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Vergabe- und Vertragsunterlagen
Offenes Verfahren
Wissenschaftliche Begleitung des
Elektrolyse-Förderprogramms („ELY“)
für das Ministerium für Umwelt, Klima
und Energiewirtschaft
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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung ...................................................................................................... 5 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 5 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 5 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 5 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 5 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 6 1.6 Losbildung .................................................................................................... 6 1.7 Vertragslaufzeit ............................................................................................ 6 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 6 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 7 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 7 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 7 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 7 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 7 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 8 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 8 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................... 9 2.8 Frist zur Angebotsabgabe .......................................................................... 10 2.9 Form und Inhalt der Angebote .................................................................... 10 2.10 Sprache ...................................................................................................... 11 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 11 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 12 2.13 Informationspflicht (§ 134 GWB) ................................................................ 12 2.14 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 13 2.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 13 2.16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge ............................................... 13 2.17 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 13 2.18 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 14 2.19 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 14 2.20 Bietergemeinschaften ................................................................................. 14 2.21 Unterauftragnehmer ................................................................................... 16 2.22 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 18 2.23 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer ........................................ 18 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 20 3.1 Vertrag ....................................................................................................... 20 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 20 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 21 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 21 3.5 Preise ......................................................................................................... 21 3.6 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 22 3.7 Leistungsnachweis ..................................................................................... 22 3.8 Verzug ........................................................................................................ 22 3.9 Gewährleistung .......................................................................................... 22
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3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 23 3.11 Vertragsstrafe ............................................................................................. 23 3.12 Schutz vertraulicher Informationen ............................................................. 24 3.13 Barrierefreiheit von Berichten ..................................................................... 25 3.14 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ...................................................... 25 3.15 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 26 3.16 Urheber- und Nutzungsrecht ...................................................................... 27 3.17 Auftragsverarbeitung und technische und organisatorische Maßnahmen .. 28 3.18 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 28 3.19 Mitteilungspflicht bei Insolvenz ................................................................... 29 3.20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 29 3.21 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz .................................................. 29 3.22 Schutzerklärung Scientology, L. Ron Hubbard ........................................... 30 3.23 Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen .......... 30 3.24 Gerichtsstand ............................................................................................. 32 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 33 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 33 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 33 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 33 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 35 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 35 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 36 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 36 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 36 4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug ............................................................. 37 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 37 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 37 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 40 5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands / Vorbemerkung (Hindergrundinformationen und Erläuteungen zur Ausschreibung) ............ 40 5.1.1 Los 1 (AP 1) .......................................................................................... 43 5.1.2 Los 2 (AP 2 bis AP 5) ............................................................................ 44 5.2 Aufgabenbeschreibung Los 1 ..................................................................... 45 5.2.1 AP 1: Vernetzung der ELY-Projekte ...................................................... 45 5.2.1.1 Planungsskizze AP 1 ........................................................................ 47 5.2.2 Projektteam AP 1 .................................................................................. 47 5.3 Aufgabenbeschreibung Los 2 ..................................................................... 47 5.3.1 AP 2 – Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit ....................................... 49 5.3.1.1 Planungsskizze AP 2 ........................................................................ 51 5.3.2 AP 3 – Entwicklungspotenziale.............................................................. 51 5.3.2.1 Planungsskizze AP 3 ........................................................................ 53 5.3.3 AP 4 – Evaluation der Elektrolyse-Projekte ........................................... 53 5.3.3.1 Planungsskizze AP 4 ........................................................................ 54 5.3.4 AP 5 – Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge........... 55
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5.3.4.1 Planungsskizze AP 5 ........................................................................ 56 5.3.5 Projektteam AP 2 bis AP 5 .................................................................... 57 5.3.6 Innovation .............................................................................................. 57 5.4 Gesamtkostenplan ..................................................................................... 57 5.5 Umweltschutz ............................................................................................. 58 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 58
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1 Einführung
1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium
für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Der AG ist für den
Vertrag Vertragspartner des Auftragnehmers (AN).
1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)
Dornierstraße 19
D-71254 Ditzingen
Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss
des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden
Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt. Weiterhin ist
die Kontaktstelle Adressat von Rügen.
Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler
Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.
Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der
Landesverwaltung.
1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss
des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird
das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.
1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Ausschreibung ist die administrativ-organisatorische sowie
wissenschaftlich-analytische und evaluative Begleitung des Förderprogramms für
Elektrolyseure („ELY“) des Landes Baden-Württemberg.
Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen eines offenen Verfahrens.
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1.5 Leistungsort Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
1.6 Losbildung Die Leistung wird in zwei Lose aufgeteilt.
Los 1: Vernetzung der ELY-Projekte aus dem Förderprogramm für Elektrolyseure
(„ELY“)
Los 2: Wissenschaftlich-analytische und evaluative Begleitung des ELY-
Förderprogramms und Entwicklung eines digitalen Werkzeugs für die Optimierung des
Betriebs von Elektrolyseuren
(Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit, Entwicklungspotenziale, Evaluation)
1.7 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt für Los 1 und Los 2 voraussichtlich am 01.01.2027 und
dauert bis zum 31.10.2030.
Optional besteht die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung seitens des AG um ein
Jahr für beide Lose (bis zum 31.10.2031).
1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:
| Aktivität | Meilenstein | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen | 01.10.2026 | ||||
| Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle | 05.10.2026 | ||||
| Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin) | 12.10.2026, 10:00 Uhr | ||||
| Voraussichtliche Mitteilung nach § 134 GWB | 16.11.2026 | ||||
| Ende Zuschlags- und Bindefrist | 27.11.2026, 24:00 Uhr |
Meilensteine
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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“
(Vergabeverordnung – VgV) in der bei Absendung der Auftragsbekanntmachung
gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden.
Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen
Bedingungen.
Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV.
2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 58 nummerierten Seiten zuzüglich
der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und
Anlagen.
Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise
fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.
2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind
ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.
Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an
potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist
ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung
der Nutzungsrechte und daraus resultierende Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer
einzustehen.
2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg
zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und
Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über Vergabemarktplatz
Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet, regelmäßig die von der
Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen abzurufen.
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2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der
Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der
Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens zum
01.10.2026, nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den
Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden
„Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu
richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu
verstehen.
Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über
den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,
nicht beantwortet.
Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und
-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über
den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.
Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen
Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die
geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu
kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.
für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-
Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur
Verfügung.
2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt, ein Angebot für ein oder mehrere Lose abzugeben. Für
jedes Los kann maximal ein Hauptangebot abgegeben werden. Nebenangebote sind
nicht zugelassen.
Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem
Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf
elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte
Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden. Hierzu sind alle
Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und bis zum Ende
der Angebotsfrist einzusenden.
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Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,
sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu
übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe
stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=9479
7826 zur Verfügung.
Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den Vorgaben der
Vergabeunterlagen genügen.
Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des
mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff.3.2). Sie sind bereits bei
Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.
Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,
dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer
datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.
2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer
wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer
Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss
vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen des AG. Ein Nachweis,
dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander eingereicht wurden,
kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren
Bietergemeinschaften anbietet.
Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein
eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als
Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den
Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die
nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die
Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben
Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss
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von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben
Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.
2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot
einschließlich aller Unterlagen bis zum 12.10.2026, 10:00 Uhr, bei der Kontaktstelle
elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der systemseitige Eingang des
Angebots über den Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf
der Angebotsfrist eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des
Vergabemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des
Beginns der Übermittlung des Angebots an.
2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte
einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder
Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1
Nr. 4 VgV i.V.m. § 53 Abs. 7 VgV zum Ausschluss des Angebots.
Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich
etwaiger Optionen und/oder Alternativen.
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder
Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des
Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese
nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders
geregelt.
Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als
Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte
Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese
nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.
Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und
werden nicht gewertet.
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Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,
Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür
vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder
maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen
und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,
.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).
Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend
vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine
gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,
vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV.
Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die
Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden
Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben
sich aus den Vergabeunterlagen.
2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher
Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher
Sprache zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Leistungserbringung
(Berichte) und Kommunikation mit dem AG erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.
2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen
Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene
Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots
überschrieben.
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene
Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem
Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder
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Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziff. 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist
nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines
Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den
Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen
Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen
nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene
Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in
die Angebotswertung einbezogen.
Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#
Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur
Verfügung.
2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und
Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot
gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.
Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist
werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.
2.13 Informationspflicht (§ 134 GWB) Gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen die Bieter,
deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den
Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses informiert werden. Bei Information auf elektronischem Wege oder
per Fax darf ein Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach Absendung dieser
Information geschlossen werden. Im Übrigen wird auf § 134 GWB verwiesen.
Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum selben Zeitpunkt
eine entsprechende Mitteilung. Ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen.
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2.14 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der
Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes
rechtswirksam zustande gekommen.
Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.
2.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer
Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und
Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters
angegeben, vgl. § 62 Abs. 2 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht
werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle
nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 i.V.m. 39 Abs. 6 VgV.
2.16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im
Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39
Abs. 1- 4 VgV die notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU)
2019/1780 der Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.
Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine
Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtgemäßem
Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV.
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter ferner damit einverstanden,
dass im Falle der Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB die
notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der
Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.
2.17 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.
Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung
entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
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2.18 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den
Voraussetzungen des § 63 VgV bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern
elektronisch mitgeteilt.
2.19 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des
Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die
Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich
bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen
Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen
Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des
Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten
Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen
Tätigkeit gibt.
2.20 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und
Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur
Berücksichtigung, wenn
• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter
Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und
• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit
dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen
Haftung verpflichten.
Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft
unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter
Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine
entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der
Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung
bedarf es nicht.
Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:
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• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer
4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Gesamtumsatz des Unternehmens, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die
Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft
als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der
Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die
einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören,
vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder das
Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine
Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu
den aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung
(EG) 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates
2001/931/GASP (EU-Terrorliste) sanktionierten Personen, Gruppen oder
Organisationen gehören, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der
Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
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Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff. 2.19 zu erbringen.
Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:
• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.21, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Erklärung zur Technologie von L. Ron Hubbard vgl. Ziffer 3.22, durch die
Bietergemeinschaft als Ganzes.
Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder
umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der
Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von
Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der
Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und
begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach
Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.
Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung
Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur
Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter
durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im
Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich
bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.
Erklärung zu erteilen.
2.21 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen (§
36 VgV).
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch
freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der
entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei
Angebotsabgabe anzuzeigen.
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[Seite 17]
Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für
die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die
Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung
nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten
Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform
erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 11_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren
Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 12_Eigenerklärung
Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des
weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der
Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine
Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 VgV und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses
Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 47 VgV anzuwenden und sind die Vorgaben
aus Ziffer 4.3 zu beachten.
Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.
Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen
nicht als Unterauftragnehmer angesehen.
Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,
bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.
Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits
ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.
Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von
Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des Auftragnehmers im
Verhältnis zum Auftraggeber unberührt.
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 58
[Seite 18]
2.22 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei
Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen
vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,
die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder
Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des
Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die
Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum
Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden
Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind
dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der
Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen
entsprechend.
2.23 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer Zur Wahrung der Rechtsbehelfsfristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist.
Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den
Verstoß erkannt hat, beim AG zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der
Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des
Angebots beim AG zu rügen.
Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsanträge:
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 18 von 58
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Telefon: 0721 926-8730
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 58
[Seite 20]
3 Vertragliche Bestimmungen
3.1 Vertrag Mit Zuschlag wird ein Vertrag zwischen dem AG und dem AN (für jedes Los)
geschlossen.
3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:
• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist
veröffentlichten Fassung
• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den
Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur
Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen,
soweit sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen
Vergabeunterlagen enthalten
• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die
Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,
sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.
• die besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz
für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 2_Besondere
Vertragsbedingungen zum LTMG
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt
nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten gehen sie diesen
vor.
Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen
Rechtsvorschriften.
Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 20 von 58
[Seite 21]
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt für Los 1 und Los 2 voraussichtlich am 01.01.2027 und
dauert bis zum 31.10.2030.
Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens des AG für
beide Lose um ein Jahr (bis zum 31.10.2031). Der AG hat dem AN die
Inanspruchnahme der 1-jährigen Verlängerungsoption spätestens drei Monate vor
dem Auslaufen der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich anzuzeigen.
3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.
3.5 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise (Festpreis), das heißt es
sind alle für die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis
enthalten. Die anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und
Nebenkosten (z. B. Übernachtungs- und Fahrtkosten, Reise, Aufenthaltskosten,
Spesen, Aufwendungen für Hilfskräfte, Beauftragung und Leistung von Dritten,
Raummieten, Abschreibung/Ersatz von Equipment, Verbrauchsmaterialien,
Verpackungs- und Versandkosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten
werden nicht gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht
möglich.
Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde
gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige
Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).
Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden
Steuersatz in Rechnung gestellt.
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 21 von 58
[Seite 22]
3.6 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt für alle Lose (Los 1 und Los 2) quartalsweise für die
im zurückliegenden Quartal erbrachten Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen, elektronischen Rechnung an den
AG.
Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-
Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg
grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.
Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale
Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren
Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das
Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der
Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference
(BT-10) die Leitweg-ID 08-A8812-98 aufweisen.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-
bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen
Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der
elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die
Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.
3.7 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich
erbracht wurde. Leistungsnachweise sind dem AG vor Inrechnungstellung zur Prüfung
vorzulegen.
3.8 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung
in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.
3.9 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, mit der Maßgabe, dass
auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 22 von 58
[Seite 23]
3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je
betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer
Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.
der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die
Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung
(netto).
Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.
3.11 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden
weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die
Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit
der sich der AN in Verzug befindet.
Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)
nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für
alle durch den Auftraggeber bezogenen Leistungen.
Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des
Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN
schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei
mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 %. Die
Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße
von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe auch die besonderen
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Württemberg.
Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass
die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend
gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen
Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer wegen derselben
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 23 von 58
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Pflichtverletzung angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche
bleiben von den vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
3.12 Schutz vertraulicher Informationen Der AN verpflichtet sich – soweit er nicht gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet
ist – den Inhalt dieses Vertrages sowie seine Kenntnisse aus und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag („Vertrauliche Informationen“) gegenüber Dritten vertraulich zu
behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AGs offenzulegen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, für die der AN nachweist,
dass diese Informationen
a) bereits bei Kenntniserlangung des AN öffentlich bekannt waren oder sie
später, aber vor Offenlegung durch den AN, ohne Verletzung der
Vertraulichkeitspflichten öffentlich bekannt wurden;
b) von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, sofern der Dritte hierdurch
nicht für den AN erkennbar Vertraulichkeitspflichten verletzt hat; oder
c) ohne Verwendung der vertraulichen Informationen und Unterlagen durch den
AN selbst erarbeitet wurden.
Der AN hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrags befassten
Personen an die Einhaltung der statuierten Pflichten gebunden sind. Für Verletzungen
der Vorschriften haftet der AN dem AG gegenüber unmittelbar. Die Pflicht besteht über
das Ende des Vertrages hinaus fort. Er hat auch etwaige Nachunternehmer und alle
Personen, die von ihm beziehungsweise in seinem Auftrag mit der Bearbeitung oder
Erfüllung dieses Vertrages betraut werden, vor deren erstmaliger Befassung mit der
Angelegenheit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 förmlich
zu verpflichten.
Der AN ist an die Weisungen des AG im Umgang mit vertraulichen Informationen
gebunden. Er verpflichtet sich, alle Leistungen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland beziehungsweise in anderen Ländern der europäischen Union, in denen
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 24 von 58
[Seite 25]
eine Verletzung der in Absatz 1 genannten Pflichten mindestens in gleichem Maße
strafbewehrt ist, durchzuführen.
Die vorgenannten Unterlagen des Vertrages sind für die Dauer eines Jahres nach
Beendigung des Auftragsverhältnisses aufzubewahren. Auf Verlangen des AG wird
der AN anlassunabhängig unverzüglich zu allen vertraulichkeitsrelevanten Fragen
Stellung nehmen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Ferner hat der AN den
AG über besonders vertraulichkeitsbedürftige Umstände unverzüglich von sich aus zu
unterrichten.
Ein Verstoß gegen Vertraulichkeitsbestimmungen verpflichtet den AN zum Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens und ist ein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung. Im Falle der Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen hat der AN den
AG von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
3.13 Barrierefreiheit von Berichten Abschlussberichte und ggf. zu veröffentlichende Dokumente sind nach den zum
Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Standards sowie Richtlinien an barrierefreie
PDF-Dokumente zu gestalten Einschlägig ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die
europäische Norm EN 301 549 und die nationalen Richtlinien, die sich auf die
entsprechenden EU-Vorgaben beziehen (Barrierefreie-Informationstechnik-
Verordnung (BITV) und Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)). Das
PDF-Dokument muss einer elektronischen Prüfung mit der PAC3 Checker Software
standhalten. Das PAC-Prüfzertifikat ist beizufügen.
3.14 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) Sofern KI eingesetzt wird, ist zu gewährleisten, dass
- mit KI-generierte Ergebnisse kenntlich gemacht werden,
- jedes KI-Ergebnis durch fachkundiges Personal geprüft und validiert wird. Die inhaltliche Bewertung, Priorisierung und Abnahme müssen durch qualifizierte
Fachleute erfolgen,
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 25 von 58
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- keine KI genutzt wird, bei der die eingegebenen Daten (Prompts) oder auch die Ergebnisse zum Training des Modells verwendet werden oder auf Servern
außerhalb der EU/EWR verarbeitet werden,
- für die eingesetzte KI (wie regulär für andere Software auch) ein aktuelles Einsatzkonzept (Nutzungsbedingungen, Datenflüsse, Speicherorte,
Zugriffsschutz, Mandantentrennung, Verschlüsselung, Protokollierung, andere
Bestandteile der sicheren Konfiguration der KI-Umgebung und des
Löschkonzepts) vorliegt,
- die Beschäftigten nach Art. 4 AI-Act geschult sind.
3.15 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt
der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.
Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und
Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme
durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen
einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung
herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind
ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung
für Werbezwecke ist nicht gestattet. Über diese Verpflichtungen hinaus können
Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten
Vertrag getroffen werden.
Der AN hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder
Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem Bereich des AGs
erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind - nicht an Dritte weitergeben
oder sonst verwertet werden.
Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des
Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG , BDSG,) in der bei Veröffentlichung der
Vergabeunterlagen gültigen Fassung.
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[Seite 27]
Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur
übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber
dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.
Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehemer ist dem AG auf Verlangen
nachzuweisen.
3.16 Urheber- und Nutzungsrecht Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht
ein, Unterlagen (in verkörperter wie in elektronischer Form) sowie sämtliche
Arbeitsergebnisse, die der AN bei der Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz
oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies
betrifft insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und
Auswertung des Werkes sowie zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG), das
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht (§§
12, 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), das Vortrags- und Vorführungsrecht
(§ 19 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
insbesondere in Form von Internetangeboten. Dies gilt insbesondere auch bei einer
vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das eingeräumte Recht kann vom AG auf
Dritte übertragen werden.
Soweit der AN die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf
Subunternehmer überträgt, garantiert er dem AG auch an ihren urheberrechtlich
geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und
Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des AN und seiner Subunternehmer bleiben durch
die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten unberührt.
Der AN garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Subunternehmer im Rahmen
dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von
möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang
mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den
erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen abgegolten.
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 27 von 58
[Seite 28]
Der AN versichert, dass durch die Nutzung des Werkes weder Urheberrechte Dritter
noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er
sicherzustellen, dass
a. Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienen Werken nur in
dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet
werden und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,
b. keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14
UrhG) eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen
wurden,
c. auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder
unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt
werden,
d. beim Kauf von Bildrechten das Nutzungsrecht an den AG übertragbar ist.
Bei Verstößen gegen die o.g. Verpflichtungen haftet der AN für alle dem AG
entstandenen oder künftig entstehenden Schäden
3.17 Auftragsverarbeitung und technische und organisatorische Maßnahmen Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im
Auftrag des AG verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 28
DSGVO.
Der AN schließt hierzu mit dem AG die den Vergabeunterlagen beigefügte
Vereinbarung zur Auftragverarbeitung (AVV) gemäß Anlage 15 ab.
Der AG hat die von ihm für die Auftragsdatenverarbeitung vorgesehenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 16 darzustellen und während der
Auftragseverarbeitung aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls anzupassen.
3.18 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordungen ergebenden
Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.
ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im
Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,
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• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach
Zuschlagserteilung,
• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder
sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände
eintreten,
• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.
rückabzuwickeln.
Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG
hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Württemberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen
Schaden zu ersetzen.
3.19 Mitteilungspflicht bei Insolvenz Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über
die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
3.20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG mit eigenen Ansprüchen nicht
aufrechnen, es sei denn, der AG hat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind
rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,
es sei denn, der AG bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder
diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten
entsprechend.
3.21 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und
Mindestlohngesetzes gemäß Anlage 2_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 29 von 58
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Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 4_Verpflichtungserklärung zum
Mindestentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben
einzureichen. Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 3_Merkblatt für die Abgabe
der Verpflichtungserklärung.
3.22 Schutzerklärung Scientology, L. Ron Hubbard Die Erkläung (Anlage 5_Erklärung_zur_Technologie_von_L._Ron_Hubbard) zur
Technologie von L.Ron. Hubbard wird Vertragsbestandteil. Sie ist mit dem Angebot
einzureichen.
3.23 Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen Der Auftragnehmer wird im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten den
Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn er auf Basis konkreter Anhaltspunkte
erkennt, dass eine in feindseliger Willensrichtung begangene Handlung betreffend die
IT-Infrastruktur des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, zum Beispiel ein
Cyberangriff, zu einem Schaden oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers, seiner Kunden oder seiner
Beschäftigten führt. Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund einer derartigen Handlung
ein Schaden oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Unter
den gleichen Voraussetzungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über
anderweitige den Auftraggeber betreffende Sicherheitsvorfälle in Kenntnis setzen.
Die Meldung ist an (Informationssicherheit@um.bwl.de) zu richten.
Soweit berechtigte Interessen nicht entgegenstehen, hat die Meldung insbesondere
folgende Angaben zu umfassen:
• konkrete Beschreibung des Vorfalls;
• Zeitpunkt des Bekanntwerdens;
• den erkannten oder vermuteten Angriffsvektor;
• Erkenntnisse zu einer möglichen Kompromittierung von Daten der
Landesverwaltung Baden-Württemberg oder der DV-Infrastruktur der
Landesverwaltung Baden-Württemberg;
LZBW-2026-06-045 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 30 von 58
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• ob es sich um einen meldepflichtigen Vorgang nach Artikel 33 der Datenschutz-
Grundverordnung handelt und ob eine Meldung an die/den zuständige/n
Landesbeauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgt ist;
• ob das Landeskriminalamt oder sonstige (Strafverfolgungs-)Behörden
informiert worden sind;
• die Benennung einer Ansprechperson des Auftragnehmers bezüglich des
Vorfalls für den Auftraggeber;
• die Art der Zugriffe der Mitarbeiterinnen beziehungsweise der Mitarbeiter des
Auftragnehmers auf die DV-Infrastruktur der Landesverwaltung Baden-
Württemberg.
Der Aufragnehmer wird den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Bearbeitung der
Vorgänge und der Aufklärung des Sachverhalts unterstützen. Diese Benachrichtigung
lässt anderweitige Meldepflichten insbesondere auch Melde- und
Benachrichtigungspflichten nach Artikel 33 und Artikel 34 DSGVO unberührt. Der
Auftraggeber wird auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers bei der
Bearbeitung des Vorgangs Rücksicht nehmen. Er erkennt insbesondere an, dass die
Eindämmung des Vorfalls durch den Auftragnehmer Vorrang vor einer Meldung an den
Auftraggeber haben kann.
Unbenommen der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 16)
überlässt der AN die Ergebnisdarstellung frei von Malware und frei von Funktionen,
die der Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit und den Vertraulichkeits- und
Sicherheitsinteressen des AGs zuwiderlaufen.
Die unverschlüsselte Kommunikation per E-Mail über das Internet ist nicht sicher und
Inhalte können möglicherweise durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen
werden. Aus diesem Grund muss die Kommunikation per E-Mail mittels
Transportverschlüsselung (TLS) erfolgen. Der AG wird den AN zu diesem Zweck
gegenüber der IT Baden-Württemberg (BITBW) als weiteren E-Mail-Partner
benennen. Die BITBW wird für den AN eine TLS einrichten. Der AN ist verpflichtet dem
AG zeitnah hierfür einen entsprechenden Ansprechpartner zu benennen.
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3.24 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Stuttgart.
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4 Angebotsprüfung und -wertung
4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:
• Formale Angebotsprüfung
• Eignungsprüfung
• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
• Prüfung der Angemessenheit der Preise
4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 53 Abs. 1 VgV formal geprüft. Insbesondere werden die
Ausschlusskriterien des § 57 VgV geprüft.
4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und
leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB
ausgeschlossen worden sind.
Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung
nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.
Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe
beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf
die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche
Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn
er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und
kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 11_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig
von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden
Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es
sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene
Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die
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erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und
Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige
berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch
nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt
werden. Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet
der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden
Unternehmen gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob
Ausschlussgründe vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die entsprechenden
Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die
Anlage 12_ Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind
daher durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der
vorgesehene Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder
liegt bei ihm ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, so hat der Bieter
diesen Unterauftragnehmer zu ersetzen. Liegt bei dem als Unterauftragnehmer
vorgesehenen Unternehmen ein fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB vor,
so entscheidet die Kontaktstelle im Rahmen der Eignungsprüfung nach billigem
Ermessen darüber, ob der Bieter dieses Unternehmen ersetzen muss.
Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine
Eignungsleihe gem. § 47 VgV erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den
Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen gem. Anlage 12_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu
Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens
sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe
dazu Ziff. 2.21.
In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.
Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur
einmal vorlegen.
Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im
Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 8_Eigenerklärungen_Offenes Verfahren zu
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bestätigen bzw. als Anlage zum Angebot (Anlage 6.1_Referenzen Los 1; Anlage
6.2_Referenzen Los 2, Anlage 9_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe,
Anlage 10_Eigenerklärung Fakultative Ausschlussgründe, Anlage 12_Eigenerklärung
Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen (falls zutreffend), Anlage
11_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend), Anlage
13_Eigenerklärung_Bezug zu Russland) beizufügen.
Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben
wurden, sind zugelassen.
4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /
Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.
Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des
Auftragswertes.
- Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3
Geschäftsjahre.
4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Nachweis von mind. einem, vorzugsweise drei vergleichbaren
Referenzprojekten aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren
durch eine Eigenerklärung gemäß Anlage 6.1_Referenzen Los 1 und Anlage
6.2_Referenzen Los 2, die folgenden Aufbau hat:
-
Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,
-
Projektbezeichnung,
-
Leistungszeit von/bis,
-
Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,
-
Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer.
Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend
abgeschlossen sein.
Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf
Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern
Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen
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ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren
aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern
beabsichtigt ist
4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind
einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage 9 Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung, in welcher der Bieter
bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in
der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom
- April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen
oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
aufweisen, zu gehören (Anlage 13_Eigenerklärung_Bezug zu Russland).
- Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,
noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder
Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund
der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001
in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)
sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.
4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind
einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
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Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage 10 Eigenerkkärung_Fakultative Ausschlussgründe.
- Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz
– SchwarzArbG) führen können.
- Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
Auf Ziff. 2.7 wird verwiesen.
4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag
erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug
angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.
4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 60 VgV vor. Es wird auf die Regelungen
des § 60 Abs. 3 und 4 VgV verwiesen.
4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Beurteilung der
Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver Kriterien, mit denen die Angaben je
Anforderung bewertet werden.
„B“ Bewertungskriterium
Die Anforderung ist wichtig und soll uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden.
Allein aufgrund der Soll-Anforderungen wird pro Anforderungsgruppe die
Bewertungspunktzahl ermittelt.
Die B-Kriterien werden bewertet, d. h. aus den Angaben in den Angeboten werden die
Unterschiede ermittelt, welche die angebotenen Leistungen voneinander
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unterscheiden. Die erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist bei jedem B-Kriterium
angegeben.
„I“ Informationskriterium
Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für
die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.
Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.
Die fachtechnische Beurteilung der Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver
Kriterien, mit denen die Angaben je Anforderung bewertet werden. Die je
Bewertungskriterium erreichbaren Leistungspunkte (LP) sind in einer
Bewertungsmatrix ausgewiesen. Die ermittelte Bewertungspunktzahl spiegelt die
Qualität der angebotenen Leistung wider.
Los 1:
| Kriterien | Gewichtung | maximale |
|---|---|---|
| Leistungspunkte | ||
| 1. Preis | 40% | 40 |
| 2. Planungskizze | 40% | 40 |
| 3. Qualifiaktion Projektteam | 18% | 18 |
| 3.1 Qualifikation und Erfahrung ProjektleiterIn | 50% | 9 |
| 3.2 Qualifikation und Erfahrung MitarbeiterIn | 50% | 9 |
| 4. Reaktionszeit | 2% | 2 |
| Gesamt-Leistungspunkte | 100% | 100 |
Los 2:
| Kriterien | Gewichtung | maximale |
|---|---|---|
| Leistungspunkte | ||
| 1. Preis | 40% | 500 |
| 1.1 Arbeitspaket 2 – Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit | 30% | 150 |
| 1.2 Arbeitspaket 3 – Entwicklungspotenziale | 30% | 150 |
| 1.3 Arbeitspaket 4 – Evaluation der Elektrolyse-Projekte | 30% | 150 |
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| 1.4 Arbeitspaket 5 – Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge | 10% | 50 |
|---|---|---|
| 2. Planungsskizze (AP 2 bis AP 4) | 24,96% | 312 |
| 3. Planungsskizze eines digitalen, betriebsoptimierenden Werkzeugs (AP 5) | 10% | 125 |
| 4. Qualifiaktion Projektteam | 18% | 225 |
| 4.1 Qualifikation und Erfahrung ProjektleiterIn | 33,34% | 75 |
| 4.2 Qualifikation und Erfahrung MitarbeiterInnen | 66,66% | 150 |
| 5. Innovation | 5,04% | 63 |
| 6. Reaktionszeit | 2% | 25 |
| Gesamt-Leistungspunkte | 100% | 1.250 |
Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien, deren Gewichtung und den
entsprechend zu erreichenden Leistungspunkten entnehmen Sie bitte
Anlage 14.1_Bewertungsmatrix Los 1 und Anlage 14.2_Bewertungsmatrix Los 2
Hinweis zur Bewertung:
Die Angebote werden von einem Fachgremium des AGs und der Landesagentur für
neue Mobilitätslösungen und Automotive Baden-Württemberg (e-mobil BW)
ausgewertet. Das Fachgremium besteht aus 3 Personen. Die Auswertung erfolgt
zunächst unabhängig, in einem zweiten Schritt mit den anderen Gremiumsmitgliedern.
Die Leistungspunkte der einzelnen Wertungskriterien werden wie oben aufgeführt
entsprechend gewichtet und anschließend zu einer Gesamtpunktzahl summiert.
Preisangaben sind in das Leistungsverzeichnis einzutragen. Preise sind auf zwei
Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch zu runden.
Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.
Das Angebot mit der höchsten erreichten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.
Bei gleicher Gesamtpunktzahl entscheidet das Los.
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5 Leistungsbeschreibung
„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen
Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung
dar.
Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt
werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 57 Abs.
1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute
Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten
Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands / Vorbemerkung (Hindergrundinformationen und Erläuteungen zur Ausschreibung) Mit dem Förderprogramm für Elektrolyseure („ELY“) unterstützt das Land Baden-
Württemberg die lokale Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff durch Wasser-
Elektrolyse. Ziel ist es, mittelfristig eine hinreichende Versorgung mit erneuerbarem
Wasserstoff zu erreichen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der baden-
württembergischen Unternehmen zu sichern. Der Fokus liegt auf dem Aufbau von
Wasserstoff-Hubs in Baden-Württemberg.
Ein Wasserstoff-Hub besteht aus mindestens einer oder mehreren Wasserstoff-
Produktionseinheiten, einem oder mehreren Wasserstoffspeichern, einer
Belieferungsinfrastruktur und in der Regel aus mehreren Wasserstoff-Abnehmern
(Definition aus dem Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „H2OptimiSt:
Optimierung der Standortwahl für dezentrale H2-Hubs als Kernelement der
Wasserstoffinfrastrukturentwicklung in Baden-Württemberg“). Die Elektrolyseure und
Wasserstoff-Hubs sollen dabei weitestgehend im Einklang mit dem regionalen Ausbau
des Stromnetzes und dem regionalen Ausbau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen
(EE-Anlagen) errichtet werden. Der parallele Auf- und Ausbau ist von hoher Bedeutung
für die Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele in Baden-Württemberg.
Langfristiges Ziel ist die Einhaltung der Klimaschutzziele. Wasserstoff stellt - nach
Energieeffizienz, erneuerbaren Energien und Elektrifizierung - die vierte Säule der
Energiewende dar.
Dem Förderprogramm für Elektrolyseure („ELY“) liegen insgesamt zwei Förderaufrufe
zugrunde. Die jeweiligen Einreichungsfristen endeten am 15. Mai 2025
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beziehungsweise am 18. Mai 2026. Das Auswahlverfahren für die Förderprojekte aus
dem Förderaufruf im Jahr 2025 (1. Förderaufruf) ist abgeschlossen. Das Ministerium
für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) fördert hieraus
über den Zeitraum von 2026 bis 2029 acht ELY-Projekte beziehungsweise
Zuwendungsempfänger. Nähere Einzelheiten zu diesen ELY-Projekten und
Zuwendungsempfängern können der Internetseite des UM zum ELY-Förderprogramm
entnommen werden. Das Auswahlverfahren für die Förderprojekte aus dem
Förderaufruf im Jahr 2026 (2. Förderaufruf) ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
vorliegenden Ausschreibung über die „Wissenschaftliche Begleitung des ELY-
Förderprogramms“ noch nicht abgeschlossen. Es befindet sich in einem
fortgeschrittenen Stadium. Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel geht das UM von weiteren bis zu sieben Förderprojekten
beziehungsweise Zuwendungsempfängern aus dem Förderaufruf im Jahr 2026 aus.
Die exakte Anzahl wird nach Abschluss des Auswahlverfahrens und den Abschlüssen
der Zuwendungsverträge spätestens im Dezember 2026 feststehen. Für die
Ausschreibung der vorliegenden, öffentlichen Dienstleistung über die
„Wissenschaftliche Begleitung des ELY-Förderprogramms“ wird daher von einer
Anzahl von 15 Förderprojekten (= Zuwendungsempfängern; = Standorten für
Elektrolyseure) ausgegangen. Der Förderzeitraum der hinzukommenden ELY-Projekte
wird sich von 2027 bis 2030 erstrecken.
Die geförderten ELY-Projekte unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Unternehmen,
Anlagengröße, Strombeschaffung, Netz- und Infrastrukturanbindung,
Abnehmerstruktur, Wirtschaftlichkeit, Genehmigungslage und regionaler Einbettung.
Das UM erwartet durch eine fachlich belastbare, unabhängige und zugleich praxisnahe
wissenschaftliche Begleitung wichtige projektspezifische Erkenntnisse und
querschnittliche Schlüsse und daraus handlungsorientierte Empfehlungen für den
weiteren Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Baden-Württemberg.
Die wissenschaftliche Begleitung soll das UM während der Laufzeit des
Förderprogramms in den Jahren 2027 bis 2030 dabei unterstützen, die geförderten
ELY-Projekte systematisch zu vernetzen, Erkenntnisse aus den ELY-Projekten
strukturiert zu erheben und auszuwerten, regionale Entwicklungspotenziale zu
identifizieren sowie eine belastbare Programmevaluation durchzuführen. Die Begleit-,
Vernetzungs- und Analyseleistungen sind ab Leistungsbeginn aufzunehmen; die
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summative Evaluation ist gegen Ende der Laufzeit zu vertiefen und abzuschließen. Für
die Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit der wissenschaftlichen
Begleitung des ELY-Förderprogramms enthalten die jeweiligen Zuwendungsverträge
einen entsprechenden Passus.
Die ausgeschriebene Dienstleistung soll einerseits einen belastbaren
Erkenntnisgewinn für das UM bringen, andererseits auch einen Mehrwert für die
geförderten ELY-Projekte im Sinne von Wissensaustausch, Spiegelung, Strukturierung
und Einordnung von Erkenntnissen schaffen. Explizit ausgenommen und
ausgeschlossen sind die operative Projektsteuerung der einzelnen Förderprojekte,
welche dem UM obliegt, eine individuelle Rechts-, Geschäfts- oder Steuerberatung der
Zuwendungsempfänger sowie die Vermittlung konkreter Vertragsabschlüsse oder eine
Plattformfunktion für wettbewerbssensible Preis- oder Marktinformationen.
Ein zusätzlicher Mehrwert für die Förderprojekte aber auch im Hinblick auf zukünftige
Elektrolyseur-Projekte würde die Entwicklung eines EDV-gestützten Werkzeugs (Tool)
zur Optimierung des Betriebs von Elektrolyseuren darstellen. Durch die Bereitstellung
benötigter Daten aus den Förderprojekten könnte ein solches Werkzeug
möglicherweise entwickelt, validiert und später zur allgemeinen Verwendung als
„Open-Source-Anwendung“ (ohne eine Möglichkeit auf Rückschlüsse auf Daten aus
den Förderprojekten) zur Verfügung gestellt werden. Der Wunsch nach einem solchen
Werkzeug ist von ELY-Projekten dem AG gegenüber ohne detaillierte Ausführung
geäußert worden. Für das UM ist der Aufwand für die Entwicklung eines solchen
Werkzeugs schwer abschätzbar. Um dem Wunsch dennoch gegebenenfalls
nachkommen zu können und eine Markteinschätzung zu erhalten, enthält die
vorliegende Ausschreibung ein Arbeitspaket (AP5) in Los 2, welches im Rahmen der
Beauftragung durch das UM optional bei Vorliegen der internen und haushälterischen
Voraussetzungen mit beauftragt werden könnte. Wird dieses Arbeitspaket nicht
beauftragt, besteht der Auftrag mit den restlichen Arbeitstakten AP2-AP4.
Die vorliegende Ausschreibung über die „Wissenschaftliche Begleitung des ELY-
Förderprogramms“ gliedert sich in fünf Arbeitspakete (AP), die sich auf zwei Lose
verteilen:
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• AP 1: Vernetzung der ELY-Projekte (Los 1)
Strukturierter Aufbau und Begleitung eines professionell moderierten
Austauschs zwischen den geförderten Vorhaben (Organisation und
Durchführung von Gesamttreffen, Bereitstellung einer digitalen Plattform)
• AP 2: Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit (Los 2)
Gewinnung, Plausibilisierung und Auswertung von Erkenntnissen zu Technik,
Wirtschaftlichkeit, Geschäftsmodellen, Regulierung und Umsetzung
• AP 3: Entwicklungspotenziale (Los 2)
Analyse der Entwicklungspotenziale im Umfeld der geförderten Standorte zu
möglichen lokalen Wasserstoff-Hubs im Sinne der o. g. Definition (z. B.
mögliche Erkenntnisgewinne zur Errichtung weiterer Erzeugungskapazitäten,
erforderlicher Wasserstoff-Infrastrukturen und Nutzungs-/Abnahme-
Situationen)
• AP 4: Evaluation der Förderprojekte (Los 2)
Erfüllung der formalen und fachlichen Anforderungen an die
Programmevaluation im UM (Ermittlung und Bewertung von Kennzahlen)
• AP 5 (optional): Entwicklung eines digitalen Werkzeugs für die Optimierung des
Betriebs von Elektrolyseuren (Los 2)
5.1.1 Los 1 (AP 1) Los 1 beinhaltet den Aufbau und die kontinuierliche Begleitung eines strukturierten
Austauschs zwischen den geförderten ELY-Projekten sowie – soweit fachlich sinnvoll
– mit weiteren relevanten Akteuren. Hierzu soll der AN regelmäßige Treffen (vier
Austauschtermine pro Jahr, davon zwei in Präsenz und zwei online) planen,
organisieren/vorbereiten, durchführen (inklusive Moderation) und nachbereiten. Des
Weiteren soll eine digitale Plattform eingerichtet und bereitgestellt werden, über
welche untereinander Dokumente zur Verfügung gestellt und ausgetauscht werden
können. Für die online durchgeführten Veranstaltungen soll ein geeignetes
Videokonferenz-System eingesetzt werden. Die Technik-Auswahl für die digitale
Plattform und das Videokonferenz-System obliegen dem AN.
Der Fokus der Austauschtermine liegt sowohl auf dem Erfahrungsaustausch zwischen
den ELY-Projekten, als auch auf der Wissensbildung zu Themen, die für die ELY-
Projekte relevant sind oder interessant sein könnten.
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Inhaltlich feste Bestandteile eines jeden Austauschtermins sollen sein:
– Hinweis auf das Kartellrecht zu Beginn der Austauschtermine (Inhalt wird vom AG
zur Verfügung gestellt)
– Berichte der Zuwendungsempfänger zum jeweiligen Projektstatus sowie
Erfahrungen und Erkenntnisse aus den ELY-Projekten,
– Berichte des AN von Los 2 über den aktuellen Stand, Fortschritte und Zwischenergebnisse seiner Tätigkeiten, sowie
– Informationen über regulatorische oder genehmigungsbezogene Entwicklungen
durch ausgewählte Referierende (das Angebot hat die anfallende
Honorargebühren zu enthalten).
Zur Wissensbildung können in Abstimmung mit dem AG weitere Referierende über die
Themen der regulatorischen oder genehmigungsbezogenen Entwicklungen hinaus
hinzugezogen werden. Die dafür gegebenenfalls anfallende Honorargebühren für
Referierende werden außerhalb des zwischen dem AG und dem AN geschlossenen
Vertrags vom AG übernommen.
Der AN erstellt eine jährliche Themenplanung und stimmt die Inhalte und Agenda der
Austauschtermine mit dem AG ab. Der AN erstellt ein Protokoll über die wesentlichen
Besprechungspunkte und Ergebnisse der Termine und stellt dieses allen
Teilnehmenden zusammen mit den gezeigten Präsentationen über die digitale
Plattform zur Verfügung.
5.1.2 Los 2 (AP 2 bis AP 5) Im Arbeitspaket „Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit“ (AP 2) soll der AN eine
strukturierte Erhebung, Auswertung und Einordnung projektspezifischer und -
übergreifender Informationen vornehmen, um neue Erkenntnisse zu Erfolgsfaktoren,
den Logiken von Geschäftsmodellen und gegebenenfalls Hemmnissen zu gewinnen.
Damit wird ein wichtiger Beitrag geleistet, die Rahmenbedingungen der ELY-Projekte
(wirtschaftlich, organisatorisch, technisch und marktbezogen) besser zu verstehen und
frühzeitig Erfolgsfaktoren und Hemmnisse zu erkennen. Der AN hat ein methodisch
geeignetes Vorgehen zur systematischen Erhebung, Auswertung und Aufbereitung der
für dieses Arbeitspaket erforderlichen Informationen zu entwickeln, mit dem AG
abzustimmen und in der Folge umzusetzen.
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Im Arbeitspaket „Entwicklungspotenziale“ (AP 3) soll der AN im Umfeld der ELY-
Projekte die lokalen Entwicklungspotenziale zu Wasserstoff-Hubs untersuchen und
analysieren. Die Informationen und Erkenntnisse aus dem Arbeitspaket
„Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit“ (AP 2) bilden eine wichtige Grundlage, um
darauf aufbauend zusammen mit weiteren lokalen Stakeholdern und potenziellen
Wasserstoff-Abnehmern zu untersuchen, inwieweit die geförderten Elektrolyseure als
Keimzellen lokaler Wasserstoff-Hubs wirken können. Aus der Gesamtschau über alle
ELY-Projekte und Standorte soll schließlich ein Transferkonzept für einen skalierbaren
Wasserstoff-Hub in Baden-Württemberg, quasi ein „Hub-Blueprint BW“, entwickelt
werden.
Im Arbeitspaket „Evaluation der ELY-Projekte“ (AP 4) ist gegen Ende der
Vertragslaufzeit eine fachlich fundierte und nachvollziehbare Evaluation des
Förderprogramms für Elektrolyseure vorzunehmen. Die Evaluation soll dem AG eine
belastbare Grundlage für die Bewertung der Zielerreichung, der Wirkungen, der
Erfolgsfaktoren und Hemmnisse bei der Umsetzung der einzelnen ELY-Projekte sowie
Erkenntnisse für die Ausgestaltung möglicher zukünftiger Förderansätze liefern.
Im Arbeitspaket "Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge" (AP5) soll
die Entwicklung von digitalen Werkzeugen für die Optimierung des
Elektrolyseurbetriebs im betrieblichen Energiesystem vorangetrieben werden. Dazu
sollen u.a. die im Rahmen der ELY-Projekte erhobenen Daten (AP2) hinsichtlich des
technischen Betriebs und des Geschäftsmodells genutzt werden, um digitale
Lösungen zu entwickeln, die einzelne Aspekte des Elektrolyseurbetriebs im
betrieblichen Energiesystem optimieren. Das entwickelte modulare Werkzeug sollen
den ELY-Projekten eine verbesserte Steuerung und Optimierung ihrer Anlagen
ermöglichen und somit zu einer Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung beitragen.
Ziel ist es, die geförderten Elektrolyseurprojekte durch ein daten- und modellgestütztes
virtuelles Abbild ihres jeweiligen Elektrolyseursystems bei Monitoring, Analyse und
Betriebsoptimierung zu unterstützen und Optimierungen aufzuzeigen.
5.2 Aufgabenbeschreibung Los 1
5.2.1 AP 1: Vernetzung der ELY-Projekte
a) Planung, Organisation/Vorbereitung, Durchführung (inklusive Moderation) und
Nachbereitung von jeweils vier Austauschterminen, davon zwei in Präsenz und
zwei online, der Zuwendungsempfänger des ELY-Förderprogramms und weiteren
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vom AG benannten und gestatteten Teilnehmenden in den Jahren 2027, 2028,
2029 und 2030 (insgesamt 16 Veranstaltungen in vier Jahren). Zu den Aufgaben
zählen insbesondere:
-
die jährliche Themenplanung und Abstimmung mit dem AG,
-
die Terminplanung und Abstimmung mit dem AG, Der AN hat die Termine mit dem AG abzustimmen.
-
das Einladungsmanagement Eine Einladung muss fristgerecht, mindestens 3 Wochen im Voraus erfolgen.
Die Jahresplanung soll frühzeitig allen Teilnehmenden bekanntgegeben
werden.
- Kontaktaufnahme und Einladung der zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der ELY-Projekte, den AG, den PTKA und die Landesagentur für neue
Mobilitätslösungen und Automotive Baden-Württemberg e-mobil BW.
-
die Agendaerstellung,
-
die Referierenden- und Beitragskoordination (inklusive Kontaktaufnahme zur Koordination der Beiträge von Los 2),
-
die Raum- und Technikorganisation bei Präsenzformaten, Die Präsenz-Veranstaltungen sollen in geeigneten Räumlichkeiten mit guter
Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr im Raum Stuttgart stattfinden und
für einen Kreis von ungefähr 40 Teilnehmende geplant werden. Die
Raumbuchung, -miete und -bezahlung erfolgt durch den AN. Die Kosten des AN
für die Räumlichkeiten sind im Angebot des AN enthalten.
-
die Bereitstellung des Videokonferenzsystems bei Onlineformaten,
-
die Durchführung und Moderation der Veranstaltungen,
-
die Nachbereitung (Erstellung, Abstimmung und Bereitstellung der Protokolle und Präsentationen) der Termine, sowie
-
die Einrichtung, Bereitstellung und Pflege der digitalen Plattform, über welche untereinander Dokumente zur Verfügung gestellt und ausgetauscht werden
können.
- Einholung der Erlaubnis zum Bereitstellen der Teilnehmendenliste und gezeigten Präsentationen für die ELY-Projekte und den AG über die digitale
Plattform
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b) Erfüllung von Berichtspflichten: Strukturierte Protokolle der Vernetzungstermine
(Bereitstellung an die ELY-Projekte, e-mobil BW, PTKA und den AG)
c) Teilnahme an einer Landesveranstaltungen pro Jahr (z. B. H2-Kolloquium)
d) Nennung einer oder mehrerer Ansprechpersonen für den AG, die für die Dauer der
Leistungserbringung während der üblichen Bürozeiten einer Vollzeitkraft innerhalb
von 2 Werktagen telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist/sind.
5.2.1.1 Planungsskizze AP 1 Dem Angebot ist eine Planungsskizze über das beabsichtigte Vorgehen des
Bieters/Bieterin vorzulegen. Die Planungsskizze hat eine Kurzbeschreibung über das
geplante Vorgehen für die Vernetzungs- und Veranstaltungsformate sowie eine grobe
Themenplanung zu beinhalten. Die Projektskizze sollte außerdem eine Beschreibung
des Projektteams einschließlich Aufgabenverteilungen und Referenzen enthalten und
darlegen, wie die vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren
Personalausfällen dennoch erbracht werden kann. Bei der Bewertung wird auf die
Vollständigkeit, die Praxisnähe und die Umsetzbarkeit der Planungsskizze geachtet.
Des Weiteren werden innovative Ideen positiv bewertet. Dazu zählt die Entwicklung
geeigneter, innovativer Austauschformate, z. B. thematische Deep Dives, interaktiven
Einheiten, Förderung Erfahrungsaustauschs unter den Projekten, und weitere
Zusatzleistungen, soweit diese zur sachgerechten Durchführung des Auftrags
beitragen.
5.2.2 Projektteam AP 1
Das Projektteam muss aus mind. 1 ProjektleiterIn und mind. 1 MitarbeiterIn bestehen.
Für die Wertung wird das Profil einer leitenden Person und die zwei besten
Mitarbeiterprofile herangezogen. Werden mehr Teammitglieder angeboten, werden
nur die beste Projektleitung und die zwei besten Mitarbeitenden für die Wertung
heranzgezogen.
5.3 Aufgabenbeschreibung Los 2
a) Abschluss von entsprechenden Erklärungen und Vereinbarungen mit jedem
einzelnen Zuwendungsempfänger zur Datenverarbeitung (inklusive Weitergabe an
den AG). Vertraulichkeit und Geheimhaltung der vom Zuwendungsempfänger für
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die wissenschaftliche Auswertung und Einordnung bereitgestellten Informationen
(inklusive Dokumente) und Daten nach Maßgabe der Anforderungen des
Zuwendungsempfängers. Welche projektspezifische sensible Informationen
gegenüber dem AG weitergegeben werden sollen, sind mit dem AG abzustimmen.
Ein genereller Anspruch des ANs auf Offenlegung einzelner Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gegenüber anderen Zuwendungsempfängern besteht
nicht. Die ELY-Projekte haben einer aktiven Zusammenarbeit sowie der zur
Verfügungstellung von statischen und dynamischen Daten über die geförderten
Elektrolyseure (Betrieb, Geschäftsmodell, Nutzungspfade des erzeugten
Wasserstoffs und Abnehmerstrukturen, Geschäftskontakte etc.) zum Beispiel zu
Forschungszwecken während der Projektlaufzeit und über die Dauer der
Zweckbindung zugestimmt.
b) Die aus den einzelnen ELY-Projekten erhobenen Informationen sind so
auszuwerten und in Präsentationen und Berichten aufzubereiten, dass keinerlei
Rückschlüsse auf ein konkretes ELY-Projekt möglich sind (Anonymisierung und
Aggregation der Informationen und gewonnenen Erkenntnisse).
c) Der AN holt die für ihn zur Erbringung der vorliegenden Leistung erforderlichen
Informationen (inklusive Dokumente) und Daten bei jedem einzelnen
Zuwendungsempfänger ein. Dazu zählen auch die für den Förderantrag von den
Zuwendungsempfängern beim Projektträger Karlsruhe (PTKA)/AG eingereichten,
vorhabenbezogenen Unterlagen wie Projektskizzen, Fachkonzepte, Vollanträge,
Beschreibungen und sonstige projektspezifische Dokumente (z. B.
Interessensbekundungen).
d) Präsentation zum aktuellen Projektstatus (AP2, AP3 und AP5) im Rahmen der
regelmäßigen von Los 1 organisierten Vernetzungstreffen (vier Austauschtermine
pro Jahr, davon zwei in Präsenz und zwei online).
e) Zur Vertragserfüllung müssen die Kontaktdaten des AN vom AG an Los 1
übermittelt werden, damit die Teilnahme an den von Los 1 organisierten
Vernetzungstreffen und Vorabsprachen hierfür ermöglicht wird.
f) Durchführung von halbjährlichen Online-Abstimmungsterminen mit dem AG zur
Darstellung des aktuellen Bearbeitungsstandes, zur Abstimmung des weiteren
Vorgehens sowie zur Besprechung fachlicher, organisatorischer oder zeitlicher
Anpassungsbedarfe. Der Auftragnehmer hat proaktiv auf den AG zuzugehen und
die Termine zu vereinbaren, die Termine inhaltlich vorzubereiten, den aktuellen
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Projektstand und die nächsten Arbeitsschritte nachvollziehbar darzustellen, sowie
Hinweise und Vorgaben des AG bei der weiteren Leistungserbringung zu
berücksichtigen. Der Aufwand für Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung ist
mit dem Angebotspreis abgegolten.
g) Teilnahme an einer Landesveranstaltung pro Jahr (z. B. H2-Kolloquium).
h) Nennung einer oder mehrerer Ansprechpersonen für den AG, die für die Dauer der
Leistungserbringung während der üblichen Bürozeiten einer Vollzeitkraft innerhalb
von 2 Werktagen telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist/sind.
5.3.1 AP 2 – Geschäftsmodelle & Wirtschaftlichkeit
a) Entwicklung und Umsetzung eines methodisch geeigneten Vorgehens zur
systematischen Erhebung, Auswertung und Aufbereitung der für die zu erbringende
Leistung erforderlichen Informationen (inklusive Dokumente) und Daten
(Erhebungs- und Auswertungskonzept). Das Vorgehen ist zu dokumentieren, mit
dem AG abzustimmen und kann während der Vertragslaufzeit jederzeit in
Abstimmung mit dem AG an die Projektstände im ELY-Förderprogramm und die
erhältlichen/verfügbaren Informationen (inklusive Dokumente) und Daten
angepasst und fortgeschrieben werden.
Das Vorgehen hat Aussagen zu Datenquellen, Erhebungsinstrumenten,
Auswertungsmethoden, Vertraulichkeit, Anonymisierung und Aggregation zu
enthalten.
b) Im Rahmen des Arbeitspakets sind unter Anderem, soweit projektbezogen
verfügbar und rechtlich zulässig, folgende Aspekte zu berücksichtigen:
– Projektbezogene Aspekte: Umsetzungsstand und Projektfortschritt; Projektkonzeption und Betreiber- bzw. Trägerstruktur; Gründe für das
Zustandekommen, Nichtzustandekommen oder die Verzögerung von
Abnahmebeziehungen; Betriebs- und Nutzungsfahrplan der Elektrolyseure,
einschließlich geplanter Auslastung, Vollbenutzungsstunden, Wirkungsgrade
sowie Abwärmenutzung; Analyse der Systemintegration der Elektrolyseure in
das Stromsystem (Netzdienliche Betriebsweise, Senkung Redispatch Kosten,
Lastmanagement, Flexibilitätsoptionen); Auswertung realer Betriebsdaten (ab
Inbetriebnahme, ca. 2029); Speicher-, Verdichtungs-, Transport- und
gegebenenfalls Tankstellenstrategien
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– Strombezogene Aspekte: Strombeschaffung und energiewirtschaftliche Einbindung; ggf. betriebliches Energiesystem der Zuwendungsempfänger
– Wirtschaftliche Aspekte: Annahmen zur Wirtschaftlichkeit und zu
wirtschaftlichen Tragfähigkeitsbedingungen; Wasserstoff-Gestehungskosten;
Erlöslogiken und Vermarktungsansätze, soweit zugänglich und auswertbar;
Sensitivitätsanalysen (Strompreis, Volllaststunden, CO₂-Preis, Förderkulisse);
Investitionsstruktur und wesentliche Kostenbestandteile; Personalbedarf für
den Elektrolyseurbetrieb
– Nachhaltigkeitsaspekte: Substitution von Energieträger durch den erzeugten
Wasserstoff; Berechnung der resultierende CO2 Einsparung
– Herausforderungen: technische, organisatorische, genehmigungsbezogene und marktseitige Hemmnisse; Erfahrungen mit Lieferketten, Schnittstellen,
Netzanschluss und Realisierung; Bedarfe an Information, Vernetzung,
regulatorischer Klarstellung oder flankierender Unterstützung.
c) Berichtspflichten: Erstellung und kontinuierliche Fortschreibung eines halbjährlich
zu aktualisierenden Statusberichts an den AG. Der Statusbericht soll dem AG bis
spätestens Ende des auf das vorangegangene Halbjahr folgenden Monats
vorliegen. Zum Ende der Vertragslaufzeit ist der Statusbericht zu einem
kumulierten Abschlussbericht weiterzuentwickeln.
Der Statusbericht ist nach ELY-Projekten zu gliedern und enthält insbesondere:
– Aktuellen Stand der Bearbeitung
– Wesentliche Zwischenergebnisse
– Herausarbeitung wiederkehrender Muster, Unterschiede, Typologien und
übertragbarer Erkenntnisse über die ELY-Projekte und Darstellung in
anonymisierten, aggregierten Querschnittsauswertungen, insbesondere zu
Geschäftsmodellansätzen, dem technischen Betrieb sowie der
organisatorischen Umsetzung
– Herausarbeiten wesentlicher Hemmnisse, Unsicherheiten, Erfolgsfaktoren und
möglicher Unterstützungsbedarfe in den ELY-Projekten
– fachliche Einordnungen zu den wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen
und marktbezogenen Rahmenbedingungen der ELY-Projekte,
– eine Auswertung zu momentanen Abnehmerstrukturen, Vermarktungsansätze,
Geschäftsmodell-Logiken und wesentlichen Einflussfaktoren,
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– Handlungshinweise und Schlussfolgerungen für den AG im Hinblick auf das Förderprogramm sowie mögliche künftige Förderansätze und flankierende
Unterstützungsmaßnahmen.
d) Vorbereitung und Durchführung von quartalsweisen Jour Fixe Terminen mit dem
AG im Hinblick auf den Statusbericht.
e) Vorlage eines eigenständigen Hemmnis-Berichts nach zwei Jahren (2028)
(Abgabe in Q4/2028, bis spätestens 21.12.2028) (unter Einbindung der in AP 3
erarbeiteten Erkenntnisse, siehe AP 3 g)).
f) Erstellung einer Liste aller beauftragten Firmen (mit Standort) in den ELY-Projekten.
5.3.1.1 Planungsskizze AP 2 Dem Angebot ist eine Planungsskizze inklusive Zeit- und Meilensteinplan über das
beabsichtigte Vorgehen des Bieters/Bieterin vorzulegen. Diese sollte eine
Kurzbeschreibung über das geplante Vorgehen für eine effiziente und strukturierte
Erhebung und Auswertung der projektspezifischen Informationen zu den
Geschäftsmodellen und der Wirtschaftlichkeit enthalten. Die Skizze sollte auf
Datenquellen, Erhebungsinstrumente und Auswertungsmethoden eingehen und die
eigenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten für den Schutz der
projektspezifischen Informationen benennen. Die Projektskizze sollte außerdem
darlegen, wie die vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren
Personalausfällen dennoch erbracht werden kann.
5.3.2 AP 3 – Entwicklungspotenziale
a) Entwicklung und Umsetzung eines methodisch geeigneten Vorgehens zur
Erfassung der Entwicklungspotenziale jedes einzelnen ELY-Projekts als mögliche
Keimzelle für den Aufbau lokaler Wasserstoff-Ökosysteme beziehungsweise
Wasserstoff-Hubs (Analysekonzept). Das Vorgehen ist zu dokumentieren, mit dem
AG abzustimmen und kann während der Vertragslaufzeit jederzeit in Abstimmung
mit dem AG an die Projektstände im ELY-Förderprogramm und die
erhältlichen/verfügbaren Informationen (inklusive Dokumente) und Daten
angepasst und fortgeschrieben werden. Die Informationen und Erkenntnisse
beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und sollen projektspezifisch erhoben,
strukturiert und dargestellt werden.
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b) Untersuchung und Analyse der jeweiligen lokalen Akteurslandschaften im Umfeld
jedes einzelnen ELY-Projekts für die Entwicklung zu lokalen Wasserstoff-Hubs.
Zu den Akteuren zählen u.a. potenzielle Industrieabnehmer, Infrastrukturakteure,
kommunale Akteure (z.B. Wirtschaftsförderer), Netzbetreiber, Tankstellenbetreiber,
Logistik, Verkehrsunternehmen (z.B. ÖPNV, ggf. Binnenschifffahrtsbetreiber),
Midstreamer, Verbände und weitere relevante Stakeholder. Das „Umfeld der ELY-
Projekte“ wird sich voraussichtlich von Projekt (Standort) zu Projekt (Standort)
unterscheiden und damit auch der jeweilige Betrachtungsraum (konkrete räumliche
Ausdehnung). Erwartet wird ein flexibler Ansatz, der sich an
Wertschöpfungsbeziehungen, Infrastrukturen (z.B. lokale Netze) sowie
verkehrlichen und energiewirtschaftlichen Bezügen orientiert. Für jedes Projekt
sind die lokalen Akteure und der Betrachtungsraum (konkrete räumliche
Ausdehnung) methodisch zu begründen.
c) Erstellung einer tabellarischen Übersicht aller relevanten Akteure rund um die
jeweiligen ELY-Standort, die den entsprechenden Zuwendungsempfänger und dem
AG zur Verfügung gestellt werden soll.
d) Auswertung und Verwendung der erhobenen Daten und Informationen u.a.
hinsichtlich:
– Analyse möglicher Kapazitätserweiterungen der Elektrolyse (technisch,
wirtschaftlich, räumlich).
– Identifikation regulatorischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Hemmnisse für die lokale Einbettung am Standort der ELY-Projekte.
– Entwicklung konkreter Lösungsvorschläge und Empfehlungen für die ELY-
Projekte zur Erleichterung des lokalen Wasserstoffhochlaufs und Hub-Aufbaus.
– Eruierung zusätzlicher, zukünftiger Erschließungsmöglichkeiten und
Nutzungspfade inklusive möglicher dazugehöriger Infrastruktur- und
Logistikoptionen.
Erwartet wird die Einbeziehung folgender Erschließungsmöglichkeiten:
-
Kraftwerke
-
schwer zu dekarbonisierende Industrie
-
Mobilität (Schwerlastverkehr, Flugverkehr, Schiffsfahrt, Sonderanwendungen, Baustellenlogistik)
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- Erfassung der kommunalen Wärmeplanung in Bezug auf Wasserstoff und möglicher zukünftiger Abnahmestrukturen.
e) Berichtspflichten: Erstellung und kontinuierliche Fortschreibung eines halbjährlich
zu aktualisierenden Statusberichts an den AG. Der Statusbericht soll dem AG bis
spätestens Ende des auf das vorangegangene Halbjahr folgenden Monats
vorliegen und den Stand der Untersuchungen und Analysen für jedes einzelne
Projekt (Standort) zusammenfassen und aufzeigen. Zum Ende der Vertragslaufzeit
ist der Statusbericht zu einem kumulierten Abschlussbericht weiterzuentwickeln.
f) Durchführung einer projektübergreifenden, ganzheitlichen Betrachtung und
Analyse aller zu den einzelnen ELY-Projekten gewonnenen Informationen und
Erkenntnisse und daraus Entwicklung/Ableitung eines Transferkonzepts für einen
skalierbaren Wasserstoff-Hub in Baden-Württemberg („Hub-Blueprint BW“).
g) Zusammenführung der Ergebnisse aus AP2 und AP3 zu einem Hemmnis-Berichts
(Abgabe in Q4/2028, bis spätestens 21.12.2028) (siehe AP 2 f)).
5.3.2.1 Planungsskizze AP 3 Dem Angebot ist eine Planungsskizze inklusie Zeit- und Meilensteinplan über das
beabsichtigte Vorgehen des Bieters/Bieterin vorzulegen. Diese sollte eine
Kurzbeschreibung über das geplante Vorgehen für eine effiziente und strukturierte
Erhebung und Analyse des Standortumfelds der Elektrolyseure und der
Entwicklungspotentiale zu einem H2-Hub enthalten. Die Skizze sollte auf die
Informationsgewinnung bei Stakeholdern und Methodenansätze zur Markt- und
Nachfrageanalyse eingehen und andeuten, wie die Skalierungs- und
Erweiterungsmöglichkeiten geprüft werden. Die Projektskizze sollte außerdem
darlegen, wie die vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren
Personalausfällen dennoch erbracht werden kann.
5.3.3 AP 4 – Evaluation der Elektrolyse-Projekte
a) Der AN hat die Evaluation des Förderprogramms in Absprache mit dem AG
methodisch zu konzipieren, über die Vertragslaufzeit vorzubereiten und gegen
Ende der Programmlaufzeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführen
und abzuschließen.
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b) Entwicklung eines Evaluationskonzepts einschließlich Evaluationsgegenstand,
Evaluationsfragen, Kriterien, Methodik, Datenquellen, Indikatoren, Zeitplan und
geplanter Auswertungslogik.
c) Die Evaluation hat auf mindestens folgende Aspekte einzugehen:
– Beitrag zum Klimaschutz/Klimaneutralität Baden-Württembergs 2040: CO2 Einsparung (Fördereffizienz), Substituierte Energieträger
– Umsetzungsstand der geförderten ELY-Projekte
– Die bereits durch den AG festgelegten Kernkennzahlen sind in die Evaluation einzubeziehen. Hierzu gehören insbesondere:
a) Gesamtzahl der geförderten Megawatt,
b) Anzahl der errichteten Elektrolyseure,
c) voraussichtliche bzw. realisierte Abnehmer des Wasserstoffs,
d) Gesamtinvestitionen der geförderten ELY-Projekten
d) Abstimmung des Evaluationskonzepts mit dem AG
e) Auswertung der für die Evaluation maßgeblichen qualitativen und quantitativen
Informationen (unter Verwendung der Datengrundlage aus AP1, AP2 und AP3).
f) Analyse und Bewertung der Zielerreichung des Förderprogramms und des
Fördertypus.
g) Ableitung von Schlussfolgerungen für künftige Förderansätze sowie für
gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen.
h) Erstellung eines Evaluationsberichts mit methodischer Herleitung, Darstellung der
Ergebnisse, Bewertung und Empfehlungen.
5.3.3.1 Planungsskizze AP 4 Dem Angebot ist eine Planungsskizze inklusie Zeit- und Meilensteinplan über das
beabsichtigte Vorgehen des Bieters/Bieterin vorzulegen. Diese sollte eine
Kurzbeschreibung über das geplante Vorgehen für die Evaluation des ELY-
Förderprogramms enthalten. Die Skizze sollte auf typische Methoden und
Auswertungen eingehen. Die Projektskizze sollte außerdem darlegen, wie die
vertraglich vereinbarte Leistung bei unvorhersehbaren Personalausfällen dennoch
erbracht werden kann.
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5.3.4 AP 5 – Entwicklung betriebsoptimierender, digitaler Werkzeuge
a) Absprachen mit den ELY-Projekten, welche Funktionen eines digitalen Werkzeugs
einen Mehrwert für die Projekte darstellen und welche Daten dafür auszuwerten
sind. Ein Vorschlag der zu entwickelnden Module ist mit dem AG abzustimmen.
b) Entwicklung eines digitalen Werkzeuges, das eine Simulation darstellt, um den
Betrieb der Elektrolyseure im Gesamtsystem zu optimieren. Dadurch soll z.B. der
Energieversorgung mit erneuerbarem Strom verbessert und der Abnahmebedarf
effizienter gedeckt und Nachfolgeinvestition durch optimierte Betriebsführung und
geringere Ausfallraten reduziert werden.
c) Das digitale Werkzeug soll reale Betriebs-, Anlagen- und Umfelddaten der
Förderprojekte aufnehmen, strukturiert auswerten und für
projektspezifische Analysen nutzbar machen.
d) Modulare Aufbauweise zur projektspezifischen Anwendung der ELY-Projekte durch
projektspezifische Parametrierung und Anpassung an z.B. unterschiedliche
Elektrolyseurtechnologien, Anlagengröße, Datenverfügbarkeiten, Systemgrenzen
und Betriebsmodelle der ELY-Projekte.
e) Das Tool muss die Daten der Unternehmen angemessen schützen. Es muss in
seiner vollen Funktionalität DSGVO-konform sein und dem Stand der Technik
entsprechen. Zur Gewährleistung der Informationssicherheit müssen die
Anforderungen des sog. IT-Grundschutz und seinen Standards des BSI erfüllt
werden.
Voraussetzung ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen durch ein
vollständiges Informationssicherheitskonzept gemäß BSI Standard 200-2 oder
alternativ eine ISO27001 Zertifizierung des Tools. Bei Cloud-Anwendungen wird
auch das Vorliegen eines C5 Testats benötigt. Wird in den eingereichten Angeboten
festgestellt, dass einzelne der unter e) genannten Anforderungen nur teilweise
erfüllt werden können, ist dieses Tool dennoch zu benennen und die Abweichung
zu dokumentieren.
f) Verwendung von Open-Source-Technologien.
g) Implementierung und Parametrierung des digitalen Werkzeugs bei den ELY-
Projekten unter deren Zustimmung.
h) Berichtspflicht: Erstellung eines Abschlussberichts, der in geeignetem Format den
kommentierten Quellcode der entwickelten digitalen Werkzeuge/Tools enthält, um
eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Entwicklung zu
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gewährleisten und darauf aufbauen zu können. Der Abschlussbericht hat
außerdem den damit herausgearbeiteten Mehrwert (z.B. in Form von möglichen
Betriebsoptimierungen) für die ELY-Projekte darzustellen.
5.3.4.1 Planungsskizze AP 5 Im Angebot hat die Bieterin/der Bieter für AP5 darzulegen, wie sie/er die
Entwicklung eines digitalen, betriebsoptimierenden Werkzeugs für die ELY-
Projekte umsetzen will. Das Planungsskizze sollte insbesondere enthalten:
- eine Kurzbeschreibung des geplanten technischen und methodischen Vorgehens
zur Entwicklung eines modularen, daten- und modellgestützten Werkzeugs im
Sinne eines virtuellen Abbilds der jeweiligen Elektrolyseursysteme. Die Skizze
sollte darstellen, wie reale Betriebs-, Anlagen- und Umfelddaten der ELY-Projekte
aufgenommen, ausgewertet und für Monitoring, Analyse und mit Augenmerk auf
die Betriebsoptimierung nutzbar gemacht werden sollen.
- eine Darstellung, wie das Werkzeug projektspezifisch an unterschiedliche
Elektrolyseurtechnologien, Anlagengrößen, Datenverfügbarkeiten,
Strombeschaffung, Betriebsmodelle und Einsatzumfelder angepasst bzw.
parametrisiert werden kann.
- eine Beschreibung, welche Optimierungsaspekte berücksichtigt werden sollen,
(z.B: Stromerzeugung und Strombezug, Betrieb des Elektrolyseurs, Degradation
wesentlicher Komponenten, Auslastung, Abnahmebedarf, Umfelddaten sowie
mögliche Effizienz- und Kosteneinsparpotenziale).
- eine Darstellung des vorgesehenen Mehrwerts für die ELY-Projekte und den AG,
insbesondere durch nutzbare Auswertungen, Simulationen, Handlungshinweise
oder konkrete Betriebsoptimierungen.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Open-Source-Technologien, der modularen
Aufbauweise, der Dokumentation des Quellcodes sowie der Anforderungen an
Datensicherheit, Vertraulichkeit, Anonymisierung und spätere Nachnutzbarkeit.
- einen Zeit- und Meilensteinplan für Abstimmung, Entwicklung, Test,
projektspezifische Anpassung, Implementierung und Abschlussdokumentation.
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5.3.5 Projektteam AP 2 bis AP 5 Das Projektteam muss aus mind. 1 ProjektleiterIn und mind. 3 MitarbeiterInnen
bestehen. Für die Wertung wird das Profil einer leitenden Person und die zwei besten
Mitarbeiterprofile herangezogen. Werden mehr Teammitglieder angeboten, werden
nur die beste Projektleitung und die zwei besten Mitarbeitenden für die Wertung
heranzgezogen
5.3.6 Innovation Im Angebot sollte die Bieterin/der Bieter in Form einer Kurzbeschreibung besonders
den Einsatz und den Nutzen innovativer Formate oder die Zusatzleistungen
hervorheben, die zur sachgerechten Durchführung des Auftrags beitragen. Der
innovative Charakter und die Zusatzleistungen sollten kurz dargestellt und ihr
Mehrwert erläutert werden. Denkbar sind ein zusätzlicher Beitrag zur nachhaltigen
Marktetablierung von Wasserstoff in Baden-Württemberg oder die Gewinnung von
Informationen und Erkenntnissen, die auf weitere Förderaufrufe übertragbar sind.
5.4 Gesamtkostenplan Los 1:
Die Ermittlung des Gesamtpreises hat die Bieterin/der Bieter in einem
Gesamtkostenplan darzulegen, der für jede einzelne Vorgabe der Ziffer 5.2.1 (AP1 a)
bis AP1 d)) die jeweiligen Kosten aufschlüsselt und sich darüber hinaus an der
abzugebenden (eigenen) Planungsskizze orientiert. Der Gesamtkostenplan
berücksichtigt Besprechungen mit dem AG und die Kosten für die Raum- und
Technikorganisation (Buchung, Miete, Bezahlung) bei Präsenz-Terminen (Ort:
Stuttgart), welche durch den AN übernommen werden sollen. Aus dem
Gesamtkostenplan sollte ferner hervorgehen, wie viele Personen und Personentage
mit welchem Stundensatz für die Erbringung der jeweiligen Leistung ein- bzw.
angesetzt werden, die kalkulierten Reisekosten, die Kosten für Arbeits- und
Betriebsmittel, eventuelle Unteraufträge etc.
Los 2:
Die Ermittlung des Gesamtpreises hat die Bieterin/der Bieter in einem
Gesamtkostenplan darzulegen, der für jede einzelne Vorgabe der Ziffer 5.3.1 bis 5.3.4
(AP2 a) bis AP5 h)) die jeweiligen Kosten aufschlüsselt und sich darüber hinaus an
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der abzugebenden (eigenen) Planungsskizze orientiert. Der Gesamtkostenplan
berücksichtigt die Personalkosten, Reisekosten, Kosten für Arbeits- und Betriebsmittel
und für eventuelle Unteraufträge. Aus dem Gesamtkostenplan sollte hervorgehen, wie
viele Personen und Personentage mit welchem Stundensatz für die Erbringung der
jeweiligen Leistung ein- bzw. angesetzt werden.
5.5 Umweltschutz Das Land Baden-Württemberg legt besonderen Wert darauf, dass bei der Herstellung,
dem Betrieb und der Wartung Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der
Energieeinsparung berücksichtigt werden. Die angebotenen Produkte müssen dem
neuesten Standard und somit allen derzeit gültigen Sicherheits- und
Umweltschutzvorschriften entsprechen.
6 Statistische Angaben (I-Kriterien)
Gem. § 114 Abs. 2 GWB i.V.m. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) sowie
zu Bekanntmachungszwecken gem. § 39 i.V.m. § 10a VgV ist der AG verpflichtet, die
in Anlage 8_Eigenerklärung Offenes Verfahren unter der Überschrift „Statistische
Angaben (I-Kriterien)“ abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen
Stellen zu übermitteln. Es wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage
zu machen.
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