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Beratung und Unterstützung bei IPv6-Migrationen in der Bundesverwaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 12:16 (Europe/Berlin)

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Nummer der Rahmenvereinbarung: wird nach Zuschlag ergänzt

Az.: ZIB 14.16 - 99152/25/VV : 1

Rahmenvereinbarung

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn

  • Auftraggeberin -

und der

(wird nach Zuschlag ergänzt)

(wird nach Zuschlag ergänzt)

vertreten durch

(wird nach Zuschlag ergänzt)

  • Auftragnehmerin -

über

Beratungs- und Unterstützungsleistungen für IPv6-Migrationen in den Behörden und Organisationen des Bundes (IPv6-Experten)

Los 1: Technische Projektleitung, Netzwerk-, Enterprise- und Software-Architektur, Testing

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01

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Rahmenvereinbarung / Az.: ZIB 14.16 - 99152/25/VV : 1

Inhaltsverzeichnis

Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 4

§ 1a Bundestariftreue, Vertragsstrafe, Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen, Kündigung .. 4 Auftragsvolumen ....................................................................................................................... 7

Geltungsreihenfolge .................................................................................................................. 7

Bestellungen (Einzelaufträge) ................................................................................................... 7

Reporting durch die Auftragnehmerin ...................................................................................... 8

Vergütung.................................................................................................................................. 8

Mängelansprüche ..................................................................................................................... 9

Laufzeit der Rahmenvereinbarung ........................................................................................... 9

Kündigung ............................................................................................................................... 10

IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz ........................................................................ 10

Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT ................................................................... 11

Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden ................. 12

Versicherungspflicht ....................................................................................................... 12

Nutzungsrechte ............................................................................................................... 13

Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen in der Version xx vom xx.xx.xxxx (wird nach Zuschlag ergänzt)

Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom xx.xx.xxxx (wird nach Zuschlag ergänzt)

Anlage 3 Anlagenkonvolut bestehend aus den Dokumenten

"EVB-IT Dienstvertrag - Langfassung" (Version 3.0.0 vom 01.03.2026) als vorausgefüllte Version xx vom xx.xx.xxxx (wird nach Zuschlag ergänzt),

"EVB-IT Dienstvertrag - Kurzfassung" (Version 3.0.0 vom 01.03.2026) als vorausgefüllte Version xx vom xx.xx.xxxx (wird nach Zuschlag ergänzt),

"Muster 1 zu EVB-IT Dienstleistung, Leistungsnachweis Dienstleistung" ((Version 3.0.0 vom 01.03.2026) sowie

"EVB-IT Dienstleistungs-AGB" (Version 3.0.0 vom 01.03.2026)

Anlage 4 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025

Anlage 5 VOL/B vom 05.08.2003

Anlage 6 Reporting-Template

Anlage 7 Liste der Bedarfsträger

Anlage 8 Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Anlage 9 Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes

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Anlage 10 Lieferantenhandbuch KdB

Anlage 11 Verpflichtung VS-NfD und VS-NfD-Merkblatt im Anhang

Anlage 12 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit von IT

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 3 von 14

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Rahmenvereinbarung / Az.: ZIB 14.16 - 99152/25/VV : 1

Leistungen der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erbringung von Leistungen zur Unterstützung und Beratung für IPv6-Migrationen in den Behörden und Organisationen des Bundes (IPv6-Experten)

Los 1: Technische Projektleitung, Netzwerk-, Enterprise- und Software-Architektur, Testing

für die als abrufberechtigte Bedarfsträger benannten Stellen des Bundes. In der Leistungsbeschreibung werden die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen weiter präzisiert.

Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält sie allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge. Unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags haben die Bedarfsträger zusätzlich alle Rechte und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung.

Die elektronischen Katalogdaten der Produkte werden von der Auftragnehmerin in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) im Kaufhaus des Bundes (KdB) bereitgestellt. Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen geliefert werden:

● Eindeutige Artikelnummer ● Leistungskurzbeschreibung ● Leistungslangbeschreibung ● ECLASS-Nr. in der Version 10.1 ● Bestelleinheit ● Preis (netto) ● Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für die Leistung zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“

Die Auftragnehmerin hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln. Soweit erforderlich, passt die Auftragnehmerin die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Katalogdatenteam der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes (GSt. KdB) im Beschaffungsamt des BMI an.

Es steht der Auftragnehmerin frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für das/die angebotene(n) Produkt(e) zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen das/die Produkt(e) gekennzeichnet ist/sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.

Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeberin bedarf.

§ 1a Bundestariftreue, Vertragsstrafe, Obergrenze

sämtlicher Vertragsstrafen, Kündigung

Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 4 von 14

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Rahmenvereinbarung / Az.: ZIB 14.16 - 99152/25/VV : 1

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

  2. Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

Nachweispflicht und Kontrolle

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

  2. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

  3. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,

○ die Kontrolle zu dulden, ○ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ○ die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ○ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ○ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ○ datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

  1. Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

  2. Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziff. 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.

  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 5 von 14

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von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

Information über Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3, Satz 1 BTTG)

  1. Die Auftragnehmerin, Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung der vorliegenden Rahmenvereinbarung folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.

  2. Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin mit der Anlage „Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG“ zu dieser Rahmenvereinbarung einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung.

Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz

  1. Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.

  2. Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

  3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

  4. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

  5. Die Vertragsstrafe nach Abs. 5 Ziff. 1) kann neben den Vertragsstrafen gemäß § 11 Abs. 3 sowie Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleitungs-AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts des jeweiligen Einzelauftrags nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.

Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz

  1. Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.

  2. Neben dem unter Abs. 6 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 10 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 10 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 6 von 14

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Auftragsvolumen

Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 45.741.200,00 Euro (netto).

Eine Verpflichtung zum Abruf eines bestimmten Mindestvolumens besteht nicht.

Geltungsreihenfolge

Für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien gelten die Vertragsbestandteile in der folgenden Reihenfolge:

● Rahmenvereinbarung, ● Leistungsbeschreibung inkl. Anhänge (Anlage 1), ● Angebot der Auftragnehmerin (Anlage 2), ● EVB-IT Verträge inkl. Muster 1 sowie EVB-IT AGB (Anlage 3), ● AGB des Beschaffungsamtes des BMI (Anlage 4), ● VOL/B (Anlage 5)

Bestellungen (Einzelaufträge)

Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den in der Liste der Bedarfsträger (Anlage 7) genannten Behörden und Einrichtungen bestellt werden (Besteller). Daneben ist auch die Auftraggeberin zum Einzelabruf berechtigt.

Im Rahmen der Bestellung (Einzelaufträge) werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.

Die Rahmenvereinbarung wird im Kaufhaus des Bundes veröffentlicht und die abrufbaren Leistungen eingestellt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die abrufbaren Leistungen in Form von Katalogdaten elektronisch so bereitzustellen, dass diese von den Bedarfsträgern abgerufen werden können. Im Falle von Änderungen hat sie aktualisierte Daten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die Details der Bereitstellungen ergeben sich aus der Anlage 9 „KatalogdatenKDBund“ sowie Anlage 10 „Lieferantenhandbuch KdB“. Die Beauftragung eines Einzelauftrags erfolgt mittels sogenanntem „Dummy-Produkt“ (siehe Ziffer 6.3 der Anlage „Lieferantenhandbuch KdB“).

Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB) unter Verwendung des jeweiligen EVB-IT Vertrages.

Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet sind.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 7 von 14

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Reporting durch die Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).

Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind nach einem Kalenderquartal bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:

  1. Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge.

  2. Auftragsvolumen in Euro (netto) der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting-Template (Anlage 6).

  3. Sofern im jeweiligen Kalenderquartal keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.

  4. Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.

Ab einer Ausschöpfung von 80 % des Höchstwertes in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt quartalsweise bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.

Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwertes in Euro (netto) erreicht sind.

Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.

Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen im Bereich Reporting auf ihrer Lieferantenseite (https://supplier.kdb.bund.de) zur jeweiligen Rahmenvereinbarung.

Vergütung

Die Vergütung erfolgt auf Basis des Preisblatts und der dort angegebenen Tagessatzpauschalen. Ein Tagessatz beträgt acht Zeitstunden. Bei Überschreitung oder Unterschreitung erfolgt die Abrechnung mindestens viertelstundengenau auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze. Der Stundensatz beträgt ein Achtel des Tagessatzes; der Minutensatz ein Sechzigstel des Stundensatzes. Unabhängig vom konkreten Leistungsort

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 8 von 14

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werden Reisezeiten und Pausenzeiten nicht vergütet. Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sind von der Auftragnehmerin einzuhalten.

Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Reisekosten im Zusammenhang mit Reisen zu den Standorten der Bedarfsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Nebenkosten. Reisekosten bei einem Leistungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden nach erfolgter Abstimmung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer auf entsprechenden Nachweis gemäß Bundesreisekostengesetz gesondert vergütet. In diesem Fall muss dem Auftragnehmer vor Einzelvertragsabschluss eine schriftliche Einwilligung des Bedarfsträgers vorliegen, dass der Erfüllungsort außerhalb des Bundesgebietes liegt und vereinbart wird.

Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.

Der Einzelauftrag wird mit der jeweiligen Bedarfsträgerin abgerechnet.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Erfassung aller Tätigkeiten in einem Leistungsnachweis gemäß Muster 1 EVB-IT Dienstvertrag oder auf Wunsch des Bedarfsträgers in einem webbasierten Abrechnungs- und Controllingtool. In diesem Fall stellt der Bedarfsträger das Tool der Auftragnehmerin zur Verfügung bzw. ermöglicht ihr einen Zugang zu diesem. Die Tätigkeiten der eingesetzten Berater müssen dabei zeitnah einzeln und personenbezogen erfasst werden. Im Leistungsnachweis sind dabei für jeden Tag die Zeiten mit Aufschlüsselung der Tätigkeiten auszuweisen.

Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäß Leistungsnachweis spätestens zwei Wochen nach der Leistungserbringung. Bei Leistungen, die über einen Zeitraum von länger als einem Monat erbracht werden, darf die Rechnungsstellung für bereits erbrachte Leistungen gemäß Leistungsnachweis hiervon abweichend monatlich nachträglich erfolgen, sofern der Bedarfsträger hierzu seine Einwilligung erteilt hat.

Mängelansprüche

Mängelansprüche werden durch die Auftraggeberin geltend gemacht.

Laufzeit der Rahmenvereinbarung

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlag am xx.xx.xxxx (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt) und endet mit Ausschöpfung des Höchstwertes des Auftragsvolumens (netto) (vgl. § 2 Abs. 1), spätestens jedoch am xx.xx.xxxx (ein Jahr nach Zuschlagserteilung, konkretes Datum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt).

Sofern der Höchstwert gemäß § 2 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, verlängert sich die Laufzeit zu gleichbleibenden Konditionen um ein Jahr, sofern die Auftraggeberin nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit mindestens in Textform kündigt. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt insgesamt aber maximal sechs Jahre.

Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 9 von 14

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Kündigung

Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen von § 1a Abs. 6 Ziff. 1) dieser Rahmenvereinbarung und § 20 der AGB vor.

Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.

IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Auftragsausführung die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen zur IT-Sicherheit, insbesondere die IT- Grundschutz-Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu beachten.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen unter dieser Rahmenvereinbarung alle einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die jeweilige Bedarfsträgerin benennt im Einzelauftrag einen zuständigen Datenschutzbeauftragten. Für den Fall, dass bei der Auftragsausführung im Sinne von Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, schließen die Parteien des Einzelauftrags eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer vereinbart die Auftragnehmerin mit den Verantwortlichen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Sofern für die konkret betroffenen Drittländer kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, hat die Auftragnehmerin zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach den Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO vorzusehen. Es kann die Mustervereinbarung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Auftragsvereinbarung (Anlage 8) zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses, über die Verwendung der Mustervereinbarung und die konkrete Ausgestaltung sowie die Festlegung von technisch- organisatorischen Maßnahmen obliegt dem Verantwortlichen der Bedarfsträgerin. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erhält die Auftragnehmerin kein gesondertes Entgelt.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 10 von 14

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Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin bzw. der Bedarfsträgerin ihre Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2 oder Ü3) gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, sofern nicht bereits geschehen. Für diesen Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin, an der Geheimschutzbetreuung des Bundes teilzunehmen, sofern sie noch nicht geheimschutzbetreut ist. Die Stufe der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung wird von der Bedarfsträgerin vorgegeben und hängt von der Einstufung der Verschlusssachen ab, zu denen das Personal der Auftragnehmerin Zugang erhalten soll oder sich Zugang verschaffen könnte.

Für den Fall, dass die Auftragnehmerin anlässlich der Leistungserbringung Zugriff auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) erhält, wird sie die einschlägigen Bestimmungen der VSA sowie des Handbuches für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch - GHB) einhalten. Die Auftragnehmerin hat vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung die "Verpflichtung VS-NfD" abgegeben. Die den Vergabeunterlagen beigefügten Dokumente „Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt)“ und „Verpflichtung VS-NfD“ (Anlage 11) hat die Auftragnehmerin zur Kenntnis genommen.

Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass sie die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung des Datenschutzes und des Geheimschutzes verpflichten wird. Die Verpflichtung ist zu dokumentieren und der Auftraggeberin sowie der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachzuweisen.

Die Auftragnehmerin ist bereit, sich zum Korruptionsschutz nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichten zu lassen und stellt sicher, dass auch die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter dazu bereit sind. Mit der förmlichen Verpflichtung werden die Auftragnehmerin und die Mitarbeiter strafrechtlich den Amtsträgern gleichgestellt.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis bestehender oder möglicher Interessenkonflikte mit früheren, gegenwärtigen oder künftigen Kundenbeziehungen die Auftraggeberin auf diese hinzuweisen.

Die Verschwiegenheitspflichten bleiben über die Vereinbarungslaufzeit hinaus bestehen. Als Referenzprojekt darf die Auftragnehmerin diese Rahmenvereinbarung nur mit vorher in Textform erteilter Zustimmung der Auftraggeberin angeben. Für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist die vorher in Textform erteilte Zustimmung der jeweiligen Auftraggeberin des Einzelauftrags erforderlich.

Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT

Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich die Auftragnehmerin bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 1 der Erklärung geforderten Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (Anlage 12 „Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit von IT“, im Folgenden ILO-Erklärung) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 11 von 14

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Rahmenvereinbarung / Az.: ZIB 14.16 - 99152/25/VV : 1

In Ansehung dessen kann die öffentliche Auftraggeberin von der Auftragnehmerin unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrages die Auftragnehmerin selbst oder die weiteren Beteiligten im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung nachweislich gegen die von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozialstandards verstoßen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin oder die weiteren Beteiligten innerhalb der Frist der Ziffer 2 der ILO-Erklärung die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung verhindern.

Hilft die Auftragnehmerin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe verlangen und/oder außerordentlich kündigen (Ziffer 5 der ILO-Erklärung).

Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische

Sicherheitsbehörden

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten, vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestanden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder sie eine solche hätte erkennen können, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.

Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

Versicherungspflicht

Für die Auftragnehmerin und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss während der gesamten Vereinbarungslaufzeit eine geeignete Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden über mindestens den Betrag von 1 Million Euro und für Vermögensschäden über mindestens den Betrag von 2 Millionen Euro bestehen. Eine Pauschalversicherung (Sach-, Personen- & Vermögensschäden) über den Betrag von mindestens 3 Million Euro (mindestens 1 Millionen Personenschäden/Sachschäden und mindestens 2 Millionen Vermögensschäden) wird

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 12 von 14

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als äquivalent angesehen. Die Auftragnehmerin wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des jeweiligen Einzelauftrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin den Nachweis über die Versicherung vorzuweisen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin oder der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn, zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie auf Anforderung das Bestehen des Versicherungsschutzes mit den vereinbarten Deckungssummen nachzuweisen.

Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Rechte an allen Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung sowie den auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erbrachten Einzelaufträgen erbracht werden, stehen ausschließlich der Bedarfsträgerin bzw. deren Rechtsträgerin zu.

(2) Die Bedarfsträgerin erhält demnach das ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, übertragbare, unterlizenzierbare, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen Arbeits- und Leistungsergebnissen inklusive des etwaigen Quell- und Objektcode, den Zwischenergebnissen und den bei der Erfüllung der Einzelverträge erstellten Schulungsunterlagen, Entwürfen und anderen Dokumenten. Die Auftragnehmerin räumt der Bedarfsträgerin das Nutzungsrecht, soweit möglich, jeweils zum Zeitpunkt der Entstehung der o. g. Ergebnisse ein.

(3) Die bei Vertragsschluss bereits bei der Auftragnehmerin vorhandene Standard- und Drittsoftware (vorbestehende Teile), dürfen im Rahmen der Leistungserbringung nicht als Leistungsgegenstand eingebracht werden. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Bedarfsträgerin möglich. An diesen vorbestehenden Teilen erhält die Bedarfsträgerin mit Übergabe die gleichen Rechte wie an den Arbeits- und Leistungsergebnissen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich die Übertragung eines nur nicht-ausschließliches Nutzungsrechtes vereinbart. Bei fehlender schriftlicher Zustimmung räumt die Auftragnehmerin der Bedarfsträgerin das Nutzungsrecht für die vorbestehenden Teile mit Übergabe als ausschließliches Nutzungsrecht ein.

(4) Dies gilt auch für die Hilfsmittel, die die Auftragnehmerin bei der bzw. für die Erbringung der Leistung entwickelt. Für Hilfsmittel, die schon vorher unabhängig von dieser Rahmenvereinbarung von der Auftragnehmerin entwickelt worden sind, gilt die vorstehende Nutzungsrechteinräumung mit dem Unterschied, dass die Auftragnehmerin für diese bereits entwickelten Hilfsmittel und Werkzeuge zur beliebigen Weiterverwendung berechtigt bleibt.

(5) Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur Abänderung, Übersetzung, Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse, das Vervielfältigungsrecht, das Recht zur Weitergabe der Ergebnisse in jeder beliebigen Art und Weise, auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form an Dritte, sowie die Nutzung der Ergebnisse auch zu gewerblichen Zwecken, einschließlich des Verbreitungsrechts. Außerdem ist das Recht umfasst, die Ergebnisse online Dritten zur freien Nutzung, auch zur weiteren Bearbeitung und Unterlizenzierung zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht gilt weltweit.

(6) Die Bedarfsträgerin ist insbesondere dazu berechtigt, die Leistungsergebnisse, auch Software oder Bestandteile dieser von Dritten (IT-Dienstleister) oder verschiedenen Behördeneinheiten und mittelbaren Bundeseinrichtungen betreiben und nutzen zu lassen. Die Nutzungsrechte sind insbesondere nicht durch inhaltliche Beschränkungen (z. B. auf einen bestimmten Server, Servertyp, Prozessor), Zustimmungsvorbehalte, oder ähnliche Konstruktionen eingeschränkt.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.07.2026.11.2025; Bearbeitungsstand: 03.09.2026, Version 01 Seite 13 von 14

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Rahmenvereinbarung / Az.: ZIB 14.16 - 99152/25/VV : 1

(7) Die ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung gilt auch hinsichtlich Komponenten, die die Auftragnehmerin nicht im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung entwickelt hat, aber im Rahmen des Einzelauftrages einsetzt bzw. verwendet. Abweichendes muss ausdrücklich unter Nennung dieser Klausel schriftlich vereinbart werden.

(8) Die Einräumung der Nutzungsrechte ist mit der Vergütung der jeweiligen Leistungen auf Basis des vereinbarten Tagessatzes abgegolten. Die Regelungen des § 32c Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt.

(9) Die Auftragnehmerin stellt die Bedarfsträgerin und die Auftraggeberin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei. Insbesondere gewährleistet die Auftragnehmerin, dass sie mit allen Mitarbeitenden oder ggf. beauftragten Unterauftragnehmern, die Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erbringen, ausreichende urheberrechtliche Vereinbarungen getroffen hat, um die Nutzungsrechte, so wie hier vereinbart, übertragen zu können.

(10) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin übertragen werden, fallen diese Rechte mit Ende der Rahmenvereinbarung an die Auftraggeberin zurück.

(11) Weitere Bestimmungen und Einzelheiten sind den Einzelaufträgen, insbesondere den EVB-IT- Vertragsdokumenten zu entnehmen, die gelten, soweit hier nichts Widersprechendes vereinbart ist.

Ansprechpartner der Auftragnehmerin: wird nach Zuschlag ergänzt

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E-Mail-Adresse: xxx

Ansprechpartner der Auftraggeberin: wird nach Zuschlag ergänzt

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