F-GR-08-1_Anlage Kernarbeitsbedingungen 2026-1.pdf

Bereitstellung und Betrieb einer skalierbaren Virtualisierungs- und Serverinfrastruktur

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Anlage

Anhangzu§2MinArbVM-V

  1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)
  2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)
  3. Metall-und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)
  4. Wach-und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)
  5. IT-Dienstleistungen(Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)
  6. Umweltschutzund Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)

Geldbeträge ohne Währungsbezeichnung verstehen sich in Euro.

Quelle:Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2026,TagderAusgabe:Schwerin,den30.März2026/Nr.9Seite201-225 Seite 1 von 28 zu F-GR-08-1 Kernarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen

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  1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)

a) Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

– AbschnittI

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck- bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art er- stellen.

– Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrerdurch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung vonBauwerken dienen.

– Abschnitt Ill

Betriebe,die,soweitnichtbereitsunterAbschnittIoderIIerfasst,nachihrerdurchdieArt derbetrieblichenTätigkeitengeprägtenZweckbestimmungundnachihrerbetrieblichen Einrichtung - mit oderohne Lieferung von Stoffen oderBauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

– Abschnitt IV

Betriebe,indenendienachstehendaufgeführten Arbeiten ausgeführtwerden:

  1. AufstellenvonGerüstenundBauaufzügen;
  2. Bauten-undEisenschutzarbeiten;

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  1. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anla- gen, soweit nicht unterAbschnitt II oderIll erfasst, einschließlich von Dämm-(Iso- lier-)Arbeiten an und auf Land-,Luft- und Wasserfahrzeugen.
  2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder meh- reren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses — unbe- schadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Bau- gewerbes entweder ausschließlich oderüberwiegend diekaufmännische Verwal- tung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten überneh- men, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu ei- nem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht voneinem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
  3. ErfasstwerdenfernerüberbetrieblicheAusbildungsstättenmiteigener Rechtsper- sönlichkeit, die überwiegend von Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewer- bes getragen werden und in denen nicht der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts i. S. des § 20 Absatz 2 Buchst. c) BAT angewandtwird.

– Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis Ill genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejeni- gen, in denen Arbeitender nachstehendaufgeführten Art ausgeführt werden:

  1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
  2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs-und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
  3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Ent- fernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
  4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
  5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanie- rungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
  6. Bohrarbeiten;
  7. Brunnenbauarbeiten;
  8. chemischeBodenverfestigungen;
  9. Dämm- (Isolier-)Arbeiten (zumBeispielWärme-,Kälte-,Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-,Schallveredelungsarbeiten)einschließlich Anbringung vonUn- terkonstruktionen;
  10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-,Landgewinnungs-, Deichbauarbei- ten,Wildbach-undLawinenverbau,SportanlagenbausowieErrichtungvonSchall- schutzwällenundSeitenbefestigungenanVerkehrswegen);
  11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
  12. Fassadenbauarbeiten;
  13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung,InstandhaltungoderÄnderungvonBauwerken;fernerdasHerstellen

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von Fertigbauteilen, wenn diesezumüberwiegenden TeildurchdenBetrieb, einenan- deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammen- schlüssen-unbeschadet dergewähltenRechtsform durchden Betriebmindestens ei- nesbeteiligtenGesellschafterszusammengefügtodereingebautwerden; 14. Feuerungs-undOfenbauarbeiten; 15. Fliesen-,Platten-undMosaik-Ansetz-undVerlegearbeiten; 16. Fugarbeitenan Bauwerken,insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk undvon AnschlüssenzwischenEinbauteilen undMauerwerksowiedauerelastischeunddauer- plastischeVerfugungenallerArt; 17. GlasstahlbetonarbeitensowieVermauernundVerlegenvonGlasbausteinen; 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestell- ten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betrie- bes desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammen- schlüssen -unbeschadet der gewählten Rechtsform die BaustellendesBetriebes mindestens eines beteiligten Gesellschaftersversorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeitenan Bauteilen; 22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; 23. Maurerarbeiten; 24. Rammarbeiten; 25. Rohrleitungsbau-,Rohrleitungstiefbau-,KabelleitungstiefbauarbeitenundBoden- durchpressungen; 26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; 27. Schalungsarbeiten; 28. Schornsteinbauarbeiten; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; 30. Stahlbiege-und -flechtarbeiten, soweitsie zurErbringungandererbaulicherLeis- tungen des Betriebes ausgeführt werden; 31. Stakerarbeiten; 32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahr- bahnmarkierungsarbeiten, fernerHerstellenund Aufbereitendes Mischgutes, so- fernmit dem überwiegenden Teildes MischgutesderBetrieb, ein andererBetrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüs- sen - unbeschadet der gewählten Rechtsform der Betrieb mindestens eines be- teiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art; 33. Straßenwalzarbeiten; 34. Stuck-,Putz-,Gips-undRabitzarbeiten,einschließlich desAnbringens vonUnter- konstruktionen und Putzträgem; 35. Terrazzoarbeiten; 36. Tiefbauarbeiten; 37. Trocken-undMontagebauarbeiten(zum Beispiel Wand-und Deckeneinbaubzw.- verkleidungen),einschließlich desAnbringens vonUnterkonstruktionenund Putz- trägem; 38. VerlegenvonBodenbelägen inVerbindung mitanderenbaulichenLeistungen; 39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mitBedienungspersonal zurErbringungbaulicherLeistungeneingesetzt werden; 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

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  1. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum BeispielWasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
  2. ZimmerarbeitenundHolzbauarbeiten,dieimRahmendesZimmergewerbesaus- geführt werden.

– Abschnitt VI

Betriebe, soweit inihnendie unterden Abschnitten IbisV genannten Leistungen über- wiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. BetriebimSinnediesesTarifvertragesistaucheineselbständigeBetriebsabteilung.Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.

WerdeninBetriebendes BaugewerbesinselbständigenAbteilungenandereAr-beiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertragerfasst werden.

– Abschnitt VII

NichterfasstwerdenBetriebe

  1. desBetonwarenundTerrazzowaren herstellenden Gewerbes,
  2. desDachdeckerhandwerks,
  3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
  4. desGlaserhandwerks,
  5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweitnicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
  6. desMaler-undLackiererhandwerks,soweitnichtArbeitenderinAbschnittIVoder V aufgeführten Artausgeführt werden,
  7. derNaturstein-undNaturwerksteinindustrie,soweitnichtArbeitenderinAbschnitt I bis V aufgeführten Artausgeführt werden,
  8. derNassbaggerei,dievondemRahmentarifvertragdesNassbaggergewerbeser- fasst werden,
  9. desParkettlegerhandwerks,
  10. derSäurebauindustrie,
  11. des Schreinerhandwerks sowie derholzbe-und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
  12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elekt- roinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer-und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
  13. des Steinmetzhandwerks, soweitdiein§1Nummer2.1desTarifvertragesübereine überbetriebliche Alters-und Invalidenbeihilfe im Steinmetz-und Steinbildhauerhand- werk vom 1. Dezember 1986 inder Fassungvom 28. August 1992 aufgeführten Tä- tigkeitenüberwiegendausgeübtwerden.

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b) Lohngruppen

Lohngruppe 1 Werker / Maschinenwerker einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung oder einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung. Regelqualifikation:keine

Lohngruppe 2 Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrer fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler oder anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung füreinebaugewerbliche Tätigkeitfindet oder Baumaschinistenlehrgang oder anderweitig erworbene gleich- wertige Fertigkeiten.

Lohngruppe 2a Gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigtwaren, unab- hängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeits- verhältnisses.

Lohngruppe 3 Facharbeiter / Baugeräteführer / Berufskraftfahrer Regelqualifikation: baugewerblicheStufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr oder baugewerblicheStufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung oderanerkannte Ausbildungau- ßerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung, derenBerufsbildkeineAnwendungfüreinebaugewerblicheTätigkeit findet, und Berufserfahrung oder Berufsausbildung zum Baugeräte- führer oder Prüfung alsBerufskraftfahrer oder durch längereBerufs- erfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.

Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter / Baumaschinenführer (Ecklohn) Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit oder Prüfung als Bauma- schinenführer oder Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung er- worbene gleichwertige Fertigkeiten.

Lohngruppe 5 Vorarbeiter / Baumaschinen-Vorarbeiter Regelqualifikation: Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Um- gruppierung zum Vorarbeiter oder Anstellung als bzw. Umgruppie- rungzumVorarbeiterohneVorarbeiterprüfung oderPrüfungalsBau- maschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung.

Lohngruppe 6 Werkpolier /Baumaschinen-Fachmeister Regelqualifikation: Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Um- gruppierung zum Werkpolier oder Anstellung als bzw. Umgruppie- rung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung.

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c) Gehaltgruppen

Gehaltsgruppe A I Angestellte, die einfache Tätigkeitenausführen,dieeine kurze Ein- arbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeitennach Anleitung aus- II führen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erfor- derlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner III Anleitung ausführen,fürdieeineabgeschlosseneBerufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung odereine durch Berufser- fahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte,diefachlich erweiterteTätigkeitenteilweiseselbststän- IV dig ausführen. für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkanntenTechnikerschule oder an einer vergleichba- ren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder eine durch umfassende Berufserfah- rung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und V teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlos- sene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsaka- demie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entspre- chende Berufserfahrung oder eine durch umfassende Berufserfah- rung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig VI und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abge- schlossene Ausbildung aneiner Fachhochschule oder an einer ver- gleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwal- tungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss)oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch be- rufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

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Gehaltsgruppe A Angestellte. die schwierigere Tätigkeitenselbstständig und weitge- VII hend eigenverantwortlich ausführen, für dieeine abgeschlossene Ausbildung aneiner Technischen Hochschule oder Universität oder eine abgeschlosseneAusbildung aneiner Fachhochschuleoderan einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomab- schluss) und die entsprechende Berufserfahrung oder eine abge- schlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch umfas- sendeBerufserfahrungerworbene gleichwertige Qualifikationerfor- derlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „GeprüfterPolier" er- folgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu ha- ben, sowie Meister.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig VIII und eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung aneiner Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirt- schaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erwor- bene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere,welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum aner- kannten Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wur- den, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben sowie Meister.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigen- IX verantwortlichausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine ver- tiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an ei- nerFachhochschuleoderaneiner vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte. die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, X eine besondere Verantwortung habensowie über eine eigene Dis- positions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die eine abge- schlosseneAusbildunganeinerTechnischenHochschuleoderUni- versität und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlos- sene Ausbildung an einer Fachhochschule oderan einer vergleich- baren Einrichtung (zum Beispiel BerufsakademieVerwaltungs-und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erwor- bene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

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d) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag Ost in Euro

01.05.202401.04.202501.04.2026
Lohngruppe 114,5415,2715,86
Lohngruppe 217,0417,9018,73
Lohngruppe 2a21,1722,2223,40
Lohngruppe 321,7322,8223,97
Lohngruppe 4 (Ecklohn)23,5624,7426,05
Stuck-,Putz-undTrocken- bauarbeiten24,2925,5126,84
Fliesen-,Platten-undMosaikleger24,2925,5126,84
Baumaschinenführer23,9325,1326,45
Lohngruppe 524,7125,9427,29
Lohngruppe 626,8728,2229,72

Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe In Betriebendes Holz-und Bautenschutzgewerbes habenArbeitnehmerderLohngrup- pen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichenAusübung der folgenden Tätigkeiten:

  • oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädi- gung, Abdichtarbeiten, Sanierungsputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung, Anspruch auf nachstehende Löhne in Euro:

ab01.04.2024

Lohngruppe 3 17,52

Lohngruppe 4 18,44

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In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten (§ 1 Abschn. V Nummer 34 u. 37 Bundesrahmentarifvertrag) ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohn- gruppen 3 und 4 fürdie Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten: - Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau, einschl. Unterkonstruktio- nen, Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz), Sanieren von Außenputz, dünnlagige Beschichtungsarbeiten, Herstellen von Wärme- dämmverbundsystemen, Anbringen von Innendämmungen an oberster und un- terster Geschossdecke und an den Wänden, Anspruch auf folgende Löhne in Euro:
Lohngruppe 3 Lohngruppe 4ab 01.04.2024 17,52 18,44

e) Monatsgehältergemäß Gehaltstarifvertrag Ost in Euro

Angestellte und Poliere01.05.202401.04.2026
Gehaltsgruppe A I2 700,002 835,00
Gehaltsgruppe A II3 082,003 263,00
Gehaltsgruppe A III3 496,003 671,00
Gehaltsgruppe A IV3 927,004 123,00
Gehaltsgruppe A V4 372,004 591,00
Gehaltsgruppe A VI4 833,005 075,00
Gehaltsgruppe A VII5 319,005 585,00
Gehaltsgruppe A VIII5 819,006 110,00
Gehaltsgruppe A IX6 462,006 785,00
Gehaltsgruppe A X7 199,007 559,00
PoliereimfeuerungstechnischenGe- werbe
Feuerungs-undOfenbau-Poliere,Koksofen- und Gaswerksofenbau-Poliere sowie Ofen- meister5 881,006 175,00
Schornsteinbau-Poliere6 117,006 423,00

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f) Regelarbeitszeit

40,0 Stunden/Woche 173,3 Stunden/Monat

≙ g) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

h) Urlaubsgeld

gewerbliche Arbeitnehmer 25Prozent des Urlaubsentgelts

Angestellte/Poliere 24,00 Euro je Urlaubstag

i) Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)

gewerbliche Arbeitnehmer 54-fachedesGesamttarifstun- denlohnes

Angestellte/Poliere 32 Prozent des Tarifgehaltes

j) Zulagen

Mehrarbeit 25 Prozent

Sonntagsarbeit 75 Prozent

gesetzliche Feiertage 200 Prozent

Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 200 Prozent

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  1. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)

a) Geltungsbereich

Alle Betriebe, die folgende der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausü- ben:

  1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
  2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwer- ken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Gerä- ten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bo- denbelägen aller Art und Verglasungen,
  3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Pro- duktionsrückständen,
  4. Reinigungund Pflegevon Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flug- zeugen und Schiffen (mitAusnahme derReinigung von AutosinAutowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen undBeleuchtungsanlagen,
  5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführungdes Win- terdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommunebzw. dem Stadtstaat übertragen sind,
  6. Durchführungvon Dekontaminationsmaßnahmen,
  7. DurchführungvonDesinfektionsmaßnahmensowie vonArbeitenderRaumhygiene.

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen über- wiegend erbracht werden, als Ganzes unter die Tarifverträge. Betriebe im Sinne der Tarifverträge sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Be- triebsabteilung gilt auch eineGesamtheitvonArbeitnehmern eines nicht vondenZiffern 1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkei- ten ausführt.

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b) Lohngruppen

Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilenan Bauwer- ken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haus- technischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen,wie zum Beispiel Möbel,Mobiliar und Bodenbelägen allerArt, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrück- ständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nichtintypischer WeisemitGlasreinigungstechnikausgeführtwird -wie zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren)

Lohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, lsolier-, Intensiv-, Dia- lyse-Räumensowie TBC-Krankenstationen und lsotopenlabors (qualifi- zierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten)

Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, aner- kannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte)

Lohngruppe 4 BauschlussreinigungsarbeitenundVorarbeitende inderInnen-undUn- terhaltsreinigung

Lohngruppe 5 entfällt

Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pfle- gende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der lnnenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarif- vertrages neu eingestellt werden.

Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens 3-jährigeBerufsausbildung vermittelt werden.

Lohngruppe 8 Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung,denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.

Lohngruppe 9 Fachvorarbeitendein der Glas- und Außenreinigung.

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c) Stundenlohn gemäßLohntarifvertrag in Euro

01.01.202501.01.2026
Lohngruppe 1*14,2515,00
Lohngruppe 214,7115,46
Lohngruppe 315,2015,95
Lohngruppe 415,9116,66
Lohngruppe 5seit 2011 entfallen
Lohngruppe 6*17,6518,40
Lohngruppe 718,6419,39
Lohngruppe 819,6720,42
Lohngruppe 920,8921,64
  • Zugleich Stundenlöhne (Mindestlöhne) nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15.11.2024.

d) Mindestlohn je Stunde nach Tarifvertrag zur Regelung der MindestlöhnefürgewerblicheArbeitnehmerinderGebäudereinigung – TV Mindestlohn (Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen inder Gebäude- reinigung) in Euro

01.01.202501.01.2026
Lohngruppe 1*14,2515,00
Lohngruppe 6*17,6518,40
  • Mindestlohn der Lohngruppe 1 gilt ebenfalls mindestens für Arbeitnehmer der Lohngruppen 2, 3, 4. ** Mindestlohn der Lohngruppe 6 gilt ebenfalls mindestens für Arbeitnehmer der Lohngruppen 7 und höher.

e) Regelarbeitszeit

39,0 Stunden/Woche 169,0 Stunden/Monat

≙ f) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

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g) Urlaubsgeld

1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstag

h) Zulagen

Sonn-und Feiertagsarbeit 80 Prozent

Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 200 Prozent

Nachtarbeit (22- 5 Uhr) 30 Prozent

  1. Metall-und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)

a) Geltungsbereich

– Eisen- und Stahlerzeugung, NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheide- anstalten usw. – Gießereien – Ziehereien,Walzwerke und Stahlverformung – Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden – Klempnereien, Rohrinstallationen – Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen – Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau – Automobilindustrie undFahrzeugbau – Luft- und Raumfahrtindustrie – Schiffbau (incl. Schiffsreparaturen und -wartung) – Elektrotechnik, Elektro- und Elektronik-Industrie – Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Soft- und Hard- wareproduktioneinschließlich Entwicklung, Beratungund Servicesowie alle üb- rigen IT-Dienstleistungen – Feinmechanikund Optik – Uhren-Industrie und -Handwerk – Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie – Musikinstrumente – Spiel- und Sportgeräte – Schmuckwaren

b) Entgeltgruppen

Entgeltgruppe2 Tätigkeiten,derenAblaufundAusführungimEinzelnenfestgelegtsind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder Ge- schicklichkeitbeiderArbeitsausführung,diedurcheine zweckgerich- tete Einarbeitung undÜbungvon bis zu vierWochen erlernt werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.

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Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, derenAblaufundAusführungweitgehendfestgelegt sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder beson- dere GeschicklichkeitbeiderArbeitsausführung,wiesieinderRegeldurch ein systematisches Anlernen von mehr als vier Wochen Dauer erworben werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.

Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung oder durch eine abgeschlossene 3-jährige fachfremde Berufsausbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 5 Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledi- (Eckentgelt) gung weitgehend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durcheine abgeschlossene fach- spezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung oder durch eine abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erworben werden oder auf einem anderen Wegeerworben wurden.

Entgeltgruppe 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Fach- arbeiten, deren Erledigung überwiegend vorgegeben ist.Erforderlich sindKenntnisse und Fertigkeiten,wie sie in der Regeldurch eine ab- geschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbil- dung und eine mehrjährige Berufserfahrung oder durch eine abge- schlossenefachfremdeBerufsausbildung undeinemehrjährigefach- spezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbil- dungerworbenwerdenoderaufeinemanderen Wegeerworben wur- den.

Entgeltgruppe 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder umfassende Facharbeiten innerhalb des Fachgebietes, deren Erledigung teil- weise vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wiesie inderRegeldurcheine abgeschlossene fachspezifische min- destens 3-jährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufser- fahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 8 Fachgebietsübergreifende Aufgabengebiete, deren Erledigung im Rahmen von bestimmten Richtlinien erfolgt. Erforderlich sind Kennt- nisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlos- sene 2-jährige Fachschulausbildung oder durch eine abgeschlos- sene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege er- worben wurden.

Entgeltgruppe 9 Komplexe Aufgabengebiete im Rahmen von Richtlinien. Erforderlich sindKenntnisse und Fertigkeiten,wie sie in der Regeldurch eine ab- geschlossene Hochschulausbildung oder durch eine abgeschlos- sene 2-jährige Fachschulausbildung und eine mehrjährige Berufser- fahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.

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Entgeltgruppe 10 Aufgabenbereiche imRahmenvonallgemeinenRichtlinien.Erforder- lichsind KenntnisseundFertigkeiten,wiesie in der Regeldurcheine abgeschlosseneHochschulausbildung erworbenwerdenoderaufei- nem anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 11 Komplexe Aufgabenbereiche - teilweise nach allgemeinen Richtli- nien.Erforderlich sindKenntnisseund Fertigkeiten,wiesie inderRe- gel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine lang- jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie eine entsprechende Fortbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erwor- ben wurden.

c) MonatsentgeltgemäßEntgelttarifvertrag in Euro

01.05.202401.04.202501.04.2026
Entgeltgruppe 2 Grundstufe2 766,002 821,002 908,00
Hauptstufe nach 6 Monaten2 867,002 924,003 015,00
Entgeltgruppe 3 Grundstufe2 853,002 910,003 000,00
Hauptstufe nach 6 Monaten2 956,003 015,003 108,00
Entgeltgruppe 4 Grundstufe3 007,003 067,003 162,00
Hauptstufe nach 6 Monaten3 094,003 156,003 254,00
Entgeltgruppe5(Eckentgelt) Grundstufe3 311,003 377,003 482,00
Hauptstufenach 12 Monaten3 397,003 465,003 572,00
Entgeltgruppe 6 Grundstufe3 548,003 619,003 731,00
Hauptstufenach 12 Monaten3 629,003 702,003 817,00
Entgeltgruppe 7 Grundstufe3 781,003 857,003 977,00
Hauptstufenach 12 Monaten3 895,003 973,004 096,00
Entgeltgruppe 8 Grundstufe4 406,004 494,004 633,00
Hauptstufenach 12 Monaten4 517,004 607,004 750,00
Entgeltgruppe 9 Grundstufe5 059,005 160,005 320,00
Hauptstufenach 24 Monaten5 214,005 318,005 483,00
Entgeltgruppe 10 Grundstufe5 739,005 854,006 035,00
Hauptstufenach 24 Monaten5 975,006 095,006 284,00
Entgeltgruppe 11 Grundstufe6 451,006 580,006 784,00
Hauptstufenach 24 Monaten6 717,006 851,007 063,00

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d) Regelarbeitszeit

38,0 Stunden/Woche 164,7 Stunden/Monat

≙ e) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

f) Urlaubsgeld

für jedenUrlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütungin Höhe von 50 Prozent der für den Urlaubstag ermittelten (durchschnittlicher Arbeitsverdienst letzten abgerechneten 13Wochen bzw. abgerechneten drei Monatenvor dem Beginn des Urlaubs) Vergü- tung

g) Sonderzahlung

Arbeitnehmer nach 6 Monaten Betriebszugehö- 20 Prozent eines Monatsver- rigkeit dienstes

nach 12 Monaten Betriebszuge- 30ProzenteinesMonatsver- hörigkeit dienstes

nach 24 Monaten Betriebszuge- 40ProzenteinesMonatsver- hörigkeit dienstes

nach 36 Monaten Betriebszuge- 50ProzenteinesMonatsver- hörigkeit dienstes

h) Zulagen

Mehrarbeit

für die beiden ersten zwei Stunden täglich 25Prozent

für die folgenden Mehrarbeitsstunden 40 Prozent

Sonntagsarbeit 50 Prozent für Arbeiten am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag 150Prozent bzw. am Neujahrs- und 1. Weihnachtsfeiertag für Arbeiten anden übrigengesetzlichen Feierta- 100Prozent gen, soweit sie auf einen Sonntag fallen,

für Arbeiten soweit sie auf einen Wochentag 100Prozent fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht ge- arbeitet wird

soweit sie auf einen Wochentag fallen, an dem 150Prozent im Betrieb regelmäßiggearbeitet wird

Nachtarbeit (20 – 24 Uhr und 4 – 6 Uhr) 25 Prozent

Nachtarbeit (0 – 4 Uhr) 35 Prozent

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  1. Wach-und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)

a) Geltungsbereich

Alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte er- bringen und füralle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung fürBerufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern ei- nes Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

Nicht erfasst sind der Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahn- betrieb,Geld-undWerttransporteundGeldbearbeitungsdienste, fürkerntechnischeAn- lagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie Kernkraftwerke, in denen sich nochBrennelementebefindenbzw.imRückbaubefindlichekerntechnische Anlagen so- wie Standortzwischenlager, Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG.

b) Lohngruppen

Entgeltgruppe 1 Hilfsarbeiten,angelernte Tätigkeiten, Arbeitnehmer als Serviceper- sonal (Arbeitnehmerüberlassung).

Entgeltgruppe 2 Angelernte TätigkeitenmitErschwernissenodererhöhten Anforde- rungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter.

Entgeltgruppe 3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder er- höhten Anforderungen und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsab- schluss (2-jährige Ausbildung)oder abgeschlossener Fortbildungs- prüfung (IHK).

Entgeltgruppe 4 Sicherheitsmitarbeitermit Berufsabschluss (3-jährigeAusbildung).

Entgeltgruppe 5 Meister

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c) Gehaltsgruppen

Gruppe I Angestellte mit überwiegend selbstständiger Tätigkeit und abge- schlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Be- rufserfahrung (zum Beispiel Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter) und Mitarbeiter im Empfangsdienst.
Gruppe IIAngestelltemit selbstständiger Tätigkeit in gehobenerVerantwor- tung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (zum Beispiel abschlusssi- cherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn-/ Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Ab- teilungs-/ Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern, Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdspra- chenkenntnissen).
Gruppe IIIAngestellte für selbstständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich und/oder denen Angestellte der GehaltsgruppeIbisIIIunterstelltsind,zumBeispielAbteilungsleitermit mehr als zehn Mitarbeitern.

d) Stundenlöhne gemäß Entgelttarifvertrag in Euro

01.03.202401.01.2025
Entgeltgruppe 1-1-1
Entgeltgruppe 214,3315,05
Entgeltgruppe 314,9715,72
Entgeltgruppe 416,0416,85
Entgeltgruppe 519,5720,56

e) Monatsgehälter gemäß Entgelttarifvertrag in Euro

01.03.202401.01.2025
Gruppe I2 564,002 693,00
Gruppe II2 853,002 997,00
Gruppe III3 297,003 463,00

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f) Regelarbeitszeit

40,0 Stunden/Woche 173,3 Stunden/Monat

g) Urlaubsdauer ≙

Arbeitnehmer gültig ab 01.01.2023 h)

1 DieEntgeltgruppewirdbeiöffentlichenAuftragsvergabennichtangewandt(Protokollnotizzum Entgelttarifver-tragfürSicherheitsdienstleistungeninMecklenburg-Vorpommernvom09.02.2024)

bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage

ab dem 4. Beschäftigungsjahr 29 Werktage

ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Werktage

ab dem 8. Beschäftigungsjahr 31 Werktage

i) Zulagen

Sonntagsarbeit 25 Prozent

gesetzliche Feiertage 50 Prozent

Sonn- und Feiertagszuschlag bei Mitarbeiterder Entgeltgruppe 2 im Veranstaltungsdienst 10 Prozent

Nachtarbeit(22- 6 Uhr) 10 Prozent

  1. IT-Dienstleistungen(Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)

a) Geltungsbereich

Betriebe der IT-Dienstleistungsbranche sowie verwandter oder verbundener Branchen (einschließlich ihrer Hilfs-und Nebenbetriebe)

b) Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 0 Ausführung von Aufgaben, die durch Anlernen bis zuzwei Monaten beherrscht werden.

Entgeltgruppe 1 Ausführung einfacher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit geringer Entscheidungsbefugnis (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch systematisches Anlernen oder durch eine abgeschlos- sene berufliche Ausbildung erworben werden).

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Entgeltgruppe 2 Ausführung fachlicher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsaus- bildung erworben werden).

Entgeltgruppe 3 Ausführung fachlicher Aufgaben mit begrenzter Vielseitigkeit oder mit begrenzterSpezialisierungundmitEntscheidungenim Arbeits-ablauf (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Be- rufsausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erworben werden).

Entgeltgruppe 4 AusführunganspruchsvollerAufgabenmit deutlicher Vielseitigkeit oder mit deutlicher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rah- men spezieller Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweiseFertigkeitenundKenntnisse, wie sieinderRegeldurch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjäh- rige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe, die fachliche oder disziplinarische Führung im homo- genen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die Entgelt- gruppe 5 führen.

Entgeltgruppe 5 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben vielseitiger Art im Rahmen ei- nes Aufgabengebietes oder mit höherer Spezialisierung und mit Ent- scheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Auf- gabengebiet(erfordertüblicherweiseFertigkeitenundKenntnisse,wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkennt- nisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor oder Ähnliches] er- worben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe6 führen.

Entgeltgruppe 6 Ausführung erhöht anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eige- nen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kennt- nisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abge- schlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergrei- fende Fachkenntnisse sowie umfangreiche [5 Jahre] Berufserfah- rung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Ba- cheloroder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung er- worben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im homogenenUmfeld beinhalten.

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Entgeltgruppe7 Ausführung besondersanspruchsvollerAufgabenumfangreicherArt im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Richtlinien und Ziel- setzungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fer- tigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufga- benübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Be- rufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master oder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachli- che oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder um- fangreicher Art im eigenen Aufgabengebiet beinhalten.

Entgeltgruppe 8 Ausführung besondersanspruchsvoller AufgabenganzheitlicherArt im Rahmen eines Aufgabenbereiches oder mit sehr hoher Speziali- sierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabenbereich (erfordert üblicher- weise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätz- liche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige (7 Jahre) Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschul- ausbildung (Master oder Ähnliches) und umfangreiche (5 Jahre] Be- rufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Um- feld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten.

Entgeltgruppe 9 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben mit erhöhter Kom- plexität und ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereichs oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen von er- heblicher Bedeutung über den eigenen Aufgabenbereich hinaus im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen (erfordert übli- cherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjäh- rige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master oder Ähnliches] und langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Ent- geltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im hete- rogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich bein- halten.

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c) Jahresentgelt gemäß Entgelttabelle in Euro

01.05.202501.05.2026
Entgeltgruppe 027 363,0028 211,00
Entgeltgruppe 132 717,0033 731,00
Entgeltgruppe 237 875,0039 049,00
Entgeltgruppe 344 556,0045 937,00
Entgeltgruppe 451 077,0052 660,00
Entgeltgruppe 557 495,0059 277,00
Entgeltgruppe 664 156,0066 145,00
Entgeltgruppe 769 540,0071 696,00
Entgeltgruppe 878 235,0080 660,00
Entgeltgruppe 986 927,0089 622,00

d) Regelarbeitszeit

37,5 Stunden/Woche 162,5 Stunden/Monat

≙ e) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

f) Zulagen

Mehrarbeit 25 Prozent

Sonntagsarbeit 70 Prozent

Gesetzliche Feiertage 100 Prozent

Feiertage: 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag und 1. 150Prozent Weihnachtstag

Nachtarbeit (22 – 6 Uhr) 25 Prozent

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  1. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)

a) Geltungsbereich

FürBetriebe inden Bereichen Umweltschutz,Industrieanlagenservice sowie im Dienstleistungsbereich Reinigung und Sanierung.

b) Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Anlernung nicht erforderlich ist, sodass sie nach kurzer Einweisung verrichtet werden können.

Entgeltgruppe2 Arbeitnehmer,dieTätigkeitenverrichten,fürdieeineEinarbeitungszeit notwendig ist.

Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für welche Kenntnisse bzw. Fertigkeitenerforderlich sind,wiesie durcheine Einarbeitungszeit und Erfahrungszeit erworben werden.

Entgeltgruppe 4 Arbeitnehmer, die nach Anweisung Tätigkeiten verrichten, die in der Regel Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern, die durch eine abge- schlossene 2-jährige Berufsausbildung oder eine entsprechende an- dere Ausbildung oder durch entsprechende Berufs- und Betriebser- fahrung erworben worden sind.

Entgeltgruppe 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungen der Entgeltgruppe 4 hinaus zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen aus- geführt werden.

Entgeltgruppe 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, welche nur allgemeiner Auf- sicht bedürfen und Kenntnisse voraussetzen, die durch eine abge- schlossene 3-jährige Berufsausbildung, eine entsprechende andere Ausbildung oder durch längere Berufs- oder Betriebserfahrung erwor- ben worden sind.

Entgeltgruppe 7 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Kenntnisse und Fertig- keiten erfordern, für die über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliche Berufspraxis erforderlich ist oder Arbeitnehmer ohne eine entspre- chendefachgerechte Berufsausbildung,dieaufgrundmehrjährigerEr- fahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 8 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten verrichten, fürdieeinüberdieEntgeltgruppe6hinauszusätzlichesSpezialwissen notwendigistoderArbeitnehmer ohneeine entsprechendeBerufsaus- bildung, die aufgrund langjähriger Erfahrung eine entsprechende Tä- tigkeit ausüben.Arbeitnehmer, dieaufsichtsführende Tätigkeiteninei- nem nicht einfachen Arbeitsgebiet mit Teilverantwortung verrichten.

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[Seite 26]

Entgeltgruppe 9 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten selbststän- dig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werdendurch umfangreiche Be- rufserfahrung auf einem Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Ent- geltgruppe 7 erworben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkei- tenineinemnicht einfachenArbeitsgebietausführenund fürdenihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten 10 selbstständig verrichten.DieKenntnisse hierfür werdendurchden Ab- schlusseinerzusätzlichenAusbildung (zumBeispielFachschule)oder durchgleichwertige entsprechende Berufserfahrungerworben. Arbeit- nehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem schwierigen Ar- beitsgebiet ausführen und für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbe- reich die Verantwortung tragen.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig 11 Tätigkeitenverrichten, für die überdieAnforderungder Entgeltgruppe 10 hinaus eine mehrjährige Berufserfahrung notwendig ist.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständige 12 Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrun- genSpezialkenntnisseaufTeilgebietenaufeinemArbeitsplatzmitden Anforderungen der Entgeltgruppe 10 erworben worden sind. Arbeit- nehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich ausü- ben. Ein solcher Aufsichtsbereich liegt insbesondere dann vor, wenn Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigt werden.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig 13 Tätigkeiten verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Ab- schluss an einer Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren Bildungs- einrichtung oder durch entsprechende Berufserfahrung auf einem Ar- beitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 12 erworben. Ar- beitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem besonders vielseitigen und schwierigen Bereich ausüben.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig 14 Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrun- gen entweder Spezialwissen vorausgesetzt wird oder bei denen be- grenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind. Arbeitnehmer, die auf- sichtsführende Tätigkeiten in einem besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beauf- sichtigen, insbesondere wenn ihnen Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 11 oder der Entgeltgruppe 12 zugeordnet sind.

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c) Stunden-und MonatsentgeltegemäßAnlage1 zum Entgeltrahmentarifver- trag in Euro

01.01.2025
StundeMonat*
Entgeltgruppe 114,812 495,00
Entgeltgruppe 216,432 769,00
Entgeltgruppe 318,053 042,00
Entgeltgruppe 419,463 279,00
Entgeltgruppe 520,543 461,00
Entgeltgruppe 621,623 643,00
Entgeltgruppe 722,703 825,00
Entgeltgruppe 823,784 007,00
Entgeltgruppe 924,864 189,00
Entgeltgruppe 1025,954 372,00
Entgeltgruppe 11.1 Eingangsstufe(im1. Jahr)26,494 463,00
Entgeltgruppe 11.227,574 645,00
Entgeltgruppe 12.1 Eingangsstufe(im1. Jahr)28,114 736,00
Entgeltgruppe 12.229,194 918,00
Entgeltgruppe 13.1 Eingangsstufe(im1. Jahr)31,355 282,00
Entgeltgruppe 13.233,515 647,00
Entgeltgruppe 14.1 Eingangsstufe(im1. Jahr)35,676 011,00
Entgeltgruppe 14.237,836 375,00

*Das Monatsentgelterrechnet sich durch: Stundenentgelt multipliziert 168,5.

d) Regelarbeitszeit

165,0 Stunden/Monat

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e) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

f) Jahressondervergütung

112 Prozentdes Monatsentgeltes

g) Zulagen

Mehrarbeit 25 Prozent

Sonntagsarbeit sowie Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 65 Prozent

gesetzliche Feiertage,sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen 150 Prozent

Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Maiund am 1. Weih- nachtstag 150 Prozent

Nachtarbeit(20-6 Uhr) 25 Prozent

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