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Beschaffung einer Datenvisualisierungssoftware

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Ergänzung

zum Vergabeverfahren

Beschaffung einer Datenvisualisierungssoftware

zu dem o. a. Vergabeverfahren sind weitere Fragen eingegangen:

Frage 2:

Standardsoftware-Komponenten unterliegen oftmals einem mehrjährigen Subscriptionvertrag mit Preisbindung der Gebühren und fester Laufzeit bei jährlicher Zahlung. Wie lange ist die vorgesehene Vertragsdauer?

Antwort:

Die vorgesehene Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre.

Frage 3:

Für welchen Zeitraum ist der Angebotspreis zu kalkulieren und welcher Gesamtpreis wird bei der Preis- wertung berücksichtigt (pro Monat, Jahr oder länger)?

Antwort:

Da die vorgesehene Vertragslaufzeit drei Jahre beträgt, sollte sich der Gesamtpreis auf diesen Zeitraum beziehen. Wenn es um Hosting-Kosten geht, soll ein dynamischer Anteil kalkuliert werden, dessen Betrag abhängig vom anfallenden Datenvolumen sein kann. Eine tabellarische Preisstaffelung (monat- liche Aufstellung) ist zur Kostenkalkulation dem Angebot beizulegen.

Frage 4:

Welche maximale Aktualisierungsverzögerung ist mit der geforderten Darstellung in Echtzeit gemeint?

Antwort:

Hier sollte es sich maximal um eine Verzögerung im Minutenbereich handeln.

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Frage 5:

Wann und in welchem organisatorischen Rahmen findet die Online-Präsentation statt? Werden die Bietenden hierzu nach Angebotsabgabe gesondert eingeladen?

Antwort:

Ja, wir werden Bietende einladen, wenn ihr Angebot in Frage kommt und die vorgegebenen Kriterien erfüllt. Dies kann im Rahmen einer Online-Präsentation geschehen.

Frage 6:

Gehen wir recht in der Annahme, dass das C5-Ausschlusskriterium durch den Nachweis des Betreibers der angebotenen Software erfüllt werden kann (siehe Antwort oben)? Muss in diesem Fall der Herstel- ler explizit als "Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe" angegeben werden oder reicht ein C5 Nach- weis für die vertraglich angebotene Software als offizieller Resell-Partner des Herstellers aus?

Antwort:

Haben wir keine weiteren Berührungspunkte mit dem Hoster der Software, erfolgt also keine direkte Abrechnung mit diesem Hoster, reicht uns das C5-Testat aus.

Köln, 15.09.2026

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