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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 12:16 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV, § 26 KonzVgV)

Az.

Anlage zum Teilnahmeantrag/Angebot

„Eigenerklärung Ausschlussgründe“

(vom Bewerber/Bieter/anderen Unternehmen auszufüllen und einzureichen. Jedes andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe oder der Unterauftragsvergabe und jedes Bewerber- oder Bietergemeinschaftsmitglied muss eine eigene Erklärung ausfüllen und einreichen.)

Firmenbezeichnung:

Anschrift:

Zum Nachweis, dass bei Ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen, verlangt das Beschaffungsamt des BMI von Ihnen die nachfolgende Eigenerklärung. Falls Sie Ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bezieht sich Ihre Erklärung auf die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie niedergelassen sind. Ihr Unternehmen kann gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn Sie in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begehen, Auskünfte zurückhalten oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.

Erklärung entsprechend § 123 GWB, bezogen auf rechtskräftige Verurteilungen oder rechtskräftige Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum des Eintritts der Rechtskraft).

Ich erkläre, dass ich/wir den § 123 GWB (Anhang 1) zur Kenntnis genommen haben und Ausschlussgründe nach § 123 GWB für mich/uns

nicht vorliegen. vorliegen.

Präqualifizierung (sofern gegeben)

IHK Zertifikatsnummer:

Zugangscode:

https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 16.06.2026

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV, § 26 KonzVgV) / Az.

Sofern bei Ihnen einer oder mehrere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die näheren Umstände und legen Sie dar, ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.

Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Sind einer oder mehrere der nachfolgenden fakultativen AusschlussgründeNeinJa
nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB bei Ihnen gegeben? Bitte ankreuzen.
Mein/Unser Unternehmen ist zahlungsunfähig.
Ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren ist beantragt worden.
Ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren ist eröffnet worden.
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden.
Ein Insolvenzplan ist rechtskräftig bestätigt worden. Diesen werde ich auf Verlangen vorlegen.
Mein/Unser Unternehmen befindet sich in Liquidation.
Mein/Unser Unternehmen hat seine Tätigkeit eingestellt.

Sofern Sie einen oder mehrere Punkte mit „Ja“ beantwortet haben und somit bei Ihnen einer oder mehrere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die näheren Umstände und legen Sie dar, warum Sie unter diesen Umständen dennoch in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 16.06.2026 Seite 2 von 6

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV, § 26 KonzVgV) / Az.

Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB

Fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB

Sind einer oder mehrere der nachfolgenden fakultativen AusschlussgründeNeinJa
nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB bei Ihnen gegeben? Bitte
ankreuzen.
Haben Sie bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen?
Sind Sie oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist ‒ gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, ‒ gem. § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz, ‒ gem. § 98c Aufenthaltsgesetz oder ‒ gem. § 19 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden? Das Verhalten einer Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Sind Sie gemäß § 22 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden?
Wurde gegen Sie gemäß § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) ein Verstoß nach § 13 Abs. 1 BTTG unanfechtbar festgestellt?
Hat Ihr Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen seiner/Ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Das Verhalten einer Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Eine schwere Verfehlung kann beispielsweise die Nichteinhaltung von Tarifverträgen, die Verletzung von Wettbewerbsregeln oder von Rechten des geistigen Eigentums sein.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 16.06.2026 Seite 3 von 6

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV, § 26 KonzVgV) / Az.

Sind einer oder mehrere der nachfolgenden fakultativen AusschlussgründeNeinJa
nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB bei Ihnen gegeben? Bitte
ankreuzen.
Hat Ihr Unternehmen mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen?
War Ihr Unternehmen in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen?
Hat Ihr Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt?

Sofern Sie eine oder mehrere Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, erläutern Sie bitte die näheren Umstände und legen Sie dar, ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben.

Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.

Hinweis (vgl. § 126 GWB):

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB

  1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
  2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Ort, Datum Vor- und Nachname der zuständigen erklärenden Person

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 16.06.2026 Seite 4 von 6

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV, § 26 KonzVgV) / Az.

Anhang 1

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 16.06.2026 Seite 5 von 6

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV, § 26 KonzVgV) / Az.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 16.06.2026 Seite 6 von 6

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