Vergabe-und Vertragsunterlagen.pdf

Begleitung des Elektrolyseur-Förderprogramms und Entwicklung eines Optimierungswerkzeugs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 08:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.landbw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vergabe- und Vertragsunterlagen

Offenes Verfahren

Wissenschaftliche Begleitung des

Elektrolyse-Förderprogramms („ELY“)

für das Ministerium für Umwelt, Klima

und Energiewirtschaft

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 1 von 58

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ...................................................................................................... 5 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 5 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 5 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 5 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 5 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 6 1.6 Losbildung .................................................................................................... 6 1.7 Vertragslaufzeit ............................................................................................ 6 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 6 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 7 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 7 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 7 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 7 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 7 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 8 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 8 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................... 9 2.8 Frist zur Angebotsabgabe .......................................................................... 10 2.9 Form und Inhalt der Angebote .................................................................... 10 2.10 Sprache ...................................................................................................... 11 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 11 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 12 2.13 Informationspflicht (§ 134 GWB) ................................................................ 12 2.14 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 13 2.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 13 2.16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge ............................................... 13 2.17 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 13 2.18 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 14 2.19 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 14 2.20 Bietergemeinschaften ................................................................................. 14 2.21 Unterauftragnehmer ................................................................................... 16 2.22 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 18 2.23 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer ........................................ 18 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 20 3.1 Vertrag ....................................................................................................... 20 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 20 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 21 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 21 3.5 Preise ......................................................................................................... 21 3.6 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 22 3.7 Leistungsnachweis ..................................................................................... 22 3.8 Verzug ........................................................................................................ 22 3.9 Gewährleistung .......................................................................................... 22

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 2 von 58

[Seite 3]

3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 23 3.11 Vertragsstrafe ............................................................................................. 23 3.12 Schutz vertraulicher Informationen ............................................................. 24 3.13 Barrierefreiheit von Berichten ..................................................................... 25 3.14 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ...................................................... 25 3.15 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 26 3.16 Urheber- und Nutzungsrecht ...................................................................... 27 3.17 Auftragsverarbeitung und technische und organisatorische Maßnahmen .. 28 3.18 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 28 3.19 Mitteilungspflicht bei Insolvenz ................................................................... 29 3.20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 29 3.21 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz .................................................. 29 3.22 Schutzerklärung Scientology, L. Ron Hubbard ........................................... 30 3.23 Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen .......... 30 3.24 Gerichtsstand ............................................................................................. 32 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 33 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 33 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 33 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 33 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 35 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 35 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 36 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 36 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 36 4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug ............................................................. 37 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 37 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 37 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 40 5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands / Vorbemerkung (Hindergrundinformationen und Erläuteungen zur Ausschreibung) ............ 40 5.1.1 Los 1 (AP 1) .......................................................................................... 43 5.1.2 Los 2 (AP 2 bis AP 5) ............................................................................ 44 5.2 Aufgabenbeschreibung Los 1 ..................................................................... 45 5.2.1 AP 1: Vernetzung der ELY-Projekte ...................................................... 45 5.2.1.1 Planungsskizze AP 1 ........................................................................ 47 5.2.2 Projektteam AP 1 .................................................................................. 47 5.3 Aufgabenbeschreibung Los 2 ..................................................................... 47 5.3.1 AP 2 – Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit ....................................... 49 5.3.1.1 Planungsskizze AP 2 ........................................................................ 51 5.3.2 AP 3 – Entwicklungspotenziale.............................................................. 51 5.3.2.1 Planungsskizze AP 3 ........................................................................ 53 5.3.3 AP 4 – Evaluation der Elektrolyse-Projekte ........................................... 53 5.3.3.1 Planungsskizze AP 4 ........................................................................ 54 5.3.4 AP 5 – Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge........... 55

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 3 von 58

[Seite 4]

5.3.4.1 Planungsskizze AP 5 ........................................................................ 56 5.3.5 Projektteam AP 2 bis AP 5 .................................................................... 57 5.3.6 Innovation .............................................................................................. 57 5.4 Gesamtkostenplan ..................................................................................... 57 5.5 Umweltschutz ............................................................................................. 58 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 58

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 4 von 58

[Seite 5]

1 Einführung

1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium

für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Der AG ist für den

Vertrag Vertragspartner des Auftragnehmers (AN).

1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)

Dornierstraße 19

D-71254 Ditzingen

Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss

des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden

Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt. Weiterhin ist

die Kontaktstelle Adressat von Rügen.

Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler

Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.

Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der

Landesverwaltung.

1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss

des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird

das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.

1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Ausschreibung ist die administrativ-organisatorische sowie

wissenschaftlich-analytische und evaluative Begleitung des Förderprogramms für

Elektrolyseure („ELY“) des Landes Baden-Württemberg.

Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen eines offenen Verfahrens.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 5 von 58

[Seite 6]

1.5 Leistungsort Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Kernerplatz 9

70182 Stuttgart

1.6 Losbildung Die Leistung wird in zwei Lose aufgeteilt.

Los 1: Vernetzung der ELY-Projekte aus dem Förderprogramm für Elektrolyseure

(„ELY“)

Los 2: Wissenschaftlich-analytische und evaluative Begleitung des ELY-

Förderprogramms und Entwicklung eines digitalen Werkzeugs für die Optimierung des

Betriebs von Elektrolyseuren

(Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit, Entwicklungspotenziale, Evaluation)

1.7 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt für Los 1 und Los 2 voraussichtlich am 01.01.2027 und

dauert bis zum 31.10.2030.

Optional besteht die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung seitens des AG um ein

Jahr für beide Lose (bis zum 31.10.2031).

1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:

AktivitätMeilenstein
Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen01.10.2026
Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle05.10.2026
Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin)12.10.2026, 10:00 Uhr
Voraussichtliche Mitteilung nach § 134 GWB16.11.2026
Ende Zuschlags- und Bindefrist27.11.2026, 24:00 Uhr

Meilensteine

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 6 von 58

[Seite 7]

2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“

(Vergabeverordnung – VgV) in der bei Absendung der Auftragsbekanntmachung

gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden.

Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen

Bedingungen.

Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV.

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 58 nummerierten Seiten zuzüglich

der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und

Anlagen.

Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise

fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.

2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind

ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.

Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an

potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist

ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung

der Nutzungsrechte und daraus resultierende Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer

einzustehen.

2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg

zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und

Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über Vergabemarktplatz

Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet, regelmäßig die von der

Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen abzurufen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 7 von 58

[Seite 8]

2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der

Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der

Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens zum

01.10.2026, nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den

Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden

„Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu

richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu

verstehen.

Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über

den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,

nicht beantwortet.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und

-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über

den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.

Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen

Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die

geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu

kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.

für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-

Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur

Verfügung.

2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt, ein Angebot für ein oder mehrere Lose abzugeben. Für

jedes Los kann maximal ein Hauptangebot abgegeben werden. Nebenangebote sind

nicht zugelassen.

Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem

Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf

elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte

Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden. Hierzu sind alle

Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und bis zum Ende

der Angebotsfrist einzusenden.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 8 von 58

[Seite 9]

Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,

sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu

übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe

stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=9479

7826 zur Verfügung.

Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den Vorgaben der

Vergabeunterlagen genügen.

Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des

mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff.3.2). Sie sind bereits bei

Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.

Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,

dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer

datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.

2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer

wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer

Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss

vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen des AG. Ein Nachweis,

dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander eingereicht wurden,

kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren

Bietergemeinschaften anbietet.

Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein

eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als

Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den

Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die

nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die

Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben

Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 9 von 58

[Seite 10]

von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben

Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.

2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot

einschließlich aller Unterlagen bis zum 12.10.2026, 10:00 Uhr, bei der Kontaktstelle

elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der systemseitige Eingang des

Angebots über den Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf

der Angebotsfrist eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des

Vergabemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des

Beginns der Übermittlung des Angebots an.

2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte

einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder

Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1

Nr. 4 VgV i.V.m. § 53 Abs. 7 VgV zum Ausschluss des Angebots.

Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich

etwaiger Optionen und/oder Alternativen.

Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder

Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des

Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese

nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders

geregelt.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als

Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte

Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese

nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.

Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und

werden nicht gewertet.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 10 von 58

[Seite 11]

Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,

Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür

vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder

maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen

und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,

.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).

Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend

vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine

gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu

bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,

vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV.

Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die

Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden

Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben

sich aus den Vergabeunterlagen.

2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher

Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher

Sprache zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Leistungserbringung

(Berichte) und Kommunikation mit dem AG erfolgen ausschließlich in deutscher

Sprache.

2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen

Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene

Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots

überschrieben.

Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene

Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem

Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 11 von 58

[Seite 12]

Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziff. 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist

nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines

Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den

Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen

Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen

nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene

Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in

die Angebotswertung einbezogen.

Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#

Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur

Verfügung.

2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und

Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot

gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.

Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist

werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.

2.13 Informationspflicht (§ 134 GWB) Gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen die Bieter,

deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den

Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, Gründe der

vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des

Vertragsschlusses informiert werden. Bei Information auf elektronischem Wege oder

per Fax darf ein Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach Absendung dieser

Information geschlossen werden. Im Übrigen wird auf § 134 GWB verwiesen.

Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum selben Zeitpunkt

eine entsprechende Mitteilung. Ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 12 von 58

[Seite 13]

2.14 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der

Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes

rechtswirksam zustande gekommen.

Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.

2.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer

Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und

Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters

angegeben, vgl. § 62 Abs. 2 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht

werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle

nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 i.V.m. 39 Abs. 6 VgV.

2.16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im

Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39

Abs. 1- 4 VgV die notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

2019/1780 der Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.

Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine

Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtgemäßem

Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV.

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter ferner damit einverstanden,

dass im Falle der Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB die

notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der

Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.

2.17 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.

Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung

entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben

unberührt.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 13 von 58

[Seite 14]

2.18 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den

Voraussetzungen des § 63 VgV bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern

elektronisch mitgeteilt.

2.19 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des

Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die

Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der

Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich

bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen

Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.

Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen

Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des

Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten

Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen

Tätigkeit gibt.

2.20 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und

Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur

Berücksichtigung, wenn

• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter

Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und

• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit

dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen

Haftung verpflichten.

Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft

unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter

Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine

entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der

Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung

bedarf es nicht.

Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 14 von 58

[Seite 15]

• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer

4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Gesamtumsatz des Unternehmens, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die

Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft

als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach

§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz

1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive

Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der

Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die

einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören,

vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder das

Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine

Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu

den aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung

(EG) 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates

2001/931/GASP (EU-Terrorliste) sanktionierten Personen, Gruppen oder

Organisationen gehören, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der

Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung

der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 15 von 58

[Seite 16]

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff. 2.19 zu erbringen.

Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:

• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.21, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Erklärung zur Technologie von L. Ron Hubbard vgl. Ziffer 3.22, durch die

Bietergemeinschaft als Ganzes.

Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder

umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der

Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von

Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der

Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und

begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach

Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.

Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung

Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der

Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur

Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter

durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im

Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich

bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.

Erklärung zu erteilen.

2.21 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen (§

36 VgV).

Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch

freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der

entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei

Angebotsabgabe anzuzeigen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 16 von 58

[Seite 17]

Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für

die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die

Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung

nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten

Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform

erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 11_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren

Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über

das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 12_Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des

weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der

Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine

Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 VgV und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses

Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 47 VgV anzuwenden und sind die Vorgaben

aus Ziffer 4.3 zu beachten.

Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.

Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen

nicht als Unterauftragnehmer angesehen.

Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,

bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.

Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits

ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.

Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von

Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des Auftragnehmers im

Verhältnis zum Auftraggeber unberührt.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 58

[Seite 18]

2.22 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei

Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen

vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind

insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,

die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder

Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des

Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die

Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger

oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum

Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden

Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind

dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der

Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen

entsprechend.

2.23 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer Zur Wahrung der Rechtsbehelfsfristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160

Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des

AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist.

Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des

Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den

Verstoß erkannt hat, beim AG zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der

Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des

Angebots beim AG zu rügen.

Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsanträge:

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Kapellenstraße 17

76131 Karlsruhe

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 18 von 58

[Seite 19]

Telefon: 0721 926-8730

E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 58

[Seite 20]

3 Vertragliche Bestimmungen

3.1 Vertrag Mit Zuschlag wird ein Vertrag zwischen dem AG und dem AN (für jedes Los)

geschlossen.

3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:

• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur

Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist

veröffentlichten Fassung

• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den

Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur

Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen,

soweit sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen

Vergabeunterlagen enthalten

• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die

Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,

sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.

• die besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz

für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 2_Besondere

Vertragsbedingungen zum LTMG

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung.

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt

nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten gehen sie diesen

vor.

Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen

Rechtsvorschriften.

Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 20 von 58

[Seite 21]

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt für Los 1 und Los 2 voraussichtlich am 01.01.2027 und

dauert bis zum 31.10.2030.

Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens des AG für

beide Lose um ein Jahr (bis zum 31.10.2031). Der AG hat dem AN die

Inanspruchnahme der 1-jährigen Verlängerungsoption spätestens drei Monate vor

dem Auslaufen der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich anzuzeigen.

3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.

3.5 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise (Festpreis), das heißt es

sind alle für die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis

enthalten. Die anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und

Nebenkosten (z. B. Übernachtungs- und Fahrtkosten, Reise, Aufenthaltskosten,

Spesen, Aufwendungen für Hilfskräfte, Beauftragung und Leistung von Dritten,

Raummieten, Abschreibung/Ersatz von Equipment, Verbrauchsmaterialien,

Verpackungs- und Versandkosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten

werden nicht gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht

möglich.

Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde

gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige

Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei

öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert

durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).

Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden

Steuersatz in Rechnung gestellt.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 21 von 58

[Seite 22]

3.6 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt für alle Lose (Los 1 und Los 2) quartalsweise für die

im zurückliegenden Quartal erbrachten Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach

Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen, elektronischen Rechnung an den

AG.

Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-

Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg

grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.

Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale

Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren

Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das

Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die Leitweg-ID 08-A8812-98 aufweisen.

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-

bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen

Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der

elektronischen Rechnung gültigen Fassung.

Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die

Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.

3.7 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich

erbracht wurde. Leistungsnachweise sind dem AG vor Inrechnungstellung zur Prüfung

vorzulegen.

3.8 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung

in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.

3.9 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, mit der Maßgabe, dass

auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 22 von 58

[Seite 23]

3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine

unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je

betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer

Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.

der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die

Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung

(netto).

Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.

3.11 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden

weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die

Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit

der sich der AN in Verzug befindet.

Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)

nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für

alle durch den Auftraggeber bezogenen Leistungen.

Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des

Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN

schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei

mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 %. Die

Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße

von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe auch die besonderen

Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg.

Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass

die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend

gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen

Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer wegen derselben

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 23 von 58

[Seite 24]

Pflichtverletzung angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche

bleiben von den vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

3.12 Schutz vertraulicher Informationen Der AN verpflichtet sich – soweit er nicht gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet

ist – den Inhalt dieses Vertrages sowie seine Kenntnisse aus und im Zusammenhang

mit diesem Vertrag („Vertrauliche Informationen“) gegenüber Dritten vertraulich zu

behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AGs offenzulegen.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, für die der AN nachweist,

dass diese Informationen

a) bereits bei Kenntniserlangung des AN öffentlich bekannt waren oder sie

später, aber vor Offenlegung durch den AN, ohne Verletzung der

Vertraulichkeitspflichten öffentlich bekannt wurden;

b) von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, sofern der Dritte hierdurch

nicht für den AN erkennbar Vertraulichkeitspflichten verletzt hat; oder

c) ohne Verwendung der vertraulichen Informationen und Unterlagen durch den

AN selbst erarbeitet wurden.

Der AN hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrags befassten

Personen an die Einhaltung der statuierten Pflichten gebunden sind. Für Verletzungen

der Vorschriften haftet der AN dem AG gegenüber unmittelbar. Die Pflicht besteht über

das Ende des Vertrages hinaus fort. Er hat auch etwaige Nachunternehmer und alle

Personen, die von ihm beziehungsweise in seinem Auftrag mit der Bearbeitung oder

Erfüllung dieses Vertrages betraut werden, vor deren erstmaliger Befassung mit der

Angelegenheit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 förmlich

zu verpflichten.

Der AN ist an die Weisungen des AG im Umgang mit vertraulichen Informationen

gebunden. Er verpflichtet sich, alle Leistungen innerhalb der Bundesrepublik

Deutschland beziehungsweise in anderen Ländern der europäischen Union, in denen

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 24 von 58

[Seite 25]

eine Verletzung der in Absatz 1 genannten Pflichten mindestens in gleichem Maße

strafbewehrt ist, durchzuführen.

Die vorgenannten Unterlagen des Vertrages sind für die Dauer eines Jahres nach

Beendigung des Auftragsverhältnisses aufzubewahren. Auf Verlangen des AG wird

der AN anlassunabhängig unverzüglich zu allen vertraulichkeitsrelevanten Fragen

Stellung nehmen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Ferner hat der AN den

AG über besonders vertraulichkeitsbedürftige Umstände unverzüglich von sich aus zu

unterrichten.

Ein Verstoß gegen Vertraulichkeitsbestimmungen verpflichtet den AN zum Ersatz des

hieraus entstehenden Schadens und ist ein wichtiger Grund für eine fristlose

Kündigung. Im Falle der Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen hat der AN den

AG von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

3.13 Barrierefreiheit von Berichten Abschlussberichte und ggf. zu veröffentlichende Dokumente sind nach den zum

Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Standards sowie Richtlinien an barrierefreie

PDF-Dokumente zu gestalten Einschlägig ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die

europäische Norm EN 301 549 und die nationalen Richtlinien, die sich auf die

entsprechenden EU-Vorgaben beziehen (Barrierefreie-Informationstechnik-

Verordnung (BITV) und Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)). Das

PDF-Dokument muss einer elektronischen Prüfung mit der PAC3 Checker Software

standhalten. Das PAC-Prüfzertifikat ist beizufügen.

3.14 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) Sofern KI eingesetzt wird, ist zu gewährleisten, dass

  • mit KI-generierte Ergebnisse kenntlich gemacht werden,
  • jedes KI-Ergebnis durch fachkundiges Personal geprüft und validiert wird. Die inhaltliche Bewertung, Priorisierung und Abnahme müssen durch qualifizierte

Fachleute erfolgen,

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 25 von 58

[Seite 26]

  • keine KI genutzt wird, bei der die eingegebenen Daten (Prompts) oder auch die Ergebnisse zum Training des Modells verwendet werden oder auf Servern

außerhalb der EU/EWR verarbeitet werden,

  • für die eingesetzte KI (wie regulär für andere Software auch) ein aktuelles Einsatzkonzept (Nutzungsbedingungen, Datenflüsse, Speicherorte,

Zugriffsschutz, Mandantentrennung, Verschlüsselung, Protokollierung, andere

Bestandteile der sicheren Konfiguration der KI-Umgebung und des

Löschkonzepts) vorliegt,

  • die Beschäftigten nach Art. 4 AI-Act geschult sind.

3.15 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt

der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.

Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und

Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme

durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen

einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung

herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind

ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung

für Werbezwecke ist nicht gestattet. Über diese Verpflichtungen hinaus können

Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten

Vertrag getroffen werden.

Der AN hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder

Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem Bereich des AGs

erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind - nicht an Dritte weitergeben

oder sonst verwertet werden.

Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung

(DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des

Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG , BDSG,) in der bei Veröffentlichung der

Vergabeunterlagen gültigen Fassung.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 26 von 58

[Seite 27]

Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur

übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber

dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.

Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehemer ist dem AG auf Verlangen

nachzuweisen.

3.16 Urheber- und Nutzungsrecht Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht

ein, Unterlagen (in verkörperter wie in elektronischer Form) sowie sämtliche

Arbeitsergebnisse, die der AN bei der Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz

oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies

betrifft insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und

Auswertung des Werkes sowie zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG), das

Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht (§§

12, 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), das Vortrags- und Vorführungsrecht

(§ 19 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),

insbesondere in Form von Internetangeboten. Dies gilt insbesondere auch bei einer

vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das eingeräumte Recht kann vom AG auf

Dritte übertragen werden.

Soweit der AN die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf

Subunternehmer überträgt, garantiert er dem AG auch an ihren urheberrechtlich

geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und

Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte des AN und seiner Subunternehmer bleiben durch

die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten unberührt.

Der AN garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Subunternehmer im Rahmen

dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von

möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und

Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang

mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den

erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen abgegolten.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 27 von 58

[Seite 28]

Der AN versichert, dass durch die Nutzung des Werkes weder Urheberrechte Dritter

noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er

sicherzustellen, dass

a. Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienen Werken nur in

dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet

werden und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,

b. keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14

UrhG) eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen

wurden,

c. auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder

unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt

werden,

d. beim Kauf von Bildrechten das Nutzungsrecht an den AG übertragbar ist.

Bei Verstößen gegen die o.g. Verpflichtungen haftet der AN für alle dem AG

entstandenen oder künftig entstehenden Schäden

3.17 Auftragsverarbeitung und technische und organisatorische Maßnahmen Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im

Auftrag des AG verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 28

DSGVO.

Der AN schließt hierzu mit dem AG die den Vergabeunterlagen beigefügte

Vereinbarung zur Auftragverarbeitung (AVV) gemäß Anlage 15 ab.

Der AG hat die von ihm für die Auftragsdatenverarbeitung vorgesehenen technischen

und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 16 darzustellen und während der

Auftragseverarbeitung aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls anzupassen.

3.18 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordungen ergebenden

Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.

ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:

• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im

Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 28 von 58

[Seite 29]

• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach

Zuschlagserteilung,

• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder

sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände

eintreten,

• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die

Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.

rückabzuwickeln.

Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG

hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere

Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen

Schaden zu ersetzen.

3.19 Mitteilungspflicht bei Insolvenz Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über

die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.

3.20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG mit eigenen Ansprüchen nicht

aufrechnen, es sei denn, der AG hat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind

rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,

es sei denn, der AG bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder

diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten

entsprechend.

3.21 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes gemäß Anlage 2_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 29 von 58

[Seite 30]

Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 4_Verpflichtungserklärung zum

Mindestentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben

einzureichen. Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 3_Merkblatt für die Abgabe

der Verpflichtungserklärung.

3.22 Schutzerklärung Scientology, L. Ron Hubbard Die Erkläung (Anlage 5_Erklärung_zur_Technologie_von_L._Ron_Hubbard) zur

Technologie von L.Ron. Hubbard wird Vertragsbestandteil. Sie ist mit dem Angebot

einzureichen.

3.23 Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen Der Auftragnehmer wird im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten den

Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn er auf Basis konkreter Anhaltspunkte

erkennt, dass eine in feindseliger Willensrichtung begangene Handlung betreffend die

IT-Infrastruktur des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, zum Beispiel ein

Cyberangriff, zu einem Schaden oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der

schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers, seiner Kunden oder seiner

Beschäftigten führt. Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund einer derartigen Handlung

ein Schaden oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Unter

den gleichen Voraussetzungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über

anderweitige den Auftraggeber betreffende Sicherheitsvorfälle in Kenntnis setzen.

Die Meldung ist an (Informationssicherheit@um.bwl.de) zu richten.

Soweit berechtigte Interessen nicht entgegenstehen, hat die Meldung insbesondere

folgende Angaben zu umfassen:

• konkrete Beschreibung des Vorfalls;

• Zeitpunkt des Bekanntwerdens;

• den erkannten oder vermuteten Angriffsvektor;

• Erkenntnisse zu einer möglichen Kompromittierung von Daten der

Landesverwaltung Baden-Württemberg oder der DV-Infrastruktur der

Landesverwaltung Baden-Württemberg;

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 30 von 58

[Seite 31]

• ob es sich um einen meldepflichtigen Vorgang nach Artikel 33 der Datenschutz-

Grundverordnung handelt und ob eine Meldung an die/den zuständige/n

Landesbeauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgt ist;

• ob das Landeskriminalamt oder sonstige (Strafverfolgungs-)Behörden

informiert worden sind;

• die Benennung einer Ansprechperson des Auftragnehmers bezüglich des

Vorfalls für den Auftraggeber;

• die Art der Zugriffe der Mitarbeiterinnen beziehungsweise der Mitarbeiter des

Auftragnehmers auf die DV-Infrastruktur der Landesverwaltung Baden-

Württemberg.

Der Aufragnehmer wird den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Bearbeitung der

Vorgänge und der Aufklärung des Sachverhalts unterstützen. Diese Benachrichtigung

lässt anderweitige Meldepflichten insbesondere auch Melde- und

Benachrichtigungspflichten nach Artikel 33 und Artikel 34 DSGVO unberührt. Der

Auftraggeber wird auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers bei der

Bearbeitung des Vorgangs Rücksicht nehmen. Er erkennt insbesondere an, dass die

Eindämmung des Vorfalls durch den Auftragnehmer Vorrang vor einer Meldung an den

Auftraggeber haben kann.

Unbenommen der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 16)

überlässt der AN die Ergebnisdarstellung frei von Malware und frei von Funktionen,

die der Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit und den Vertraulichkeits- und

Sicherheitsinteressen des AGs zuwiderlaufen.

Die unverschlüsselte Kommunikation per E-Mail über das Internet ist nicht sicher und

Inhalte können möglicherweise durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen

werden. Aus diesem Grund muss die Kommunikation per E-Mail mittels

Transportverschlüsselung (TLS) erfolgen. Der AG wird den AN zu diesem Zweck

gegenüber der IT Baden-Württemberg (BITBW) als weiteren E-Mail-Partner

benennen. Die BITBW wird für den AN eine TLS einrichten. Der AN ist verpflichtet dem

AG zeitnah hierfür einen entsprechenden Ansprechpartner zu benennen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 31 von 58

[Seite 32]

3.24 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Stuttgart.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 32 von 58

[Seite 33]

4 Angebotsprüfung und -wertung

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:

• Formale Angebotsprüfung

• Eignungsprüfung

• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

• Prüfung der Angemessenheit der Preise

4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 53 Abs. 1 VgV formal geprüft. Insbesondere werden die

Ausschlusskriterien des § 57 VgV geprüft.

4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und

leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB

ausgeschlossen worden sind.

Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung

nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.

Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe

beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf

die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche

Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn

er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur

Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und

kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 11_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig

von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden

Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es

sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene

Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 33 von 58

[Seite 34]

erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und

Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige

berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch

nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt

werden. Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet

der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden

Unternehmen gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,

deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in

Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob

Ausschlussgründe vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die entsprechenden

Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die

Anlage 12_ Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind

daher durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der

vorgesehene Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder

liegt bei ihm ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, so hat der Bieter

diesen Unterauftragnehmer zu ersetzen. Liegt bei dem als Unterauftragnehmer

vorgesehenen Unternehmen ein fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB vor,

so entscheidet die Kontaktstelle im Rahmen der Eignungsprüfung nach billigem

Ermessen darüber, ob der Bieter dieses Unternehmen ersetzen muss.

Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine

Eignungsleihe gem. § 47 VgV erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den

Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von

Ausschlussgründen gem. Anlage 12_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu

Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens

sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe

dazu Ziff. 2.21.

In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.

Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur

einmal vorlegen.

Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im

Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 8_Eigenerklärungen_Offenes Verfahren zu

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 34 von 58

[Seite 35]

bestätigen bzw. als Anlage zum Angebot (Anlage 6.1_Referenzen Los 1; Anlage

6.2_Referenzen Los 2, Anlage 9_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe,

Anlage 10_Eigenerklärung Fakultative Ausschlussgründe, Anlage 12_Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen (falls zutreffend), Anlage

11_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend), Anlage

13_Eigenerklärung_Bezug zu Russland) beizufügen.

Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben

wurden, sind zugelassen.

4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  1. Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /

Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.

Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des

Auftragswertes.

  1. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3

Geschäftsjahre.

4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

  1. Nachweis von mind. einem, vorzugsweise drei vergleichbaren

Referenzprojekten aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren

durch eine Eigenerklärung gemäß Anlage 6.1_Referenzen Los 1 und Anlage

6.2_Referenzen Los 2, die folgenden Aufbau hat:

  • Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,

  • Projektbezeichnung,

  • Leistungszeit von/bis,

  • Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,

  • Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und

Telefonnummer.

Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend

abgeschlossen sein.

Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf

Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern

Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 35 von 58

[Seite 36]

ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren

aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern

beabsichtigt ist

4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind

einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand

Anlage 9 Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung, in welcher der Bieter

bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in

der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom

  1. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen

Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen

oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift

aufweisen, zu gehören (Anlage 13_Eigenerklärung_Bezug zu Russland).

  1. Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,

noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder

Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund

der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001

in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)

sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.

4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind

einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 36 von 58

[Seite 37]

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand

Anlage 10 Eigenerkkärung_Fakultative Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz

– SchwarzArbG) führen können.

  1. Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.

Auf Ziff. 2.7 wird verwiesen.

4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag

erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug

angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.

4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 60 VgV vor. Es wird auf die Regelungen

des § 60 Abs. 3 und 4 VgV verwiesen.

4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Beurteilung der

Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver Kriterien, mit denen die Angaben je

Anforderung bewertet werden.

„B“ Bewertungskriterium

Die Anforderung ist wichtig und soll uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden.

Allein aufgrund der Soll-Anforderungen wird pro Anforderungsgruppe die

Bewertungspunktzahl ermittelt.

Die B-Kriterien werden bewertet, d. h. aus den Angaben in den Angeboten werden die

Unterschiede ermittelt, welche die angebotenen Leistungen voneinander

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 37 von 58

[Seite 38]

unterscheiden. Die erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist bei jedem B-Kriterium

angegeben.

„I“ Informationskriterium

Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für

die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.

Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.

Die fachtechnische Beurteilung der Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver

Kriterien, mit denen die Angaben je Anforderung bewertet werden. Die je

Bewertungskriterium erreichbaren Leistungspunkte (LP) sind in einer

Bewertungsmatrix ausgewiesen. Die ermittelte Bewertungspunktzahl spiegelt die

Qualität der angebotenen Leistung wider.

Los 1:

KriterienGewichtungmaximale
Leistungspunkte
1. Preis40%40
2. Planungskizze40%40
3. Qualifiaktion Projektteam18%18
3.1 Qualifikation und Erfahrung ProjektleiterIn50%9
3.2 Qualifikation und Erfahrung MitarbeiterIn50%9
4. Reaktionszeit2%2
Gesamt-Leistungspunkte100%100

Los 2:

KriterienGewichtungmaximale
Leistungspunkte
1. Preis40%500
1.1 Arbeitspaket 2 – Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit30%150
1.2 Arbeitspaket 3 – Entwicklungspotenziale30%150
1.3 Arbeitspaket 4 – Evaluation der Elektrolyse-Projekte30%150

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 38 von 58

[Seite 39]

1.4 Arbeitspaket 5 – Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge10%50
2. Planungsskizze (AP 2 bis AP 4)24,96%312
3. Planungsskizze eines digitalen, betriebsoptimierenden Werkzeugs (AP 5)10%125
4. Qualifiaktion Projektteam18%225
4.1 Qualifikation und Erfahrung ProjektleiterIn33,34%75
4.2 Qualifikation und Erfahrung MitarbeiterInnen66,66%150
5. Innovation5,04%63
6. Reaktionszeit2%25
Gesamt-Leistungspunkte100%1.250

Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien, deren Gewichtung und den

entsprechend zu erreichenden Leistungspunkten entnehmen Sie bitte

Anlage 14.1_Bewertungsmatrix Los 1 und Anlage 14.2_Bewertungsmatrix Los 2

Hinweis zur Bewertung:

Die Angebote werden von einem Fachgremium des AGs und der Landesagentur für

neue Mobilitätslösungen und Automotive Baden-Württemberg (e-mobil BW)

ausgewertet. Das Fachgremium besteht aus 3 Personen. Die Auswertung erfolgt

zunächst unabhängig, in einem zweiten Schritt mit den anderen Gremiumsmitgliedern.

Die Leistungspunkte der einzelnen Wertungskriterien werden wie oben aufgeführt

entsprechend gewichtet und anschließend zu einer Gesamtpunktzahl summiert.

Preisangaben sind in das Leistungsverzeichnis einzutragen. Preise sind auf zwei

Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch zu runden.

Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.

Das Angebot mit der höchsten erreichten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.

Bei gleicher Gesamtpunktzahl entscheidet das Los.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 39 von 58

[Seite 40]

5 Leistungsbeschreibung

„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen

Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung

dar.

Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt

werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 57 Abs.

1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute

Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten

Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands / Vorbemerkung (Hindergrundinformationen und Erläuteungen zur Ausschreibung) Mit dem Förderprogramm für Elektrolyseure („ELY“) unterstützt das Land Baden-

Württemberg die lokale Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff durch Wasser-

Elektrolyse. Ziel ist es, mittelfristig eine hinreichende Versorgung mit erneuerbarem

Wasserstoff zu erreichen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der baden-

württembergischen Unternehmen zu sichern. Der Fokus liegt auf dem Aufbau von

Wasserstoff-Hubs in Baden-Württemberg.

Ein Wasserstoff-Hub besteht aus mindestens einer oder mehreren Wasserstoff-

Produktionseinheiten, einem oder mehreren Wasserstoffspeichern, einer

Belieferungsinfrastruktur und in der Regel aus mehreren Wasserstoff-Abnehmern

(Definition aus dem Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „H2OptimiSt:

Optimierung der Standortwahl für dezentrale H2-Hubs als Kernelement der

Wasserstoffinfrastrukturentwicklung in Baden-Württemberg“). Die Elektrolyseure und

Wasserstoff-Hubs sollen dabei weitestgehend im Einklang mit dem regionalen Ausbau

des Stromnetzes und dem regionalen Ausbau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen

(EE-Anlagen) errichtet werden. Der parallele Auf- und Ausbau ist von hoher Bedeutung

für die Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele in Baden-Württemberg.

Langfristiges Ziel ist die Einhaltung der Klimaschutzziele. Wasserstoff stellt - nach

Energieeffizienz, erneuerbaren Energien und Elektrifizierung - die vierte Säule der

Energiewende dar.

Dem Förderprogramm für Elektrolyseure („ELY“) liegen insgesamt zwei Förderaufrufe

zugrunde. Die jeweiligen Einreichungsfristen endeten am 15. Mai 2025

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 40 von 58

[Seite 41]

beziehungsweise am 18. Mai 2026. Das Auswahlverfahren für die Förderprojekte aus

dem Förderaufruf im Jahr 2025 (1. Förderaufruf) ist abgeschlossen. Das Ministerium

für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) fördert hieraus

über den Zeitraum von 2026 bis 2029 acht ELY-Projekte beziehungsweise

Zuwendungsempfänger. Nähere Einzelheiten zu diesen ELY-Projekten und

Zuwendungsempfängern können der Internetseite des UM zum ELY-Förderprogramm

entnommen werden. Das Auswahlverfahren für die Förderprojekte aus dem

Förderaufruf im Jahr 2026 (2. Förderaufruf) ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der

vorliegenden Ausschreibung über die „Wissenschaftliche Begleitung des ELY-

Förderprogramms“ noch nicht abgeschlossen. Es befindet sich in einem

fortgeschrittenen Stadium. Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel geht das UM von weiteren bis zu sieben Förderprojekten

beziehungsweise Zuwendungsempfängern aus dem Förderaufruf im Jahr 2026 aus.

Die exakte Anzahl wird nach Abschluss des Auswahlverfahrens und den Abschlüssen

der Zuwendungsverträge spätestens im Dezember 2026 feststehen. Für die

Ausschreibung der vorliegenden, öffentlichen Dienstleistung über die

„Wissenschaftliche Begleitung des ELY-Förderprogramms“ wird daher von einer

Anzahl von 15 Förderprojekten (= Zuwendungsempfängern; = Standorten für

Elektrolyseure) ausgegangen. Der Förderzeitraum der hinzukommenden ELY-Projekte

wird sich von 2027 bis 2030 erstrecken.

Die geförderten ELY-Projekte unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Unternehmen,

Anlagengröße, Strombeschaffung, Netz- und Infrastrukturanbindung,

Abnehmerstruktur, Wirtschaftlichkeit, Genehmigungslage und regionaler Einbettung.

Das UM erwartet durch eine fachlich belastbare, unabhängige und zugleich praxisnahe

wissenschaftliche Begleitung wichtige projektspezifische Erkenntnisse und

querschnittliche Schlüsse und daraus handlungsorientierte Empfehlungen für den

weiteren Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Baden-Württemberg.

Die wissenschaftliche Begleitung soll das UM während der Laufzeit des

Förderprogramms in den Jahren 2027 bis 2030 dabei unterstützen, die geförderten

ELY-Projekte systematisch zu vernetzen, Erkenntnisse aus den ELY-Projekten

strukturiert zu erheben und auszuwerten, regionale Entwicklungspotenziale zu

identifizieren sowie eine belastbare Programmevaluation durchzuführen. Die Begleit-,

Vernetzungs- und Analyseleistungen sind ab Leistungsbeginn aufzunehmen; die

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 41 von 58

[Seite 42]

summative Evaluation ist gegen Ende der Laufzeit zu vertiefen und abzuschließen. Für

die Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit der wissenschaftlichen

Begleitung des ELY-Förderprogramms enthalten die jeweiligen Zuwendungsverträge

einen entsprechenden Passus.

Die ausgeschriebene Dienstleistung soll einerseits einen belastbaren

Erkenntnisgewinn für das UM bringen, andererseits auch einen Mehrwert für die

geförderten ELY-Projekte im Sinne von Wissensaustausch, Spiegelung, Strukturierung

und Einordnung von Erkenntnissen schaffen. Explizit ausgenommen und

ausgeschlossen sind die operative Projektsteuerung der einzelnen Förderprojekte,

welche dem UM obliegt, eine individuelle Rechts-, Geschäfts- oder Steuerberatung der

Zuwendungsempfänger sowie die Vermittlung konkreter Vertragsabschlüsse oder eine

Plattformfunktion für wettbewerbssensible Preis- oder Marktinformationen.

Ein zusätzlicher Mehrwert für die Förderprojekte aber auch im Hinblick auf zukünftige

Elektrolyseur-Projekte würde die Entwicklung eines EDV-gestützten Werkzeugs (Tool)

zur Optimierung des Betriebs von Elektrolyseuren darstellen. Durch die Bereitstellung

benötigter Daten aus den Förderprojekten könnte ein solches Werkzeug

möglicherweise entwickelt, validiert und später zur allgemeinen Verwendung als

„Open-Source-Anwendung“ (ohne eine Möglichkeit auf Rückschlüsse auf Daten aus

den Förderprojekten) zur Verfügung gestellt werden. Der Wunsch nach einem solchen

Werkzeug ist von ELY-Projekten dem AG gegenüber ohne detaillierte Ausführung

geäußert worden. Für das UM ist der Aufwand für die Entwicklung eines solchen

Werkzeugs schwer abschätzbar. Um dem Wunsch dennoch gegebenenfalls

nachkommen zu können und eine Markteinschätzung zu erhalten, enthält die

vorliegende Ausschreibung ein Arbeitspaket (AP5) in Los 2, welches im Rahmen der

Beauftragung durch das UM optional bei Vorliegen der internen und haushälterischen

Voraussetzungen mit beauftragt werden könnte. Wird dieses Arbeitspaket nicht

beauftragt, besteht der Auftrag mit den restlichen Arbeitstakten AP2-AP4.

Die vorliegende Ausschreibung über die „Wissenschaftliche Begleitung des ELY-

Förderprogramms“ gliedert sich in fünf Arbeitspakete (AP), die sich auf zwei Lose

verteilen:

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 42 von 58

[Seite 43]

• AP 1: Vernetzung der ELY-Projekte (Los 1)

Strukturierter Aufbau und Begleitung eines professionell moderierten

Austauschs zwischen den geförderten Vorhaben (Organisation und

Durchführung von Gesamttreffen, Bereitstellung einer digitalen Plattform)

• AP 2: Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit (Los 2)

Gewinnung, Plausibilisierung und Auswertung von Erkenntnissen zu Technik,

Wirtschaftlichkeit, Geschäftsmodellen, Regulierung und Umsetzung

• AP 3: Entwicklungspotenziale (Los 2)

Analyse der Entwicklungspotenziale im Umfeld der geförderten Standorte zu

möglichen lokalen Wasserstoff-Hubs im Sinne der o. g. Definition (z. B.

mögliche Erkenntnisgewinne zur Errichtung weiterer Erzeugungskapazitäten,

erforderlicher Wasserstoff-Infrastrukturen und Nutzungs-/Abnahme-

Situationen)

• AP 4: Evaluation der Förderprojekte (Los 2)

Erfüllung der formalen und fachlichen Anforderungen an die

Programmevaluation im UM (Ermittlung und Bewertung von Kennzahlen)

• AP 5 (optional): Entwicklung eines digitalen Werkzeugs für die Optimierung des

Betriebs von Elektrolyseuren (Los 2)

5.1.1 Los 1 (AP 1) Los 1 beinhaltet den Aufbau und die kontinuierliche Begleitung eines strukturierten

Austauschs zwischen den geförderten ELY-Projekten sowie – soweit fachlich sinnvoll

– mit weiteren relevanten Akteuren. Hierzu soll der AN regelmäßige Treffen (vier

Austauschtermine pro Jahr, davon zwei in Präsenz und zwei online) planen,

organisieren/vorbereiten, durchführen (inklusive Moderation) und nachbereiten. Des

Weiteren soll eine digitale Plattform eingerichtet und bereitgestellt werden, über

welche untereinander Dokumente zur Verfügung gestellt und ausgetauscht werden

können. Für die online durchgeführten Veranstaltungen soll ein geeignetes

Videokonferenz-System eingesetzt werden. Die Technik-Auswahl für die digitale

Plattform und das Videokonferenz-System obliegen dem AN.

Der Fokus der Austauschtermine liegt sowohl auf dem Erfahrungsaustausch zwischen

den ELY-Projekten, als auch auf der Wissensbildung zu Themen, die für die ELY-

Projekte relevant sind oder interessant sein könnten.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 43 von 58

[Seite 44]

Inhaltlich feste Bestandteile eines jeden Austauschtermins sollen sein:

– Hinweis auf das Kartellrecht zu Beginn der Austauschtermine (Inhalt wird vom AG

zur Verfügung gestellt)

– Berichte der Zuwendungsempfänger zum jeweiligen Projektstatus sowie

Erfahrungen und Erkenntnisse aus den ELY-Projekten,

– Berichte des AN von Los 2 über den aktuellen Stand, Fortschritte und Zwischenergebnisse seiner Tätigkeiten, sowie

– Informationen über regulatorische oder genehmigungsbezogene Entwicklungen

durch ausgewählte Referierende (das Angebot hat die anfallende

Honorargebühren zu enthalten).

Zur Wissensbildung können in Abstimmung mit dem AG weitere Referierende über die

Themen der regulatorischen oder genehmigungsbezogenen Entwicklungen hinaus

hinzugezogen werden. Die dafür gegebenenfalls anfallende Honorargebühren für

Referierende werden außerhalb des zwischen dem AG und dem AN geschlossenen

Vertrags vom AG übernommen.

Der AN erstellt eine jährliche Themenplanung und stimmt die Inhalte und Agenda der

Austauschtermine mit dem AG ab. Der AN erstellt ein Protokoll über die wesentlichen

Besprechungspunkte und Ergebnisse der Termine und stellt dieses allen

Teilnehmenden zusammen mit den gezeigten Präsentationen über die digitale

Plattform zur Verfügung.

5.1.2 Los 2 (AP 2 bis AP 5) Im Arbeitspaket „Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit“ (AP 2) soll der AN eine

strukturierte Erhebung, Auswertung und Einordnung projektspezifischer und -

übergreifender Informationen vornehmen, um neue Erkenntnisse zu Erfolgsfaktoren,

den Logiken von Geschäftsmodellen und gegebenenfalls Hemmnissen zu gewinnen.

Damit wird ein wichtiger Beitrag geleistet, die Rahmenbedingungen der ELY-Projekte

(wirtschaftlich, organisatorisch, technisch und marktbezogen) besser zu verstehen und

frühzeitig Erfolgsfaktoren und Hemmnisse zu erkennen. Der AN hat ein methodisch

geeignetes Vorgehen zur systematischen Erhebung, Auswertung und Aufbereitung der

für dieses Arbeitspaket erforderlichen Informationen zu entwickeln, mit dem AG

abzustimmen und in der Folge umzusetzen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 44 von 58

[Seite 45]

Im Arbeitspaket „Entwicklungspotenziale“ (AP 3) soll der AN im Umfeld der ELY-

Projekte die lokalen Entwicklungspotenziale zu Wasserstoff-Hubs untersuchen und

analysieren. Die Informationen und Erkenntnisse aus dem Arbeitspaket

„Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit“ (AP 2) bilden eine wichtige Grundlage, um

darauf aufbauend zusammen mit weiteren lokalen Stakeholdern und potenziellen

Wasserstoff-Abnehmern zu untersuchen, inwieweit die geförderten Elektrolyseure als

Keimzellen lokaler Wasserstoff-Hubs wirken können. Aus der Gesamtschau über alle

ELY-Projekte und Standorte soll schließlich ein Transferkonzept für einen skalierbaren

Wasserstoff-Hub in Baden-Württemberg, quasi ein „Hub-Blueprint BW“, entwickelt

werden.

Im Arbeitspaket „Evaluation der ELY-Projekte“ (AP 4) ist gegen Ende der

Vertragslaufzeit eine fachlich fundierte und nachvollziehbare Evaluation des

Förderprogramms für Elektrolyseure vorzunehmen. Die Evaluation soll dem AG eine

belastbare Grundlage für die Bewertung der Zielerreichung, der Wirkungen, der

Erfolgsfaktoren und Hemmnisse bei der Umsetzung der einzelnen ELY-Projekte sowie

Erkenntnisse für die Ausgestaltung möglicher zukünftiger Förderansätze liefern.

Im Arbeitspaket "Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge" (AP5) soll

die Entwicklung von digitalen Werkzeugen für die Optimierung des

Elektrolyseurbetriebs im betrieblichen Energiesystem vorangetrieben werden. Dazu

sollen u.a. die im Rahmen der ELY-Projekte erhobenen Daten (AP2) hinsichtlich des

technischen Betriebs und des Geschäftsmodells genutzt werden, um digitale

Lösungen zu entwickeln, die einzelne Aspekte des Elektrolyseurbetriebs im

betrieblichen Energiesystem optimieren. Das entwickelte modulare Werkzeug sollen

den ELY-Projekten eine verbesserte Steuerung und Optimierung ihrer Anlagen

ermöglichen und somit zu einer Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung beitragen.

Ziel ist es, die geförderten Elektrolyseurprojekte durch ein daten- und modellgestütztes

virtuelles Abbild ihres jeweiligen Elektrolyseursystems bei Monitoring, Analyse und

Betriebsoptimierung zu unterstützen und Optimierungen aufzuzeigen.

5.2 Aufgabenbeschreibung Los 1

5.2.1 AP 1: Vernetzung der ELY-Projekte

a) Planung, Organisation/Vorbereitung, Durchführung (inklusive Moderation) und

Nachbereitung von jeweils vier Austauschterminen, davon zwei in Präsenz und

zwei online, der Zuwendungsempfänger des ELY-Förderprogramms und weiteren

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 45 von 58

[Seite 46]

vom AG benannten und gestatteten Teilnehmenden in den Jahren 2027, 2028,

2029 und 2030 (insgesamt 16 Veranstaltungen in vier Jahren). Zu den Aufgaben

zählen insbesondere:

  • die jährliche Themenplanung und Abstimmung mit dem AG,

  • die Terminplanung und Abstimmung mit dem AG, Der AN hat die Termine mit dem AG abzustimmen.

  • das Einladungsmanagement Eine Einladung muss fristgerecht, mindestens 3 Wochen im Voraus erfolgen.

Die Jahresplanung soll frühzeitig allen Teilnehmenden bekanntgegeben

werden.

  • Kontaktaufnahme und Einladung der zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der ELY-Projekte, den AG, den PTKA und die Landesagentur für neue

Mobilitätslösungen und Automotive Baden-Württemberg e-mobil BW.

  • die Agendaerstellung,

  • die Referierenden- und Beitragskoordination (inklusive Kontaktaufnahme zur Koordination der Beiträge von Los 2),

  • die Raum- und Technikorganisation bei Präsenzformaten, Die Präsenz-Veranstaltungen sollen in geeigneten Räumlichkeiten mit guter

Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr im Raum Stuttgart stattfinden und

für einen Kreis von ungefähr 40 Teilnehmende geplant werden. Die

Raumbuchung, -miete und -bezahlung erfolgt durch den AN. Die Kosten des AN

für die Räumlichkeiten sind im Angebot des AN enthalten.

  • die Bereitstellung des Videokonferenzsystems bei Onlineformaten,

  • die Durchführung und Moderation der Veranstaltungen,

  • die Nachbereitung (Erstellung, Abstimmung und Bereitstellung der Protokolle und Präsentationen) der Termine, sowie

  • die Einrichtung, Bereitstellung und Pflege der digitalen Plattform, über welche untereinander Dokumente zur Verfügung gestellt und ausgetauscht werden

können.

  • Einholung der Erlaubnis zum Bereitstellen der Teilnehmendenliste und gezeigten Präsentationen für die ELY-Projekte und den AG über die digitale

Plattform

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 46 von 58

[Seite 47]

b) Erfüllung von Berichtspflichten: Strukturierte Protokolle der Vernetzungstermine

(Bereitstellung an die ELY-Projekte, e-mobil BW, PTKA und den AG)

c) Teilnahme an einer Landesveranstaltungen pro Jahr (z. B. H2-Kolloquium)

d) Nennung einer oder mehrerer Ansprechpersonen für den AG, die für die Dauer der

Leistungserbringung während der üblichen Bürozeiten einer Vollzeitkraft innerhalb

von 2 Werktagen telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist/sind.

5.2.1.1 Planungsskizze AP 1 Dem Angebot ist eine Planungsskizze über das beabsichtigte Vorgehen des

Bieters/Bieterin vorzulegen. Die Planungsskizze hat eine Kurzbeschreibung über das

geplante Vorgehen für die Vernetzungs- und Veranstaltungsformate sowie eine grobe

Themenplanung zu beinhalten. Die Projektskizze sollte außerdem eine Beschreibung

des Projektteams einschließlich Aufgabenverteilungen und Referenzen enthalten und

darlegen, wie die vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren

Personalausfällen dennoch erbracht werden kann. Bei der Bewertung wird auf die

Vollständigkeit, die Praxisnähe und die Umsetzbarkeit der Planungsskizze geachtet.

Des Weiteren werden innovative Ideen positiv bewertet. Dazu zählt die Entwicklung

geeigneter, innovativer Austauschformate, z. B. thematische Deep Dives, interaktiven

Einheiten, Förderung Erfahrungsaustauschs unter den Projekten, und weitere

Zusatzleistungen, soweit diese zur sachgerechten Durchführung des Auftrags

beitragen.

5.2.2 Projektteam AP 1

Das Projektteam muss aus mind. 1 ProjektleiterIn und mind. 1 MitarbeiterIn bestehen.

Für die Wertung wird das Profil einer leitenden Person und die zwei besten

Mitarbeiterprofile herangezogen. Werden mehr Teammitglieder angeboten, werden

nur die beste Projektleitung und die zwei besten Mitarbeitenden für die Wertung

heranzgezogen.

5.3 Aufgabenbeschreibung Los 2

a) Abschluss von entsprechenden Erklärungen und Vereinbarungen mit jedem

einzelnen Zuwendungsempfänger zur Datenverarbeitung (inklusive Weitergabe an

den AG). Vertraulichkeit und Geheimhaltung der vom Zuwendungsempfänger für

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 47 von 58

[Seite 48]

die wissenschaftliche Auswertung und Einordnung bereitgestellten Informationen

(inklusive Dokumente) und Daten nach Maßgabe der Anforderungen des

Zuwendungsempfängers. Welche projektspezifische sensible Informationen

gegenüber dem AG weitergegeben werden sollen, sind mit dem AG abzustimmen.

Ein genereller Anspruch des ANs auf Offenlegung einzelner Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnisse gegenüber anderen Zuwendungsempfängern besteht

nicht. Die ELY-Projekte haben einer aktiven Zusammenarbeit sowie der zur

Verfügungstellung von statischen und dynamischen Daten über die geförderten

Elektrolyseure (Betrieb, Geschäftsmodell, Nutzungspfade des erzeugten

Wasserstoffs und Abnehmerstrukturen, Geschäftskontakte etc.) zum Beispiel zu

Forschungszwecken während der Projektlaufzeit und über die Dauer der

Zweckbindung zugestimmt.

b) Die aus den einzelnen ELY-Projekten erhobenen Informationen sind so

auszuwerten und in Präsentationen und Berichten aufzubereiten, dass keinerlei

Rückschlüsse auf ein konkretes ELY-Projekt möglich sind (Anonymisierung und

Aggregation der Informationen und gewonnenen Erkenntnisse).

c) Der AN holt die für ihn zur Erbringung der vorliegenden Leistung erforderlichen

Informationen (inklusive Dokumente) und Daten bei jedem einzelnen

Zuwendungsempfänger ein. Dazu zählen auch die für den Förderantrag von den

Zuwendungsempfängern beim Projektträger Karlsruhe (PTKA)/AG eingereichten,

vorhabenbezogenen Unterlagen wie Projektskizzen, Fachkonzepte, Vollanträge,

Beschreibungen und sonstige projektspezifische Dokumente (z. B.

Interessensbekundungen).

d) Präsentation zum aktuellen Projektstatus (AP2, AP3 und AP5) im Rahmen der

regelmäßigen von Los 1 organisierten Vernetzungstreffen (vier Austauschtermine

pro Jahr, davon zwei in Präsenz und zwei online).

e) Zur Vertragserfüllung müssen die Kontaktdaten des AN vom AG an Los 1

übermittelt werden, damit die Teilnahme an den von Los 1 organisierten

Vernetzungstreffen und Vorabsprachen hierfür ermöglicht wird.

f) Durchführung von halbjährlichen Online-Abstimmungsterminen mit dem AG zur

Darstellung des aktuellen Bearbeitungsstandes, zur Abstimmung des weiteren

Vorgehens sowie zur Besprechung fachlicher, organisatorischer oder zeitlicher

Anpassungsbedarfe. Der Auftragnehmer hat proaktiv auf den AG zuzugehen und

die Termine zu vereinbaren, die Termine inhaltlich vorzubereiten, den aktuellen

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 48 von 58

[Seite 49]

Projektstand und die nächsten Arbeitsschritte nachvollziehbar darzustellen, sowie

Hinweise und Vorgaben des AG bei der weiteren Leistungserbringung zu

berücksichtigen. Der Aufwand für Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung ist

mit dem Angebotspreis abgegolten.

g) Teilnahme an einer Landesveranstaltung pro Jahr (z. B. H2-Kolloquium).

h) Nennung einer oder mehrerer Ansprechpersonen für den AG, die für die Dauer der

Leistungserbringung während der üblichen Bürozeiten einer Vollzeitkraft innerhalb

von 2 Werktagen telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist/sind.

5.3.1 AP 2 – Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit

a) Entwicklung und Umsetzung eines methodisch geeigneten Vorgehens zur

systematischen Erhebung, Auswertung und Aufbereitung der für die zu erbringende

Leistung erforderlichen Informationen (inklusive Dokumente) und Daten

(Erhebungs- und Auswertungskonzept). Das Vorgehen ist zu dokumentieren, mit

dem AG abzustimmen und kann während der Vertragslaufzeit jederzeit in

Abstimmung mit dem AG an die Projektstände im ELY-Förderprogramm und die

erhältlichen/verfügbaren Informationen (inklusive Dokumente) und Daten

angepasst und fortgeschrieben werden.

Das Vorgehen hat Aussagen zu Datenquellen, Erhebungsinstrumenten,

Auswertungsmethoden, Vertraulichkeit, Anonymisierung und Aggregation zu

enthalten.

b) Im Rahmen des Arbeitspakets sind unter Anderem, soweit projektbezogen

verfügbar und rechtlich zulässig, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

– Projektbezogene Aspekte: Umsetzungsstand und Projektfortschritt; Projektkonzeption und Betreiber- bzw. Trägerstruktur; Gründe für das

Zustandekommen, Nichtzustandekommen oder die Verzögerung von

Abnahmebeziehungen; Betriebs- und Nutzungsfahrplan der Elektrolyseure,

einschließlich geplanter Auslastung, Vollbenutzungsstunden, Wirkungsgrade

sowie Abwärmenutzung; Analyse der Systemintegration der Elektrolyseure in

das Stromsystem (Netzdienliche Betriebsweise, Senkung Redispatch Kosten,

Lastmanagement, Flexibilitätsoptionen); Auswertung realer Betriebsdaten (ab

Inbetriebnahme, ca. 2029); Speicher-, Verdichtungs-, Transport- und

gegebenenfalls Tankstellenstrategien

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 49 von 58

[Seite 50]

– Strombezogene Aspekte: Strombeschaffung und energiewirtschaftliche Einbindung; ggf. betriebliches Energiesystem der Zuwendungsempfänger

– Wirtschaftliche Aspekte: Annahmen zur Wirtschaftlichkeit und zu

wirtschaftlichen Tragfähigkeitsbedingungen; Wasserstoff-Gestehungskosten;

Erlöslogiken und Vermarktungsansätze, soweit zugänglich und auswertbar;

Sensitivitätsanalysen (Strompreis, Volllaststunden, CO₂-Preis, Förderkulisse);

Investitionsstruktur und wesentliche Kostenbestandteile; Personalbedarf für

den Elektrolyseurbetrieb

– Nachhaltigkeitsaspekte: Substitution von Energieträger durch den erzeugten

Wasserstoff; Berechnung der resultierende CO2 Einsparung

– Herausforderungen: technische, organisatorische, genehmigungsbezogene und marktseitige Hemmnisse; Erfahrungen mit Lieferketten, Schnittstellen,

Netzanschluss und Realisierung; Bedarfe an Information, Vernetzung,

regulatorischer Klarstellung oder flankierender Unterstützung.

c) Berichtspflichten: Erstellung und kontinuierliche Fortschreibung eines halbjährlich

zu aktualisierenden Statusberichts an den AG. Der Statusbericht soll dem AG bis

spätestens Ende des auf das vorangegangene Halbjahr folgenden Monats

vorliegen. Zum Ende der Vertragslaufzeit ist der Statusbericht zu einem

kumulierten Abschlussbericht weiterzuentwickeln.

Der Statusbericht ist nach ELY-Projekten zu gliedern und enthält insbesondere:

– Aktuellen Stand der Bearbeitung

– Wesentliche Zwischenergebnisse

– Herausarbeitung wiederkehrender Muster, Unterschiede, Typologien und

übertragbarer Erkenntnisse über die ELY-Projekte und Darstellung in

anonymisierten, aggregierten Querschnittsauswertungen, insbesondere zu

Geschäftsmodellansätzen, dem technischen Betrieb sowie der

organisatorischen Umsetzung

– Herausarbeiten wesentlicher Hemmnisse, Unsicherheiten, Erfolgsfaktoren und

möglicher Unterstützungsbedarfe in den ELY-Projekten

– fachliche Einordnungen zu den wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen

und marktbezogenen Rahmenbedingungen der ELY-Projekte,

– eine Auswertung zu momentanen Abnehmerstrukturen, Vermarktungsansätze,

Geschäftsmodell-Logiken und wesentlichen Einflussfaktoren,

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 50 von 58

[Seite 51]

– Handlungshinweise und Schlussfolgerungen für den AG im Hinblick auf das Förderprogramm sowie mögliche künftige Förderansätze und flankierende

Unterstützungsmaßnahmen.

d) Vorbereitung und Durchführung von quartalsweisen Jour Fixe Terminen mit dem

AG im Hinblick auf den Statusbericht.

e) Vorlage eines eigenständigen Hemmnis-Berichts nach zwei Jahren (2028)

(Abgabe in Q4/2028, bis spätestens 21.12.2028) (unter Einbindung der in AP 3

erarbeiteten Erkenntnisse, siehe AP 3 g)).

f) Erstellung einer Liste aller beauftragten Firmen (mit Standort) in den ELY-Projekten.

5.3.1.1 Planungsskizze AP 2 Dem Angebot ist eine Planungsskizze inklusive Zeit- und Meilensteinplan über das

beabsichtigte Vorgehen des Bieters/Bieterin vorzulegen. Diese sollte eine

Kurzbeschreibung über das geplante Vorgehen für eine effiziente und strukturierte

Erhebung und Auswertung der projektspezifischen Informationen zu den

Geschäftsmodellen und der Wirtschaftlichkeit enthalten. Die Skizze sollte auf

Datenquellen, Erhebungsinstrumente und Auswertungsmethoden eingehen und die

eigenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten für den Schutz der

projektspezifischen Informationen benennen. Die Projektskizze sollte außerdem

darlegen, wie die vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren

Personalausfällen dennoch erbracht werden kann.

5.3.2 AP 3 – Entwicklungspotenziale

a) Entwicklung und Umsetzung eines methodisch geeigneten Vorgehens zur

Erfassung der Entwicklungspotenziale jedes einzelnen ELY-Projekts als mögliche

Keimzelle für den Aufbau lokaler Wasserstoff-Ökosysteme beziehungsweise

Wasserstoff-Hubs (Analysekonzept). Das Vorgehen ist zu dokumentieren, mit dem

AG abzustimmen und kann während der Vertragslaufzeit jederzeit in Abstimmung

mit dem AG an die Projektstände im ELY-Förderprogramm und die

erhältlichen/verfügbaren Informationen (inklusive Dokumente) und Daten

angepasst und fortgeschrieben werden. Die Informationen und Erkenntnisse

beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und sollen projektspezifisch erhoben,

strukturiert und dargestellt werden.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 51 von 58

[Seite 52]

b) Untersuchung und Analyse der jeweiligen lokalen Akteurslandschaften im Umfeld

jedes einzelnen ELY-Projekts für die Entwicklung zu lokalen Wasserstoff-Hubs.

Zu den Akteuren zählen u.a. potenzielle Industrieabnehmer, Infrastrukturakteure,

kommunale Akteure (z.B. Wirtschaftsförderer), Netzbetreiber, Tankstellenbetreiber,

Logistik, Verkehrsunternehmen (z.B. ÖPNV, ggf. Binnenschifffahrtsbetreiber),

Midstreamer, Verbände und weitere relevante Stakeholder. Das „Umfeld der ELY-

Projekte“ wird sich voraussichtlich von Projekt (Standort) zu Projekt (Standort)

unterscheiden und damit auch der jeweilige Betrachtungsraum (konkrete räumliche

Ausdehnung). Erwartet wird ein flexibler Ansatz, der sich an

Wertschöpfungsbeziehungen, Infrastrukturen (z.B. lokale Netze) sowie

verkehrlichen und energiewirtschaftlichen Bezügen orientiert. Für jedes Projekt

sind die lokalen Akteure und der Betrachtungsraum (konkrete räumliche

Ausdehnung) methodisch zu begründen.

c) Erstellung einer tabellarischen Übersicht aller relevanten Akteure rund um die

jeweiligen ELY-Standort, die den entsprechenden Zuwendungsempfänger und dem

AG zur Verfügung gestellt werden soll.

d) Auswertung und Verwendung der erhobenen Daten und Informationen u.a.

hinsichtlich:

– Analyse möglicher Kapazitätserweiterungen der Elektrolyse (technisch,

wirtschaftlich, räumlich).

– Identifikation regulatorischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Hemmnisse für die lokale Einbettung am Standort der ELY-Projekte.

– Entwicklung konkreter Lösungsvorschläge und Empfehlungen für die ELY-

Projekte zur Erleichterung des lokalen Wasserstoffhochlaufs und Hub-Aufbaus.

– Eruierung zusätzlicher, zukünftiger Erschließungsmöglichkeiten und

Nutzungspfade inklusive möglicher dazugehöriger Infrastruktur- und

Logistikoptionen.

Erwartet wird die Einbeziehung folgender Erschließungsmöglichkeiten:

  • Kraftwerke

  • schwer zu dekarbonisierende Industrie

  • Mobilität (Schwerlastverkehr, Flugverkehr, Schiffsfahrt, Sonderanwendungen, Baustellenlogistik)

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 52 von 58

[Seite 53]

  • Erfassung der kommunalen Wärmeplanung in Bezug auf Wasserstoff und möglicher zukünftiger Abnahmestrukturen.

e) Berichtspflichten: Erstellung und kontinuierliche Fortschreibung eines halbjährlich

zu aktualisierenden Statusberichts an den AG. Der Statusbericht soll dem AG bis

spätestens Ende des auf das vorangegangene Halbjahr folgenden Monats

vorliegen und den Stand der Untersuchungen und Analysen für jedes einzelne

Projekt (Standort) zusammenfassen und aufzeigen. Zum Ende der Vertragslaufzeit

ist der Statusbericht zu einem kumulierten Abschlussbericht weiterzuentwickeln.

f) Durchführung einer projektübergreifenden, ganzheitlichen Betrachtung und

Analyse aller zu den einzelnen ELY-Projekten gewonnenen Informationen und

Erkenntnisse und daraus Entwicklung/Ableitung eines Transferkonzepts für einen

skalierbaren Wasserstoff-Hub in Baden-Württemberg („Hub-Blueprint BW“).

g) Zusammenführung der Ergebnisse aus AP2 und AP3 zu einem Hemmnis-Berichts

(Abgabe in Q4/2028, bis spätestens 21.12.2028) (siehe AP 2 f)).

5.3.2.1 Planungsskizze AP 3 Dem Angebot ist eine Planungsskizze inklusie Zeit- und Meilensteinplan über das

beabsichtigte Vorgehen des Bieters/Bieterin vorzulegen. Diese sollte eine

Kurzbeschreibung über das geplante Vorgehen für eine effiziente und strukturierte

Erhebung und Analyse des Standortumfelds der Elektrolyseure und der

Entwicklungspotentiale zu einem H2-Hub enthalten. Die Skizze sollte auf die

Informationsgewinnung bei Stakeholdern und Methodenansätze zur Markt- und

Nachfrageanalyse eingehen und andeuten, wie die Skalierungs- und

Erweiterungsmöglichkeiten geprüft werden. Die Projektskizze sollte außerdem

darlegen, wie die vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren

Personalausfällen dennoch erbracht werden kann.

5.3.3 AP 4 – Evaluation der Elektrolyse-Projekte

a) Der AN hat die Evaluation des Förderprogramms in Absprache mit dem AG

methodisch zu konzipieren, über die Vertragslaufzeit vorzubereiten und gegen

Ende der Programmlaufzeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführen

und abzuschließen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 53 von 58

[Seite 54]

b) Entwicklung eines Evaluationskonzepts einschließlich Evaluationsgegenstand,

Evaluationsfragen, Kriterien, Methodik, Datenquellen, Indikatoren, Zeitplan und

geplanter Auswertungslogik.

c) Die Evaluation hat auf mindestens folgende Aspekte einzugehen:

– Beitrag zum Klimaschutz/Klimaneutralität Baden-Württembergs 2040: CO2 Einsparung (Fördereffizienz), Substituierte Energieträger

– Umsetzungsstand der geförderten ELY-Projekte

– Die bereits durch den AG festgelegten Kernkennzahlen sind in die Evaluation einzubeziehen. Hierzu gehören insbesondere:

a) Gesamtzahl der geförderten Megawatt,

b) Anzahl der errichteten Elektrolyseure,

c) voraussichtliche bzw. realisierte Abnehmer des Wasserstoffs,

d) Gesamtinvestitionen der geförderten ELY-Projekten

d) Abstimmung des Evaluationskonzepts mit dem AG

e) Auswertung der für die Evaluation maßgeblichen qualitativen und quantitativen

Informationen (unter Verwendung der Datengrundlage aus AP1, AP2 und AP3).

f) Analyse und Bewertung der Zielerreichung des Förderprogramms und des

Fördertypus.

g) Ableitung von Schlussfolgerungen für künftige Förderansätze sowie für

gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen.

h) Erstellung eines Evaluationsberichts mit methodischer Herleitung, Darstellung der

Ergebnisse, Bewertung und Empfehlungen.

5.3.3.1 Planungsskizze AP 4 Dem Angebot ist eine Planungsskizze inklusie Zeit- und Meilensteinplan über das

beabsichtigte Vorgehen des Bieters/Bieterin vorzulegen. Diese sollte eine

Kurzbeschreibung über das geplante Vorgehen für die Evaluation des ELY-

Förderprogramms enthalten. Die Skizze sollte auf typische Methoden und

Auswertungen eingehen. Die Projektskizze sollte außerdem darlegen, wie die

vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren Personalausfällen dennoch

erbracht werden kann.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 54 von 58

[Seite 55]

5.3.4 AP 5 – Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge

a) Absprachen mit den ELY-Projekten, welche Funktionen eines digitalen Werkzeugs

einen Mehrwert für die Projekte darstellen und welche Daten dafür auszuwerten

sind. Ein Vorschlag der zu entwickelnden Module ist mit dem AG abzustimmen.

b) Entwicklung eines digitalen Werkzeuges, das eine Simulation darstellt, um den

Betrieb der Elektrolyseure im Gesamtsystem zu optimieren. Dadurch soll z.B. der

Energieversorgung mit erneuerbarem Strom verbessert und der Abnahmebedarf

effizienter gedeckt und Nachfolgeinvestition durch optimierte Betriebsführung und

geringere Ausfallraten reduziert werden.

c) Das digitale Werkzeug soll reale Betriebs-, Anlagen- und Umfelddaten der

Förderprojekte aufnehmen, strukturiert auswerten und für

projektspezifische Analysen nutzbar machen.

d) Modulare Aufbauweise zur projektspezifischen Anwendung der ELY-Projekte durch

projektspezifische Parametrierung und Anpassung an z.B. unterschiedliche

Elektrolyseurtechnologien, Anlagengröße, Datenverfügbarkeiten, Systemgrenzen

und Betriebsmodelle der ELY-Projekte.

e) Das Tool muss die Daten der Unternehmen angemessen schützen. Es muss in

seiner vollen Funktionalität DSGVO-konform sein und dem Stand der Technik

entsprechen. Zur Gewährleistung der Informationssicherheit müssen die

Anforderungen des sog. IT-Grundschutz und seinen Standards des BSI erfüllt

werden.

Voraussetzung ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen durch ein

vollständiges Informationssicherheitskonzept gemäß BSI Standard 200-2 oder

alternativ eine ISO27001 Zertifizierung des Tools. Bei Cloud-Anwendungen wird

auch das Vorliegen eines C5 Testats benötigt. Wird in den eingereichten Angeboten

festgestellt, dass einzelne der unter e) genannten Anforderungen nur teilweise

erfüllt werden können, ist dieses Tool dennoch zu benennen und die Abweichung

zu dokumentieren.

f) Verwendung von Open-Source-Technologien.

g) Implementierung und Parametrierung des digitalen Werkzeugs bei den ELY-

Projekten unter deren Zustimmung.

h) Berichtspflicht: Erstellung eines Abschlussberichts, der in geeignetem Format den

kommentierten Quellcode der entwickelten digitalen Werkzeuge/Tools enthält, um

eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Entwicklung zu

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 55 von 58

[Seite 56]

gewährleisten und darauf aufbauen zu können. Der Abschlussbericht hat

außerdem den damit herausgearbeiteten Mehrwert (z.B. in Form von möglichen

Betriebsoptimierungen) für die ELY-Projekte darzustellen.

5.3.4.1 Planungsskizze AP 5 Im Angebot hat die Bieterin/der Bieter für AP5 darzulegen, wie sie/er die

Entwicklung eines digitalen, betriebsoptimierenden Werkzeugs für die ELY-

Projekte umsetzen will. Das Planungsskizze sollte insbesondere enthalten:

  • eine Kurzbeschreibung des geplanten technischen und methodischen Vorgehens

zur Entwicklung eines modularen, daten- und modellgestützten Werkzeugs im

Sinne eines virtuellen Abbilds der jeweiligen Elektrolyseursysteme. Die Skizze

sollte darstellen, wie reale Betriebs-, Anlagen- und Umfelddaten der ELY-Projekte

aufgenommen, ausgewertet und für Monitoring, Analyse und mit Augenmerk auf

die Betriebsoptimierung nutzbar gemacht werden sollen.

  • eine Darstellung, wie das Werkzeug projektspezifisch an unterschiedliche

Elektrolyseurtechnologien, Anlagengrößen, Datenverfügbarkeiten,

Strombeschaffung, Betriebsmodelle und Einsatzumfelder angepasst bzw.

parametrisiert werden kann.

  • eine Beschreibung, welche Optimierungsaspekte berücksichtigt werden sollen,

(z.B: Stromerzeugung und Strombezug, Betrieb des Elektrolyseurs, Degradation

wesentlicher Komponenten, Auslastung, Abnahmebedarf, Umfelddaten sowie

mögliche Effizienz- und Kosteneinsparpotenziale).

  • eine Darstellung des vorgesehenen Mehrwerts für die ELY-Projekte und den AG,

insbesondere durch nutzbare Auswertungen, Simulationen, Handlungshinweise

oder konkrete Betriebsoptimierungen.

  • eine Beschreibung der vorgesehenen Open-Source-Technologien, der modularen

Aufbauweise, der Dokumentation des Quellcodes sowie der Anforderungen an

Datensicherheit, Vertraulichkeit, Anonymisierung und spätere Nachnutzbarkeit.

  • einen Zeit- und Meilensteinplan für Abstimmung, Entwicklung, Test,

projektspezifische Anpassung, Implementierung und Abschlussdokumentation.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 56 von 58

[Seite 57]

5.3.5 Projektteam AP 2 bis AP 5 Das Projektteam muss aus mind. 1 ProjektleiterIn und mind. 3 MitarbeiterInnen

bestehen. Für die Wertung wird das Profil einer leitenden Person und die zwei besten

Mitarbeiterprofile herangezogen. Werden mehr Teammitglieder angeboten, werden

nur die beste Projektleitung und die zwei besten Mitarbeitenden für die Wertung

heranzgezogen

5.3.6 Innovation Im Angebot sollte die Bieterin/der Bieter in Form einer Kurzbeschreibung besonders

den Einsatz und den Nutzen innovativer Formate oder die Zusatzleistungen

hervorheben, die zur sachgerechten Durchführung des Auftrags beitragen. Der

innovative Charakter und die Zusatzleistungen sollten kurz dargestellt und ihr

Mehrwert erläutert werden. Denkbar sind ein zusätzlicher Beitrag zur nachhaltigen

Marktetablierung von Wasserstoff in Baden-Württemberg oder die Gewinnung von

Informationen und Erkenntnissen, die auf weitere Förderaufrufe übertragbar sind.

5.4 Gesamtkostenplan Los 1:

Die Ermittlung des Gesamtpreises hat die Bieterin/der Bieter in einem

Gesamtkostenplan darzulegen, der für jede einzelne Vorgabe der Ziffer 5.2.1 (AP1 a)

bis AP1 d)) die jeweiligen Kosten aufschlüsselt und sich darüber hinaus an der

abzugebenden (eigenen) Planungsskizze orientiert. Der Gesamtkostenplan

berücksichtigt Besprechungen mit dem AG und die Kosten für die Raum- und

Technikorganisation (Buchung, Miete, Bezahlung) bei Präsenz-Terminen (Ort:

Stuttgart), welche durch den AN übernommen werden sollen. Aus dem

Gesamtkostenplan sollte ferner hervorgehen, wie viele Personen und Personentage

mit welchem Stundensatz für die Erbringung der jeweiligen Leistung ein- bzw.

angesetzt werden, die kalkulierten Reisekosten, die Kosten für Arbeits- und

Betriebsmittel, eventuelle Unteraufträge etc.

Los 2:

Die Ermittlung des Gesamtpreises hat die Bieterin/der Bieter in einem

Gesamtkostenplan darzulegen, der für jede einzelne Vorgabe der Ziffer 5.3.1 bis 5.3.4

(AP2 a) bis AP5 h)) die jeweiligen Kosten aufschlüsselt und sich darüber hinaus an

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 57 von 58

[Seite 58]

der abzugebenden (eigenen) Planungsskizze orientiert. Der Gesamtkostenplan

berücksichtigt die Personalkosten, Reisekosten, Kosten für Arbeits- und Betriebsmittel

und für eventuelle Unteraufträge. Aus dem Gesamtkostenplan sollte hervorgehen, wie

viele Personen und Personentage mit welchem Stundensatz für die Erbringung der

jeweiligen Leistung ein- bzw. angesetzt werden.

5.5 Umweltschutz Das Land Baden-Württemberg legt besonderen Wert darauf, dass bei der Herstellung,

dem Betrieb und der Wartung Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der

Energieeinsparung berücksichtigt werden. Die angebotenen Produkte müssen dem

neuesten Standard und somit allen derzeit gültigen Sicherheits- und

Umweltschutzvorschriften entsprechen.

6 Statistische Angaben (I-Kriterien)

Gem. § 114 Abs. 2 GWB i.V.m. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) sowie

zu Bekanntmachungszwecken gem. § 39 i.V.m. § 10a VgV ist der AG verpflichtet, die

in Anlage 8_Eigenerklärung Offenes Verfahren unter der Überschrift „Statistische

Angaben (I-Kriterien)“ abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen

Stellen zu übermitteln. Es wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage

zu machen.

LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 58 von 58

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung