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Bereitstellung von Leihpersonal für Veranstaltungen der Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin

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Vergabeverfahren

„Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rhein-

land-Pfalz in Berlin III“

Z.26-0095

Teil R

Besondere Vertragsbedingungen

September 2026

Zentrale Beschaffungsstelle des Landes

im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Friedrich-Ebert-Ring 14-20

56068 Koblenz

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

Inhaltsverzeichnis

1 Gegenstand des Vergabeverfahrens .................................................................................. 5

2 Besondere Vertragsbedingungen ....................................................................................... 6

2.1 Bezugsberechtigte Stellen / Leistungsort ...................................................................... 6

2.2 Vertragsbestandteile ..................................................................................................... 6

2.3 Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung .................................................................... 7

2.4 Allgemeine Anforderungen an den Auftragnehmer ........................................................ 7

2.5 Anforderungen bezüglich des einzusetzenden Personals ............................................. 8

2.6 Preise 8

2.7 Preisgleitklausel ............................................................................................................ 9

2.8 Voraussichtliche Abnahmemengen ............................................................................... 9

2.9 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ...................................................................... 10

2.10 Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ......................... 10

2.11 Einhaltung der Regelungen bezüglich Mindeststundenentgelte für Arbeitnehmer ....... 10

2.12 Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ......................................... 10

2.13 Sicherheitsüberprüfung durch das Bundeskriminalamt (BKA) ..................................... 11

2.14 Weisungsbefugnis ....................................................................................................... 11

2.15 Personalübernahme .................................................................................................... 11

2.16 Abrechnung ................................................................................................................. 11

2.16.1 Abrechnung per E-Rechnung ........................................................................... 12

2.16.2 Zahlungsbedingungen ..................................................................................... 12

2.17 Absagen ...................................................................................................................... 13

2.18 Vertragsänderungen ................................................................................................... 13

2.18.1 Aufnahme weiterer Leistungen ........................................................................ 13

2.19 Haftung ....................................................................................................................... 14

2.20 Umsatzstatistik / Auswertungen .................................................................................. 15

2.21 Ansprechpartner Vertragsmanagement ....................................................................... 15

2.22 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit, Herausgabepflicht ....................... 16

2.23 Betreten von Dienstgebäuden und Ausweispflicht ....................................................... 17

2.24 Einhaltung weiterer geltender rechtlicher Verpflichtungen ........................................... 18

2.25 Unterauftragnehmer .................................................................................................... 18

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2.25.1 Einsatz von Unterauftragnehmern.................................................................... 18

2.25.2 Wechsel von Unterauftragnehmern .................................................................. 19

2.26 Regelungen gemäß Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und

Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) ... 19

2.27 Vertragsbeendigung und Insolvenz ............................................................................. 20

2.28 Ausfall des Auftragnehmers ........................................................................................ 21

2.29 Vertragsstrafe ............................................................................................................. 21

2.30 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht .................................................................... 22

2.31 Sprache ...................................................................................................................... 22

2.32 Sonstiges .................................................................................................................... 22

2.33 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel .......................................................... 22

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

Vorbemerkungen

Begriffsbestimmungen:

Vergabestelle (ZBL) die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz im Landesbe-

trieb Mobilität Rheinland-Pfalz (ZBL).

Bieter umfasst sowohl einzelne natürliche und / oder juristische Personen als auch

eine Vereinigung aus natürlichen und / oder juristischen Personen, die als

Bietergemeinschaft anbietet, sofern nicht explizit etwas anderes erwähnt ist

oder hierzu spezielle Vorgaben gemacht werden.

Auftragnehmer (AN) anbietende/s Unternehmen (Bieter / Bietergemeinschaft), die / das im Falle

des Zuschlags Vertragspartner werden/wird.

Auftraggeber (AG) ist das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Auftraggeber, vertreten durch

den Staatssekretär und Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Eu-

ropa, Sport, Ehrenamt und Medien (Landesvertretung Rheinland-Pfalz in

Berlin).

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1 Gegenstand des Vergabeverfahrens

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Staatssekretär und Bevollmächtigten des Landes

beim Bund und für Europa, Sport, Ehrenamt und Medien (Landesvertretung Rheinland-Pfalz in

Berlin), schreibt im Wege eines Offenen Verfahrens gemäß §§ 14, 15 VgV, § 119 GWB eine Rah-

menvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (den späteren Auftragnehmern) über

die Bereitstellung von Leihpersonal für die zahlreichen Veranstaltungen der Landesvertretung

Rheinland-Pfalz aus.

Die konkret zu beschaffenden Produkte ergeben sich aus Kapitel 2 der Teil B – Leistungsbe-

schreibung und der Anlage Teil B – Preisblatt Los 1 bis 4.

Die zu schließende Rahmenvereinbarung kommt zwischen dem / den erfolgreichen Bieter / n und

dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Staatssekretär und Bevollmächtigten des Landes

beim Bund und für Europa, Sport, Ehrenamt und Medien (Landesvertretung Rheinland-Pfalz in

Berlin) zustande.

Diese Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen der je nach Bedarf zu den einzelnen Veranstal-

tungen abzuschließenden Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (nach einem mit dem Auftraggeber

abzustimmenden, rechtsgültigem Muster), fest, die während ihrer Laufzeit anfallen. Sie stellt die

verbindliche Grundlage dieser Einzelverträge (Abrufe) zwischen den Auftragnehmern und dem

Auftraggeber dar. Die Einzelverträge werden durch die Landesvertretung Rheinland-Pfalz nach

Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung geschlossen.

Die Leistung ist in folgende Lose aufgeteilt:

Los 1: Servicepersonal (Serviceleitung/Servicekräfte)

Los 2: Köche

Los 3: Spülkräfte

Los 4: Studentische Hilfskräfte

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2 Besondere Vertragsbedingungen

Die nachfolgenden Regelungen werden im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil. Mit

der Abgabe seines Angebotes erkennt der Bieter diese Bedingungen an.

Mit dem Zuschlag kommt eine Rahmenvereinbarung zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Staatssekretär und Bevollmächtigten des Landes beim

Bund und für Europa, Sport, Ehrenamt und Medien (Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin)

zustande.

2.1 Bezugsberechtigte Stellen / Leistungsort

Berechtigt, aufgrund dieser Rahmenvereinbarung Leistungen abzurufen ist nur der eigentliche

Auftraggeber, in diesem Sinne also das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Staatssekretä-

rin der Vertretung des Landes beim Bund und für Europa, Sport, Ehrenamt und Medien (Landes-

vertretung Rheinland-Pfalz in Berlin).

Ort der Leistungserbringung ist der Veranstaltungsbereich der Landesvertretung Rheinland-Pfalz,

in den Ministergärten 6, 10117 Berlin.

2.2 Vertragsbestandteile

Bei Widersprüchen gelten die genannten Vertragsbestandteile nacheinander in der angegebenen

Reihenfolge:

  1. das Zuschlagsschreiben mit den Vergabe- und Vertragsunterlagen inkl. Anlagen,

  2. der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL / B) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a), einzusehen unter:

https://mwtek.rlp.de/fileadmin/08/Abteilung_2/8206/08_Rechtsvorschriften/VOL_B.pdf

  1. das Angebot des Bieters auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen (ins-

besondere das Preisblatt).

Verbindlich sind ausschließlich die in den Vergabeunterlagen dokumentierten Vertragsbedingun-

gen des Auftraggebers. Abweichende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen eines Bieters

sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Vertragsbe-

dingungen werden nicht Vertragsbestandteil.

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2.3 Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung

Mit dem Zuschlag ist zwischen dem Auftraggeber und dem anbietenden Unternehmen (Auftrag-

nehmer) eine Rahmenvereinbarung zustande gekommen (Vertragsschluss).

Der für die Bemessung der Laufzeit für die Rahmenvereinbarung und alle weiteren vertraglichen

Fristen maßgebliche Leistungs-/Ausführungsbeginn für diese Rahmenvereinbarung ist der Tag der

Zuschlagserteilung, frühestens jedoch der 01.01.2027.

Diese Rahmenvereinbarung hat eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Der Vertrag ver-

längert sich nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit automatisch - maximal siebenmalig - um

weitere 12 Monate, es sei denn, der Auftraggeber kündigt 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Lauf-

zeit schriftlich. Die Maximallaufzeit des Vertrages beträgt acht Jahre (96 Monate).

Für bis zum Ende der Rahmenvereinbarung abgeschlossene Einzelaufträge behält die Rahmen-

vereinbarung bis zur vollständigen Erfüllung der Dienstleistung und Zahlung weiterhin ihre unein-

geschränkte Gültigkeit. Maßgeblich für die Abrechnung erbrachter Leistungen sind stets die zum

Auftragszeitpunkt gültigen Konditionen der Rahmenvereinbarung.

Abrufe können bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit erfolgen.

Für Abrufe, die auf Basis der Rahmenvereinbarung erfolgt sind, gelten die Vertragsbedingungen

grundsätzlich bis zur vollständigen Leistungserfüllung.

2.4 Allgemeine Anforderungen an den Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer erbringt die geschuldeten Leistungen fachgerecht, kostenoptimal, termin-

gerecht und mängelfrei. Er ist verpflichtet, die Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der

Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, den für die Leistungen des Auftragnehmers

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen einschließlich be-

hördlicher Auflagen zur Durchführung der Leistung zu erbringen.

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen gemäß den Anforderungen dieser besonderen

Vertragsbedingungen und des Teil B- Leistungsbeschreibung einschließlich der Anlagen.

  1. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass in der Leistungsbeschreibung nicht jedes Detail ab-

schließend beschrieben werden konnte. Er wird im Rahmen einer funktionellen Leistungsver-

pflichtung alle Anforderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich außerhalb dessen liegen, mit

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dem der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Prüfung des Vertragsumfangs rechnen

musste.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu er-

bringen, die für die Leistungen des Auftragnehmers einschlägig sind.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzu-

halten, insbesondere für sämtliche für die Auftragsausführung eingesetzten Personen ord-

nungsgemäß Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

2.5 Anforderungen bezüglich des einzusetzenden Personals

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nur zuverlässige, fachkundige und leis-

tungsfähige Mitarbeiter mit für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Deutschkenntnissen gemäß

Teil B – Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, dem Auftraggeber nur Leihpersonal zur

Verfügung zu stellen, welches die Anforderungen gemäß Ziffer 2.7 des Teil B – Leistungsbe-

schreibung sowie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

  1. Die sozial- und rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind ebenso einzuhalten, wie

auch die Regelung nach dem Landestariftreuegesetz (LTTG) für Rheinland-Pfalz sowie die

„Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ (Loh-

nUGAÜV 7) oder bei außer Kraft treten dieser Verordnung entsprechend weiteren nachfolgen-

den Verordnungen im Sinne von § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

2.6 Preise

Die im Teil B – Preisblatt Los 1 bis Los 4 eingetragenen Stundensätze „Pauschalstundensatz

(Preis pro Std. / netto in €) sind Festpreise in Euro, über die gesamte Vertragslaufzeit, d.h. ein-

schließlich eventueller Vertragsverlängerungen.

Alle Preise verstehen sich netto, also zzgl. der zu dem Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten-

den Umsatzsteuer.

Mit den Angebotspreisen sind sämtliche Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung so-

wie alle sonstigen Aufwendungen und Nebenkosten - abgedeckt, soweit die Vergabe-/Vertragsun-

terlagen nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen.

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2.7 Preisgleitklausel

Die Vergütung kann auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei angepasst werden, wenn und

soweit sich die in einem kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme

anwendbaren Tarifvertrag festgesetzten Löhne der eingesetzten Beschäftigten ändern. Nicht er-

fasst sind Änderungen der tariflichen Löhne durch einen freiwilligen Wechsel des bislang anwend-

baren Tarifvertrages.

Einer Änderung steht es gleich, wenn das vergabespezifische Mindestentgelt nach § 3 / § 4 LTTG

RLP steigt und der Auftragnehmer nachweist, dass dieses Mindestentgelt der Bezahlung der ein-

gesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers zu Grunde liegt. Die Partei, die eine Anpassung be-

antragt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Anpassung. Die Anpassung der

Vergütung erfolgt frühestens vier Wochen nach Antrag zum Folgemonat.

Preisanpassungen sind innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des neuen Tarifvertrages o-

der der Erhöhung des vergabespezifischen Mindestentgelts nach § 3 / § 4 LTTG RLP gegenüber

dem Auftraggeber schriftlich zu erklären.

Der Preisanpassung unterliegen nur die im Teil B – Preisblatt Los 1 bis 4 eingetragenen Pauschal-

preise. Die Anpassung der Vergütung erfolgt in der Weise, dass nur der Lohnkostenanteil der Ver-

gütung um den Prozentsatz angepasst wird, um den sich auch der tarifliche Lohn nach Abs. 1

ändert. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Lohnkostenanteil 95 % beträgt.

2.8 Voraussichtliche Abnahmemengen

Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende voraussichtliche Auftragsvolumen für die

geplante Vertragslaufzeit wurde so genau wie möglich ermittelt. Hierfür wurden die voraussichtli-

chen (geschätzten) Abnahmemengen in Personalstunden je Los während eines Vertragsjahres auf

der Grundlage von Erfahrungswerten der Vergangenheit bemessen.

Die exakten Abnahmemengen in Gestalt der durch den späteren Auftragnehmer zur Verfügung zu

stellenden Personalstunden sind im Voraus nicht vollumfänglich abschließend bestimmbar, da sie

von verschiedenen, im Vorfeld nicht bekannten Faktoren abhängen. In dem jeweiligen Teil B –

Preisblatt Los 1 bis 4 sind demnach in den Positionen P1.1 bis P4.1 die voraussichtlich benötigten

bzw. geschätzten, jedoch unverbindlichen kalkulatorischen Abnahmemengen der zu erbringenden

Dienstleistung während eines Vertragsjahres benannt.

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Die angegebenen geschätzten Abnahmemengen dienen dem Auftragnehmer lediglich als Hilfe zur

Preiskalkulation und sind unverbindlich. Der Auftraggeber geht für die angegebenen Mengen keine

Abnahmeverpflichtung ein. Die voraussichtlichen Abnahmemengen dienen für den Auftraggeber

zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jegliche Mengenangaben können im weiteren Ver-

lauf variieren.

2.9 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) muss der Auftragneh-

mer über eine aktuelle, gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen. Des Weiteren hat

er während der Dauer der Rahmenvereinbarung im Falle einer zeitlich befristeten Erlaubnis für das

weitere Bestehen der Erlaubnis Sorge zu tragen. Er ist gemäß § 12 Abs. 2 AÜG verpflichtet, dem

Auftraggeber eine Erlöschung, Rücknahme, einen Widerruf oder eine Versagung der Erlaubnis

unverzüglich anzuzeigen.

2.10 Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes zu

wahren und auf deren Einhaltung zu achten. Insbesondere steht er dafür ein, dass vor einem je-

weiligen Einsatz von Leihpersonal die Namen und der Einsatzzeitraum schriftlich benannt und von

beiden Parteien unterzeichnet sind.

2.11 Einhaltung der Regelungen bezüglich Mindeststundenentgelte für Arbeitnehmer

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den bei ihm im Rahmen der Auftragsausführung eingesetzten

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das jeweils geltende Mindeststun-

denentgelt nach den aufgrund des § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlassenen

Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Soweit eine solche Rechtsverord-

nung während der Vertragslaufzeit aufgehoben, geändert oder durch eine Nachfolgeregelung er-

setzt wird, gilt die Verpflichtung des Auftragnehmers automatisch nach Maßgabe der jeweils gel-

tenden Rechtslage fort.

2.12 Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Alle dem Auftraggeber zu entleihenden Mitarbeiter, die im Rahmen Ihrer Tätigkeiten den Bereich

der Küche betreten (z.B. Servicekräfte) oder deren Tätigkeitsbereich in der Küche liegt (Köche,

Küchenhilfen / Spülkräfte / Studentische Hilfskräfte), müssen über eine aktuelle Gesundheitsbe-

scheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfügen. Der Auftraggeber hat das Recht,

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die Gesundheitsbescheinigungen der zu entleihenden Mitarbeiter im Vorfeld der jeweiligen Veran-

staltungen zu überprüfen.

2.13 Sicherheitsüberprüfung durch das Bundeskriminalamt (BKA)

Da im Rahmen der anfallenden Arbeiten die Möglichkeit besteht, dass das Leihpersonal des Auf-

tragnehmers auch mit hochrangingen Gästen des Auftraggebers in Kontakt kommt, kann der Auf-

traggeber verlangen, dass alle dem Auftraggeber zu entleihenden Mitarbeiter einer Sicherheits-

überprüfung durch das BKA (in der Regel durch personenbezogene Daten, wie z.B. Prüfung des

vollständigen Namens, Geburtsdatums und Geburtsortes) unterzogen werden müssen. Die Befug-

nis zur Datenerhebung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 BKAG (Bundeskriminalamtgesetz).

Soweit das einzusetzende Personal eine Sicherheitsüberprüfung durch das BKA verweigert oder

sich im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung durch das BKA ergeben sollte, dass bei Einsatz des

konkret betroffenen Personals Sicherheitsbedenken bestehen, darf der Auftraggeber den Einsatz

des konkret betroffenen Personals im Rahmen der Auftragsausführung ablehnen. Der Auftragneh-

mer hat in diesem Fall anderes geeignetes Personal einzusetzen.

2.14 Weisungsbefugnis

Während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassungen sind die jeweiligen Verantwortlichen des Auf-

traggebers in den Bereichen Service und Küche gegenüber dem entliehenen Personal des Auf-

tragnehmers weisungsbefugt. Zwischen dem Auftragnehmer und den Leiharbeitnehmern bestehen

indes jedoch keine weiteren vertraglichen Bindungen. Der Auftraggeber hat lediglich das Recht auf

die zu erbringende Arbeitsleistung sowie ein Weisungsrecht.

2.15 Personalübernahme

Eine mögliche aus der Personalgestellung resultierende Personalübernahme ist nicht Teil der Rah-

menvereinbarung.

2.16 Abrechnung

Der Auftragnehmer hat die erbrachten Leistungen unmittelbar mit dem Auftraggeber abzurechnen.

Hierzu erstellt und übersendet er Einzel- und/oder Sammelrechnungen.

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Der Auftragnehmer hat den für die erbrachte Leistung anfallenden Einzelpreis auf Grundlage des

in Teil B – Preisblatt Los 1 bis 4 eingetragenen Angebotspreis, nach Leistungserbringung in Rech-

nung zu stellen. Individuelle abweichende Regelungen mit dem Auftraggeber sind jederzeit mög-

lich, müssen jedoch schriftlich festgehalten werden und setzen die Zustimmung des Auftraggebers

voraus. Den Rechnungen sind alle dazu gehörigen prüfungsfähigen Unterlagen beizufügen.

Nicht rechtzeitig abgesagte Veranstaltungstermine können zu dem lt. Angebot kalkulierten Pau-

schalstundensatz (Preis pro Std. / netto in €) abgerechnet werden. Näheres regelt Ziff. 2.17 dieses

Teils.

2.16.1 Abrechnung per E-Rechnung

Abrechnungen müssen als elektronische Rechnungen im XRechnung-Format oder einem gleich-

wertigen strukturierten Format gemäß § 3 ERechVO RP erstellt werden. Die Übermittlung hat über

einen vom zentralen Rechnungseingang (ZRE) des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehenen Über-

mittlungsweg zu erfolgen. Neben den steuerrechtlichen Pflichtangaben hat der Auftragnehmer in

der E-Rechnung auch Informationselemente des Standards XRechnung (in der jeweils geltenden

Fassung) aufzunehmen, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben werden.

Aktuelle Informationen zur E-Rechnung und die zu erfüllenden Anforderungen zur Übermittlung

der elektronischen Rechnung können eingesehen werden unter:

https://e-rechnung.service.rlp.de

Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet

keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

Die Einzelheiten zur Rechnungsstellung sind unmittelbar mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

2.16.2 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen richten sich nach § 17 VOL/B.

Darüber hinaus kann der Auftragnehmer dem Rechnungsempfänger ein Skonto für Zahlungen in-

nerhalb einer bestimmten Zeitspanne einräumen. Die Höhe des Skontos sowie die Zeitspanne

(mindestens 14 Kalendertage) sind in der Anlage Teil B – Preisblatt Los 1 bis 4 einzutragen. Die

Angaben zum Skonto finden jedoch keinen Eingang in die Preiswertung.

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Zahlungs- bzw. Skontofristen beginnen mit dem Tage des Einganges der Rechnung, jedoch nicht

vor dem Tag der Erfüllung der Leistung.

Die Zahlungen erfolgen durch den Auftraggeber bargeldlos auf das vom Auftragnehmer benannte

Konto. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist, dass der Auftraggeber die Leistungs-

handlung (hier die Erteilung des Überweisungsauftrages) so rechtzeitig vorgenommen hat, dass

der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung dem Konto des Auftragnehmers innerhalb der Zahlungs-

frist gutgeschrieben werden kann.

Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die

Zahlung bis zur Einreichung der Unterlagen verweigern. Prüfungsfähige Unterlagen sind z. B. von

der Empfangsstelle anerkannte Stundenverrechnungsnachweise oder Leistungsnachweise. Zah-

lungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen

fallen dem Auftragnehmer zur Last.

2.17 Absagen

Geplante und vereinbarte Veranstaltungstermine sind unmittelbar, spätestens jedoch 3 Tage vor

Leistungsbeginn vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abzusagen. Die Absage ist zu dokumen-

tieren. Bei nicht fristgerechter Absage durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt,

die durch nicht rechtzeitig abgesagte Veranstaltungstermine angefallenen Kosten in Rechnung zu

stellen. Das heißt, im Anwendungsfall kann der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, die durch

einen nicht rechtzeitig abgesagten Veranstaltungstermin anfallen, über Teil B – Preisblatt - Los 1

bis 4 abrechnen.

2.18 Vertragsänderungen

Änderungen des Vertrages sind im Rahmen der folgenden Bestimmungen zulässig.

2.18.1 Aufnahme weiterer Leistungen

Der Auftraggeber hat vor Durchführung des Vergabeverfahrens die benötigten Leistungen und Be-

darfe so präzise wie möglich bestimmt. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung können

jedoch weitere Bedarfe entstehen, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht bekannt waren,

jedoch in einem engen sachlichen Zusammenhang zu dem vertragsgegenständlichen Aufgaben-

bereich stehen und zum Leistungsportfolio des Auftragnehmers gehören.

Der Auftraggeber ist berechtigt im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer den Auftrag in unwe-

sentlichem, weil im Verhältnis zum Gesamtauftrag vernachlässigbar geringem Umfang, zu ändern

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und weitere Leistungen aus dessen Leistungsportfolio in den Vertrag aufzunehmen, sofern die

folgenden Bedingungen dieser Ziffer kumulativ vorliegen:

a) der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der weiteren, aufzunehmenden Dienstleistungen

übersteigt nicht den in § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in

der jeweils geltenden Fassung benannten Schwellenwert;

b) der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der weiteren, aufzunehmenden Leistungen beträgt

nicht mehr als 10% des ursprünglichen Auftragswertes der Rahmenvereinbarung bezogen

auf die Gesamtlaufzeit; Grundlage der Berechnung ist die im Preisblatt angebotene Wer-

tungssumme;

c) die weiteren, aufzunehmenden Leistungen stehen in einem funktionalen, jedenfalls sachli-

chen Zusammenhang mit den ausgeschriebenen vertragsgegenständlichen Leistungen;

d) die Aufnahme der weiteren, aufzunehmenden Leistungen verändert den Gesamtcharakter

der Rahmenvereinbarung (des Auftrages) nicht.

Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

2.19 Haftung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen

und diesen Versicherungsschutz während der Dauer des Bewirtschaftungsverhältnisses aufrecht

zu erhalten.

Der Auftragnehmer haftet für alle bei der Ausführung der Leistungen durch ihn oder seine Arbeits-

kräfte verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Schäden,

die durch in Anspruch genommene Dritte im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen

Obliegenheiten verursacht werden (Subunternehmer).

Die Betriebshaftpflichtversicherung muss über folgende Mindestdeckungssummen je Schadens-

fall, mindestens 2fach maximiert, abgeschlossen sein:

 Personenschäden bis 1,5 Mio. €

 Sachschäden bis 1,5 Mio. €

 Vermögensschäden bis 500.000 €

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2.20 Umsatzstatistik / Auswertungen

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jährlich oder auf Anfrage eine Mitteilung (statistische

Auswertung in Excel) über die Dienstleistungen für das interne Beschaffungs-Controlling (Rech-

nungswesen) zu übermitteln. Die Statistik ist pro Los zu erstellen.

Die Umsatzstatistik hat der Auftragnehmer in Form einer zu bearbeitenden xls(x)-Datei spätestens

zum Ende des Monats, welcher auf das jeweils vorausgegangene Jahr folgt, unaufgefordert zu

übermitteln.

Die Umsatzstatistik hat im Wesentlichen die folgenden Informationen (Parameter) zu enthalten:

 Namen der eingesetzten Leiharbeitnehmer

 Einsatzbereich (Koche, Servicekraft etc.)

 Einsatzzeiten sowie Kosten je Leiharbeitnehmer pro Veranstaltung beim AG

 Einsatzzeiten sowie Kosten je Leiharbeitnehmer pro Jahr beim AG

2.21 Ansprechpartner Vertragsmanagement

Der Auftragnehmer benennt mindestens einen bevollmächtigten Mitarbeiter, der insbesondere die

reibungslose Vertragsabwicklung und Aufgabenerledigung sicherstellt, für die optimale Kommuni-

kation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer verantwortlich ist, sowie bei evtl. Re-

klamationen zur Verfügung steht und darüber hinaus Ansprechpartner der ZBL ist.

Dieser vom Auftragnehmer benannte zentrale Ansprechpartner bzw. dessen benannter Vertreter

muss mindestens in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr und

am Freitag zwischen 08.00 Uhr und 13.00 Uhr für alle Belange der Auftragsausführung (Beschwer-

demanagement, Abstimmungsfragen etc.) erreichbar sein.

Dem Auftraggeber ist unverzüglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung

mitzuteilen, welche Personen zu den jeweiligen Zeiten hierfür zur Verfügung stehen. Spätere Än-

derungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen mitzuteilen.

Des Weiteren wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über Erkenntnisse hinsicht-

lich sicherheitsrelevanter Mängel oder Auffälligkeiten der vertragsgegenständlichen Leistungen o-

der der darin enthaltenen Komponenten informieren.

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2.22 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit, Herausgabepflicht

Die Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Vertrages vertraulich behandeln und seinen Inhalt

Dritten nur mitteilen, wenn und soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Mitteilungen auf

Grund gerichtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anordnungen oder Verpflichtungen, insbesondere

gegenüber Rechnungsprüfungsstellen und parlamentarischen Gremien, bleiben dem Auftraggeber

vorbehalten.

Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG) sowie des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht das Recht der

Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016 / 679 des Europäischen Parla-

mentes und des Rates vom 27.04.2016 (EU-DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, unmittel-

bar gilt. Wenn im Folgenden auf konkrete Normen des LDSG, des BDSG und der EU-DSGVO

Bezug genommen wird, gilt dies – soweit Normzweck und Regelungsgehalt übertragbar sind –

auch für entsprechende Normen zukünftiger Gesetzesfassungen.

Auftragnehmer und Auftraggeber schließen, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung

über die Auftragsdatenverarbeitung ab. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht gewährt.

Der Auftragnehmer steht dafür ein,

a) dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis

nach § 8 LDSG und § 53 BDSG verpflichtet sind,

b) der Auftraggeber unverzüglich informiert wird, wenn durch Verstöße gegen die Rege-

lung des § 53 BDSG Daten der Auftraggeber betroffen werden (Die Informationspflicht

ist auch gegeben, wenn der dringende Verdacht eines Verstoßes besteht.),

c) dass ein Datenschutzbeauftragter gemäß der Regelung des Art. 37 ff. EU-DSGVO so-

wie § 38 BDSG als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Sofern abhängig von der

Größe der Stelle / des Unternehmens und Umfang der Datenverarbeitung keine gesetz-

liche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, verpflichtet

sich der Auftragnehmer zur freiwilligen Bestellung bzw. zur ersatzweisen Benennung

eines Ansprechpartners für den Datenschutz.

Jegliche öffentliche Verlautbarung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag,

anderen Einzelverträgen oder sonstigen, die Leistungserbringung betreffenden Sachverhalten be-

darf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Insbesondere wird der Auftragnehmer keine

Pressemitteilungen ohne vorherige inhaltliche Abstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen

Textes abgeben.

Teil R – Besondere Vertragsbedingungen Seite 16 von 23 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit

bekannt gewordenen Angelegenheiten insbesondere auch zu Sicherheitsfragen, gegenüber Drit-

ten Stillschweigen zu bewahren. Soweit dem Auftragnehmer in Ausführung des Auftrages perso-

nenbezogene Daten bekannt werden, ist er verpflichtet die Bestimmungen des LDSG, des BDSG

sowie der EU-DSGVO einzuhalten. Veröffentlichungen und Vorträge über seine berufliche Tätig-

keit im Zusammenhang mit der Leistungsausführung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer alle Unterlagen, die im Zu-

sammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen und, die nicht zur Erfüllung behördlicher oder

gesellschaftsrechtlicher Pflichten benötigt werden, an den Auftraggeber herauszugeben. Elektro-

nische Daten sind nach Absprache mit dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form

herauszugeben und/oder dauerhaft zu löschen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein Nach-

weis über die Löschung vorzulegen.

2.23 Betreten von Dienstgebäuden und Ausweispflicht

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftragnehmers ist das Betreten der Dienstgebäude des

Auftraggebers zum Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet.

Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelnen Personen das Betreten der Liegenschaft, auch ohne

Angabe von Gründen, zu verweigern, wenn dienstliche Belange dies erfordern und eine Mitteilung

über die Gründe nicht möglich oder zumutbar ist. Sofern die Sicherheitsbedingungen des Auftrag-

gebers es erfordern, ist das Zutrittsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers

nach Maßgabe des Auftraggebers auf ausgewählte Teile des Dienstgebäudes beschränkt.

Die Arbeitskräfte des Auftragnehmers müssen auf Verlangen des Auftraggebers darüber hinaus

mit einem Ausweis ausgestattet werden, der sie als Mitarbeiter des Auftragnehmers ausweist. Die

Kosten hierfür hat der Auftragnehmer zu tragen.

Eine Detailabsprache diesbezüglich hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber durchzuführen.

Auf Verlangen des Auftraggebers haben sich die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Auftragneh-

mers mit einem Personalausweis oder einem vergleichbaren Ausweispapier bzw. Identitätsnach-

weis auszuweisen. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, derer sich der Auftragnehmer zum Zwe-

cke der Leistungsausführung bedient.

Teil R – Besondere Vertragsbedingungen Seite 17 von 23 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ggf. bestehende geltende Verbote der Nutzung von privaten

Mobiltelefonen zu beachten und zu befolgen. Verbote bzgl. der Nutzung von privaten Mobiltelefo-

nen u.ä. können auch während der Laufzeit des Vertrages eingeführt werden.

Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder Ordnung

in den Dienststellen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte.

2.24 Einhaltung weiterer geltender rechtlicher Verpflichtungen

Der Auftragnehmer einschließlich eingesetzter Unterauftragnehmer aller Stufen (§ 36 Abs. 4 VgV)

haben gemäß § 128 Abs. 1 GWB bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie gelten-

den rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur

Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen ein-

schließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem

Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein ver-

bindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendege-

setzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-

nung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Daneben hat der Auftragnehmer

alle einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie für ihn geltende Tarifverträge zu

beachten. Der Auftragnehmer hat die Beachtung dieser Bestimmungen durch seine Unterauftrag-

nehmer sicherzustellen, sofern solche von ihm eingesetzt werden.

Der Auftraggeber muss sich gem. § 8 ArbSchG vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Ar-

beitgeber, die im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sich hinsichtlich der Gefahren für ihre

Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb an die sicherheitsrelevanten

Anweisungen halten.

2.25 Unterauftragnehmer

2.25.1 Einsatz von Unterauftragnehmern

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende

wesentliche Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen.

Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem

Auftraggeber unberührt.

Teil R – Besondere Vertragsbedingungen Seite 18 von 23 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

2.25.2 Wechsel von Unterauftragnehmern

Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, muss weiterhin die

ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über

einen für die Leistungserbringung wesentlichen Ausfall zu informieren und der Auftragnehmer hat

einen neuen geeigneten Unterauftragnehmer zu benennen.

Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet

 bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunk-

ten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,

 dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftrag-

nehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,

 nur solche Unterauftragnehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtli-

chen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,

 den Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung

eines öffentlichen Auftrages dient,

 auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art

und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.

2.26 Regelungen gemäß Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestent-

gelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG)

  1. Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für Auftragnehmer, die den öffent-

lichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern ausführen,

die bei einem Unterauftragnehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt

sind. Sie finden ebenfalls keine Anwendung auf Auftragnehmer, die ihren Sitz in einem

anderen EU-Mitgliedstaat haben und den öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die In-

anspruchnahme von dort beschäftigten Auftragnehmern erbringen.

  1. Der Auftragnehmer ist für die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages verpflichtet, die Re-

gelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue

und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG)

vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010), in der

jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

  1. Insbesondere ist der Auftragnehmer, sowie seine Nachunternehmen gemäß § 6 LTTG ver-

pflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den §§ 3 und

4 LTTG auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der öffentliche Auftraggeber darf

zu diesem Zweck in erforderlichem Umfang Einsicht in die Entgeltabrechnungen des be-

auftragten Unternehmens und der Nachunternehmen, in die zwischen dem beauftragten

Teil R – Besondere Vertragsbedingungen Seite 19 von 23 10.09.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

Unternehmen und den Nachunternehmen jeweils abgeschlossenen Werkverträge sowie in

andere Geschäftsunterlagen nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Ent-

lohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Der Auftragnehmer, sowie dessen Nachunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die

Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Der Auftragnehmer, sowie seine Nachunternehmen haben vollständige und prüffähige Un-

terlagen nach § 6 Abs. 1 LTTG über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf

Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

  1. Hat der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer eine Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6

LTTG mindestens grob fahrlässig und in erheblicher Weise nicht erfüllt, ist der Auftraggeber

zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

  1. Hat der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmen mindestens grob fahrlässig oder mehr-

fach gegen Verpflichtungen des LTTG verstoßen, so kann der öffentliche Auftraggeber das

betreffende Unternehmen oder Nachunternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von

seiner öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen.

2.27 Vertragsbeendigung und Insolvenz

  1. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB und muss in

Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zugehen. Eine Übertragung per Fax oder E-Mail

genügt der Schriftform nicht.

  1. Unbeschadet der Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 133 GWB hat dieser bei

Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB/§ 648a Abs. 1 S. 2 BGB/§ 314

Abs. 1 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist.

  1. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor,

a. wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt

b. bei wiederholter Schlechterfüllung seitens des Auftragnehmers

c. bei wiederholter Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen

seitens des Auftragnehmers

d. bei schuldhafter Nichteinhaltung der Pflichten gemäß den Vertraulichkeitsvereinba-

rungen innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist oder vorsätzlicher oder grob

fahrlässiger Verletzung von Datenschutzvorschriften,

e. bei Bekanntwerden nachweislich wettbewerbsbeschränkender Absprachen des

Auftragnehmers nach Zuschlagserteilung,

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

f. wenn die Eigenerklärungen zur persönlichen Lage oder wirtschaftlichen und finan-

ziellen Leistungsfähigkeit schuldhaft falsch ausgefüllt wurden oder sonstige die Zu-

verlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände eintreten

g. wenn der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben

sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß er-

füllt,

h. wenn der Auftragnehmer mindestens grob fahrlässig und in erheblicher Weise seine

Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 6 LTTG nicht erfüllt hat.

  1. Der Auftraggeber hat ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall, dass durch ein ent-

sprechendes feststellendes Urteil der Vertrag beendet oder rückabgewickelt werden muss.

  1. lm Falle von vorzeitigen Vertragsbeendigungen jeglicher Art und insbesondere bei einem

Insolvenzverfahren gegen den Auftragnehmer muss dieser den Auftraggeber über die Ein-

reichung eines Insolvenzantrages sowie über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens un-

verzüglich unterrichten. Das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 1 VOL/B

bleibt unberührt.

2.28 Ausfall des Auftragnehmers

Für den Fall, dass der Auftragnehmer für die vollständige Leistungserbringung wegen Kündigung

oder Insolvenz ausfällt bzw. einer durch den Auftraggeber erklärte Vertragsverlängerung wider-

spricht, behält sich der Auftraggeber entsprechend § 132 Abs. 2, Nr. 4, lit. a) GWB vor, die verblei-

bende Leistung den übrigen geeigneten Unternehmen in der Reihenfolge des Ergebnisses aus

dem vorangegangenen Vergabeverfahren, beginnend mit dem Zweitplatzierten, anzutragen.

2.29 Vertragsstrafe

  1. Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung einer im Vertrag vereinbarten Leistung in

Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt,

eine Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,3% des Einzel-

preises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal jedoch

5% der bis zum Zeitpunkt des Verzugs angefallenen Nettoauftragssumme. Es gelten die

§§ 339 ff. BGB.

  1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus den §§

3 bis 6 LTTG wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettoauftragswertes bezogen

auf die Maximallaufzeit des Vertrages verwirkt. Dies gilt auch, falls der Verstoß durch ein

Nachunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer Kenntnis von dem Verstoß hatte

oder diesen kennen musste. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen

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Vergabeverfahren „Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“ / Z.26-0095

10 % des Nettoauftragswertes nicht überschreiten. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unver-

hältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Auftrag-

nehmers auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Dreifa-

chen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreu-

epflicht eingespart hat.

  1. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung

geltend machen.

2.30 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftragnehmer kann gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers mit eigenen Ansprü-

chen nicht aufrechnen, es sei denn, der Auftraggeber hat solche Ansprüche ausdrücklich

anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.

  1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsver-

hältnis geltend gemacht werden.

2.31 Sprache

Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch. Die Vertragsabwicklung (Rechnungsstellung,

kaufmännischer Schriftverkehr usw.) muss komplett in deutscher Sprache erfolgen.

2.32 Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

  2. Gerichtsstand ist Berlin.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  4. Vor der Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist dieser schriftlich darüber

zu informieren.

  1. Rechtsnachfolgen sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

2.33 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies

gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Dem Schriftlichkeitserfordernis

nach § 126 BGB dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder sonstiger elektroni-

scher Form genüge getan.

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  1. Mündliche Nebenabreden zu dieser Rahmenvereinbarung sind nur verbindlich, wenn sie

schriftlich bestätigt werden.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirk-

sam oder undurchführbar sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Gültig-

keit. Diese salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast um,

vielmehr soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen

aufrechterhalten werden und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

  1. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die zulässig ist und dem

wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst

nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken in dieser Rahmenvereinba-

rung.

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