62-2026-337-F Anlage D - Verpflichtungserklärung.pdf

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Anlage

Niederschrift über die

V E R P F L I C H T U N G

auf Wahrung des Datengeheimnisses sowie zur gewissenhaften Erfüllung von

Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Herr/Frau ......................................................., geb. ..................................,

Dienstelle: ................................... (Firma: ......................................................)

wurde heute auf die Wahrung des Datengeheimnisses gem. Art 11 des Bayerischen

Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten

nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

(BGBI. I 1974 S. 469, 547) förmlich verpflichtet.

Er/Sie wurde wie folgt belehrt:

1. Es ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das

Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

2. Verstöße gegen das Datengeheimnis können dienst- oder arbeitsrechtlich verfolgt und *

nach Art. 23 BayDSG, § 203 StGB u. a. mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Sie können auch Anlass einer außerordentlichen Kündigung sein.

3. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) sind auf Grund der Verpflichtung für

sie/ihn anzuwenden: § 133 Abs.3, § 201 Abs 3, § 203 Abs. 2, 4, 5, § 204,§§ 331, 332, §

353 b, § 358, § 97b Abs. 2 i. V .m. §§ 94 - 97, §120 Abs. 2, § 355 StGB

Er/Sie erklärt, auf die genannten Bestimmungen hingewiesen worden zu sein und unterzeichnet

diese Niederschrift zum Zeichen der Genehmigung.

Er/Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift sowie einen Auszug aus dem StGB mit den oben

unter Nr. 3 genannten Vorschriften erhalten.

Regensburg, den .......................

................................................................... ...................................................................

Unterschrift des/der Verpflichteten Unterschrift des/der Verpflichtenden

................................................................... ...................................................................

(Name in Druckschrift) (Name in Druckschrift)

* Wenn kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Stadt Regensburg besteht, entfällt die

Konsequenz von dienst- oder arbeitsrechtlicher Verfolgung.

Stadt Regensburg – Beh. Datenschutzbeauftragter - Stand: 08.08.2019

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§93 (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in Begriff des Staatsgeheimnisses amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder abzuwenden. zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Geldstrafe bestraft. unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen §201 verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer §94 unbefugt Landesverrat 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger (1) Wer ein Staatsgeheimnis aufnimmt oder

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
  2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, macht. um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt Macht zu begünstigen, 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 unter einem Jahr bestraft. abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung in der Regel vor, wenn der Täter geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist
  3. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
  4. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). § 95 (4) Der Versuch ist strafbar. Offenbaren von Staatsgeheimnissen (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils § 203 für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird Verletzung von Privatgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist. Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder (2) Der Versuch ist strafbar. Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, § 96 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Landesverräterische Ausspähung; Abschlußprüfung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen 3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Der Versuch ist strafbar. Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, § 97 5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ Preisgabe von Staatsgeheimnissen 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder Sozialpädagogen oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren 7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bestraft. bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Geldstrafe bestraft. Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der 1. Amtsträger, Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  5. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes § 97b tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines (1)… solchen Ausschusses oder Rates, (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der verpflichtet worden ist, oder Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im §120 Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Gefangenenbefreiung Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für bestraft. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Gesetz dies nicht untersagt. Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so (2a) (weggefallen) ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den (3) Der Versuch ist strafbar. Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, § 133 soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen Verwahrungsbruch mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der Genannten mitwirken. dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer oder mit Geldstrafe bestraft. unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in Stadt Regensburg – Beh. Datenschutzbeauftragter - Stand: 08.08.2019

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den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes

  1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen oder eines Landes bekanntgeworden ist, hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes 2. von der obersten Bundesbehörde Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer genannte Person sind, anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle
  2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren bekanntgeworden ist, mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die und 2 Nr. 2. selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
  3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 §355 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von Verletzung des Steuergeheimnisses dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (1) Wer unbefugt (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch § 204 die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Verwertung fremder Geheimnisse Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder bekannt geworden sind, oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, bestraft. offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem § 331 in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich Vorteilsannahme aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen hat. Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. amtlich zugezogene Sachverständige und (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung des öffentlichen Rechts. dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von antragsberechtigt. ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme §358 vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet Nebenfolgen und sie die Annahme genehmigt. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, § 332 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, Bestechlichkeit öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
  4. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  5. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
  4. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
  5. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
  6. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans Stadt Regensburg – Beh. Datenschutzbeauftragter - Stand: 08.08.2019
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