Anlage 2_Leistungsbeschreibung NL Ost 2024 EP.pdf

Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 im Rahmenvertrag

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DieAutobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Ost

Magdeburger Straße 51

06112 Halle (Saale)

ANLAGE 2 ZUM RAHMENVERTRAG

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

FÜR

EINFACHE BAUWERKSPRÜFUNGEN NACH DIN 1076

IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

DIE AUTOBAHN GMBH DES BUNDES

NIEDERLASSUNG OST

FÜR DAS

OPEN-HOUSE-VERFAHREN

Version1.0/2024

Stand:18.12.2023

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Inhaltsverzeichnis

1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum..............................................................................2 1.1 Beschreibung der Leistung............................................................................................................2 1.2 Leistungszeitraum und Termine...................................................................................................2 2 Allgemeine Hinweise.............................................................................................................................2 3 Umfang der Bauwerksprüfung..............................................................................................................4 3.1 Allgemeines...................................................................................................................................4 3.1.1 Grundleistungen...................................................................................................................4 3.1.2 Besondere Leistungen...........................................................................................................5 3.2 Vorbereitung der Prüfung.............................................................................................................5 3.2.1 Grundleistungen...................................................................................................................5 3.2.2 Besondere Leistungen...........................................................................................................6 3.3 Durchführung der Prüfung............................................................................................................7 3.3.1 Allgemeines...........................................................................................................................7 3.3.2 Grundleistungen im Rahmen von Einfachen Prüfungen.......................................................7 3.3.3 Besondere Leistungen...........................................................................................................9 3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung...........................................................................12 3.4.1 Grundleistungen.................................................................................................................12 3.4.2 Besondere Leistungen.........................................................................................................14 4 Weitere Leistungen.............................................................................................................................14 4.1 Zugangstechnik...........................................................................................................................14 4.2 Verkehrssicherung......................................................................................................................14 4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung.......................................................................................15 5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung..................................................................................................15 5.1 Abrechnung und Vergütung........................................................................................................15 6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung...................................................................................................16 6.1 Vom Auftraggeber beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen.................................16 6.2 Beim Auftraggeber einsehbare Unterlagen................................................................................16

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1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum

1.1 Beschreibung der Leistung

Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Einfache Bauwerksprüfung gemäß DIN 1076 (derzeit Ausgabe Nov. 1999, Abschnitt 5.3 Einfache Prüfung) für verschiedene Bauwerke. Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch denAuftraggeber (AG). Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.

1.2 Leistungszeitraum und Termine

Gemäß §7 des Rahmenvertrages werden konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu bearbeitende Prüfpaket im Einzelabruf bestimmt.

2 Allgemeine Hinweise

Die Prüfung wird unterteilt in:  Vorbereitung (vgl.Kap.3.2)  Durchführung (vgl. Kap.3.3)  Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap.3.4)

Die Prüfleistungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z.B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsicherungsleistungen)sind Nachunternehmer zulässig.

Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Er muss seine Kenntnisse durch ein gültiges Zertifikat des VFIB und durch Referenzen nachweisen. Assistenten (z. B. Techniker)und Hilfskräftekönnen unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden.

Die Bauwerksprüfung an Bauwerken der Autobahn GmbH des Bundes ist in der Regel mindestens mit einem Bauwerksprüfingenieur und einem Assistenten bzw. einer Hilfskraft durchzuführen. Bei Prüftätigkeiten mit besonderem Gefahrenpotential (z.B. Hohlkästen; starke Strömung unter dem Bauwerk; Tunnel, die nicht öffentlich sind; Bauwerke, die mit PSAgA ausgerüstet sind, etc.) muss das Prüfpersonal entsprechend verstärkt werden.

Im Rahmen der Abwicklung von EinzelabrufenistdemAuftraggeber (AG)durch denAuftragnehmer (AN) derverantwortliche Bauwerksprüfer zu benennen.Änderungen in Bezug auf denverantwortlichenPrüfer sind zulässig. Die Änderung ist jedoch umgehend dem Auftraggeber unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen.

Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder - einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. Leitern und vergleichbare

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Zugangstechniksowieam Bauwerk vorhandene Besichtigungseinrichtungen sindjedocheinzusetzen,um u.a.auch Funktionsteile und Verankerungen vonBauteilen, soweit notwendig, einbeziehen zu können.In der RegelsinddieBauwerke vom untergeordneten Straßennetzanzufahren, umVerkehrssicherungenund Verkehrsraumeinschränkungen im Zuge von Autobahnen zu minimieren. Dies bedeutet, dass Einfache Prüfungen an Brücken, Verkehrszeichenbrücken, Stützbauwerken, Lärmschutzbauwerken, sonstigen Ingenieurbauwerken und anderen Bauwerken, wenn dies die örtlichen Bedingungen zulassen, ohne Verkehrssicherung und/oder Zugangstechnik durchgeführt werden. Bei Tunnelbauwerkenwirdim Regelfall auch bei den Einfachen Prüfungender Einsatz vonVerkehrssicherung und Zugangstechnik erforderlich. Die Nutzung bzw. der Einsatz von weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z.B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsicherungsleistungen) ist immer mit dem Auftraggeber abzustimmen und festzulegen. DerAuftraggeber kann bereits im EinzelabrufVorgaben zu den weiteren Leistungenangeben.

Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom Auftragnehmervorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen.

Nach Auftragserteilung aber vor Beginn der Bauwerksprüfung vor Ort ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen.

Die Prüfung der Bauwerke hat soweit möglich innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendungen gemäß Rahmenvertragvergütet.

Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der Auftragnehmerdem Auftraggeber einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Abstimmung vorzulegen.

Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen demverantwortlichenBauwerksprüfer und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird besonders hingewiesen.

Gilt nur für Brücken im Bahnbereich:  Der Auftragnehmerhat rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (z.B.Betra) und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Sofern die Kosten für Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen nicht direkt vom Auftraggeber getragen werden, sindsiedem Auftragnehmerauf Nachweis zu vergüten.  Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der Auftragnehmer über die Gefahren aus dem Bahnbetrieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterweisung darf der Bahn- und Gleisbereich nicht betreten werden. Die entsprechenden Auflagen der Betra sind zu befolgen.  Das Einreichen von Betra-Anträgen und die Bindung von Sicherungspersonal wird ebenfalls an den Auftragnehmerübertragen werden.

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3 Umfang der Bauwerksprüfung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundleistungen

Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den geltenden technischen Vorschriftenund gemäß Vorgabe des Auftraggeberszu erbringen sind.

Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der vorläufigen Aufwandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten.

Die Bauwerksprüfung ist auf der Grundlage der DIN 1076in deraktuellen Fassungdurchzuführen. Leistungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsgrundleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.

Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber selbstständig vorzubereiten und durchzuführen. Dabei plant und organisiert der Auftragnehmer die Prüfungen eigenverantwortlich und koordiniert alle Beteiligten. Wird vom Auftraggeber nichts anderes festgelegt, ist sie als zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen.

Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Programmsystem wird von den Straßenbauverwaltungen der Bundesländer, der Autobahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Schadenserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt. Die Aufwandsermittlung fürdie Bauwerksprüfungin Anlehnung an dieVFIB- Empfehlungenbasiert deshalb auf dem Einsatz des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Die zu verwendende Version von „SIB-Bauwerke“ ist mit dem Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe abzustimmen.

Für die Schadenserfassung und-dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programm „SIB- Bauwerke“ ist die vorherige Erfassung von Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) mit diesem Programm erforderlich. Die Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) werden vom Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

Zur Prüfung derRückhaltesystemeim unmittelbaren Bauwerksumfeld wird festgelegt:  Endet dasRückhaltesystemunmittelbar vor und hinter dem Bauwerk(z.B. mittels Absenkungbei Fahrzeugrückhaltesystemen), wirdesvollständigmit geprüft.  Setzt sichdasRückhaltesystemauf der angrenzenden Strecke fort, beschränkt sich diedetaillierte Überprüfungauf den unmittelbaren Gefahrenbereich des Bauwerks. Dieser umfasstmindestens den Bereich vomBauwerksanfangbiszumBauwerksende.

Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u.a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Böschungspflaster und Außenbesichtigungseinrichtungen

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wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegeleitern.

Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrachten Verkehrszeichen-bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Einzelabruf.

3.1.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandsermittlung des Auftraggebers nicht enthalten.Können besondere Leistungen durchden Auftragnehmer nicht erbracht werden,ist der Einsatz von Nachunternehmern zulässig.

3.2 Vorbereitung der Prüfung

3.2.1 Grundleistungen

In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorbereitung einer Einfachen Prüfung zu erbringen sind.

3.2.1.1Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom AuftraggebersowieÜberblick über die Örtlichkeit unddieZugänglichkeit der Bauwerkeund einzelnen Bauteile.
3.2.1.2Gilt nur soweit erforderlich: Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von mindestens 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für weitere Leistungen zur Durchführung der Bauwerksprüfung für:  Zugangstechnik  Verkehrssicherung einschließlich der erforderlichen Genehmigungen (z.B. verkehrsrechtliche Anordnungen)  Bauwerke an Bahnanlagen (z.B. Bahnbrücken): Gleissperrungen und Bahnsicherungsleistungen einschließlich der erforderlichen Genehmigungen der Anlagenbetreiber
3.2.1.3Gilt nur soweiterforderlich: Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrssichernden Maßnahmen, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderung, Sicherungsfahrzeuge, Genehmigungen der Anlagenbetreiber sowie rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrtspolizeiliche Genehmigung. Abstimmungen mitden entsprechendenBehörden und Anlagenbetreibern.
3.2.1.4Rechtzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber bezüglich der Zugänglichkeit (z.B. Bauwerksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen).
3.2.1.5Einlesen der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfprogramm. Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung.

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3.2.1.6Gilt nur soweit erforderlich: Beauftragung, Abwicklung und Abrechnung weiterer Leistungen gemäß 3.2.1.2 und Abschnitt 4dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer
3.2.1.7Prüfanweisungen / Artenschutz In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen. Die Art und der Umfang der Umsetzung ist mit Auftraggeber im Einzelfall abzustimmen. Neben den technischen Prüfanweisungen sind sämtliche artenschutzrechtlichen Auflagen zu sichten und umzusetzen.

Tab. 3.2.1: Grundleistungen–Vorbereitung der Prüfung

Mit dem Auftraggeber sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maßstäblichkeit und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbesondere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren. Hinweis: Bei den Einfachen Prüfungen umfassen die Grundleistungen nur die Fortschreibung der Unterlagen aus den vorhergehenden Prüfungen. Dies hat auch bei den Einfachen Prüfungen digital zu erfolgen.

3.2.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. alsbesondere Leistungen im Rahmen der Vorbereitung einerEinfachen Prüfung erforderlich werden können.Vor der Ausführung vonbesonderenLeistungenist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu führen. Dieser muss den besonderen Leistungen zumindest in Textformzustimmen.

3.2.2.1Zusätzliche örtliche Bauwerksbesichtigung, ggf. mit umgehender Information an den Auftraggeber, wenn zur Durchführung der Bauwerksprüfung Vorleistungen erforderlich sind, z. B. Reinigen von verschmutzten Bauwerksteilen, Entfernen von gelagertem Material unter Bauwerken, Herstellen von Zufahrten, Abbau oderÖffnen von Absperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen sowie Freischnitt des Bauwerkes Auf nicht zugängliche Bauwerksteile ist umgehend hinzuweisen.
3.2.2.2Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung, wenn diese nicht beim Auftraggeber vorhanden sind

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3.2.2.3Einholen und Auswerten von bis zu 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für weitereLeistungen, die über die Grundleistungen nach Ziff. 3.2.1.2 hinausgehen, z. B. für:  Säuberung des Bauwerkes als Prüfungsvorbereitung(z.B. Entfernen vonflächigen Vogelkotablagerungen)  Demontage und Montage von Lagerabdeckungen mit Spezialwerkzeug, wenn der Aufwand das übliche Maß für Lagerprüfungen überschreitet (z. B. Natursteinverblendungen,schwere Stahlkonstruktionen usw.)  Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen mit Spezialwerkzeug (z. B. Einsatz von Hebezeug für Teile der FÜK, an Rohrleitungsnischen, am Vogeleinflugschutz usw.)  Entfernen von Bewuchs am und unmittelbar neben dem Bauwerk zur Sicherung der Zugänglichkeit und Prüfbarkeit des Bauwerkes.
3.2.2.4Anlegen oder Ergänzen der Stamm-und/oder Konstruktionsdaten im Prüfprogramm "SIB- Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse
3.2.2.5Beauftragung, Abwicklung und Abrechnung weiterer Leistungen gemäß 3.2.2.3 dieser Leistungsbeschreibung durch den AN
3.2.2.6Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Im Regelfall wird hierfür das Excel-Tool des VFIB oder ein CAD-Programm verwendet.

Tab. 3.2.2: BesondereLeistungen–Vorbereitung der Prüfung

3.3 Durchführung der Prüfung

3.3.1 Allgemeines

Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden mit der Konsequenz, dass die Stand- und/oder Verkehrssicherheit des Bauteils/Bauwerks nicht mehr gegeben ist, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren.Ist Gefahr im Verzug, so muss derjenige, der den Zustand festgestellt hat, selbst Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen. Die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers werden im Einzelabruf benannt.

3.3.2 Grundleistungen im Rahmen vonEinfachen Prüfungen

Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Prüfungenund die Anmerkungen in den Prüfanweisungen sind zu berücksichtigen. In der Tab. 3.3.2 sind die Grundleistungen für die Durchführung von Einfachen Prüfungen erfasst. Die handnahe bzw. detaillierte Prüfung beschränkt sich dabei auf die im Rahmen der Einfachen Bauwerksprüfung zugänglichen Bereiche.

Das handnahe Prüfen von Abhängungen (Seilen und Stäben) bei Hänge-und Schrägseilbrückenmit einer Bauwerkslänge> 100 mist in Abweichung zur RI-EBWPRÜF nicht als Grundleistung,sondern alsbesondere Leistung zu vereinbaren.Hinweis:Das handnahe Prüfenderim Rahmen der Einfachen Bauwerksprüfung zugänglichen Bereiche von Abhängungen an anderen Konstruktionen (z.B. Stabbogenbrücken) ist Bestandteil der Grundleistung.

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3.3.2.1Allgemein: Durchführung der Prüfung und Schadensaufnahme am Bauwerkinkl.Anfertigung digitaler Fotos
3.3.2.2Beschilderung: Kontrolle auf Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bauwerk
3.3.2.3Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspülung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis75cm Wassertiefe
3.3.2.4Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse, Durchfeuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw.
3.3.2.5Stahl-und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, stichproben- artige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkontrolle aller Schweißnähte auf Risse
3.3.2.6Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbindungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoßflächen, Eindringen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächenschutzmaßnahmen(stichprobenartig)
3.3.2.7Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funktion und Zustand
3.3.2.8Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen,Absackungen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung
3.3.2.9Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befestigung
3.3.2.10Zugangs-und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf allgemeine Funktionsfähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes
3.3.2.11Rückhaltesysteme: Prüfung von Rückhaltesystemen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften(u.a. nach RPS:Aufhaltestufe, Wirkbereich,Vor-und Nachlängen, …), auf Vollständigkeit, Verformungen und stichprobenartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel
3.3.2.12Erdungs-und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestandsplan

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3.3.2.13Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR)
3.3.2.14Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bauwerk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan
3.3.2.15Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Mängel (ohne Funktionsprüfung)
3.3.2.16Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit
3.3.2.17Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Entwässerung-und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk der Ausstattung zur messtechnischen Überwachung sowie derSchutzeinrichtungen Messtechnische Aufnahme mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot o. ä.) von Wandausbauchungen, -neigungen und –kippungen, die von der Ausführungsplanung abweichen
3.3.2.18Verkehrszeichenbrücken: Bei Verkehrszeichenbrücken sind immer alle wichtigen Konstruktionsteile zu prüfen (z.B. Riegel-Stiel-Verbindung, Riegelstoß, Befestigungselemente der Beschilderung, etc.). Hinweis: Sofern keine geeigneten Besichtigungseinrichtungen und/oder Zugangsmöglichkeiten vorhanden sind, können weitere Leistungen der Bauwerksprüfung (z.B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung) erforderlich werden. Diese sind immer mit dem Auftraggeber abzustimmen und festzulegen. Der Auftraggeber kann bereits im Einzelabruf Vorgaben zuden weiteren Leistungen angeben.
3.3.2.19Tunnel: Bei Tunnelbauwerken sind auch bei den Einfachen Prüfungen schadhafte Bereiche und die Blockfugen handnahzu kontrollieren. Dies erfolgt meist durch den Einsatz mindestens einer selbstfahrenden Teleskoparbeitsbühne. Hinweise: Hierfür werden im Regelfall weitere Leistungen der Bauwerksprüfung (z.B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung) erforderlich. Diese sind immer mit dem Auftraggeber abzustimmen und festzulegen. Der Auftraggeber kann bereits im Einzelabruf Vorgaben zu den weiteren Leistungen angeben.

Tab: 3.3.2: Grundleistungen–Durchführung der Prüfung

3.3.3 Besondere Leistungen

In Tab. 3.3.3 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als besondere Leistungen im Rahmen der Durchführung einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können. Die dort aufgeführten Prüfungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenklichem Zustand eines Bauteils auf Vorschlag des Auftragnehmers und nach Zustimmung des Auftraggebers zumindest in Textform

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durchzuführen. Sie werden nach Aufwand nach den vertraglich vorgegebenen Verrechnungssätzen vergütet. Können besondere Leistungen durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden, ist der Einsatz von Nachunternehmern zulässig.

3.3.3.1Prüfung der aus der vorangegangenen Hauptprüfung mit EP gekennzeichneten Schädeninkl.Anfertigung digitaler Fotos,sofernhierfüraußerplanmäßigeZugangstechnik erforderlichwird
3.3.3.2Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz, Schadensdokumentation mittels Unterwasserfotografie bzw. Unterwasservideoaufnahmen
3.3.3.3Chemische Untersuchung von Grund- oder Oberflächenwasser hinsichtlich Betonaggressivität
3.3.3.4Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rückprallhammer
3.3.3.5Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV- Merkblatt
3.3.3.6Zerstörende Prüfung von Massivbauteilen, z. B.:  Öffnen von Hohlstellen und Schadensstellen zur weiteren Prüfung, soweit dies mit einfachem Handgerätnichtmöglich ist  Öffnen von Rissen (z. B. zur Beurteilung des Rissverlaufs, Beurteilung der darunter liegenden Bewehrung usw.)
3.3.3.7Entnahme von Materialproben und Durchführung spezieller Baustoffprüfungen z. B.:  Prüfen der Karbonatisierung (mittels Phenolphtaleinlösung)  Prüfung der Chloridbelastung (mittels Kaliumchromat-und Silbernitratlösung)  Prüfung der Beläge auf dem Bauwerk (z. B. Schichtdicken, Zusammensetzung von Asphaltbaustoffen u. ä.)
3.3.3.8Prüfen mittels Ultraschall oder Röntgenstrahlung bei Verankerungen, Lagerrollen, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei tragenden Metallbauteilen usw.
3.3.3.9Prüfenvon Schweißnähten anMetallbauteilennach dem Farbeindringverfahren (Rot-Weiß- Prüfung)
3.3.3.10Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefahrungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) sowie das handnahe Prüfen von Abhängungen (Seilen und Stäben) bei Hänge-und Schrägseilbrücken mit einerBauwerkslänge > 100 m
3.3.3.11Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosionsschutzbeschichtungen, Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR
3.3.3.12Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsarmen Prüfverfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diagnostik holzzerstörender Pilze und Insekten u. ä.)
3.3.3.13Fahrbahnbelag Flächiges Abklopfen des Fahrbahnbelages mit Verkehrssicherung

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3.3.3.14Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen/Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterführung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwerkes
3.3.3.15Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kontrolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkonzept, Durchführung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä.
3.3.3.16Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken(z. B. Elektroinstallation)
3.3.3.17Prüfung von beweglichen Brückenbesichtigungseinrichtungen
3.3.3.18Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Abschnitt 3.3, soweit der im Prüfhandbuch geforderte Prüfumfang über die Grundleistungen gem. Kap. 3.3.2 hinausgeht
3.3.3.19Systematisches streifenweises Absaugen der Bodenplatten von Hohlkastenbrücken mit Industriestaubsauger  mindestens drei Längsstreifen jeweils seitlich der Stege undin Bauwerksachse  Querstreifen jeweils alle ca. 5 m  Beidseitig von Arbeits-und Koppelfugen: 1 Querstreifen 1 m breit  An Bodenlisenen: 1 Streifen umlaufend vor der Lisene ca. 50 cm breit; kurze, schmale Streifen auf der Lisene Erneute Überprüfung der abgesaugten Stellen auf Schäden und Risse. Festgestellte Risse sind zu verfolgen und zu dokumentieren.
3.3.3.20Demontage und Montage von LagerabdeckungenmitSpezialwerkzeug Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen mit Spezialwerkzeug  An Fahrbahnübergangskonstruktionen  AnRohrleitungsnischen  Vogeleinflugschutz  o. ä.
3.3.3.21Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebeanlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung.
3.3.3.22Rastermessung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot, Gliedermaßstab u. ä.) an vorhandenen Messpunkten sowie am Anfang und Ende der Wandsegmente bzw.  bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m im Abstand von max. 10 m oder  bei Segmentlängen größer 100 m im Abstand von max. 50 m Protokollierung mit Messskizze Ausgenommen Gabionen
3.3.3.23Prüfung von Flächen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Ausgangszustand/ aktueller Zustand mittels photographischer, lasergestützter oder sonarbasierter Messverfahren

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3.3.3.24Zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkesbzw. Bauwerksbereichesauf Veranlassung des Auftraggebers oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z.B. bei Bahnbrücken durch Betravorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten). Hinweis: Prüfphasen, welche sich standardmäßig aus dem Prüfablauf ergeben (z.B. fahrstreifenweisePrüfung) sindBestandteil derGrundleistungen.
3.3.3.25Bei Verkehrszeichenbrücken: Überprüfung der örtlichen Schilderfläche und Vergleich mit der zulässigen Schilder- Ersatzfläche

Tab. 3.3.3: Besondere Leistungen–Durchführung der Prüfung

3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung

3.4.1 Grundleistungen

In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.

3.4.1.1Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Auftraggebers und Erstellung eines Prüfberichtes in Papierformund digital
3.4.1.2Relevante Schäden sind in digitalen Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers und der RI-EBW-PRÜF mit Maßangaben (z.B. Rissbreiten) einzutragen, gegebenenfalls vorhandene Schadensskizzen sind entsprechenddigitalfortzuschreiben. Hinweis: Bei Tunneln im Bereich der AS Erfurt werden die Schadenskartierungen für die Tunnelschalen in der Regel im Programm Tunnel-Inspector aufbauend auf den vorhandenen Befunden bearbeitet.Ausleihe und Rückgabe erfolgen nur persönlich bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost in der Außenstelle Erfurt.
3.4.1.3Im Rahmen der Prüfung ermittelte Messwerte (z.B. Lagerstellung, Spaltmaße der Fahrbahnübergangskonstruktionen) sind in digitalen, fortschreibbaren Protokollen nach Vorgabe des Auftraggebers zu erfassen.
3.4.1.4Wesentliche Schäden und MängelsindmiteinerDigitalkamerazu fotografieren (Schäden mit einer Bewertung von V≥2 und/oder von S≥3 und/oder D≥3 sind immer mit einem Foto zu dokumentieren.)undbei der Erfassungder Schäden und Mängel in „SIB-Bauwerke“ einzubinden, sofern dies im Rahmen der Einfachen Prüfung möglich ist. Dateibezeichnung, Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber
3.4.1.5Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Auftraggeber abgestimmten Leseexemplars als unterzeichnete Endfassung in zweifacher Ausfertigung (Papierexemplar einseitig bedruckt, in Farbe, Druckoptionen in „SIB-Bauwerke“ nach Vorgabe des Auftraggebers, gelocht, Heftstreifen) sowie als PDF-Datei. Der Auftraggeberkann den Verzicht auf die Papierexemplare erklären. Übergabe der digitalen Bauwerksdaten inkl. Prüfung (cab-Datei aus „SIB-Bauwerke“, alle Anlagen, …)über einemit dem AuftraggeberabgestimmteDatenaustauschplattformoder auf einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Datenträger

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3.4.1.6Digitale Fotos zum Bauwerk (Seitenansichten, Draufsichten, Untersichten) und zu den eingesetztenweiteren Leistungen(z.B.Zugangstechnik, Verkehrssicherung)erstellenund gemäß den Vorgaben des AG bereitstellen bzw. in „SIB-Bauwerke“ einbinden. Dateibezeichnung, Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber
3.4.1.7Unterhaltungs-und Instandsetzungsempfehlungen aus den im Programm „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Maßnahmen auswählen und die erfassten Schäden den entsprechenden Unterhaltungs-und Instandsetzungsmaßnahmen mit den jeweiligen Mengen zuordnen
3.4.1.8Zugehörige Kosten mit Hilfe des in „SIB-Bauwerke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung mit dem Auftraggeber ermittelnbzw. grob abschätzen
3.4.1.9Prüftext nach Vorgabe des Auftraggebers einbinden und entsprechend ausfüllen (z.B. Prüfungstage, Wetter, Unterlagen, Prüfpersonal, Messwerte, Beschilderung, Anlagen, Unterschriftenleisten, …)
3.4.1.10Mit der Einbindung bzw. Übergabe von Fotos und Dateien werden dem Auftraggeber zumindest die einfachen Nutzungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzt übertragen. Dies betrifft insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur Veränderung, zur Vorführung und zur Veröffentlichung.

Tab. 3.4.1: Grundleistungen–Auswertung und Dokumentation

Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden.

Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z.B. OSA, als erforderlich angesehen werden, sind diese im Prüfbericht als Empfehlungen zu vermerken.

Die verwendete Zugangstechnik/Hilfsmittel mit Typangabe und Einsatzdauer in Tagen und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen sind durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte“ anzugeben und mit digitalen Fotoszu dokumentieren. Verkehrszeichenpläneund die verkehrsrechtlichen Anordnungensind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.

Vor Abschluss des Prüfberichtes ist demAuftraggeber die digitale Fassung (PDF-Datei, unabgeschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Leseexemplar zu übersenden. Hierbei ist der Auftraggeber über wesentliche, insbesondere sicherheitsrelevante Bauwerksschäden zu informieren. Nach Freigabe durch den Auftraggeber und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Auftraggeber die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Datei) zu übergeben.

Der Zeitaufwand fürzweiBesprechungen (Anlauf- undAbschlussgespräch) beim Auftraggeber ist in der Grundleistung enthalten.

„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort.

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„Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. Das Abschlussdatum des Prüfberichts bzw. der gesamten Prüfdokumentation wird mit der Unterschrift des Bauwerksprüfingenieurs im „Prüfungstext“ (Abschnitt „Bewertung“) angegeben.

Das Leseexemplar desPrüfberichtesmuss i.d.R.innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung vor Orterstelltwerden.Abweichungensind nach Zustimmung des Auftraggeberszulässig.

3.4.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.4.2 sind besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind.

3.4.2.1.Mehraufwandfür dasErstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB-Bauwerke“, soferntatsächlichein Mehraufwand entsteht
3.4.2.2Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papierexemplar
3.4.2.3Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF
3.4.2.4Erläutern von Prüffeststellungen am Bauwerkvor Ort
3.4.2.5Zeichnerische Darstellung von Vermessungsleistungen am Bauwerk, die über den Umfang der Grundleistungen für die Durchführung der Bauwerksprüfung hinausgehen
3.4.2.6Bei Verkehrszeichenbrücken: Dokumentation der örtlichen Schilderfläche im Vergleich mit der zulässigen Schilder- Ersatzfläche

Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen–Auswertung und Dokumentation

4 Weitere Leistungen

Falls weitere Leistungen an den Auftragnehmer übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nachunternehmer eingesetzt werden. Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfalts- und Kontrollpflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Einhaltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zuüberprüfen.

4.1 Zugangstechnik

Sofernfürdie Einfache PrüfungzwingendZugangstechnikerforderlich wird, ist der Auftragnehmer für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch (vgl. Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.1.6). Falls diese Leistungen nicht direkt vom Auftraggeber durchgeführt oder beauftragt werden, werden diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet.

4.2 Verkehrssicherung

Wenn für die Durchführung der Einfachen Prüfung Verkehrssicherung erforderlich ist, ist der Auftragnehmer für die Sicherung und Regelung desVerkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verantwortlich und führt nach der Beauftragung die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch (vgl. Ziff. 3.2.1.2und 3.2.1.6). Falls die Verkehrssicherung nicht vom Auftraggeber durchgeführt bzw. von ihm direkt beauftragt wird, werden diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt, abgewickelt und

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abgerechnet. Außerdem trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen Verkehrsbehörde befolgtwerden.

Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. überführten Verkehrswege sind vom Auftragnehmer rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.

Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, VwV-StVO,den„Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ und den„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.

Die Koordination der Geräte-und Personaleinsätze (u. a. Sicherungspersonal für den Bahn-Bereich) erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber, siehe Kap. 2.

Zum Schutz des laufenden Verkehrs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. das Auskleiden von ArbeitsbühnenundBrückenuntersichtgeräten, das Verwenden von Hämmern mit Handschlaufen, das Verwenden von Sicherheitshelmen mit Kinnriemen etc.).

4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung

Die Wahl der Leistung des Aggregats ist u. a. auf die anzuschließenden Geräte z. B. Strahler und ggf. Staubsauger abzustimmen. Stromaggregate einschl. Betrieb gehören zur Mindestausstattung und werden nicht gesondert vergütet.

Elektrotechnische Belange, die sich aufgrund der vorhandenen Elektroinstallation und des gewählten Strom-Aggregates ergeben können, sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung

Der jeweilige Ansprechpartner der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Ost wird mit der Einzelbeauftragung benannt.

5.1 Abrechnungund Vergütung

Die Aufwandermittlung für das einzelne Bauwerk / das Prüfpaket ist jeweilsBestandteil der Einzelabrufe.

Die Abrechnung der Grundleistungen erfolgtgemäß den vertraglichen Regelungen desEinzelabrufes und den dort enthaltenen Aufwandsermittlungen. Abschlagrechnungen sind nur für vollständig erbrachte Teilleistungen zulässig. Eine Teilleistung ist vollständig erbracht, wenn der mit dem Auftraggeber abgestimmte / freigegebene Prüfbericht vorliegt und die entsprechenden Bauwerksdaten an den Auftraggeberzurück übergeben wurden.

Die Abrechnung der besonderen Leistungen und der weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung erfolgt nach tatsächlichemAufwand gemäß Nachweis. Der Auftragnehmer weist dies durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Originalrechnungen nach.

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Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung (Abzug) aller Skonti und ohne Aufschläge. Abschlagsrechnungensind möglich.

Nebenkosten (Reisekosten, Kopierkosten usw.) werden nicht erstattet.

Die Prüfung gilt sechs Monate nach Übergabe des Prüfberichtes als abgenommen.

6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung

6.1 VomAuftraggeberbeim Einzelabrufzur Verfügung gestellte Unterlagen

 Liste der zu prüfenden Bauwerke für den Einzelabruf  Aufwandsermittlungzu den zu prüfenden Bauwerken  Cab-Datei/en mit den Bauwerksdaten Weitere Unterlagen werden bei Bedarf gemäß den Angaben im Einzelabruf zur Verfügung gestellt.

6.2 Beim Auftraggeber einsehbare Unterlagen

Weitere Informationen zu den Bauwerkenkönnen im BedarfsfallbeimAuftraggebereingesehen werden. Eine Herausgabe der Unterlagen zur Mitnahme kann nicht erfolgen.

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