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VHB-VOL Bbg Formular Stand: 01/2022 Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel
13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz-
grundverordnung (DSGVO)
Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg verarbeitet Daten von Ihnen
im Zusammenhang mit dem in den Vergabeunterlagen benanntem Vergabeverfahren. Mit diesen
Datenschutzhinweisen möchte die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-
Senftenberg Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten
informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verant-
wortlichen:
Brandenburgische Technische Universität Cottbus - Senftenberg (BTU)
vertreten durch die amtierende Präsidentin
Prof. Dr. Gesine Grande
Platz der Deutschen Einheit 1
03046 Cottbus
T +49 (0)355 69 2283
F +49 (0)355 69 2156
E-Mail praesidentin@b-tu.de
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Brandenburgische Technische Universität Cottbus - Senftenberg (BTU)
- Der behördliche Datenschutzbeauftragte -
Herr Sergey Romanov
Konrad-Wachsmann-Allee 5
03046 Cottbus
T +49 (0)355 69-2112
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung des in den Vergabeunterlagen benanntem Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, c und e DSGVO, § 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg,
§ 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz, § 150a der Gewerbeordnung, §§ 1 ff. Bran-
denburgisches Vergabegesetzes und §§ 97ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Version_6_19.01.2022
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- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Beschäftigte der BTU im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeit.
Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsende-
gesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe
von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zu-
schlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung
anzufordern. Hierzu werden dem Gewerbezentralregister Daten zur Durchführung der Abfrage über-
mittelt.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle verpflichtet,
die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbar-
ten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunter-
nehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich re-
levante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer
bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung
der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er
dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung
der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-
teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-
zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-
zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder
Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der
Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-
lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt
würde.
Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabestelle
die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens,
dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichti-
gung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Text-
form. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur
Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist.
Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem
Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zu-
schlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.
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Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des
Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach
§126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen
Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach der
Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine
Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentli-
chungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers,
zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.
Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle
nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten
der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Be-
schwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden
personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-
chen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 71 Landeshaushaltsordnung Brandenburg bzw. §8 Absatz
4 Vergabeordnung, ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung) sowie steuerliche Fristen
und ggf. vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen von Fördermittelgebern.
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden
(s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters
zu verlangen.
Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bie-
ters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht
ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
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- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartke
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-
ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Da-
ten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch-
stabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Verga-
beverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen
eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung, § 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, § 37
Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz; § 3 Abs. 2 TV-L.).
Folgen der Nichtbereitstellung Art. 13 II e DSGVO:
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für das Vergabeverfahren und die Erfüllung
des Vertrages erforderlich. Grundsätzlich ist eine Bereitstellung der personenbezogenen Daten
nicht verpflichtend. Die Nichtbereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass
eine Teilnahme am Vergabeverfahren nicht möglich ist.
Die Daten werden von der BTU nicht für eine automatisierten Entscheidungsfindung oder ein Pro-
filing verwendet.
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