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Anhang Zweckbestimmung zu den ergänzenden Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beschaffung von KI-Technologie (EVB KI)
– Ausgabe 21.07.2026 | Version 1.0.1 –
Dieser Anhang gilt zusätzlich zu den ergänzenden Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beschaffung von KI-Technologie (EVB KI), wenn und soweit es sich bei dem Gegenstand des Beschaffungsvertrages um eine KI- Technologie oder ein sonstiges Produkt handelt, das KI-Technologie integriert. Soweit sich aus diesem Anhang nichts anderes ergibt, gelten die Definitionen der Anlage EVB KI.
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Verwendungszweck Der Auftraggeber beabsichtigt, die KI-Technologie für folgenden Zweck zu verwenden („Verwendungszweck“): Unterstützung eines mandantenfähigen Content Management Systems bei der Erstellung, Verwaltung und Veröffentlichung (inkl. Genehmigungsprozes- sen) von Inhalten.
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Zweckbestimmung
2.1. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass
a) der Verwendungszweck von der Zweckbestimmung des Anbieters im Sinne des Art. 3 Nr. 12 KI-VO („Zweckbestimmung“) erfasst ist und diese nicht verändert; und
b) die Zweckbestimmung darüber hinaus keine verbotenen Praktiken umfasst und die KI-Technologie angemessene technische Schutzmaßnahmen vorsieht, die eine Ver- wendung der KI-Technologie für verbotene Praktiken verhindern.
2.2. Soweit die KI-Technologie nach dem Verwendungszweck nicht als Hochrisiko-KI-System im Sinne des Art. 6 KI-VO einzustufen ist, bestätigt der Auftragnehmer ferner, dass sich aus der Zweckbestimmung keine andere Einstufung der KI-Technologie ergibt.
- Zustimmung des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber stimmt der Bereitstellung der KI-Technologie nach Maßgabe von Zif- fer 2 dieses Anhangs sowie unter der Voraussetzung zu, dass die sonstigen vertraglich vereinbarten Vorgaben und Anforderungen an die Bereitstellung der KI-Technologie er- füllt sind:
3.2. Eine wesentliche Veränderung der bereitgestellten KI-Technologie durch den Auftragneh- mer, dessen Lieferanten oder Nachunternehmer bedarf einer erneuten Zustimmung des Auftraggebers. Als wesentlich gelten Veränderungen, welche
a) zu einer Änderung der Risikoklasse der KI-Technologie nach der KI-VO führen (z.B. durch Änderung der Zweckbestimmung, vgl. Ziffer 2);
b) die Konformität der KI-Technologie mit den vertraglich vereinbarten Vorgaben und Anforderungen an die Bereitstellung einer KI-Technologie beeinträchtigen;
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c) sonstige vertragliche Vorgaben betreffend die Weiterentwicklung der Leistung über- schreiten – soweit vorhanden.
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