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Hinweise zum Bestbieterprinzip gemäß § 8 TVergG LSA
Die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 (2) Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. Wir weisen darauf hin, dass:
- Nachforderungen und Abforderungen der Erklärungen und Nachweise sowie Informationen der Bieter (Absagen) nach § 19 TVergG LSA elektronisch über die eVergabe-Plattform www.eVergabe.de erfolgen.
- Der Bestbieter hat im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nach Aufforderung innerhalb einer Frist von mindestens drei und höchstens fünf Werktagen vorzulegen.
- Bei nicht fristgerechter Vorlage der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.