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Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Name und Anschrift des Bieters / Bewerbers / Mit- glieds der Bietergemeinschaft / Unterauftragnehmers :
Vergabenummer:
Eigenerklärung zum Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Ver-
tretung für die lt. Teilnahmeantrag / Angebot Vertretenen auch für diese):
- Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den
in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1
Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine de-
stabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die
Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unterneh-
mens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewer-
ber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung
von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a
und/oder b zutrifft.
- Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren
Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises
in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % Stand: 04/2022 Seite 1 von 4
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des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genann-
ten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
- Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine
als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch ge-
nommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10
% des Auftragswerts entfällt.
Ort, Datum (Firmenbezeichnung/-Stempel) Name des Erklärenden*)
*) Die Erklärung ist in Textform gem. § 126 b BGB abzugeben.
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Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23
der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungs-
bereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10
Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10
und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8,
Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18,
Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie
2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie
2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ver-
geben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen wei-
terhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder ju-
ristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50
% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisatio-
nen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im
Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisa-
tionen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer,
Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die
öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder
die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die
Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufberei-
tung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Ab-
nahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die
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Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähn-
licher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Um-
weltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im
Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie
ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Per-
sonen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und
der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missi-
onen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Im-
munität genießen.
e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich
raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium
und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile
Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei
Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober
2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
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