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Bereitstellung und Betrieb von bis zu 170 Bettplätzen für wohnungslose Frauen mit Kindern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 09:32 (Europe/Berlin)

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Bereitstellung und Betriebsführung

von bis zu 170 Bettplätzen für wohnungslose Frauen mit Kindern

in Wohnungslosenunterkünften im Flexi-Heim-Standard

SOZ-2026-0006

Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen

Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration

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A. Leistungsbeschreibung .................................................................................................. 4 I. Vorbemerkung und Eckdaten......................................................................................... 4

  1. Vertragspartner*innen und Auftragsgegenstand ......................................................... 4
  2. Definition „Unterbringung“ und „Flexi-Heim“ ............................................................... 4
  3. Vertragslaufzeit und Leistungsbeginn ......................................................................... 5
  4. Exklusives Belegungsrecht der AG und Belegungsgarantie ....................................... 5
  5. Bettplatzentgelt und Beherbergungsvertrag................................................................ 5
  6. Zusammenarbeit mit ausgewähltem Träger der freien Wohlfahrtspflege .................... 5
  7. Zusammenfassung der Eckdaten ............................................................................... 6 II. Leistungen der AN ......................................................................................................... 7
  8. Anforderungen an die Unterkunft ................................................................................ 7 1.1 Anforderungen an die Lage des Flexi-Heims ........................................................... 7 1.2 Anforderungen an die Räumlichkeiten des Flexi-Heims ........................................... 7 1.2.1 Allgemeine Vorgaben an das Gebäude und die Außenanlagen ......................... 7 1.2.2 WLAN ................................................................................................................ 9 1.2.3 Gemeinschaftsräume ...................................................................................... 10 1.2.4 Raumbedarf der Bewohner*innen .................................................................... 10 1.2.5 Raumbedarf der Betriebsführung ..................................................................... 13 1.2.6 Raumbedarf der sozialpädagogischen Betreuung ........................................... 13 1.3 Erhalt der vertraglichen oder verkehrsüblichen Beschaffenheit .............................. 16
  9. Voraussetzungen für die Aufnahme des Betriebs ..................................................... 16 2.1 Nachweis der Verfügbarkeit ................................................................................... 16 2.2 Nachweis der Zulässigkeit ..................................................................................... 17 2.3 Betriebsbereite, mangelfreie Errichtung des Flexi-Heims ....................................... 17 2.4 Einhaltung des Leistungsbeginns ........................................................................... 18 2.5 Aufforderung zur Abnahme vor Leistungsbeginn ................................................... 18
  10. Anforderungen an die Betriebsführung ..................................................................... 18 3.1 Allgemeine Anforderungen .............................................................................. 19 3.1.1 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Qualitätsstandards .................. 19 3.1.2 Sicherheit und Wohlergehen der Bewohnerinnen....................................... 19 3.1.3 Reinigung und Aufrechterhaltung hygienisch einwandfreier Zustände ......... 20 3.1.4 Zusammenarbeit mit städtischem Personal ................................................. 20 3.1.5 Zusammenarbeit mit dem Träger der freien Wohlfahrtspflege ..................... 20 3.2 Anforderungen an das eingesetzte Personal ................................................... 21 3.2.1 Anforderungen an Einrichtungsleitung und Stellvertretung .......................... 21 3.2.2 Anforderungen an alle Mitarbeiterinnen ...................................................... 22 3.3 Gewaltschutz ................................................................................................... 23 3.4 Belegung und Beherbergungsvertrag .............................................................. 24 3.4.1 Alleiniges Belegungsrecht der AG ............................................................... 24 3.4.2 Abschluss des Beherbergungsvertrags ....................................................... 25 3.4.3 Belegungsgarantie....................................................................................... 27

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3.4.4 Tägliche Dokumentationspflicht und Meldung der Belegungssituation ......... 28 3.4.5 Folgen von schuldhafter Pflichtverletzung im Rahmen der Belegung .......... 28 III. Vergütung................................................................................................................. 29 IV. Abrechnung der Bettplatzentgelte ............................................................................ 30

  1. Vorauszahlungen der LHM ....................................................................................... 30
  2. Spitzabrechnung ...................................................................................................... 30
  3. Abtretung an die LHM .............................................................................................. 31
  4. Selbstzahler und Eigenanteilszahler ......................................................................... 32
  5. Abtretungsmöglichkeit bei erfolgloser Beitreibung .................................................... 32
  6. Anpassung der Vorauszahlungs- und Abrechnungssystematik ................................ 32 B. Besondere Vertragsbedingungen ................................................................................ 33 I. Handelsregisterauszug ................................................................................................ 33 II. Betriebshaftpflichtversicherung .................................................................................... 33 III. Nichteinhaltung des Leistungsbeginns ..................................................................... 33 IV. Anforderungen an nachträglich eingesetzte Unterauftragnehmer*innen ................... 34 V. Kündigung ................................................................................................................ 35 VI. Haftung und Schutzwirkung ...................................................................................... 36
  7. Haftung der AG ........................................................................................................ 36
  8. Haftung der AN; Unteraufträge; Freistellung ............................................................. 36 VII. Diskriminierungsschutz............................................................................................. 36 VIII. Geheimhaltung ......................................................................................................... 37 IX. Datenschutz ............................................................................................................. 37 X. Vertragsstrafen ......................................................................................................... 38 XI. Belegungsstopp und Auszahlungskürzungen ........................................................... 39 XII. Angebot einschließlich mit dem Angebot einzureichender Unterlagen...................... 39 XIII. Schriftform / Änderungen / Nebenabreden ............................................................... 40 XIV. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen / Salvatorische Klausel .................................. 40 XV. Erfüllungsort / Gerichtsstand .................................................................................... 40 XVI. Ergänzende Bestimmungen ..................................................................................... 40

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A. Leistungsbeschreibung

I. Vorbemerkung und Eckdaten

  1. Vertragspartner*innen und Auftragsgegenstand

Vorliegend handelt es sich um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über eine soziale Dienstleistung durch das Amt für Wohnen und Migration des Sozialreferates der Landeshauptstadt München (Auftraggeberin, „AG“).

Auftragsgegenstand ist die Bereitstellung und der Betrieb von insgesamt bis zu 170 Bettplätzen zur Unterbringung wohnungsloser Frauen mit Kindern, welche von derdemselben oder verschiedenen Betreiberinnen in mehreren Wohnungslosenunterkünften im Flexi-Heim- Standard inklusive der Betriebsführung zur Verfügung gestellt werden.

Dabei muss ein „Flexi-Heim“ über mindestens 55 Bettplätze und darf höchstens über 100 Bettplätze verfügen. Die Bieterinnen und künftigen Betreiberinnen dieser Wohnungslosenunterkünfte werden vorliegend als Auftragnehmerin, gekürzt „die AN“, bezeichnet.

Durch Zuschlagserteilung kommt zwischen der AG und der jeweiligen AN ein Vertragsverhältnis zustande, dessen Inhalte diese Leistungsbeschreibung (Teil A) inklusive der besonderen Vertragsbedingungen (Teil B) und aller Anlagen sind, sowie alle von der AN mit dem Angebot eingereichte Unterlagen.

Das jeweilige bezuschlagte Objekt dient als vertragsgegenständlicher Erfüllungsort.

Die im Rahmen dieser Ausschreibung abgegebenen Angebote unterliegen der Bewertung. Die Kriterien für die Bepunktung der Angebote finden sich in den Wertungskriterien.

  1. Definition „Unterbringung“ und „Flexi-Heim“

Unterbringung

Vorliegend bedeutet Unterbringung die Versorgung von wohnungslosen, zur Unterbringung berechtigten Frauen mit Kindern mit einer menschenwürdigen temporären Unterkunft in München. Diese Form der Unterbringung ist stets als Übergangsversorgung zu verstehen, während derer eine Wohnperspektive erarbeitet werden soll. Diese sozialpädagogische Aufgabe übernimmt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege, der von der AG für jedes Objekt separat ermittelt wird.

Da es sich bei den für die Unterbringung in den bezuschlagten Objekten vorgesehen Personen „Wohnungslose Frauen mit Kindern“ um einen besonders vulnerablen Personenkreis handelt, werden neben der intensiven Betreuungsarbeit von Seiten des Trägers auch hohe Anforderungen an die Betriebsführung hinsichtlich der Themenfelder Sicherheit und Gewaltschutz gestellt.

Flexi-Heim

Bei einem Flexi-Heim handelt es sich um eine Form der Wohnungslosenunterkunft, bei der aufgrund der baulichen Gegebenheiten (es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Objekt in Wohnraum umzuwandeln) die einzelnen Apartments jeweils über eine Wohnküche sowie einen eigenen Sanitärbereich verfügen. Durch die Ausstattung in gehobenem Standard kann

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in der oft langen Wartezeit auf eine Wohnung in München eine für das Wohlergehen von Frauen mit Kindern geeignete Unterbringungssituation geschaffen werden.

Daraus folgt, dass im Rahmen dieser Ausschreibung nur Bettplätze in abgeschlossenen Apartments angeboten werden können. D.h. eine Wohneinheit für eine Familie (Frau mit Kind(ern)) muss aus mindestens zwei Zimmern (Wohnküche und Schlafraum bzw. -räume) bestehen, die räumlich über eine Zwischentür miteinander verbunden sind und über einen direkt angeschlossenen privaten, voll ausgestatteten Sanitärbereich verfügen.

  1. Vertragslaufzeit und Leistungsbeginn

Der ausgeschriebene Dienstleistungsvertrag über die Bereitstellung und Betriebsführung der angebotenen Bettplätze im jeweiligen Objekt beginnt mit Zuschlagserteilung für die Dauer von zehn Jahren zu laufen.

Der Leistungsbeginn, also der Beginn der Unterbringung der wohnungslosen Frauen mit Kindern in dem bezuschlagten Objekt, hat am 01.12.2026 oder am 01.01.2027 zu erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Abnahme des Objektes durch Mitarbeiter*innen der LHM und die daraus resultierende Freigabe als betriebsbereite Wohnungslosenunterkunft.

Da im Rahmen der Abrechnung nur volle Belegungsmonate berücksichtigt werden können, endet das Vertragsverhältnis nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats (Oktober), welcher dem Monat der Zuschlagserteilung (November) vorangeht, folglich am 31.10.2036. Es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung von Seiten der Vertragsparteien.

  1. Exklusives Belegungsrecht der AG und Belegungsgarantie

Die AG behält für die Dauer der Vertragslaufzeit das alleinige Belegungsrecht der Unterbringungsplätze. D.h., es ist allein der AG vorbehalten, die wohnungslosen Personen zur Unterbringung im Flexi-Heim zuzuweisen. Im Gegenzug gewährt die AG eine Belegungsgarantie von 80 Prozent der belegungs- und garantiefähigen Plätze.

  1. Bettplatzentgelt und Beherbergungsvertrag

Für jeden belegten Bettplatz wird ein monatliches Bettplatzentgelt auf der Grundlage eines zwischen der AN und den Bewohnerinnen abgeschlossenen schriftlichen Beherbergungsvertrags entrichtet. Das Bettplatzentgelt schulden also ausschließlich nur die Untergebrachten. Das Bettplatzentgelt ist wesentlicher Bestandteil des Angebots und unterliegt einer Deckelung von maximal 800,00 Euro netto (bzw. maximal 952,00 Euro brutto) (näheres siehe A.III.Vergütung).

  1. Zusammenarbeit mit ausgewähltem Träger der freien Wohlfahrtspflege

Gemäß Stadtratsbeschluss 08-14 / V 14141 vom 06.02.2014 soll in allen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe den untergebrachten Personen vor Ort eine entsprechende sozialpäd- agogische Betreuung und Beratung angeboten werden. Aufgrund der besonders vulnerablen Zielgruppe ist es notwendig, dass die Zusammenarbeit zwischen Betreiberpersonal und den Mitarbeiter*innen des Trägers der freien Wohlfahrtspflege reibungslos und konfliktfrei funktioniert.

Die AN verpflichtet sich deshalb zur konstruktiven und kollegialen Zusammenarbeit mit dem Personal des Trägers der freien Wohlfahrtspflege, welcher mit der sozialpädagogischen Betreuung der untergebrachten Frauen und Kinder in dem Objekt beauftragt wurde (sofern die AN nicht mit diesem identisch ist).

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Die in jedem Objekt für die Betreuungs- und Beratungstätigkeit bereitzustellenden Räumlichkeiten sind von der AN an den Träger zu vermieten. Dabei darf der Mietzins eine Höhe von maximal 10,00 Euro/m² (auf Grundlage eines Aufmaßes der Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277-1 der Sozialräume ohne Verkehrsflächen, ohne Mietstaffel und ohne Indexierung, ferner ohne separate Miete für die Stellplätze) monatlicher brutto Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich kalter und warmer Nebenkosten nicht überschreiten.

Für den Fall, dass die AN (bei entsprechender Qualifikation) sowohl die Betriebsführung als auch die sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsarbeit übernimmt, muss nicht zwingend ein Mietvertrag abgeschlossen werden.

  1. Zusammenfassung der Eckdaten

• Leistung Bereitstellung und Betriebsführung von Bettplätzen • Zielgruppe: Wohnungslose Frauen mit Kindern • Unterbringungsform: Flexi-Heim • Größe der Objekte: zwischen 55 und 100 Bettplätzen • Vertragszeitraum:  Beginn: Datum der Zuschlagserteilung  Ende: 31.10.2036 • Leistungszeitraum: 01.12.2026 bzw. 01.01.2027 bis 31.10.2036 • Belegungsgarantie von 80 Prozent • Maximales monatliches Bettplatzentgelt: 800,00 Euro netto bzw. 952,00 Euro brutto • Abschluss von schriftlichen temporären Beherbergungsverträgen • Hohe Anforderungen an Betriebsführung aufgrund besonders vulnerabler Zielgruppe

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II. Leistungen der AN

Von der AN sind die nachfolgend dargestellten Leistungen zu erbringen.

Nach jedem Abschnitt werden die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen zur besseren Übersichtlichkeit erneut in verkürzter Form aufgezählt ( ).

  1. Anforderungen an die Unterkunft

1.1 Anforderungen an die Lage des Flexi-Heims

Aufgrund der besonders vulnerablen Zielgruppe „Wohnungslose Frauen mit Kindern“ und deren besonderer Bedürfnisse müssen nachfolgende Anforderungen an die Lage des angebotenen Flexi-Heims zwingend erfüllt sein:

• Das Objekt muss sich im Stadtgebiet München befinden. • Es muss eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Umkreis von 500 Metern um das Objekt fußläufig auf öffentlichen Fußwegen zu erreichen sein. • Es muss ein Lebensmittelgeschäft im Umkreis von 500 Metern um das Objekt fußläufig auf öffentlichen Fußwegen zu erreichen sein. • Es muss eine Kindertagesstätte im Umkreis von 1.000 Metern um das Objekt fußläufig auf öffentlichen Fußwegen zu erreichen sein. • Grundschule und weiterführende Schulen müssen im Umkreis von 1.500 Metern um das Objekt fußläufig auf öffentlichen Fußwegen zu erreichen sein.

Aufgrund der oben genannten Kriterien ist mit dem Angebot ein „Nachweis der Lage“ einzureichen. Dieser muss kartografische Darstellungen enthalten, aus denen sich die Lage des angebotenen Objekts und die jeweiligen Entfernungen zu den geforderten Orten ergeben.

Einzureichende Unterlagen:

„Nachweis der Lage“ mit Informationen zu:

• Adresse des Objektes • Entfernung zu ÖPNV • Entfernung zu Lebensmittelgeschäft • Entfernung zu Kindertagesstätte • Entfernung zu Schulen

Für die Darlegung aller relevanten Informationen für den „Nachweis der Lage“ können z.B. Screenshots mittels Google Maps, Here WeGo, Mapy.com, etc. vorgelegt werden.

1.2 Anforderungen an die Räumlichkeiten des Flexi-Heims

1.2.1 Allgemeine Vorgaben an das Gebäude und die Außenanlagen

Der Bau muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sein. Neben einer Zentralheizung muss auch eine zentrale Warmwasserversorgung verbaut sein.

Brandschutzrechtliche Vorgaben sind stets einzuhalten.

Daneben gelten zusätzlich folgende Vorgaben: • Glastüren oder Wände/Türen mit Glaselementen sind nicht erwünscht • Die Bewohner*innenzimmer dürfen nicht im Untergeschoss/Keller situiert sein

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• Die Räume dürfen aus hygienischen Gründen nicht mit Teppichen ausgestattet sein • Bei Gebäuden, die älter als zwei Jahre sind, müssen die öffentlichen Bereiche sowie alle Bettplätze barrierefrei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs sein, d.h. ohne das Überwindenmüssen von Stufen/Schwellen erreichbar/nutzbar sein • Bei Neubauten (innerhalb der letzten zwei Jahre erbaut) muss zwingend die Barrierefreiheit nach DIN 18040 der öffentlichen Bereiche und von 20 Prozent der Apartments bestehen. • Es muss ein Fahrstuhl vorhanden sein, welcher alle Teile des Gebäudes barrierefrei im oben genannten Sinne zugänglich macht. • Darüber hinaus muss mindestens ein Apartment uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar sein. Die Situierung und Ausstattung soll aus dem einzureichenden Grundrissplan oder alternativ der Objektbeschreibung hervorgehen. • In der einzureichenden Zimmerliste sind barrierefreie (nach DIN 18040) und rollstuhlgerechte Bettplätze zu kennzeichnen. • Zum Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder muss um das Grundstück eine lückenlose Einfriedung zur Straße sowie zu Nachbargrundstücken hin geschaffen werden. • Zum Schutz der Privatsphäre der Bewohner*innen ist es diesen zu gestatten auf eigene Kosten die Fenster in den Unterbringungszimmern mit nicht dauerhafter Sichtschutzfolie (= Folie, die aufgrund statischer Aufladung ohne Kleber an der Fensterscheibe haftet) vor der Einsicht von außen zu schützen.

Waschraum

Es sind ausreichende Räumlichkeiten zum Wäschewaschen sowie die entsprechenden Geräte (Waschmaschinen und Wäschetrockner) und ausreichend Platz für das Aufhängen von Wäsche für die untergebrachten Personen vorzuhalten:

• mind. 3 Waschmaschinen • mind. 2 Wäschetrockner

Diese Anzahl ist als absolutes Minimum zu verstehen. Zur Aufrechterhaltung sowohl des Hausfriedens als auch einwandfreier hygienischer Zustände wird eine freiwillige Erhöhung der Anzahl der Geräte dringend empfohlen!

Sollten im Objekt rollstuhlgerechte Bettplätze angeboten werden, ist zu beachten, dass auch die Waschräume den jeweiligen Vorgaben für rollstuhlgerechte Nutzung entsprechen müssen.

Für die Benutzung von Waschmaschine und Trockner durch die Bewohner*innen darf kein Entgelt verlangt werden.

Die Wasch- und Trockenräume müssen den Bewohner*innen täglich mindestens von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung stehen. Bei Bedarf können die Öffnungszeiten erweitert werden. In den Räumen muss entsprechend der Ausstattung, insbesondere bei Verwendung von Ablufttrocknern, eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein.

Defekte Geräte sind umgehend zu reparieren oder auszutauschen.

Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze

Es sind ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zur Verfügung zu stellen. Diese sollten nach Möglichkeit überdacht sein und die Fahrräder vor Diebstahl geschützt werden können. Die Anzahl der bereitzustellenden Abstellmöglichkeiten richtet sich nach dem Schlüssel 1:10.

Es soll ausreichend Platz für das Abstellen von Kinderwagen zur Verfügung gestellt werden. Die Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen sollen überdacht, trocken und die Kinderwagen für 8

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die Nutzer*innen an Ständern abschließbar sein. Optional können die Abstellmöglichkeiten beheizbar sein. Die Kinderwagenstellplätze sollen ebenerdig sein bzw. im Keller, wenn sie mit einem Aufzug erreichbar sind.

Alternativ soll es möglich sein, dass die Kinderwagen von den Bewohner*innen ohne Anstrengung mit in die Apartments genommen werden können.

Außenanlagen, Spielplatz und Pkw-Stellplätze

Da es sich bei der Zielgruppe um eine besonders vulnerable Personengruppe handelt, die teilweise Erfahrungen mit Gewalt gemacht hat, soll nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch das Grundstück einen Rückzugsort darstellen, einen sicheren Hafen, den die Frauen und Kinder nur für die nötigsten Erledigungen verlassen müssen, wenn sie dies wünschen.

Deshalb sind innerhalb der Einfriedung mindestens 200 Quadratmeter an Grünfläche oder sonstiger Außenfläche zur Verfügung zu stellen. Die Außenanlagen sind mit entsprechenden Möglichkeiten für ein Entspannen und Zur-Ruhe-Kommen im Grünen auszustatten (Sitzbänke, etc.) und von der AN stets in gepflegtem und einwandfreiem Zustand zu erhalten.

Auf dem zum Objekt gehörenden und sich innerhalb der Umfriedung befindlichen Grundstücks ist ein Kinderspielplatz einzurichten. Für den eingerichteten Kinderspielplatz trägt die AN die Verkehrssicherungspflicht, einschließlich der erforderlichen Wartung durch einen anerkannten Prüfungsdienst. Eine Abschrift des jeweiligen Prüfprotokolls ist der AG auf Anforderung zu übergeben.

Es sind mindestens vier PKW-Stellplätze auf dem Grundstück bereitzustellen.

1.2.2 WLAN

WLAN muss im gesamten Gebäude, auch in den Unterbringungszimmern, ohne Einschränkung des Datenvolumens zur Verfügung gestellt werden. Eine stabile Internetverbindung mit einer symmetrischen Bandbreite von mind. 100 Mbit/s muss jederzeit gewährleistet sein. Die Nutzung des WLANs muss ohne Einschränkungen jederzeit möglich sein.

Kostenbeitrag

Für die Nutzung kann von den Bewohnerinnen ein Kostenbeitrag von maximal 20 Euro monatlich pro Haushalt erhoben werden. Die Abrechnung ist auch wöchentlich möglich. Dieser Kostenbeitrag fällt also nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme an. Eine pauschale Erhebung des Beitrags bei allen Haushalten wird untersagt.

Aktualisierung von Hard- und Software

Ferner ist die WLAN-Hardware in regelmäßigen Abständen dem technologischen Fortschritt anzupassen. Die AN wird veraltete installierte Hardware erneuern. Darüber hinaus sichert die AN die Durchführung von Softwareupdates zur Wahrung der IT-Sicherheit zu, sobald entsprechende Software-Updates zur Verfügung stehen.

Jugendschutz- und Webfilter

Die AN nutzt, nach aktuellem Stand der Technik, einen Jugendschutzfilter, um den Abruf von jugendgefährdenden Inhalten zu verhindern. Der Jugendschutzfilter berücksichtigt die Vorgaben der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien oder vergleichbarer Institutionen in Deutschland. Die AG kann eine Sperrung von Seiten und Diensten verlangen, die dem Jugendschutz zuwiderlaufen. Die AN prüft die Anforderung und setzt die Sperre ggf. um. Weiter wird ein Webfilter verwendet, um die Verletzung von Urheberrechten zu verhindern. Beim Aufruf 9

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solchen Seiten wird die Nutzerin durch einen entsprechenden Hinweis hierauf aufmerksam gemacht.

Datenschutz und Vorlage von Nutzungsbedingungen

Die AN übernimmt mit der Bereitstellung des WLAN-Dienstes auch sämtliche gesetzlichen Anforderungen, welche aus dem Betrieb des WLAN entstehen (z. B. Anforderungen aus dem Telemediengesetz und der aktuellen Rechtsprechung). Darüber hinaus erfüllt die AN die Anforderungen an den Datenschutz für den Betrieb öffentlicher WLAN-Infrastrukturen. Dazu setzt er die Anforderungen um, die sich dazu aus der EU-DSGVO (Datenschutz- Grundverordnung) und dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ergeben.

Die AN muss den Bewohnerinnen Nutzungsbedingungen vorlegen und damit sicherstellen, dass die genannten gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und für die Nutzerin transparent dargestellt werden. Die AN ist außerdem in der Lage, unverzüglich einzelne Nutzer*innen zu sperren, wenn Dritte eine berechtigte Verletzung ihrer Rechte beanspruchen.

Die AN beschränkt die Protokollierung von Daten auf das zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderliche und, im Rahmen der Gesetzgebung, zulässige Maß. Personenbezogene und -beziehbare Daten werden nur in dem vorgenannten Rahmen und nur in den dafür zulässigen Zeiträumen gespeichert. Die AN verpflichtet sich, notwendige technische und organisatorische Maßnahmen, die sich aus der Änderung relevanter gesetzlicher Rahmenbedingungen zum Datenschutz ergeben, während der Laufzeit des Vertrags unentgeltlich umzusetzen.

1.2.3 Gemeinschaftsräume

Aufgrund der besonders vulnerablen Zielgruppe und der Intention, einen „sicheren Hafen“ für die untergebrachten Frauen und Kinder zu schaffen, sind im Flexi-Heim ausreichend große Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die geeignet sind, um dem Bedürfnis nach Gemeinschaft nachzugehen. Zwingend sind mindestens 70 m² an Gemeinschaftsflächen im Gebäudeinneren zur Verfügung zu stellen, vorzugsweise aufgeteilt auf mehrere Räume mit mind. 20 m² und teilweise mit integrierter Küchenzeile.

Die Gemeinschaftsräume sind entsprechend ihres Zwecks, den die AN bestimmen kann, einzurichten (z.B. Sitzecken, Küche, Regal für Bücher- oder Zeitschriftentauschbörse, etc.). Im mit dem Angebot vorzulegenden Raumnutzungskonzept ist die geplante Nutzung der Gemeinschaftsräume darzulegen. Die Einzelheiten zur Nutzung kann die AN in ihrer Hausordnung regeln.

Das in die Gemeinschaftsräume eingebrachte Mobiliar sowie die Räume selbst sind stets in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu erhalten.

1.2.4 Raumbedarf der Bewohner*innen

Für jede Person muss ein individueller Nutzbereich von mindestens 7 m² Nutzungsfläche in einem Apartment zur Verfügung stehen. Als Mindeststandard wird ein Raum mit entsprechender Größe festgeschrieben.

Jedes Apartment muss aus mindestens zwei separaten Zimmern (Schlafraum und Wohnküche) bestehen, welche über eine Verbindungstür miteinander verbunden sind. Je nach Größe der untergebrachten Familie sollte die Einheit nicht nur aus zwei, sondern aus mehreren, durch Zwischentüren verbundene, benachbarte Zimmer bestehen.

Die bereitgestellten Einheiten sollen zwischen zwei und fünf Bettplätzen Raum bieten. Folgende Individualflächen sind in den Unterbringungszimmern (also ggf. auch in zwei oder mehr nebeneinanderliegenden Räumen) zur Verfügung zu stellen: 10

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• für 2-Personenzimmer: mindestens 14 m² • für 3-Personenzimmer: mindestens 21 m² • für 4-Personenzimmer: mindestens 28 m² • für 5-Personenzimmer: mindestens 35 m²

Flure, Balkone, Bad/WC, sonstige Nebenräume (z.B. Abstellkammer) sowie die Grundfläche einer Küchenzeile und nicht nutzbare Flächen im Eingangsbereich (Türnischen/Türöffnungsflächen) bleiben bei der Berechnung der vorgenannten Mindestindividualflächen unberücksichtigt!

Grundausstattung der Unterbringungszimmer

Folgende Grundausstattung der Bewohner*innenzimmer ist zwingend vorgegeben:

• pro Person ein Einzelbett mit den Mindestmaßen 80 cm x 200 cm inklusive Lattenrost und feuerhemmender Matratze; die Betten müssen verschiebbar sein, um die Nutzung als Familienbett zu ermöglichen • der Witterung entsprechende Bettgarnitur (Kissen, Decke, Bettwäsche); bei Mehrbedarf einer untergebrachten Person ist zusätzliche Bettgarnitur bereitzustellen • bei den bereitgestellten Betten für die erwachsenen Frauen sowie für Kinder im Jugendalter darf es sich weder um Schlafsofas noch um Stockbetten handeln; die Schlafgelegenheiten für Kinder können als Stockbetten mit Rausfallschutz ausgestaltet sein • separate Schlafgelegenheit für Babys und Kinder in Form von entsprechenden Kinderbetten • pro Person ein robuster, für Wohnräume geeigneter Stuhl • ein Esstisch mit den Mindestmaßen 80 cm x 80 cm (Höhe ca. 72 cm) für max. 4 Personen eines Haushalts, d.h. ab der fünften Person muss es eine weitere Esstischfläche von mind. 80 cm x 20 cm pro Person geben, usw. • pro Person ein Schrank oder Schrankabteil mit den Mindestmaßen H 180 cm x B 60 cm x T 50 cm oder vergleichbarem Volumen und zur Lagerung von Kleidung und Wertsachen geeigneten Maßen, mit einer ausreichenden Anzahl an Ablagefächern sowie einer Kleiderstange mit einer angemessenen Zahl an Kleiderbügeln. Ein Schrank oder Schrankabteil pro Haushalt muss abschließbar sein. Vorteilhaft ist zusätzlich eine Möglichkeit zur Ablage von Schuhen, möglichst im Eingangsbereich. • Behältnis zur Abfallentsorgung und Reinigungsutensilien (Besen, Handfeger und Kehrschaufeln, Eimer und Lappen). Die Behältnisse dürfen aus Gründen des Brandschutzes nicht aus Kunststoff bestehen • Rauchwarnmelder mit Vandalismusschutz

Die oben genannte Grundausstattung ist zwingend in jeder Nutzeinheit einzuhalten. Sie steht nicht zur Disposition. Das Einbringen zusätzlicher Möbelstücke durch die untergebrachten Personen ist daher mit Ausnahme von Kleinmöbeln und z.B. Fernsehgeräten nicht gestattet. Eine Zuwiderhandlung durch die untergebrachte Person hat die AN in eigener Zuständigkeit zu regeln (Hausrecht).

Das vorgenannte Mobiliar und die vorgenannte Grundausstattung müssen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Nicht funktionstüchtiges oder defektes Mobiliar und Ausstattung sind umgehend von der AN zu reparieren oder zu ersetzen.

Privater Sanitärbereich

Jedes Apartment muss über einen eigenen Sanitärbereich verfügen. Die Sanitäreinrichtungen müssen in einem separaten Nebenraum (Bad/Nasszelle) untergebracht sein, welcher einen angemessenen Bewegungsradius (mindestens 1x1 Meter) aufweist bzw. den gleichzeitigen Aufenthalt von mindestens einem Erwachsenen und einem Kind vor dem Waschbecken

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ermöglicht. Der Zugang zu diesem Nebenraum soll über eine Badtür mit der Standardbreite von mindestens 80 cm erfolgen.

Der Raum ist wie folgt auszustatten:

• 1 Dusche mit einer Grundfläche von mindestens 80 cm x 80 cm; zumindest durch einen Duschvorhang vor Einsicht geschützt • 1 Toilette (Abortsitz) • 1 Waschbecken mit den Mindestmaßen 60 x 40 cm mit Wandspiegel auf Gesichtshöhe • Mindestens zwei Handtuchhalterungen bzw. -aufhängungen: darunter eine neben dem Waschbecken und eine neben der Dusche – Die konkrete Anzahl der Handtuchhalterungen hängt dabei von der Zimmerbelegung ab. D.h. bei einem z.B. 4- köpfigen Haushalt werden mindestens vier Handtuchhalterungen bzw. – aufhängungen benötigt. • Ablagefläche am Waschplatz • 1 Hygieneeimer (aus Gründen des Brandschutzes kein Kunststoff oder andere entzündliche Materialien) • Toilettenpapierhalter neben dem Abortsitz • optional ein oder mehrere Wickelplätze

Für barrierefreie oder rollstuhlgerechte Sanitärbereiche ist entsprechend auf DIN 18040 und insb. DIN 18040-2 zu achten.

Private Kochgelegenheit

Die Kochgelegenheit ist in Form einer Küchenzeile/Wohnküche in jedem Apartment bereitzustellen und mit folgender zwingender Grundausstattung zu versehen:

• abschließbares Fach zur Trockenlagerung von Lebensmitteln und Getränken mit aus- reichendem Volumen (ca. 40 Liter/Person) • Kühlschrank mit ausreichendem Volumen (ca. 20 Liter/Person) und Gefrierfach • Mind. 2 festinstallierte Kochplatten mit Abschaltautomatik (angemessene Zeitdauer) • 1 Spültisch • ausreichende Arbeitsflächen aus feuerfestem Material, oder mobiler Küchenarbeitstisch mit arretierbaren Lenkrollen • 1 festinstallierter Backofen mit Abschaltautomatik (angemessene Zeitdauer) • Mülleimer (ohne Kunststoff oder andere entzündliche Materialien)

Die Be- und Entlüftung hat entweder direkt über Fenster oder mittels Zwangslüftung zu erfolgen. Zusätzlich werden Rezirkulationshauben oder andere Lüftungen empfohlen.

Für rollstuhlgerechte Küchenzeilen ist entsprechend auf DIN 18040 und insb. DIN 18040-2 zu achten.

Zimmerschlüssel und Zimmernummerierung

Die Unterbringungszimmer müssen über eine codierte Türschließung abschließbar sein. Hierzu ist jedem Haushalt eine dazugehörige Chipkarte auszuhändigen. Pro ausgehändigter Chipkarte darf eine Kaution von maximal 30 Euro von den untergebrachten Personen verlangt werden.

Die Zimmer müssen außen an den Zimmertüren oder direkt neben den Zimmertüren gut erkennbar mit vierstelligen Zimmernummern entsprechend dem Muster Zimmerliste (Anlage 8) beschriftet werden.

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Hinweis zur Zimmerliste: In der einzureichenden Zimmerliste sind auch die Bettplatzentgelte pro Bettplatz und Unterbringungseinheit anzugeben. Hierbei muss beachtet werden, dass für alle Bettplätze das gleiche Entgelt erhoben werden kann, d.h. es ist nicht möglich unterschiedliche Preise für Bettplätze anzugeben, etwa weil es sich um einen rollstuhlgerechten Bettplatz oder einen Bettplatz für ein Kind handelt.

1.2.5 Raumbedarf der Betriebsführung

Da die Betriebsführung in den Händen der AN liegt, unterliegt es grundsätzlich der freien Entscheidung der AN, welche Räumlichkeiten dem Betriebsführungspersonal zur Verfügung gestellt werden.

Zwingend vorgeschrieben sind jedoch: • ein Leitungsbüro für die Person desder Einrichtungsleiterin mit einem EDV- Anschluss. • Die Einrichtung eines weiteren Büros für das Haus- und Servicepersonal sowie einer Hausmeisterwerkstatt ist sinnvoll. • Für den kontinuierlichen Ersatz von Inventar und Verbrauchsmaterial des Flexi-Heims sind ausreichende Lagerräume mindestens für Bettwäsche, Hygieneartikel und Putzmittel zu schaffen. Die Lagerung liegt in der Verantwortung der AN. Die Bettwäsche und die Matratzen müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein und vor Feuchtigkeit und Staub geschützt werden.

Schleuse (Pfortenbereich)

Aufgrund der besonders vulnerablen Zielgruppe werden neben der lückenlosen Umfriedung des Grundstückes auch an die Sicherung des Zugangs zum Gebäude hohe Anforderungen gestellt. Der Pfortenbereich ist derart auszugestalten, dass der Zutritt zum Gebäude ausnahmslos über eine rund-um-die-Uhr bewachte Schleuse möglich ist. Das bedeutet, dass durch zwei Eingangstüren mit Zwischenraum der Zutritt jeder Person zum Gebäude überwacht werden kann. Das Öffnen der Schleusentüren obliegt exklusiv dem Sicherheitspersonal an der Pforte, d.h. den Bewohner*innen wird kein Haustürschlüssel ausgehändigt.

1.2.6 Raumbedarf der sozialpädagogischen Betreuung

Für die sozialpädagogische Betreuung der untergebrachten Frauen und ihrer Kinder sind ausreichend Büroarbeitsplätze, Beratungsräume, Kinderbetreuungsräume mit Kindertoiletten, Besprechungsräume sowie ein Pausenraum mit Teeküche und Personaltoiletten zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl und Größe der einzelnen Räumlichkeiten muss die folgenden Mindestvorgaben erfüllen:

AnzahlRaum/FunktionGröße
3Arbeitsplätze Sozialdienst und Kinder- und Jugendbetreuung in Einzel- oder DoppelbürosGrößenvorgaben gemäß ArbStättV
1 bis 2Toiletten
1Besprechungsraum/PausenraumMindestens 20 m² Mit Teeküche
1Kinderbetreuungsraum (vorzugsweise mit Kindertoiletten)Mind. 30 m²

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Es ist möglich, dass sich die Personalstämme der AN und des Trägers der freien Wohlfahrtspflege den Besprechungsraum/Pausenraum mit Teeküche sowie die Personaltoiletten teilen. In diesem Fall hat die AN für eine sinnvolle Ausstattung der Räumlichkeiten zu sorgen und einen stets sauberen und einwandfreien Zustand sicherzustellen. Die gemeinsame Nutzung sollte außerdem schriftlich geregelt werden, um dafür zu sorgen, dass diese Räume allen Mitarbeiter*innen gleichberechtigt zur Verfügung stehen.

Grundausstattung der Arbeitsplätze

Die Grundausstattung muss die Standards für Arbeitsplätze sowie die geltenden gesetzlichen Regelungen einhalten. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihre Anlagen regeln die Grundanforderungen an den Arbeitsplatz. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) führen diese Anforderungen detaillierter aus. Die Vorgaben der ArbStättV i.V.m. den ASR sind zwingend einzuhalten.

Für die Berechnung der erforderlichen Flächen pro Arbeitsplatz gelten die gleichen Anfor- derungen wie bei den Räumlichkeiten für die Bewohner*innen. Eine ausreichende Belüftung und Belichtung muss gewährleistet sein, auf die ASR A 1.6, ASR A 3.5 sowie ASR A 3.6 wird speziell hingewiesen.

Bei Neubauten sollten die Räumlichkeiten für die sozialpädagogische Betreuung barrierefrei gestaltet werden (vgl. ASR V 3a.2, § 3a Abs. 2 ArbStättV).

Die Büros sollen nach Möglichkeit in einer Flucht mit dem Büro der Hausverwaltung und in keinem Durchgangsbereich der Bewohner*innen zu deren Zimmern gelegen sein. Aus Sicherheitsgründen müssen aus den Büros direkte Fluchtwege und ein zweiter Fluchtweg über Verbindungstüren zu den Nachbarbüros vorhanden sein.

Für die Ausstattung der Arbeitsplätze sowie auch aller anderen exklusiv vom Personal des Trägers der freien Wohlfahrtspflege genutzten Räumlichkeiten mit Mobiliar und EDV-Equipment ist der ausgewählte Träger selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Instandhaltung des durch den Träger eingebrachten Inventars.

Netzwerkanschlüsse

Die AN hat die Anbindung der Arbeitsplätze an das Netzwerk mit Glasfaser baulich zu ermöglichen und die Inhouseverkabelung vorzunehmen. Pro Arbeitsplatz müssen mindestens vier Netzwerkanschlüsse sowie jeweils ein Telefon- und PC-Anschluss eingerichtet werden. Leerrohre sind nicht ausreichend. Im Kinderbetreuungsraum müssen ebenfalls mindestens vier Netzwerkanschlüsse sowie jeweils ein Telefon- und EDV-Anschluss eingerichtet werden. Lehrrohre sind auch hier nicht ausreichend.

Verschattung

Hinsichtlich einer eventuell notwendigen Verschattung von Büros und/oder Betreuungsräumen wird zusätzlich auf die Veröffentlichung der DGUV 215-444 (Sonnenschutz im Büro) verwiesen, die die Anforderungen an die Verschattung näher ausführen. Die Anwendung der DGUV 215- 444 wird verpflichtend vorgeschrieben.

Türschlösser

Die Bürotüren sollen über Türspione und müssen über Türklinken verfügen. Des Weiteren müssen alle Türen über ein einheitliches Türschloss verfügen. Die Anzahl der dafür bereitzustellenden Chipkarten richtet sich nach der Anzahl der Räumlichkeiten bzw. der Anzahl 14

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der vorhandenen Arbeitsplätze, je nachdem welche in größerer Zahl vorhanden sind, plus eine Ersatz-Chipkarte.

Vermietung

Über die oben genannten Räumlichkeiten, welche exklusiv vom Träger der freien Wohlfahrtspflege genutzt werden (also Besprechungsraum/Pausenraum und Personaltoiletten nur bei nicht gemeinsamer Nutzung), ist zwischen der AN und dem ausgewählten Träger ein Mietvertrag zu schließen. Dabei darf der Mietzins eine Höhe von maximal 10,00 Euro/m² (auf Grundlage eines Aufmaßes der Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277-1 der Sozialräume ohne Verkehrsflächen, ohne Mietstaffel und ohne Indexierung, ferner ohne separate Miete für die Stellplätze) monatlicher brutto Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich kalter und warmer Nebenkosten nicht überschreiten.

Bezüglich Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, welche exklusiv vom Träger der freien Wohlfahrtspflege genutzt werden, sind zwischen der AN und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege entsprechende Regelungen im Mietvertrag zu treffen.

Vorstehende Ausführungen zur Vermietung der Betreuungsräume gelten dann nicht, wenn Betriebsführung und Betreuung aus einer Hand stammen, d.h. die AN im Rahmen des entsprechenden Verfahrens für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit in dem betreffenden Objekt ausgewählt wird.

Einzureichende Unterlagen:

Zimmerliste, 4-stellig nummeriert, mit Quadratmeterangaben und Bettplatzpreis DIN-bemaßte Grundrisspläne aller Stockwerke im Maßstab 1:200 oder größer mit folgenden Informationen: • Anzahl, Größe, Kapazität und Ausstattung der Unterbringungszimmer • Beschriftung jedes Raumes mit der zugehörigen vierstelligen Raumnummer analog zur Nummerierung in der Zimmerliste • Detaillierte Darstellung der Situierung und Ausstattung der Kochgelegenheiten • Detaillierte Darstellung der Situierung und Ausstattung der Sanitäranlagen • Darstellung der Gemeinschaftsräume und ihrer Ausstattung • Detaillierte Darstellung des Waschraums/der Waschräume mit Situierung und Anzahl der Anschlüsse für Waschmaschinen und Trockner • Darstellung der Räumlichkeiten für die Betriebsführung und der Pforte • Darstellung der Räumlichkeiten für die sozialpädagogische Betreuung DIN-bemaßter Grundrissplan des Erdgeschosses mit Freiflächen und Erschließung mit folgenden Informationen: • zielgruppenspezifische Angebote, wie z.B. Spielplatz, Sportmöglichkeiten • allgemeine Gestaltung der Freiflächen (Sitzgelegenheiten im Außenbereich, Raucherbereiche) • Anzahl und Situierung der Pkw-Stellplätze • Situierung der Fahrradstellplätze Schnitt (Maßstab 1:200 oder größer) Beschreibung der Verschattung, Belüftung, Heizung, Sanitäranlagen, Verkabelung, Barrierefreiheit, des Schließsystems und des WLANs Falls die Darstellung der Ausstattung der Unterbringungszimmer, Gemeinschaftsräume, Büros, Freiflächen etc. in den Plänen selbst nicht möglich ist, kann die Ausstattung auch in einem separaten Dokument beschrieben werden.

Die hier aufgezählten einzureichenden Unterlagen ergeben in ihrer Summe das Raumnutzungskonzept. Die Darstellung wird in ihrer Gesamtheit bei der Angebotsbewertung entsprechend bepunktet (siehe Wertungskriterien).

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1.3 Erhalt der vertraglichen oder verkehrsüblichen Beschaffenheit

Die AN verpflichtet sich, die nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung einschließlich aller mit dem Angebot eingereichten Anlagen und Unterlagen vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und, soweit Beschaffenheiten nicht vereinbart sind, die für den Verwendungszweck geeignete und erforderliche sowie verkehrsübliche Beschaffenheit des Gebäudes einschließlich aller Zimmer und der Außenanlagen sowie des Betriebs für die gesamte Laufzeit herzustellen und aufrecht zu erhalten.

Insbesondere hat die AN den Betrieb stets in einem diesen Beschaffenheiten und allen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechenden einwandfreien Zustand zu halten und hierfür alle erforderlichen baulichen Maßnahmen (z.B. Brandschutz) und Maßnahmen des ordnungsgemäßen Gebäudeunterhalts (z.B. Schönheitsreparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) unverzüglich durchzuführen. Während der Vertragslaufzeit sollen sämtliche Wände und Decken des Flexi-Heims in der Regel alle zwei Jahre frisch gestrichen werden; der konkrete Bedarf richtet sich nach dem Zustand im Einzelfall. Auch hinsichtlich der Außenfassade und aller anderen von außen wahrnehmbarer Gebäude- und Grundstücksteile ist stets ein ansprechendes Erscheinungsbild aufrecht zu erhalten.

85% belegungsbereiter Betriebszustand

Im Rahmen der Betriebsführung ist die AN verpflichtet, jederzeit einen vertragsgemäßen belegungsbereiten Zustand von mindestens 85 % der Bettplätze sicherzustellen. Unterschreitungen dieser Verfügbarkeit sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG, die diese nur aus objektiv wichtigem Grund erteilen muss, zulässig. Auch darüber hinaus ist die AN zur Einhaltung der Qualitätsmaßnahmen gemäß den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) verpflichtet.

Vorhersehbare bauliche Maßnahmen und vorhersehbare Maßnahmen des ordnungsgemäßen Gebäudebetriebs sind entsprechend zu planen. Über erforderlich werdende außerplanmäßige Maßnahmen hat die AN die AG unverzüglich zu informieren.

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme des Betriebs

Neben dem Vorliegen eines aktuellen Handelsregisterauszugs der AN (siehe B.I. Handelsregisterauszug) und dem Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung (siehe B.II. Betriebshaftpflichtversicherung) müssen vor Betriebsbeginn folgende Nachweise vorgelegt, Aufgaben erfüllt und Handlungen vorgenommen worden sein:

2.1 Nachweis der Verfügbarkeit

Die AN wird sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Gestattungen und Erlaubnisse, die für die Errichtung, die Inbetriebnahme, die dauerhafte Unterhaltung und den dauerhaften Betrieb des Flexi-Heims über die gesamte Vertragsdauer erforderlich sind, auf eigene Kosten und eigenes Risiko einholen. Zudem wird die AN sie aufrechterhalten und der AG unverzüglich Abschriften hiervon übergeben sowie auf Aufforderung den Fortbestand nachweisen.

Die AN hat einen Nachweis darüber, dass sie entweder über ein bereits eingerichtetes geeignetes Flexi-Heim oder über ein Objekt zur kurzfristigen Einrichtung eines geeigneten Flexi- Heims verfügt, mit dem Angebot einzureichen. Bei diesem Nachweis der Verfügbarkeit kann es sich um folgende Nachweise handeln:

• Nachweis der Verfügbarkeit aufgrund eines dinglichen Rechts (Eigentum, Erbbaurecht o.ä.); dieser kann erbracht werden durch: 16

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a) Nachweis über das Eigentum durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs

oder

b) Nachweis über ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht mit einer Vertragsdauer mindestens über die gesamte Laufzeit dieses Auftrags über ein geeignetes Grundstück durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs sowie der dem Nutzungsrecht zugrundeliegenden Urkunde (z.B. Erbbaurechtsvertrag)

• Nachweis der Verfügbarkeit aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts; dieser kann erbracht werden durch:

a) Vorlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung der AN mit demder Eigentümerin oder dem*der nachgewiesen Verfügungsberechtigen, mit einer Vertragsdauer mindestens über die gesamte Laufzeit dieses Auftrags, wie beispielsweise einen Miet- oder Pachtvertrag, oder einen verbindlichen Vorvertrag hierzu

und

b) Vorlage des betroffenen Grundbuchauszugs

Sollte sich das Angebot auf ein Objekt beziehen, dass im Rahmen des kommunalen Förderprogramms der Landeshauptstadt München für Flexi-Heime errichtet wurde, muss nachgewiesen werden, dass die zugrundeliegenden Förderrichtlinien über die gesamte Vertragslaufzeit eingehalten werden. Hierzu ist mit dem Angebot eine entsprechende Eigenerklärung einzureichen. Im Falle eines Nutzungsrechts aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Mietvertrag auch deshalb einzureichen, um die Einhaltung der aufgrund der kommunalen Bauförderung gedeckelten Miete überprüfbar zu machen.

2.2 Nachweis der Zulässigkeit

Zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen muss die AN nachweisen, dass die Unterbringung Wohnungsloser auf dem Grundstück zivilrechtlich auf Basis des dargestellten Rechtes zulässig ist. Der Nachweis der baulichen Zulässigkeit ist in Form einer Baugenehmigung, aus der hervorgeht, dass das Objekt für die Unterbringung Wohnungsloser im ausschreibungsgegenständlichen Umfang planungsrechtlich und baurechtlich zulässig ist, von der AN mit dem Angebot einzureichen.

Einzureichende Unterlagen:

Nachweis der Verfügbarkeit des Objektes Nachweis der baulichen Zulässigkeit Ggf. Eigenerklärung zur Einhaltung der Förderrichtlinien

2.3 Betriebsbereite, mangelfreie Errichtung des Flexi-Heims

„Errichtung“ im Sinne dieser Leistungsbeschreibung bedeutet die vertragskonforme Herstellung des Flexi-Heims durch die AN, unabhängig davon, ob hierfür Bauleistungen erforderlich sind und welcher Art und welchen Umfangs diese sind. Erfasst werden von dem Begriff also neben Neubauten, Erweiterungsbauten und Umbauten auch bloße Umnutzungen sowie Fortführungen bisheriger Nutzungen bei Bestandsbauten.

Die AN schuldet die betriebsbereite, mangelfreie Errichtung des angebotenen Flexi-Heims nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung einschließlich der mit dem Angebot eingereichten

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Anlagen und Unterlagen bis zum 01.12.2026 bzw. 01.01.2027 (Beginn des Leistungszeitraums).

2.4 Einhaltung des Leistungsbeginns

Die AN ist verpflichtet, der AG unverzüglich nach Zuschlagserteilung schriftlich zu bestätigen, dass der Leistungsbeginn am 01.12.2026 bzw. 01.01.2027 eingehalten wird. Eventuelle Verzögerungen sind der AG unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen und ein neuer, realistisch angesetzter Ersatztermin für die Inbetriebnahme festzulegen. Eine nicht fristgerechte Benachrichtigung über Verzögerungen kann zur Geltendmachung von Vertragsstrafen gemäß Abschnitt IXVIII führen.

Bei Bestandsgebäuden beinhaltet die betriebsbereite, mangelfreie Errichtung die Durchführung aller notwendigen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten vor Betriebsbeginn. Dazu zählt auch, dass alle Wände und Decken des Objektes frisch gestrichen sein müssen, außer der letzte Anstrich liegt weniger als ein Jahr zurück und die Wände weisen kaum Verschmutzungen auf. Sollten in dem Objekt Schäden an Fußböden, Fenstern, Türen, Beleuchtung, Verdunkelung, Sanitäranlagen oder Kücheneinrichtung vorhanden sein, müssen diese vor Betriebsbeginn behoben werden.

2.5 Aufforderung zur Abnahme vor Leistungsbeginn

Zur Überprüfung, ob das Objekt (Neubau oder Bestandsgebäude) für den bei Leistungs- und damit Betriebsbeginn in einem für die angebotene Dienstleistung einwandfreien und ansprechenden Zustand ist, hat die AN der AG die fertiggestellte, betriebsbereite Errichtung des Flexi-Heimes schriftlich anzuzeigen und die AG unverzüglich zur Abnahme der angebotenen betriebsbereiten Bettplätze in dem Objekt aufzufordern. Die Abnahme der AG erfolgt, sofern keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen. Der Betriebsbeginn unterliegt dem Vorbehalt einer positiven Abnahme des Objektes. Die Abnahme der betriebsbereiten Bettplätze in dem Objekt wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten und von der AG und der AN unterzeichnet. Klargestellt wird, dass es sich hier nicht um eine Abnahme nach § 640 BGB handelt, sondern diese ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wird, die ordnungsgemäße Bereitstellung der angebotenen Dienstleistung Bettplätze für wohnungslose Frauen mit Kindern im Sinne dieser Leistungsbeschreibung festzustellen.

Falls die Abnahme erfolglos verlaufen sollte, weil noch wesentliche Mängel vorhanden sind oder weil infolge der Kumulation zahlreicher Mängel eine Unterbringung von Wohnungslosen nicht befürwortet werden kann, kann der Betrieb und damit die Belegung der Bettplätze nicht wie geplant am 01.12.2026 bzw. 01.01.2027 beginnen, sondern verschiebt sich, bis die Mängel zufriedenstellend behoben wurden und eine erfolgreiche Abnahme durchgeführt wurde. Dadurch etwaig verloren gehende Abrechnungsmonate können nicht am Ende der Vertragslaufzeit „angehängt“ werden.

  1. Anforderungen an die Betriebsführung

Die AN hat im Rahmen ihrer Aufgaben für einen geordneten Betrieb im Flexi-Heim zu sorgen. Dazu gehören u.a. die Übernahme des Bettplatzmanagements, der Vollzug von Aufnahmen sowie Auszugsmeldungen sowie die Sicherstellung hygienisch einwandfreier und ungezieferfreier Zustände und der Sicherheit aller Personen im Betrieb.

Die einzelnen Leistungspflichten der AN hinsichtlich der Betriebsführung sind in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) detailliert geschildert. Formulare, Verfahren und Abläufe, die darin festgelegt sind, sind von der AN verpflichtend anzuwenden. Diese können durch die AG bei Bedarf nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einseitig angepasst werden.

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Entsprechende Änderungen werden nach schriftlicher Mitteilung und Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, deren Dauer ebenfalls durch die AG festgelegt wird, wirksam. Bei der Bemessung der Übergangsfrist sind einerseits die Dringlichkeit der jeweiligen Anpassung, und andererseits die auf Seiten der AN erforderlichen Vorkehrungen angemessen zu berücksichtigen.

Im Rahmen des mit dem Angebot einzureichenden Betriebsführungskonzeptes hat derdie Bieterin darzustellen, auf welche Weise er*sie die einzelnen im folgenden beschriebenen Aufgaben sowie jene, die in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) näher beschrieben sind, ausführen wird.

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Qualitätsstandards

Die AN und etwaige Unterauftragnehmer*innen müssen alle für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

Zudem wird von der AG ein besonderes Augenmerk daraufgelegt, dass alle Sozialvorschriften und Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften (dazu gehören auch die jeweils gültigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln) und insbesondere alle gesetzlichen und tariflichen Lohnvorschriften unbedingt eingehalten werden. Dies gilt auch für alle Unterauftragnehmerinnen.

Die AN hat selbstständig für die Einhaltung der Qualitätsstandards, die sich aus der Funktion des Betriebs und den Vergabeunterlagen ergeben, zu sorgen. Die AN hat die sich aus der Beschwerdesachbearbeitung der AG ergebenden Anforderungen zu erfüllen.

Die AG kann die Einhaltung der von ihr im Rahmen der Vergabeunterlagen vorgegebenen Qualitätskriterien überprüfen.

Die AN hat bei den Begehungen durch die AG eventuell festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen.

Es werden regelmäßig Dienstbesprechungen zwischen der AG und der AN abgehalten.

3.1.2 Sicherheit und Wohlergehen der Bewohner*innen

Die AN hat die geeigneten und erforderlichen Rahmenbedingungen für die Sicherheit der Bewohner*innen zu schaffen und während der Laufzeit der Belegung ununterbrochen aufrecht zu erhalten.

Sicherstellung eines konfliktfreien Miteinanders

Der Zutritt Unbefugter zum Betrieb ist zu unterbinden.

Nach Bedarf hat die AN auf eigene Kosten geeignete Sicherheitsdienste einzusetzen oder andere geeignete und den Bewohnerinnen zumutbare Maßnahmen für ein konfliktfreies Miteinander aller Bewohnerinnen zu ergreifen.

Verkehrssicherungspflicht

Ferner trägt die AN für das gesamte Flexi-Heim einschließlich der Zimmer, der Gemeinschaftsräume und der Außenanlagen nebst Verkehrs- und Wegeflächen die alleinige Verkehrssicherungspflicht.

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Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass auch körperlich eingeschränkte Personen dem Flexi-Heim zugewiesen werden. Im Brandfall sind diese zu evakuieren (Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096).

Menschenwürde, Kinderschutz und Deeskalation

Bei der Unterbringung werden die Würde und Persönlichkeit der Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, sexuellen Orientierung, sozialer Stellung, ihrem Geschlecht und Alter geachtet. Besonderes Augenmerk ist stets auf den Schutz des physischen und psychischen Wohlergehens der untergebrachten Kinder zu legen.

Ein respektvoller Umgang ist durch die AN sicher zu stellen.

Gewalt ist in keiner Form zu akzeptieren.

Die Privatsphäre der Unterzubringenden ist im Rahmen der ordentlichen Betriebsführung zu respektieren.

Im Fall von Beobachtung von Gewaltanwendung ist dagegen aktiv vorzugehen und die AG zu informieren (siehe für Einzelheiten u.a. auch die Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit, Anlage 7).

Hausleitung und Personal sind zu einem ruhigen, deeskalierenden Verhalten verpflichtet.

Einhaltung rechtlicher Anforderungen

Die AN ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Anforderungen (insbesondere Brandschutz und Infektionsschutz) einzuhalten.

3.1.3 Reinigung und Aufrechterhaltung hygienisch einwandfreier Zustände

Die AN hat für den einwandfreien hygienischen und ungezieferfreien Zustand des gesamten Objektes einschließlich der Bewohnerzimmer zu sorgen. Die Mindestanforderungen an die regelmäßige Reinigung sowie die Zimmerreinigung bei Nutzer*innenwechsel durch die AN bzw. ggf. eines mit der Reinigung beauftragten Unterauftragnehmers sind in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) detailliert aufgelistet.

3.1.4 Zusammenarbeit mit städtischem Personal

Die AN verpflichtet sich beziehungsweise ihr Personal zur konstruktiven Zusammenarbeit mit allen beteiligten städtischen Dienststellen und den von der AG als beauftragt benannten Personen. Die diesbezüglichen Regelungen in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) sind zu beachten.

Eine Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Tätigen und deren Zutritt zu dem Flexi-Heim darf hingegen nur nach vorheriger Abstimmung mit der AG erfolgen bzw. gewährt werden.

Den Dienstkräften der Stadtverwaltung und den Dienstkräften der von Seiten der AG als beauftragt benannten Personen, ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zutritt zu dem Flexi- Heim und den einzelnen Räumlichkeiten zu verschaffen.

3.1.5 Zusammenarbeit mit dem Träger der freien Wohlfahrtspflege

Für den Fall, dass die AN neben der Betriebsführung nicht ebenfalls mit den Beratungs- und Betreuungsaufgaben in dem Objekt betraut wird, da sie entweder nicht die entsprechende Qualifikation aufweist und von der AG nicht für das konkrete Objekt ausgewählt werden sollte, verpflichtet sich die AN beziehungsweise ihr Personal zur konstruktiven Zusammenarbeit mit 20

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dem Träger der freien Wohlfahrtspflege. Hierzu dienen in regelmäßigem Abstand durchzuführende gemeinsame Besprechungen. Den Mitarbeiter*innen des Sozialdienstes ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zutritt zu dem Flexi-Heim und den einzelnen Räum- lichkeiten zu verschaffen.

Hinsichtlich der exklusiv vom Personal des Trägers der freien Wohlfahrtspflege genutzten Räumlichkeiten, verpflichtet sich die AN dazu, noch vor Betriebsbeginn bzw. innerhalb eines Monats nach Betriebsbeginn mit dem durch die AG ausgewählten Sozialdienst einen Mietvertrag über eben diese Räumlichkeiten abzuschließen, es sei denn die AN wurde mittels Auswahlverfahren selbst mit der Beratungs- und Betreuungsaufgabe in diesem Objekt betraut. Wichtige Regelungsinhalte des Untermietvertrags sind neben dem Mietzins die Reinigung und Instandhaltung der durch den Träger der freien Wohlfahrtspflege genutzten Räumlichkeiten sowie Nutzungsbedingungen hinsichtlich der ggf. gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, wie z.B. des Sozialraums mit Teeküche und der Personaltoiletten.

Der Mietzins darf eine Höhe von maximal 10,00 Euro/m² (auf Grundlage eines Aufmaßes der Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277-1 der Sozialräume ohne Verkehrsflächen, ohne Mietstaffel und ohne Indexierung, ferner ohne separate Miete für die Stellplätze) monatlicher brutto Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich kalter und warmer Nebenkosten nicht überschreiten.

3.2 Anforderungen an das eingesetzte Personal

3.2.1 Anforderungen an Einrichtungsleitung und Stellvertretung

Die AN stellt für die Vertragslaufzeit eine namentlich benannte Kontaktperson, die als feste Ansprechperson zwischen der AG und dem Flexi-Heim fungiert, sowie eine Stellvertretung.

Ändert sich die Ansprechperson während der Vertragslaufzeit dauerhaft, wird dies der AG schriftlich mitgeteilt.

Derdie Einrichtungsleiterin muss über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium im sozialen Bereich verfügen. Er*sie sowie die Stellvertretung müssen den Anforderungen geistig und körperlich gewachsen sein und ausgeprägte soziale und interkulturelle Kompetenz vorweisen.

Des Weiteren müssen sie gute Deutschkenntnisse (mindestens B2) in Wort und Schrift sowie grundlegende Englischkenntnisse (mindestens A2) vorweisen und bei Aufforderung durch die AG nachweisen. Darüberhinausgehende Sprachkenntnisse in z.B. Französisch, Arabisch, Rumänisch oder Bulgarisch sind von Vorteil.

Anwesenheitszeiten

Folgende Aufgabenbereiche sind in den angegebenen Mindestzeiten mit für die jeweilige Aufgabe qualifiziertem Personal mindestens abzudecken:

• Zugangskontrolle zum Gebäude durch eine 24-Stunden-Pforte an sieben Tagen in der Woche • Aufnahme von neuen Bewohnerinnen zu folgenden Zeiten:  Montags, Mittwochs und Freitags: 10.00 – 16.00 Uhr  Dienstags und Donnerstags: 14.00 – 18.00 Uhr • Qualifizierter Ansprechpartnerin für Mitarbeitende der AG, des Trägers der freien Wohlfahrtspflege und für die Bewohnerinnen

Außerhalb der vorgenannten Zeiten muss die zumindest telefonische Verfügbarkeit von verantwortlichen Personen täglich, das heißt auch an Wochenenden und Feiertagen, rund-um- die-Uhr sichergestellt sein, damit alle erforderlichen Maßnahmen für einen geordneten und 21

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sicheren Betrieb gewährleistet werden können. Dazu muss gut sichtbar im Objekt in unmittelbarer Nähe zur Pforte, zum Eingang oder zum Betreiberbüro ein Aushang mit einer Übersicht zu Personen, Uhrzeiten und Telefonnummern angebracht werden.

Ob die erforderlichen Hausmeister- und Reinigungstätigkeiten von eigenem Personal oder durch beauftragte Firmen übernommen werden, steht im Ermessen der AN. Bei entsprechender Beauftragung sind die Vorgaben zu Unterauftragnehmerleistungen (siehe Punkt B.IV Anforderungen an nachträglich eingesetzte Unterauftragnehmer*innen) zu beachten sowie Anlage 5 (Verzeichnis und Eignungserklärung Unterauftragnehmerleistungen) auszufüllen.

3.2.2 Anforderungen an alle Mitarbeiter*innen

Die AN setzt zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen fachkundiges und zuverlässiges Personal unter Beachtung aller gesetzlichen und vertraglich zugesicherten Anforderungen und Vorschriften ein.

Erweitertes Führungszeugnis

Zudem muss ein einwandfreier Leumund durch ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG für sämtliches in der Einrichtung eingesetztes Personal nachgewiesen werden. Die erweiterten Führungszeugnisse des eingesetzten Personals sind der AG spätestens zu Betriebsbeginn zur Einsichtnahme vorzulegen und dürfen zu diesem Zeitpunkt maximal zwei Monate alt sein. Nach einer etwaigen Eintragung ist der AG unverzüglich ein aktualisiertes Führungszeugnis zu übersenden.

Die AG kann nach billigem Ermessen verlangen, dass Personal, für das durch die AN kein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorgelegt wird oder bei dem Eintragungen im Führungszeugnis enthalten sind, ausgetauscht wird.

Die AN verpflichtet sich, keine Person einzusetzen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Abs.3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.

Personalstamm und aktuelle Personaleinsatzliste

Es muss für den Betrieb von der AN ein fester Personalstamm gebildet werden, der namentlich der AG gegenüber benannt wird. Dazu ist im Rahmen des Betriebsführungskonzeptes ein Personaleinsatzplan mit dem Angebot einzureichen, welcher bei jeder Änderung zu aktualisieren und innerhalb von fünf Werktagen der AG zuzusenden ist.

Die AG ist berechtigt, aus sachlichen Gründen den Austausch einzelner Mitarbeiterinnen zu verlangen. Der Personalaustausch kann nur durch Mitarbeiterinnen mit mindestens gleicher Qualifikation erfolgen.

Das für das Flexi-Heim erforderliche Personal muss der AN ab dem Zeitpunkt der Freigabe des betriebsbereiten Flexi-Heims durch die AG zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an das Personal gemäß dieser Leistungsbeschreibung und der Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) sind zu beachten.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen an das eingesetzte Personal hat die AN die betreffenden Mitarbeiter*innen auf Anforderung der AG unverzüglich auszutauschen.

Alle gesetzlichen Vorschriften, Vorgaben der Berufsgenossenschaft (insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften) und behördliche Auflagen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für die AG (z.B. hinsichtlich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes) müssen durch die AN vollumfänglich eingehalten werden. 22

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Die Aufrechterhaltung des Betriebs unter den oben genannten Vorschriften muss auch in einer Notsituation gewährleistet sein.

Verbot der Beschäftigung von Bewohner*innen

Eine Anstellung, Beschäftigung als freie Mitarbeiterinnen oder Mini-Jobberinnen oder ähnliches von Bewohnerinnen des Flexi-Heims oder eine sonstige Übertragung von vertragsgegenständlichen Leistungen und Aufgaben der AN auf Bewohnerinnen oder deren Beteiligung daran ist nicht zulässig (ausgenommen sind freiwillige Beteiligungen der Bewohner*innen an der Reinigung ihrer eigenen Zimmer).

Dienst- bzw. Firmenausweis

Sämtliche von der AN im Flexi-Heim eingesetzte Mitarbeiterinnen haben vor Ort einen Dienst- bzw. Firmenausweis gut sichtbar zu tragen. Sollte eine Mitarbeiterin einemeiner Unterauftragnehmerin zuzuordnen sein (siehe Einschränkungen unter Punkt B.V.), so muss dies zwingend aus dem Dienst- bzw. Firmenausweis deutlich werden. Aus dem Dienst- bzw. Firmenausweis muss mindestens der Name der AN (ggf. desder Unterauftragnehmerin) und der Name desder jeweiligen Mitarbeiterin mit Lichtbild hervorgehen. Der Dienst- bzw. Firmenausweis gilt nur in Verbindung mit einem Personal- oder Reisepass. Auf Verlangen der AG muss sich derdie Mitarbeiter*in jederzeit ausweisen können.

Die Zusammenarbeit der AN mit anderen Dienstleister*innen der AG inklusive externer Firmen muss gewährleistet sein und orientiert sich an den betrieblichen Interessen und den vereinbarten Kooperationsregeln. Bei fortwährender Uneinigkeit ist die AG hinzuzuziehen.

Einzureichende Unterlagen:

Betriebsführungskonzept

Im Rahmen des mit dem Angebot einzureichenden Betriebsführungskonzeptes hat die AN auf folgende Themengebiete einzugehen: • Allgemeine Betriebsführung • Personaleinsatzplan • Qualifikationen, Einweisung und Weiterbildung des eingesetzten Personals • Konzept für die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst

Mit Zuschlag wird das Betriebsführungskonzept Vertragsbestandteil. An die im Betriebsführungskonzept gemachten Angaben hat sich die AN während der gesamten Vertragslaufzeit zu halten.

Das Betriebsführungskonzept unterliegt bei der Angebotsbewertung einer entsprechenden Bepunktung (siehe Wertungskriterien).

3.3 Gewaltschutz

Aufgrund der besonders vulnerablen Zielgruppe, hat bereits bei Leistungsbeginn ein detailliert ausgearbeitetes Gewaltschutzkonzept, angepasst an die konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Flexi-Heim sowie an die besonderen Bedürfnisse der Zielgruppe, vorzuliegen.

Deshalb hat die AN zusammen mit dem Angebot ein selbsterstelltes Gewaltschutzkonzept einzureichen, welches den Richtlinien des Stadtratsbeschlusses vom 18.03.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 02465) entspricht. Das übergeordnete städtische Rahmenkonzept enthält verpflichtende Vorgaben und Richtlinien zu Mindeststandards, Gewaltschutzmaßnahmen, Gewaltpräventionsmaßnahmen sowie zu rechtlichen Grundlagen. 23

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Es ist öffentlich unter muenchen.de einsehbar.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Belegungsbeginn wird unter Beteiligung aller Dienstleister*innen vor Ort das objektspezifische Gewaltschutzkonzept überarbeitet und mit der Fachstelle Gewaltschutz im Amt für Wohnen und Migration abgestimmt. Die entsprechenden Unterlagen hierfür werden der AN nach Zuschlagserteilung von der AG zur Verfügung gestellt.

Die AN stellt darüber hinaus sicher, dass das eingereichte und überarbeitete Gewaltschutzkonzept während der gesamten Vertragslaufzeit umgesetzt wird und laufend in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gewaltschutz im Hinblick auf Verbesserungsvorschläge, Überarbeitungen, Änderungen etc. aktualisiert wird.

Die vor Ort tätigen Mitarbeiterinnen sollen durch eine Teilnahme an den Fortbildungs- angeboten der Fachstelle Gewaltschutz geschult werden. Eine 2-tägige Gewaltschutzschulung muss von den vor Ort eingesetzten Mitarbeiterinnen verpflichtend in Anspruch genommen werden, sobald die Schulung angeboten wird. Der AN entstehen keine Kosten für die Teilnahme an der Schulung. Die Schulungszeiten sind mit dem Angebot in die Stundenverrechnungssätze mit einzukalkulieren und können bei der AG nicht zusätzlich als Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden.

Einzureichende Unterlagen:

Gewaltschutzkonzept

Das Gewaltschutzkonzept unterliegt bei der Angebotsbewertung einer entsprechenden Bepunktung (siehe Wertungskriterien).

3.4 Belegung und Beherbergungsvertrag

3.4.1 Alleiniges Belegungsrecht der AG

Die AG steuert die Belegung der gesamten Bettplatzkapazität aller Wohnungslosenunterkünfte in München zentral.

Die AN räumt der AG ab dem Betriebsbeginn daher das ausschließliche Belegungsrecht für das Flexi-Heim und insbesondere die in den Anlagen bezeichneten Räume und Bettplätze ein. D.h., es ist allein der AG vorbehalten, die unterzubringende/n Person/en in eine Unterkunft zuzuweisen.

Abweichungen von der Vermittlung sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die AG, Fremdvermietung überhaupt nicht gestattet.

Das alleinige Belegungsrecht der AG umfasst außerdem das Recht zu temporären Über- und Unterbelegungen. Zur näheren Ausgestaltung des alleinigen Belegungsrecht siehe auch die entsprechenden Ausführungen in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7).

Der Belegungszeitraum beginnt (unbeschadet des bereits ab Zuschlagserteilung bestehenden Vertrags mit den Rechten und Pflichten der Parteien) unter der Voraussetzung der schriftlichen Freigabe des betriebsbereiten Flexi-Heims durch die AG am 01.12.2026 bzw. 01.01.2027 und endet am 31.10.2036.

Für die Ausübung des Belegungsrechts verwendet die AG das in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) für die Vermittlung der Unterbringung vorgesehene Formblatt „Zuweisung“, welches seitens der AG mit den persönlichen Daten der

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unterzubringende/n Person/en und Angaben zu den vorgeschlagenen Bettplätzen ausgefüllt an die unterzubringende/n Person/en übergeben wird.

Formblatt „Zuweisung“

Die AN ist verpflichtet, bei jedem Aufnahmegesuch das Vorliegen eines entsprechenden Formblatts „Zuweisung“ zu prüfen.

Im Zweifelsfall ist sie zur Nachfrage bei der AG verpflichtet.

Die AN hat sich zum Nachweis der Vermittlung das seitens der AG ausgefüllte und unterschriebene Formular von derden unterzubringenden Personen aushändigen zu lassen und dieses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verwahren. Sofern das auf dem Formblatt „Zuweisung“ der AG genannte Gültigkeitsdatum abgelaufen ist, hat die AN die betreffende/n Person/en abzuweisen und die AG hierüber unverzüglich zu verständigen.

3.4.2 Abschluss des Beherbergungsvertrags

Die AG vermittelt auf der Grundlage einer Zuweisung die wohnungslosen Personen in das genannte Flexi-Heim, die Unterbringung selbst erfolgt jedoch durch die AN auf der Grundlage eines schriftlichen privatrechtlichen Beherbergungsvertrages zwischen der AN und den wohnungslosen Personen.

Ein Beherbergungsvertrag kommt daher nur zwischen der AN und den durch die AG vermittelten Personen („Bewohnerinnen“) zustande, nicht mit der AG. Das Bettplatzentgelt schulden auf dieser Basis ausschließlich die Bewohnerinnen, nicht die AG.

Schriftlicher Beherbergungsvertrag

Die AN verpflichtet sich, einen schriftlichen Beherbergungsvertrag mit jedemjeder Bewohnerin über die Beherbergung und die Entrichtung des Bettplatzentgelts abzuschließen und die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen einzuholen. Sieht das Formblatt „Zuweisung“ der AG die Vermittlung mehrerer Personen als sog. Haushalt vor, ist die AN gehalten, mit demder Antragstellerin gemäß Zuweisung (Haushaltsvorstand) den Beherbergungsvertrag zu schließen und die Haushaltsmitglieder in diesen Beherbergungsvertrag einzubeziehen. Dabei müssen alle erwachsenen Haushaltsmitglieder den Beherbergungsvertrag eigenhändig unterzeichnen.

Notwendige Mindestinhalte des Beherbergungsvertrags

Bei dem Abschluss des schriftlichen Beherbergungsvertrages sind die Vorgaben für die Vereinbarung der Bettplatzentgelte von der AN zwingend einzuhalten.

Die AN muss mit demder Bewohnerin bzw. dem Haushalt in dem Beherbergungsvertrag vereinbaren, dass derdie Bewohnerin bzw. der Haushalt für die jeweiligen Bettplätze ein Bettplatzentgelt in der geltenden Höhe schuldet. Für dendie Bewohnerin muss dabei jederzeit (also auch bei jeder Verlängerung/Änderung) erkennbar sein, welcher der drei folgenden Fälle auf ihn*sie zutrifft:

• Die Kosten der Unterkunft werden gemäß des betreffenden Leistungsbescheids des Sozialleistungsträgers vollständig übernommen: derdie Bewohnerin schuldet die Zahlung des Bettplatzentgelts nicht selbst und muss keinen Betrag an die AN zahlen • Die Kosten der Unterkunft werden gemäß des betreffenden Leistungsbescheids des Sozialleistungsträgers teilweise übernommen: derdie Bewohnerin schuldet die Zahlung des Restbetrags und muss diesen direkt an die AN zahlen

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• Es liegt kein Leistungsbescheid des Sozialleistungsträgers auf Übernahme der Kosten vor: derdie Bewohnerin schuldet das Bettplatzentgelt in voller Höhe und muss dieses direkt an die AN zahlen

Es darf insgesamt nicht der Eindruck entstehen, dass die AG die Schuldnerin des Bettplatzentgelts ist; die AG leistet lediglich vor (siehe unten Punkt A.IV. Abrechnung der Bettplatzentgelte), wird dadurch aber nicht Schuldnerin des Bettplatzentgelts.

Darüber hinaus ist im Vertrag die konkrete Dauer der Unterbringung (Laufzeit) gemäß der Zuweisung (o.g. Formblatt) der AG aufzunehmen sowie ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beherbergungsvertrag vorübergehend ist. Weiter ist in dem Vertrag aufzunehmen, dass jederzeit von Seiten desder Bewohnerin bzw. des Haushalts gekündigt werden kann und von Seiten der AN in begründeten Fällen in Abstimmung mit der sozialpädagogischen Betreuung gekündigt werden kann. Dabei ist das Kündigungsrecht mit sozialem Verständnis, insbesondere mit Blick auf die Auszugsfrist, auszuüben.

Anpassung des Vertrags bei Änderung der Umstände

Die AN ist weiter verpflichtet, den Beherbergungsvertrag schriftlich anzupassen, wenn eine Änderung der Umstände vorliegt, insbesondere in folgenden Fällen:

• Die Zuweisung wird durch die AG verlängert. • Die AG teilt der AN mit, dass sich die Zahlungspflicht bzw. die Höhe des Eigenanteils aufgrund einer Änderung des Leistungsbescheids des zuständigen Sozialleistungsträgers ändert. • Die Höhe des Bettplatzentgeltes ändert sich.

Beendigung der Zuweisung durch die AG

Wenn die Zuweisung (vor Ablauf der Frist) von der AG beendet wird, ist die AN verpflichtet, entsprechend den Beherbergungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt wie die Beendigung zu kündigen. In diesem Fall besteht die Kündigungspflicht, sobald die AN über das Ende der Zuweisung in Kenntnis gesetzt wird. Diese Kündigungspflicht gilt unabhängig von der Frage, ob derdie jeweilige Bewohnerin einen vollen, teilweisen (Teilselbstzahlerin) oder keinen (Selbstzahlerin) sozialrechtlichen Leistungsanspruch hat. Die AN hat entsprechende Regelungen in dem jeweiligen Beherbergungsvertrag sicherzustellen.

Kündigung des Beherbergungsvertrags auf Wunsch der AN

Die AN übt sein/ihr Hausrecht gegenüber den Bewohnerinnen mit sozialem Verständnis aus. Insbesondere eine fristlose Kündigung beziehungsweise ein Hausverbot bedarf eines wichtigen Grundes und – soweit nicht ausnahmsweise unzumutbar – der Abmahnung und der vorherigen Absprache mit demder zuständigen Sozialpädagogin bzw. – bei Kindern – mit den zuständigen Erzieherinnen und darf nur im erforderlichen Umfang und für den erforderlichen Zeitraum ausgesprochen werden.

Zusätzliche Ausführungen zu den weiteren Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag sowie der Kündigungsmöglichkeiten und -voraussetzungen finden sich in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7).

Zivilrechtliche Räumung des Bettplatzes

Für den Fall, dass das Nutzungsverhältnis entweder durch Fristablauf oder durch die AG beendet und durch die AN gekündigt wurde, derdie Bewohnerin den Bettplatz aber nicht räumt, wird darauf hingewiesen, dass die AG keine rechtliche Möglichkeit hat, den Bettplatz selbst mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu räumen, da in Folge der Zuweisung durch die AG die Leistungserbringung zivilrechtlich mittels eines Beherbergungsvertrags durchgeführt wird. 26

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Neben der Beendigung durch die AG ist daher zwingend die zivilrechtliche Kündigung und anschließende ggf. zivilgerichtliche Räumung (bei Weigerung des Auszugs) von Seiten der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu erbringen.

3.4.3 Belegungsgarantie

Zur Absicherung der AN übernimmt die AG eine Belegungsgarantie dahingehend, dass im Jahresdurchschnitt und bei einer Gesamtbetrachtung aller vertraglich vereinbarten Bettplätze des Flexi-Heims eine tatsächliche Belegung („Ist-Belegung“) der vertraglich vereinbarten („Kann-Belegung“) von mindestens 80 Prozent (sog. „Garantiebelegung“) erreicht wird. Wenn und soweit die Garantiebelegung von 80 Prozent der Kann-Belegung im Jahresdurchschnitt eines solchen 12-Monats-Zeitraums unterschritten wird (sog. Garantiefall), übernimmt die AG die Differenz zwischen der Ist-Belegung und der Garantiebelegung zum durchschnittlichen Tagesentgelt je Bettplatz.

Bei der Berechnung der Differenz zwischen der Ist-Belegung und der Garantiebelegung ist es nicht möglich, die Wertsicherungsklausel auf rückwirkende Zeiträume (siehe unten Punkt A.III.) anzuwenden. Jegliche Preisänderung aufgrund der o.g. Wertsicherungsklausel muss zunächst gegenüber der tatsächlich unterzubringenden Person mittels eines Beherbergungsvertrags vereinbart werden, bevor sie bei der Berechnung berücksichtigt werden kann.

Bei der Berechnung gilt:

Die „Ist-Belegung“ ist die Summe der tatsächlichen Belegungstage der Bettplätze des Flexi- Heimes in dem Betrachtungszeitraum. Die „Kann-Belegung“ errechnet sich aus der Summe der vertraglich vereinbarten Bettplätze des Flexi-Heimes in dem Betrachtungszeitraum. Das „durchschnittliche Tagesentgelt je Bettplatz“ berechnet sich aus dem durchschnittlichen Monatsentgelt je Bettplatz, dividiert durch den Faktor 30. Das „durchschnittliche Monatsentgelt je Bettplatz“ berechnet sich aus der Gesamtsumme der monatlichen Bettplatzentgelte, welche sich bei vollständiger Inanspruchnahme der Kann-Belegung während eines Monats ergeben würde, dividiert durch die Anzahl der vereinbarten Bettplätze in der Kann-Belegung.

Die Geltung der vorstehenden Regelungen endet zum Beginn des letzten Quartals der Laufzeit; im letzten Betrachtungszeitraum gilt die Garantie dann bis zum vorstehend genannten Garantieende anteilig. Im Übrigen gelten die reduzierten Garantiesätze wie unten dargestellt, es findet insoweit jeweils eine Betrachtung des jeweiligen Vier-Wochen-Zeitraums statt.

Weitergehende Ansprüche und Rechte der AN wegen einer Unterschreitung der Belegungsgarantie sind ausgeschlossen. Zum Zwecke der Berechnung einer Ausgleichszahlung gelten des Weiteren folgende Maßgaben:

Bei der Ermittlung der Ist-Belegung und der Kann-Belegung werden etwaige Überbelegungen durch Notbetten nicht berücksichtigt. Soweit Bettplätze aus Gründen, die aus der Sphäre der AN stammen, nicht belegt werden, gelten diese für den betreffenden Zeitraum, in dem diese Gründe vorliegen, ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung einer Ausgleichszahlung als belegt, erhöhen also (nur) für diese Berechnungszwecke fiktiv die Ist-Belegung. Die Kann- Belegung erhöht oder verringert sich nicht. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:

• bei nicht gedeckter Abweisung zugewiesener Personen oder unberechtigter Kündigung von Beherbergungsverträgen durch die AN • bei nicht vertragskonformer (z.B. verspäteter oder lückenhafter) Meldung von freien Bettplätzen durch die AN • bei nicht erfolgter oder verspäteter Beendigung von Beherbergungsverträgen entgegen entsprechender Anweisung zur Beendigung • bei fehlender Belegbarkeit von Bettplätzen wegen Mängeln am Gebäude und/oder der Ausstattung (unabhängig davon, ob die Verfügbarkeitsgrenze eingehalten ist oder nicht) und/oder Leistungen (Renovierungen, Entwesungen, etc.) 27

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Abstufung der Belegungsgarantie

Die Belegungsgarantie gilt für die ersten drei sowie die letzten drei vollen Kalendermonate des Belegungszeitraums nicht bzw. eingeschränkt mit folgender Maßgabe:

erster und letzter Kalendermonat keine Garantiebelegung zweiter und vorletzter Kalendermonat Garantiebelegung: 30 % der Kann-Belegung dritter und drittletzter Kalendermonat Garantiebelegung: 50 % der Kann-Belegung

Für den Fall, dass es aufgrund terminlicher Verschiebungen trotz der Vorgabe, dass nur volle Monate für die Belegung angeboten werden dürfen, zu Rumpfmonaten kommt, wird klargestellt, dass die Belegungsgarantie nur für volle Monate gilt. Rumpfmonate zu Beginn oder zum Ende der Laufzeit unterliegen nicht der Belegungsgarantie.

Weiterführende Informationen zur Belegungsgarantie sowie ein Berechnungsbeispiel sind in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) zu finden.

3.4.4 Tägliche Dokumentationspflicht und Meldung der Belegungssituation

Die AN ist verpflichtet, die Belegung der Bettplätze täglich zu überprüfen und den Belegungsstand zu dokumentieren. Im Rahmen dessen sind auch alle Auszüge, d.h. jede Beendigung eines Beherbergungsvertrages zu dokumentieren, unabhängig davon, ob der Vertrag stillschweigend endet, offiziell durch gegenseitiges Einvernehmen oder durch ein Verschwinden des untergebrachten Haushaltes beendet wird. Die tägliche Dokumentation hat zum Zwecke der Abrechnungen sowie der Gewährleistung der Belegungsgarantie gemäß des vertragsgegenständlichen Betriebsführungskonzepts zu erfolgen. Die Dokumentation ist von der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren zu speichern und der AG jederzeit nach Aufforderung vorzulegen.

Die Ausübung des Belegungsrechts erfordert, dass die AG jederzeit zutreffend über die Belegungssituation in dem Flexi-Heim informiert wird. Die AN schuldet daher laufend werktags (Mo-Fr) täglich vor 08.00 Uhr Meldungen über die Veränderung der Belegungssituation an die AG. Weiterführende Informationen dazu sowie entsprechende Formulare und zu nutzende Übertragungswege sind in den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) zu finden.

3.4.5 Folgen von schuldhafter Pflichtverletzung im Rahmen der Belegung

Schadensersatz bei schuldhafter Pflichtverletzung

Soweit die AN den genannten Verpflichtungen im Rahmen der Belegung schuldhaft nicht nachkommt, behält sich die AG vor, Schadensersatzansprüche gegen die AN geltend zu machen. Als ersatzpflichtiger Schaden kommen etwa die Kosten der Anmietung von Ersatzräumen mit gleichwertigem Unterbringungsstandard (zum Beispiel in Hotelbetrieben, Pensionen, Boardinghäusern etc.) in Betracht, wenn und soweit Bettplätze wegen fehlender Meldungen nicht belegt werden konnten.

Temporärer Belegungsstopp bei wiederholter schuldhafter Pflichtverletzung

Die oben genannten Verpflichtungen der AN hinsichtlich der Durchführung der Belegung zählen zu den wesentlichen Vertragspflichten. Bei wiederholter schuldhafter Verletzung einer dieser Pflichten kann die AG nach billigem Ermessen einen vorübergehenden Belegungsstopp verhängen. Näheres hierzu unter Punkt B.XI. Belegungsstopp und Auszahlungskürzungen.

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III. Vergütung

Das monatliche Entgelt für belegte Bettplätze, welches die untergebrachten Personen gemäß schriftlichem Beherbergungsvertrag entrichten müssen, ist Teil des Angebots und wird mit Zuschlag wesentlicher Vertragsbestandteil.

Aufgrund des sozialen Charakters der angebotenen Dienstleistung obliegt das Bettplatzentgelt einer Deckelung, die nicht voll ausgeschöpft werden sollte.

Monatlicher Preis pro Bettplatz (netto) Max. 800,00 Euro netto

Monatlicher Preis pro Bettplatz (brutto) Max. 952,00 Euro brutto

Es gilt die gesetzliche Umsatzsteuer gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz.

Mit Ausnahme der bereits erwähnten Schlüsselkaution und der WLAN-Nutzungsgebühr darf die AN keine weiteren Zahlungen oder geldwerte Leistungen für die Beherbergung von den Bewohner*innen fordern, insbesondere keine Kautionen oder andere Sicherheitsleistungen.

Mit dem festgelegten Entgelt sind sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen der AN sowie sämtliche Betriebs- und Nebenkosten und sämtliche Leistungen aus den zwischen AN und Bewohner*innen abgeschlossenen Beherbergungsverträgen abgegolten ausgenommen aller Leistungen, die im Rahmen des städtischen Zuschusswesens abgerechnet werden, namentlich die Vergütung der sozialpädagogischen Betreuungs- und Beratungstätigkeit sowie die Entrichtung des Mietzinses für die Bereitstellung der Sozialbetreuungsräume.

Es steht im Ermessen der AG im Ausnahmefall auch temporär Überbelegungen eines Zimmers (insoweit in Abweichung von den geltenden Mindestflächen je Bewohner*in) über die vereinbarte Bettplatzkapazität des betreffenden Zimmers hinaus zu verfügen, etwa im Falle einer Geburt oder eines Familiennachzuges. Für diese überbelegten Betten eines Zimmers beträgt das Bettplatzentgelt nur die Hälfte des vereinbarten Bettplatzentgelts.

Der angegebene Pauschalpreis erstreckt sich auf alle anfallenden Leistungen der AN inklusive sämtlicher Nebenkosten.

Wertsicherung

Die Bettplatzentgelte unterliegen folgender Wertsicherung:

Die AN kann ab Zuschlagserteilung jeweils nach zwei Jahren bis zum Ende der Laufzeit eine Anpassung der Bettplatzentgelte nach billigem Ermessen gegenüber der AG beantragen. Als Obergrenze gilt dabei die prozentuale Änderung des vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbraucherpreisindex – Gesamtindex- (VPI) im entsprechenden Zeitraum. Bei der Ausübung des billigen Ermessens wird eine angemessene Frist bis zum Inkrafttreten einer möglichen Anpassung für die Bearbeitung des Antrags und die Umsetzung berücksichtigt. Die Wirkung der jeweiligen Anpassung für vergangene Zeiträume ist ausgeschlossen. Die Anpassung der Bettplatzentgelte ist einvernehmlich durch Änderung oder Neuabschluss der Beherbergungsverträge zwischen der AN und den untergebrachten Haushalten bzw. den Neuunterzubringenden umzusetzen. Die anstehende Anpassung der Bettplatzentgelte ist den untergebrachten Haushalten mit einer Vorlaufzeit von 20 Tagen schriftlich auszuhändigen.

Über alle Streitigkeiten zwischen der AN und der AG bezüglich der Anwendung der Wertsicherungsklausel oder das Ausmaß der Erhöhung der Bettplatzentgelte, soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff Bürgerliches Gesetzbuch eingeholt werden. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche

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Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll auf Antrag einer Partei oder beider Parteien ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von der IHK für München und Oberbayern zu bestimmen ist. Ein von der IHK für München und Oberbayern bestimmter Sachverständiger kann von einer Partei auch allein beauftragt werden; sie wird schon jetzt von der jeweils anderen Partei dazu bevollmächtigt.

Die Beauftragung kann von einer Partei nur wegen der begründeten Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Fall bestimmt die IHK für München und Oberbayern einen Ersatzschiedsgutachter. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachtens unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens. Gegenüber dem Schiedsgutachter haften die Parteien gesamtschuldnerisch (Musterklausel IHK).

IV. Abrechnung der Bettplatzentgelte

  1. Vorauszahlungen der LHM

Die Mehrzahl der unterzubringenden Personen ist finanziell nicht in der Lage, die Bettplatzentgelte selbst zu bezahlen und stellt daher einen Antrag beim Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter) zur Übernahme ihrer Kosten für die Unterkunft. Die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen durch den Sozialleistungsträger erfordert jedoch Zeit. Die Vorauszahlung durch die AG soll daher die Liquidität des Betriebs sichern, abgerechnet werden jedoch nur die tatsächlich belegten Bettplätze (siehe hierzu unten, „Spitzabrechnung“). Die AG leistet monatlich, erstmals innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Belegungszeitraums und anschließend jeweils bis zum 10. Werktag eines jeden Kalendermonats (mit Ausnahme des letzten Monats) an die AN eine Vorauszahlung. Diese Vorauszahlung beträgt 80 % des durchschnittlichen Monatsentgelts aller Bettplätze in der Kann-Belegung. Soweit Bettplätze nach den Regelungen als gesperrt gelten, kann die AG die vorstehende Vorauszahlung entsprechend reduzieren.

Das dargestellte Vorauszahlungssystem hängt folglich mit der Refinanzierung der Bettplatzentgelte durch die Sozialleistungsträger zusammen (insb. Jobcenter). Daher werden die Ansprüche der AN auf Zahlung der Bettplatzentgelte an die AG abgetreten (mit Ausnahme der gegenüber den Flexi-Heimen deklarierten selbstzahlenden Haushalte und die teilselbstzahlenden Haushalte mit ihren jeweiligen Eigenanteilen, siehe auch unten, „Selbstzahler und Eigenanteilszahler“) und die Einzelrechnungen von der AG an die Sozialleistungsträger weitergegeben.

  1. Spitzabrechnung

Auf der Grundlage der monatlichen Einzel- und Sammelrechnungen und einer von der AN auf dieser Grundlage zu erstellenden Quartalsrechnung erfolgt eine quartalsweise Spitzabrechnung hinsichtlich der tatsächlich belegten Bettplätze aller für das betreffende Quartal von der AG an die AN zu leistenden Zahlungen einerseits, und der für das gleiche Quartal geleisteten Vorauszahlungen andererseits. Diese Spitzabrechnung erfolgt seitens der AG innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Übersteigen die von der AG geschuldeten Zahlungen die Vorauszahlungen, erhält die AN in Höhe des Differenzbetrages eine Nachzahlung von der AG, andernfalls schuldet die AN der AG eine Rückzahlung in Höhe des Differenzbetrages, zahlbar und fällig jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Erstellung der Spitzabrechnung.

Somit wird das Bettplatzentgelt in Höhe des festgelegten Betrages für jeden Bettplatz für die Dauer seiner tatsächlichen, auf dem Formblatt „Zuweisung“ der AG sowie auf einem Beherbergungsvertrag beruhenden, und vertragsgemäß nachgewiesenen Belegung von der AG für Rechnung desder jeweiligen Bewohnerin an die AN bezahlt, solange die befristete 30

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Geltungsdauer des Formblatts „Zuweisung“ andauert, und keine Kündigungspflicht seitens der AN besteht (z.B. wegen andauernder unentschuldigter Abwesenheit desder Bewohnerin). Die Spitzabrechnung erfolgt also regelmäßig, um die zuvor erfolgten Vorauszahlungen auszugleichen.

Für entstehende Bruchteile eines Monats, d.h. wenn ein Bettplatz nicht durchgehend an jedem einzelnen Tag des Monats belegt wurde, errechnet sich das Bettplatzentgelt nach der Anzahl der tatsächlichen Belegungstage multipliziert mit dem Tagesentgelt, wobei sich das Tagesentgelt wie folgt berechnet: Tagesentgelt = Monatsentgelt ÷ 30. Diese Berechnung des Tagesentgelts gilt für jeden Kalendermonat, unabhängig von dessen Dauer. Ebenso findet diese Berechnung auf den ersten und letzten Monat, in dem Bettplätze bereitgestellt werden, Anwendung, falls es in diesen beiden Monaten aufgrund terminlicher Verschiebungen trotz der Vorgabe, dass nur volle Monate für die Belegung angeboten werden dürfen, zu Rumpfmonaten kommt.

Für den Tag des Einzugs desder jeweiligen Bewohnerin darf die AN das Tagesentgelt fordern, für den Tag des Auszugs fällt hingegen kein Entgelt an.

Die AN ist verpflichtet, für jeden belegten Bettplatz nach Ablauf eines jeden Kalendermonats an die AG eine Rechnung über die von ihr zu leistenden Zahlungen zu erstellen. Bei der Erstellung der Rechnung darf der erste Tag der Belegung (Einzugstag) abgerechnet werden, der letzte Tag der Belegung (Auszugstag) nicht.

Die Einzelrechnungen sind gemäß dem Muster aus den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit (Anlage 7) vollständig ausgefüllt je Haushalt zuzüglich Abschriften der zugehörigen Zuweisungen einzureichen.

Vorstehende Einzelrechnungen hat die AN zusammen mit einer Gesamtübersicht über alle Einzelrechnungen (Sammelrechnung) bis spätestens zum 10. des Folgemonats an die AG zu senden.

  1. Abtretung an die LHM

Rechtliche Grundlage der Unterbringung ist der zwischen der AN und der unterzubringenden Person(en) schriftlich abzuschließende Beherbergungsvertrag, mit dem die Zahlung des Bettplatzentgelts vereinbart wird (siehe oben Punkt A.II.3.4.3). Die AN tritt die bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung entstehenden Ansprüche auf Bezahlung der Bettplatzentgelte gegen die untergebrachten Haushalte an die AG ab, ausgenommen davon sind die gegenüber den Flexi-Heimen deklarierten selbstzahlenden Haushalte und die teilselbstzahlenden Haushalte mit ihren jeweiligen Eigenanteilen.

Die Abtretung der Ansprüche erklärt die AN auf den künftigen monatlichen Einzelrechnungen (vgl. Muster aus den Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit, Anlage 7) unter Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB hinsichtlich des geforderten Endbetrags der aufgeführten Kosten der Unterkunft. Die Ansprüche auf Zahlung des geforderten Endbetrags gegen etwaige weitere Schuldner werden ebenso abgetreten.

Die AN verpflichtet sich, auf Nachfrage bei Einzelfällen oder im Zuge sporadischer Prüfungen seitens der AG Abdrücke der Beherbergungsverträge, die als Nachweis für die Entstehung des Zahlungsanspruchs dienen, vorzulegen. Es besteht eine (digitale und chronologisch geordnete) Aufbewahrungspflicht für alle Beherbergungsverträge und deren Änderungen.

Zur Sicherstellung der geregelten Abrechnungswege ist es der AN untersagt, ihre Ansprüche gegen die Bewohner*innen auf Zahlung von Bettplatzentgelten an Dritte (davon natürlich ausgenommen die LHM) abzutreten. Die Einhaltung dieses Abtretungsverbotes stellt eine wesentliche Vertragspflicht der AN dar. Ferner kann sich die AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. 31

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  1. Selbstzahler und Eigenanteilszahler

Eine Ausnahme von der oben beschriebenen Abrechnungsweise gilt nur, wenn und soweit auf dem jeweiligen Formblatt „Zuweisung“ desder betreffenden Bewohnerin von der AG vermerkt ist, dass die Bettplatzentgelte von demder betreffenden Bewohnerin oder Haushalt ganz oder teilweise in Eigenleistung zu begleichen sind; in diesem Umfang besteht eine Direktabrechnung der Bettplatzentgelte zwischen der AN und den jeweiligen Bewohnerinnen. Die AG weist unverbindlich darauf hin, dass die Personengruppe der Selbstzahlerinnen und Teilselbstzahler*innen in der Vergangenheit bei maximal 10 Prozent lag.

Bei denjenigen Bewohner*innen, bei denen sich erst im Verlauf der Unterbringung etwa wegen Arbeitsaufnahme eine Selbstzahlung oder die Zahlung eines Eigenanteils nach Berechnung und Mitteilung des Sozialleistungsträgers (z.B. Jobcenters) ergibt, wird die Zahlung noch für den laufenden Monat, in der die Änderung bekannt wurde, übernommen. In den sich anschließenden Monaten erfolgt die im oberen Absatz beschriebene Direktabrechnung.

Bei zugewiesenen Personen/Haushalten, deren Formular „Zuweisung“ mit Selbstzahlerin oder Teilselbstzahlerin gekennzeichnet ist, müssen die zur Selbstzahlung ausgewiesenen Entgelte durch die AN somit selbst von den jeweiligen Bewohner*innen beigetrieben werden. Die AN darf hierbei eine Vorauszahlung des Bettplatzentgeltes lediglich für den jeweils laufenden Monat fordern, die Vorauszahlungsforderung kann somit höchstens ein Monatsentgelt betragen.

  1. Abtretungsmöglichkeit bei erfolgloser Beitreibung

Bei den deklarierten Selbstzahlerinnen oder Teilselbstzahlerinnen kann bei erfolgloser Beitreibung nach der zweiten Mahnung die Forderung an die LHM abgetreten werden. Die Abtretung muss spätestens zum Zehnten des Folgemonats nach Eintreten des Zahlungsrückstands zusammen mit der regulären Abrechnung erfolgen. Im Gegenzug werden die angefallenen Bettplatzkosten über das Vorauszahlungssystem abgerechnet.

Voraussetzungen dafür sind sowohl die Kündigung gegenüber den betreffenden Haushalten als auch die eigenständige Vornahme notwendiger Maßnahmen zur Durchsetzung der Kündigung durch die AN auf eigene Kosten, insb. die (ggf. gerichtliche) Räumung des Bettplatzes. Die AG wird lediglich die Unterbringung der betreffenden Haushalte in der jeweiligen Unterkunft schriftlich beenden (widerrufen), s. hierzu auch Punkt A.IV.3.4.3.

Im Falle dieser besonderen Abtretung hat die AN die folgenden Unterlagen zum Zehnten des Folgemonats nach Eintreten des Zahlungsrückstands zusammen mit der regulären Abrechnung bei der AG abzugeben:

a) Rechnung gegen den Haushalt mit Empfangsbestätigung, dass der Haushalt diese erhalten hat b) Mahnverlauf mit Bestätigung, dass der Kunde die Mahnungen gegen Empfangsbekenntnis erhalten hat c) Zuweisung der Unterbringung durch die AG (von S-III-WP/OW) d) Schriftlicher Beherbergungsvertrag zwischen dem betreffenden Haushalt und der AN e) Abtretungserklärung f) Kündigung

  1. Anpassung der Vorauszahlungs- und Abrechnungssystematik

Die AG ist zur Anpassung der oben beschriebenen Vorauszahlungs- bzw. Abrechnungssystematik während der Vertragslaufzeit berechtigt, sofern diese frühzeitig angekündigt wird, der AN nicht zum Nachteil gereicht und die rechtzeitige Auszahlung der Bettplatzentgelte durch eine Neuregelung der AG gesichert ist.

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B. Besondere Vertragsbedingungen

I. Handelsregisterauszug

Mit dem Angebot ist bei der AG ein aktueller Handelsregisterauszug der AN (falls vorhanden) einzureichen. Bei Änderungen während der Vertragslaufzeit ist der AG unverzüglich und ohne Aufforderung ein aktualisierter Handelsregisterauszug zukommen zu lassen.

II. Betriebshaftpflichtversicherung

Es ist ein Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Betriebs- haftpflichtversicherung der AN mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro für Personenschäden und von mindestens 3.000.000 Euro für Sachschäden und von mindestens 100.000 Euro für Vermögensschäden, wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss, bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens zu erbringen. Der Nachweis ist für die Aufnahme des Betriebs zwingend erforderlich.

Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden. Der AG ist jährlich unaufgefordert ein Nachweis über den weiterhin bestehenden Versicherungsschutz sowie der entsprechende Beleg der erfolgten fristgerechten Zahlung des Versicherungsbeitrags zukommen zu lassen.

Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bewerber- gemeinschaft vorzulegen.

Keine Kautionen oder andere Sicherheitsleistungen für Bewohner*innen

Die AG haftet nicht für Schäden, die von den Bewohnerinnen verursacht werden. Zur Deckung von Schäden darf den Bewohnerinnen keine Kaution oder andere Sicherheitsleistung abverlangt werden. Zur Abdeckung etwaiger durch die Bewohnerinnen verursachter Schäden und das Risiko der fehlenden Durchsetzbarkeit bzw. Uneinbringlichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die betreffenden Bewohnerinnen dient die geforderte Betriebshaftpflichtversicherung.

III. Nichteinhaltung des Leistungsbeginns

Im Falle der von der AN zu vertretenden Nichteinhaltung des Leistungsbeginns

• ist diese verpflichtet, der AG jeden hieraus entstandenen zurechenbaren Schaden zu ersetzen, und • kann die AG von der AN eine Vertragsstrafe verlangen, wobei eine verwirkte Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird.

Wird die Unterkunft aus von der AG nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig für den vereinbarten Belegungsbeginn nach den Maßgaben dieser Ausschreibungsunterlagen betriebsbereit und mangelfrei ausgestattet, ist die AG ferner berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Die Geltendmachung von Mängeln am Gebäude oder der Ausstattung oder in den Leistungen nach Abnahme bleibt der AG vorbehalten, insbesondere wegen verborgenen und später

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auftretenden Mängeln. Die AN ist verpflichtet, sämtliche Mängel (bei Abnahme oder später geltend gemachte) unverzüglich zu beseitigen, soweit ihr dies im Rahmen des Mietvertrags oder gemäß dieser Leistungsbeschreibung auferlegt wurde.

IV. Anforderungen an nachträglich eingesetzte

Unterauftragnehmer*innen

Will die AN für Teile der Leistung im Angebot nicht genannte oder andere als die im Angebot genannten Unternehmen beauftragen, hat die AN die AG vor der Beauftragung schriftlich zu informieren, die Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen hinsichtlich der gewünschten Unterauftragnehmer*innen entsprechend nachzuweisen und die Zustimmung der AG schriftlich zu beantragen.

Die AG ist in begründeten Fällen berechtigt die Zustimmung zu verweigern, insbesondere wenn gegen die gewünschte Beauftragung vergaberechtliche Bedenken bestehen.

Bei der übertragenen Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teilleistung handeln, die durch dieden Unterauftragnehmerin in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmer*innen zum bloßen Zweck der Arbeitnehmerüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt.

Dieder Unterauftragnehmerin hat die ihrihm übertragene Leistung selbst auszuführen. Zu diesem Zweck hat dieder Auftragnehmerin derdem Unterauftragnehmer*in eine Unterauftragsvergabe bezogen auf die übertragene Leistung zu untersagen.

Die AN hat derdem Unterauftragnehmerin die gleichen vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, wie sie der AN gegenüber der AG obliegen.

Die AN hat der AG die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreterinnen ihrerseiner Unterauftragnehmer*innen mitzuteilen.

Die weiteren vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmerinnen sind einzuhalten. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmerinnen ist nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass die Unterauftragnehmer*innen ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Fristlose Kündigungsmöglichkeit bei fehlender Zustimmung

Falls die AN Teile der Leistung an im Angebot nicht genannte oder andere als die im Angebot genannten Unterauftragnehmer*innen ohne schriftliche Zustimmung der AG übertragen hat, so ist die AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beendigung dieser Beauftragung zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

Wechsel desder Unterauftragnehmerin bei Qualitätsmängeln

Die AG behält sich das Recht vor, nach fruchtloser schriftlicher Abmahnung wegen wesentlicher Qualitätsmängel, die auf einen Unterauftragnehmerin zurückzuführen sind, von der AN den Austausch diesesdieser Unterauftragnehmerin und die Übertragung an einen geeigneten Unterauftragnehmerin zu verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einereinem Unterauftragnehmerin wiederholt eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Sonstige Rechte der AG bleiben unberührt. So kann die AG ihre Zustimmung zum Einsatz derdes Unterauftragsnehmerin*Unterauftragsnehmers zurückziehen.

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V. Kündigung

Die ordentliche Kündigung für die Dauer der vorgenannten Laufzeit ist für beide Seiten ausge- schlossen.

Hiervon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen erheblicher Verstöße gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, seinen Anlagen oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt auch vor,

• wenn nach Vertragsschluss ein Umstand eintritt, der in Bezug auf die AN in einem Vergabeverfahren einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 bis 4 GWB darstellen würde; • wenn die AN oder ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Betriebsführung gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche oder sonstige gesetzliche Ver- pflichtungen wesentlich verstoßen; • wenn die AN zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens der AN ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder sich die AN im Verfahren der Liquidation befindet oder ihre Tätigkeit eingestellt hat; • wenn die AN im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die ihre Integrität infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB analog); § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden; • bei Verlust der schuldrechtlichen oder dinglichen Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis der AN an dem Grundstück, auf dem das Flexi-Heim gelegen ist bzw. an dem Gebäude des Flexi-Heims selbst; ferner bei einer Übertragung eines der AN oder einemeiner eig- nungsleihenden Dritten zustehenden Eigentums/Erbbaurechts auf einen (anderen) Dritten, sofern die AN nicht unverzüglich einen Nachweis vorlegt, wonach sie weiterhin die für die Vertragserfüllung erforderliche uneingeschränkte Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis an diesem Grundstück für die Dauer dieses Vertrags hat; • bei einer Änderung der Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse an der AN durch Übertragung der Anteilsrechte auf einen Dritten oder eine Änderung der Beteili- gungsverhältnisse durch Überschreitung der Beteiligungshöhe von 50% eineseiner Gesellschafterin; • bei einer von der AN zu vertretenden Verzögerung der Errichtung des Flexi-Heims; • wenn die AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AG Leistungen nach diesem Vertrag durch andere als in ihrem finalen Angebot im vorausgegangenen Vergabeverfahren benannte Unterauftragnehmerinnen ausführen lässt; • bei Verzug der AN mit der Anzeigepflicht wesentlicher Mängel am Gebäude oder Behebung wesentlicher Mängel an der Ausstattung oder in den Leistungen; dazu wird klargestellt, dass eine Vielzahl unwesentlicher Mängel in ihrer Gesamtheit einem wesentlichen Mangel bei sachgerecht wertender Betrachtung gleichstehen können; • wenn die AN keine Betriebshaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen nach Maßgabe der Regelungen unterhält; • bei fortgesetzten und schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Verpflichtung der AN, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

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Im Falle einer fristlosen Kündigung gewährt die AN der AG auf Wunsch eine angemessene Übergangsfrist zur Umverlegung der Bewohnerinnen in geeignete Ersatzräume. Ist die Kündigung von der AN zu vertreten, ist die AG berechtigt, Bewohnerinnen alternativ auf Kosten der AN in kostenpflichtige Ersatzräume mit gleichwertigem Unterbringungsstandard (zum Beispiel in Hotelbetrieben, Pensionen, Boardinghäusern etc.) unterzubringen. Das Recht zur Geltendmachung von (weitergehenden) Schadensersatzansprüchen in einem solchen Fall bleibt unberührt.

VI. Haftung und Schutzwirkung

  1. Haftung der AG

Soweit in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht anders geregelt, beschränkt sich die Haftung der AG und ihrer gesetzlichen Vertreter*innen, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und für die Haftung bei Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht der AG gegenüber der AN (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die AN regelmäßig vertraut und vertrauen darf), soweit die Schäden nach der Art des vorliegenden Vertrags vorhersehbar und typisch sind.

  1. Haftung der AN; Unteraufträge; Freistellung

Die AN haftet gegenüber der AG für die von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen.

Die AN haftet der AG ferner dafür, dass eingesetzte Unterauftragnehmer*innen die für die Vertragserfüllung erforderlichen Genehmigungen und Rechte besitzen und ihre rechtlichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, insbesondere die gesetzlichen Sozial- und Arbeitsschutzbedingungen (z.B. Mindestlohngesetz) sowie datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, einhalten.

Bei der Vergabe von Unteraufträgen ist die AN verpflichtet, im Verhältnis der AN zu ihren Unterauftragnehmerinnen für die Leistungen desder Unterbeauftragten mindestens dieselben Rechte und Pflichten festzulegen, wie sie im Verhältnis der Vertragsparteien der vorliegenden Vereinbarung bestehen.

Die AN stellt die AG von sämtlichen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen der Bewohnerinnen und Dritter frei, die durch ein pflicht- oder rechtswidriges Verhalten der AN oder seinerihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind.

Soweit die Verpflichtungen der AN aus den Ausschreibungsunterlagen und ihren Anlagen (auch) die Bewohnerinnen des Flexi-Heimes betreffen und nicht lediglich hinweisenden Charakter haben, handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Bewohnerinnen; dies gilt etwa hinsichtlich der Regelungen zu den Mindeststandards und den Hygienerichtlinien.

VII. Diskriminierungsschutz

Unbeschadet weitergehender Vorgaben in anderen Vertragsbestandteilen hat sich die AN und das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal jeglicher diskriminierender, insbesondere sexistischer, LGBTIQ*-feindlicher, antisemitischer, antiziganistischer und rassistischer sowie 36

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sonstiger demokratiefeindlicher Inhalte zu enthalten; dies insbesondere in allen Äußerungs- und Verhaltensformen, wie beispielsweise durch Wort, Ton, Schrift oder Bild. Derartige Inhalte dürfen auch nicht dargestellt und/oder verbreitet werden. Insbesondere dürfen weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht werden, noch dürfen Symbole verwendet oder verbreitet werden, die für Organisationen stehen oder diese repräsentieren, welche oben genanntes Gedankengut verbreiten.

Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Verhalten und Erscheinungsbild zu achten. Letzteres gilt auch in Bezug auf die zur Auftragsausführung eingesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände.

Die AN hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten von allen am Auftrag beteiligten Personen beachtet werden (beispielsweise auch von Unterauftragnehmer*innen, falls zulässigerweise eingesetzt). Die Regeln des Antidiskriminierungsgesetzes sind stets einzuhalten.

VIII. Geheimhaltung

Die AN ist verpflichtet alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntwerdenden Vorgänge – auch nach dessen Abschluss – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Die AN hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter*innen der AN.

Die AN hat sicherzustellen, dass die Geheimhaltung auch bestehen bleibt, wenn das Arbeits- verhältnis zwischen ihr und einemeiner Mitarbeiterin beendet wird. Die Verpflichtung gilt auch für andere Unternehmen und Personen, die ggf. von der AN – nach Zustimmung der AG – herangezogen werden.

IX. Datenschutz

Sofern der AN von Stellen der AG Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten überlassen werden, wird sie diese ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages verwenden. Da die AN von Stellen der AG Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten zur Verarbeitung im Auftrag i.S.v. Art. 28 DSGVO überlassen und/oder offengelegt werden, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen (Anlage 2). Die AN wird die Daten unverzüglich datenschutzgerecht löschen, vernichten, oder ihr überlassene Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist. Handelt es sich um Sozialdaten, ist die Auftragsverarbeitung rechtzeitig vor der Auftragserteilung der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde gemäß § 80 SGB X anzuzeigen.

Unberührt davon bleibt die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.

Hinweis: Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens ist die Landeshauptstadt München (LHM), Oberbürgermeister Dominik Krause, 80313 München.

Die personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und der bei den Bewerberinnen beschäftigten Personen und von den Bewerberinnen benannten Ansprechpartnerinnen werden erhoben, um das Vergabeverfahren durchzuführen und das Vertragsverhältnis abzuwickeln. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und e DSGVO sowie Art. 4 Absatz 1 BayDSG. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten 37

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und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Ausschreibungen-der-Landeshaupstadt-M- nchen/Regelungen-und-Infos-zu-Vergaben/Datenschutz abrufen.

Die behördliche Datenschutzbeauftragte* erreichen Sie unter datenschutz@muenchen.de.

X. Vertragsstrafen

Bei von der AN zu vertretenden Verletzungen wesentlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, etwa bei Nichterfüllung bzw. groben Verstößen gegen Mindestanforderungen und Hygienerichtlinien, kann die AG gegenüber der AN eine Vertragsstrafe geltend machen. Die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe bemisst sich nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB), insbesondere nach der Schwere der zu vertretenden Schuld, den Folgen der Pflichtverletzung für die AG und/oder für die Bewohner*innen, ferner die Häufigkeit. Dabei sind folgende Höchstbeträge zu beachten:

a. Verzug der AN mit der betriebsbereiten Errichtung des Flexi-Heims bis zum Belegungstermin: 10.000 Euro je angefangener Woche des Verzugs

Vorstehende Vertragsstrafe wegen Verzug mit der betriebsbereiten Errichtung des Flexi-Heims ist auf einen Höchstbetrag von 120.000 Euro begrenzt.

b. Verzug der AN mit der Beseitigung von Mängeln am Gebäude oder der Ausstattung oder in den Leistungen und hierdurch bedingter Mangelhaftigkeit von Bettplätzen: für jeden mangelhaften Bettplatz je angefangenem Tag des Verzugs ein Tagesentgelt

Es wird klargestellt, dass Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. –flächen, die zu- sammen mit einem Bettplatz benutzt werden dürfen, als Mängel des Bettplatzes gelten. Ebenso gelten Mängel in den Leistungen als Mängel der Bettplätze, wenn es sich um Leistungen gegenüber den Bewohner*innen handelt.

c. Verzug der AN mit der Kündigung eines Beherbergungsvertrages und Freimeldung des betreffenden Bettplatzes, je Fall: ein Tagesentgelt für jeden angefangenen Tag des Verzugs

d. Schuldhafte Verletzung von Betriebspflichten, insbesondere der Mitwirkung bei der Überarbeitung und Einhaltung des Gewaltschutzkonzeptes und der Teilnahme an den von der AG angebotenen Fortbildungen, oder nach dem vertragsgegenständlichen Betriebsführungskonzept der AN, je Fall: 3.000 Euro

e. Von der AN zu vertretende Verletzung der Melde- und Vorlagepflichten, je Fall:

(aa) Von der AN zu vertretende verspätete oder unterlassene Meldung freier Bettplätze: für jeden betroffenen Bettplatz: ein Tagesentgelt für jeden angefangenen Tag des Verzugs

(bb) Von der AN zu vertretende Nichtvorlage der täglichen Dokumentation der Belegung der Bettplätze innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der LHM: 250 Euro

(cc) schuldhaft verspätete oder unterlassene Vorlage der Belegungslisten:1.000 Euro

f. Schuldhafte Ablehnung einer Unterbringung einer zugewiesenen Person, obwohl kein Abweisungsgrund vorliegt, je Fall: 1.000 Euro pro abgewiesener Person g. Grob fahrlässige fehlerhafte Abrechnung zu Lasten der AG, je Fall: 3.000 Euro

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Wird eine Vertragsstrafe nach vorstehenden Regelungen verwirkt, gilt:

• Verletzt die AN mit demselben Handeln bzw. Unterlassen zugleich mehrere strafbewehrte Verpflichtungen, so gilt allein die höchste Vertragsstrafe als verwirkt. • Vertragsstrafen sind sofort nach Aufforderung zahlbar und fällig auf ein von der AG zu benennendes Konto. Die AG ist jedoch nicht zur sofortigen Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe verpflichtet, die Geltendmachung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, nachdem die AG von der zugrunde liegenden Pflichtverletzung und den weiteren Voraussetzungen für die Verwirkung der einschlägigen Vertragsstrafe Kenntnis erlangt, überdies muss sich die AG ab dieser Kenntniserlangung bei Entgegennahme von Leistungen der AN die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten. • Die AG ist zur Aufrechnung mit Zahlungen berechtigt. • Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben einer Vertragsstrafe bleibt unberührt, jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche oder Auszahlungskürzungen (s.u. Punkt B.XI.) angerechnet.

XI. Belegungsstopp und Auszahlungskürzungen

Bei von der AN zu vertretenden Verletzungen wesentlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, oder für den Fall von verschuldeten Mängeln in Bezug auf die Betriebsführung, kann die AG gegenüber der AN

• Einen temporären Belegungsstopp verhängen, bis die Pflichtverletzung behoben wurde oder alternativ • Einen im Rahmen der Spitzabrechnung zugunsten der AN ermittelten Überschuss betragsmäßig gekürzt auszahlen.

Die infolge eines Belegungsstopps freien Bettplätze gelten im Rahmen der Belegungsgarantie als belegt.

Eventuelle Minderungsrechte oder andere Rechte der Bewohner*innen, soweit diese die Bettplatzentgelte selbst leisten, bleiben unberührt.

XII. Angebot einschließlich mit dem Angebot einzureichender

Unterlagen

Das Angebot desder Bieterin einschließlich der Angaben im Leistungsverzeichnis inklusive Bettplatzpreis sowie folgende Unterlagen (mit Ausnahme der Muster) wird mit Zuschlag Vertragsbestandteil:

• Anlage 1: Formblatt Scientology-Schutzerklärung • Anlage 2: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO • Anlage 3: Eigenerklärung gemäß Art.5 K des 5. Sanktionspakets der EU • Anlage 4: Bietergemeinschaftserklärung • Anlage 5: Verzeichnis und Eignungserklärung Unterauftragsnehmerleistungen • Anlage 6: Muster Personaleinsatzplan • Anlage 7: Richtlinien und Anleitungen für die Zusammenarbeit • Anlage 8: Muster Zimmerliste • Zimmerliste mit Quadratmeterangaben und Bettplatzpreisen • Betriebsführungskonzept • Gewaltschutzkonzept • Raumnutzungskonzept

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Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüche und sonstige Zweifelsfragen in Bezug auf die Inhalte der Anlagen sollen vorrangig durch Auslegung der Anlagen, und gegebenenfalls einver- nehmlich gelöst werden mit der Maßgabe, dass die Anlagen grundsätzlich als sich ergänzend zu verstehen sind. Lassen sich Widersprüche in den Anlagen durch Auslegung nicht ausräu- men, so gilt hilfsweise vorstehende Reihenfolge der Anlagen, wobei Lücken oder Unvollstän- digkeiten in vorrangigen Anlagen dabei durch Detaillierungen in nachrangigen Anlagen zu ver- vollständigen sind. Vorrangig vor allen Anlagen gelten jedoch die Bestimmungen der vorliegen- den Leistungsbeschreibung.

XIII. Schriftform / Änderungen / Nebenabreden

Den Parteien sind die gesetzlichen Schriftformerfordernisse bekannt. Die Vertragsparteien ver- pflichten sich gegenseitig, diese Schriftform unbedingt einzuhalten und auf jederzeitiges Ver- langen einer Vertragspartei alle Handlungen vorzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die zur Heilung eines etwaigen Formmangels erforderlich sind, und das Vertragsverhältnis nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. Dies gilt sowohl für diesen Ursprungsvertrag als auch für alle Änderungen, Ergänzungen und Nachträge.

Soweit nicht ohnehin gesetzlicher Schriftformzwang besteht, vereinbaren die Vertragsparteien alle Änderungen, Ergänzungen und Nachträge zu diesem Vertrag schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Entbehrlichkeit der Schriftform.

Die AG weist die AN ausdrücklich darauf hin, dass ihre Vertreter*innen (also die der LHM) mündlich keine wirksamen Verpflichtungserklärungen für sie abgeben können, soweit dem Art. 38 Abs. 2 Gemeindeordnung entgegen steht.

Nebenabreden bestehen nicht.

XIV. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen / Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder einer Vertragslücke ver- pflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinbarung einer Regelung, die sie zur bestmöglichen Erreichung des ursprünglich Gewollten vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Un- durchführbarkeit oder Lücke bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen wäre.

XV. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München (Stadt).

XVI. Ergänzende Bestimmungen

Dieser Vertrag gilt mit Zuschlagserteilung geschlossen. Sämtliche im Angebot gemachten Angaben werden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die Grundlage der Angebotswertung waren.

Eventuelle Altverträge mit der AG, die bereits vor Veröffentlichung dieser Ausschreibung hinsichtlich des angebotenen Flexi-Heims bestehen, werden mit Zuschlagserteilung gegenstandslos.

Das Risiko von Rechenfehlern bzw. Kalkulationsirrtümern in den Angebotspreisen trägt die AN. 40

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Checkliste für Angebotsabgabe

Objekt:Einzureichen spätestensErledigt?
Anlage 1: Formblatt Scientology SchutzerklärungMit Angebot
Anlage 2: Vereinbarung (Auftrag) zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DS- GVOMit Betriebsbeginn
Anlage 3: Eigenerklärung Art. 5 KMit Angebot
Anlage 4: BietergemeinschaftserklärungMit Angebot; nur gegebenenfalls einzureichen
Anlage 5: Verzeichnis und Eignungserklärung UnterauftragsnehmerleistungenMit Angebot; nur gegebenenfalls einzureichen
Anlage 6: Muster PersonaleinsatzplanNicht einzureichen (selbst erstellter Personaleinsatzplan ist Bestandteil des Betriebsführungskonzeptes)
Anlage 7: Richtlinien und Anleitungen für die ZusammenarbeitNicht einzureichen
Anlage 8: Muster ZimmerlisteNicht einzureichen
Nachweis der LageMit Angebot
Nachweis der Verfügbarkeit des Grundstücks (z.B. Eigentumsnachweis, Pachtvertrag)Mit Angebot
Nachweis der baulichen Zulässigkeit (Baugenehmigung)Mit Angebot
RaumnutzungskonzeptMit Angebot
DIN-bemaßter Grundrissplan des Erdgeschosses mit Freiflächen (inklusive Ort und Zahl der Stellplätze) und Erschließung Maßstab 1:200 oder größer)Mit Angebot (als Teil des Raumnutzungskonzeptes)
DIN-bemaßte Grundrisspläne aller Stockwerke mit Zimmernummerierung oder Bezeichnung und Beschreibung der Ausstattung aller RäumeMit Angebot (als Teil des Raumnutzungskonzeptes)

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Schnitt (Maßstab 1:200 oder größer)Mit Angebot (als Teil des Raumnutzungskonzeptes)
Selbsterstellte Zimmerliste (4-stellige Nummerierung) mit Quadratmeterangaben und BettplatzpreisenMit Angebot
Betriebsführungskonzept inklusive PersonaleinsatzplanMit Angebot
Objektspezifisches GewaltschutzkonzeptMit Angebot
Erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a BZRG für sämtliches in der Einrichtung eingesetztes PersonalMit Betriebsbeginn
BetriebshaftpflichtversicherungBis Betriebsbeginn
HandelsregisterauszugMit Angebot
BrandschutzprotokollMit Betriebsbeginn

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung