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Vergabeverfahren
„Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rhein-
land-Pfalz in Berlin III“
Z.26-0095
Teil A
Bewerbungsbedingungen
September 2026
Zentrale Beschaffungsstelle des Landes im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Friedrich-Ebert-Ring 14-20 56068 Koblenz
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Inhaltsverzeichnis
Bewerbungsbedingungen .................................................................................................. 5
1 Verfahrensgrundlage ................................................................................................... 5
2 Ausschreibende Stelle ................................................................................................. 5
3 Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens mithilfe elektronischer Mittel – E-
Vergabe ................................................................................................................................ 5
3.1 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen ............................................. 6
3.2 Angebote in Textform und elektronische Übermittlung ........................................... 6
3.2.1 Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten Angebotes ......... 7
3.2.2 Signierung einzelner Unterlagen ................................................................ 8
4 Registrierung, im Vergabeverfahren eingesetzte elektronische Mittel ..................... 9
5 Ansprechpartner..........................................................................................................10
6 Kommunikation während des Verfahrens .................................................................10
7 Angebotsfrist ...............................................................................................................11
8 Zuschlags- und Bindefrist ..........................................................................................12
9 Losbildung ...................................................................................................................13
10 Rücknahme, Berichtigung, Ergänzung oder Änderung ............................................13
11 Hauptangebote, Nebenangebote, Varianten ..............................................................13
12 Vergütung ....................................................................................................................14
13 Zusätzliche Anforderungen an das Angebot .............................................................14
14 Angebot ........................................................................................................................15
15 Verhandlungs- und Vertragssprache .........................................................................16
16 Nachforderung von Unterlagen ..................................................................................17
17 Wesentliche Bedingungen an die Auftragsausführung ............................................17
18 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................................18
19 Angebotsprüfung und -wertung .................................................................................19
19.1 Kriterien ................................................................................................................19
19.2 Vorgehen bei Prüfung und Wertung .....................................................................19
19.3 Formale Angebotsprüfung ....................................................................................20
19.4 Prüfung der Eignung des Bieters ..........................................................................20
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19.4.1 Keine Ausschlussgründe ...........................................................................21
19.4.2 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung .........................................21
19.4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ......................................22
19.4.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ...........................................22
19.5 Ungewöhnlich niedrige Angebote .........................................................................23
19.6 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes .........................................................23
19.7 Besonderheit der Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern.....24
19.7.1 Angebotswertung für Los 1 bis 4 ...............................................................24
20 Bieterkonstellationen ..................................................................................................25
20.1 Bietergemeinschaften ...........................................................................................26
20.2 Unterauftragnehmer .............................................................................................27
20.3 Eignungsleihe .......................................................................................................29
20.4 Änderungen von Umständen, die die Eignung betreffen .......................................30
21 Ausschlussgründe ......................................................................................................30
22 Unterrichtung der Bieter/Bewerber ............................................................................30
23 Aufhebung des Vergabeverfahrens ...........................................................................31
24 Bekämpfung der Korruption .......................................................................................31
25 Verwendung der Vergabeunterlagen / Veröffentlichung ..........................................31
26 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen .........................31
27 Vertraulichkeit / Verschwiegenheitspflicht ................................................................32
28 Bekanntmachung vergebener Aufträge .....................................................................33
29 Rechts- und Fachaufsicht ...........................................................................................33
30 Vergabekammer...........................................................................................................33
31 Einlegung von Rechtsbehelfen ..................................................................................34
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Vorbemerkungen
Begriffsbestimmungen:
Vergabestelle (ZBL) die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz im Landes-
betrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (ZBL).
Bieter umfasst sowohl einzelne natürliche und / oder juristische Personen als
auch eine Vereinigung aus natürlichen und / oder juristischen Personen,
die als Bietergemeinschaft anbietet, sofern nicht explizit etwas anderes
erwähnt ist oder hierzu spezielle Vorgaben gemacht werden.
Auftragnehmer (AN) anbietende/s Unternehmen (Bieter / Bietergemeinschaft), die / das im
Falle des Zuschlags Vertragspartner des Auftraggebers werden/wird.
Auftraggeber (AG) ist das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Auftraggeber, vertreten
durch den Staatssekretär und Bevollmächtigten des Landes beim Bund
und für Europa, Sport, Ehrenamt und Medien (Landesvertretung Rhein-
land-Pfalz in Berlin).
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Bewerbungsbedingungen
1 Verfahrensgrundlage
Die ausschreibende Stelle verfährt nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen (GWB) i.V.m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) sowie den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2 Ausschreibende Stelle
Ausschreibende Stelle ist die: Zentrale Beschaffungsstelle des Landes
Rheinland-Pfalz (ZBL)
im Landesbetrieb Mobilität (LBM)
Friedrich–Ebert–Ring 14-20
56068 Koblenz
Die ZBL führt das Vergabeverfahren als zentrale Vergabestelle des öffentlichen Auftraggebers
„Land Rheinland-Pfalz“ durch.
3 Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens mithilfe elektronischer Mit-
tel – E-Vergabe
Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch im webbasierten "Vergabemarktplatz
Rheinland-Pfalz“ durchgeführt. Dieser ist unter folgender URL im Internet erreichbar:
Zur Nutzung des Vergabemarktplatzes sind ein aktueller marktgängiger Internetbrowser (Mo-
zilla Firefox / Google Chrome / MS Edge / Apple Safari) sowie ein Internetzugang erforderlich.
Hierbei werden ausschließlich HTML-konforme Standardtechnologien und keinerlei Add-
Ons/Plug-Ins oder sonstige ggf. (sicherheits-) kritische Technologien verwendet (Angaben
gem. § 11 Abs. 3 VgV).
Die Abgabe von Angeboten und Teilnahmeanträgen kann entweder webbasiert direkt
im Internetbrowser oder mit einer lokal installierten Version des cosinex Desktop-Bie-
tertools erfolgen.
Die elektronischen Angebote werden Ende-zu-Ende verschlüsselt, mit den vorgegebenen Sig-
naturinformationen versehen und in Form sogenannter OSCI-Nachrichten (über das OSCI-
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Protokoll) zu einem "Vermittler", dem sogenannten Intermediär, übertragen. Der "Vermittler"
sorgt für eine sichere Aufbewahrung der verschlüsselten Angebote / Teilnahmeanträge vor
Ablauf der entsprechenden Frist (z.B. Angebotsfrist), ergänzt die Meta-Informationen zum An-
gebot mit dem notwendigen qualifizierten oder einfachen Zeitstempel und führt die erforderli-
chen Signaturprüfungen inkl. Quittungsmechanismen durch. Erst mit Ablauf der entsprechen-
den Frist und nach einem erfolgreichen 4-Augen-Login durch zwei berechtigte Nutzer der
Vergabestelle holt die E-Vergabeplattform die Angebote vom Intermediär ab und bringt die
verschlüsselten Angebote mit den korrespondierenden Schlüsseln zusammen, sodass die An-
gebote in der E-Vergabeplattform entschlüsselt und zur weiteren Auswertung bereitgestellt
werden.
Ergänzende Informationen zu den technischen Systemanforderungen, zur webba-
sierten Angebotsabgabe oder zur Angebotsabgabe mittels des Desktop-Bietertools
finden Sie unter:
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/
3.1 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf dem Vergabemarkt-
platz Rheinland-Pfalz bereitgestellt. Dort können die Vergabeunterlagen - ohne vorherige Re-
gistrierung - unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden.
Ein anderweitiger Versand der Vergabeunterlagen (z.B. per E-Mail) erfolgt nicht.
3.2 Angebote in Textform und elektronische Übermittlung
Die Angebote sind gem. § 97 Abs. 5 GWB; § 53 Abs. 1 VgV in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Verwendung elektronischer Mittel einzureichen. Dabei
müssen die Vorgaben des § 10 VgV erfüllt sein, d.h. es muss bspw. gewährleistet sein, dass
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist und nur die Berechtigten Zugriff
auf die empfangenen Daten haben (§ 10 Abs. 1 S. 2 VgV). Darüber hinaus müssen Angebote
verschlüsselt übermittelt, entgegengenommen und aufbewahrt werden (§§ 54, 55 Abs. 1 VgV).
Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn das elektronische Angebot über den Vergabe-
marktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Angebotsabgabe oder des Desktop-Bie-
tertools abgegeben wird.
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Für die Abgabe von Angeboten ist daher zwingend eine Registrierung und Freischaltung des
anbietenden Unternehmens für den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes
Rheinland-Pfalz erforderlich (§ 9 Abs. 3 VgV).
Zugelassen zum Vergabeverfahren sind somit ausschließlich elektronische Angebote,
welche über den Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Ange-
botsabgabe oder des Desktop-Bietertools abgegeben werden (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).
Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist unzulässig.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mit-
glied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden; dieses muss auf dem Vergabe-
marktplatz registriert und für das Vergabeverfahren (Projekt) freigeschaltet sein.
Die Bearbeitung der elektronisch bereit gestellten Vergabeunterlagen setzt ein aktuelles
Microsoft Office-Paket (für Windows oder MacOS) voraus. iWork Office (Pages, Numbers) o-
der LibreOffice sind derzeit für die Bearbeitung nicht geeignet.
Die maximal zulässige Größe elektronischer Angebote (inkl. Anlagen) beträgt derzeit
insgesamt 500 MB.
3.2.1 Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten Angebotes
Es sind folgende Möglichkeiten der Signierung im Rahmen der Abgabe von elektronischen
Angeboten (d.h. die Angebote abschließenden Signaturen) zugelassen:
Textform („einfache“ elektronische Signatur)
Fortgeschrittene elektronische Signatur (derzeit nur über das Bietertool möglich)
Qualifizierte elektronische Signatur (derzeit nur über das Bietertool möglich)
Ein Angebot in Textform gemäß § 126b BGB setzt (lediglich) eine lesbare Erklärung voraus,
in der die Person des vertretungsbefugten Erklärenden genannt ist. Der Abschluss der Erklä-
rung ist durch Nachbildung der Namensunterschrift („einfache“ elektronische Signatur) kennt-
lich zu machen.
Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur handelt es sich um ein Software-Zertifi-
kat, dem ein PIN-Code zugeordnet wird. Das Zertifikat wird auf dem Rechner oder bspw. ei-
nem USB-Stick gespeichert und muss bei Angebotsabgabe im Bietertool zusammen mit dem
zugehörigen PIN-Code ausgewählt werden. Teil A – Bewerbungsbedingungen Seite 7 von 34 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL)
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Zur Signierung eines Angebotes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigt
der Bieter eine entsprechende Signaturkarte mit einem elektronischen Chip, ein Kartenlese-
gerät sowie einen PIN-Code.
In diesem Vergabeverfahren sind die elektronischen Angebote in Textform, d.h. mit
„einfacher“ elektronischer Signatur einzureichen.
Eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 53 Abs. 3 VgV ist
ebenfalls zulässig, aber nicht erforderlich.
Das ordnungsgemäß registrierte anbietende Unternehmen (bei Bietergemeinschaften: das be-
vollmächtigte Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft) hat im Rahmen der Angebotsab-
gabe den gesamten elektronischen Angebotsinhalt rechtsverbindlich in Textform zu erklären
und das Angebot abschließend mit einer nachgebildeten Namensunterschrift („einfache“ elekt-
ronische Signatur) zu versehen.
Die nachgebildete Namensunterschrift („einfache“ elektronische Signatur) hat folgende
Angaben zu enthalten:
vollständiger Name der vertretungsbefugten (natürlichen) Person, die die Erklärung
(das Angebot/den Teilnahmeantrag) abgibt und
vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform (bei natürlichen
Personen ist der Name zu nennen (§ 12 BGB), bei juristischen Personen und
Handelsgesellschaften der Firmenname („Firma“, § 17 Handelsgesetzbuch (HGB))
Ergänzend wird um Angabe folgender Informationen gebeten:
vollständige Anschrift des Unternehmens
Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der Person, die die Erklärung (das Angebot/den
Teilnahmeantrag) abgibt
3.2.2 Signierung einzelner Unterlagen
Grundsätzlich ist das Angebot in Textform gemäß § 126b BGB zu übermitteln, dessen Rechts-
verbindlichkeit sich durch eine abschließende nachgebildete Namensunterschrift („einfache“
elektronische Signatur) ergibt.
Dies gilt nicht nur für das Angebot als Ganzes (vgl. Kapitel 3.2.1 - Signierung und Abschluss-
kennzeichnung des gesamten Angebotes), sondern grundsätzlich auch für die mit entspre-
chender Abschlusskennzeichnung/Unterschriftenzeile versehenen Unterlagen.
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Eigenerklärungen des (bevollmächtigen) Bieters:
Für Eigenerklärungen des (bevollmächtigen) Bieters, d.h. für Unterlagen bzw. Erklä-
rungen, die von dem - ordnungsgemäß auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz
registrierten und freigeschalteten - anbietenden Unternehmen (bei Bietergemeinschaf-
ten: das bevollmächtigte Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft) selbst ausgestellt
und diesem daher zweifelsfrei als eigene Erklärungen zugeordnet werden können, ge-
nügt zunächst die Textform gem. § 126b BGB mit einer Abschlusskennzeichnung
durch „einfache“ elektronische Signatur.
Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle sind auch diese Eigenerklärungen
handschriftlich rechtsverbindlich zu unterzeichnen und eingescannt im pdf-Format vor-
zulegen (vgl. Kapitel 16 - Nachforderung von Unterlagen).
Eigenerklärungen Dritter:
Abweichend hiervon kommt der Beweis-, Warnfunktion und Verifikationsfunktion einer
handschriftlichen Unterschrift insbesondere bei Eigenerklärungen Dritter, also bei Er-
klärungen, die nicht das - ordnungsgemäß auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz
registrierte und freigeschaltete - anbietende Unternehmen selbst, sondern ein anderes
(nicht bevollmächtigtes) Mitglied einer Bietergemeinschaft oder ein benannter Unter-
auftragnehmer abgibt, besondere Bedeutung zu.
Daher sind diese Unterlagen und Erklärungen nicht lediglich in Textform, sondern an
den entsprechend gekennzeichneten Stellen handschriftlich rechtsverbindlich
zu unterzeichnen und eingescannt im pdf-Format dem Angebot beizufügen.
Eine lediglich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift er-
setzt nicht die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.
Die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen und ihre Signierungsform ergeben sich
aus der Anlage „Teil A – Liste beizufügender Unterlagen“.
4 Registrierung, im Vergabeverfahren eingesetzte elektronische Mittel
Die Registrierung und Freischaltung für den Projektraum auf dem Vergabemarktplatz Rhein-
land-Pfalz ist für Unternehmen kostenfrei und bietet diverse Vorteile.
Nur ordnungsgemäß registrierte und freigeschaltete Unternehmen werden automatisch über
Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfah-
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ren informiert. Unternehmen, die von der Möglichkeit der Registrierung und Freischaltung kei-
nen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig regelmäßig informieren, ob Vergabeunter-
lagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die Vergabestelle Fragen zum Vergabever-
fahren beantwortet hat. Unterlassen die Unternehmen dies, liegt das Risiko, einen Teilnahme-
antrag, eine Interessensbestätigung oder ein Angebot auf der Grundlage veralteter Vergabe-
unterlagen erstellt zu haben und daher im weiteren Verlauf vom Verfahren ausgeschlossen zu
werden, bei ihnen.
5 Ansprechpartner
Ansprechpartner in der Zentralen Beschaffungsstelle bei Fragen sind Frau Hahn und Herr
Breido.
6 Kommunikation während des Verfahrens
Die Kommunikation während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich in Textform
gem. § 126b BGB mit elektronischen Mitteln über die Kommunikationsmöglichkeit im entspre-
chenden Projektraum des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz. Die Vergabeunterlagen
enthalten nach Ansicht des Auftraggebers alle Informationen, die zur Erstellung eines ord-
nungsgemäßen Angebotes erforderlich sind.
Falls sich dennoch Rückfragen ergeben, deren Klärung dem Bieter unverzichtbar erscheinen,
sind diese im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV spätestens bis einschließlich 05.10.2026 in
Textform über den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz
(https://www.vergabe.rlp.de) zu stellen. Die darauf erteilten Auskünfte der Vergabestelle wer-
den allen Bietern anonymisiert in Textform über den Vergabemarktplatz zur Verfügung gestellt.
Die von dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz erzeugten E-Mails, die darauf hinweisen,
dass neue Nachrichten vorliegen bzw. neue Dokumente eingestellt wurden, sind lediglich eine
freiwillige, zusätzliche Information. Allen Bietern wird deshalb empfohlen, regelmäßig den
Vergabemarktplatz bezüglich etwaiger Änderungen, Ergänzungen und sonstiger Informatio-
nen zu überprüfen.
Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw. über
die Oberfläche des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz bzw. dem virtuellen Projektraum
zum Vergabeverfahren (z.B. Bekanntmachungen, Kommunikationsnachrichten) oder inner-
halb der Plattform bzw. virtuellen Projekträume als Datei-Downloads bereitgestellt (Vergabe-
unterlagen oder Anhänge zu Kommunikationsnachrichten). Die verwendeten Dateitypen und
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Dateiformate werden durch die Vergabestelle vorgegeben und können je nach Leistungsge-
genstand abweichen.
Im Übrigen wird ausdrücklich auf § 4 „Pflichten des Nutzers“ der AGB des Vergabemarktplat-
zes Rheinland-Pfalz hingewiesen: https://www.vergabe.rlp.de/VMPCenter/agb.html
Rechtzeitig gestellte Fragen werden bis spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebots-
frist beantwortet (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV).
Die Antworten auf Bieterfragen sind bei der Erarbeitung der Angebote zu beachten und werden
- soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall ausgeschlossen - Teil der Vergabeunterlagen. Ergän-
zende oder berichtigende Angaben zum Vergabeverfahren werden allen registrierten und frei-
geschalteten Unternehmen in Textform über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarkt-
platzes mitgeteilt.
Die Unternehmen haben sich über alle Einzelheiten der Vergabeunterlagen und der vorgese-
henen Leistungen unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die zur Erfüllung der geforderten
Leistungen maßgebend sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Hierzu werden
die Unternehmen den Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen und vor
Angebotsabgabe in Textform über die Kommunikationsfunktion des Projektraums des Verga-
bemarktplatzes Rheinland-Pfalz auf die Unklarheiten hinweisen. Spätere Berufung auf Irrtum
oder Nichtwissen ist ausgeschlossen. Bestehen nach Ansicht eines Unternehmens bei der
Auslegung der vorliegenden Vergabeunterlagen mehrere Möglichkeiten bzw. erscheint etwas
unklar, so wird das Unternehmen vor Angebotsabgabe in Textform eine Klärung mit dem Auf-
traggeber herbeiführen.
7 Angebotsfrist
Das Angebot einschließlich geforderter zusätzlicher Unterlagen muss in elektronischer Form
bis spätestens
13.10.2026, 10:00 Uhr
auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz vollständig, fehlerfrei und ordnungsgemäß sig-
niert (mindestens „einfache“ elektronische Signatur in Textform gem. 126b BGB) eingegangen
sein.
Dem elektronischen Angebot sind die Unterlagen in einem allgemein verfügbaren und verbrei-
teten Dateiformat (siehe Kapitel 13 - Zusätzliche Anforderungen an das Angebot) beizufügen.
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Postalisch übermittelte DVD/CD-ROMs, USB-(Speicher-)Sticks mit Angebotsschrei-
ben oder fernschriftlich übermittelte Angebote stellen kein elektronisches Angebot
dar und werden vom Verfahren ausgeschlossen. Die ausschließliche Angebotsüber-
mittlung per E-Mail stellt ebenfalls kein elektronisches Angebot im Sinne der gesetz-
lichen Vorgaben dar und führt grundsätzlich zum Angebotsausschluss.
Das elektronische Angebot muss vollständig vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingegangen
sein. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, an dem mit der Übermittlung des Angebotes begon-
nen wurde, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses der vollständigen Übermittlung, mithin des
vollständigen "Uploads" auf dem Vergabemarktplatz (OSCI-Intermediär).
Bieter und ihre Bevollmächtigten dürfen bei der elektronischen Eröffnung der Angebote nicht
anwesend sein (§ 55 Abs. 2 S. 2 VgV).
Hinweis: Der Bieter muss die für die Übermittlung benötigte Zeit vorab in Erfahrung bringen
und diese bei der Angebotsabgabe einplanen. Unterlaufen ihm hierbei Fehler, gehen diese zu
seinen Lasten. Auch bei elektronischen Angeboten trägt der Bieter das Übermittlungsrisiko.
Der Auftraggeber behält sich nach Maßgabe der §§ 48 Abs. 7, 56 VgV vor, von den Bie-
tern/Bietergemeinschaften die Vervollständigung oder Erläuterung der vorgelegten Unterlagen
(Erklärungen und Nachweise) schriftlich oder elektronisch innerhalb einer angemessenen Frist
einzufordern. Entsprechende Unterlagen sind fristgerecht bei der vorgenannten Stelle einzu-
reichen. Trotz Nachforderung (final) unvollständige Angebote werden vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen.
8 Zuschlags- und Bindefrist
Die Vergabeentscheidung wird nach Prüfung und Bewertung der Angebote vorgenommen.
Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zur 46. KW 2026. Nach Ablauf
der Informations- und Wartefrist gem. § 134 GWB wird der Zuschlag voraussichtlich bis zur
- KW 2026 erteilt.
Die Gültigkeit der Angebote (Bindefrist) hat sich daher vorsorglich bis mindestens
31.12.2026, 24:00 Uhr zu erstrecken.
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9 Losbildung
Die Leistung ist in folgende Fach-Lose aufgeteilt:
Los 1 beinhaltet die Bereitstellung von Servicepersonal (Serviceleitung / Servicekräfte) in
der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin.
Los 2 beinhaltet die Bereitstellung von Köchen in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung
in Berlin.
Los 3 beinhaltet die Bereitstellung von Spülkräften in der rheinland-pfälzischen Landesver-
tretung in Berlin.
Los 4 beinhaltet die Bereitstellung von studentischen Hilfskräften in der rheinland-pfälzi-
schen Landesvertretung in Berlin.
Es können Angebote für ein Los oder für mehrere Lose abgegeben werden (§ 30 Abs. 1
VgV).
10 Rücknahme, Berichtigung, Ergänzung oder Änderung
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können bereits übermittelte Angebote über den entsprechen-
den Projektraum im Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz auf elektronischem Wege zurückge-
zogen werden.
Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen von bereits abgegebenen elektroni-
schen Angeboten sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Korrekturen jedoch durch Rücknahme und
Abgabe eines neuen Angebotes vorgenommen werden.
Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen nach Ablauf der Angebotsfrist sind unzuläs-
sig. Unzulässig ist ebenfalls die Vornahme von Änderungen und Ergänzungen in den Verga-
beunterlagen. Diese sind ausgeschlossen und werden nicht berücksichtigt.
11 Hauptangebote, Nebenangebote, Varianten
Eine Angebotsabgabe für Teilleistungen ist nicht möglich und führt zum Ausschluss des An-
gebotes.
Nebenangebote sind nicht zugelassen. Varianten und Änderungsvorschläge sind unzulässig.
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Die Vergabestelle weist darauf hin, dass es technisch zwar möglich ist, über das Bietertool
mehrere Hauptangebote elektronisch einzureichen. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote
ist jedoch aufgrund des ausschließlichen Wertungskriteriums „Preis“ (100% Preis) unzuläs-
sig.
Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege dennoch mehrere Hauptangebote, tritt das spätere
Angebot an die Stelle des früher eingereichten. In diesem Fall wird lediglich das zeitlich jüngste
Angebot zur Wertung zugelassen; die vorherigen Angebote werden ausgeschlossen.
12 Vergütung
Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt.
13 Zusätzliche Anforderungen an das Angebot
Das Angebot muss vollständig sein. Unvollständige Angebote können ausgeschlossen
werden.
Für das Angebot sind ausschließlich die vom Auftraggeber überlassenen jeweils aktu-
ellsten Unterlagen/Vordrucke/Dokumente zu verwenden. Dies gilt nicht für die Vorlage
der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) und sofern dies in den Vergabe-
unterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten
Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden.
Auch bei einem Angebot in Textform gem. 126b BGB ist der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift kenntlich zu machen.
Es gelten die Regelungen in den Kapiteln 3.2.1 - Signierung und Abschlusskennzeich-
nung des gesamten Angebotes und 3.2.2 - Signierung einzelner Unterlagen.
Die Angebotsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt sein. Sie müssen alle in den
Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen, Angaben, Nachweise und Erklärungen voll-
ständig und aktuell enthalten. Achten Sie bitte insbesondere auf die vollständige Vorlage
der geforderten Eignungsnachweise sowie die Anlagen zu Teil B – Leistungsbeschrei-
bung.
Beizubringende Nachweise/Erklärungen/Bescheinigungen dürfen nicht älter als 6 Mo-
nate sein.
Unterlagen, Nachweise und Erklärungen sind in einem allgemein verfügbaren und ver-
breiteten Dateiformat (bspw. pdf, MS-Office, jpg, jpeg) dem Angebot beizufügen.
Das Angebot muss alle Preise enthalten. Alle Preise sind netto in EURO, soweit nicht Teil A – Bewerbungsbedingungen Seite 14 von 34 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL)
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anders angegeben mit gesondert ausgewiesener, zum Zeitpunkt der Leistungserbrin-
gung in Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben. Die in den Preis-
blättern (Teil B – Preisblatt) vorgenommenen Eintragungen gehen den Preisangaben im
sog. Bietertool vor.
Preisangaben sind, soweit nichts Anderes vorgegeben, mit maximal 2 Nachkommastel-
len anzugeben.
Das Preisblatt (Teil B – Preisblatt Los 1 bis 4) ist dem elektronischen Angebot ausgefüllt
im Ursprungsdateiformat, d.h. im MS-Excel-Format (.xls, .xlsx) beizufügen.
Um den Vergleich der Angebote zu erleichtern, sollten Antworten und Erläuterungen di-
rekt auf die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung Bezug nehmen und entspre-
chend gegliedert sein. Antworten, Hinweise und Erläuterungen im Rahmen der Ange-
botserstellung sind formfrei, aber in möglichst konkreter Form abzufassen, soweit in den
Vergabeunterlagen nichts Anderes bestimmt ist.
Verweise auf Literatur oder Broschüren dürfen nur als ergänzende Information erfolgen.
Antworten bzw. Erläuterungen werden hierdurch nicht ersetzt. Gegebenenfalls zusätz-
lich referenzierte Literatur ist auf Anforderung unentgeltlich für die Zeit der Angebotsaus-
wertung zur Verfügung zu stellen.
Die Forderungen der Leistungsbeschreibung sind abschließend unter dem jeweiligen
Gliederungspunkt zu behandeln. Verweise, z.B. auf andere Stellen des Angebots, auf
Anhänge, Firmenberichte etc. können die an dieser Stelle geforderten Antworten und
Erklärungen nicht ersetzen und werden nicht bewertet.
Im Übrigen gilt deutsches Recht mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Auf die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) sowie der
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) wird ausdrücklich verwiesen.
14 Angebot
Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen,
sonstige Nachweise) sind der Anlage Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zu entneh-
men.
Werden Unterlagen handschriftlich rechtsverbindlich unterzeichnet und eingescannt im pdf-
Format vorgelegt, ist deren zusätzliche Einreichung in Textform gem. § 126b BGB entbehrlich.
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Eine lediglich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt je-
doch nicht die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.
Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen zwingend (auch) im MS-Excel-Format
(.xls, .xlsx) einzureichen:
das Preisblatt (Teil B – Preisblatt Los 1 bis Los 4)
Die den elektronischen Vergabeunterlagen beigefügten Dokumente
Teil A – Liste beizufügender Unterlagen,
Teil B – Bewertungsmatrix,
ZBL – Informationen zum Datenschutz,
dienen dem Bieter als Information und sind dem Angebot nicht gesondert beizufügen.
Grundsätzlich sind sämtliche in der Anlage Teil A – Liste beizufügender Unterlagen genann-
ten Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen.
Ergänzend wird auf die Regelungen in den Kapiteln 16 - Nachforderung von Unterlagen und
20 - Bieterkonstellationen verwiesen.
Hinweis:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters sind dabei ausgeschlossen.
Legt ein Bieter seine AGB dennoch bei, werden diese nicht berücksichtigt. Gleiches gilt,
sofern der Bieter AGB von Unterauftragnehmern erkennbar als Konditionen zugrunde
legen will. Individual-vertraglich gestaltete Abweichungen von den vorgenannten Ver-
tragsbestandteilen sind ebenfalls ausgeschlossen und werden nicht berücksichtigt.
15 Verhandlungs- und Vertragssprache
Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzu-
fassen.
Soweit ein Nachweis ausschließlich in englischer Sprache vorliegt, so kann dieser beigefügt
werden. Auf Anforderung der Vergabestelle ist eine durch einen beglaubigten Übersetzer
durchgeführte, beglaubigte Übersetzung des Inhalts in deutscher Sprache vorzulegen. Sofern
dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV
ausgeschlossen.
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16 Nachforderung von Unterlagen
Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen (Erklärungen und Nachweisen) behält sich die
Vergabestelle vor, nach pflichtgemäßem Ermessen von den Regelungen des § 56 VgV Ge-
brauch zu machen.
Sofern die Vergabestelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, können fehlende, unvoll-
ständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärun-
gen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachgereicht, vervollständigt oder
korrigiert werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV).
Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die beispielsweise für die Erfül-
lung der Kriterien der Leistungsbeschreibung vorzulegen sind, können lediglich nachgereicht
oder vervollständigt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV).
Mit Ausnahme der in § 56 Abs. 3 S. 2 VgV genannten Angaben ist die Nachforderung von
leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand
der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV).
Grundsätzlich ist das Angebot in Textform gemäß § 126b BGB zu übermitteln, dessen Rechts-
verbindlichkeit sich durch eine abschließende nachgebildete Namensunterschrift („einfache“
elektronische Signatur) ergibt.
Sofern jedoch abweichend hiervon die Beweis-, Warnfunktion und Verifikationsfunktion einer
handschriftlichen rechtsverbindlichen Unterschrift einzelner Erklärungen von besonderer Be-
deutung ist gilt Folgendes:
Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle sind die konkret zu benennenden Unterlagen
innerhalb einer von dieser - nach dem Kalender oder nach Tagen - bestimmten Frist hand-
schriftlich rechtsverbindlich unterzeichnet als eingescannte pdf-Datei vorzulegen. Eine ledig-
lich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt dabei nicht die
handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.
17 Wesentliche Bedingungen an die Auftragsausführung
Im Falle des Zuschlags wird der als Anlage beigefügte Teil R – Besondere Vertragsbedin-
gungen Vertragsbestandteil. Mit der Abgabe seines Angebotes erkennt der Bieter sämtliche
festgelegten Vertragsbedingungen an.
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Insbesondere ist der spätere Auftragnehmer für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrages ver-
pflichtet, die Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von
Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz –
LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010), in
der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Der Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft, sowie benannte Unterauftragnehmer haben
daher die Anlage Teil A – Tariftreueerklärung / Mindestentgelterklärung vorzulegen.
Bieter, die beabsichtigen den öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme
von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Unterauftragnehmer mit Sitz in einem anderen
EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind, haben statt der Anlage Teil A – Tariftreueerklärung / Min-
destentgelterklärung mit dem Angebot eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. Dies
gilt auch für Bieter, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und den öffentli-
chen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von dort beschäftigten Auftragneh-
mern erbringen werden.
Darüber hinaus haben Unternehmen, d.h. auch Unterauftragnehmer aller Stufen (§ 36 Abs. 4
VgV), gemäß § 128 Abs. 1 GWB bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie
geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Bei-
träge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhal-
ten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbe-
dingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz,
einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeit-
nehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
18 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig.
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer wettbe-
werbsbeschränkenden Absprache beteiligen, können unter Berücksichtigung des Grundsat-
zes der Verhältnismäßigkeit gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen werden.
Gibt ein Bieter sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer Bietergemein-
schaft ab, hat dieser nachzuweisen, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig von-
einander erstellt und eingereicht wurden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren Bieterge-
meinschaften anbietet. Der Bieter hat durch geeignete Nachweise insbesondere die konkreten
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strukturellen Gegebenheiten und Maßnahmen zu belegen, die eine unzulässige Wettbewerbs-
verzerrung bereits im Ansatz effektiv verhindern. Unzulässig ist es daher, als Mitglied einer
Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten, soweit diese Doppelbeteili-
gung zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. Eine solche unzulässige Wettbe-
werbsverzerrung führt zum Ausschluss beider Angebote.
19 Angebotsprüfung und -wertung
Im Folgenden wird die Methodik der Prüfung und Wertung der Angebote beschrieben.
19.1 Kriterien
Alle Anforderungen an den Bieter bzw. sein Angebot sind als Kriterien festgelegt worden und
in zwei Typen unterteilt:
-
Ausschlusskriterien (A-Kriterien)
-
Bewertungskriterien (B-Kriterien)
-
Informationskriterien (I-Kriterien)
Als Ausschlusskriterien (A-Kriterien = KO-Kriterien) werden Kriterien bezeichnet, die unbedingt
durch die Bieter oder die Leistung zu erfüllen sind, d.h. die so beschriebenen Anforderungen
sind für den Bedarfsträger unverzichtbar.
Die Nichterfüllung eines Ausschlusskriteriums (A-Kriterium) bzw. einer Anforderung
der Leistungsbeschreibung führt zum Ausschluss des gesamten Angebotes.
Die in Kapitel 2 der Teil B – Leistungsbeschreibung sowie in der Teil B – Bewertungs-
matrix genannten Bewertungskriterien (B-Kriterien) stellen die innerhalb der Bewertungsskala
mit Punkten zu bewertenden Kriterien dar und enthalten jeweils eine Gewichtung.
Darüber hinaus sind in der Anlage Teil B – Preisblatt Informationskriterien (I) benannt (Anga-
ben zu einem möglichen Skonto), welche durch den Bieter zwingend anzugeben sind und als
das Angebot inhaltlich konkretisierende Information dienen. Sofern vom Bieter kein Skonto
angeboten wird, sind Nullwerte einzutragen.
19.2 Vorgehen bei Prüfung und Wertung
Die Angebote werden zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Rich-
tigkeit überprüft.
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Die Bewertung der Bieter bzw. seines Angebotes erfolgt gemäß den Regelungen des. 4. Teils
des GWB und der VgV in mehreren Stufen:
-
Formale Angebotsprüfung
-
Prüfung der Eignung des Bieters
-
Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Angebote
-
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
Die Angebote müssen die Anforderungen der einzelnen Wertungsstufen erfüllen, um in der
nächsten Wertungsstufe berücksichtigt werden zu können.
19.3 Formale Angebotsprüfung
Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise ent-
halten. Insbesondere muss das Angebot im sog. Bietertool abschließend rechtsverbindlich sig-
niert sein (vgl. hierzu Kapitel 3.2.1 - Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten
Angebotes).
Im Rahmen der formalen Prüfung werden gem. § 57 VgV von der Wertung solche Angebote
von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfor-
dernissen des § 53 VgV genügen, ausgeschlossen.
Ferner können Angebote ausgeschlossen werden und im Rahmen der vergaberechtlichen
Vorschriften unberücksichtigt bleiben,
die nicht in deutscher Sprache verfasst sind und
die nicht in Euro (€) abgegeben werden.
19.4 Prüfung der Eignung des Bieters
Der Auftrag wird an (ein) fachkundige/s und leistungsfähige/s (geeignete/s) Unternehmen ver-
geben, das/die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen wurde/n. Ein Unterneh-
men ist geeignet, wenn es die durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien erfüllt.
Diese betreffen die:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
technische und berufliche Leistungsfähigkeit
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Liegen Ausschlussgründe nach § 123 GWB vor, so wird der Bewerber oder Bieter vom Verga-
beverfahren ausgeschlossen. Ergibt die Eignungsprüfung nach den gem. § 122 GWB festge-
legten Eignungskriterien, dass die geforderte Eignung nicht vorliegt, so wird der Bewerber oder
Bieter ebenfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Liegen Ausschlussgründe nach §
124 GWB vor, wird nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ausschluss des Bewerbers oder
Bieters vom Vergabeverfahren entschieden.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert
der öffentliche Auftraggeber auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklä-
rung (EEE) nach § 50 VgV, die sämtliche Angaben der nachfolgend erläuterten Unterlagen
enthält. Die Vergabestelle behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, entsprechende Unterla-
gen nachzufordern (vgl. Kapitel 16 - Nachforderung von Unterlagen).
19.4.1 Keine Ausschlussgründe
Zum Nachweis des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB legt der
Bieter mit dem Angebot die Anlage Teil A - Eigenerklärungen vor, im Falle einer Bieterge-
meinschaft alle Mitglieder der Bietergemeinschaft.
Die Vergabestelle behält sich neben den in Kapitel 16 - Nachforderung von Unterlagen ge-
nannten Regelungen vor, von den Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, eine
Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 S. 1 Wettbewerbsregistergesetz vom
Bundeskartellamt einzuholen. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter sein Einverständ-
nis hierzu.
Ferner hat der Bieter die Anlage Teil A – Eigenerklärung Sanktionen EU mit dem Angebot
vorzulegen, im Falle einer Bietergemeinschaft gilt dies entsprechend für alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft. Liegt ein Bezug zu Russland vor, führt dies zum Ausschluss des Angebo-
tes. Wird die (ggfs. nachgeforderte) Anlage nicht vorgelegt, führt dies ebenfalls zum Aus-
schluss des Angebotes.
19.4.2 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Als Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind folgende Unterlagen auf
gesonderte Anforderung durch die Vergabestelle vorzulegen:
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Nachweis über die Eintragung des Bieters im Handelsregister nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist (aktueller Nachweis, nicht
beglaubigte Kopie genügt).
Hinweis: Unternehmen, die weder im Handelsregister noch einem anderen Register ge-
führt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Lan-
des, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nach-
weis (z. B. Anmeldung/Nachweis der Tätigkeit beim Finanzamt) vor, der einen Aufschluss
über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Grün-
dung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben. Auch in diesen
Fällen ist die erlaubte Berufsausübung auf geeignete Weise nachzuweisen.
Die gilt auch für Bieterkonstellation (s. Ziff. 20).
19.4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Unterla-
gen mit dem Angebot vorzulegen:
Teil A – Unternehmensdarstellung (Angaben im Abschnitt zur finanziellen und wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit)
Teil A – Eigenerklärung Betriebs- u. Berufshaftpflichtversicherung
Erklärung, dass eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden mit folgenden Deckungssummen je Schadenfall, mindestens 2fach
maximiert, besteht bzw. im Fall der Zuschlagserteilung abgeschlossen und während der
Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird:
Personen- und Sachschäden mindestens jeweils 1.500.000 € je Schadensfall
Vermögensschäden mindestens 500.000 € je Schadensfall
Der Versicherungsnachweis (Kopie der Police oder aktuelle Bestätigung der Versiche-
rungsgesellschaft) ist der Vergabestelle auf Anforderung innerhalb der gesetzten ange-
messenen Frist vorzulegen. Bei nicht vollständiger oder rechtzeitiger Vorlage des gefor-
derten Nachweises wird das Angebot ausgeschlossen.
19.4.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind folgende Unterlagen
mit dem Angebot vorzulegen:
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Teil A – Unternehmensdarstellung (Angaben im Abschnitt zur technischen und berufli-
chen Leistungsfähigkeit)
Teil A – Referenzen
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird anhand der in Anlage Teil A – Referenzen genann-
ten Referenzen geprüft, ob der Bieter über die notwendigen praktischen Erfahrungen ver-
fügt, um den ausgeschriebenen Auftrag zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen.
Dabei sind Rechnungswert, Leistungszeit sowie der Auftraggeber mit Adresse und ein An-
sprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse desselben anzugeben.
Gefordert wird die Benennung von mindestens drei (3) Referenzprojekten über we-
sentliche Leistungen in letzten drei (3) Jahren. Die Referenzprojekte müssen zum Zeit-
punkt des Ablaufs der Angebotsfrist abgeschlossen sein oder bereits länger als 3 Monate
laufen. Die Leistungen sollen einen in etwa gleich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen
und in ihrer Komplexität der ausgeschriebenen Leistung entsprechen. Des Weiteren müs-
sen die Referenzprojekte über eine vertragliche Mindestlaufzeit von einem Jahr verfügen.
Die Referenzen müssen eine Arbeitsnehmerüberlassung für einen Auftraggeber in einem
dauerhaften Vertragsverhältnis (vertragliche Mindestlaufzeit 1 Jahr) belegen und ver-
gleichbare Leistungen im Gastgewerbe (gemäß Los) vorweisen.
Hinweis: Die Vergabestelle berücksichtigt bei der Eignungsprüfung auch Referenzen, die
mehr als drei Jahre zurückliegen (§ 46 Abs. 3 VgV).
19.5 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Gemäß § 60 VgV wird eine Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Angebote durchgeführt.
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden
Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die Vergabestelle vom Bieter zunächst Aufklärung.
Die Vergabestelle lehnt das Angebot ab, wenn sie nach entsprechender Aufklärung festgestellt
hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind.
19.6 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt gemäß §§ 58 VgV, 127 Abs. 1 GWB.
Teil A – Bewerbungsbedingungen Seite 23 von 34 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL)
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Die Rahmenvereinbarung wird mit drei Unternehmen gemäß § 21 Abs. 4 VgV geschlossen.
Die Zuschläge werden in jedem Los auf die drei wirtschaftlichsten Angebote erteilt, die sämt-
liche A-Kriterien erfüllen. Dies bedeutet konkret, dass je Los eine Rahmenvereinbarung abge-
schlossen wird, an der drei Unternehmen beteiligt sein können. Sämtliche Angebotsinhalte
aller bezuschlagten Angebote werden Bestandteil der Rahmenvereinbarung.
Der Zuschlag wird auf die drei wirtschaftlichsten Angebote je Los erteilt. Die wirtschaftlichsten
Angebote sind gemäß §§ 58 Abs. 2 VgV, 127 Abs. 1 GWB die Angebote mit den niedrigsten
Gesamtpreisen, die sämtlichen geforderten Kriterien entsprechen.
19.7 Besonderheit der Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilneh-
mern
Diese Rahmenvereinbarung wird mir mehreren Unternehmen je Los gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 1
VgV geschlossen. Die Einzelaufträge werden gemäß den vertraglichen Bedingungen erbracht
und der Abruf der von den Unternehmen bereitgestellten Leistungen erfolgt anhand der ge-
nannten Kriterien aus Teil B – Leistungsbeschreibung sowie Teil R – Besondere Vertragsbe-
dingungen ohne erneutes Vergabeverfahren (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV).
19.7.1 Angebotswertung für Los 1 bis 4
Zunächst werden die Angebote auf Einhaltung der A-Kriterien gemäß Teil B - Leistungsbe-
schreibung geprüft. Angebote, die mindestens ein Ausschlusskriterium nicht erfüllen, werden
ausgeschlossen.
Die Angebote werden zu 100% nach dem Preis gewertet. Es sind maximal 1.000 Preispunkte
zu erreichen, was einer Zielerreichung von 100% entspricht; vgl. hierzu Teil B – Bewertungs-
matrix.
Für die Ermittlung der Preispunkte jedes Angebotes werden die in der jeweiligen Anlage Teil
B – Preisblatt eingetragenen Wertungssummen wie folgt umgerechnet:
Das zu wertende Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme erhält die volle Punktzahl i. H.
v. 1.000 Preispunkten.
Die preislich nachfolgenden Angebote erhalten nach folgender Formel unter Anwendung eines
inversen Dreisatzes im Verhältnis des preislichen Abstandes zu dem vorgenannten Angebot
entsprechend weniger Preispunkte:
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𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 (𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑠 𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡) 𝑃𝑃 = 1.000 × 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 (𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡)
Die Einzelheiten der Umrechnung bzw. Normierung sind der Anlage Teil B - Bewertungsmatrix
zu entnehmen.
Sofern die Preispunkte verschiedener aussichtsreicher Angebote absolut identisch sind, ent-
scheidet das Los zwischen den aussichtsreichen Angeboten mit derselben Wertungssumme.
Der konkrete Ablauf des Losverfahrens wird den betroffenen Bietern nach Feststellung der
Voraussetzungen für einen Losentscheid mitgeteilt.
20 Bieterkonstellationen
Die Angebotsabgabe ist entweder als Einzelbieter oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft
zulässig. Daneben ist es möglich, Unterauftragnehmer zur vertragsgemäßen Leistungserbrin-
gung einzusetzen sowie sich zum Nachweis einzelner Eignungsanforderungen einer Eig-
nungsleihe zu bedienen.
Die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften und der Einsatz von Unterauftragnehmern sowie
der Eignungsleihe richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen sowie den nachfolgenden
Vorgaben.
Wenn es sich bei einem anbietenden Unternehmen um einen Konzern oder eine Unterneh-
mensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmens-
teil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe,
müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit
Unterauftragnehmern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese
Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
Für die Signierung der gem. Teil A – Liste beizufügender Unterlagen einzureichenden Un-
terlagen (Eigenerklärungen, s.u.) gelten die Regelungen zu Eigenerklärungen Dritter in Kapi-
tel 3.2.2 - Signierung einzelner Unterlagen.
Hinweis: In dem Angebotsschreiben Unternehmen sind bei Vorliegen einer Bieterkonstel-
lation durch Ankreuzen (und im Falle der Eignungsleihe zusätzlich in einem Textfeld) entspre-
chende Angaben zu machen.
Teil A – Bewerbungsbedingungen Seite 25 von 34 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL)
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20.1 Bietergemeinschaften
Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich zulässig bei Unternehmen aus ver-
schiedenen Wirtschaftszweigen, die hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen nicht mit-
einander im Wettbewerb stehen.
Ebenfalls zulässig ist eine Bietergemeinschaft, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft im
Zeitpunkt der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen alleine nicht über die erforderliche
Kapazität zur Ausführung des Auftrages verfügen.
Schließlich ist eine Bietergemeinschaft dann zulässig, wenn bei den einzelnen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft zwar ausreichend Kapazitäten auch zur alleinigen Leistungserbringung
vorliegen, eine selbständige Ausführung aber jedenfalls kaufmännisch unvernünftig oder nicht
zweckmäßig wäre.
Gibt ein Bieter sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer Bietergemein-
schaft ab, hat dieser nachzuweisen, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig von-
einander erstellt und eingereicht wurden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren Bieterge-
meinschaften anbietet. Der Bieter hat durch geeignete Nachweise insbesondere die konkreten
strukturellen Gegebenheiten und Maßnahmen zu belegen, die eine unzulässige Wettbewerbs-
verzerrung bereits im Ansatz effektiv verhindern. Unzulässig ist, als Mitglied einer Bieterge-
meinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten, soweit diese Doppelbeteiligung zu ei-
ner unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. Ein solche unzulässige Wettbewerbsverzer-
rung führt zum Ausschluss beider Angebote.
Die geforderten Unterlagen zur Eignung sind zwingend auch von allen Mitgliedern einer
Bietergemeinschaft vorzulegen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungs-
fähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit kommt es auf die gemein-
schaftlichen Bewerber/Bieter insgesamt an.
Bietergemeinschaften haben in der Anlage Teil A – Bietergemeinschaft die Mitglieder sowie
eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigen Vertreter für den Abschluss und die Durchführung
des Vertrags zu benennen.
Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Leis-
tungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.
Die geplante Rechtsform der Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist anzugeben. Die Anlage Teil
A – Bietergemeinschaft ist von allen Mitgliedern der Bewerber-/ Bietergemeinschaft hand-
schriftlich zu unterzeichnen.
Von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sind mit dem Angebot bzw. auf Anforderung der
Vergabestelle die sich aus Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zur Bietergemeinschaft
ergebenden Unterlagen einzureichen.
Teil A – Bewerbungsbedingungen Seite 26 von 34 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL)
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Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus,
muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftragge-
ber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds
der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte
Mitglied als geeignet anerkannt.
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus kleinen
und mittleren Unternehmen als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen
kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem Auftrag-
geber auf Verlangen vorzulegen.
20.2 Unterauftragnehmer
Ein Bieter (Unternehmen oder Bietergemeinschaft) kann die Ausführung von Teilen bzw. Teil-
leistungen des Auftrags auf eine dritte Person oder dritte Unternehmen (Unterauftragneh-
mer/Nachunternehmer) übertragen.
Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einschaltet, bietet er/sie als
Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der
Hauptauftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags; der Einsatz
von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auf-
traggeber unberührt.
Ein Bewerber oder Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle
sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen
in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel
tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Ver-
pflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt (Eignungsleihe gem. § 47 VgV, s.u.). In Be-
zug auf den Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z.B. mittels Referenzen) können die
Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese die
Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Näheres hierzu regelt Ziff. 21.3.
Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so sind diese nament-
lich mit ihren zu leistenden Aufgaben in der Anlage Teil A – Unterauftragnehmer anzuführen.
Sofern anbietende Unternehmen Unterauftragnehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt
sein, dass im jeweiligen Auftragsfall die aus dem Bewerber bzw. Bieter und dem Dritten be-
stehende Kombination geeignet ist, keine Ausschlussgründe vorliegen und die tatsächlich er-
forderlichen Mittel auch zur Verfügung stehen.
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Der Bieter hat daher von jedem benannten Unterauftragnehmer neben den weiteren in Anlage
Teil A – Liste beizufügender Unterlagen benannten Dokumenten zu dem Einsatz von Un-
terauftragnehmern insbesondere auch die von dem jeweiligen Unterauftragnehmer hand-
schriftlich rechtsverbindlich unterzeichnete Anlage Teil A – Verfügbarkeitserklärung Unter-
auftragnehmer vorzulegen.
Hinweis zur Verfügbarkeitserklärung:
Der Unterauftragnehmer sichert mit handschriftlicher Unterzeichnung der vollständig ausgefüll-
ten Anlage Teil A – Verfügbarkeitserklärung Unterauftragnehmer zu, dass der Bieter über
die Ressourcen des Unterauftragnehmers im Zuschlagsfall ununterbrochen für die gesamte
Dauer der Leistungserbringung verfügen kann bzw. dass dem Bieter die erforderlichen Mittel
des Unterauftragnehmers ununterbrochen für die gesamte Dauer der Auftragserfüllung zur Ver-
fügung stehen werden.
Der Bieter hat mit dem Angebot bzw. auf Anforderung durch die Vergabestelle im Falle des
Unterauftragnehmereinsatzes die sich aus Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zur Un-
terauftragnehmerschaft ergebenden Unterlagen jedes benannten Unterauftragnehmers einzu-
reichen.
Die Eignung der Unterauftragnehmer ist mit sämtlichen geforderten Unterlagen zu belegen.
Falls dies dem Bieter nicht mit Abgabe des Angebotes zumutbar ist, sind die Unterlagen spä-
testens nach Aufforderung durch die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Der
Bieter hat die Unzumutbarkeit in seinem Angebot plausibel darzulegen bzw. nachzuweisen.
Werden die Unterlagen trotz Aufforderung der Vergabestelle nicht fristgerecht vorgelegt, ist
der Unterauftragnehmer zwingend binnen einer noch zu bemessenden Frist gegen einen ge-
eigneten Unterauftragnehmer zu ersetzen und für diesen die vorgenannten Unterlagen vorzu-
legen.
Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich
selbstständig sind.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Unterauftragnehmer abzulehnen, sofern an dessen Eig-
nung begründete Zweifel bestehen und dieser nicht binnen einer noch zu bemessenden Frist
gegen einen geeigneten ersetzt wurde.
Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichts-
punkten zu verfahren, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen
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sowie dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als
zwischen ihm und der Vergabestelle vereinbart sind.
Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer ist der Bieter und spätere Auf-
tragnehmer verpflichtet
bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunk-
ten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftrag-
nehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,
nur solche Unterauftragnehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtli-
chen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
den Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung
eines öffentlichen Auftrages dient,
auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art
und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass ausge-
schriebene Teilleistungen auch von geeigneten Unterauftragnehmern erbracht werden kön-
nen.
Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin
die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüg-
lich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Unterauftragnehmers ist
unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Unterauftrag-
nehmer als geeignet anerkennt.
20.3 Eignungsleihe
Die Eignungsleihe richtet sich nach § 47 VgV.
Sofern ein Bieter sich zum Nachweis seiner Eignung der Kapazitäten eines anderen Unter-
nehmens bedient, hat er für dieses Unternehmen sämtliche Eignungsnachweise, die er
sich von diesem Unternehmen leiht, mit dem Angebot vorzulegen. Der Bieter hat mit dem
Angebot bzw. auf Anforderung durch die Vergabestelle im Falle der Eignungsleihe die sich
aus Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zur Eignungsleihe ergebenden Unterlagen je-
des benannten die Eignung verleihenden Unternehmens einzureichen.
Hierzu zählt insbesondere auch eine von dem die Eignung verleihenden Unternehmen selbst
erstellte Eigenerklärung oder anderweitiger Nachweis darüber, dass die Kapazitäten des die
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Eignung verleihenden Unternehmens dem Bieter für die Zeit der Leistungserbringung zur Ver-
fügung stehen werden.
Sofern das die Eignung verleihende Unternehmen entweder zugleich Mitglied der Bieterge-
meinschaft oder Unterauftragnehmer des Bieters ist, müssen für den Nachweis der Eignung
i.R.d. Eignungsleihe nur die Dokumente / Nachweise eingereicht werden, die nicht schon zum
Nachweis der Eignung im Rahmen einer Bietergemeinschaft oder einer Unterauftragnehmer-
schaft des Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen sind, um Doppelungen zu vermeiden.
Für die Ersetzung eines Unternehmens gemäß § 47 Abs. 2, Satz 3, 4 VgV wird dem Bieter
eine angemessene Frist gesetzt. Sofern der Bieter dem Ersetzungsverlangen nicht bzw. nicht
fristgerecht nachkommt, wird die Eignung des Bieters ohne Berücksichtigung des anderen
Unternehmens, auf dessen Kapazitäten sich berufen wird, geprüft.
Sofern sich die Eignungsleihe auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit bezieht,
besteht eine gemeinsame Haftung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe gemäß § 47
Abs. 3 VgV.
20.4 Änderungen von Umständen, die die Eignung betreffen
Die Bewerber bzw. Bieter haben im Laufe des Verfahrens auch künftig dem Auftraggeber alle
eingetretenen Umstände mitzuteilen, die Einfluss auf ihre Eignung haben könnten. Eine solche
Veränderung kann zum Ausschluss führen, wenn dadurch der Wettbewerb beeinträchtigt oder
das Ergebnis einer durchgeführten Eignungsprüfung in Frage gestellt wird.
21 Ausschlussgründe
Angebote, die einer der vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlos-
sen werden. Falls ein zwingender Ausschlussgrund i.S. des § 57 Abs. 1 VgV vorliegt, wird das
Angebot ausgeschlossen. Die Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen sind in den Verga-
beunterlagen genannt. Wird eine Mindestanforderung (A-Kriterium) nicht erfüllt, wird das An-
gebot nicht berücksichtigt.
22 Unterrichtung der Bieter/Bewerber
Der Auftraggeber wird Bieter/Bewerber entsprechend § 62 VgV unterrichten.
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23 Aufhebung des Vergabeverfahrens
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens (ganz oder teilweise) wird dem Bieter umgehend
schriftlich mitgeteilt (§ 63 VgV).
Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß §
63 Abs. 1 Nr. 3 VgV für den Fall vor, dass kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.
24 Bekämpfung der Korruption
Für einen Rechtsstaat ist die Integrität der öffentlichen Verwaltung von zentraler Wichtigkeit.
Korruption kann große Schäden anrichten und beeinträchtigt empfindlich das Ansehen des
Staates. Das Land Rheinland-Pfalz bemüht sich deshalb aktiv, Korruption in der Verwaltung
zu unterbinden. Das Land Rheinland-Pfalz geht mit aller Konsequenz gegen Korruption vor,
zur Abwehr von Schäden für die Länder und zum Schutz ihrer seriösen Vertragspartner. Fe-
derführend bei der Bekämpfung von Korruption im Bereich der Landesregierung Rheinland-
Pfalz ist das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz. Die wesentlichen Elemente zur Kor-
ruptionsbekämpfung sind z.B. in einer Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Rheinland-
Pfalz dargelegt. Sie präzisiert unter anderem, dass Landesbedienstete keine Belohnungen
und Geschenke annehmen dürfen.
25 Verwendung der Vergabeunterlagen / Veröffentlichung
Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden. Jede
Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
26 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen
Informationen in Angeboten sind - möglichst mit Stempel "vertraulich" - zu kennzeichnen,
wenn und soweit sie dem Geheimschutz unterliegen oder Fabrikations-, Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse enthalten.
Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutz-
rechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden (§ 53 Abs. 8 VgV).
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Verfahrensbeteilig-
ten u.U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Ab-
schriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Un-
terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes
oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§
165 Abs. 2 GWB).
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Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellung-
nahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuwei-
sen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen.
Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme
i.S. des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.
Die Vergabestelle weist in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen der Bekanntma-
chung über die Auftragserteilung gemäß § 39 VgV nach Zuschlagserteilung zu veröffentlichen-
den Informationen hin. Angaben, die gemäß § 39 Abs. 6 VgV die berechtigten geschäftlichen
Interessen eines Unternehmens berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unterneh-
men beeinträchtigen würden, sind in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu ma-
chen.
27 Vertraulichkeit / Verschwiegenheitspflicht
Die Angebotsunterlagen werden Eigentum der Zentralen Beschaffungsstelle des Landes
Rheinland-Pfalz und nur zur Auswertung der Angebote bzw. zur Entscheidung für den Zu-
schlag verwendet, sofern nicht für ein Nachprüfungsverfahren die Weitergabe an die Verga-
bekammer erforderlich ist.
Der Auftraggeber wird keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertrau-
lich gekennzeichneten Informationen weitergeben soweit hierzu keine rechtlichen bzw. gesetz-
lichen Verpflichtungen bestehen. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.
Für die Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Bestandteile seines Angebots ist der Bieter
verantwortlich.
Die mit den Vergabeunterlagen und im weiteren Verfahren ggf. zusätzlich vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Informationen sind von den Bietern bzw. Bewerbern auch nach Ab-
schluss des Verfahrens vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht öffentlich zugänglich oder
bekannt sind oder vom Auftraggeber öffentlich bekannt gegeben werden.
Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG) sowie
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht das
Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils
geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
Im Falle der Beteiligung von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmern gelten diese
Bestimmungen entsprechend.
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Wird auf die Abgabe eines Angebotes verzichtet, sind die Vergabeunterlagen bis spätestens
zum Abgabetermin zu vernichten bzw. zu löschen. Im Falle der Ablehnung des Angebotes sind
die Vergabeunterlagen ebenfalls zu vernichten bzw. zu löschen.
28 Bekanntmachung vergebener Aufträge
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der
Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und der zu zahlende Auftragspreis bekannt
gegeben werden. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine
Bekanntmachung sprechen, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen.
29 Rechts- und Fachaufsicht
Alle Vergabeverfahren unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht. Diese wird durch folgende
oberste Landesbehörde wahrgenommen:
Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union
In den Ministergärten 6
10117 Berlin
Internet: https://landesvertretung.rlp.de/
Hinweis:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB
gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen hat. Die Anrufung der Rechts- und Fachaufsicht stellt
keine wirksame Rüge i.S.d. § 160 GWB dar, kann jedoch fakultativ parallel zu einem Verfahren
vor der Vergabekammer erfolgen.
30 Vergabekammer
Stelle gemäß § 37 Abs. 3 VgV, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung von Verga-
beverstößen wenden können:
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima
- Vergabekammer -
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Telefon: 0 61 31/16-2234
Fax: 0 61 31/16-2113
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Internet: https://mwtek.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen-1/vergabekammer
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de
31 Einlegung von Rechtsbehelfen
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewer-
ber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB
hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabever-
fahren hin.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB infor-
mieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf
elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information ge-
schlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der
Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffe-
nen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
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