Anlage7_Richtlinien.pdf

Bereitstellung und Betrieb von bis zu 170 Bettplätzen für wohnungslose Frauen mit Kindern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 09:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.muenchen.de

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Landeshauptstadt München

Sozialreferat

Amt für Wohnen und Migration

Richtlinien und Anleitungen

für die Zusammenarbeit

mit dem Amt für Wohnen und Migration

im Rahmen der Bereitstellung und des Betriebs von

Wohnungslosenunterkünften im Flexi-Heim-Standard

Landeshauptstadt München

  • Sozialreferat – Amt für Wohnen und Migration Wohnungslosenhilfe und Prävention Steuerung Wohnungslosenhilfe Fachplanung Unterbringung und Bestandsbewirtschaftung (S-III-WP/S3)

Franziskanerstraße 8 81669 München Stand: August 2026

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Inhalt

I. Zielsetzung und Allgemeines ................................................................................................. 3 II. Anforderungen an die Betriebsführung ................................................................................. 3

  1. Tägliche Meldung Ein- und Auszug; freie Bettplätze ......................................................... 3
  2. Erste Aufnahme / Einzug; Formular Zuweisung der LH München ..................................... 4
  3. Umzug innerhalb des Flexi-Heims / Abweichungen vom zugewiesenen Bettplatz............. 5
  4. (Absehbare) Änderungen von Haushaltskonstellationen bzw. Haushaltsgrößen ............... 5
  5. Anwesenheitskontrolle / Auszugsmeldung ........................................................................ 6
  6. Gewährung des Zutritts ..................................................................................................... 6
  7. Sofortige Meldungen von Gewaltvorfällen und Krisensituationen ...................................... 6
  8. Konfliktmanagement ......................................................................................................... 7
  9. Auskünfte zur Mietfähigkeit ............................................................................................... 7
  10. Beendigung des Beherbergungsvertrages aufgrund von Kündigung und Hausverbot ..... 7
  11. Sonstige Beendigungen der Unterbringung im jeweiligen Objekt durch die LHM ............ 9
  12. Gesprächsaustausch zwischen LHM und Betreiber*innen .............................................. 9
  13. Post .............................................................................................................................. 10
  14. Abfallbeseitigung ........................................................................................................... 10
  15. Nichtraucherschutz ....................................................................................................... 10
  16. Zimmerhygiene und Reinigung; Zimmerkontrollen ........................................................ 10 a) Mindestanforderungen an die regelmäßige Reinigung durch dendie Betreiberin .. 11 b) Mindestanforderungen an die Zimmerreinigung bei Nutzerinnenwechsel durch dendie Betreiber*in ..................................................................................................................... 11 III. Weitere Erläuterungen zu den Vertragsbedingungen ........................................................ 12
  17. Erläuterungen zur Bettenbelegung der LHM ................................................................... 12
  18. Erläuterungen zur Belegungsgarantie ............................................................................. 13
  19. Berechnung des Eigenanteils bei vorzeitigem Auszug .................................................... 13
  20. Abtretungsmöglichkeit bei erfolgloser Beitreibung ........................................................... 14 IV. Gesundheitsschutz............................................................................................................ 15
  21. Legionellen Prophylaxe ................................................................................................... 15
  22. Tbc-Untersuchung und Infektionsschutz ......................................................................... 16 V. Fallgruppen Gewaltvorfälle ................................................................................................. 17 VI. Meldungen an das Amt für Wohnen und Migration und Formblätter .................................. 18

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I. Zielsetzung und Allgemeines

Die Wohnungslosenunterkünfte in Form sogenannter Flexi-Heime stellen für das Sozialreferat der Landeshauptstadt München ein ergänzendes Segment zur menschenwürdigen, temporären Unterbringung akut wohnungsloser Einzelpersonen, Paare und Familien dar. Sie verfolgen durch die Ausstattung der Apartments in gehobenem Standard sowie weiterer gemeinschaftlicher Räumlichkeiten das Ziel, die Alltagskompetenz und das Wohlergehen der untergebrachten Personen zu fördern.

Damit flexibel und schnell auf die jeweilige Bedarfslage reagiert werden kann, ist das Amt für Wohnen und Migration auf eine enge Abstimmung mit den Betreiberinnen der Flexi-Heime angewiesen. So kann eine stets aktuelle Belegungs- und Bestandsstatistik gewährleistet werden, die eine wesentliche Planungsgrundlage darstellt. Hierzu sind von demder Betreiber*in die Ein- und Auszüge, freie Bettplätze, Kündigungen, Hausverbote, Umzüge und weitere besondere Vorkommnisse in regelmäßigen Abständen zu melden.

In den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wohnen und Migration des Sozialreferats der Landeshauptstadt München werden die dafür notwendigen organisatorischen Verfahren und Abläufe im Detail dargestellt und geregelt. Darüber hinaus sind darin Handreichungen zu gesetzlichen Vorgaben und Formblätter für Meldungen und Mitteilungen an städtische Dienststellen (diese werden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt) enthalten. Im Rahmen der erforderlichen Meldungen und Abrechnungen sind die zur Verfügung gestellten Formblätter zwingend zu verwenden. Neben den unabhängig von der Zielgruppe eines Flexi-Heimes allgemein für alle Betriebe geltenden Regelungen, sind in diesen Richtlinien zum Teil auch zielgruppenspezifische Ausführungen enthalten, welche entsprechend gekennzeichnet sind. Diese sind von den Betreiber*innen entsprechend der Zielgruppe ihres Betriebes zu beachten.

Die Richtlinien können jährlich durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, angepasst werden. Sobald Aktualisierungen oder Änderungen vorgenommen werden, werden die Betreiberinnen umgehend darüber informiert. Die regelmäßigen Anpassungen erlauben es, auf aktuelle Gegebenheiten und Entwicklungen, aber auch auf Anregungen seitens der Betreiberinnen besser und vor allem schneller eingehen zu können. Dadurch soll langfristig eine gute und reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wohnen und Migration und den Betreiber*innen gewährleistet werden.

II. Anforderungen an die Betriebsführung

1. Tägliche Meldung Ein- und Auszug; freie Bettplätze

Derdie Betreiberin teilt täglich (Montag bis Freitag) die Ein- und Auszüge sowie die freien Plätze mit dem vom Amt für Wohnen und Migration vorgegebenen Formblatt mit (Formblatt 1). Diese Meldung erfolgt jeweils werktags bis 8.00 Uhr per E-Mail an die zentrale Bettplatzvergabe (zewbettplatz.soz@muenchen.de) des Fachbereichs Wohnen und Unterbringung. Bei unveränderter Belegung ist eine Fehlanzeige zu übermitteln.

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Montag bis Freitag täglich vor 8:00 Uhr: • Meldung der in der an diesem Tag freien und belegbaren, d.h. mangelfreien

Bettplätze • Meldung von Kündigungen (und etwaiger Hausverbote) von Beherbergungsverträgen bis zum Meldezeitpunkt mit Angabe der Gründe • Meldung der Ein-/Aus-/Umzüge bis zum Meldezeitpunkt (Umzüge mit Angabe der Gründe)

Dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag bis 8:00 Uhr:

• Vorlage detaillierter Belegungspläne mit Angaben zur täglichen Belegung eines jeden Bettplatzes in der vorhergehenden Woche (Formblatt 3).

2. Erste Aufnahme / Einzug; Formular Zuweisung der LH München

Der/die Betreiber*in ist grundsätzlich zur Aufnahme jeder vermittelten Person verpflichtet.

Sie darf die Unterbringung nur ablehnen:

• wenn besonders geschützte Rechtsgüter durch dendie vermittelten Bewohnerin konkret gefährdet sind. Dies betrifft insb. die Sicherheit und/oder Leib, Leben oder die Gesundheit der vorhandenen Bewohnerinnen und/oder der Mitarbeiterinnen desder Betreiber*in • sofern das sich aus dem Formblatt „Zuweisung“ der AG ergebende Gültigkeitsdatum abgelaufen ist. • wenn bei Beginn der Unterbringung vom selbstzahlenden oder teilselbstzahlenden Haushalt das Bettplatzentgelt in der geschuldeten Höhe nicht erbracht wird

Die Aufnahme einer Person in ein Flexi-Heim erfolgt durch das Dokument Zuweisung des Amtes für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München in der Regel für vorerst bis zu 5 Tagen.

Nach Klärung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit erhält die untergebrachte Person vom

Fachbereich Wohnen und Unterbringung schriftlich eine bis zu 6 Monate befristete Verlängerung

der Unterbringung.

Der Zuweisung (5 Tage) und Verlängerung der Unterbringung ist zu entnehmen, ob • die Übernachtungskosten von der untergebrachten Person in voller Höhe direkt an

dendie Betreiberin gezahlt werden (Selbstzahlerinnen) oder • Eigenanteile an den Übernachtungskosten von der untergebrachten Person direkt an dendie Betreiber*in gezahlt werden oder • die Übernachtungskosten der untergebrachten Person gegenüber der Landeshauptstadt München abgerechnet werden können.

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Auf dem Dokument Zuweisung sind die Zimmernummer und der Bettplatzpreis für dendie Betreiberin verbindlich aufgeführt. Soll ein anderes Zimmer belegt werden, so muss vorher, soweit möglich, Rücksprache mit der zentralen Bettplatzvergabe erfolgen.

Das Dokument Zuweisung berechtigt nur am Tag der Ausstellung zum Bezug des Zimmers, sofern nichts anderes darauf vermerkt ist.

Angekündigte bzw. planbare Ortsabwesenheiten der untergebrachten Personen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Fachbereich Wohnen und Unterbringung und werden mittels Schreibens demder Betreiberin mitgeteilt.

Bei Einzug schließt der/die Betreiber/in zunächst mit den vermittelten Personen den schriftlichen Beherbergungsvertrag ab. Im Anschluss werden der Beherbergungsvertrag, die Hausordnung sowie Haus- und Zimmerschlüssel bzw. Zugangskarten ausgehändigt und die Personen über ihre Rechte und Pflichten (z. B. Bettwäschewechsel, Waschmöglichkeiten) informiert.

Die vermittelten Personen erhalten eine Abschrift des beidseitig unterschriebenen und datierten Beherbergungsvertrages. Derdie Betreiberin gibt die Sprechstunden der sozialpädagogischen Betreuung und ggf. der Erzieher*innen bekannt und händigt ggf. entsprechende Visitenkarten/Flyer aus.

Derdie Betreiberin weist die vermittelten Personen auf ihre Pflicht hin, (absehbare) Änderungen der Familienkonstellationen (z.B. Haushaltsgrößen) rechtzeitig mitzuteilen (siehe auch Punkt 4).

3. Umzug innerhalb des Flexi-Heims / Abweichungen vom zugewiesenen

Bettplatz

Umzüge innerhalb eines Flexi-Heims in ein Zimmer mit gleichem Bettplatzentgelt bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die LHM (zentrale Bettplatzvergabe).

Ein Umzug ohne vorherige Zustimmung des Fachbereichs Wohnen und Unterbringung ist nur zulässig in Notsituationen außerhalb der Erreichbarkeitszeiten der Bettplatzvergabe des Amtes für Wohnen und Migration. Die Meldung sowie die Antragsstellung auf nachträgliche Zustimmung hat in diesem Fall unmittelbar am nächsten Öffnungstag zu erfolgen.

Umzüge von einem Mehrbettapartment in ein Einzelzimmer bedürfen immer der vorherigen Zustimmung durch den Fachbereich Wohnen, da hierfür eine Einzelzimmerberechtigung erforderlich ist.

4. (Absehbare) Änderungen von Haushaltskonstellationen bzw.

Haushaltsgrößen

Bei Bekanntwerden von Änderungen bzw. absehbaren Änderungen der Haushaltskonstellationen/Haushaltsgrößen (z.B. Trennung, Auszug von Familienmitgliedern, Schwangerschaft, Krankenaufenthalt, Inhaftierung etc.) ist die zentrale Bettplatzvergabe hierüber von demder Betreiberin umgehend zu informieren. Seite | 5

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5. Anwesenheitskontrolle / Auszugsmeldung

Derdie Betreiberin überprüft täglich die Belegung der Bettplätze. Dies ergibt sich aus seiner*ihrer Verpflichtung, gegenüber der Landeshauptstadt München nachzuweisen, dass und welche jeweiligen Bettplätze tatsächlich belegt sind (vgl. Punkt 1). Dazu sind auch Kontrollen der Unterbringungszimmer möglich. Diese sollen möglichst tagsüber und unter Wahrung der Privatsphäre stattfinden (siehe unten, Punkt 16).

Wenn eine untergebrachte Person länger als 3 Nächte durchgängig ungenehmigt abwesend ist, kündigt derdie Betreiberin demder Bewohnerin den Beherbergungsvertrag unter Einhaltung der Schriftform und meldet das Bett unverzüglich mit einer Freiplatzmeldung (Formblatt 1) und dem Kündigungsformblatt an die zentrale Bettplatzvergabe des Fachbereichs Wohnen und Unterbringung (Formblatt 2). Gleiches gilt, wenn eine Person die genehmigte Abwesenheit überschreitet. Die schriftliche Kündigung ist seitens derdes Betreibersin aufzubewahren.

6. Gewährung des Zutritts

Derdie Betreiberin gewährt Dienstkräften der Landeshauptstadt München, insbesondere der Abteilung Wohnungslosenhilfe und Prävention und ggf. einer begleitenden Sicherheitskraft sowie den von Seiten der Landeshauptstadt München als beauftragt genannten freien Trägern bzw. ihrerseits beauftragten Dienstkräften jederzeit auch ohne Vorankündigung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zutritt zum Haus und -soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlich- zu den einzelnen Räumlichkeiten und arbeitet mit diesen konstruktiv zusammen.

Derdie Betreiberin stellt die Nutzbarkeit (insb. Zugang, Sauberkeit), der ggf. angemieteten Sozialräume sicher.

Angebote für die untergebrachten Personen, insbesondere solche, die von ehrenamtlichen Helferinnen durchgeführt werden, dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachbereich Bestandsbewirtschaftung S-III-WP/S3 und dem zuständigen Sozialdienst ermöglicht werden. Dies gilt auch für den Zutritt zu sowie die Nutzung von Gemeinschaftsräumen durch Dritte. Informationen über die Ansprechpartnerinnen beim Amt für Wohnen und Migration sind mittels eines für alle untergebrachten Personen gut zugänglichen und sichtbaren Aushangs (z.B. Schwarzes Brett) bekanntzugeben. Ebenso verhält es sich mit den Betreiber*innen-Informationen.

7. Sofortige Meldungen von Gewaltvorfällen und Krisensituationen

Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 18.03.2021 und im Auftrag der Fachstelle

Gewaltschutz sind schwerwiegende Gewaltvorfälle in den Flexi-Heimen unverzüglich mit Hilfe des Formulars Vorfallmeldung (Formblatt 7) zu erfassen und dieses an das Postfach bestandsobjekte-gsk.soz@muenchen.de sowie ein Abdruck ggf. an den zuständigen Sozialdienst zu senden.

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Alle einschlägigen Fallgruppen von Gewaltvorfällen sind unter Punkt V. dieser Richtlinien aufgeführt.

Die Gewaltvorfälle sind auch unverzüglich dem Sozialdienst zu melden.

Die Blanko-Statistik (Formblatt 8) ist zu nutzen, wenn alle Meldungen vorzugsweise nur einmal im Quartal geschickt und diese gleich in die Statistik eintragen werden sollen. Die sofortige Vorfallmeldung (Formblatt 7) muss dann nur bei den besonders schwerwiegenden oder öffentlichkeitswirksamen Vorfällen zusätzlich benutzt werden (s.o.).

Insbesondere bei Konflikten in Bezug auf untergebrachte Kinder und Jugendliche werden auch die vor Ort tätigen Erzieherinnen von demder Betreiber*in informiert. Darüber hinaus sind die beteiligten Dienststellen bei besonderen Vorkommnissen, die ihr Einschreiten erfordern könnten, unverzüglich zu informieren.

Darüber hinaus sind dem Sozialdienst folgende Krisensituationen zu melden:

• Hilfebedarf untergebrachter Personen (z.B. Pflegebedarf) • persönliche Krisenlagen (Traumata, Suizidgedanken, psychische Krisen z.B. drohende Abschiebung oder Inobhutnahme des Kindes)

8. Konfliktmanagement

Derdie Betreiberin löst Konflikte deeskalierend durch geeignetes Personal (i.d.R.

Hausverwaltung) vor Ort, das eventuelle Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen

den untergebrachten Personen schlichtet. Wenn möglich bzw. erforderlich kann der zuständige

Sozialdienst mit hinzugezogen werden.

9. Auskünfte zur Mietfähigkeit

Zur Feststellung der Mietfähigkeit gibt derdie Betreiberin auf Nachfrage der sozialpädagogischen Betreuung Auskunft über untergebrachte Personen (z.B. über die regelmäßige Zahlung des Eigenanteils, das Verhalten innerhalb der Einrichtung usw.). Derdie Betreiberin stellt dazu der sozialpädagogischen Betreuung eine Bewohner*innenliste zur Verfügung.

10. Beendigung des Beherbergungsvertrages aufgrund von Kündigung

und Hausverbot

Derdie Betreiberin übt sein*ihr Hausrecht gegenüber den beherbergten Personen mit sozialem Verständnis aus.

Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, ist diese mit dem Sozialdienst abzustimmen.

Die Kündigung eines Beherbergungsvertrages bedarf eines wichtigen Grundes, sowie dass die Vorfälle mehrfach aufgetreten oder besonders schwerwiegend sind.

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Ein solcher liegt insbesondere bei ungenehmigten Abwesenheiten von Bewohnerinnen vor, die länger als drei Nächte nacheinander dauern. Die betreffenden Beherbergungsverträge sind von demder Betreiberin zu beenden und die betreffenden Bettplätze zu räumen; etwaige von den betroffenen Bewohnerinnen zurückgelassene Gegenstände hat derdie Betreiberin eigenverantwortlich einzulagern. Die betreffenden Bettplätze sind unverzüglich gegenüber der AG frei zu melden. Die entsprechenden Regelungen zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat derdie Betreiberin in den von ihr abzuschließenden Beherbergungsverträgen mit den Bewohner*innen zu vereinbaren.

Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit

• die Abwesenheit von Bewohnerinnen durch die AG genehmigt wurde. Vor Ausspruch einer Kündigung hat derdie Betreiberin eigenverantwortlich bei der AG das etwaige Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung abzufragen, sofern ihr nicht bereits eine schriftliche Bestätigung nach dem hierfür vorgesehenen Formular vorliegt. Liegt eine solche Genehmigung vor, ist derdie Betreiberin gleichwohl zur sofortigen Beendigung des Beherbergungsvertrages, der Räumung und Freimeldung des betreffenden Bettplatzes verpflichtet, wenn und sobald eine Bewohnerin über die genehmigte Abwesenheitszeit hinaus weiter abwesend ist. • die abwesenden Bewohnerinnen minderjährig sind und diese nur vorübergehend abwesend sind, z.B. in der Ferienzeit.

Ebenfalls ein wichtiger, eine Kündigung begründender Grund liegt vor, wenn eine Bewohnerin die zur Selbstzahlung ausgewiesenen fälligen Entgelte trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung und nochmaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist nicht bezahlt (näheres siehe Punkt III.4. Abtretungsmöglichkeit bei erfolgloser Beitreibung).

Weitere die Kündigung begründende Umstände sind:

• Ausübung der Prostitution im Haus • offener Drogenkonsum im Haus • Gewaltandrohung • mutwillige Sachbeschädigung • Randalieren und Stören der Nachtruhe • Beleidigung von Mitbewohner*innen oder des Personals • Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben

Vor der Kündigung soll derdie Bewohnerin abgemahnt werden. Der zuständige Sozialdienst ist darüber zu informieren. Sollte derdie Bewohnerin trotz Abmahnung und Einschaltung des Sozialdienstes sein Verhalten nicht ändern, kann der Beherbergungsvertrag gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

In jedem Fall muss in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich der Hinweis erfolgen, dass durch die Kündigung keine Obdachlosigkeit entstehen wird, da jederzeit eine Unterbringung seitens des Sozialreferats, Amt für Wohnen und Migration, in einer anderen Unterkunft möglich ist.

Falls ein Haushalt der Auszugsverpflichtung nicht freiwillig fristgerecht nachkommt, wird die Räumung durch dendie Betreiberin in Abstimmung mit der AG angekündigt und durch den*die

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Betreiber*in ausgeführt. Kosten im Zusammenhang mit der Räumung können von der LHM nicht erstattet werden, da hierfür keine Zuständigkeit besteht. Soweit erforderlich wird eine Anschlussunterbringung durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, sichergestellt.

Der Beherbergungsvertrag kann jederzeit schriftlich fristlos gekündigt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren (z.B. Anwendung körperlicher Gewalt) für die Mitbewohnerinnen, das Personal desder Betreiber*in oder des Sozialdienstes erforderlich ist. Soweit möglich sollte auch hier der Sozialdienst mit einbezogen bzw. schnellstmöglich informiert werden.

Die zentrale Bettplatzvergabe des Fachbereichs Wohnen und Unterbringung ist über die erfolgte Kündigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Formblatt 2).

Da eine verhaltensbedingte Kündigung sich auf die Unterbringungsverpflichtung der Landeshauptstadt München auswirken kann, ist auf dem Formblatt eine ausführliche Dokumentation der Vorfälle, die zur Kündigung des Beherbergungsvertrages geführt haben, erforderlich.

Außerdem kann bei Bedarf ein Hausverbot ausgesprochen werden, wobei die Zeit und Dauer auf den erforderlichen Umfang zu beschränken ist. Ein Hausverbot ist zwingend und unmittelbar auszusprechen, wenn Mitarbeiter*innen der Landeshauptstadt München oder der freien Träger bedroht oder angegriffen werden.

Die Landeshauptstadt München kann nicht ausschließen, dass im Einzelfall wegen Kapazitätsengpässen der Haushalt trotz Hausverbots eine Zuweisung erneut in demselben Flexi-Heim erhält, das das Hausverbot verhängt hatte. Die zentrale Bettplatzvergabe wird hierzu vorab mit demder betroffenen Betreiberin Rücksprache halten und sich abstimmen.

11. Sonstige Beendigungen der Unterbringung im jeweiligen Objekt durch

die LHM

Sonstige Beendigungen der Unterbringungen im jeweiligen Objekt erfolgen schriftlich, mittels Formulars durch den Fachbereich Wohnen und Unterbringung (S-III-WP/OW). Dem Haushalt ist in diesem Fall zum genannten Beendigungszeitpunkt von demder Betreiberin schriftlich zu kündigen und der Bettplatz anschließend frei zu melden (Formblätter 1 und 2).

12. Gesprächsaustausch zwischen LHM und Betreiber*innen

Einmal im Jahr soll ein gemeinsames Gespräch insbesondere über Themen der Betriebsführung, Problemstellungen und Verbesserungspotentiale zwischen demder Betreiberin und den Mitarbeiterinnen des Fachbereichs S-III-WP/S3 sowie, soweit erforderlich, mit dem zuständigen Sozialdienst und der zentralen Bettplatzvergabe stattfinden. Die Tagesordnung und der Teilnehmerinnenkreis werden vom Fachbereich Bestandsbewirtschaftung nach Bedarf festgelegt. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.

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13. Post

Die für die untergebrachten Personen bestimmte Post ist zuverlässig und unter Wahrung des Briefgeheimnisses weiterzuleiten. Post, die für Personen bestimmt ist, die nicht mehr im Flexi- Heim untergebracht sind, ist mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ an den betreffenden Postzustelldienst zurückzugeben.

14. Abfallbeseitigung

Gemäß § 3 Abs. 1 der Hausmüllentsorgungssatzung besteht für dendie Betreiberin Anschlusszwang für Hausmüll. Außerdem besteht gemäß § 3 Abs. 2 der Hausmüllentsorgungssatzung Benutzungszwang: Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieterinnen und Pächterinnen, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Hausmüll nach Maßgabe der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen.

15. Nichtraucherschutz

Zum Schutz von Nichtraucher*innen und Kindern muss in allen Unterkunftsbetrieben ein generelles Rauchverbot gelten. Im Außenbereich der Unterkünfte kann das Rauchen aber gestattet werden. Hierzu müssen für einen Außenbereich geeignete Aschenbecher in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.

16. Zimmerhygiene und Reinigung; Zimmerkontrollen

Derdie Betreiberin ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Bewohner*innenzimmer in einem einwandfreien hygienischen Zustand sind und die Ausstattung stets vollständig und funktionstüchtig ist. Dazu sind -soweit erforderlich- Zimmerkontrollen zulässig, die mit Vorankündigung in Anwesenheit der untergebrachten Haushalte und unter Wahrung von deren Privatsphäre tagsüber, grundsätzlich zwischen 09.00 Uhr – 18.00 Uhr, stattfinden sollen.

Auf Wunsch der Nutzerinnen werden von demder Betreiberin Putzmaterialien zur Verfügung gestellt. Die Räume sind darüber hinaus von demder Betreiberin nach Bedarf zu reinigen. Nicht funktionsfähige Geräte bzw. Möbel sind sofort zu ersetzen oder zu reparieren. Derdie Betreiberin hat für einen einwandfreien und ungezieferfreien Zustand der Bewohnerinnenzimmer Sorge zu tragen (siehe auch Punkt 14).

Derdie Betreiberin soll die untergebrachten Personen dazu anhalten, einmal täglich 20 Minuten Stoß zu lüften und mehrmals täglich 5 Minuten quer zu lüften.

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a) Mindestanforderungen an die regelmäßige Reinigung durch dendie Betreiberin

Gänge/Gemeinschaftsräume/ • 3 x wöchentlich; Treppen, Toiletten und Küchenzeilen mindestens täglich u nd Personalräume: • Nassreinigung der Bodenbeläge • Fenster und Türen alle 3 Monate Nassreinigung

Sanitärbereiche: • Im Zimmer integrierte Sanitäreinrichtungen sind bei Bedarf zu reinigen; Schimmelentfernung Küchenzeilen: • Im Zimmer integrierte Küchen sind bei Bedarf zu reinigen; Schimmelentfernung Waschküchen/Trockenräume: • 3 x wöchentlich Nassreinigung des Bodens • 1 x monatlich Inspektion der Geräte u. ggf. Reinigung der Flusensiebe Abfallentsorgung: • 1 x täglich die offenen Behältnisse • 3 x wöchentlich die geschlossenen Behältnisse

Bettwäsche/Handtücher: • 1 x wöchentlicher Wechsel – soll von demder Betreiberin angeboten werden Prävention von • 1 x monatlich optische Kontrolle der Räume und Schädlingsbefall: Einrichtungen / Inventar • Das Einbringen privater Kleinmöbel und Geräte soll zum Schutz vor der Einschleppung von Schädlingen von der Hausleitung untersagt werden. • Sollte ein Schädlingsbefall vermutet bzw. festgestellt werden, ist dieser unverzüglich durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Auf Verlangen ist dies gegenüber der LHM nachzuweisen. Die Kosten trägt der Betrieb.

b) Mindestanforderungen an die Zimmerreinigung bei Nutzerinnenwechsel durch dendie Betreiber*in

• Bodenbeläge: Nassreinigung • Bäder / Küchenausstattung: Nassreinigung, Kalkentfernung • Tische, Stühle, Bettgestelle, Schränke: Nassreinigung • Fenster / Türen: Nassreinigung • Wände (inkl. Zimmerdecken): bei grober Verschmutzung weißeln • Raumlüftung: 2 Std. bei weit geöffnetem Fenster • Kontrolle auf Schädlingsbefall und Schimmelbildung mit ggf. Ergreifung von Maßnahmen zur Entfernung • Matratzenhygiene: Abdeckhauben wechseln, ggf. Sprühreinigung, absaugen • Bettdecken, Kopfkissen: desinfizieren, ggf. erneuern • Kühlschrankreinigung / Mikrowelle / Herd: Nassreinigung innen und außen, ggf. Wischdesinfektion • Abfallbehälter: Nassreinigung innen und außen

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Derdie Betreiberin verpflichtet sich, vor jedem Neubezug frische Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung zu stellen.

Bei grober Verschmutzung und Auszug eines Haushaltes nach längerer Wohndauer ist eine

komplette Zimmerrenovierung durchzuführen!

III. Erläuterungen zu den weiteren Vertragsbedingungen

1. Erläuterungen zur Bettenbelegung der LHM

Die Bettenbelegung erfolgt in erster Linie aufgrund der Einzelfallbetrachtung der vorsprechenden Personen unter Beachtung folgender Kriterien:

• Bei der Unterbringung von Familien mit Kindern wird der bisherige Sozialraum abgefragt und wenn möglich beibehalten • bei der Auswahl des passenden Bettplatzes werden soweit möglich die persönlichen Voraussetzungen und individuellen Bedarfe der vorsprechenden Personen berücksichtigt, z. B. Familienstatus, Gruppenzugehörigkeiten, Ethnien, Nationalitäten, psychosoziale Einzelfallvoraussetzungen, Geschlecht, sexuelle Orientierung • bei Krankheit, Arbeitsplatz und Schulbesuch wird ggf. auf eine günstige Verkehrsanbindung geachtet • sonstige soziale Gesichtspunkte

Die Kriterien werden zusätzlich überlagert durch den sicherheitsrechtlichen Auftrag der Landeshauptstadt München.

Daher kann es einerseits zu Differenzen in der Belegungsquote im zeitlichen Verlauf, andererseits auch zu unterschiedlichen Belegungsintensitäten zwischen den einzelnen Flexi- Heimen und weiteren Wohnungslosenunterkünften kommen. Insbesondere weil die Auswahl aus sicherheitsrechtlichen Gründen auf Basis der oben genannten Erwägungen im Ermessen der AG erfolgen muss, haben die Betreiberinnen der Flexi-Heime keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zuweisung der Bewohnerinnen (im Sinne einer zeitlich und/oder kapazitätsmäßig gleichen Auslastung). Umgekehrt steht es im Ermessen der AG, im Ausnahmefall auch temporär Überbelegungen eines Zimmers (insoweit in Abweichung von den geltenden Mindestflächen je Bewohnerin) zu verfügen, etwa im Falle einer Geburt oder eines Familiennachzuges. Für diese überbelegten Betten eines Zimmers beträgt das Bettplatzentgelt die Hälfte des Bettplatzentgelts für die vertraglich vereinbarten Betten. Derdie Betreiberin darf die Zimmer ohne entsprechende Verfügung der AG selbst nicht überbelegen. Weiterhin können im Einzelfall auch temporäre Unterbelegungen eines Zimmers bestimmt werden, die von den Betreiberinnen zu dulden sind (z.B. 3-Personen-Haushalt in einem 4-Bett-Zimmer).

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Die Auslastung der Bettplatzkapazität bei den Beherbergungsbetrieben lag in den letzten Jahren zwischen ca. 85 und ca. 95 % (diese Zahl dient nur der Information, sie wird weder zugesichert noch ist sie Geschäftsgrundlage).

Eine Fremdvermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung von Räumen in dem Flexi-Heim an

Personen, die nicht durch die LHM zugewiesen wurden, ist nicht gestattet.

2. Erläuterungen zur Belegungsgarantie

Zur Erläuterung der in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Belegungsgarantie von 80 Prozent soll nachfolgendes Rechenbeispiel dienen:

Ein Flexi-Heim umfasst 200 vertraglich vereinbarte und belegbare Betten, davon 50 Betten der Kategorie 1 zu einem monatlichen Entgelt von 640 € und 150 Betten der Kategorie 2 zu einem monatlichen Entgelt von 540 €. In dem Betrachtungszeitraum werden 49.000 Belegungstage nachgewiesen (Ist-Belegung). Der von der LHM zu leistende Ausgleichsbetrag für diesen Betrachtungszeitraum errechnet sich wie folgt:

Kann-Belegung: 200 x 365 = 73.000 Belegungstage

Garantiebelegung: 73.000 x 0,80 = 58.400 Belegungstage

Ist-Belegung: 49.000 Belegungstage

Differenz: 9.400 Belegungstage

Durchschnittliches Tagesentgelt: [ (50 x 640 €) + (150 x 540 €) ] ÷ 200 ÷ 30 = 18,83 €

Ausgleichsbetrag: 9.400x 18,83 € = 177.002 €

3. Berechnung des Eigenanteils bei vorzeitigem Auszug

Die monatlichen Unterkunftskosten sind bei ungeplantem Auszug im laufenden Monat auf

einzelne Tage herunterzubrechen, gemäß den demder Betreiberin entstandenen Ansprüchen.

Davon ist der am Monatsanfang gemeldete und beigetriebene Eigenanteil abzuziehen. Sofern

dadurch die Ansprüche desder Betreiberin nicht vollständig gedeckt sind, ist der Restbetrag

gegenüber der LHM in Rechnung zu stellen. Sollte der beigetriebene monatliche Eigenanteil die

insgesamt entstandenen Unterkunftskosten für den laufenden Monat übersteigen, ist der

Restbetrag von demder Betreiberin umgehend an den untergebrachten Haushalt

auszuzahlen. Bei einer Neuzuweisung in die Unterkunft bei einem bereits angebrochenen

Monat wird demder Betreiberin der genaue Betrag des Eigenanteils auf der Zuweisung

ausgewiesen, den derdie Betreiberin beim Unterzubringenden für den restlichen Monat

beizutreiben hat.

Einzug Haushalt mit deklariertem monatlichen Eigenanteil 150,00 €; Bettplatzentgelt bei

vollem Monat 400,00 €

Einzug: 01.02.2021 Auszug: 15.02.2021 Seite | 13

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Abrechnung 01.-14.02.21 = 186,67 € entstandenen Unterkunftskosten (14 Tage).

Der untergebrachte Haushalt zahlt am Monatsbeginn 150,00 € an das Flexi-Heim und das

Flexi-Heim stellt der LHM 36,67 € in Rechnung.

Einzug Haushalt mit deklariertem monatlichen Eigenanteil 150,00 €; Bettplatzentgelt bei

vollem Monat 400,00 €

Einzug: 01.02.2021 Auszug: 05.02.2021

Abrechnung 01.-04.02.21 = 53,33 € (4 Tage).

Der untergebrachte Haushalt zahlt am Monatsbeginn 150,00 € und erhält bei Auszug 96,67 €

zu viel bezahlten Eigenanteil vom Flexi-Heim zurück. Der untergebrachte Haushalt wird vom

Flexi-Heim mit offenen Kosten von 0,00 € gegenüber der LHM abgerechnet.

4. Abtretungsmöglichkeit bei erfolgloser Beitreibung

Bei den deklarierten Selbstzahlerinnen oder Teilselbstzahlerinnen kann bei erfolgloser

Beitreibung nach der zweiten Mahnung die Forderung an die LHM abgetreten werden. Die

Abtretung muss spätestens mit Einreichung der Monatsabrechnung zum 10. des Folgemonats

nach Eintreten des Zahlungsrückstands erfolgen. Im Gegenzug werden die angefallenen

Bettplatzkosten über das Vorauszahlungssystem abgerechnet. Voraussetzungen dafür sind

sowohl die Kündigung gegenüber den betreffenden Haushalten als auch die eigenständige

Vornahme notwendiger Maßnahmen zur Durchsetzung der Kündigung (Ankündigung der

Räumung) durch dendie Betreiberin auf eigene Kosten, insb. die (ggf. gerichtl.) Räumung des

Bettplatzes. Die AG wird lediglich die Unterbringung der betreffenden Haushalte in der

jeweiligen Unterkunft schriftlich beenden (widerrufen).

Im Falle dieser besonderen Abtretung hat derdie Betreiberin die folgenden Unterlagen mit der

Monatsabrechnung nach Eintreten des Zahlungsrückstands bei der AG abzugeben:

a) Rechnung gegen den Haushalt mit Empfangsbestätigung, dass der Haushalt diese

erhalten hat

b) Mahnverlauf mit Bestätigung, dass der Haushalt die Mahnungen gegen

Empfangsbekenntnis erhalten hat

c) Zuweisung der Unterbringung durch die AG (von S-III-WP/OW)

d) Schriftlicher Beherbergungsvertrag zwischen dem betreffenden Haushalt und dem*der

Betreiber*in

e) Abtretungserklärung

f) Kündigung sowie ggf. Ankündigung der Räumung durch dender Betreiberin

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Das mögliche Verfahren bildhaft dargestellt:

Haushalt erhält Haushalt zahlt nicht. Haushalt zahlt nicht. Haushalt zahlt nicht. Forderung gegen Zahlungsverzug tritt 1. Mahnung gegen 2. Mahnung gegen Empfangsbestätigung sofort ein. Empfangsbestätigung Empfangsbestätigung vom Flexi-Heim am Zahlungsziel: 5. des mit Zahlungsziel: mit Zahlungsziel: 01. des Monats Monats 15. des Monats 20. des Monats

Einzelfall für Flexi- Prüfung des Abgabe der Heim erledigt √ Einzelfalls von S-III- Forderung zur WP/OH 6 Beitreibung an LHM LHM führt mit der Abrechnung Beitreibung und ggf. Rechnungsstellung am Klageverfahren und Beitreibung durch durch LHM an 10. des Haushalt. Folgemonats

Flexi-Heim erhält Zahlungsausfall mit der Abrechnung

Anpassung der Vorauszahlungs- und Abrechnungssystematik

Die AG ist zur Anpassung der oben beschriebenen Vorauszahlungs- bzw.

Abrechnungssystematik während der Vertragslaufzeit berechtigt, sofern diese frühzeitig

angekündigt wird, demder Betreiberin nicht zum Nachteil gereicht und die rechtzeitige

Auszahlung der Bettplatzentgelte durch eine Neuregelung der AG gesichert ist.

IV. Gesundheitsschutz

Die folgenden Ausführungen dienen als Hilfestellung und haben keinen abschließenden

Charakter. Sie ergänzen die Informationspflichten und öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die

sich aus der Führung des Flexi-Heims zur Unterbringung Wohnungsloser ergeben.

1. Legionellenprophylaxe

Bei der Einrichtung, Wartung und Kontrolle der Trinkwasseranlage im Flexi-Heim sind die

technischen Regeln und öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Gemäß den Vorgaben

der Trinkwasserverordnung (TrinkwV u.a. § 3) ist derdie Eigentümerin bzw. Betreiber*in der

Hausinstallation für die Bereitstellung von einwandfreiem Trinkwasser verantwortlich. Dieser hat

eine ordnungsgemäße und gesundheitliche Schäden ausschließende Versorgung zu

gewährleisten. Bei nachweisbarem Organisationsverschulden drohen zivil- und strafrechtliche

Konsequenzen. Fahrlässigkeit reicht hier bereits aus (§ 24 TrinkwV). Bei Fragen zur

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Legionellenprophylaxe bei der Einrichtung, Wartung und Kontrolle der Trinkwasseranlage steht

als Ansprechpartner zur Verfügung:

Gesundheitsreferat Abt. Hygiene und Umweltmedizin SG Umwelthygiene und Umweltmedizin Bayerstr. 28a 80335 München Tel. 233-47868 E-Mail: umwelthygiene.gsr@muenchen.de

Weitere Informationen zur Trinkwasserhygiene finden sich auf der Homepage der Landeshauptstadt München: www.muenchen.de/trinkwasser

2. Tbc-Untersuchung und Infektionsschutz

In Massenunterkünften besteht eine erhöhte Gefahr zur Übertragung von Krankheiten.

Einrichtungen, in deren Unterkunftszimmer mindestens zwei fremde Personen untergebracht werden und/oder eine gemeinschaftliche Nutzung von Koch- und Sanitärräumen gegeben ist, fallen unter die Massenunterkünfte i.S.d. Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Einrichtungen, die hingegen ausschließlich separate Schlaf-, Wohn-, Koch- und Sanitärräume bieten, die zu einer Einheit abgeschlossen sind, so dass sie nur durch Personen der gleichen Haushaltsgemeinschaft (i.d.R. Familien und Paare) belegt sind, fallen nicht unter den Begriff der Massenunterkünfte.

Es wird auf die Bestimmungen zur Infektionshygiene im IfSG hingewiesen, insbesondere auf die Verpflichtung zur Führung von Hygieneplänen gemäß § 36 Abs. 1 IfSG und die Verpflichtung zur Meldung von Tatbeständen nach § 6 IfSG sowie § 8 Abs. 1 Ziffer 7 IfSG und bei Skabies- Verdacht (§ 36 Abs. 3a IfSG).

Die regulären Einrichtungen unseres Sofortunterbringungssystems (hier: Flexi-Heime für Familien oder für Einzelpersonen/Paare) im Wohnungslosenbereich erfüllen des Weiteren nicht die Merkmale einer Obdachloseneinrichtung gemäß § 36 IfSG. Die Pflicht zur Vorlage eines Tbc-Attests entfällt.

In jedem Fall bleibt die Möglichkeit zur Beratung zu Verdachtsfällen beim Gesundheitsreferat

(GSR) bestehen. Die Einrichtungsleitungen können sich gerne per E-Mail an das GSR

gs.gsr@muenchen.de wenden. Bitte in cc: gs-tm.gsr@muenchen.de sowie: gs-tm-

tmo.gsr@muenchen.de setzen.

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Gesundheitsreferat Abteilung Tuberkulosemanagement Sachgebiet Tuberkulosemonitoring

Schwanthalerstr. 69, 80336 München

Tel.: 089 233-66878, Fax: 089 233-66877

E-Mail: gs-tm-tmo.gsr@muenchen.de (SG Tuberkulosemonitoring)

V. Fallgruppen Gewaltvorfälle

Die nachfolgend aufgeführten Gewaltvorfälle müssen dem Fachbereich Steuerung Wohnungslosenhilfe über bestandsobjekte-gsk.soz@muenchen.de unverzüglich gemeldet werden mittels Verwendung des Formulars Vorfallmeldung (Formblatt 7) und können nicht nur über die Blanko-Statistik Quartalsmeldung geschickt werden: • Gewaltvorfälle, die öffentlichkeitswirksam sind – da diese meist eine erhöhte Unsicherheitssituation in der Unterkunft auslösen und insb. der Fachbereich Steuerung gegenüber Presseanfragen sprachfähig sein muss

• Suizidale Vorfälle oder (versuchter) Mord – da diese meist eine erhöhte Unsicherheitssituation in der Unterkunft auslösen

• Vorfälle mit größeren Polizeieinsätzen, die nicht durch eine Streife vor Ort geklärt werden konnten und / oder weitere Einsätze nach sich ziehen

• Gewaltvorfälle mit äußerster Betroffenheit von Personal (körperliche sowie psychische Übergriffe, die eine starke Betroffenheit, Traumatisierung, körperliche Verletzungen, Bedrohungsgefühle oder Arbeitsausfall zur Folge haben) und besondere Schutzangebote des Arbeitgebers benötigen

• Vorfälle, die einzelne Mitarbeiter*innen durch eigene Betroffenheit, Beobachtung oder Vermittlung/Eingriff als Gewaltvorfall definieren und diesen aufgrund fachlicher und persönlicher Autonomie sofort melden möchten

• Gewaltvorfälle mit Mitarbeiterinnen als Täterinnen

• Gewaltvorfälle, bei denen die Bewohner*innen verlangen, dass sie der Stadt München gemeldet werden (wahrscheinlich erst relevant, wenn Ombudsstelle bekannt ist und darüber informiert wurde)

• Gewaltvorfälle mit äußerster Betroffenheit von Bewohner*innen (s. oben), die besondere Schutzmaßnahmen der Einrichtungen benötigen

• Körperliche Auseinandersetzungen unter Bewohner*innen, die Verletzungen nach sich ziehen

• Häusliche Gewalt

• Kindeswohlgefährdungen / Körperliche Gewalt gegen Kinder, durch Personen, die nicht der Familie angehören

• Zwangsheirat / Menschenhandel

• Sexualisierte Gewalt (Vergewaltigungen, körperliche Übergriffe, etc.)

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• Psychische / verbale Gewalt gegen Bewohnerinnen oder Mitarbeiterinnen mit Bedrohungssituation und negativer Gefährdungseinschätzung (das bedeutet, dass die Gefährdungslage risikohaft ist)

• Alle Gewaltvorfälle, die eine Verhaftung, Umverlegung, ein Hausverbot, einen Platzverweis, ein Kontaktverbot oder eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung nach sich ziehen

VI. Meldungen an das Amt für Wohnen und Migration und

Formblätter

Stand: April 2026

Derdie Betreiberin übermittelt der LH München die erforderlichen Informationen in Form und Art und zum entsprechenden Zeitpunkt, wie in der nachfolgend aufgeführten Tabellenübersicht benannt.

Die elektronischen Formblätter werden demder Betreiberin zur Verfügung gestellt und per E- Mail zugesandt. Sie sind zwingend zu verwenden.

Was?Wem?Wann?Wie?
Bettplatzfreimel- dung (Einzüge, Umzüge, Auszüge) Formblatt 1Zentrale Bettplatzvergabe S-III-WP/OW8Von Montag bis Freitag (täglich bis 8.00 Uhr)Elektronisches Formular per E-Mail zewbettplatz.soz@muenchen.de
Beendigung/Kün- digung/ Hausverbot Formblatt 2Zentrale Bettplatzvergabe S-III-WP/OW8Sofort; außerhalb der Erreichbar- keitszeiten am Folgetag bis 8.00 Uhr; kann direkt zusammen mit Formblatt 1 (s.o.) geschickt werdenElektronisches Formular per E-Mail zewbettplatz.soz@muenchen.de, bestandsobjekte.soz@muenchen.de
Abdruck des Formulars an den zuständigen Sozialdienst
Belegungsplan Formblatt 3Zentrale Bettplatzvergabe S-III-WP/OW83x wöchentlich (Montag, Mittwoch, Freitag), bis 8.00 UhrElektronisches Formular per E-Mail zewbettplatz.soz@muenchen.de
Gesamtübersicht Einzelrechnungen (Sammelrechnung) Formblatt 4Wirtschaftliche Hilfen S-III-WP/OH6 Pauschale BettplatzfinanzierungBis zum 10. des FolgemonatsPostalisch zusammen mit Einzelrechnung (Formblatt 5; s.u.) an: Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration S-III-WP/OH6 Pauschale Bettplatzfinanzierung

Pauschale Bettplatzfinanzierung Seite | 18

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Vorzimmer Franziskanerstraße 8 81669 München sowie ein elektronisches Formular (nur in Excel, nicht im pdf-Format) per E-Mail an zew-pauschale.bpf.soz@muenchen.de
Einzelrechnung Formblatt 5 • Namen aller Haushaltsmitglieder •Berechnungszeit- raum ist der Kalendermonat • Übernachtungs- kosten (Auszugstag darf nicht berechnet werden) • UnterschriftWirtschaftliche Hilfen S-III-WP/OH6 Pauschale BettplatzfinanzierungBei Fälligkeit (für jeden Haushalt individuell zu erstellen!), spätestens bis zum 10. des FolgemonatsPostalisch zusammen mit Sammelrechnung (Formblatt 4; s.o.) an: Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration S-III-WP/OH6 Pauschale Bettplatzfinanzierung Vorzimmer Franziskanerstraße 8 81669 München
Quartalsabrech- nung Formblatt 6Wirtschaftliche Hilfen S-III-WP/OH6 Pauschale BettplatzfinanzierungElektronisches Formular per E-Mail zew-pauschale.bpf.soz@muenchen.de
Vorfallmeldung (Gewaltschutz- konzept) Formblatt 7Steuerung Wohn- ungslosenhilfe, Bestandsbewirt- schaftung, S-III- WP/S3; Abdruck des Formulars an den zuständigen SozialdienstBesonders schwerwiegende Gewaltvorfälle; sofortElektronisches Formular per E-Mail: bestandsobjekte- gsk.soz@muenchen.de
Quartalsmeldung Blanko-Statistik (Gewaltschutz- konzept) Formblatt 8Steuerung Wohnungslosenhilfe; Bestandsbewirt- schaftung, S-III- WP/S31 x im QuartalElektronisches Formular per E-Mail: bestandsobjekte- gsk.soz@muenchen.de

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung