entgelte

1.1. Logistik Einheitspreis Einheit Personelle Unterstützung bei der Materialverbringung/ 1.1.1 Logistikhelfer 31,00 € Stunde 1.1.2 Stundensatz Zugangskontrolle 39,58 € Stunde 1.1.3 Stundensatz Wachmann 35,85 € Stunde 1.1.2 Bereitstellung einer Brandwache 32,00 € Stunde 1.1.3 Miete eines Feuerlöschers 6kg Pulver 66,00 € Woche 1.1.4 Bauzaun aufstellen und beräumen 11,69 € m 1.1.5 Bauzaun vorhalten 0,11 € mMonat

1.2. Ausweise + Schlüsselverwaltung Einheitspreis Einheit 1.2.1 Verlust eines Baustellenausweis und Ersatz 36,00 € Stück 1.2.2 Verlust eines Schlüssels und Ersatz 75,00 € Stück Entfernen nicht autorisierter Schließungen zzgl. 1.2.3 Wiederherstellkosten 78,00 € Stück

1.3 Sonstiges Einheitspreis Einheit Zuschlag für Stundenverrechnung bei Nachtarbeit (ab 1.3.1 22:00Uhr) je Stunde 50% Zuschlag für Stundenverrechnung bei Sonntagsarbeit je 1.3.2 Stunde 100% Zuschlag für Stundenverrechnung bei Feiertagsarbeit je 1.3.3 Stunde 200% 1.3.4 Bearbeitungsgebühr für Bearbeitung von Pönalen 78,00 € Vorfall

1.4. Ordnungs- und Gefahrstoffmanagement Einheitspreis Einheit 1.4.1 DGUV Prüfung von ortsveränderlicher Betriebsmittel 10,00 € je Gerät

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Anlage 02 Entgelte und Pönale

Bundesamt für Justiz, Bonn

2. Pönale

Die Vorgaben dieses Logistikhandbuches dienen dem geordneten und reibungsfreien Bauablauf. Für den Fall, dass sich einzelne Firmen oder Personen nicht im Sinne des Konzepts verhalten behält sich der AG vor, Pönale (Strafgelder) zu verhängen.

2.1. Logistik Einheitspreis Einheit Parken auf nicht zugewiesenen Flächen und/oder Behinderung 2.1.1 des Baustellenverkehrs 78,00 € Vorfall Halten oder Parken entgegen der Straßenverkehrsordnung im 2.1.2 Andienungsbereich 78,00 € Vorfall 2.1.3 in unmittelbarer Nähe der Baustelle oder Halten in 2. Reihe 78,00 € Vorfall Blockieren der zugwiesenen Fläche über das vereinbarte 2.1.4 Zeitfenster hinaus 160,00 € Tag Nichteinhaltung von Öffnungszeiten zzgl. Personalkosten je 2.1.5 Stunde 78,00 € Vorfall Bearbeitungsgebühr bei unbefugtem Umbau der Zaunanlagen 2.1.6 des Baulogistikdienstleisters 78,00 € Vorfall 2.1.7 Bearbeitung und Annahme unangemeldeter Transporte 78,00 € Vorfall 2.1.8 Angemeldeter Transport findet nicht statt 39,00 € Vorfall 2.1.9 Gemeldetes Lieferfenster überschritten 39,00 € Vorfall Angemeldetes Zeitfenster Entladung/Montage überschritten 2.1.10 und Fläche blockiert 39,00 € Vorfall

2.2. Ausweise + Schlüsselverwaltung Einheitspreis Einheit Zutrittsversuch und Aufenthalt auf der Baustelle ohne gültigen 2.2.1 Baustellenausweis 36,00 € Vorfall 2.2.2 Missbrauch eines Ausweises/ Avises/ Vignette 200,00 € Vorfall 2.2.3 Rückgabetermin nicht eingehalten 10,00 € Vorfall 2.2.4 Weitergabe des Schlüssels an Dritte 100,00 € Vorfall 2.2.5 Kopie von Schlüsseln 200,00 € Vorfall

2.3. Sonstiges Einheitspreis Einheit 2.3.1 Verstoß gegen die Verbote gem BaustellenO 200,00 € Vorfall 2.3.2 Fäkalienverschmutzung 2.000,00 € Vorfall 2.3.4 Verstoß gegen das Alkoholverbot 200,00 € Vorfall 2.3.5 Verstoß gegen das Rauchverbot 200,00 € Vorfall

2.4. Ordnungs- und Gefahrstoffmanagement Einheitspreis Einheit 2.4.1 Verstoß gegen UVV Vorschriften 78,00 € Vorfall Beschädigung von Alarmierungseinrichtungen zzgl. 2.4.2 Wiederherstellungskosten 78,00 € Vorfall Beschädigung oder Entfernung von Not-/ 2.4.3 Sicherheitsbeleuchtung zzgl. Wiederherstellungskosten 78,00 € Vorfall

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Anlage 02 Entgelte und Pönale

Bundesamt für Justiz, Bonn

Verstellen von Flucht- und Rettungswegen zzgl. Räumpersonal 2.4.4 und Entsorgungskosten 155,00 € Vorfall 2.4.5 Verstellen von Sammelplätzen 78,00 € Vorfall Unberechtigtes Versperren von Feuerwehraufstellflächen mit Material oder Fahrzeugen (Hinzuziehung Abschleppdienst 2.4.6 auf Rechnung des Verursachers) 155,00 € Vorfall 2.4.7 Beschädigung der SOS-Boxen zzgl. Ersatzbeschaffung 78,00 € Vorfall Nutzung von Feuerwehrhydranten zzgl. ggf. Forderungen der 2.4.8 Feuerwehr 78,00 € Vorfall Beschädigung und nicht autorisierte Veränderung von Not- und gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen (Absturzsicherungen, Geländer, Beleuchtung, Beschilderung 2.4.9 etc.) zzgl. Material und Wiederaufbau 2.000,00 € Vorfall Unsachgemäße Nutzung elektrischer Betriebsmittel und 2.4.10 Geräte 78,00 € Vorfall

2.4.11 Unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen und Brandlasten 78,00 € Vorfall Fehlende Anmeldung und falsche Deklarierung von 2.4.12 Gefahrstoffanlieferungen 78,00 € Vorfall 2.4.13 nicht Anzeigen von Gefahrstoff Restbeständen 78,00 € Vorfall Verschmutzung von Straßen bei Nichtbenutzung der Reifenwaschanlage (Züsatzlich Kosten für Straßenreinigung 2.4.14 durch LOG) 78,00 € Vorfall 2.4.15 Betreten gesperrter Flächen und Räume 200,00 € Vorfall Beschädigung von Baulogistik Eigentum zzgl. 2.4.16 Wiederherstellungskosten 78,00 € Vorfall Beschädigung an Zaunanlagen des Baulogistikdienstleisters 2.4.17 zzgl. Materialersatz und Wiederaufbau 78,00 € Vorfall 2.4.18 Unsachgemäße Nutzung von Toilettenanlagen 78,00 € Vorfall

Kostenforderungen Dritte sind in unseren Forderungen nicht enthalten, wie z. B.

  • etwaiger Behinderungskosten anderer Gewerke
  • etwaiger Maßnahmen von Ordnungsbehörden, welche gesondert geandet werden
  • evtl. notwendiger Wechsel der gesamten Schließgruppe
  • Ansprüche aus Straftatbeständen

Dateiname: Anlage 02_Entgelt und Pönale Stand: 27.02.2025 3 / 3

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Anlage 03 Einweisungsprotokoll

Bundesamt für Justiz, Bonn

Protokoll und Teilnehmerliste

Thema: BAUSTELLENEINWEISUNG BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, BONN Schulung x Einweisung interne Besprechung Informationsveranstaltung

Datum: Beginn: Ende: Ort:

Leitung/Vortragende(r):

Inhalt:

• Vorstellung der Ansprechpartner für die Baulogistik • Allgemeine Regelungen für Personenzutritt, Materialanlieferung und Flächennutzung • Verweis auf die Baustellenordnung und Sicherheitsanforderungen • Auswirkungen von Verstößen gegen vorstehende Regelungen •

HINWEIS: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer, dass er die vorgetragenen Inhalte verstanden hat und akzeptiert. Ohne Unterschrift ist die Aushändigung eines Baustellenausweises nicht möglich und der Zutritt wird verwehrt.

Teilnehmer (Name, Vorname) Mailadresse Unterschrift

Dateiname: Anlage 03_ Einweisungsprotokoll 1/1 Stand: 27.02.2025

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Anlage 04 Anfahrtsbeschreibung

Bundesamt für Justiz, Bonn

Adresse Baustelle:

Adresse Baustelle: Adenauerallee 99-103 53113 Bonn

Zum Öffnen am Computer, bitte auf den QR-Code klicken, Zum Öffnen am mobilen Gerät, bitte mit der Kamera den QR-Code scannen

Anfahrtsroute und Anfahrtssteuerung

Die Anfahrt erfolgt über die Adenauerallee aus Richtung Süden kommend.

Die Abfahrt erfolgt über die Adenauerallee in Richtung Bundestraße 56 / Norden.

Baustelle Zufahrt /Lieferzone

Dateiname: Anlage 04_Anfahrtsbeschreibung 1 / 1 Stand: 27.02.2025

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itavis Handbuch für Nachunternehmer/ Lieferanten nline- g Ed Züblin AG Stand: 01.11.2024
Baustellen AvisierunOnline- g

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen .............................................................................................................................. 3 2 Aufgaben als Nachunternehmer /Lieferant ........................................................................................ 3 2.1 Voraussetzungen ....................................................................................................................... 3

2.2 Videoanleitungen ....................................................................................................................... 3

2.4 Einmalige Registrierung ............................................................................................................. 4

2.5 Dashboard ................................................................................................................................. 9

2.6 Einladung der Mitarbeiter ........................................................................................................... 9

2.7 Lieferverkehrssteuerung .......................................................................................................... 10

2.8 Buchungsüberblick .................................................................................................................. 16

2.9 Flächenmanagement ............................................................................................................... 18

Dateiname: 2022-02-09_Xitavis_Handbuch für Nachunternehmer_Lieferanten - Variante ohne Materia - Kopie.docx 2

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

1 Vorbemerkungen

Ziel der Baustellen Online-Avisierung ist es, baulogistische Prozesse effizient zu steuern. Es ist möglich, alle eingehenden und ausgehenden Lieferungen sowie internen Transporte zu koordinieren. Jeder am Bau beteiligte Akteur hat die Möglichkeit sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Kapazitäten auf der Baustelle frei sind. Zudem erhaltenen die ausführenden Unternehmen zusätzlich aktuelle Informationen über die Liefersituation auf der Baustelle und ihrer Entladestellen.

2 Aufgaben als Nachunternehmer /Lieferant

• Anmeldung von Transporten • Baugerätebuchungen • Einladung firmeninterner Mitarbeiter

2.1 Voraussetzungen

2.2 Videoanleitungen

Videoanleitung Videoanleitung Videoanleitung Videoanleitung Registrierung Dashboard Transportanmeldung Flächenanmeldung

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

2.4 Einmalige Registrierung

Videoanleitung Registrierung Den Link zur Registrierung erhalten Sie per E-Mail oder entnehmen Sie ihn aus dem Logistikhandbuch.

Sie haben noch kein Xitavis Sie haben bereits ein Konto, so legen Sie xitavis-Konto bei einem einmalig ein xitavis-Konto anderen Projekt? Dann an. nutzen Sie ihr vorhandenes Konto zur Anmeldung.

Neues xitavis-Konto – Zugangsdaten

  1. Bestätigung der AGBs, der Datenschutzerklärung und der Projektdokumente.

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2.. Eingabe Ihrer Benutzerdaten.

  1. Eingabe Ihrer Unternehmensdaten.

Neues xitavis-Konto – Bestätigung der E-Mail / Registrierung abschließen

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Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link, den Sie zur Bestätigung der Registrierung anklicken müssen. Anschließend können Sie sich mit den festgelegten Zugangsdaten anmelden.

Achtung: Der Link ist 7-Tage Gültig.

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Explizite Einladung der Teilnehmer - Sie erhalten eine E-Mail mit der Bitte um Registrierung

Sie haben bereits ein xitavis-Konto bei einem anderen Projekt? Dann nutzen Sie ihr vorhandenes Konto zur Anmeldung.

Sie haben noch kein Xitavis Konto, so legen Sie einmalig ein xitavis-Konto an.

Neues xitavis-Konto – Zugangsdaten

  1. Bestätigung der AGBs, der Datenschutzerklärung und der Projektdokumente.

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2.. Eingabe Ihrer Benutzerdaten.

  1. Eingabe Ihrer Unternehmensdaten.

Neues xitavis-Konto – Bestätigung der E-Mail / Registrierung abschließen

Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link, den Sie zur Bestätigung der Registrierung anklicken müssen. Anschließend können Sie sich mit den festgelegten Zugangsdaten anmelden.

Achtung: Der Link ist 7-Tage Gültig.

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2.5 Dashboard

Videoanleitung Dashboard Auf dem Dashboard werden aktuelle Informationen für Sie auf einen Blick zusammengestellt. Schnellzugriff auf häufige Aktionen.

Benutzermenü zum Abmelden, Ändern Ihres Passwortes oder zwischen mehreren Projekten wechseln.

Kontaktinformationen Liste Ihrer nächsten vom Logistiker vor Ort. Transporte und Buchungen.

Projektspezifische Unterlagen werden 2.5.1 Kontaktdaten zum Download bereitgestellt.

2.6 Einladung der Mitarbeiter Falls ein weiterer Mitarbeiter Ihres Unternehmens xitavis nutzen möchte, dann laden Sie ihn ein. Dies ermöglicht eine gemeinsame Sicht auf Buchungen Ihres Unternehmens.

Der Mitarbeiter kann sich anschließend für Ihr Unternehmen registrieren.

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2.7 Lieferverkehrssteuerung

2.7.1 Buchen von Transporten Unter den verschiedenen Buchungsmöglichkeiten steht Ihnen der Einzeltransport, Serientransport, Massentransport, sowie die Baugerätebuchung zur Verfügung. In den folgenden Punkten werden diese näher erläutert:

• Einzeltransporte sind alle Transporte zum und vom Baufeld weg, die mit einem Lieferfahrzeug zu bewältigen sind (Normaltransport) • Mit den Massentransporten können mehrere Lieferungen in großer Anzahl, wie beispielsweise Kiess- oder Betonlieferungen realisiert werden. Hierbei können mehrere Transportfahrzeuge zu einer Lieferung angemeldet werden • Serientransporte dienen für regelmäßig wiederkehrende Transporte an bestimmten Wochentagen, wie z.B. das Abholen von Entsorgungscontainern • Falls nur eine Entladehilfe oder ein anderes Baugerät benötigt wird, kann die vereinfachte Baugerätebuchung genutzt werden. Diese ist auch optional mit anderen Buchungstypen kombinierbar

Videoanleitung Transportanmeldung

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Buchungs-Prozess

  1. Buchungstyp auswählen

  2. Grundsätzliche Ang aben zur Buchung (Wann, wie lange und womit?)

  3. Angaben zum Buchungsobjekt

  4. Allgemeine Angaben (Kontaktdaten und Sonstiges)

  5. Transportinformationen

  6. Details zur Ladung definieren

  7. Buchung eintragen (geplant)

  8. Warten auf Genehmigung der Buchung, ggf. Bearbeitung der Buchung

  9. Baulogistikdienstleister/Disponent genehmigt den Transport

  10. Zusendung des Avis

Legende 10. Avis drucken

Baulogistiker/Disponent

Nachunternehmer/Lieferant

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  1. Buchungstyp auswählen

  2. Grundsätzliche Angaben zur Buchung (Wann, wo und womit?) Angaben zu Datum, Dauer und Lieferfahrzeug.

  3. Angaben zum Buchungsobjekt Freies Zeitfenster auswählen.

Achtung: Pop-Up- Blocker deaktivieren!!!

Gewünschtes Zeitfenster auswählen.

Ggf. Hilfsmittel dazu buchen

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Legende:

a. Freie Zeiträume werden Weiß dargestellt (es kann ausgewählt werden)

b. Betriebsfreie Zeiten sind dunkelgrau dargestellt (es kann nicht ausgewählt werden)

c. Bereits belegte Zeiträume sind violett dargestellt (es kann mehrfach ausgewählt werden)

d. Ausgewählter Bereich wird grün dargestellt

e. Nicht auswählbares Zeitfenster

  1. Allgemeine Angaben (Kontaktdaten und Sonstiges) Angaben zum Lieferunternehmen und dessen Ansprechpartner.

Kontaktdaten der Angaben zum buchenden Firma sowie Empfänger sowie dessen Ansprechpartner. dessen Ansprechpartner.

  1. Transportinformationen

Optional können KFZ- Kennzeichen des Lieferfahrzeugs sowie der Name des Fahrers Vermerk bei angegeben werden. Sondertransporten

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  1. Details zur Fracht definieren Die Menge der Verpackungseinheiten angeben und das Gebinde festlegen.

Informationen zur Ladung angeben. Was wird transportiert?

  1. Buchung eintragen (Status: Geplant)

Durch Stornieren kann die Buchung, während der Prüfzeit aufgehoben werden.

Innerhalb der Prüfzeit des Disponenten, kann die Buchung jederzeit bearbeitet werden.

  1. Warten auf Genehmigung der Buchung, ggf. Bearbeitung der Buchung.

Innerhalb der Prüfzeit hat der Disponent die Möglichkeit, Ihre Buchung zu bestätigen oder ggf. zu bearbeiten.

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  1. Baulogistikdienstleister/Disponent genehmigt den Transport.

Nach erfolgter Genehmigung erhält Ihre Buchung den Status: Bestätigt

Nach erfolgter Bestätigung kann unter Avis, der Avisierungsschein jederzeit selbstständig heruntergeladen werden und entweder gedruckt oder als PDF weiter versandt werden.

  1. Zusendung des Avis

Es erfolgt ein automatischer Versand der Bestätigungsmail mit dem Avisierungsschein als PDF sowohl an den Buchenden als auch an den Lieferanten.

  1. Avis drucken

Abschließend muss nur der Avisierungsschein ausgedruckt und bei der Lieferung vorgezeigt werden. Optional kann dieser auf dem Smartphone abgerufen und vorgewiesen werden.

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2.8 Buchungsüberblick

Im Menü unter Dispo, Buchungen, können die Einzelnen Buchungen im gewählten Zeitraum (Tagesdatum voreingestellt) im Nachhinein aufgerufen werden.

Belegungsplan & Kalenderansicht

Im Belegungsplan oder der Kalenderansicht kann sich ein Überblick über die aktuelle Auslastung der einzelnen Bauten, Ladezonen, Hilfsmittel verschafft werden.

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Abbildung Belegungsplan: Tagesansicht mit farblich hinterlegten Buchungen.

Abbildung Kalenderansicht: Tages-/Wochenansicht, auch als PDF möglich.

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2.9 Flächenmanagement

Videoanleitung Flächenanmeldung

2.9.1 Buchen von Flächen

  1. Flächenmanagement auswählen

  2. Buchungskriterien an geben (Was soll wie lange gebucht werden?)

  3. Angaben zum buch enden Unternehmen

  4. Sonstige Angaben (Referenz Nr., Bemerkungen)

  5. Buchung eintragen (geplant)

  6. Warten auf Genehmigung der Buchung, ggf. Bearbeitung der Buchung

  7. Baulogistikdienstleister/ Disponent genehmigt die Flächenbuchung

  8. Zusendung der Avis/Bestätigungsmail

Legende 8. AVIS herunterladen und ausdrucken

Baulogistiker/Disponent

Nachunternehmer/Lieferant

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  1. Flächenmanagement auswählen

  2. Buchungskriterien angeben (Was soll wie lange gebucht werden?)

WWoo ssoollll wwaass ffüürr wwiiee llaannggee ggeebbuucchhtt wweerrddeenn??

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  1. Angaben zum buchenden Unternehmen

Für welches Unternehmen wird die Fläche gebucht?

  1. Sonstige Angaben (Referenz Nr., Bemerkungen)

Optional können der Flächenbuchung Bemerkungen hinzugefügt werden.

  1. Buchung eintragen (Status: Geplant)

Durch Stornieren kann die Buchung während der Prüfzeit aufgehoben werden.

Innerhalb der Prüfzeit des Disponenten, kann die Buchung jederzeit bearbeitet werden.

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Baustellen Online-Avisierung

  1. Warten auf Genehmigung der Buchung, ggf. Bearbeitung der Buchung.

Innerhalb der Prüfzeit hat der Disponent die Möglichkeit, Ihre Buchung zu bestätigen oder ggf. zu bearbeiten.

  1. Baulogistikdienstleister/Disponent genehmigt die Buchung

Nach erfolgter Bestätigung wechselt der Status Ihrer Buchung von „Geplant“ auf „Bestätigt“. Siehe Beispielabbildung:

Unter Avis kann der Avisierungsschein ausgedruckt werden. Optional kann dieser auch auf dem Smartphone abgerufen werden.

  1. Zusendung des AVIS / Erhalt der Bestätigungsmail

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  1. AVIS herunterladen und drucken

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2.9.2 Belegungsplan

Im Belegungsplan können die Buchungen eingesehen werden.

Die Buchungsdetails können über die Buchung eingesehen werden.

Durch Stornieren wird die dargestellte Flächenbuchung aufgehoben.

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2.9.3 Parkplatzbuchung

  1. Parkplatzbuchung auswählen

  2. Buchungskriterien an geben (Was soll wie lange gebucht werden?)

  3. Angaben zum buch enden Unternehmen

  4. Sonstige Angaben (Referenz Nr., Bemerkungen)

  5. Buchung eintragen (geplant)

  6. Warten auf Genehmigung der Buchung, ggf. Bearbeitung der Buchung

  7. Baulogistikdienstleister/ Disponent genehmigt die Parkplatz-Buchung

  8. Zusendung des Avis/Bestätigungsmail

  9. Avis drucken

Legende

Baulogistiker/Disponent

Nachunternehmer/Lieferant

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

  1. Parkplatzbuchung auswählen

  2. Buchungskriterien angeben (Was soll wie lange gebucht werden?)

WWoo ssoollll wwaass uunndd wwiiee oofftt ffüürr wweellcchheenn ZZeeiittrraauumm ggeebbuucchhtt wweerrddeenn??

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

  1. Angaben zum buchenden Unternehmen

Für welches Unternehmen wird die Parkfläche gebucht?

  1. Sonstige Angaben (Referenz Nr., Bemerkungen)

Optional können der Parkplatzbuchung Bemerkungen hinzugefügt werden.

  1. Abfrage des Kennzeichens

  2. Warten auf Genehmigung der Buchung, ggf. Bearbeitung der Buchung

Statusampel: Geplant

Durch Stornieren kann die Buchung während der Prüfzeit aufgehoben werden.

Innerhalb der Prüffrist kann die Buchung bearbeitet werden.

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

  1. Baulogistikdienstleister/Disponent genehmigt die Parkplatzbuchung

Buchungsansicht nach erfolgter Genehmigung:

Über "Parkausweis" kann der Parkausweis heruntergeladen und ausgedruckt oder via PDF verschickt werden

  1. Zusendung des AVIS / Erhalt der Bestätigungsmail

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Handbuch

Baustellen Online-Avisierung

  1. Parkausweis drucken

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Handbuch für Unternehmen llsystem Ed Züblin AG Stand: 01.11.2024
Zutrittskontro ZeeGearllsystem

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung ....................................................................................................................... 3 2 Registrierung im Zutrittskontrollsystem des Baulogistikdienstleisters.................................... 4 3 Baustellenübersicht ............................................................................................................... 7 4 Stammdaten im Zutrittskontrollsystem .................................................................................. 8 5 Einladen von Subunternehmen (falls erforderlich) .............................................................. 11 6 Weitere Benutzeraccounts für die eigene Firma anlegen .................................................... 12 7 Mitarbeiter ........................................................................................................................... 13 8 Vergabeeinheiten (Projektspezifisch) .................................................................................. 19 9 Benachrichtigungen ............................................................................................................. 20 10 Account bearbeiten / Passwort ändern ................................................................................ 21

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

1 Vorbemerkung

Ziel der Zutrittskontrolle ist es Zugänge von unberechtigten Personen zu verhindern und gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Durch das Zugangssystem wird der Schutz der Baustelle gesichert.

Den Zugang zur Baustelle gibt es ausschließlich über definierte Zugänge mittels transpondergesteuertem Baustellenausweis. Über das System werden Zutritt-/Austritt- und Anwesenheitszeiten erfasst. Zusätzlich kann zu jeder Zeit eingesehen werden, wie viele Personen sich auf dem Baufeld befinden.

Jeder Auftragnehmer wird über eine Einladung per Mail seitens des Baulogistikdienstleisters in das System eingeladen, wenn zuvor eine Zustimmung für die jeweiligen Unternehmen vom Auftraggeber vorliegt. Die zum Einsatz kommenden Subunternehmen bzw. NUs werden wiederum durch ihren Auftraggeber eingeladen. Diese Firmen werden jedoch vor Freigabe im System vorerst durch den Auftraggeber oder den Baulogistikdienstleister bestätigt.

2 Videoanleitung

Videoanleitung

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

3 Registrierung im Zutrittskontrollsystem des Baulogistikdienstleisters

(Variante 1: Firmendaten vorab eintragen)

Sie erhalten in einer E-Mail den Benutzernamen und den Link zur Registrierung.

Über den Link in der Mail wird zur Registrierung weitergeleitet.

Anschließend muss ein Passwort vergeben werden. Das Passwort wiederholt eingeben und mit Speichern bestätigen.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Anschließend können Sie sich mit dem Benutzernamen und dem selbst vergebenen Passwort anmelden.

Über die „Passwort vergessen?“ Funktion können Sie mit Ihrem Benutzername ihr Passwort zurücksetzen lassen.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

(Variante 2: Einladung per E-Mailadresse)

Sie erhalten in einer E-Mail den Link zur Registrierung.

Über den Link in der Mail wird zur Registrierung weitergeleitet.

Anschließend müssen Angaben zu Ihrem Unternehmen getätigt und mit Speichern bestätigt werden.

NNaacchh BBeessttäättiigguunngg dduurrcchh ddeenn BBaauuhheerrrrnn eerrhhaalltteenn SSiiee eeiinnee MMaaiill mmiitt eeiinneemm L Lininkk z zuurr PPaasssswwoorrttvveerrggaabbee..

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

4 Baustellenübersicht

Baustellenübersicht mit Ansicht der offenen Punkte zur Genehmigung

Baustellen in grün --> bedeuten es ist alles in Ordnung

Baustellen in gelb --> bedeuten Prüfung in Bearbeitung

Baustellen in rot --> bedeuten Status noch nicht in Ordnung

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

5 Stammdaten im Zutrittskontrollsystem

Über das Logo kommt man jederzeit zurück zur Baustellenübersicht

Fehlende Angaben eintragen und anschließend mit Speichern bestätigten.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Bescheinigungen Unter dem Reiter Bescheinigungen Durch das „Plus- müssen notwendige Unterlagen zu Symbol“ können neue Ihrem Unternehmen hochgeladen Bescheinigungen werden. hinzugefügt werden

Alle hochgeladenen Die Erforderlichen Bescheinigungen Bescheinigungen für die können ebenfalls über Baustellen können unter den Stift bearbeitet „Benötigte Zertifikate“ werden. eingesehen werden

Für jede Bescheinigung muss die Gültigkeitsdauer angegeben und über „Dokument hochladen“ muss das Dokument hochgeladen werden.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Unfallversicherungsträger

Unter Unfallversicherungsträger muss der Unfallversicherungsträger Ihres Unternehmens eingetragen werden.

Rechnungsadresse

Unter Rechnungsadresse muss die Rechnungsadresse eingetragen werden

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Firmen Prüfung einfordern

Über Prüfung Anfordern kann/ muss eine Prüfung des Unternehmens angefordert werden

Nach Eingabe aller geforderten Daten muss die Prüfung des Unternehmens angefordert werden, erst danach erhält die Firma den genehmigten Status.

6 Einladen von Subunternehmen (falls erforderlich)

Unter dem Reiter Die E-Mailadresse des Subunternehmen können Subunternehmers eintragen und mit Nachunternehmer per E-Mail Speichern bestätigten. Eine automatische eingeladen werden. Einladungsmail wird anschließend an die eingetragene E-Mailadresse versandt. Zuvor wird der Subunternehmer vom

Subunternehmen müssen über den Bauherrn genehmigt werden. Daher erhält der Subunternehmer nicht sofort einen Zugang zum System, sondern erst nach Genehmigung durch den Bauherrn.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

7 Weitere Benutzeraccounts für die eigene Firma anlegen

Über den Reiter Benutzer und anschließend über den Button Ne u anlegen kann ein weiterer Benutzer für die eigene Firma angelegt werden.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

8 Mitarbeiter

Mitarbeiter anlegen

DDuurrcchh ddaass „„PPlluuss-- Unter dem Reiter SSyymmbbooll““ wwiirrdd eeiinn nneeuueerr Mitarbeiter werden die MMiittaarrbbeeiitteerr aannggeelleeggtt.. Mitarbeiter Ihres Wurde ein gewünschter Unternehmens für die Mitarbeiter schon einmal für ein Baustelle geführt. anderes Bauvorhaben angelegt, so kann dieser hier ausgewählt werden.

Abfrage der Personalausweisnummer

Befindet sich der Mitarbeiter bereits im System können die Daten mit dem Einverständnis des Mitarbeiters übernommen werden

Ansonsten muss der Mitarbeiter neu angelegt werden mit Vornamen, Nachnamen. Personalausweisablaufdatum und der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitarbeiters sowie ggf. einem Foto.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Bei bereits angelegten Personen wird nur noch nach Beschäftigungsverhältnis, Gewerk und Funktion gefragt, die restlichen Daten der Person werden übernommen

Anschließend müssen Beschäftigungsverhältnis sowie das Gewerk eingetragen werden. Ggf. kann die Funktion des Mitarbeiters mit eingepflegt werden.

Mit Bearbeiten kann der Mitarbeiter bearbeitet werden.

Die Löschung eines Mitarbeiters muss beantragt werden

Unter Unternehmen kann Gewerk, Beschäftigungsverhältnis und Funktion geändert werden

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Mitarbeiterbescheinigungen hinzufügen

Durch Klick auf Hinzufügen können die MA-Bescheinigungen Die Erforderlichen hinzugefügt werden Bescheinigungen für die Baustellen können unter „Benötigte Zertifikate“ eingesehen werden

Anschließend wird die Bescheinigung ausgewählt und die Gültigkeitsdauer angegeben.

Mit Speichern werden alle Unter Dokument Angaben hochladen muss die bestätigt. hochzuladende Bescheinigung ausgewählt werden.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Wenn alle Daten der Mitarbeiter vollständig im System eingetragen sind, muss/ kann die Prüfung über den Baulogistiker angefordert werden anschließend kann der Ausweis erstellt werden.

Sollten für die Mitarbeiter keine Bilder vorliegen, können diese beim Baulogistikdienstleister vor Ort gemacht werden. Nachdem die Unterlagen nun vollständig vorliegen, können die Ausweise direkt erstellt und mitgenommen werden. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass es bei der Erstellung der Fotos vor Ort zu Verzögerungen bei der Ausweisausgabe kommen kann.

Zugangsgenehmigungen priorisieren Sollte Ihrer Baustelle nur ein gewisses Kontingent an Zugängen für einen Eingang gewährt werden, können Sie über Zugangsgenehmigungen Personen priorisieren, sodass diese immer diesen Eingang nutzen können. Die Anzahl der priorisierten Person wird vom gesamten Kontingent abgezogen

ÜÜbbeerr ddeenn SSttiifftt kkaannnn ddiiee PPrriioorriittäätt ggeesseettzztt wweerrddeenn..

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Besucher/ Tagesarbeiter

Unter Besucher/ Tagesarbeiter können, die dem Unternehmen Zugeordneten Personen eingesehen werden.

8.4.1 Besucher anlegen

Unter Besucher/ Tagesarbeiter können eigenständig Besucher und Tagesarbeiter angemeldet werde

Auswahl des Besuchten Unternehmens und den Zuständigen Mitarbeiter

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

ÜÜbbeerr UUmmwwaannddeellnn kköönnnneenn eeiinnggeettrraaggeennee BBeessuucchheerr bbzzww.. TTaaggeessaarrbbeeiitteerr zzuu rreegguulläärreenn MMiittaarrbbeeiitteerrnn umgewandelt werden.

Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Aufsichtsführende (Projektspezifisch)

Unter Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Aufsichtsführenden müssen die jeweiligen Ansprechpartner angegeben werden.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

Unter Typ wird angegeben, wo die Fachkraft für Arbeitssicherheit angeordnet ist.

Der Aufsichtsführende kann unter den bereits angelegten Mitarbeitern ausgewählt werden.

9 Vergabeeinheiten (Projektspezifisch)

Unter dem Reiter Vergabeeinheiten muss die Vergabeeinheit über „Hinzufügen“ ausgewählt werden.

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

10 Benachrichtigungen

Unter dem Reiter Benachrichtigungen erhält man das Prüfergebnis für Mitarbeiter und Firmen.

Bei Ablehnung erhält man die Info des Grundes unter dem jeweiligen Mitarbeiter

Dateiname: 2024-11-01_Zeegear_Handbuch_für_Unternehmen.docx

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Handbuch für Unternehmen

Zutrittskontrollsystem ZeeGear

11 Account bearbeiten / Passwort ändern

Über den Firmennamen, Account bearbeiten kann der User-/Vor-/Nachnamen geändert und die hinterlegte E-Mail-Adresse bearbeitet werden.

Über Passwort ändern wird ein Link auf die hinterlegte E-Mail-Adresse zum Passwort geschickt und kann zurückgesetzt werden.

Mail mit Link zum Passwort zurücksetzen:

Dateiname: 2024-11-01_Zeegear_Handbuch_für_Unternehmen.docx

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Anlage 07 Antrag auf verlängerte Öffnungszeiten

Bundesamt für Justiz, Bonn

Firma/Nachunternehmer: ________________________________

Ansprechpartner Baustelle:

(während der gemeldeten Arbeitsphase)

Telefon:

Ich beantrage für den folgenden Zeitraum die Erlaubnis für Arbeiten außerhalb der Baustellenöffnungszeit:

Datum: _______________ von _________Uhr bis _________Uhr

Art der Arbeiten: _______________________________

Ich versichere die Arbeiten zu beaufsichtigen, keine Störungen für das Umfeld zu verursachen und für den ordentlichen Baustellenverschluss während und nach meinen Arbeiten zu sorgen.


Datum, Unterschrift NU

Freigabe Bauleitung:

[ ] die Zugangskontrolle soll aufrecht erhalten bleiben, evtl. Kostenübernahme AG

[ ] die Zugangskontrolle soll aufrecht erhalten bleiben, evtl. Kostenübernahme NU

[ ] die Zugangskontrolle soll nicht aufrecht erhalten bleiben

Datum, Unterschrift AG Datum, Unterschrift LOG

Dateiname: Anlage 07_Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeiten 1/1 Stand: 27.02.2025

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Anlage 08 Vereinbarung über Entgegennahme

von Kleinstlieferungen

Bundesamt für Justiz, Bonn

Zwischen der Firma

(im Nachfolgenden Nachunternehmer, kurz: NU, ge- nannt)

Und der Firma: Ed. Züblin AG – Direktion Mitte – Bereich Baulogistik Mitte in 60327 Frankfurt am Main, Europa-Allee 50 (im Nachfolgenden Logistiker, kurz: LOG, genannt)

wird folgende Vereinbarung geschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Der LOG nimmt für den NU zu dessen Entlastung kleinere Warenlieferungen an. Angenommen werden nur handhabbare Lieferungen mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von (20) kg und Abmessun- gen, die das Tragen durch eine einzelne Person zulassen. (2) Die angenommene Ware ist am selben Tag durch den NU wieder abzuholen. Eine Lagerung erfolgt nur maximal für einen Tag. Bei Überschreiten der zulässigen Lagerfrist wird die Ware kostenpflichtig zurückge- sendet. § 2 Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung wird für die Dauer des Bauvorhabens geschlossen. § 3 Beendigung (1) Mit Ablauf der Vereinbarungsdauer endet diese Übereinkunft. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Vereinbarung ohne jegliche Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der verspäteten Abholung der Ware durch den Empfänger, der Nichtbegleichung von Aufwendungen des LOG oder in der Verletzung der Hinweispflicht bzgl. Der Gefähr- lichkeit der anzunehmenden Ware. § 4 Haftung (1) Der LOG übernimmt keine Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit oder Unversehrtheit der angelieferten Ware. (2) Eine weitere Haftung wegen Verschlechterung oder Untergang der angelieferten Ware im Zeitraum zwischen der Entgegennahme und der Herausgabe an den NU besteht nur für Schäden, die auf grobe Fahr- lässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. (3) Der NU verpflichtet sich Ansprüche Dritter, die gegen den LOG gerichtet werden und in Beziehung zur Aufbewahrungsleistung stehen, freizustellen. § 5 Sonstige Klauseln (1) Sollte eine der Klauseln nichtig sein, bleibt die restliche Vereinbarung wirksam. (2) Gerichtsstand ist die Niederlassung des LOG in Frankfurt. (3) Streitigkeiten die sich in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben unterstehen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ausschließlich dem deutschen Recht.

Datum, Unterschrift LOG Datum, Unterschrift NU

Dateiname: Anlage 08_Vereinbarung über Entgegennahme von Kleinstlieferungen 1/1 Stand: 27.02.2025

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Anlage 09 Abfalldeklaration

Bundesamt für Justiz, Bonn

Abfallarten von A bis ZBau- schuttHolzMetallGipsBitumenMineral- faserKunst- stoffeSonstigePappe/ Papier, FolienSonder- abfall
A
AbbruchholzX
AltöleX
AluminiumresteX
B
BaustahlX
BetonX
BetonwerksteinX
Bodenaushub (belastet, >Z2)X
C
ChemikalienX
D
Dachpappe (bitumenhaltig)X
Dachpappe (teerhaltig)X
Dispersionsfarbe (ausgehärtet)X
Dispersionsfarbe (nicht ausgehär- tet)
X
E
Eisenbehälter (mit schädlichem Restinhalt)
X
Eisenbehältnisse (restentleert)X
Estrich (u.a. Zement)X
F
Farben/ Lacke (ausgehärtet)X
Farbreste (nicht ausgehärtet)X
FlachglasX
Fliesenkleber (ausgehärtet)X
FliesenresteX
Folien (Kunststoff)X
G
GastbetonsteineX
GipsformteilX
GipskartonplattenX
H
HartschaumplattenX
Holz (unbehandelt)X
Holz (lackiert, imprägniert)X
Holzgemisch (behandelt & unbe- handelt
X
Hydrauliköl (aus Havarien)X
K
KabelresteX
KalksandsteinX
KartonagenX
Kartuschen (Kunststoff)X
KeramikabfälleX
KiesX
Kitt- & SpachtelresteX
L
LeichtbetonsteineX
LeuchtstoffröhreX
Linoleum (Bodenbeläge)X
M
MauerwerkX

Dateiname: Anlage 09_Abfalldeklaration 1/2 Stand: 27.02.2025

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Anlage 09 Abfalldeklaration

Bundesamt für Justiz, Bonn

Abfallarten von A bis ZBau- schuttHolzMetallGipsBitumenMineral- faserKunst- stoffeSonstigePappe/ Papier, FolienSonder- abfall
Mineralwolle/ DämmwolleX
MörtelresteX
N
NatursteinX
P
Paletten (Holz)X
Papier, PappeX
PromatverschnittX
PorenbetonsteineX
PutzresteX
PVC-AbfälleX
Q
QuarzsandX
R
RigipsplattenX
S
SandX
SchalholzX
SpanplattenX
SteinwollresteX
SteinzeugrohreX
Styrodur (flammengeschützt)X
T
TapetenresteX
Teerhaltige StoffeX
TeerpappeX
TeppichbödenX
Teppichböden (Textilien)X
V
VerpackungsmaterialX
Y
„Ytong“-Steine (Gasbetonsteine)X
Z
Zementstärke (Papier)X
ZementmörtelresteX
ZiegelsteineX

Dateiname: Anlage 09_Abfalldeklaration 2/2 Stand: 27.02.2025

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