Verpflichtungserklärung_Ausschlussgründe_UA_SOZ-2026-0006.docx

Bereitstellung und Betrieb von bis zu 170 Bettplätzen für wohnungslose Frauen mit Kindern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 09:32 (Europe/Berlin)

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Formblatt Verpflichtungserklärung und Erklärung zu Ausschlussgründen Unterauftragnehmer

Verbindliche Hinweise zur Bearbeitung des Formblatts * Der Unterauftragnehmer hat die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Formblatts in den grau hinterlegten markierten Bereichen geforderten Angaben und Erklärungen vollständig abzugeben. Hierzu hat der Unterauftragnehmer die grauen Felder in der Datei auszufüllen, die Datei auszudrucken und zu unterschreiben. Die ausgefüllten und unterschriebenen Abschnitte 2 und 1 des Formblatts sind von dem Bieter/der Bietergemeinschaft zu dem vom Auftraggeber geforderten Zeitpunkt einzureichen. * Für jeden Unterauftragnehmer ist ein gesondertes Formblatt zu verwenden.

Abschnitt 1: Verpflichtungserklärung des benannten Unterauftragnehmers

Name/Firma des Bieters/der Bietergemeinschaft Name/Firma
Name/Firma/Adresse des sich verpflichtenden Unterauftragnehmers Name/Firma/Adresse

Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bieter diesem mit den erforderlichen Mitteln meines/unseres Unternehmens für die vom Bieter genannten Teilleistungen zur Verfügung zu stehen.

Ort, Datum Unterschrift des Unterauftragnehmers, Name in Druckbuchstaben

Abschnitt 2: Eigenerklärungen des benannten Unterauftragnehmers

Ich/wir,

Name/Firma des Unterauftragnehmers [einzutragen]

geben folgende Erklärungen ab. Die Erklärungen gelten im Falle einer Bietergemeinschaft ausdrücklich für alle Mitglieder. Soweit ich/wir diese Erklärungen nicht abgeben (können), ist dies mit Begründung am Ende des Formblatts ausdrücklich vermerkt:

  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB:

Ich/Wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten unserem/unseren Unternehmen zuzurechnen ist,[1] rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist,[2] jeweils wegen einer Straftat nach:

  • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 GWB:

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meiner/unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind.

  1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 Nrn. 1-4, 7 GWB:

Ich/Wir erkläre(n), dass

  • weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  • weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität seines Unternehmens infrage gestellt wird,
  • weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
  1. Eigenerklärung zum Vorliegen der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die vom Bieter genannten Teilleistungen (§§ 44 - 46 VgV, § 33 UVgO):

Ich/Wir erkläre(n), dass

  • ich/wir über die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verfüge(n) und
  • ich/wir über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit für die vom Bieter genannten Teilleistungen verfüge(n) und
  • ich/wir über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die vom Bieter genannten Teilleistungen verfüge(n).
  1. Abweichende Erklärung zu Ziffer 1, 2, 3 oder 4 (bei Bedarf), mit Erläuterung:

Ich/Wir erkläre(n), dass

Erklärung

Ort, Datum Unterschrift des Unterauftragnehmers, Name in Druckbuchstaben

  1. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
  2. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
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