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DieAutobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Ost
Magdeburger Straße 51
06112 Halle (Saale)
ANLAGE 3 ZUM RAHMENVERTRAG
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
FÜR
SONDERPRÜFUNGEN NACH DIN 1076
IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH
DIE AUTOBAHN GMBH DES BUNDES
NIEDERLASSUNG OST
FÜR DAS
OPEN-HOUSE-VERFAHREN
Version1.0/2024
Stand:18.12.2023
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Inhaltsverzeichnis
1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum..............................................................................2 1.1 Beschreibung der Leistung............................................................................................................2 1.2 Leistungszeitraum und Termine...................................................................................................2 2 Allgemeine Hinweise.............................................................................................................................2 3 Umfang der Bauwerksprüfung..............................................................................................................3 3.1 Allgemeines...................................................................................................................................3 3.1.1 Grundleistungen...................................................................................................................3 3.1.2 Besondere Leistungen...........................................................................................................4 3.2 Vorbereitung der Prüfung.............................................................................................................4 3.2.1 Grundleistungen...................................................................................................................4 3.2.2 Besondere Leistungen...........................................................................................................6 3.3 Durchführung der Prüfung............................................................................................................6 3.3.1 Allgemeines...........................................................................................................................6 3.3.2 Grundleistungen im Rahmen von Sonderprüfungen............................................................7 3.3.3 Besondere Leistungen...........................................................................................................9 3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung...........................................................................11 3.4.1 Grundleistungen.................................................................................................................11 3.4.2 Besondere Leistungen.........................................................................................................13 4 Weitere Leistungen.............................................................................................................................13 4.1 Zugangstechnik...........................................................................................................................13 4.2 Verkehrssicherung......................................................................................................................14 4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung.......................................................................................14 5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung..................................................................................................14 5.1 Abrechnung und Vergütung........................................................................................................14 6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung...................................................................................................15 6.1 Vom Auftraggeber beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen.................................15 6.2 Beim Auftraggeber einsehbare Unterlagen................................................................................15
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1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum
1.1 Beschreibung der Leistung
Gegenstand des Open-House Verfahrens ist diePrüfung aus besonderem Anlass (Sonderprüfung)gemäß DIN 1076(derzeitAusgabe Nov. 1999, Abschnitt5.4Sonderprüfung)für verschiedene Bauwerke. Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch denAuftraggeber (AG). Die Prüfung aus besonderem Anlass bezieht sich i.d.R. nur auf bestimmteBauwerksbereicheund/oder Bauwerksteile von Bauwerken (z.B. gemäß Prüfanweisungen) und selten auf das vollständige Bauwerk. Der entsprechende Umfang ergibt sich aus derEinzelbeauftragung. Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei derZugänglichkeit/Verkehrssicherung ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.
1.2 Leistungszeitraum und Termine
Gemäß §7 des Rahmenvertrages werden konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu bearbeitende Prüfpaket im Einzelabruf bestimmt.
2 Allgemeine Hinweise
Die Prüfung wird unterteilt in: Vorbereitung (vgl.Kap.3.2) Durchführung (vgl. Kap.3.3) Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap.3.4)
Die Prüfleistungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z.B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsicherungsleistungen)sind Nachunternehmer zulässig.
Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Er muss seine Kenntnisse durch ein gültiges Zertifikat des VFIB und durch Referenzen nachweisen. Assistenten (z. B. Techniker)und Hilfskräftekönnen unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden. Die Bauwerksprüfung an Bauwerken der Autobahn GmbH des Bundes ist in der Regel mindestens mit einem Bauwerksprüfingenieur und einem Assistenten bzw. einer Hilfskraft durchzuführen. Bei Prüftätigkeiten mit besonderem Gefahrenpotential (z. B. Hohlkästen; starke Strömung unter dem Bauwerk; Tunnel, die nicht öffentlich sind; Bauwerke, die mit PSAgA ausgerüstet sind, etc.) muss das Prüfpersonal entsprechend verstärkt werden. Im Rahmen der Abwicklung von EinzelabrufenistdemAuftraggeber (AG)durch denAuftragnehmer (AN) derverantwortliche Bauwerksprüfer zu benennen.Änderungen in Bezug auf denverantwortlichenPrüfer sind zulässig. Die Änderung ist jedoch umgehend dem Auftraggeber unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen.
Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung
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sind vom Auftragnehmervorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen.
Nach Auftragserteilung aber vor Beginn der Bauwerksprüfung vor Ort ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen.
Die Prüfung der Bauwerke hat soweit möglich innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendungen gemäß Rahmenvertragvergütet.
Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der Auftragnehmerdem Auftraggeber einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Abstimmung vorzulegen.
Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen demverantwortlichenBauwerksprüfer und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird besonders hingewiesen.
Gilt nur für Brücken im Bahnbereich: Der Auftragnehmerhat rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (z.B.Betra) und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Sofern die Kosten für Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen nicht direkt vom Auftraggeber getragen werden, sindsiedem Auftragnehmerauf Nachweis zu vergüten. Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der Auftragnehmer über die Gefahren aus dem Bahnbetrieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterweisung darf der Bahn- und Gleisbereich nicht betreten werden. Die entsprechenden Auflagen der Betra sind zu befolgen. Das Einreichen von Betra-Anträgen und die Bindung von Sicherungspersonal wird ebenfalls an den Auftragnehmerübertragen werden.
3 Umfang der Bauwerksprüfung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundleistungen
Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den geltenden technischen Vorschriftenund gemäß Vorgabe des Auftraggeberszu erbringen sind.
Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der vorläufigen Aufwandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten.
Die Bauwerksprüfung ist auf der Grundlage der DIN 1076in deraktuellen Fassungdurchzuführen.
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Leistungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsgrundleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.
Bei den Sonderprüfungen sindim Regelfallnurbestimmte Bauwerksbereicheund/oder Bauwerksteile von Bauwerkengemäß denVorgaben und Unterlagen des Auftraggeberszu prüfen.
Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber selbstständig vorzubereiten und durchzuführen. Dabei plant und organisiert der Auftragnehmer die Prüfungen eigenverantwortlich und koordiniert alle Beteiligten. Wird vom Auftraggeber nichts anderes festgelegt, ist sie als zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen.
Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Programmsystem wird von den Straßenbauverwaltungen der Bundesländer, der Autobahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Schadenserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt. Die Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfungin Anlehnung an dieVFIB- Empfehlungenbasiert deshalb auf dem Einsatz des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Die zu verwendende Version von „SIB-Bauwerke“ ist mit dem Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe abzustimmen.
Für die Schadenserfassung und-dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programm „SIB- Bauwerke“ ist die vorherige Erfassung von Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) mit diesem Programm erforderlich. Die Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) werden vom Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
3.1.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandsermittlung des Auftraggebersim Normalfallnicht enthalten. Bei Sonderprüfungen ist es im Einzelfall möglich, dass besondere Leistungen bereits durch den Auftraggeber im Rahmen des Einzelabrufes vorgegeben werden. In diesen Fällen kann der Auftraggeber diese Leistungen bereits gesondert inderAufwandsermittlung berücksichtigen. Können besondere Leistungen durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden, ist der Einsatz von Nachunternehmern zulässig.
3.2 Vorbereitung der Prüfung
3.2.1 Grundleistungen
In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorbereitung einer Sonderprüfung zu erbringensind. 3.2.1.1 Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom AuftraggebersowieÜberblick über die Örtlichkeit unddieZugänglichkeit der Bauwerkeund einzelnen Bauteile.
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| 3.2.1.2 | Gilt nur soweit erforderlich: Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von mindestens 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für weitere Leistungen zur Durchführung der Bauwerksprüfung für: Zugangstechnik Verkehrssicherung einschließlich der erforderlichen Genehmigungen (z.B. verkehrsrechtliche Anordnungen) Bauwerke an Bahnanlagen (z.B. Bahnbrücken): Gleissperrungen und Bahnsicherungsleistungen einschließlich der erforderlichen Genehmigungen der Anlagenbetreiber |
|---|---|
| 3.2.1.3 | Gilt nur soweiterforderlich: Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrssichernden Maßnahmen, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderung, Sicherungsfahrzeuge, Genehmigungen der Anlagenbetreiber sowie rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrtspolizeiliche Genehmigung. Abstimmungen mitden entsprechendenBehörden und Anlagenbetreibern. |
| 3.2.1.4 | Rechtzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber bezüglich der Zugänglichkeit (z.B. Bauwerksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen). |
| 3.2.1.5 | Einlesen der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfprogramm. Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung. |
| 3.2.2.6 | Gilt nur soweit erforderlich: Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Im Regelfall wird hierfür das Excel-Tool des VFIB oder ein CAD-Programm verwendet. |
| 3.2.1.7 | Gilt nur soweit erforderlich: Beauftragung, Abwicklung und Abrechnung weiterer Leistungen gemäß 3.2.1.2 und Abschnitt 4dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer |
| 3.2.1.8 | Prüfanweisungen / Artenschutz In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen. Die Art undder Umfang der Umsetzung ist mit Auftraggeber im Einzelfall abzustimmen. Neben den technischen Prüfanweisungen sind sämtliche artenschutzrechtlichen Auflagen zu sichten und umzusetzen. |
Tab. 3.2.1: Grundleistungen–Vorbereitung der Prüfung
Mit dem Auftraggeber sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maßstäblichkeit und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbesondere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren.
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3.2.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. alsbesondere Leistungen im Rahmen der Vorbereitung einer Sonderprüfung erforderlich werden können. Vor der Ausführung von besonderen Leistungen ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu führen. Dieser muss den besonderen Leistungen zumindest in Textformzustimmen.
| 3.2.2.1 | Zusätzliche örtliche Bauwerksbesichtigung, ggf. mit umgehender Information an den Auftraggeber, wenn zur Durchführung der Bauwerksprüfung Vorleistungen erforderlich sind, z. B. Reinigen von verschmutzten Bauwerksteilen, Entfernen von gelagertem Material unter Bauwerken, Herstellen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen vonAbsperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen sowie Freischnitt des Bauwerkes Auf nicht zugängliche Bauwerksteile ist umgehend hinzuweisen. |
|---|---|
| 3.2.2.2 | Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung, wenn diese nicht beim Auftraggeber vorhanden sind (außer bei H1, dort ist dieser Punkt in der Grundleistung enthalten) |
| 3.2.2.3 | Einholen und Auswerten von bis zu 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für weitereLeistungen, die über die Grundleistungen nach Ziff. 3.2.1.2 hinausgehen, z. B. für: Säuberung des Bauwerkes als Prüfungsvorbereitung(z.B. Entfernen vonflächigen Vogelkotablagerungen) Demontage und Montage von Lagerabdeckungen mit Spezialwerkzeug, wenn der Aufwand das übliche Maß für Lagerprüfungen überschreitet (z. B. Natursteinverblendungen,schwere Stahlkonstruktionen usw.) Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen mit Spezialwerkzeug (z. B. Einsatz von Hebezeug für Teile der FÜK, an Rohrleitungsnischen, am Vogeleinflugschutz usw.) Entfernen von Bewuchs am und unmittelbar neben dem Bauwerk zur Sicherung der Zugänglichkeit und Prüfbarkeit des Bauwerkes. |
| 3.2.2.4 | Anlegen oder Ergänzen der Stamm-und/oder Konstruktionsdaten im Prüfprogramm "SIB- Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse |
| 3.2.2.5 | Beauftragung, Abwicklung und Abrechnung weiterer Leistungen gemäß 3.2.2.3 dieser Leistungsbeschreibung durch den AN |
Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen–Vorbereitung der Prüfung
3.3 Durchführung der Prüfung
3.3.1 Allgemeines
Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden mit der Konsequenz, dass die Stand- und/oder Verkehrssicherheit des Bauteils/Bauwerks nicht mehr gegeben ist, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren.Ist Gefahr im Verzug, so muss derjenige, der den Zustand festgestellt hat, selbstMaßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen. Die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers werden im Einzelabruf benannt.
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3.3.2 Grundleistungen im Rahmen vonSonderprüfungen
Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Prüfungenund die Anmerkungen in den Prüfanweisungen sind zu berücksichtigen. In der Tab. 3.3.2 sind diemöglichenGrundleistungen für die Durchführung vonSonderprüfungen erfasst. Der Prüfumfang beschränkt sich dabei auf bestimmte Bauwerksbereiche und/oder Bauwerksteile von Bauwerken gemäß denVorgaben und Unterlagen des Auftraggebers.
| 3.3.2.1 | Allgemein: Durchführung der Prüfung und Schadensaufnahme am Bauwerkinkl.Anfertigung digitaler Fotos |
|---|---|
| 3.3.2.2 | Beschilderung: Kontrolle auf Vollständigkeit und Zustand der erforderlichenBeschilderung am Bauwerk |
| 3.3.2.3 | Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspülung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis75cm Wassertiefe |
| 3.3.2.4 | Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse, Durchfeuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw. Systematisches Abklopfen der Betonoberflächen |
| 3.3.2.5 | Stahl-und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, stichproben- artige Überprüfung von Schraub-und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkontrolle aller Schweißnähte auf Risse |
| 3.3.2.6 | Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbindungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoßflächen, Eindringen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächenschutzmaßnahmen, Messung der Holzfeuchte |
| 3.3.2.7 | Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funktion und Zustand; Messung von Lagerstellungen, Gleit-und Kippspaltwerten bzw. Fugenbreiten und Eintrag in Formblätter, Demontage und Montage von Lagerabdeckungen, die kein Spezialwerkzeug erfordern, Öffnen und Schließen bzw. Demontage und Montage von ggf. vorhandenen Vogeleinflugschutzeinrichtungenohne Spezialwerkzeug Hinweis: Lärmschutzkonstruktionen an der Unterseite von Fahrbahnübergängen sind – sofern möglich–zu öffnen, um die Unterseite der Fahrbahnübergänge zu prüfen |
| 3.3.2.8 | Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen,Absackungen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung |
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| 3.3.2.9 | Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befestigung |
|---|---|
| 3.3.2.10 | Zugangs-und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf allgemeine Funktionsfähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes |
| 3.3.2.11 | Rückhaltesysteme: Prüfung von Rückhaltesystemen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften(u.a. nach RPS:Aufhaltestufe, Wirkbereich,Vor-und Nachlängen, …), auf Vollständigkeit, Verformungen und stichprobenartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel, stichprobenartige geometrische Maßkontrollen |
| 3.3.2.12 | Erdungs-und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestandsplan |
| 3.3.2.13 | Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR) |
| 3.3.2.14 | Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bauwerk, auf festen Sitz derAufhängung und der Verbindungsmittel und auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan |
| 3.3.2.15 | Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Mängel (ohne Funktionsprüfung) |
| 3.3.2.16 | Vermessungstechnische Leistungen: Messen und Erfassen von Lichtraumprofilen unter Bauwerken im Zuge von Verkehrswegen, Durchfahrtshöhen über Verkehrswegen sind je Fahrstreifen des darunterliegenden Verkehrsweges entsprechend den Vorgaben aus der ASB-ING zu erfassen bzw. zu kontrollieren und in Formblätter des Auftraggebers einzutragen.FerneraufPlausibilität mit den Bauwerksdaten abgleichen. |
| 3.3.2.17 | Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit |
| 3.3.2.18 | Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Entwässerung-und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk der Ausstattung zur messtechnischen Überwachung sowie der Schutzeinrichtungen Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen,-neigungen und– kippungen, die von derAusführungsplanung abweichen |
| 3.3.2.19 | Verkehrszeichenbrücken: Bei Verkehrszeichenbrücken sind immer allewichtigenKonstruktionsteile handnahzu prüfen (z.B. Riegel-Stiel-Verbindung, Riegelstoß, Befestigungselemente der Beschilderung, etc.). |
Tab: 3.3.2: Grundleistungen–Durchführung der Prüfung
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3.3.3 Besondere Leistungen
In Tab. 3.3.3 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als besondere Leistungen im Rahmen der Durchführung einer Sonderprüfung erforderlich werden können. Sie sind nur nach Zustimmung des Auftraggebers zumindest in Textform durchzuführen. Sie werden nach Aufwand nach den vertraglich vorgegebenen Verrechnungssätzen vergütet. Können besondere Leistungen durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden, ist der Einsatz von Nachunternehmern zulässig.
| 3.3.3.1 | Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz, Schadensdokumentation mittels Unterwasserfotografie bzw. Unterwasservideoaufnahmen |
|---|---|
| 3.3.3.2 | Chemische Untersuchung von Grund- oder Oberflächenwasser hinsichtlich Betonaggressivität |
| 3.3.3.3 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rückprallhammer |
| 3.3.3.4 | Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV- Merkblatt (gilt nicht für 1. Hauptprüfung) |
| 3.3.3.5 | Zerstörende Prüfung von Massivbauteilen, z. B.: Öffnen von Hohlstellen und Schadensstellen zur weiteren Prüfung, soweit dies mit einfachem Handgerätnichtmöglich ist Öffnen von Rissen (z. B. zur Beurteilung des Rissverlaufs, Beurteilung der darunter liegenden Bewehrung usw.) |
| 3.3.3.6 | Entnahme von Materialproben und Durchführung spezieller Baustoffprüfungen z. B.: Prüfen der Karbonatisierung (mittels Phenolphtaleinlösung) Prüfung der Chloridbelastung (mittels Kaliumchromat-und Silbernitratlösung) Prüfung der Beläge auf dem Bauwerk (z. B. Schichtdicken, Zusammensetzung von Asphaltbaustoffen u. ä.) |
| 3.3.3.7 | Prüfen mittels Ultraschall oder Röntgenstrahlung bei Verankerungen, Lagerrollen, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei tragenden Metallbauteilen usw. |
| 3.3.3.8 | Prüfenvon SchweißnähtenanMetallbauteilennach dem Farbeindringverfahren(Rot-Weiß- Prüfung) |
| 3.3.3.9 | Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefahrungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) sowie das handnahe Prüfen von Abhängungen (Seilen und Stäben) bei Hänge-und Schrägseilbrücken mit einerBauwerkslänge > 100 m |
| 3.3.3.10 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosionsschutzbeschichtungen, Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR (gilt nicht für 1. und 2. Hauptprüfung) |
| 3.3.3.11 | Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsarmen Prüfverfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diagnostik holzzerstörender Pilze und Insekten u. ä.) |
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| 3.3.3.12 | Fahrbahnbelag Flächiges Abklopfen des Fahrbahnbelages mit Verkehrssicherung |
|---|---|
| 3.3.3.13 | Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen/Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterführung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwerkes |
| 3.3.3.14 | Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kontrolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkonzept, Durchführung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä. |
| 3.3.3.15 | Prüfung von sonstigen Anlagenan Bauwerken(z. B. Elektroinstallation) |
| 3.3.3.16 | Prüfung von beweglichen Brückenbesichtigungseinrichtungen |
| 3.3.3.17 | Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Abschnitt 3.3, soweit der im Prüfhandbuch geforderte Prüfumfang über die Grundleistungen gem. Kap. 3.3.2 hinausgeht |
| 3.3.3.18 | Systematisches streifenweises Absaugen der Bodenplatten von Hohlkastenbrücken mit Industriestaubsauger mindestens drei Längsstreifen jeweils seitlich der Stege und in Bauwerksachse Querstreifen jeweils alle ca. 5 m Beidseitig von Arbeits-und Koppelfugen: 1 Querstreifen 1 m breit An Bodenlisenen: 1 Streifen umlaufend vor der Lisene ca. 50 cm breit; kurze, schmale Streifen auf der Lisene Erneute Überprüfung der abgesaugten Stellen auf Schäden und Risse. Festgestellte Risse sind zu verfolgen und zu dokumentieren. |
| 3.3.3.19 | Demontage und Montage von LagerabdeckungenmitSpezialwerkzeug Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen mit Spezialwerkzeug AnFahrbahnübergangskonstruktionen AnRohrleitungsnischen Vogeleinflugschutz o. ä. |
| 3.3.3.20 | Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebeanlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung. |
| 3.3.3.21 | Rastermessung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot, Gliedermaßstab u. ä.) an vorhandenen Messpunkten sowie am Anfang und Ende der Wandsegmente bzw. bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m im Abstand von max. 10 m oder bei Segmentlängen größer 100 m im Abstand von max. 50 m Protokollierung mit Messskizze Ausgenommen Gabionen |
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| 3.3.3.22 | Prüfung von Flächen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Ausgangszustand/ aktueller Zustand mittels photographischer, lasergestützter oder sonarbasierter Messverfahren |
|---|---|
| 3.3.3.23 | Zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkesbzw. Bauwerksbereichesauf Veranlassung des Auftraggebers oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z.B. bei Bahnbrücken durch Betravorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten). Hinweis: Prüfphasen, welche sich standardmäßig aus dem Prüfablauf ergeben (z.B. fahrstreifenweisePrüfung) sindBestandteil derGrundleistungen. |
| 3.3.3.24 | Bei Verkehrszeichenbrücken: Überprüfung der örtlichen Schilderfläche und Vergleich mit der zulässigen Schilder- Ersatzfläche |
Tab.3.3.3: Besondere Leistungen–Durchführung der Prüfung
3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung
3.4.1 Grundleistungen
In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leistungen für die Auswertung undDokumentation aufgeführt. Der Umfang beschränkt sich dabei auf bestimmte Bauwerksbereiche und/oder Bauwerksteile von Bauwerken gemäß den Vorgaben und Unterlagen des Auftraggebersfür die Sonderprüfung.
| 3.4.1.1 | Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Auftraggebers und Erstellung eines Prüfberichtes in Papierformund digital Hinweis: EP-Kennzeichnung immer in Abstimmung mitAuftraggeber |
|---|---|
| 3.4.1.2 | Relevante Schäden sind in digitalen Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers und der RI-EBW-PRÜF mit Maßangaben (z.B. Rissbreiten) einzutragen, gegebenenfalls vorhandene Schadensskizzen sind entsprechenddigitalfortzuschreiben. Hinweis: Bei Tunneln im Bereich der AS Erfurt werden die Schadenskartierungen für die Tunnelschalen in der Regel im Programm Tunnel-Inspector aufbauend auf den vorhandenen Befunden bearbeitet.Ausleihe und Rückgabe erfolgen nur persönlich bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost in der Außenstelle Erfurt. |
| 3.4.1.3 | Im Rahmen der Prüfung ermittelte Messwerte (z.B. Lagerstellung, Spaltmaße der Fahrbahnübergangskonstruktionen) sind in digitalen, fortschreibbaren Protokollen nach Vorgabe des Auftraggebers zu erfassen. |
| 3.4.1.4 | Wesentliche Schäden und MängelsindmiteinerDigitalkamerazu fotografieren (Schäden mit einer Bewertung von V≥2 und/oder von S≥3 und/oder D≥3 sind immer mit einem Foto zu dokumentieren.)undbei der Erfassungder Schäden und Mängel in „SIB-Bauwerke“ einzubinden. Dateibezeichnung, Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber |
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| 3.4.1.5 | Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Auftraggeber abgestimmten Leseexemplars als unterzeichnete Endfassung in zweifacher Ausfertigung (Papierexemplar einseitig bedruckt, in Farbe, Druckoptionen in „SIB-Bauwerke“ nach Vorgabe des Auftraggebers, gelocht, Heftstreifen) sowie als PDF-Datei. Der Auftraggeberkann den Verzicht auf die Papierexemplare erklären. Übergabe der digitalen Bauwerksdaten inkl. Prüfung (cab-Datei aus „SIB-Bauwerke“, alle Anlagen, …)über einemit dem AuftraggeberabgestimmteDatenaustauschplattformoder auf einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Datenträger |
|---|---|
| 3.4.1.6 | Digitale Fotos zum Bauwerk (Seitenansichten, Draufsichten, Untersichten) und zu den eingesetztenweiteren Leistungen(z.B.Zugangstechnik, Verkehrssicherung)erstellenund gemäß den Vorgaben des AG bereitstellen bzw. in „SIB-Bauwerke“ einbinden. Dateibezeichnung, Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber |
| 3.4.1.7 | Unterhaltungs-undInstandsetzungsempfehlungen aus den im Programm „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Maßnahmen auswählen und die erfassten Schäden den entsprechenden Unterhaltungs-und Instandsetzungsmaßnahmen mit den jeweiligen Mengen zuordnen |
| 3.4.1.8 | Zugehörige Kosten mit Hilfe des in „SIB-Bauwerke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung mit dem Auftraggeber ermittelnbzw. grob abschätzen |
| 3.4.1.9 | Prüftext nach Vorgabe des Auftraggebers einbinden und entsprechend ausfüllen (z.B. Prüfungstage, Wetter, Unterlagen, Prüfpersonal, Messwerte, Beschilderung, Anlagen, Unterschriftenleisten, …) |
| 3.4.1.10 | Mit der Einbindung bzw. Übergabe von Fotos und Dateien werden dem Auftraggeber zumindest die einfachen Nutzungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzt übertragen. Dies betrifft insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur Veränderung, zur Vorführung und zur Veröffentlichung. |
Tab. 3.4.1: Grundleistungen–Auswertung und Dokumentation
Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.
Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden.
Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z.B. OSA, als erforderlich angesehen werden, sind diese im Prüfbericht als Empfehlungen zu vermerken.
Die verwendete Zugangstechnik/Hilfsmittel mit Typangabe und Einsatzdauer in Tagen und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen sind durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte“ anzugeben und mit digitalen Fotoszu dokumentieren. Verkehrszeichenpläneund die verkehrsrechtlichen Anordnungensind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.
Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Auftraggeber die digitale Fassung (PDF-Datei, unabgeschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Leseexemplar zu übersenden. Hierbei
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ist der Auftraggeber über wesentliche, insbesondere sicherheitsrelevante Bauwerksschäden zu informieren. Nach Freigabe durch den Auftraggeber und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Auftraggeber die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Datei) zu übergeben.
Der Zeitaufwand fürzweiBesprechungen (Anlauf- undAbschlussgespräch) beim Auftraggeber ist in der Grundleistung enthalten.
„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. Das Abschlussdatum des Prüfberichts bzw. der gesamten Prüfdokumentation wird mit der Unterschrift des Bauwerksprüfingenieurs im „Prüfungstext“ (Abschnitt „Bewertung“) angegeben.
Das Leseexemplar desPrüfberichtesmuss i.d.R.innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung vor Orterstelltwerden.Abweichungensind nach Zustimmung des Auftraggeberszulässig.
3.4.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.4.2 sind besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind.
| 3.4.2.1. | Mehraufwandfür dasErstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB-Bauwerke“, soferntatsächlichein Mehraufwand entsteht |
|---|---|
| 3.4.2.2 | Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papierexemplar |
| 3.4.2.3 | Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF |
| 3.4.2.4 | Erläutern von Prüffeststellungen am Bauwerkvor Ort |
| 3.4.2.5 | Zeichnerische Darstellung von Vermessungsleistungen am Bauwerk, die über den Umfang der Grundleistungen für die Durchführung der Bauwerksprüfung hinausgehen |
| 3.4.2.6 | Bei Verkehrszeichenbrücken: Dokumentation der örtlichen Schilderfläche im Vergleich mit der zulässigen Schilder- Ersatzfläche |
Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen–Auswertung und Dokumentation
4 Weitere Leistungen
Falls weitere Leistungen an den Auftragnehmer übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nachunternehmer eingesetzt werden. Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfalts- und Kontrollpflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Einhaltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zuüberprüfen.
4.1 Zugangstechnik
Der Auftragnehmer ist für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch (vgl. Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.1.7). Falls diese Leistungen nicht direkt vom Auftraggeber durchgeführt oder beauftragt werden,werdendiese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet.
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4.2 Verkehrssicherung
Der Auftragnehmer ist für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verantwortlich und führt nach der Beauftragung die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch (vgl. Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.1.7). Falls die Verkehrssicherung nicht vom Auftraggeber durchgeführt bzw. von ihm direkt beauftragt wird, werden diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet. Außerdem trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen Verkehrsbehörde befolgt werden.
Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. überführten Verkehrswege sind vom Auftragnehmer rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.
Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, VwV-StVO,den„Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ und den„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
Die Koordination der Geräte-und Personaleinsätze (u. a. Sicherungspersonal für denBahn-Bereich) erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber, siehe Kap. 2.
Zum Schutz des laufenden Verkehrs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. das Auskleiden von ArbeitsbühnenundBrückenuntersichtgeräten, das Verwenden von Hämmern mit Handschlaufen, das Verwenden von Sicherheitshelmen mit Kinnriemen etc.).
4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung
Die Wahl der Leistung des Aggregats ist u. a. auf die anzuschließenden Geräte z. B. Strahler und ggf. Staubsauger abzustimmen. Stromaggregate einschl. Betrieb gehören zur Mindestausstattung und werden nicht gesondert vergütet.
Elektrotechnische Belange, die sich aufgrund der vorhandenen Elektroinstallation und des gewählten Strom-Aggregates ergeben können, sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.
5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung
Der jeweilige Ansprechpartner der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Ost wird mit der Einzelbeauftragung benannt.
5.1 Abrechnungund Vergütung
Die Aufwandermittlung für das einzelne Bauwerk/ das Prüfpaket ist jeweilsBestandteil der Einzelabrufe.
Die Abrechnung der Grundleistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen desEinzelabrufes und den dort enthaltenen Aufwandsermittlungen. Abschlagrechnungen sind nur für vollständig erbrachte Teilleistungen zulässig. Eine Teilleistung ist vollständig erbracht, wenn der mit dem Auftraggeber abgestimmte / freigegebene Prüfbericht vorliegt
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und die entsprechenden Bauwerksdaten an den Auftraggeberzurück übergeben wurden.
Die Abrechnung der besonderen Leistungen und der weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung erfolgt nach tatsächlichemAufwand gemäß Nachweis. Der Auftragnehmer weist dies durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Originalrechnungen nach. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung (Abzug) aller Skonti und ohne Aufschläge. Abschlagsrechnungensind möglich.
Nebenkosten (Reisekosten, Kopierkosten usw.) werden nicht erstattet.
Die Prüfung gilt sechs Monate nach Übergabe des Prüfberichtes als abgenommen.
6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung
6.1 VomAuftraggeberbeim Einzelabrufzur Verfügung gestellte Unterlagen
Liste der zu prüfenden Bauwerke für den Einzelabruf Aufwandsermittlungzu den zu prüfenden Bauwerken Cab-Datei/en mit den Bauwerksdaten Weitere Unterlagen werden bei Bedarf gemäß den Angaben im Einzelabruf zur Verfügung gestellt.
6.2 Beim Auftraggeber einsehbare Unterlagen
Weitere Informationen zu den Bauwerkenkönnen im BedarfsfallbeimAuftraggebereingesehen werden. Eine Herausgabe der Unterlagen zur Mitnahme kann nicht erfolgen.
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