Rahmenvertrag_OHV_v1.7_NL Ost_ Bauwerksprüfungen.pdf

Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 im Rahmenvertrag

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:51 (Europe/Berlin)

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Die Autobahn GmbH des Bundes–NiederlassungOst

Zwischender Die Autobahn GmbH des Bundes–NiederlassungOst

Magdeburger Straße 51, 06112 Halle (Saale)

-nachstehend Auftraggeberin(AG) genannt-

und

-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-

wird folgender

RAHMENVERTRAG über Bauwerksprüfungen

geschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Präambel.................................................................................................................................................2

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags.....................................................................................................2

§ 2 Vertragsbestandteile.........................................................................................................................2

§ 3 Vertragslaufzeit.................................................................................................................................2

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags................................................................................3

§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags...................................................3

§ 6 Abrufberechtigung............................................................................................................................3

§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen...................................................................................................3

§ 8 Leistungen des AG und fachlich Beteiligter.......................................................................................4

§ 9 Leistungen des AN.............................................................................................................................4

§ 10 Vergütung und Abrechnung............................................................................................................5

§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer............................................................6

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit........................................................................................................................7

§ 13 Ergänzende Vereinbarungen...........................................................................................................7

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Präambel

Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahrens mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen der Auftraggeberin und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen.

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags

(1)Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich ausdenbeigefügtenLeistungsbeschreibungen(Anlage1 bis 3), wobei er nur diejenigen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsbereiche und Verantwortungsbereiche der Außenstellen umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde(sieheAnlage Zulassungsschreiben).

(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag des AG. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.DerRahmenvertragregelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertraggeschlossenen Einzelaufträge.

§ 2 Vertragsbestandteile

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich ausdenfolgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:

(1) diesem Rahmenvertrag,

(2) derLeistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 3)samt Anlagen(Anlange1),

(3)die Vertragsbedingungen aus dem Handbuch fürdie Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen-und Brückenbau (HVA F-StB), Stand 03-22 und

(4)Zusammenstellung der Technischen Regelwerke und Richtlinien (Technische Prüfvorschriften, DIN- Normen) für die Durchführung von Bauwerksprüfungen in der jeweils gültigen Fassung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.

§ 3 Vertragslaufzeit

(1)Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum31.12.2025befristet.

(2)Option zur Verlängerung: Ist der Rahmenvertrag gemäß Absatz 1 bis zum31.12.2025befristet, kann er durch einseitige Erklärung des AG einmal bis zum 31.12.2026 und nachfolgend nochmals bis zum 31.12.2027verlängert werden. Die Erklärung des AG muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der vor der Erklärung geltenden Vertragslaufzeit erfolgen.

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§ 4Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags

(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftragnehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen.Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.

(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibtunberührt.

§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags

Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.

§ 6 Abrufberechtigung

(1) Abrufberechtigt ist der AG (Niederlassung Ost), einschließlich Ihrer Außenstellen Dresden, Erfurt undMagdeburg.

(2) Die auf diesemRahmenvertragberuhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen diesesRahmenvertragserteilt. Der Abruf erfolgtgemäß §7.

(3) Es besteht kein Anspruch der AN gegen den AG auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag.Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.

§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen

(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 3) werden an eines der im Open-House-Verfahren zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.

(2) Der AG definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 3)und legt die Ausführungsfristen fest.

(3) Grundsätzlich sind die AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den AG. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

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(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 10 sowie der Anlage 4 (Zeitaufwand und Kostenermittlung) erstellt der AG eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation für die Bauwerksprüfungen anhand der „Ermittlung des Aufwandes nach VFIB“. Der AN ergänzt diese Schätzung um eventuelle weitere Kosten, so dass alle vorläufigen Kosten erfasst sind.

(5) Der AG prüft die Kalkulationengemäß Absatz (4), entscheidet ob und wie die Leistungen erbracht werden sollen underteiltden Auftrag (auch eingescannt per E-Mail).Ohne Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.

(6)Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischenden Parteienim Einzelnen abgestimmt und inder jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.

(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe für die Bauwerksprüfungen wird durch den AG sichergestellt.

§ 8 Leistungen desAG und fachlich Beteiligter

Die Leistungen des AG oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.Der AN erhält vom AG für die Bauwerksprüfungen die entsprechenden Bauwerksdaten (derzeit cab-Dateien) zur weiteren Bearbeitung. Sofern vorhanden, erhält der AN auch die Schadensskizzen/Abwicklungsblätter/Protokolle zur Fortschreibung.

§ 9 Leistungen desAN

(1) Der AG überträgt im Einzelabruf die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungenan einen AN.

(2)Zeichnungen, Schadensskizzen/Abwicklungsblätter/Protokolle, Beschreibungen und Berechnungen sind im originären Dateiformat sowie als pdf-Dateien der Auftraggeberin in einer Ausfertigung kopier- /pausfähig (einfach) farbig in digitaler Form zu übergeben. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Bauwerksprüfungen in Form der aktualisierten Bauwerksdaten (derzeit cab-Datei) zu übergeben.

(3) Ferner sind der Auftraggeberin Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelabruf.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen–ungeachtet einer farbigen Darstellung–schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld derAuftraggeberinist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als„Verfasser“zu unterzeichnenbzw. zu signieren.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs-und Arbeitsgespräche.

(7) Anforderungen an die Bauwerksprüfungen vor Ort:

 Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur durchgeführtwerden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerks beurteilen kann.

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 Assistenten (z.B. Techniker) und Hilfskräfte (z.B. Bedienpersonal der Zugangstechnik) sind unterAufsicht des Bauwerksprüfingenieurs einzusetzen.  Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Auftrages die für Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen (z.B. DGUV-Regeln) einzuhalten und sein Personal entsprechend zu unterweisen.  Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.  Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung nach RSA und UVV wird besonders hingewiesen.  Mindeststandards für die Ausrüstung: o Warn-und Wetterschutzkleidung Klasse 3 o Sicherheitsschuhe S3 bzw. S5 o Schutzhelm mit Kinnriemen o PSA gegen Lärm o Schutzbrille o Schutzhandschuhe o PSA gegen Absturz (einschl. Auffanggurte) z.B. für denEinsatz in Hubarbeitsbühnen/- körben und Unterflur-Besichtigungsgeräten Der AN hat seine Beschäftigten entsprechend zur unterweisen und dies schriftlich zu dokumentieren. o Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung im Umfang der Bauwerksprüfung sind vorzuhalten und bei Bedarfverkehrssicher einzusetzen. u.a.  Rissbreitenschablone, Fühlerlehren  Kreide, Hand-und Stirnlampen, Digitale Kamera, Spiegel  Temperatur-Messgerät für Oberflächentemperaturmessung  Prüfhämmer (i.d.R.Geologenhammer)  Gliedermaßstab, Bandmaß  Leitern  Schraubendreher,Schraubenschlüssel, Nusskasten

§ 10 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung erfolgt wie folgt:

Bauwerksprüfingenieur1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E 13 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Assistenz des Bauwerksprüfingenieurs1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E 9b nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Es gelten für das jeweilige Prüfjahr die gültigen Entgelte zum Vertragsbeginn bzw. zum Stichtag (15.01.). Der jeweilige Stundensatz ist auf volle Euro aufzurunden. Der Stundensatz beinhaltet nicht die Umsatzsteuer.

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Für das Jahr 2023 gelten folgende Stundensätze: Bauwerksprüfingenieur: 1,5 % von 6.037,38 € = 91,-€/h Assistent: 1,5 % von 4.423,96 € = 67,-€/h

(2) Zuschläge Zuschläge für Prüfungenaußerhalb der Regelarbeitszeiten

PrüfungszeitZuschlag
Prüfung tagsüber während der Regelarbeitszeit (Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr, Samstag 6 bis 13 Uhr)0 %
Prüfung nachts zwischen 21 und 6 Uhr20 %
Prüfung an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr20 %
Prüfung an Sonntagen einschließlich Nachtarbeit25 %
Prüfungen an Feiertagen einschließlich Nachtarbeit35 %

Die Gewährung von Zeitzuschlägen erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG.

(3) Die Abrechnung der Grundleistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen des Einzelabrufes und den dort enthaltenen Aufwandsermittlungen.

(4) Die Vergütung von Besonderen Leistungen erfolgt zu den gleichen Vergütungssätzen wie die Grundleistungen.

(5) Kosten für weitere Leistungen (Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Stromaggregate, spezifische Leistungen im Zusammenhang mit Brücken über die Bahn u. a.) werden auf Nachweis erstattet. Der Auftragnehmer weist diese durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Originalrechnungen nach. Vor Beauftragung weiterer Leistungen an Dritte holt der AN mindestens 3 Angebote ein und legt diese dem AG zur Zustimmung vor.

(6) Sich im Laufe der Prüfung ergebende unvorhergesehene, nicht im Einzelabruf vereinbarte Leistungen sind auf Nachweis mit Absprache und Zustimmung des AG zu vergüten. Es gelten die Stundensätze und Zuschläge gem. v. g. Abs. 1 u. 2.

(7) Nebenkosten werden nicht erstattet.

(8) Die Auftraggeberin behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 bis 3) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung bestehen nicht.

§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.

Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.

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(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberineinzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2(dieses Absatzes)zu verpflichten.

(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung derAuftraggeberinweitergeben.

Anfragen der Medien hat er an dieAuftraggeberinweiterzuleiten.

(3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk-und Fernsehaufnahmen.

§ 13 Ergänzende Vereinbarungen

(1)DerANverpflichtet sich, auf Verlangen derAuftraggeberinrechtzeitig vor Aufnahmeder Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vonderAuftraggeberindafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber der Auftraggeberin ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.

(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an den AG zu übermitteln.

(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut derAuftraggeberin.

(4) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für abgeschlossene Prüfungen sind möglich.

DieRechnungistentsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln.

Die Rechnungsanschrift lautet:

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Ost Magdeburger Straße 51 06112 Halle (Saale)

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Die Rechnungen sinddigitalals PDF per E-Mail zu richten an:

rechnungen-nl-o@autobahn.de

Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-00133-64

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingendFolgendes einzutragen:

  • SAP Bestellnummer
  • iTWO Vertragsnummer

Beide Angaben werden im Rahmen des Einzelabrufs mitgeteilt.

Für E-Mail-Rechnungen gelten folgende formale Anforderungen:

  • jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten,
  • die Rechnung muss imPDF-Dateiformat vorliegen,
  • die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten,
  • wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein,
  • das Wort Rechnung oder Gutschrift muss im Dateinamen enthalten sein,
  • Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.

Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs-und Lesebestätigungen versendet.

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mitdem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

Mahnungen senden Sie an:

mahnungen-nl-o@autobahn.de

Anlagen:

 Anlage 1: Leistungsbeschreibung für Bauwerkhauptprüfungen (HP) der NL Ost  Anlage 2: Leistungsbeschreibung für Einfache Bauwerksprüfungen (EP) der NL Ost  Anlage 3: Leistungsbeschreibung für Sonderprüfungen (SP) der NL Ost  Anlage 4:Zeitaufwand und Kostenermittlung  Anlage 5: Karte Verantwortungsbereiche der Außenstellen  Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung)  Anlage Zulassungsschreiben

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Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:

Für den Auftragnehmer:

Auftragnehmer (Firma): ………………………………………………………………………

Ort, Datum: ………………………………………………………………………

Name der erklärenden Natürlichen Person: ………………………………………………………………………

Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………

Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Unternehmens sowie dieAdresse auch auf Seite 1 ein.

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