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E 16 Erklärung zu Vertraulichkeit und Sicherheit
Erklärung zur Vertraulichkeit und Sicherheit (auf Anforderung und vor Zuschlagserteilung einzureichen)
Der Bieter
| Firma | Telefon | ||
|---|---|---|---|
| Straße | Hausnr. | PLZ | Ort |
verpflichtet sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Auftrages im Verfahren
zur Einhaltung der folgenden Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Sicherheit:
§ 1 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugäng- lich gemachte Informationen, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber erhält und die als vertraulich oder als Verschlusssache gekennzeichnet sind oder die ein verständiger Dritter als vertraulich ansehen würde. Hierzu zählen auch gewonnene Erkenntnisse sowie Informationen über polizeiliche Führungs- und Einsatzmittel, IT-Infrastrukturen und IT-Verfahren und die darin verarbeite- ten Daten, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind.
(2) Der Bieter verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu denen der Unterzeichner im Rahmen der Tätigkeit Zugang erhält oder Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet wer- den, wenn eine Einwilligung vorliegt bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist.
(3) Verstöße gegen die Vertraulichkeit können nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO, §§ 42, 43 BDSG sowie nach wei- teren Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
(4) Der Bieter verpflichtet sich:
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vertrauliche Informationen ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des oben genannten Auftrags zu verwenden,
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im Umgang mit vertraulichen Informationen geltende Gesetze sowie ihm vom Auftragnehmer be- kannt gegebene Verwaltungsvorschriften und interne Regelungen zu beachten,
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im Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) zu beachten,
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die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. der einschlägigen Anfor- derungen des BSI Grundschutzes oder der ISO 27001 jeweils in den aktuellen Fassungen zu ergrei- fen, um sämtliche vertraulichen Informationen zu schützen, insbesondere sicherzustellen, dass diese Informationen vor der Einsichtnahme und dem Zugriff durch Dritte geschützt sind,
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vertrauliche Informationen strikt vertraulich zu behandeln und ohne die vorherige schriftliche Zu- stimmung des Auftraggebers weder vollständig noch teilweise an Dritte weiterzugeben,
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vertrauliche Informationen nur an die Mitarbeiter oder Subunternehmer weiterzugegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen,
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sicherzustellen, dass die Weitergabe der vertraulichen Informationen an Beschäftigte bzw. Subun- ternehmer nur erfolgt, wenn diese schriftlich, für den Auftraggeber nachvollziehbar, und auch für die Zeit nach ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer zur vertraulichen Behandlung verpflichtet wur- den,
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vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sämtliche vertrauliche Informationen in schriftli- cher oder elektronischer Form nach Abschluss des Auftrags zu vernichten bzw. zu löschen. Die den IT-Grundschutz-Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (oder ver- gleichbar) entsprechende Vernichtung bzw. Löschung wird dem Auftraggeber auf Verlangen mit Da- tumsangabe schriftlich bestätigt,
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dem Auftraggeber auf Verlangen sämtliche in den Besitz des Auftragnehmers gelangten vertrauli- chen Informationen einschließlich ggf. gefertigter Kopien, die im Zusammenhang mit dem Auftrags- verhältnis stehen, nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten auszuhändigen,
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die Einhaltung dieser Anforderungen auch durch eingesetzte Unterauftragnehmer zu gewährleisten,
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dem Auftraggeber anlassbezogen ein Recht auf Überprüfung der Einhaltung vorgenannter Anforde- rungen im zulässigen Maße zuzugestehen.
(5) Das Eigentum an allen vertraulichen Informationen verbleibt jederzeit beim Auftraggeber. Die Ver- pflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und zur Wahrung von Geschäfts- geheimnissen bleibt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses bestehen.
(6) Erfolgt die Erledigung des Auftrags auf Basis eines EVB-IT- oder sonstigen Vertrages und sollten die dort vereinbarten Bestimmungen zur Vertraulichkeit einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung wider- sprechen, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 2 Informationssicherheit
(1) Der Bieter verpflichtet sich, beim Zugang zu IT-Systemen, Netzen und Anwendungen, die vom Auftrag- geber bzw. vom ZIT-BB für die Landesverwaltung Brandenburg betrieben werden, folgende Sicherheits- maßnahmen einzuhalten:
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Es sind ausschließlich die vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag freigegebenen IT-Systeme, Zugänge und Anwendungen zu verwenden. Das Einsatzszenario für die Freigabe wird gesondert do- kumentiert.
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Die freigegebenen IT-Systeme, Zugänge und Anwendungen sind ausschließlich für die vereinbarten Aufgaben zu nutzen.
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Für die vereinbarten Aufgaben sind die bekannt gegebenen Sicherheitsrichtlinien und Dienstanwei- sungen einzuhalten.
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Sicherheitsvorfälle, bekannt gewordene Schwachstellen oder der Verlust bereitgestellter Technik sind dem Auftraggeber sofort zu melden.
(2) Den Anschluss von Fremdgeräten zum Zweck der Entstörung und/oder Fehlereingrenzung sowie der Mitnahme von Daten zum Zweck der Fehlerauswertung, -eingrenzung und -beseitigung beantragt der Auftragnehmer begründet beim IT-Sicherheitsbeauftragten des Auftraggebers. Im Havariefall entschei- det die Leiterin vom Dienst oder der Leiter vom Dienst. Die Antragsstellung erfolgt über die Organisa- tionseinheit beim Auftraggeber, für die der Auftragnehmer tätig wird.
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Der Bieter stellt sicher, dass die im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Einsatz kommenden Beschäf- tigten zuvor auf diese Vertraulichkeits- und Sicherheitsvereinbarung schriftlich verpflichtet werden. Der Auftragnehmer dokumentiert die Verpflichtung und stellt sie dem Auftraggeber auf Verlangen zur Ver- fügung.
(2) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auf- tragnehmer seine sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt.
(3) Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft und dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an.
(4) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.
§ 4 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
Datum Name in Druckbuchstaben Unterschrift
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