Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.06.2026
Nummer der Rahmenvereinbarung: xxx
Az.: ZIB 14.10 – 9914/26/VV : 6
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
wird nach Zuschlag ergänzt
wird nach Zuschlag ergänzt
wird nach Zuschlag ergänzt
vertreten durch
wird nach Zuschlag ergänzt
- Auftragnehmerin -
über
Dienstleistungen im SAP-Umfeld HANA
Los 6
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin 3
§ 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung 4
§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen. 6
§ 5 Reporting durch die Auftragnehmerin 7
§ 8 Laufzeit der Rahmenvereinbarung 8
§ 11 IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz 9
§ 12 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT 10
§ 13 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden 11
Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom wird nach Zuschlag ergänzt
Anlage 3 Anlagenkonvolut bestehend aus EVB-IT Dienstvertrag, EVB-IT Dienstleistungs-AGB
Anlage 4 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025
Anlage 5 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 6 Reporting-Template
Anlage 7 Bedarfsträgerliste
Anlage 8 Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Anlage 9 Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG
- Leistungen der Auftragnehmerin
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erbringung von Dienstleistungen im SAP-Umfeld HANA gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
- Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält sie allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge. Unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags haben die Bedarfsträger zusätzlich alle Rechte und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung.
- Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.
- Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
- Die elektronischen Katalogdaten der Leistungen werden von der Auftragnehmerin in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) im Kaufhaus des Bundes (KdB) bereitgestellt.
Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Leistungen und jeglichen Zubehörteilen angegeben werden:
- Eindeutige Artikelnummer
- Leistungskurzbeschreibung
- Leistungslangbeschreibung
- ECLASS-Nr. in der Version 10.1
- Bestelleinheit
- Preis (netto)
- Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für die Leistung zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“
- Die Auftragnehmerin hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung im KdB hochzuladen.
- Soweit erforderlich, passt die Auftragnehmerin die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Katalogdatenteam der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes (GSt. KdB) im Beschaffungsamt des BMI an.
- Es steht der Auftragnehmerin frei, bei der Bereitstellung der Katalogdaten für die angebotene Leistung zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen die Leistung gekennzeichnet ist/sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.
- Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeberin bedarf.
§ 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung
- Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
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- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
- Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
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- Nachweispflichten und Kontrolle
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- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
- Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
- Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
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- Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
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- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
- Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
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- Information über Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3, Satz 1 BTTG)
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- Die Auftragnehmerin, Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung der vorliegenden Rahmenvereinbarung folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
- Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin mit der Anlage 9 (Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG) zu dieser Rahmenvereinbarung einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung.
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- Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
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- Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
- Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
- Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
- Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10 % des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
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- Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
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- Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.
- Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 12 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
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- Auftragsvolumen
- Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 17.000.000,00 Euro (netto).
- Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen.
(1) Für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien gelten die Vertragsbestandteile in der folgenden Reihenfolge:
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- Rahmenvereinbarung,
- Leistungsbeschreibung (Anlage 1),
- Angebot der Auftragnehmerin (Anlage 2),
- EVB-IT Verträge und EVB-IT AGB (Anlage 3),
- AGB des Beschaffungsamtes des BMI (Anlage 4),
- VOL/B (Anlage 5).
- Bestellungen (Abrufe)
- Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von der in der Liste der Bedarfsträger (Anlage 7) genannten Behörden und Einrichtungen bestellt werden (Besteller). Daneben ist auch die Auftraggeberin zum Einzelabruf berechtigt.
- Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
- Die Rahmenvereinbarung wird im Kaufhaus des Bundes veröffentlicht und die abrufbaren Leistungen eingestellt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die abrufbaren Leistungen in Form von Katalogdaten elektronisch so bereitzustellen, dass diese von den Bedarfsträgern abgerufen werden können. Im Falle von Änderungen hat sie aktualisierte Daten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die Details der Bereitstellungen ergeben sich aus den Anlagen „KatalogdatenKDBund“ sowie „Lieferantenhandbuch KdB“.
- ie Bestellungen erfolgen ausschließlich über das KdB unter Verwendung des EVB-IT Dienstleistungsvertrages
- Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht in Abs. 1 genannt sind.
- Der jeweilige Einzelabruf wird mit dessen Zugang bei der Auftragnehmerin wirksam und wird von der Auftragnehmerin unverzüglich bestätigt.
- Reporting durch die Auftragnehmerin
- Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
- Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
-
- Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge.
- Auftragsvolumen in Euro (netto) der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting-Template (Anlage 6).
- Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
- Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 5 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
- Ab einer Ausschöpfung von 80 % des Höchstwertes in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
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- Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwertes in Euro (netto) erreicht sind.
- Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
- Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
- Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
- Vergütung
- Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom wird nach Zuschlag ergänzt in dem im Dokument „Preisblatt“ genannten Einzelpreisen für Personentage, sowie dem Dokument „Angebotsformular“.
- Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Kosten für Reisezeiten, Reisekosten und anderer Nebenkosten.
- Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
- Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Mängelansprüche
Mängelansprüche werden durch die Auftraggeberin oder den Bedarfsträger des Einzelabrufs (Besteller) geltend gemacht.
- Laufzeit der Rahmenvereinbarung
- Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 17.12.2026 und endet mit Ausschöpfung des Höchstwertes des Auftragsvolumens (netto) (vgl. § 2 Abs. 1), spätestens jedoch am 16.12.2027.
- Sofern der Höchstwert gemäß § 2 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, verlängert sich die Laufzeit zu gleichbleibenden Konditionen jeweils um ein Jahr, sofern die Auftraggeberin nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt insgesamt aber maximal vier Jahre.
- Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
- Kündigung
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen von § 1a Abs. 5 Ziff. 1) dieser Rahmenvereinbarung und § 20 der AGB vor.
- Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
- IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Auftragsausführung die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen zur IT-Sicherheit, insbesondere die IT-Grundschutz-Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu beachten.
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen unter dieser Rahmenvereinbarung alle einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die jeweilige Bedarfsträgerin benennt im Einzelauftrag einen zuständigen Datenschutzbeauftragten. Für den Fall, dass bei der Auftragsausführung im Sinne von Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, schließen die Parteien des Einzelauftrags eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer vereinbart die Auftragnehmerin mit den Verantwortlichen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Sofern für die konkret betroffenen Drittländer kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, hat die Auftragnehmerin zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach den Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO vorzusehen. Es kann die Mustervereinbarung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Auftragsvereinbarung (Anlage 8) zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses, über die Verwendung der Mustervereinbarung und die konkrete Ausgestaltung sowie die Festlegung von technisch-organisatorischen Maßnahmen obliegt dem Verantwortlichen der Bedarfsträgerin. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erhält die Auftragnehmerin kein gesondertes Entgelt.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin bzw. der Bedarfsträgerin ihre Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2 oder Ü3) gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, sofern nicht bereits geschehen. Für diesen Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin, an der Geheimschutzbetreuung des Bundes teilzunehmen, sofern sie noch nicht geheimschutzbetreut ist. Die Stufe der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung wird von der Bedarfsträgerin vorgegeben und hängt von der Einstufung der Verschlusssachen ab, zu denen das Personal der Auftragnehmerin Zugang erhalten soll oder sich Zugang verschaffen könnte.
- Für den Fall, dass die Auftragnehmerin anlässlich der Leistungserbringung Zugriff auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) erhält, wird sie die einschlägigen Bestimmungen der VSA sowie des Handbuches für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch - GHB) einhalten. Die Auftragnehmerin hat vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung die "Verpflichtung VS-NfD" abgegeben. Das den Vergabeunterlagen beigefügte Dokument „Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Verpflichtung_VS-NfD_und_VS-NfD-Merkblatt_im_Anhang)“ hat die Auftragnehmerin zur Kenntnis genommen.
- Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass sie die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung des Datenschutzes und des Geheimschutzes verpflichten wird. Die Verpflichtung ist zu dokumentieren und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.
- Die Auftragnehmerin ist bereit, sich zum Korruptionsschutz nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichten zu lassen und stellt sicher, dass auch die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter dazu bereit sind. Mit der förmlichen Verpflichtung werden die Auftragnehmerin und die Mitarbeiter strafrechtlich den Amtsträgern gleichgestellt.
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis bestehender oder möglicher Interessenkonflikte mit früheren, gegenwärtigen oder künftigen Kundenbeziehungen den Auftraggeber auf diese hinzuweisen.
- Die Verschwiegenheitspflichten bleiben über die Vereinbarungslaufzeit hinaus bestehen. Als Referenzprojekt darf die Auftragnehmerin diese Rahmenvereinbarung nur mit vorher in Textform erteilter Zustimmung der Auftraggeberin angeben. Für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist die vorher in Textform erteilte Zustimmung der jeweiligen Auftraggeberin des Einzelauftrags erforderlich.
- Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT
(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich die Auftragnehmerin bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 1 der Erklärung geforderten Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (Dokument „Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit von IT“, im Folgenden ILO-Erklärung) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.
(2) In Ansehung dessen kann die öffentliche Auftraggeberin von der Auftragnehmerin unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrages die Auftragnehmerin selbst oder die weiteren Beteiligten im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung nachweislich gegen die von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozialstandards verstoßen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin oder die weiteren Beteiligten innerhalb der Frist der Ziffer 2 der ILO-Erklärung die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung verhindern.
(3) Hilft die Auftragnehmerin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe verlangen und/oder außerordentlich kündigen (Ziffer 5 der ILO-Erklärung).
- Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten, vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestanden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder sie eine solche hätte erkennen können, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
(3) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
- Versicherungspflicht
Für die Auftragnehmerin und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss während der gesamten Vereinbarungslaufzeit eine geeignete Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden über mindestens den Betrag von 1 Million Euro und für Vermögensschäden über mindestens den Betrag von 2 Millionen Euro bestehen. Eine Pauschalversicherung (Sach-, Personen- & Vermögensschäden) über den Betrag von mindestens 3 Million Euro (mindestens 1 Millionen Personenschäden/Sachschäden und mindestens 2 Millionen Vermögensschäden) wird als äquivalent angesehen. Die Auftragnehmerin wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des jeweiligen Einzelauftrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin den Nachweis über die Versicherung vorzuweisen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin oder der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn, zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie auf Anforderung das Bestehen des Versicherungsschutzes mit den vereinbarten Deckungssummen nachzuweisen.
Ansprechpartner der Auftragnehmerin: (wird nach Zuschlag ergänzt)
Name: xxx
Vorname: xxx
Telefonnummer: xxx
E-Mail-Adresse: xxx
Ansprechpartner der Auftraggeberin: (wird nach Zuschlag ergänzt)
Name: xxx
Vorname: xxx
Telefonnummer: xxx
E-Mail-Adresse: xxx
Bonn, den xxx