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Beförderung von Kindern mit eingeschränkter Wegefähigkeit

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 13:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.stadt-frankfurt.de

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635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts Ande- res angegeben ist.

Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Et- waige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B)

2.1 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nummer 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.

2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3 Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B

Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten. 4 Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. 5 Abnahme (§ 13 VOL/B) 5.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 5.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. 6 Mängelansprüche (§ 14 VOL/B) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. 7 Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B) 7.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet. 7.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

8 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

Formular des Landes Hessen, Stadt Frankfurt am Main | 02.2022 | Seite 1 von 4

635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

Stadtspezifische Ergänzungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen

1 Vertragsbestandteile (§ 1 VOL/B)

Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung/ Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird.

2 Leistungsänderung

Soweit Lieferleistungen vorliegen: Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Ein- heitspreise im Vertrag vorgesehen sind,

  • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen.
  • begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.

3 Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit

Alle Produkte müssen im Einklang mit der ILO-Konvention 182 stehen. Dies kann durch unabhän- gige Zertifizierungen (z. B. Fairtrade Siegel, GoodWeave, Xertifix etc.) nachgewiesen werden. Bei deren Nichtvorliegen versichert der Auftragnehmer, dass die verwendeten Produkte ohne ausbeu- terische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet werden oder dass er für das angebotene Produkt aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit betreibt oder Maßnahmen zur Rehabilitierung und sozialen Ein- gliederung der betroffenen Kinder oder zur Verbesserung der Einkommenssituation der Familien unterstützt.

4 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenzüberschreitenden
Verkauf beweglicher Güter – Convention International of Sales of Goods – CISG) ist ausgeschlos-
sen.

5 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Nummer 2 VOL/B)

Bei Feststellung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen verzichtet der Auftragnehmer ge- genüber dem Auftraggeber für den Zeitraum von 12 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dieser/en Handlung/en auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schadensfeststellung zu ermöglichen.

6 Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (§ 8 Nummer 1 und 3 VOL/B)

Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOL/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem in- ländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festge- stellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedsstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechts- widrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Europäischen Kommission oder einer deutschen Behörde insbesondere von einer zur Auf- sicht über die Stadt Frankfurt am Main berechtigten Behörde unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt Frankfurt am Main verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

Formular des Landes Hessen, Stadt Frankfurt am Main | 02.2022 | Seite 2 von 4

635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

7 Rechnung (§ 15 VOL/B)

7.1 Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und innerhalb einer Woche nach Erledigung des Auftrages einzureichen. Im Übrigen wird auf § 14 UStG verwiesen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder dem Ausland haben bei der Aufstellung der Rechnungen die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen nach § 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) zu beachten.

7.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach Positionen des Lei- stungsverzeichnisses aufzuführen und mit Preisen wie zuvor (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben.

7.3 Jeder Rechnung sind alle relevanten prüffähigen Unterlagen (siehe 8.1) beizufügen. Die Beteili- gung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.

8 Zahlungen (§ 17 VOL/B)

8.1 Sofern der Rechnung keine prüffähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zah- lung bis zu deren Einreichung verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fäl- lig. Prüffähige Unterlagen sind z. B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen in Folge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

8.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragneh- mer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzah- lungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gemäß §288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzu- weisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszah- lung entfallen kann.

8.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt am Main ausschließlich an den Auftragnehmer. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen- den Forderungen ist ausgeschlossen (§ 354a HGB bleibt unberührt).

9 Antikorruptionsklausel (Auszug aus der „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen“ vom 18.11.2019 (StAnz. 52/2019 S. 1357)

9.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwir- ken.

9.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Ab- gabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von künftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020 S. 1216) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfeh- lungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.

9.3 Tritt der Auftraggeber nach Absatz 2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Liefe- rungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Ent- gelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

Formular des Landes Hessen, Stadt Frankfurt am Main | 02.2022 | Seite 3 von 4

635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

9.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in An- spruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rück- trittes nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

9.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Ver- tragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Absatz 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatz- steuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Formular des Landes Hessen, Stadt Frankfurt am Main | 02.2022 | Seite 4 von 4

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