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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
B_ Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätz- liche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Stan- dard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung ge- stellt. Diese sind bei Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Der Vordruck „Abrechnung_BUC“ zur Berechnung der Anzahl der vom Bedarfsträger an den Auftragneh- mer für die Maßnahme zu zahlenden Tagespauschalen wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung vom Bedarfsträger zur Verfügung gestellt.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung ent- wickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Gegenstand der Maßnahme nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur: • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III) sowie • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III) und • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III).
Ziel dieser Maßnahme ist es, Teilnehmende mit Aktivierungs- und Unterstützungsbedarf durch gezielte individuelle Hilfestellung auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III vorzubereiten.
Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter Berücksichtigung der Vorgaben in B.2 in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Die Gesamtkonzeption ist nach den festgelegten Präsenzzeiten auszurichten.
Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.
B.1.2 Teilnehmende Teilnehmende sind arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende mit geringem Unterstüt- zungsbedarf.
Die Teilnehmenden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu folgen.
B.1.3 Zeitlicher Umfang Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem die Teilnehmenden zugewiesen werden (Zuweisungskorridor), ergeben sich aus dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt.
Die individuelle Zuweisungsdauer der Teilnehmenden wird vom jeweiligen Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt generell 12 Wochen.
Für die Teilnehmenden besteht eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit), die gestaffelt ist und sich im Laufe der individuellen Teilnahmedauer steigert: • Innerhalb der 1. Teilnahmewoche: Ein Einzelgespräch im Umfang von 3 Zeitstunden (Kennenlern- und Klärungsgespräch) • Wochen 1 bis 4 → zwei Präsenztage pro Woche: ein Einzelgespräch à 1,5 Zeitstunden (mit Ausnahme des Kennenlerngesprächs) sowie ein Gruppen- termin à 3 Zeitstunden
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• Wochen 5 bis 8 → drei Präsenztage pro Woche: ein Einzelgespräch à 1,5 Zeitstunden sowie zwei Gruppentermin à 3 Zeitstunden • Wochen 9 bis 12 → vier Präsenztage pro Woche zwei Einzelgespräche à 1 Zeitstunde sowie zwei Gruppentermin à 3 Zeitstunden
Eine Abweichung von der vorgegebenen Wochenanzahl sowie gestaffelten Präsenzzeit ist nicht zulässig.
Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber beziehungsweise Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber oder die Vorsprache bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter gelten als Präsenzzeiten. Vorstellungstermine bei einem Arbeitgeber sind vom Auftragnehmer zu organisieren und zu genehmigen. Der Auftragnehmer entscheidet in jedem Einzelfall, ob vor beziehungsweise nach dem Termin an diesem Tag noch eine Teilnahme an der Maßnahme sinnvoll erscheint. Hierbei sind auch die Fahrzeiten zu berücksichtigen. Unabhängig davon, muss sowohl der Arbeitgeber die Vorstellung, als auch die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter die Vorsprache bestätigen. Die Nachweise sind zu Prüfzwecken aufzubewahren.
Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die gegebenenfalls vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die in einem Betrieb durchgeführt werden (B.2.2.2). Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Zusätzlich enthält der Zuweisungsbescheid diese Angaben. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.
Nimmt die teilnehmende Person an bestimmten Tagen nicht an der Maßnahme teil, verlängert sich die Teilnahmedauer um diese Tage entsprechend. Dies gilt für alle entschuldigten und unentschuldigten Fehl- tage. Im Verlängerungszeitraum ist von 4 Präsenztagen je Woche auszugehen.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei. Sie sind nicht nach- zuholen und werden nicht vergütet.
Sofern Teilnehmende eine betriebliche Erprobung absolvieren, gelten die tariflichen beziehungsweise be- triebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit, • eine länger als 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit, • den Abbruch der Maßnahme durch die teilnehmende Person oder den Bedarfsträger.
Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Vermittlungsvergütung gemäß den Vertragsbedingungen.
Die individuelle Zuweisungsdauer einer teilnehmenden Person darf nicht über das jeweilige Ende der Maß- nahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschrei- bung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderun- gen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (ver- gleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/ Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Per- sonal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unter- schiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwi- schen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die
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von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot aus- schließlich für die Leistungserbringung einzusetzen.
Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgän- gig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krank- heitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahme- durchführung sicherzustellen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Ur- laubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum (REZ) abzustimmen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck „F.1_Gesamtübersicht_Personaleinsatz“ nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenen- falls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalver- tretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.
B.1.4.2 Besondere Regelungen In der Maßnahme kommen Jobcoaches zum Einsatz. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teil- nehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.
Die Vermittlung des Maßnahmeinhalts soll auch mithilfe digitaler Medien sowie unter Nutzung von digitalen Lehr- und Lernkonzepten erfolgen. Das Personal muss daher: • die notwendige Medienausstattung (Hardware) sowie • die notwendigen Anwendungen und deren Funktionsumfang kennen und anwenden können.
Darüber hinaus muss das Personal in der Lage sein, Informationen aus digitalen Medien zielgerichtet aus- zuwählen, mithilfe digitaler Medien aufzubereiten sowie bedarfsgerecht zu vermitteln.
Der vorzuhaltende Personalschlüssel ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden (à 60 Minuten). Die jeweiligen Personalschlüssel beziehen sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Status Teilnehmer) unabhängig von der Anwesenheit. Unabhängig vom jeweils festgelegten Personalschlüssel darf bei einer Gruppenbetreuung die Gruppengröße, die im Leis- tungsverzeichnis/Losblatt festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. In der Modulbeschreibung kann ab- weichendes geregelt sein.
Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass in diesen Räumlichkeiten permanent ein Jobcoach unter anderem zur Anleitung zur Verfügung steht.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studien- abschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Per- sonalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen verfügt. Umfassende Kennt- nisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen In- ternetkenntnisse, fundierte Kenntnisse im Umgang mit digitalen Medien und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der Bundesagentur für Arbeit (BA) (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Um- gang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.
Fundierte Kenntnisse im Umgang mit digitalen Medien sind erforderlich.
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Auf die bei Jobcoaches geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durch- gängig eine berufserfahrene Mentorin beziehungsweise ein berufserfahrener Mentor mit derselben gefor- derten Profession zur Verfügung steht. Die Mentorin beziehungsweise der Mentor müssen über eine min- destens 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B.1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb die- ses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahme- orte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck „R.1_Räumlichkeiten“ spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koor- dinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeits- tage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfs- träger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koor- dinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen so- wie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusam- men mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prü- fungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungsplan unverzüglich vorzulegen.
Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene
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der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchfüh- rung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginn- termin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/ Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden ge- genüber verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Ar- beitsschutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
Technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik ent- sprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenen Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • je Unterrichts-/ Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Fire- walls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von au- ßenstehenden Dritten zu unterbinden.
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sor- gen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen er- halten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Über- tragungsweg zu nutzen.
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.
Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
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Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung wäh- rend der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit einge- räumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nut- zung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch ge- meinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend ein- zuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnah- mebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Bar- rierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bil- dungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmög- lichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Um- fang zur Verfügung stehen.
Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prü- fen.
B.1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unter- richtsräume, Sozialräume und Besprechungsräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilneh- menden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Ein- richtungen des Bedarfsträgers. Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Die Nutzungsmöglichkeiten der PC-Arbeitsplätze müssen auch außerhalb einer IT-Unterweisungen zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen beziehungsweise zur Eigenrecherche zur Verfügung stehen.
Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass min- destens 4 Personen ausreichend Platz haben.
Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmenden auch außerhalb der Unterrichtszeiten Gelegenheit haben, die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten für selbständiges Üben ist begrenzt auf die im Rahmen der Vertragserfüllung festgelegten Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen.
Technische Ausstattung Der Auftragnehmer stellt jeder teilnehmenden Person für die Dauer der Maßnahmeteilnahme ein Headset zur Verfügung. Dieses wird von den Teilnehmenden jeweils zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben.
Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen.
Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurch- führung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
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B.1.6 Datenschutz B.1.6.1 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (ins- besondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuord- enbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatori- sche Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sicherge- stellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauf- tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Lan- desbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzun- gen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hinge- wiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hinge- wiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzu- setzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegun- gen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eige- ner Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag- geber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
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Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht be- wusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation ange- fallen sind.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In die- sem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmen- den zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewah- rungsfrist findet hier keine Anwendung.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer- den.
B.1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschät- zen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskri- minierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, ins- besondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8_Erhebungs- bogen_Bankverbindung_und_Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragneh- mer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die
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Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfü- gung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1_Informationsblatt_SGB_III“) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 Infektionsschutzgesetzes fällt, ist ein Hinweis aufzu- nehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitäts- nachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.
Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzu- weisen, da sie sonst gegen das IfSG verstoßen. Die Zuweisung in die Maßnahme entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
Kontinuität beim Eintritt der Teilnehmenden Der Bedarfsträger wird auf einen kontinuierlichen Eintritt in die Maßnahme im Zuweisungskorridor achten. Dazu wird er die Teilnehmenden entsprechend am ersten Arbeitstag einer Kalenderwoche zuweisen. Die Kontinuität ergibt sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtmenge der Teilnehmenden zum Zuweisungskorridor gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt. Eine Überschreitung von 10 % monatlich ist zu- lässig. Die Regelung zur Mindestabnahme in B.1.8 bleibt davon unberührt.
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Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, abweichende bedarfsgerechte Verab- redungen einvernehmlich zu treffen.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilneh- mende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelgespräch.
Präsenztage Der Auftragnehmer hat seine Maßnahmekonzeption so auszurichten, dass die Teilnahme an der Maßnahme während der individuellen Zuweisungsdauer der teilnehmenden Person an den unter B.1.3 in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis/Losblatt festgelegten Präsenztagen pro Kalenderwoche erfolgt.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenztage und deren Organisation liegen unter Berücksichtigung der unter B.2 benannten Inhalte in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
Innerhalb der 1. Teilnahmewoche hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung ein individuelles Einzelgespräch im Umfang von 3 Zeitstunden mit der teilnehmenden Person zu führen.
Die Ergebnisse/Inhalte sind im teilnahmebezogenen Bericht F.5.1 zu dokumentieren.
Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.
Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web- server online abgerufen werden.
Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insbesondere Präsentation von Inhalten). Un- ter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Über- tragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kom- munizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden) Arbeitsablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenad- ministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie zum Beispiel Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwen- den des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.
Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrecht- liche Restriktionen zu beachten, die unter B.1.6 konkretisiert werden.
Fehltage Der Auftragnehmer erhält im Rahmen der Einschaltung Dritter Zugriff auf die Seite „Aufgaben zum Bewer- ber“. Eine Woche vor Ende der individuellen Teilnahmedauer informiert der Auftragnehmer den Bedarfs- träger über bisherige Fehltage der teilnehmenden Person. Dies erfolgt über das Erstellen der Aufgabe „Mitteilung Dritter – Verlängerung der Teilnahme“. Hierin sind durch den Auftragnehmer die Anzahl der Fehltage und der daraus resultierende Verlängerungszeitraum mitzuteilen.
Die Zuweisungsdauer wird durch den Bedarfsträger um diese Fehltage verlängert.
Kommt es bis zum Ende der individuellen Zuweisungsdauer erneut zu Fehltagen, sind diese Informationen unverzüglich in gleicher Weise an den Bedarfsträger zu übermitteln.
Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen können nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer auch andere Vorgehensweisen abgestimmt werden.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind ärztlich festzustellen und von der teilnehmenden Person sowohl dem Auftragnehmer, als auch dem Bedarfsträger sofort unter Nennung von Beginn und Dauer mitzuteilen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht vorgelegt werden. Zum Umgang mit der elektroni- schen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen dem Auftragnehmer unter www.arbeitsagentur.de > Insti- tutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads Informationen zur Verfügung. Diese Infor- mationen werden im Bedarfsfall aktualisiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbeson- dere vor Maßnahmebeginn zu informieren.
Das papiergebundene Bescheinigungsverfahren bleibt allerdings bestehen bei: • privat krankenversicherten Teilnehmenden,
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• Erkrankung eines Kindes (Kind AU), • Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland, • ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung.
Beim papiergebundenen Bescheinigungsverfahren hat die teilnehmende Person, die noch in Papierform ausgestellte ärztliche Bescheinigung dem Bedarfsträger nachzuweisen. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Hand- habungen zu informieren.
Anwesenheit/Abrechnung Voraussetzung für die Vergütung einer Tagespauschale ist die tatsächliche Anwesenheit der teilnehmen- den Person an dem abzurechnenden Maßnahmetag. Fehltage werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer führt zur Erfassung der tatsächlichen Anwesenheit aller Teilnehmenden an jedem Maß- nahmetag eine Anwesenheitsliste (Vordruck T.16). Die Teilnehmenden unterschreiben auf dem jeweiligen Vordruck T.16 an jedem Maßnahmetag, an dem sie tatsächlich in der Maßnahme anwesend sind.
Alternativ sind auch digitale Unterschriften der Teilnehmenden zulässig, sofern hierzu datenschutzkon- forme manipulationssichere Software/IT-Tools zum Einsatz kommen. Dies ist unabhängig davon, ob die Inhaltsvermittlung am Maßnahmeort oder außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers erfolgt.
Maßnahmeteile, die von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, werden vom Auftragnehmer auf dem Vordruck „Abrechnung_BUC“ (wird dem Auftragnehmer nach Zuschlag zur Verfügung gestellt) markiert. Dabei hat der Auftragnehmer die tatsächliche Teilnahme für jeden Maßnahmetag beim jeweiligen Arbeitgeber zu erfragen und in geeigneter Form zu dokumentieren. Es ist für jede teilnehmende Person und für jeden Tag der Teilnahme Beginn und Ende (Uhrzeit) festzuhalten. Die Dokumentation der Maßnahmeteile in geeigneter Form gilt auch für die Teilnehmenden, die über alle Module hinweg ohne physische Anwesenheit teilnehmen.
Die Vordrucke T.16 sowie die Nachweise über die Anwesenheit beim Arbeitgeber sind Grundlage für die Berechnung der Anzahl der vom Bedarfsträger an den Auftragnehmer für die Maßnahme zu zahlenden Tagespauschalen (Vordruck „Abrechnung_BUC“).
Die Anwesenheitslisten sowie die Nachweise über die Anwesenheit beim Arbeitgeber verbleiben zu Prüfzwecken beim Auftragnehmer.
Die Tagespauschale wird bei dieser Leistung je teilnehmender Person für die unter B.1.3 in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis/Losblatt ausgewiesenen Präsenztage pro Kalenderwoche gezahlt. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
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Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung der Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Ver- fügung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu un- widerruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen und während der gesamten Teilnahmedauer entsprechend den individuellen Erfordernissen fortzuführen.
Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden.
Integrations- und Handlungsplan Mit jeder teilnehmenden Person ist in der ersten Woche der Teilnahme ein individuelles Klärungsgespräch im Umfang von 3 Zeitstunden zu führen, wobei ein standardisierter Fragebogen als Gesprächsstruktur und Ergebnissicherung dient. Die Ergebnissicherung des Gespräches ist in Form des Standardfragebogens als individueller Integrations- und Handlungsplan anschließend in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte, selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen und im Maßnahmever- lauf fortzuschreiben (siehe unten unter „Fragebogen zur Durchführung des Kennenlern- und Klärungsge- spräches“). Es sind der teilnehmenden Person auch Informationen zur Fahrkostenerstattung und Verauslagung durch den Auftragnehmer sowie eine Übersicht des Ablaufes der Maßnahme-Teilnahme zu geben.
Fragebogen zur Durchführung des Kennenlern- und Klärungsgespräches:
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Standortanalyse Vorhaben/Ziele der teilnehmenden Person im Kontext der zeitnahen beruflichen In- tegration beziehungsweise Beendigung der Arbeitslosigkeit
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Bisherige Aktivitäten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit und deren konstruktiv-kritische Ergebnisbe- sprechung
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Sichtung und Bewertung der vorhandenen Bewerbungsunterlagen sowie Einschätzung der allgemei- nen Bewerbungskompetenzen der teilnehmenden Person in Hinblick auf digitale, formale und perso- nenspezifische Bewerbungskompetenzen (beispielsweise Recherche nach Stellenangeboten und be- ruflichen Perspektiven, Analyse des Arbeitsmarktes, Online- und IT-Kompetenzen, persönliches Auf- treten und Verhalten, Selbstvermarktungskompetenzen, Mobilität)
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Sichtung des Lebenslaufes sowie gegebenenfalls Vervollständigung der Daten im Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter)
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Erfragen, Besprechen und Bewerten etwaiger Rückmeldungen von Arbeitgebern zu erfolgten Bewer- bungsbemühungen
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Integrationsaussichten der teilnehmenden Person nach deren Einschätzung sowie Abgleich mit der Einschätzung des Jobcoaches und Verschriftlichung des Ergebnisses
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Identifizierung von allgemeinen und individuell-personenbezogenen Hemmnissen und Handlungsbe- darfen inklusive deren stichpunktartiger Beschreibung
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Einschätzung der Integrationswahrscheinlichkeit innerhalb des Teilnahmezeitraums und stichpunktar- tige Beschreibung der konkreten nächsten Schritte in Hinblick auf die identifizierten Unterstützungsbe- darfe
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Einschätzung von und gegebenenfalls Unterstützung bei der Herstellung von Kompetenzen für die Or- ganisation der Arbeitslosigkeit (beispielsweise Nutzen der eServices der Agentur für Arbeit (www.ar- beitsagentur.de > eServices), Installation der BA-mobil-App (www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Arbeitslosengeld > app-ba-mobil), Video-Telefonie mit der Arbeitsvermittlung, Jobsuche der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Jobsuche und Bewer- bung > Jobsuche), Melde- und Mitwirkungspflichten (auch Erreichbarkeit) in der Arbeitslosigkeit) sowie Übersicht des Ablaufes der Maßnahme-Teilnahme.
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Schriftliches Fixieren eines gemeinsamen, individuellen Handlungsplans inklusive konkreter Zielset- zungen für den Teilnahmezeitraum (konkrete Unterstützungsangebote, verbindliche Aufgaben der teil- nehmenden Person zum nächsten Termin, formulieren eines Ziel-Datums zur Beendigung der Arbeits- losigkeit).
Der Integrations- und Handlungsplan ist laufend zu aktualisieren. Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/ Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.1): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordru- ckes F.5.1 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Bei Abbruch der teilnehmenden Person informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und übersendet innerhalb einer Woche den teilnahmebezogenen Bericht. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teil- nehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten, teilnahme- bezogenen Bericht (Vordruck F.5.1). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berich- tes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnah- mebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Zuweisungsdauer zu über- senden, da der Zugriff auf VerBIS endet.
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das Sys- tem VerBIS zu übermitteln.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamt- bericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Problemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
B.1.8 Vertragsgestaltung Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Kapazitäten an Teilnehmenden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ruft durch Erteilung von Einzelabrufen diese Leistung ab. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestzahl an Teilnehmenden von 70 % bezogen auf die Gesamtzahl an Teilnehmenden je Maßnahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen über die Mindestabnahmemenge hinaus.
Der Bedarfsträger kann innerhalb des Zuweisungskorridors jederzeit bis zum Erreichen der voraussichtlichen Gesamtzahl an Teilnehmenden Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag vornehmen.
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Die Zuweisung von Teilnehmenden entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist.
Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelabrufen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
B.1.9 Angebotspreis/Vergütung
B.1.9.1 Angebotspreis
Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • Tagespauschale je teilnehmender Person = Angebotspreis • Vermittlungsvergütung = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt
Die Tagespauschale wird entsprechend den Vertragsbedingungen bei dieser Leistung für die im Leistungsverzeichnis/Losblatt festgelegten Präsenztage pro Kalenderwoche gezahlt.
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemü- hungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten einschließlich Bewerbungsfoto, Reisekos- ten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hin- weisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind • Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber • Notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheits- schutzes) entstehen • Aufwendungen des Auftragnehmers für Vermittlungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäfti- gungsaufnahme, die durch die Vermittlungsvergütung abzudecken sind.
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten Die Fahrkosten der Teilnehmenden zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Sie werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des öffentlichen Beförderungsmittels erstattet. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges (dazu gehören auch S-Pedelecs und Elektrofahrräder, wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen sowie E- Scooter/E-Tretroller) 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke analog § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Es werden maximal insgesamt 588,00 € für jeden Kalendermonat erstattet.
Der Auftragnehmer übernimmt die Auszahlung dieser notwendigen Kosten an die Teilnehmenden. Die Fahrkosten werden dem Auftragnehmer vom Bedarfsträger 30 Kalendertage nach Eingang der standardisierten Auszahlungsliste erstattet. Die von der teilnehmenden Person angegebenen Kosten beziehungsweise gefahrenen Kilometer hat der Auftragnehmer auf Plausibilität zu prüfen.
Fahrkosten können erstattet werden, wenn sie notwendig, angemessen und im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme unter Maßgabe der folgenden Fallgestaltungen tatsächlich entstanden sind.
- Nutzung eines nicht öffentlichen Verkehrsmittels, das heißt eines motorbetriebenen Fahrzeuges: In diesen Fällen kann die Kilometerentschädigung nur für tatsächliche Anwesenheitstage in der Maß- nahme erstattet werden. Bei Fehltagen, unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, sind keine Kosten entstanden. Eine Erstattung kommt daher nicht in Betracht.
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- Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hierbei ist die ursprünglich vorgesehene Teilnahmedauer im betrachteten Abrechnungsmonat zu berücksichtigen: a. Maßnahme mit Dauerpräsenz, bei der eine Monatskarte aufgrund der Zuweisungsdauer im be- trachteten Abrechnungsmonat die kostengünstigste Variante ist: Erwirbt in diesen Fällen die teilnehmende Person eine Monatsfahrkarte beziehungsweise veraus- lagt der Auftragnehmer die entsprechenden Kosten, so sind diese vollumfänglich zu erstatten. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme vorzeitig beendet oder unterbrochen wird (zum Beispiel aufgrund Arbeitsunfähigkeit). b. Maßnahme ohne Dauerpräsenz beziehungsweise kurzer Zuweisungsdauer im betrachteten Ab- rechnungsmonat, so dass eine Monatskarte nicht die kostengünstigste Alternative ist: In diesen Fällen wären Einzelfahrscheine nur für die tatsächlichen Anwesenheitstage zu erstatten und Wochen-beziehungsweise Streifenkarten nur in dem Umfang, wie sie für die unmittelbare Teil- nahme erforderlich waren. Beispiel: Die ursprüngliche Zuweisungsdauer umfasst 2 Wochen. Der Erwerb von Wochenkarten ist die kostengünstigste Alternative. Der teilnehmenden Person dürfen die Kosten für beide Wochenfahrkarten durch den Auftragnehmer nicht bereits zu Teilnahmebeginn erstattet werden, sondern frühestens unmittelbar zum jeweiligen Wochenbeginn. Bricht die teilneh- mende Person beispielsweise in der ersten Woche nach 3 Tagen ab, so sind die Kosten für die zweite Wochenkarte nicht notwendig und zu Unrecht erstattet worden.
Zahlung der Fahrkosten an die teilnehmende Person Die entstandenen Fahrkosten sind der teilnehmenden Person unverzüglich zu erstatten – spätestens zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der Maßnahme untereinander ab.
Kinderbetreuungskosten Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Der teilnehmenden Person werden die zusätzlichen Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel durch die Aufstockung der Betreuungsstunden in der Kindertageseinrichtung oder durch zusätzlich benötigte Tagespflegepersonen) erstattet. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Kinderbetreuungskosten wird durch die Vermittlungsfachkraft festgestellt und ist dem Zuweisungsbescheid der teilnehmenden Person zu entnehmen. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten durch die Agentur für Arbeit erstattet werden. Die Kostenerstattung kann maximal bis zu 160 € monatlich je Kind erfolgen. Die erstattungsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung werden vom Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger verauslagt und abgerechnet. Dafür ist ein Einzelnachweis vorzulegen.
Kinderbetreuungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen.
Als Kinderbetreuungskosten gelten unter anderem Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tagespflegeperson, Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten. Die Kinderbetreuungskosten können auch übernommen werden, wenn der Auftragnehmer selbst geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten anbietet. Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder können in der Regel nur bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres übernommen werden. Sofern die Betreuungseinrichtung im Einzelfall verpflichtend die Zahlung von Verpflegungskosten vorsieht, können diese übernommen werden. Dabei darf insgesamt der Monatsbetrag von 160 € pro Kind für die Betreuungs- und Verpflegungskosten nicht überschritten werden. Bei Teilmonaten werden für jeden Kalendertag 5,33 € (1/30 der Monatspauschale von maximal bis zu 160 € je Kind) erstattet. Bei Betreuungseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten) kann auch für Teilmonate der volle Monatsbeitrag (bis maximal 160 € je Kind) gezahlt werden. Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal gewährt.
Nachweise zur Zahlung der Tagespauschale für die Anwesenheitstage der Teilnehmenden sowie der Erstattung der Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten Auf der Grundlage der monatlichen Meldung der Anwesenheitstage der Teilnehmenden in der Maßnahme erfolgt der Nachweis zur Auszahlung der Tagespauschale auf dem standardisierten Vordruck „Abrechnung_BUC“. Die vom Auftragnehmer verauslagten Beträge für Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten sind für jede teilnehmende Person in dem standardisierten Vordruck F.6.1 anzugeben. Die teilnehmende Person hat die ihr ausgezahlten Beträge mit Unterschrift zu bestätigen. Die teilnehmende Person kann unter datenschutzkonformem Einsatz manipulationssicherer Software/IT-Tools die ausgezahlten Beträge auch digital bestätigen. Alternativ ist der Überweisungsbeleg als Nachweis der tatsächlichen Auszahlung an die teilnehmende Person vorzulegen. Die geforderten Nachweise für die Kinderbetreuungskosten sind beizufügen. Die durch den Auftragnehmer verauslagten Beträge werden 30 Kalendertage nach Eingang des Vordrucks erstattet.
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Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers für Teilnehmende mit Hör-/Sprachbehinderun- gen) oder behinderungsspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Be- darfsträger zu beantragen.
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
B.1.10 Umsatzsteuerregelung § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistun- gen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind.“
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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards Die Maßnahme besteht aus mehreren Modulen, die in der Gruppe (maximal Gruppengröße siehe Leis- tungsverzeichnis/Losblatt) durchgeführt werden und zusätzlich festgelegten Inhalten. Der Auftragnehmer hat alle aufgeführten Module und zusätzlich festgelegten Inhalte grundsätzlich durchgängig für die gesamte Vertragsdauer vorzuhalten beziehungsweise regelmäßig anzubieten, so dass jede teilnehmende Person innerhalb ihrer individuellen Teilnahmedauer die für sie notwendigen Module und zusätzlichen Inhalte ab- solvieren kann.
Die Auswahl der Module für die teilnehmende Person hat der Auftragnehmer individuell am Bedarf der teilnehmenden Person auszurichten.
Die Modulinhalte sind als in sich geschlossene Einheit anzubieten, so dass eine teilnehmende Person, die zu einem späteren Zeitpunkt in die Maßnahme eintritt auch ohne Vorkenntnis der bereits stattgefundenen Modulinhalte den Anschluss findet.
Darüber hinaus sind regelmäßig individuelle Einzelgespräche durchzuführen (siehe B.1.3), in denen die Bedarfe der teilnehmenden Person zu erheben, Vereinbarungen zu treffen und im Integrations- und Hand- lungsplan sowie im teilnahmebezogenen Bericht zu dokumentieren sind. In den Einzelgesprächen sind zudem die personenbezogenen Teile der einzelnen Module individuell, einzelfallbezogen durchzuführen.
Psychometrische Testverfahren oder Fragebögen dürfen generell nicht eingesetzt werden.
Zielsetzung der Maßnahme: Aufbauend auf den bisherigen Bemühungen und Aktivitäten zur Eingliederung der Teilnehmenden erfolgt in Form eines intensiven und individuellen Einzel- sowie Gruppen-Coachings die Feststellung, Verringe- rung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sowie darauf aufbauend und begleitend eine intensive Unterstützung im Vermittlungsprozess sowie eine verstärkte Aktivierung, um eine nachhaltige Eingliede- rung zu erreichen.
Um das Maßnahmeziel zu erreichen, ist an den bisherigen Aktivitäten aufzusetzen und durch folgende Parameter die gezielte Hilfestellung zu verstärken: • Analyse der Stärken mit fallangemessener Selbstvermarktungsstrategie, • beraterische Hilfestellung bei der Beseitigung von bestehenden Hemmnissen, • Aufzeigen und Trainieren von Optimierungsmöglichkeiten • Individuelle Unterstützung bei der Suche nach geeigneten freien Arbeitsplätzen • Bei Bedarf Feststellung der berufspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Betrieb • Vermittlung von digitalen Kompetenzen • Befähigung sich selbständig, auch online, zu bewerben • Erarbeitung von realistischen beruflichen Alternativen und Perspektiven • Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
Es wird ein Vermittlungserfolg laut Leistungsverzeichnis/Losblatt geschuldet.
Produktstrategie: Individuelles Kennenlern- und Klärungsgespräch
Mit jeder teilnehmenden Person ist in der ersten Woche der Teilnahme ein individuelles Klärungsge- spräch (3 Zeitstunden) zu führen, wobei ein standardisierter Fragebogen als Gesprächsstruktur und Er- gebnissicherung dient. Die Ergebnissicherung des Gespräches ist in Form des Standardfragebogens als individueller Integrations- und Handlungsplan anschließend in das durch den Bedarfsträger zur Verfü- gung gestellte, selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen und im Maßnah- meverlauf fortzuschreiben (siehe B.1.7 „Fragebogen zur Durchführung des Kennenlern- und Klärungsge- spräches“). Es ist der teilnehmenden Person eine Übersicht zum Ablauf der individuellen Maßnahme-Teilnahme zu geben.
Einzelcoaching
Woche 1 bis 8: Ein Einzelcoachings pro Woche im Umfang von 1,5 Zeitstunden (mit Ausnahme der ers- ten Woche mit einem Umfang von 3 Zeitstunden) Woche 9 bis 12: Zwei Einzelcoachings pro Woche im Umfang von jeweils 1 Zeitstunde
In diesem Gesprächsformat soll Raum geschaffen werden, um insbesondere personenbezogene, indivi- duelle Hemmnisse, Handlungsbedarfe, Erfahrungen, Pläne und so weiter zu besprechen und am indivi- duellen Integrations- und Handlungsplan gemeinschaftlich in einem 1:1-Verhältnis zu arbeiten. Auch kön- nen hier etwaige personenbezogene Herausforderungen thematisiert und aufgearbeitet werden, welche in Gruppenveranstaltungen keinen Platz haben respektive datenschutzbezogen nicht thematisiert werden dürfen.
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Im Einzelcoaching sind die bisherigen Aktivitäten zu analysieren, die Stärken zu identifizieren, diese zu konkretisieren und (gegebenenfalls weitere) Potentiale festzustellen. Den Teilnehmenden sind hierbei konkrete Aufgaben und Aufträge zu stellen, die diese bis zum nächsten Termin alleine bearbeiten, mit dem Ziel sich kontinuierlich zu entwickeln und an der Beendigung der Arbeitslosigkeit zu arbeiten. • Profiling: Stärken-Schwächen-Analysen mit gängigen Methoden der Personalentwicklung, Identifizie- rung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen, Bewertung bestehender Arbeitsmarktchancen, gegebe- nenfalls Entwicklung realistischer Alternativen (Interim, Projektarbeit, Selbständigkeit). • Reflektion der beruflichen Biographie und der absolvierten Gruppentermine • Entwicklung individueller Suchstrategien einschließlich Initiativbewerbung und Selbstvermarkungsstra- tegien (analog und digital) • Erarbeitung von möglichen beruflichen Alternativen und Perspektiven • Erarbeitung der spezifischen Herausforderungen der teilnehmenden Person und der individuellen Lö- sungsansätze (beispielsweise Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch Darstellung alternativer Arbeitszeitmodelle und alternativer Beschäftigungsformen (unter anderem Zeit- arbeit, Selbständigkeit), Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse, Nutzung ÖPNV, Vereinbar- keit von Beruf und Familie) • Erarbeitung einer individuellen Bewerbungsstrategie: Gegebenenfalls Optimierung der Bewerbungs- unterlagen auf diese Strategie und/oder spezifische Stellen/Arbeitgeber hin, Entwicklung einer konkre- ten Handlungs- und Bewerbungsstrategie mit jeder teilnehmenden Person; Erörterung berufs- und fachspezifischer individueller Möglichkeiten der Stellensuche • individuelle Vor- und Nachbereitung von Vorstellungsgesprächen/Auswahlverfahren • Fortschreiben des individuellen Integrations- und Handlungsplans • Gegebenenfalls gemeinsames Wahrnehmen eines Video-Gespräches mit der zuständigen Vermitt- lungsfachkraft bei fachlichem/spezifischem Beratungsbedarf
Erstes Gruppencoaching (maximale Gruppengröße siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt)
Gegenstand des ersten Gruppencoachings sollten insbesondere folgende Themenschwerpunkte sein: • Übersicht des Ablaufes der Teilnahme • Übersicht Unterstützungsangebote/Dienstleistungen im Teilnahmezeitraum • Übersicht von etwaigen Netzwerkpartnern
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B.2.1 Modulinhalte:
B.2.1.1 Bewerbungsaktivitäten
| Modul: | Bewerbungsaktivitäten | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung: | Unterstützung der Eigenbemühungen durch eigenständige Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach den aktuellen Standards im Bewerbungsmanagement der BA, Erörterung der Arbeitsmarktlage und Entwicklung/Förderung von Suchstrategien | ||||
| Durchführungsform: | Die Leistungserbringung ist teilweise in der Gruppe möglich. Personenbezogene Teile des Moduls sind individuell, einzelfallbezogen durchzuführen. Allgemeine Informationsteile können in der Gruppe durchgeführt werden. Ausgenommen davon ist das individuelle Bewerbungscoaching, dieses ist im Rahmen des Einzelcoachings umzusetzen. |
Inhalt:
| Teil 1 | |
|---|---|
| Unterstützung im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) und Befähigung zur Nutzung der Funktionen. Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbun- gen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen. Dies betrifft insbesondere: • Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung des Portals der BA (www.ar- beitsagentur.de) • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils - persönliche Daten - Lebenslauf - Fähigkeiten - Stellengesuche • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche über die Jobsuche der BA - Vorstellung der Suchmöglichkeiten - Funktionsweise Suchassistent - Funktionsweise der Ergebnisliste - Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern - Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA - Bewerbungsvorlage erstellen - Bewerbungsmappe erstellen - Bewerbungen verwalten • Gemeinsamer Bewerberaccount - Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten - Nutzung der Nachrichtenfunktion | |
| Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche (Online-Angebote, Jobsuche der BA, Tagespresse etc.) Information über die Möglichkeiten der Online-Bewerbung auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen und trainieren der hierfür notwendigen Anwendungen (Erstellung von Worddokumenten, Präsentationen, E-Mail- Versand, Website-Erstellung etc.). |
| Teil 2 | |
|---|---|
| Erstellen eines individuellen Bewerberprofils im Portal der BA unter www.arbeitsagentur.de (Kennt- nisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, Stärken etc.). Sind im Portal / dem Bewerbermanagement bereits Daten und Dokumente der teilnehmenden Person vorhanden, müssen diese überarbeitet beziehungs- weise aktualisiert werden. | |
| Erarbeiten realistischer beruflicher Perspektiven |
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Vermittlung der aktuellen Standards für schriftliche Bewerbungsunterlagen. Erstellung und Optimierung der Bewerbungsunterlagen als Grundlage für die Vermittlungsbemühungen: • Bereitstellung aller Materialien und Medien zur Erstellung eigener aussagekräftiger Bewerbungs- unterlagen. • Im Zusammenhang mit der Erstellung der Bewerbungsmappe sind Zeugnisse und Zertifikate ein- zuscannen. Darüber hinaus ist bei Zustimmung der teilnehmenden Person ein Lichtbild in profes- sioneller Qualität zu erstellen und in das System aufzunehmen. • Den Teilnehmenden ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform auszuhändigen. • Im Ergebnis der Maßnahme stehen die Bewerbungsunterlagen im Bewerbungsmanagement der BA in guter Qualität für den Eingliederungsprozess zur Verfügung.
| Teil 3 | |
|---|---|
| Entwicklung von Selbstvermarktungsstrategien (zum Beispiel Initiativbewerbungen, Inseraten, Bewerbungen per Internet/E-Mail, Treuhänderbewerbungen, Zielgruppenkurzbewerbungen) | |
| Trainieren von Vorstellungsgesprächen (insbesondere Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikationstraining, angemessenes Erscheinungsbild) und telefonischen Bewerbungen. |
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B.2.1.2 Selbstvermarktungsstrategie
| Modul: | Selbstvermarktungsstrategie | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung: | Unterstützung des Auftritts der Bewerberin/des Bewerbers | ||||
| Durchführungsform: | Die Leistungserbringung ist teilweise in der Gruppe möglich. Personenbezogene Teile des Moduls sind individuell, einzelfallbezogen durchzuführen. Allgemeine Informationsteile können in der Gruppe durchgeführt werden. Ausgenommen davon ist das individuelle Bewerbungscoaching. |
Bewerbungscoaching.
Inhalt:
| Teil 1 | Selbstvermarktungsstrategien im Kontext moderner (Online-) Bewerbungsformate |
|---|---|
| • Erstellung und Aktualisierung von Bewerbungsunterlagen in analoger und digitaler Form (Befähi- gung zur analogen Bewerbung und zur Onlinebewerbung • Erstellung eines angemessen professionellen Bewerbungsfotos • Erarbeitung unterschiedlicher Bewerbungsstrategien (analog und digital) • Vor- und Nachteile von Initiativbewerbungen versus Bewerbungen auf Stellenangebote • Strategisches Nutzen von Personaldienstleistern / Headhuntern (Streueffekt; Fuß-in-der-Tür-Ef- fekt) • Eigenheiten des Digitalen Recruitings / Active Sourcings (optimale Präsentation des Bewerberpro- fils auf Onlineplattformen und Jobbörsen, Keywords, Statuseinstellungen, Sichtbarkeiten) • Exploration digitaler Bewerbungsplattformen (zum Beispiel Xing, LinkedIn, Stepstone, Indeed) und deren Funktionsweisen im Rahmen von Digital Recruiting | |
| Teil 2 | Selbstvermarktungsstrategien im Kontext von Bewerbungsgesprächen und Verhandlungen |
| • Dos and Don'ts im Kontext analoger, telefonischer und Video-Bewerbungsgespräche • Aktives Training von Vorstellungsgesprächen inklusive telefonischer- und Video-Gespräche • Einsatz von Körpersprache, Stimme und Kleidungsstil • Gegebenenfalls Einsatz von Video-Analyse • Zeitgemäßes und adäquates Auftreten und Verhaltensformen in Bewerbungssituationen bezie- hungsweise in der Kommunikation mit Arbeitgebern allgemein • Tipps zum Umgang mit dem Thema Arbeitslosigkeit in Vorstellungsgesprächen • Tipps und Tricks bei Vergütungsverhandlungen im Kontext einer Bewerbung aus der Arbeitslosig- keit heraus • Häufige Fragen und mögliche Antwortstrategien • Vorteile der Bewerbung auf Wunschtätigkeiten aus einer Beschäftigung heraus versus aus der Arbeitslosigkeit heraus |
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B.2.1.3 Vorbereitung Assessment Center
| Modul: | Vorbereitung Assessment Center | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung: | Vorbereitung auf die Teilnahme an einem Assessment Center | ||||
| Durchführungsform: | Die Leistungserbringung ist in der Gruppe möglich. |
Durchführungsform: Die Leistungserbringung ist in der Gruppe möglich.
Inhalt:
Informationen und Übungen zur Vorbereitung auf die Teilnahme an einem Assessment Center, insbesondere • Rollenspiele • Postkorbübung • Videoaufzeichnungen (mit Einwilligung der teilnehmenden Person) • Interview • Gesprächsführung • Verbales und nonverbales Verhalten • Diskussion • Präsentation/Selbstpräsentation • Zeitmanagement • Reflexion
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B.2.1.4 Digitale Befähigung
| Modul: | Digitale Befähigung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung | Zu vermitteln ist IT- und Medienkompetenz (selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken). Befähigung der Kunden zur eigenständigen Nutzung der digitalen Angebote und online Zusammenarbeit mit der BA. | ||||
| Durchführungsform | Das Modul kann in der Gruppe durchgeführt werden. Der Einsatz von Blen- ded Learning wird empfohlen |
ded Learning wird empfohlen
Inhalte:
| Teil 1 | Online Angebote und Zusammenarbeit mit der BA |
|---|---|
| Zielsetzung: | Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „eServices“, der „BA-mobil-App“ und der „Jobsu- che“ entsprechend zu informieren. Die Teilnehmenden kennen die Online- angebote der BA, sind befähigt, diese eigenständig anzuwenden und die Kommunikation und Zusammenarbeit mit der BA online zu führen. |
| • BA-mobil-App Der Auftragnehmer vermittelt den Teilnehmenden die Funktionalitäten der BA-mobil App. Im Einzelnen werden folgende Funktionen praxisorientiert vorgestellt: Postfachfunktion, Terminübersicht, Geldleis- tung/Anträge, Veränderungsmitteilung, Vermittlungsvorschläge und Stellenempfehlungen sowie die Uploadfunktion. Die App-Anwendungen im Live Betrieb ist zu forcieren, hierzu hat der Auftragnehmer eine Vorteilsüber- setzung zum Download und Nutzung der App vorzunehmen. • Das Portal der BA Die Homepage der BA (www.arbeitsagentur.de) ist im Überblick (inklusive ChatBot) darzustellen. Im Besonderen ist die Kachel Karriere und Weiterbildung inklusive dem Erkundungstool NEW PLAN, dem Berufeinformationsportal BERUFENET und der Weiterbildungssuche auf mein NOW zu behandeln. • e-Services Die Einführung in die e-Services der BA umfasst die Anmeldung im Portal sowie einen Überblick über Funktionen und Möglichkeiten. Aufzuzeigen sind im Einzelnen die Postfachfunktion (inklusive Einrich- ten einer E-Mail-Benachrichtigung), Bescheide und Nachweise, Terminübersicht sowie Veränderungs- mitteilung (Adressänderung, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsaufnahme). Die Teilnehmenden sind auf die Funktion der online Beantragung von Bewerbungs- und Reisekosten zu Vorstellungsgesprä- chen hinzuweisen, welche bei Bedarf durch den jeweiligen Arbeitsvermittler freigeschaltet werden kann. • Jobsuche Das Portal Jobsuche ist aufzuzeigen. Der Auftragnehmer unterstützt die Teilnehmenden bei der Erstel- lung beziehungsweise Optimierung Ihres Bewerberprofils. Zudem erfolgt eine Einführung in die Funkti- onalitäten des Bewerbungsmanagements der BA: Bewerbungsvorlagen erstellen und verwalten, Ein- richtung und Nutzung des Suchassistent, Bearbeitung von Vermittlungsvorschlägen inklusive Rückmel- dung sowie Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit und durch Arbeitgeber. Dem Auftragnehmer steht die Arbeitshilfe zur Vorstellung von Online Angeboten zur Nutzung zur Ver- fügung |
fügung
| Teil 2 | Digitale Bewerbung und Jobsuche |
|---|---|
| • Online-Jobbörsen und Meta-Suchmaschinen • Einführung in den Ablauf für Email- und Online-Bewerbungen, gegebenenfalls Erstellung einer ei- genen E-Mailadresse, sofern erforderlich • Grundlagen, Nutzen, Chancen und Umgang sozialer Medien für die Jobsuche und bei Bewer- bungsprozessen: Selbstdarstellung im Internet: Wie präsentiere ich mich richtig? o Analyse und gegebenenfalls Überarbeitung der eigenen Online-Präsenz in Business Netz- o werken wie zum Beispiel XING und LinkedIn • Moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung |
Moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung
Teil 3 Arbeitswelt 4.0
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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
• Information über die geforderten digitalen Kompetenzen der Zukunft beziehungsweise Anforderun- gen an die Beschäftigten (Digitales Denken, Medienkompetenz, Wissenstransfer, Online-Teamfä- higkeit, Interkulturelle Kompetenz, Eigenverantwortlichkeit, Veränderungsbereitschaft unter ande- rem). • Neue Arbeitsmethoden (agiles Arbeiten) sowie Zeit- und Selbstmanagement im Home-Office • Einführung in das Themengebiet Künstliche Intelligenz inklusive Chatbots, wie zum Beispiel Chat- GPT (OpenAI), Gemini (Google), Claude (Anthropic), Microsoft Copilot und Perplexity • Nutzung von Suchmaschinen und Cloud-Diensten • Video- Kommunikationstools: Einführung, Umgang und praktische Simulation der Online-Konfe- renzsysteme wie Zoom, Microsoft Teams oder Skype • Vorteilsübersetzung Videoberatungstermin mit der Agentur für Arbeit
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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
B.2.1.5 Vermittlung von Schlüsselkompetenzen einschließlich Zukunftskompetenzen
| Modul: | Vermittlung von Schlüsselkompetenzen einschließlich | ||
|---|---|---|---|
| Zukunftskompetenzen | |||
| Zielsetzung: | Ziel ist die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen. Den Teilnehmenden ist der Hintergrund und die Bedeutung von Schlüsselkompetenzen (Zukunftskompetenzen) zu vermitteln. | ||
| Zeitumfang: | Nach individuellem Bedarf. Konkrete Festlegungen zum Zeitumfang der individuellen Teilnahmedauer, können durch den Bedarfsträger im Rahmen der Zuweisung getroffen werden. | ||
| Durchführungsform: | Allgemeine Informationsteile können in der Gruppe durchgeführt werden. Personenbezogene Teile des Moduls sind individuell, einzelfallbezogen durchzuführen. |
durchzuführen.
Inhalt:
Die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen (Zukunftskompetenzen) soll dem Erlernen und Einüben von arbeitsmarktrelevanten sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten dienen, die für eine Beschäf- tigungsaufnahme und Einbindung in die Arbeitswelt erforderlich sind.
Die Förderung und Entwicklung ist am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empower- ment). Die teilnehmende Person soll die eigenen Stärken und Ressourcen erkennen und mobilisieren und lernen vermeintliche Schwächen umzudeuten.
Ziel ist es, der teilnehmenden Person ein Gefühl für die individuellen Stärken und Fähigkeiten zu ver- mitteln und hierdurch das Selbstwertgefühl und das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten und Kompe- tenzen zu verbessern.
Insbesondere sollen gefördert werden: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation und Eigeninitiative, Selbstreflektionsfähigkeit, Selbstsicherheit, Offenheit, Empathie, Resilienz, Durchhaltevermögen, Selbstmanagement, Veränderungsbereitschaft, Ambi- guitätstoleranz – das heißt die Fähigkeit, Unsicherheiten oder widersprüchliche Situationen zu er- kennen und mit diesen angemessen umzugehen) • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Aufbau von Tages- strukturen über einen längeren Zeitraum) • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Analysefähigkeit, Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken/lebenslanges und eigenständiges Lernen -Lernprozesse selbständig steuern-, Einordnung und Bewertung von Wissen, Adaptionsfähigkeit – das heißt die Fähigkeit, sich an eine veränderte Situation anzupas- sen -, Abstraktionsfähigkeit – das heißt die Fähigkeit, Informationen auf das Wesentliche zu redu- zieren und auf verschiedene Situationen zu übertragen) • Gender- und Diversitykompetenzen das heißt die Unterschiede von Menschen (zum Beispiel in Bezug auf Herkunft, Kultur, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung sowie physischer und psychischer Fä- higkeiten/Behinderungen) bewusst wahrzunehmen und sie in ihrer Vielfalt wertzuschätzen, damit Diskriminierung im Umgang mit Menschen verhindert und Gleichstellung und Integration gefördert wird. Unterstützung der beruflichen Integration durch Vermittlung von arbeitsmarktrelevanten in- terkulturellen Kompetenzen sowie Stärkung des Bewusstseins für kulturelle Unterschiede und Ge- meinsamkeiten • Ökologische Kompetenzen (zum Beispiel Motivation zu umweltbewusstem Handeln, Sensibilität für einen ressourcenscho- nenden und nachhaltigen Umgang mit Verbrauchsgütern und Energie - auch in Bezug auf Mobili- tät -, Grundkenntnisse über eigene Handlungsoptionen und deren Auswirkungen auf die Umwelt und die eigene finanzielle und gesundheitliche Situation) • Lust auf Lernen Teilnehmende in die Lage versetzen, sich dem Lernen zu öffnen sowie Lernstrategien und Arbeits- techniken aufzeigen, die ihre Bildungsfähigkeiten mit Blick auf eine berufliche Qualifizierung unter- stützen. Dabei soll die Bereitschaft zum ständigen und lebenslangen Lernen aufgebaut beziehungs- weise gestärkt werden, einschließlich der selbständigen Steuerung von Lernprozessen.
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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
B.2.1.6 Arbeitswelt 4.0
| Modul: | Arbeitswelt 4.0 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung: | Erwerb und Festigung von berufsfachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten | ||||
| Zeitumfang: | Nach individuellem Bedarf. Konkrete Festlegungen zum Zeitumfang der individuellen Teilnahmedauer können durch den Bedarfsträger im Rahmen der Zuweisung getroffen werden. | ||||
| Durchführungsform: | Die Leistungserbringung ist in der Gruppe möglich. |
Durchführungsform: Die Leistungserbringung ist in der Gruppe möglich.
Inhalt:
| Teil 1 | Arbeitswelt 4.0 |
|---|---|
| Themen: • Mittelbare und unmittelbare Auswirkungen der Digitalisierung auf die Prozesse der Arbeitsgestaltung, der Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen und die berufliche Qualifizierung beziehungsweise Weiterbildung • Information über die geforderten zentralen Kompetenzen der Zukunft beziehungsweise Anforderungen an die Beschäftigten (Lebenslanges Lernen, Medienkompetenz, Wissenstransfer, Online-Teamfähigkeit, Interkulturelle Kompetenz, Eigenverantwortlichkeit, Veränderungsbereitschaft unter anderes) • Neue Medien in der Arbeitswelt 4.0. Einsatz von beziehungsweise Umgang mit Tablets und Smartphones in der digitalen Arbeitswelt. Nutzung von Kameras zur Telefonie (als Beispiel Skype oder andere Kommunikationstools) • Grundlagen, Nutzen, Chancen und Umgang mit sozialen Medien • Welche Rolle haben ökologische Ziele wie zum Beispiel die Senkung des Energieverbrauchs und/oder der ressourcenschonende Materialeinsatz in Unternehmen und welche Anforderungen stellen diese Ziele an das Verhalten und/oder Kompetenzen der Beschäftigten? |
| Teil 2 | Künstliche Intelligenz (KI) |
|---|---|
| Themen: • Informationen zum Thema „Künstliche Intelligenz (KI)“ • Was ist KI? • Wie funktioniert KI? • Welche Möglichkeiten bietet die KI? Wo kann KI unterstützen? • Welche Gefahren bringt KI mit sich? • Wie kann ich unterscheiden, was real und was fake ist? |
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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
B.2.1.7 Berufliche Orientierung und Eignungsfeststellung
| Modul | Berufliche Orientierung und Eignungsfeststellung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung | Befähigung der Teilnehmenden, ihre persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) zu den Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten ins Verhältnis zu setzen. Feststellung ob Potential für eine Qualifizierung beziehungsweise Um- schulung vorliegt. Teilnehmende erhalten eine Vorteilsübersetzung für eine Umschulung/ Qualifizierung | ||||
| Durchführungsform | Personenbezogene Teile des Moduls sind individuell, einzelfallbezo- gen durchzuführen. Allgemeine Informationsteile können in der Gruppe durchgeführt werden. |
durchgeführt werden.
Inhalt: In diesem Modul ist es wichtig, die Teilnehmenden in der Entwicklung beruflicher Perspektiven zielgerich- tet und individuell zu unterstützen, sowie die Motivation, das Potential und die Eignung für eine Qualifizie- rung beziehungsweise Umschulung zu identifizieren und zu fördern.
| Teil 1 | Arbeitsmarkt und Zukunftstrends |
|---|---|
| • Überblick über den aktuellen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in der Region, bundesweit, gege- benenfalls europaweit sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen - insbesondere auch mit Blick auf die technischen Entwicklungen vor dem Hintergrund der Arbeitswelt 4.0 Nutzung der digitalen Angebote Job-Futuromat und Arbeitsmarktmonitor o warum ist ein Berufsabschluss so wichtig? o • Die für die Teilnehmenden relevanten Berufe, die berufstypischen Arbeitsbedingungen sowie die jeweiligen fachspezifischen Kenntnisse und Anforderungen an die Berufe sind im Überblick darzustellen Wie sehen die aktuellen Zukunftstrends (unter anderem auch Digitalisierungstrends) in den o verschiedenen Branchen/Berufszweigen aus, welche Anforderungen verändern sich Welche Weiterbildungsangebote/Kenntnisse interessieren insbesondere Arbeitgeber? o Die Berufsorientierung ist unter Berücksichtigung des regionalen Arbeitsmarktes auf den o vor Ort vorhandenen (Fach-)Kräftebedarf auszurichten. • Betriebsbesichtigung: Der Auftragnehmer hat diese zu organisieren, zeitlich abzustimmen und persönlich zu begleiten. |
per sönlich zu begleiten.
| Teil 2 | Informationen zu Qualifizierungsmöglichkeiten |
|---|---|
| • Inhaltliche Ausrichtung, Zielsetzung und Unterschiede von Anpassungs-, Teilqualifizierungen oder Umschulungsberufen sowie Externenprüfung • Beratung zu Anforderungen (zeitlich, inhaltlich) einer Umschulung/Qualifizierung • Beratung zur finanziellen Situation während einer Umschulung im Allgemeinen sowie während einer betrieblichen Umschulung im Besonderen • Identifizierung der Gründe, die einer Qualifizierung/Umschulung entgegenstehen und Vorteils- übersetzung einer Umschulung/Qualifizierung • Befähigung der Teilnehmenden in der Navigation von mein NOW > Weiterbildungssuche |
• Befähigung der Teilnehmenden in der Navigation von mein NOW > Weiterbildungssuche
| Einzelcoaching | |
|---|---|
| (Standortanalyse) • Erhebung der persönlichen und berufsrelevanten Daten, Aufarbeitung und Aktualisierung aller persönlichen und berufsrelevanten Daten auf der Grundlage des VerBIS-Bewerberprofils. An- passung und Pflege des Verbis-Bewerberprofiles; • Vorstellung und Befähigung zur Nutzung des Erkundigungstool NEWPLAN. Die Erkenntnisse werden im Coaching miteingebracht • Stärken- und Potentialanalyse: Interessen, Fähigkeiten, Sozialkompetenzen, Fertigkeiten der teilnehmenden Person identifizieren, diese konkretisieren und weitere Potentiale feststellen • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger branchenüblicher Zertifizierungen und Qualifikati- onen • individuelle Chancen auf dem sich wandelnden Arbeitsmarkt erkennen: Erarbeitung von realisti- schen beruflichen Entwicklungsperspektiven • Einleiten von motivationsfördernden Strategien um möglichst stärkenorientierte Qualifizie- rungsoptionen herauszuarbeiten • Bewertung Arbeitsmarkt und Stellensichtung für die angestrebte Weiterbildung der teilnehmen- den Person. Beurteilung der Integrationschancen durch den Auftragnehmer. |
den Person. Beurteilung der Integrationschancen durch den Auftragnehmer.
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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
• Eignungsabklärung durch Gegenüberstellung des erarbeiteten Bewerberpotential mit dem aktu- ellen Anforderungsprofil der jeweiligen getroffenen Qualifizierungs-/Berufswahlentscheidung/Tä- tigkeitsentscheidung
(Entscheidung) • Zusammenfassende Feststellung der Eignung und Neigung (unter anderem berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, physische und psychische Belastbarkeit, Teamfähigkeit, zeitliche Flexibilität, mündliche und schriftliche Kenntnisse in Deutsch) • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung • Feststellung der Notwendigkeit der Vermittlung von Grundkompetenzen vor Beginn einer Quali- fizierung • Erarbeitung einer mit der teilnehmenden Person abgestimmten Eingliederungsstrategie zur Re- alisierung des Qualifizierungsansatzes
Hinweis: Die Entscheidung zur Weiterbildung trifft der Bedarfsträger Die Qualifizierung beziehungsweise Umschulung selbst ist nicht Bestandteil der Maßnahme. Ein konkre- tes Maßnahmeangebot beim gleichen Auftragnehmer ist ausgeschlossen (Neutralitätsgebot).
Stand: 17.08.2026 401-26-45Unt3mV-50394 Seite 28 von 34
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Maßnahme Beratungs- und Unterstützungscenter gemäß § 45 I S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
B.2.1.8 Strategische Begleitung der Eingliederung
| Modul: | Strategische Begleitung der Eingliederung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung: | Ziel ist hierbei die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens insbesondere durch die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen. | ||||
| Zeitumfang: | Nach individuellem Bedarf. Konkrete Festlegungen zum Zeitumfang der individuellen Teilnahmedauer, können durch den Bedarfsträger im Rahmen der Zuweisung getroffen werden. | ||||
| Durchführungsform: | Die Leistungserbringung ist in der Gruppe möglich. Personenbezogene Teile des Moduls sind individuell, einzelfallbezogen durchzuführen. Allgemeine Informationsteile können in der Gruppe d urchgeführt werden. |
d urchgeführt werden.
Inhalt:
Bei den nachfolgend genannten Handlungsbedarfen können die beispielhaft beschriebenen Strategien zum Einsatz kommen: • Arbeits- und Sozialverhalten Training persönlicher und sozialer Kompetenzen, Erkennen und Erfahren des eigenen Verhaltens in Stress-Situationen sowie Erprobung alternativer Verhaltensweisen, Umgang mit Wut, Enttäu- schung und Rückschlägen, Umgang mit Konfliktsituationen, Befähigung zur Gruppenarbeit/Team- fähigkeit • Persönlichkeitsberatung Ausgleich individueller Wettbewerbsnachteile (zum Beispiel Hygiene- und Outfitberatung) – Selbst- bewusstsein stärken • Zeitmanagement Unterstützung bei der Alltagsorganisation, zum Beispiel mittels Information zur Nutzung und Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen • Familiäre Situation (vermittlungsrelevant) Festigung der familiären Situation (zum Beispiel Aufzeigen von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige und bei Bedarf Unterstützung der Bemühungen durch umfangrei- che Informationen über alle lokalen Betreuungsmöglichkeiten und individuelle Beratung; Hinweis auf Beratungsstellen) dabei sind gegebenenfalls auch die Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ein- zubeziehen • Finanzielle Situation (vermittlungsrelevant) Berücksichtigung der finanziellen Situation (zum Beispiel Aufzeigen von Beratungsmöglichkeiten und bei Bedarf Unterstützung der Bemühungen; Hinweis auf Beratungsstellen) • Mobilität und Flexibilität Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch Darstellung alternativer Ar- beitszeitmodelle und alternativer Beschäftigungsformen (unter anderem Zeitarbeit, Selbständigkeit), Anpassung an wechselnde Arbeitsorte und -bedingungen, Chancen befristeter Beschäftigungsverhält- nisse, Nutzung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Erhöhung Pendelbereitschaft, Vereinbarkeit Familie und Beruf.
Besonderheit: Bei der Umsetzung dieses Moduls ist die sogenannte Walt-Disney-Methode anzuwenden. Ziel ist es, kreatives „Out-of-the-Box-Denken“ zu fördern, um kreative, ungewöhnliche Wege aus der Ar- beitslosigkeit heraus zu erarbeiten. Dabei wird die Gruppe coachend begleitet und mit strukturierten Me- thoden ermächtigt, eigene, kreative Lösungen zu entwickeln (Hilfe-zur-Selbsthilfe). Die Walt-Disney-Methode ist eine Kreativitätstechnik, bei der die Teilnehmenden unterschiedliche, vorgegebene Rollen und damit verschiedenartige Perspektiven einnehmen.
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B.2.1.9 Intensivierung der Aktivitäten zur Stellensuche
| Modul: | Intensivierung der Aktivitäten zur Stellensuche Eigenbemühungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zielsetzung: | Die Inhalte und Unterstützungsdienstleistungen richten sich strikt an dem Ziel aus, die Eigenbemühungen der Teilnehmenden qualitativ und quantitativ zielorientiert zu optimieren und die Motivation der teilnehmenden Personen ergebnisorientiert zu kanalisieren. | ||||
| Zeitumfang: | Nach individuellem Bedarf. Konkrete Festlegungen zum Zeitumfang der individuellen Teilnahmedauer können durch den Bedarfsträger im Rahmen der Zuweisung getroffen werden. | ||||
| Durchführungsform: | Die Leistungserbringung ist in der Gruppe möglich. Personenbezogene Teile des Moduls sind individuell, einzelfallbezogen durchzuführen. |
durchzuführen.
Inhalt:
• Analyse und Reflexion der bisherigen Aktivitäten zur Stellensuche • Unterstützung der Eigenbemühungen durch eigenständige Erstellung von Bewerbungen auf kon- krete Stellenangebote sowie gezielte Initiativbewerbungen • Anpassung/Ausbau von Suchstrategien (technisch und konzeptionell), Recherche von Stellenan- geboten und potentiellen Arbeitgebern, Branchen, Tätigkeitsfeldern etc. • Stärkung der Eigeninitiative und Motivation • Training von marktadäquatem individuellem Bewerbungs- und Vorstellungsverhalten • Exploration digitaler Bewerbungsplattformen (Xing, LinkedIn, Stepstone, Indeed). • Berufliche Alternativen erarbeiten
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B.2.2 Zusätzlich festgelegte Inhalte
B.2.2.1 Vermittlung/Stabilisierung
Die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung umfasst: • gezielte Akquise freier Arbeitsplätze für den Kreis der Teilnehmenden und • Zusammenführung von Arbeitgebern und Teilnehmenden sowie • Unterstützung bei dem gezielten Bewerbungsprozess.
Grundsatz Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten. Es ist zu gewährleisten, dass damit die vorgegebene Vermittlungsquote erreicht werden kann.
Neutralität des Auftragnehmers Für eine erfolgreiche Vermittlung muss der Auftragnehmer als „Dritter“ im Kontakt mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber aktiv den Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt haben (entspricht dem sogenannte Vermittlungsmakler des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Der Auftragnehmer muss unabhängig sein und darf somit mit dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.
Vermittlungsquote Es wird ein Vermittlungserfolg laut Leistungsverzeichnis/Losblatt geschuldet. Hinweise und Erläuterungen zur Vermittlungsquote sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Vermittlungsvergütung Vergütet werden erfolgreiche Vermittlungen des Auftragnehmers.
Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn teilnehmende Person und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen. Eine Beschäftigung, die sich eine teilnehmende Person selbst gesucht hat, ist keine Vermittlung des Auftragnehmers.
Aufnahme der Vermittlungstätigkeit Die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit erfolgt als Leistungspflicht im Sinne der Vertragsbedingungen un- mittelbar nach Eintritt der jeweiligen teilnehmenden Person in die Maßnahme.
Vermittlungserfolg Diese Vermittlung ist dann erfolgreich, wenn das vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde und mindestens sechs Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den sechswöchigen Zeitraum.
Die Beschäftigungsaufnahme muss im Zeitraum der individuellen Zuweisungsdauer der teilnehmenden Person liegen. Deshalb ist es notwendig, dass die Maßnahmeteilnahme, das heißt die Betreuung der teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.
Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR.
Nicht vergütet wird die Vermittlung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz),
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• in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter- /Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.
Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Auftragnehmer den Nachweis (Vordruck F.3.1) über die erfolgreiche Vermittlung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen.
Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teil- nehmende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der vermittelten Beschäftigung durchzuführen. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Begleitung und die Konfliktintervention sowie den Motivati- onserhalt, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern. Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeit- geber zustimmt. Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung für die teilnehmende Person, die aktiv zu unterbreiten ist. Die Aktivitäten während der Stabilisierungsphase sind zu dokumentieren.
Für die in der Maßnahme erfolgreich vermittelten Teilnehmenden ist die Stabilisierung durch den Auftrag- nehmer zu leisten und mit der Vermittlungsvergütung abgegolten.
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B.2.2.2 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber Bei Bedarf können Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, diese können bis zu 2 Wochen betragen.
Ziel ist entweder die Anwendung, Überprüfung und Vertiefung der beim Auftragnehmer festgestellten Kenntnisse und Fertigkeiten oder die Eignungsprüfung für eine Beschäftigung beim jeweiligen Betrieb.
Der Auftragnehmer akquiriert die entsprechenden betrieblichen Möglichkeiten und übernimmt die Gewähr- leistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbe- dingungen, die Sicherstellung der Betreuung der Teilnehmenden während der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung.
Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber herangezogen werden.
Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbe- dingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.
Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine verantwortliche Mitarbeiterin / einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls eine verantwortliche Mitarbeiterin / einen verant- wortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Die Betriebe/Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmetei- len bei Arbeitgebern müssen für die teilnehmende Person grundsätzlich im Rahmen der Zumutbarkeitsre- gelungen des § 140 SGB III (Tagespendelbereich) erreichbar sein. In Abstimmung mit dem Bedarfsträger und der jeweiligen teilnehmenden Person ist die Durchführung auch außerhalb des Tagespendelbereiches zulässig.
Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich.
Der persönliche Kontakt zu den Teilnehmenden und/oder Arbeitgebern muss während der betrieblichen Erprobung mindestens einmal wöchentlich bestehen.
Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzu- schließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarkt- dienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivie- rung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
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B.2.2.3 Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke Ziel ist, unter Einbeziehung aller am Arbeitsmarkt beteiligten Akteure, die dauerhafte Eingliederung in ver- sicherungspflichtige Beschäftigung zu erreichen. Zudem bedarf es für die Umsetzung des Maßnahme- konzeptes der Kooperation und damit eines regional, bestenfalls auch überregional, abgestimmten Han- delns. Der Auftragnehmer muss im regionalen Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Sofern eine Veranke- rung und Vernetzung nicht bestehen, hat er diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich weiter zu entwickeln. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die inten- sive Zusammenarbeit mit • dem Bedarfsträger, • Betrieben, • zuständige Stellen und Innungen, Arbeitgeber- und Unternehmensverbänden.
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