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Vertrag
zur Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für junge Erwachsene und Jugendliche mit dem Ziel der Heranführung an den Ausbildungsmarkt im Elektrobereich gemäß § 16 SGB II in Verbindung mit § 51 SGB III
Der Magistrat der Stadt Offenbach, MainArbeit Kommunales Jobcenter, - Kommunale Arbeitsförderung -, Berliner Straße 190, 63067 Offenbach,
- nachfolgend Kommunale Arbeitsförderung genannt -,
und
XXX,
- nachfolgend Träger genannt -,
schließen folgenden Vertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Der Träger führt mit bis zu 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer die o.g. Maßnahme durch. Das Angebot vom XXXX (einschließlich Kostenkalkulation) ist die quantitative und qualitative Grundlage und Bestandteil des Vertrages.
(2) Die Zuweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch die MainArbeit.
§ 2 Bestandteile des Vertrages (1) Bestandteile des Vertrages sind: • das Angebot des Trägers vom XXX (Anlage 1) • die Leistungsbeschreibung (Anlage 2) • der Zuwendungsbescheid des Landes Hessen für das Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget 2026 wird nach Erlass diesem Vertrag beigefügt (Anlage 3) (2) Maßgebliche Inhalte dieses Zuwendungsbescheides und des Vertrages sind: • Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBestGK).) mit Ausnahme der Nummern 5.1.5, 8.3.1 und 8.5 Satz 1. • Die Fördergrundsätze des HMSI.
§ 3 Zuwendungs-/Finanzierungsart Die Zuwendung wird aufgrund der bei der Kommunalen Arbeitsförderung eingereichten Rechnungen und der Teilnehmerlisten gezahlt. Die Rechnungen sind im Folgemonat einzureichen.
Die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entstandenen Kosten sind durch den Träger nachzuweisen. Entwicklungen in der Projektumsetzung, die Auswirkungen auf die Kosten des Projekts in Bezug auf die Kostenkalkulation haben, teilt der Träger sofort mit.
Der Träger erhält monatlich pro Teilnehmerin und Teilnehmer zur Durchführung der Maßnahme eine Kostenpauschale von XXX Euro.
Die monatliche Kostenpauschale wird erst ab dem 1. Tag der Anwesenheit eines Teilnehmenden, einer Teilnehmerin bezahlt.
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Sind Teilnehmende nur für Teilmonate in der Maßnahme, wird die Kostenpauschale für jeden nicht anwesenden Tag zu je 1/30 gekürzt, unabhängig davon wie viele Tage der Monat zählt.
Zusätzliche Kosten für notwendige Fahrtkosten zahlt der Träger nach Vorlage von qualifizierten Nachweisen an die Teilnehmer/innen aus. Die Kostenerstattung durch die Kommunale Arbeitsförderung erfolgt nach Vorlage von Originalbelegen, diese sind durch den Träger personenbezogen und monatlich einzureichen.
§ 4 Qualität der Aufgabenerfüllung (1) Der Träger wird mit den Mitteln nur solche Maßnahmen durchführen wie sie in § 1 und Anlage 1 beschrieben sind.
(2) Der Träger verpflichtet sich, bei allen Veröffentlichungen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Flyern sowie bei sonstigen Informationen und Publikationen – auch im Internet – im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt auf die Förderung durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) mit den aktuellen Logos hinzuweisen. Die Logos werden Ihnen vom HMSI zur Verfügung gestellt. Jegliche Nutzung bedarf der einzelanfragebezogenen Freigabe des HMSI. Für diese Freigabe muss sich der Träger direkt an das Mail- Postfach AQBudget@hsm.hessen.de wenden. Ein Exemplar ist der Kommunalen Arbeitsförderung nach Freigabe durch das HMSI als Nachweis zuzusenden.
(3) Der Träger gewährleistet die Qualifizierung seines Personals und legt die Qualifizierungsnachweise vor.
(4) Der Träger legt der Kommunalen Arbeitsförderung einen Bericht vor, in dem differenzierte Aussagen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie geschlechtsspezifischen Maßnahmen (Gender Mainstreaming) in der Durchführung getroffen werden.
(5) Der Träger ist verpflichtet, die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten.
§ 5 Haftung, Unfallversicherung Die Kommunale Arbeitsförderung und die MainArbeit Kommunales Jobcenter Offenbach übernehmen keine Haftung für Sach- oder Personenschäden. Die Unfallversicherung erfolgt durch den Beauftragten.
§ 6 Berichts- und Nachweispflichten (1) Der Träger verpflichtet sich, die von der Kommunalen Arbeitsförderung gemäß den Auflagen des Landes vorgegebenen Formulare zum Berichtswesen bis zum 31.12. eines Jahres ausgefüllt zu übersenden. Die vorgenannten Auflagen werden dem Träger acht Wochen vor dem jeweiligen Berichtstermin bekannt gegeben. Zusätzliche Berichte werden vom Träger auf Anforderung erstellt.
Der Schlussbericht zum Projekt umfasst einen zahlenmäßigen Nachweis, der das finanzielle Jahresergebnis, gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben und Rücklagen, ausweist.
(2) Anhand der Zielindikatoren gemäß § 4 dieses Vertrages erfolgt eine Prüfung, ob die Maßnahmen vertragsgerecht erbracht und die von den Vertragsparteien beabsichtigten Ziele erreicht wurden.
(3) Die Qualitätskriterien sind die Erstellung einer zeitnahen Dokumentation des Trägers an den zuweisungs- berechtigen Mitarbeiter der MainArbeit.
(4) Der Träger meldet unverzüglich unentschuldigte Fehlzeiten an den zuweisungsberechtigten Mitarbeiter der MainArbeit weiter.
(5) Der Träger ist verpflichtet, die Kommunale Arbeitsförderung unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn für ihn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht gestellt wurde.
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§ 7 Mitwirkung am Monitoring (1) Der Träger wird im Rahmen der vereinbarten Maßnahmen unterschiedliche Instrumente und Verfahren zur Qualitätsentwicklung und Selbstevaluation einsetzen und dies dokumentieren.
(2) Der Träger stellt sicher, dass alle Daten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer im Online-Monitoring des Projektträgers, hier das Land Hessen an zwei Stichtagen eines jeden Jahres eingepflegt sind:
• 31.07. Zwischenmeldung • 31.12. Jahresmeldung oder Maßnahme Abschluss.
§ 8 Buchführung, Prüfungsrechte (1) Die Kommunale Arbeitsförderung ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen oder anzufordern sowie die Einhaltung des Vertrags durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Träger hält die erforderlichen Unterlagen bereit und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Träger verpflichtet sich darüber hinaus, den Vertretern der Kommunalen Arbeitsförderung, des Bundesrechnungshofes, dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie den für die Aufsicht über Jobcenter zuständigen Behörden alle zur Qualitätsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen zu gewähren und während der Geschäfts- und Unterrichtszeit den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Unterrichtsräumen zu gestatten.
(2) Das Revisionsamt der Kommunalen Arbeitsförderung ist berechtigt, bei dem Träger zu prüfen. Weitergehende rechtliche Vorschriften zu Buchführung, Steuern etc. bleiben hiervon unberührt. Der Träger ist für die Einhaltung solcher gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.
(3) Darüber hinaus sind die Kommunale Arbeitsförderung und die MainArbeit Kommunales Jobcenter berechtigt, Personen zu den in § 1 beschriebenen Maßnahmen zu entsenden.
(4) Die Kommunale Arbeitsförderung und die MainArbeit haben das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der Tariftreue und die Mindestlohnpflicht des Trägers und des von ihm ggf. beauftragten Nach- oder Verleihunternehmers nach dem hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz in der Fassung vom 17. Juni 2026 zu kontrollieren und zu sanktionieren (§20 HVTG). Hierzu übermittelt der Träger auf Anforderung geeignete Nachweise.
§ 9 Verwendung der Mittel (1) Der Träger darf die Mittel der Kommunalen Arbeitsförderung nur für den in § 1 genannten Zweck einsetzen.
(2) Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der Träger ist verpflichtet, die Beantragung und den Erhalt weiterer öffentlicher Mittel und den Wegfall oder die Änderung für die Zuwendungsgewährung maßgeblicher Umstände unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die mit Abschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel meldet der Träger bis zum 15.01. des Folgejahres.
(4) Nach Ablauf des Vertrages hat der Träger nicht verbrauchte Mittel bis spätestens zum 30.01. des Folgejahres zu erstatten.
(5) Die Beachtung steuerrechtlicher Vorgaben stellt der Träger sicher.
§ 10 Laufzeit des Vertrages (1) Der Vertrag tritt zum 01.01.2027 in Kraft und endet am 31.12.2028.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Die Kommunale Arbeitsförderung ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist insbesondere dann berechtigt, wenn • schwere Nachteile für das Gemeinwohl drohen oder zu beseitigen sind; • durch den Träger das Wohl der in § 1 und Anlage 1 beschriebenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betroffenen gefährdet wird; • der Träger oder Dritte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht stellten; • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet wird; • Anlass zur begründeten Annahme besteht, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist; • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist; • die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder • der Zuwendungsbescheid des Landes Hessen für das Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget 2026 einschließlich der AnBestGK nicht bzw. in nicht ausreichendem Umfang erlassen oder nach Erlass widerrufen oder zurückgenommen wird.
(3) Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich zu erklären.
(4) Kommt der Träger den in §1 in Verbindung mit §6 genannten Aufgaben nicht nach oder ergibt die Verwendungsnachweisprüfung, dass die Mittel ganz oder teilweise nicht entsprechend verwendet wurden, ist der Träger zur gesamten oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung entsprechend dem Grad der Zweckerreichung verpflichtet. Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung der Kommunalen Arbeitsförderung zur Zahlung der noch ausstehenden Teilbeträge.
(5) Der Rückerstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
§ 11 Auswertungsgespräche der Vertragspartner Beide Vertragspartner werden mindestens anhand der nach 6 Monaten vorzulegenden Berichte mit den Teilnehmer-rinnen und den Teilnehmern Auswertungsgespräche führen, in denen die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Ziele, Leistungen und Qualitätsaussagen überprüft werden.
§ 12 Beachtung des Datenschutzes durch den Träger
Der Träger ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz und der DSGVO einzuhalten.
Der Träger darf die übermittelten personenbezogenen Daten der Bewerber nur zu den unter 1. genannten Aufgaben verarbeiten und nutzen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist unzulässig. Er sichert zu, die verarbeiteten Daten von seinen sonstigen Datenbeständen zu trennen. Für die Einhaltung haftet der Träger auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten.
Die Kommunale Arbeitsförderung darf schriftlich Weisungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten beim Träger erlassen.
Der Träger stellt sicher, dass die Daten der Bewerber nur denjenigen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB I). Der Träger sichert zu, dass er seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht, insbesondere auch die Grundsätze aus Art 5 DSGVO beachtet.
Erhebt und speichert der Träger von den benannten Personen Daten, hat er sie darüber zu informieren. Dabei darf er nur die personenbezogenen Daten erheben, die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind. Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (z.B. durch Verwendung von Firewalls, Verschlüsselungen) sicher, dass unerlaubte Systemzugriffe von außen nicht erfolgen können.
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Der Träger erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunale Arbeitsförderung jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften, durch Betreten und Besichtigung der Grundstücke und Geschäftsräume währen der Betriebs- und Geschäftszeiten sowie durch die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme einschließlich in die zugrundeliegenden Geschäftsakten.
Der Träger darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Förderung abgeschlossen wird. Sämtliche personenbezogene Daten sind danach zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragspflichten – auch durch Subunternehmer – berechtigen die Kommunale Arbeitsförderung ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Der Träger darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Förderung abgeschlossen wird. Sämtliche personenbezogene Daten sind danach zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragspflichten – auch durch Subunternehmer – berechtigen die Kommunale Arbeitsförderung ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 13 Tariftreue und Mindestlohn Der Träger ist verpflichtet, sein Personal nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz in der Fassung vom 17. Juni 2026 zu vergüten. Dabei ist dem Personal mindestens das Entgelt zu gewähren, das verbindlich vorgegeben wird:
- durch eine Rechtsverordnung des Landes gemäß § 4 Abs. 1 und 3 HVTG für die Erbringung der betreffenden Leistung;
- oder, soweit eine solche Rechtsverordnung keine Anwendung findet, durch die folgenden gesetzlichen Vorgaben: • das Mindestlohngesetz; • einen Tarifvertrag, der nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeit- nehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurde; • eine Rechtsverordnung, die nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassen wurde; • oder eine Rechtsverordnung, die nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes er- lassen wurde. Die Verpflichtung zur Tariftreue und zum Mindestlohn erstreckt sich auch auf eventuell vom Träger eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
§ 14 Änderungen des Vertrages Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
§ 15 Schlussklausel (1) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(2) Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Gewollten unter Beachtung der Zielsetzung am nächsten kommt.
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Anlagen:
- Angebot vom XXXX einschließlich Kostenkalkulation (Anlage 1)
- Leistungsbeschreibung (Anlage 2)
- Zuwendungsbescheid des Landes Hessen zum Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget 2026 (Anlage 3 wird nach Erlass diesem Vertrag beigefügt).
Offenbach am Main, den__________________ ___________, den
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