F-DS-11_Vertraulichkeitsverpflichtung mit dem Auftragnehmer 2025-1.pdf

Bereitstellung und Betrieb einer skalierbaren Virtualisierungs- und Serverinfrastruktur

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 13:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe-mv.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Der WIRO-Konzern verarbeitet personenbezogene Daten.

Zum Konzern gehören folgende Unternehmen: ➢ WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH, ➢ Parkhaus Gesellschaft Rostock GmbH, ➢ Service in Rostocker Wohnanlagen GmbH, ➢ WIR Wärme in Rostocker Wohnanlagen GmbH, ➢ PIR Pflege in Rostock GmbH.

Hinweise zur Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Art. 5 der DSGVO und Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Wenn es im Rahmen der Geschäftstätigkeit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder sonstige vertrauliche Daten erforderlich macht, bitten wir um Einhaltung der Hinweise zur folgenden Vertraulichkeitsverpflichtung:

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf Vertraulichkeit und Integrität ihrer Daten gewährleistet werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß Kapitel 2 „Grundsätze“ der DSGVO und unter Beachtung Kapitel 3 „Rechte der betroffenen Person“ der DSGVO, personenbezogene oder sonstige vertrauliche Daten nur in dem Umfang und nur so lange zu erheben, an sich zu nehmen, zu speichern oder zu verwenden, als dies zur Erfüllung dieses Vertrages er- forderlich ist bzw. gesetzliche Vorschriften es verlangen. Er verpflichtet sich ferner, diese Daten und Informationen sowie ihm darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages oder gelegentlich der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangende personenbezogene Daten und sonstige vertrauliche unterneh- mensinterne Umstände, Daten und Informationen vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen diese Daten und Informationen nur zum Zweck der Vertragserfüllung bzw. zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen verfügbar oder auf sonstige Weise zugäng- lich gemacht werden. Darüber hinaus verpflichtet er sich, sämtliche während oder gelegentlich der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen auch zufällig zugänglich gewordene oder zur Kenntnis ge- langte Daten und sonstige Informationen geheim zu halten und sie, wenn diese nicht zur Vertragserfüllung bzw. der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich sind, weder aufzuzeichnen, noch an dritte Personen weiterzugeben. Es ist ferner untersagt, im Rahmen der Vertragsausführung zugängliche Datenträger, Ak- teninhalte oder sonstige Unterlagen jeder Art ohne Zustimmung des Auftraggebers zu be- nutzen, zu kopieren oder aus dem Unternehmen zu entfernen.

F-DS-11/2025-1 Seite 1 von 2

[Seite 2]

Spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer alle in sei- nen Verfügungsbereich gelangten Daten, Informationen und Datenträger sowie die zur Leistungserfüllung hergestellten Kopien, Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse auf Verlangen des Auftraggeber zurückzugeben bzw. herauszugeben oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten, soweit der Verbleib dieser Unterlagen beim Auftragnehmer nicht zur Erfüllung von Haftungsansprüchen, zur Auf- rechterhaltung von Gewährleistungsansprüchen oder aus sonstigen Rechtsgründen erfor- derlich ist.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Beendigung dieser Vereinbarung, unter der Berücksichtigung von gesetzlichen Verpflichtungen, die sichere Löschung bzw. Ver- nichtung dieser Unterlagen auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche personenbezogene Daten und alle sons- tigen Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form sie vorliegen und ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vor- schriften bekannt sind, und verpflichtet sich, das Datengeheimnis zu wahren.

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertragsverhält- nisses fort.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitar- beiter auf die Einhaltung dieser Vereinbarung und das Datengeheimnis verpflichtet und mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht hat. Die Verpflichtung erfolgt schriftlich und wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

Unter-Auftragnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen dürfen nur mit Zustimmung des Auf- traggebers eingesetzt werden. Die schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Vertraulichkeit gilt in gleichem Umfang auch für Unter-Auftragnehmer und die sonsti- gen Erfüllungsgehilfen.

Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 25 und Art. 32 DSGVO nach und verpflichtet sich bei Bekanntwerden von Datenschutzverletzungen im Sinne von Art. 33 DSGVO un- verzüglich den Auftraggeber darüber zu informieren.

Die Verarbeitung, Nutzung, Weitergabe und das Speichern der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen von Art. 44 DSGVO erfüllt sind.

Hinweis: Informationspflicht gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Ge- schäftstätigkeit des WIRO-Konzernverbunds finden Sie unter:

www.WIRO.de/Datenschutzhinweise.

Seite 2 von 2 F-DS-11/2025-1

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung