26FEI85872_Anl 03.08 Spezifische-Baubeschreibung-Oberbau_SFS_Los_7_Idstein.pdf

Bauüberwachungsleistungen Schnellfahrstrecke Köln – Rhein-Main

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Bauvorhaben: 27FFP31_WE_SE_SFS_KRM Los 7 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0

Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen

und technischen Angaben

Weichen- und Schienenerneuerungspaket Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main 2027 Paket-Nr. 27FFP31_WE_SE_SFS_KRM

Los 7 (Weichenerneureung und Schienenstützpunktkonstruktionenwechsel Idstein)

Projekt T.016083932 Erneuerung Idstein Üst Weiche 1

Projekt T.016083933 Schienenstützpunktkonstruktionenwechsel Idstein Üst Weiche 2

Projekt T.016083934 Schienenstützpunktkonstruktionenwechsel Idstein Üst Weiche 3

Projekt T.016083935 Erneuerung Idstein Üst Weiche 4

DB InfraGO AG Region Mitte Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (V.IW-MI-P 322) Hahnstraße 49 60528 Frankfurt am Main

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Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ............................................................................................................. 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung ......................................................................... 6 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 6 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 6 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 7 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 7 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 7 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken .............................................................. 7 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................. 7 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ................................................................ 8 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ....................................................................................... 8 0.1.6 bleibt frei .............................................................................................................. 8 0.1.7 bleibt frei .............................................................................................................. 8 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ............................................... 8 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................. 8 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................. 9 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................. 9 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................. 9 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ......................................................................... 9 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................. 9 0.1.15 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.16 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................10 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................10 0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung ..................................................................................10 0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung ............................................10 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................10 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................10 0.1.21 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................10 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................10 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................11 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................11 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................12 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................12 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................12

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0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................12 0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ...................................................................12 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................12 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................12 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................12 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................13 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................13 0.2.10 bleibt frei .............................................................................................................13 0.2.11 bleibt frei .............................................................................................................13 0.2.12 bleibt frei .............................................................................................................13 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ............................................................................13 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................13 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................14 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................14 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...........................15 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................15 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................16 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................16 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ......................................18 02.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ............................18 0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ..................................................19 0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ..19 0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ...............20 0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................21 0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen .................................................21 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ....................................22 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ............................................................22 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik......................................................................................23 0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen .............23 0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren ......................................................................................................................24 0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................24 0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ......................26 0.2.15.2.10.4 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung ......................27 0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen .....................................................27 0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ....................................28 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................29

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0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................29 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................30 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................30 0.2.20 bleibt frei .............................................................................................................30 0.2.21 bleibt frei .............................................................................................................30 0.2.22 bleibt frei .............................................................................................................30 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................31 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................31 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................31 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................31 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................32 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................32 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................32 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................32 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................32 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................32 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................32 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................32 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................33 0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................33 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................34 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ..........................34 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................34 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................34 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................34 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................34 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................34 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................34

Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.

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A. Projektübersicht

Bauab- schnitt Nr.:Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
1.Los 70 - Weiche 1 in Idstein Üst  Alte Weichenform: EWL – 60 – 4800/2450/∞ – fb – FF  Neue Weichenform: EWL – 60 – 4800/2450/∞ – fb - FF Los 71 - Weiche 4 in Idstein Üst  Alte Weichenform: EWR – 60 – 4800/2450/∞ – fb – FF  Neue Weichenform: EWR – 60 – 4800/2450/∞ – fb - FF0 Los 72 - Weiche 2 in Idstein Üst  Weichenform: EWL - 60 – 4800/2450/∞-fb FF  Erneuerung Stützpunkte -> außer Stützpunkte im Bereich Herzstück Los 73 - Weiche 3 in Idstein Üst  Weichenform: EWR - 60 – 4800/2450/∞-fb FF  Erneuerung Stützpunkte -> außer Stützpunkte im Bereich Herzstück

Bei der Weichenerneuerung auf Fester Fahrbahn (FF) wird das Weichengestänge so- wie die Schienen im Bereich des Endteils gewechselt. Außerdem werden alle Teile der Schienenstützpunkte bis zur Oberkante Beton der Festen Fahrbahn ausgewechselt.

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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Hessen Stadt/Landkreis: Rheingau-Taunus-Kreis Lage im Netz: Strecke: Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main Nr. 2690 von Weiche 1 bis Weiche 4

Lage des Bahnkörpers: In Dammlage

An den Baubereich grenzen: Landgebiet / Gewerbegebiet / Industriegebiet

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht über Land-, Kreisstraße, Feldweg, sofern nicht im Bauvertrag § 15. 1 anders geregelt

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten: Zufahrten über Land-, Kreisstraße, Feldweg möglich, keine direkte Zufahrt auf das Gleis mög- lich. Gleis darf durch Straßenfahrzeuge nicht befahren werden. Baumaterialien sind per Hand bzw. mittels Bahnwagen zu transportieren.

Aufgleisungsmöglichkeiten: Gleis 112 im Bahnhof Montabaur (Regio) Besonderheiten der Aufgleisstelle: Der AG stellt keine andere Aufgleismöglichkeit zur Verfü- gung. Diese ist vom AN selbst zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und anschließend vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht ge- sondert vergütet.

Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Die für die Arbeitszüge notwendigen Gleise und Weichen in den entsprechenden Bahnhöfen hat sich der AN in eigener Verantwortung zu mieten bzw. zu reservieren. (optional nach regi- onaler Erfordernis und Möglichkeit) sofern die ausgewiesenen Logistikgleise laut Anmeldung zum Baubetriebsmanagement (Anlage 3.15) und die reservierten Gleise in den Tarifpunkten nicht ausreichend sein sollten.

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0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, können der An- lage 3.3 „Planunterlagen“ entnommen werden. An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.

0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter

Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter: Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter, die sich in der unmittel- baren Nähe der Gleisanlage befinden, sind in der Anlage 3.03 Planunterlagen abgebildet.

0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Streckenstandard P1 (F1) (alt P300 SPFV) Streckenklasse D4-22,5t/8,0t/m Streckenbelastung >= 30.000 Lt/Tag

VzG-Streckengeschwindigkeit: Umbaugleis: vzg= 300 Km/h Nachbargleis vzg= 300 Km/h

Gleisgeometrie: Kleinster Radius: Die regelkonformen Mindestradien wurden nicht unterschritten Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: <= 2,5 ‰

Gleisabstände: Der minimale Gleisabstand a = ca. 4,5 m

0.1.3.4 Oberbau

Die Oberbauanordnungen sind in der Anlage 3.3 Planunterlagen abgebildet.

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0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23 Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Siehe Punkt 0.1.8

0.1.6 bleibt frei

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Bereitstellungsflächen: Die Rettungsplätze entlang der Strecke bzw. Freiflächen an Stellwerksgebäuden können ge- nutzt werden. Montageflächen: Eine Vormontage der Weichen auf der festen Fahrbahn findet nicht statt.

Soweit der AN weitere Flächen als der vom AG zugewiesenen Flächen zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Um- weltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Ar- ten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbun- denen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen. (min. Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll)

0.1.9 Baugrund

Der Baugrund im Umbaubereich wurde nicht untersucht.

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0.1.10 Bleibt frei

0.1.11 Bleibt frei

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Gewässerschutz

Der Umbaubereich befindet sich im Überschwemmungsgebiet (siehe folgende Abbildung).

Innerhalb der Schutzgebiete Verboten sind: Baustelleneinrichtung, Baustofflager, Erdauf- schlüsse und das Ablagern von wassergefährdenden Stoffen z. B. des Um-/Abfüllens, Betan- kens und des Lagerns von Kraftstoffen, Schmierstoffen, sonstigen Betriebsstoffen, Versicke- rung von Abwasser aus befestigten Flächen (siehe Details in der SG-VO). Das Lagern und Ablagern von Abfall und zur Wiederverwendung vorgesehenen wassergefährdenden Materi- alien. Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung. Anlegen von Dränungen und Vorflutgräben.

Lärmschutz

entfällt

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Im Bereich der Baustelle und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetations- flächen und dergleichen sind zu schützen. Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Normen sind zu beachten.

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0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Siehe 0.1.3

0.1.18 Kampfmittel

0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung

Verzicht auf Kampfmitteluntersuchung

Es wurden keine Untersuchungen auf das Vorhandensein von Kampfmittel durchgeführt, da nur Arbeiten am Oberbau ausgeführt werden und die zu bearbeitenden Anlage alle erst nach 1990 errichtet wurden.

0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung

Bleibt frei

0.1.19 Baustellenverordnung

Für die Baustelle ist ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Si- cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt.

0.1.20 Auflagen Dritter

keine besonderen Anmerkungen

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Es sind nur übliche Begleitarbeiten LST und E/M vorgesehen.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Siehe 0.2.1

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“ Alle Bauarbeiten werden vor Ort konventionell durchgeführt. Besonderheiten:  Die Weichen sind mehrfach zu richten, um die vorgeschriebenen Lage- und Hö- henparameter sicherzustellen. Beim Einbau sind die Weichen zunächst grob aus- zurichten Nach Abschluss der LST-Arbeiten sowie der Schweißarbeiten erfolgt eine erneute Feinregulierung

Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. not- wendige Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei zu halten:  8 Stunden zu Beginn der einzelnen Bauabschnitte sowie 24 Stunden am Ende  Die Abnahme der Weichen wird in mehreren Phasen durchgeführt (mit Begleitung und Regulierung durch den AN)

Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich ent- sprechend. Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/geän- derten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.

Arbeitsunterbrechungen: Entsprechend Sperrpausenkonzept gemäß Anlage 3.15 und dem zu erstellenden Bauablauf- plan des AN.

Die genannten Konzepte bzw. Umbautechnologien dienen als Nachweis der Machbarkeit in- nerhalb der vorgesehenen Sperrzeiten. Einzelne Arbeiten können durch den AN variiert wer- den, die vorgesehenen Termine (Sperrzeiten, Lieferungen, etc.) und baubetrieblichen Rah- menbedingungen (Sperrabschnitte) sind jedoch zwingend einzuhalten. Die Planung des Bauablaufs im Detail obliegt dem AN. Regelungen zum vorzulegenden Bauzeitenplan sind im Vertag und dieser Beschreibung enthalten. Die konsequente und effektive Ausnutzung der Sperrpausen hat oberste Priorität. Der unpro- duktive Ablauf bzw. die nicht vollständige Ausnutzung der Sperrpausen wird seitens des AG nicht akzeptiert und löst unter Umständen Schadensersatzansprüche aus. Sollten Schichten aus den Vorarbeiten nicht benötigt werden, so hat er dies dem AG mindestens 6 Werktage vor Beginn der Sperrpause mitzuteilen. Die folgenden Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen:

  • Zum Umbau erforderliche Hebe- und Fahrzeuge sowie Gleiskräne u. ä. sind vom AN zu stellen.

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  • Werden Schienen nicht entsprechend der Einbaurichtung geliefert sind erforderliche Drehfahrten Sache des AN.
  • Alle auf der Baustelle anfallenden Verpackungsstoffe sind durch den AN zu entsorgen.
  • Längs-/ Querförderung/ -versetzen während der Umbauarbeiten auf der Baustelle, Mon- tage- und Demontagestelle sowie Einbaustelle sind Sache des AN und werden nicht ge- sondert vergütet.
  • Alle Angaben zu Weichengrenzzeichen verstehen sich einschl. erforderlichen Beton- pflocks.
  • Aus- und Wiedereinbau von Schienen der Weichenverbindungen in Abhängigkeit von der Umbautechnologie des AN und von Umbauterminen wird nicht gesondert vergütet.

0.2.2 Erschwernisse

Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananwei- sung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Bleibt frei

0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN

Bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

bleibt frei

0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

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0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Regelung gültig seit 01.08.2023 - Umweltverträglichkeit auf Basis der Klassifizierung nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. BBodSchV Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) am 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial oder MEB im Bauvor- haben die schriftliche Zustimmung des AG dafür einzuholen, dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen und es ist die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit Ihr verbundenen Unternehmen untersagt für Ihre Bauvorhaben, Grund- stücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten Mineralischen Ersatzbaustoffe wie u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen

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bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Erfüllt ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien, hat der AN in Verbindung mit dem Antrag zusätzlich eine Voranzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL zu erstellen:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2

In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:

MaterialEntsorgung der StoffeRegelung im Punkt der
durchBaubeschreibung
Schrott (Schienen, Stahl- schwellen, Kleineisen) und/oder LST-ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
ZW in BigBagAuftragnehmer0.2.15.2
Betonrückstände (mit Beweh- rung) aus KernbohrungenAuftragnehmer0.2.15.2
SchallabsorberAuftragnehmer0.2.15.2

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Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt. Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarif- punkt oder BE-Fläche):

Abholter-MaterialVerwendungAbholung perOrt
min
Gemäß Bauablauf des ANSchrott SchieneEntsorgungBahnwagen Res/KTarifpunkt Frankfurt Ost

Transport und Übergabe durch den AN Übersicht der Materialien und der Übergabeorte:

Übergabe-MaterialÜbergabe perOrt
termin
Gemäß Bau- ablauf des ANZW in BigPackTransport durch ANBereitstellungsplatz zu Ent- sorgung durch AN
Gemäß Bau- ablauf des ANBetonrückstände (mit Bewehrung) aus KernbohrungenTransport durch ANBereitstellungsplatz zu Ent- sorgung durch AN
Gemäß Bau- ablauf des ANSchallabsorberTransport durch ANBereitstellungsplatz zu Ent- sorgung durch AN
Gemäß Bau- ablauf des ANWeichenantriebeTransport durch ANNetzbezirk FFM

Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

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Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:  Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),  bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Zur Information, Trennung und Kennzeichnung bei Ausbau, Übergabe und Entsorgung gilt Anlage 2.13 zum Bauvertrag für alle Abfälle.

Haufwerksbildung und Bereitstellung Für Bereitstellungsflächen und die Sicherungsmaßnahmen auf Bereitstellungsflächen gilt An- lage 2.13 zum Bauvertrag. Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2, GS2 und GS3 bzw. RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reiß- fester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu si- chern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist ab- zuleiten.

Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nach- folgenden Abbildung erhalten.

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Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Flä- che möglich.

Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes

Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt.

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0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung

02.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen sepa- rierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Ab- fälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphy- sikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind der Projektleiter, die BÜ und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) des Auftraggebers zu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle (vor Ort) einen Abfallverantwortlichen der Baustelle (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarations- analysen beauftragt wird, hat er für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstellung aus- schließlich nach DIN EN ISO / IEC 17025 zertifizierte bzw. durch eine zugelassene Akkredi- tierungsstelle akkreditierte Nachauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, nament- lich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfallde- klaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wieder- einbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

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0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG, Region Mitte Projekt 27FFP31_WE_SE_SFS_KRM

Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verant- wortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechts- konform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsor- gen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsor- gung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittel- bar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu über- geben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstim- mungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstim- mungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.

Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung er- zeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlä- gigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflä-

chen für Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die BE-Flächen i.d.R. auf dem Unterbo- den aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG planfestgestellten BE-Flächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Be- reitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privat- rechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.

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Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfah- ren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behan- delt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Im- missionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderli- ches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt notwendigen Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot ein- zurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stof- fen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustel- len-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Be- triebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverord-

nung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzu- halten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Ab- fälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefähr- lichen Bauabfälle:  AVV 170101 Beton  AVV 170102 Ziegel  AVV 170103 Fliesen u. Keramik  AVV 170107 gemischter Bauschutt  AVV 170202 Glas  AVV 170203 Kunststoff  AVV 170401 bis 170407 div. Metalle  AVV 170411 nicht gefährliche Kabel  AVV 170201 Holz  AVV 170604 Dämmmaterial  AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zu- gelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauab- fälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- mutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

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Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Auf- bereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenah- meprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Ab- weichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu be- stätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mi-

neralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungs- verzeichnis auf Grundlage der Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremd- bestandteile17 05 04BM-0*
Boden ≤ 50% mineralische Fremd- bestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Flie- sen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit bis zu 10 % mineralische Fremdanteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit bis zu 50 % mineralische Fremdanteile

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrecht- liche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestal- tung mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung größer jew. Materialklasse 3 nach EBV/EBV auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.

0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und

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Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und che- mische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Ma- terialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschlie- ßend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren. zu informieren.

0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Ei- sen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2 bzw. GS2 und GS3/ RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reiß- fester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu

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sichern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nach- folgenden Abbildung erhalten.

Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Flä- che möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:  Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Stre- cke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.),  Fotodokumentation,  Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,  Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik

Bleibt frei

0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Ab-

fällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungs- gemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).

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Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruch- abfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisver- fahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nach- weisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestäti- gen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungs- weges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu be- ginnen.

0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-

Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstat- tungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Bau- stelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:  Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig  Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektroni- schen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigne- ten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu ge- währleisten:  Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signatur- karten nach digitalem Signaturgesetz  Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter  Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Be- förderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanage- ment Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

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Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:  Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN)  Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE)  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform  ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF)  Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und  behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

 die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll  die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Ge- nehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen,  das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und über- mittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeer- klärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umwelt- schutz zulässig.

Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdo- kumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mus- tertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleit- scheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallüber- nahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

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Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.

0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:  die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmi- gung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und  das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Be- förderung von ngA  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftrag- ten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen, einzuscannen und dem VE als Anhang beizufügen. Die Annahmeerklärung ist vom AN auszu- füllen und mit folgendem Zusatz zu signieren: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vor- abkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufü- gen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB rechtzeitig anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Vorausset- zung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransport- dokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbe- lege und signiert diese.

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Sofern die beauftragten Beförderer und / oder Entsorger nicht an der elektronischen Verbleibs- kontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Lieferscheine / Wiegenoten in der Spalte des Beförderers und Entsorgers der verwendeten Registerbelege zu erfassen und diese in der Rolle des Entsorgers qualifiziert zu signieren.

Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten ngA ist es ausreichend, wenn der Entsorger durch Signieren der RB im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papier- ausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quit- tieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

0.2.15.2.10.4 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung

Sofern der AN mittels der vorgesehenen LV-Position mit der Erstellung der erforderlichen Ein- baudokumentation gemäß § 25 der ErsatzbaustoffVO für die von ihm in technische Bauwerke eingebauten mineralischen Ersatzbaustoffe beauftragt wurde, hat er diese elektronisch im System ZEDAL zu erbringen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall vom AG als Verwender von mineralischen Ersatzbau- stoffen (MEB) festgelegt und hat für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine techni- sche Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ist diese ebenfalls vom AN im ZEDAL zu erstel- len und ersetzt das Deckblatt, die Lieferscheine sind auch hier wie oben beschrieben zu er- stellen. Nach Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus durch den AG legt dieser eine elektro- nische Akte und das Deckblattformular in ZEDAL an, der AN hat dazu die entspr. Daten der MEB zuzuliefern. Der AN erstellt anschließend aus dem Deckblatt einen Muster-Lieferschein, und generiert daraus die benötigten Lieferscheine, vervollständigt und signiert diese elektro- nisch. Nach Abschluss des MEB-Einbaus ist die vollständige Dokumentation dem AG zu über- geben.

0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind dem AG die folgenden Unterlagen un- aufgefordert vorzulegen:

 Abfallrechtliche Verbleibsnachweise wie beschrieben (Kopien ausreichend)  Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage  Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

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Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:  Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),  bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

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0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auf- traggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“

Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/MaterialTransportmittelOrtVerwendung
Bereitstellung
Wird im Nach- gagng festge- legtSchieneBahnwagenTarifpunkt Frankfurt Ost oder TP Wetzlaralle
Weichen (Fahr- bahn und LST Material)Bahnwagen Res/KTarifpunkt Frankfurt Ost oder TP Wetzlaralle
ZWsDurch AN von Montabaur bis EinbauortMontabauralle

Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.

Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten.

Tarifpunkte

Übergabe-/Tarifbahnhöfe:  Bf Wetzlar  Bf Gießen  Bf Friedberg  Bf Frankfurt (Ost)

0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 12 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen.

Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

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Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Bleibt frei

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

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0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis: Eine Entscheidung zu Errichtung eines Baugleises wird im Zuge der Baubesprechung getrof- fen.

Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis je- weils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund be- trieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet. Schutz-La / Nachlauf-La: Es sind keine Langsamfahrstellen angemeldet.

Betriebliche Besonderheiten: Betriebliche Einschränkungen:  Im Bereich der Strecke 2690 sind Gleislängsneigung von bis zu 40 ‰ vorhanden. Dies ist insbesondere bei der Einsatzplanung für Arbeitszugloks zu beachten. Stellwerksbesetzungen:  Wetzlar / Frankfurt (Ost) durchgängig besetzt  Besetungszeiten Gießen Grf beachten an Werktagen, außer Sa, in der Zeit von 14:00 Uhr – 20:00 Uhr und an Wochenenden von Sa 6:00 Uhr bis So 20:00 Uhr nicht besetzt.

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Abschaltung Oberleitung: Die angemeldeten Abschaltzeiten wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten.

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

bleibt frei

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

bleibt frei

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0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

bleibt frei

0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

bleibt frei

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei

0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Bleibt frei

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“

Der AN erhält die Daten in folgender Form:  Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format  Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie

Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Abste- ckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden.

Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen.

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Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorga- ben der Ril 883.3400 mit ein.

Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.

0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfes- ten Anlagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.

Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-MI-P 3 Datenmanagement Region Mitte, Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.

Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Das mit der Bestandsdokumentation beauftragte Ingenieurbüro hat sich im Vorfeld der Mes- sung mit der Abteilung Datenmanagement in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Schritte abzustimmen (Grundlagen für die Bestimmung der Nachbargleisbedingungen, Erfas- sungsrichtung Knoten-Kantenmodell aus DB-GIS, „Lü-Gleise“, Koordinaten). Die der Daten- bankstruktur bei Datenmanagement entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdo- kumentation sind vom AN mit einer unterschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung an die Abteilung Datenmanagement zu übergeben. Die Übergabe hat bis zum Zeitpunkt zwei Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

0.4.2 Besondere Leistungen

siehe Leistungsverzeichnis

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“

0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation

keine besonderen Anmerkungen

0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage der Aus- schreibungsunterlagen – einzureichen.

Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffe- nen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schie- nennetz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister) veröffentlicht.

Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in je- weils 5-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 5-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen.

In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten:  Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges  Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen.

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Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Be- triebsablaufplan vorliegen.

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